Informationen des Bundes der Energieverbraucher vom 16. Mai 2007
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- Erika Pohl
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1 Informationen des Bundes der Energieverbraucher vom 16. Mai 2007 Position des BdEV zum Urteil des BGH vom 28. März 2007 Es gab eine größere Pause, weil wir im kleinen Kreis hart gerungen haben um unsere Positionen im Anschluss an das BGH-Urteil vom Weil auch die Energiedepesche zum Druck ansteht, haben wir unsere Position als Bund der Energieverbraucher konkretisiert und die Empfehlung an Verbraucher schärfer gefasst wie folgt: Bei einseitig festgelegten Gas- und Strompreisen haben Verbraucher ein Recht auf günstige Preise, die der Billigkeit entsprechen. Weigert sich der Versorger, seine Kalkulation einer gerichtlichen Prüfung zu unterwerfen, dann scheitert er mit einer Klage auf Zahlung des verlangten Preises, wenn der Kunde diesen mit Verweis auf fehlende Billigkeit verweigert hatte. Wenn ein Preis jedoch zwischen Versorger und Verbraucher vereinbart wird, dann kann der Verbraucher die fehlende Billigkeit später nicht mehr kritisieren. Denn die Billigkeitskontrolle setzt eine einseitige Preisfestsetzung voraus, die bei einer Einigung auf einen Preis gerade nicht vorliegt. Dies ist in den vergangenen Monaten von einer Reihe von Gerichten so entschieden und auch vom Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung bestätigt worden (siehe unten). Falsch ist jedoch die Behauptung vieler Versorgungsunternehmen, dass der Bundesgerichtshof die Billigkeitskontrolle wegen des Wettbewerbs nicht mehr für anwendbar hält (siehe unten). Vorsicht ist deshalb angesagt beim Neuabschluss von Verträgen zum Beispiel weil der Versorger dies verlangt hatte oder der Versorger gewechselt wurde. In solchen Fällen sollte man klarstellen, dass man den Preis nicht akzeptiert oder aber davon absehen, den Preis wegen fehlender Billigkeit zu kürzen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs geltenden Preise akzeptieren. Man kann auch die Preise stärker kürzen und sich dabei sogar auch Gerichtsurteile stützen (BGH 2003, LG Hannover siehe unten) oder die vom Bund der Energieverbraucher vermuteten angemessenen Preise berufen. Damit geht man jedoch ein höheres Risiko ein, vor Gericht zu unterliegen. Die meisten Anwälte raten deshalb davon ab. Viele Versorger senken derzeit die Gaspreise. Das ist zwar erfreulich. Jedoch sind die Preissenkungen höchst unzureichend angesichts - der vorherigen überhöhten Preise in der Größenordnung von 1,5 Ct/kWh - der deutlichen Senkung der Bezugspreise - der von der Netzagentur angeordneten Senkung der Netzentgelte. 1
2 Im Klartext: Wir empfehlen Verbrauchern, die jetzt erst neu mit dem Protest anfangen, nicht mehr die Kürzung um 30 Prozent. Das bedeutet nicht, dass wir die Preise nicht um 30 Prozent für zu hoch halten. Wir wollen und müssen mit unseren Empfehlung auf jeden Fall auf der sicheren Seite bleiben. Denn: Recht kriegt nicht, wer recht hat, sondern recht hat, wer Recht kriegt! Es sollte also ein ganz klarer Unterschied gemacht werden zwischen dem, was wir für Angemessen halten und für Rechtmäßig und dem, was wir hunderttausenden von völlig rechtsunkundigen Verbraucher empfehlen. Ich möchte Sie bitten, Ihre eigene Position auch kritisch zu überdenken. Hier dargestellt wurde die Position des Bundes der Energieverbraucher, die von einer großen Mehrheit von Anwälten und auch Verbraucherzentralen geteilt wird. Eine entsprechende Abstimmung fand auf dem Expertentreffen des Bundes der Energieverbraucher im November 2006 in Bad Godesberg statt. Urteile Urteil des Bundesgerichtshofs vom Az VIII 144/06 Dr. Heckel aus Obersdorf hatte gegen die Preiserhöhungen seines Stromversorgers Widerspruch gemäß 315 BGB eingelegt. Daraufhin hat das EVU eine Kündigung des Versorgungsverhältnisses ausgesprochen und den Kunden dann in den Allgemeinen Tarif des EVUs eingestuft. Auch diesen höheren Preis zahlte Herr Dr. Heckel nicht. Auf die Zahlungsklage des EVU wurde der Kunde zur Zahlung der erhöhten Entgelte nach dem Allgemeinen Tarif durch das Amtsgericht verurteilt. Das Urteil wurde vom Landgericht bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und wegen der mangelnden Sachaufklärung zur weiteren Aufklärung zurück verwiesen. Das Landgericht hatte nicht aufgeklärt, ob das EVU überhaupt eine Kündigung hätte aussprechen dürfen und, was noch entscheidender erscheint, ob der Kunde Tarif -- oder Sondervertragskunde war. Der VIII. Zivilsenat meint, dass dem Kunden wegen der unterstellten Einigung auf einen Preis durch stillschweigenden Stromentnahme ein Widerspruchsrecht nach 315 BGB nicht mehr zusteht. Der Kunde habe sich faktisch mit dem Ausgangspreis des Allgemeinen Tarifes einverstanden erklärt habe. Ein Widerspruch nach 315 BGB sei nur für zukünftige Erhöhungsverlangen des EVU möglich. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes, zuständig für Fragen aus dem Bereich der Tarifkunden, hat anders als der VIII Senat in der Vergangenheit stets geurteilt, die Parteien eines Energielieferungsvertrages verständigten sich auf die Energielieferung. Der Preis würde jedoch stets durch das EVU einseitig fest gesetzt, so dass 315 BGB dem Tarifkunden jederzeit offen stehen würde. Demgegenüber meint der VIII. Senat nunmehr, Tarifkunden und Sonderkunden seien gleich zu stellen, so dass Schweigen auf eine Einstufung zum Tarifkundenpreis durch 2
3 das EVU ein Einverständnis in die neue Tarifgestaltung darstelle. Also die Unterschrift auf einem Sondervertrag zu bestimmten Preisen diesem Schweigen gleich stehe. Schweigen jedoch ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht als Zustimmung zu werten, was der Senat verkennt. Wegen der Abweichung zu bisherigen Urteil und der anderslautenden Meinung des Kartellsenats ist zu erwarten, dass diese Entscheidung des VIII. Senates weder verallgemeinungsfähig, noch als verbindlich anzusehen ist. Möglicherweise hat auch die ungenügende Sachaufklärung der Vorinstanz zu dieser Entscheidung beigetragen. Praktische Konsequenz: Alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch ihrem Versorger in einen neuen Tarifkunden-Tarif eingestuft werden, sollten vor Beginn dieses neuen Tarifabschnittes bereits jetzt ausdrücklich dieser Einstufung widersprechen. Sie sollten auch ausdrücklich erklären, nicht mit dem neuen Anfangstarif stillschweigend einverstanden zu sein. Dann steht der Weg über 315 BGB nach wie vor offen, was auch der VIII. Senat so ausdrücklich bestätigt hat. Leonora Holling, Rechtsanwätin (Düsseldorf) Aktuelle Urteile zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen Gerichte bestätigen Verbraucherprotest: Gaspreise der Stadtwerke Hannover um 30 Prozent zu hoch Im Streit um angeblich überhöhte Gaspreise haben die Stadtwerke Hannover vor Gericht eine Niederlage erlitten. Das Landgericht Hannover unterstellte den Stadtwerken in einem Urteil um 30 Prozent überhöhte Tarife. Geklagt hatten elf Verbraucher gegen den 2004 berechneten Gastarif. Die Stadtwerke weigerten sich jedoch, dem Gericht die verlangte Einsicht in ihre Gebührenkalkulation zu geben. Deshalb folgte das Gericht in seinem Urteil der Annahme der Kläger, dass die Tarife um 30 Prozent zu hoch seien. Die Stadtwerke kündigten die Berufung gegen das Urteil an. Die vorgelegten Wirtschaftsprüfungstestate lässt das Urteil nicht gelten: "Wollte man Testate als ausreichend ansehen, hieße dies, die Kontrolle in die Hand eines von dem zu kontrollierenden Unternehmen beauftragten, bezahlten und von ihm informierten Sachverständigen zu geben"...."mithin war festzustellen, dass ein 70% des Tarifpreises übersteigendes Entgelt, gleich ob Arbeits- oder Grund/Messpreis der Beklagten nicht zusteht". Dies gilt, so das Urteil, ab dem Datum des Unbilligkeitseinwands. Landgericht Düsseldorf Beschluss vom Az 12 O 542/05 Die Stadtwerke Ratingen müssen ihre Kalkulation offenlegen, um mit einer 3
4 Zahlungsklage gegen Protestkunden dem Gericht eine Billigkeitskontrolle zu ermöglichen. Als Faktoren zählt der Beschluss auf: Netzentgelte, Finanzierungskosten, Sach- und Personalkosten, Vertriebskosten, Bezugskosten, Zuordnung auf verschiedene Abnehmergruppen und Gewinn. Alle Veränderungen dieser Faktoren sind darzulegen und zu beweisen. Die Benennung eines veränderten Faktors genügt nicht, weil Änderung eines Kostenfaktors durch anderweitige Kostensenkungen kompensiert werden können. Deshalb könne nicht allein aus erhöhten Bezugskosten auf die Billigkeit der Preiserhöhung geschlossen werden. Es wäre denkbar, dass andere Faktoren beispielsweise Refinanzierungskosten - erheblich gesunken wären. Landgericht Duisburg, Urteil vom , Az: 5 S 76/06 Das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken, das der Zahlungsklage der Stadtwerke Dinslaken gegen einen Verbraucher Recht gegeben hatte, wird abgeändert. Die eigentlich zulässige Billigkeitsprüfung ist dem Landgericht nicht möglich, weil der Versorger die dafür notwendige Kalkulation nicht vorgelegt hat. Die dazu vorgelegten Gutachten reichten nicht. Die Offenlegung verschlechtere die Wettbewerbsposition nicht, da auch andere Versorger zur Offenlegung verpflichtet seien. Das sehr gute und interessante Urteil finden Sie hier: Landgericht Kassel, Urteil vom , Az.: 6 O 33/07 Ein Verbraucher klagte auf Feststellung der Unbilligkeit einer Gaspreiserhöhung und verlangte den aufgrund der unwirksamen Preiserhöhung zuviel gezahlten Betrag zurück. Das Landgericht Kassel entschied nicht darüber, ob eine besondere Preisanpassungsregelung vereinbart worden war, was zwischen den Parteien streitig war. Denn das Preisänderungsrecht sei wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden un-wirksam. Die Unwirksamkeit der Preiserhöhung folge insgesamt aus 315 BGB. Dieser sei wegen der Monopolstellung des Versorgers anwendbar und werde nicht vom Kartellrecht verdrängt. Der erweiterten Darlegungslast zur Billigkeit des verlangten Preises sei das Unternehmen nicht nachgekommen. Der Verweis auf gestiegene Bezugskosten und hypothetische Annahmen in einem Wirtschaftsprüfergutachten würden dazu nicht genügen. Das Gericht forderte weitere Angaben zur Zusammensetzung der Kosten- und Gewinnpositionen. Auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen könne sich der Versorger nicht berufen. Da das Unternehmen diese Anforderungen nicht erfüllte war die Klage sowohl hinsichtlich der Feststellung 4
5 der Unbilligkeit als auch bezüglich der Rückforderung für die Vergangenheit begründet. Weitere Urteile gibt es auf Dr. Aribert Peters Vorsitzender Bund der Energieverbraucher e.v. Frankfurter Str Unkel Tel: (Durchwahl) Fax:
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