MEDIATIONSREGELN. der MEDIARTIS AG. Gesellschaft für Mediation und Konfliktmanagement in Wirtschaft und Politik

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1 MEDIATIONSREGELN der MEDIARTIS AG Gesellschaft für Mediation und Konfliktmanagement in Wirtschaft und Politik MEDIARTIS AG Gesellschaft für Mediation und Konfliktmanagement in Wirtschaft und Politik Fraumünsterstrasse Zürich Tel. 01/ Fax 01/

2 Geltungsbereich der Regeln 1.1. Sieht eine Mediationsvereinbarung eine Mediation im Sinne der Mediationsregeln der MEDIARTIS AG vor, so gelten diese Regeln als Teil der Mediationsvereinbarung Die Mediationsregeln kommen auch zur Anwendung, wenn noch keine Mediationsvereinbarung vorliegt, aber eine Partei nach Vorliegen eines Konflikts die MEDIARTIS AG um Durchführung einer Mediation angeht Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kommen die am Datum des Beginns der Mediation in Kraft stehenden Regeln zur Anwendung. 2. Einleitung der Mediation 2.1. Eine Partei, welche eine Mediation einzuleiten wünscht, reicht einen schriftlichen Antrag auf Mediation bei der MEDIARTIS AG ein. Der Antrag auf Mediation enthält mindestens die folgenden Angaben: Namen, Adressen, Telephon-, Telefax- oder andere Kommunikationsnummern der Streitparteien und allfälliger Rechtsvertreter eine Abschrift einer allfälligen Mediationsvereinbarung eine kurze Darstellung des Inhalts des Konfliktes 2.2. Falls eine Mediationsvereinbarung vorliegt, stellt die MEDIARTIS AG eine Kopie des Antrages der Gegenpartei zu und setzt sich zur Bestimmung des Mediators und des zeitlichen Ablaufs der Mediation mit den Parteien in Verbindung Falls noch keine Mediationsvereinbarung vorliegt, orientiert die MEDIARTIS AG die Gegenpartei über das Verfahren, die Eigenschaften und die Möglichkeiten der Konfliktlösung durch Mediation und fordert sie auf, zur Frage der Durchführung einer Mediation Stellung zu nehmen. Die MEDIARTIS AG informiert die Antrag stellende Partei über die Reaktion der Gegenpartei. Bei positiver Stellungnahme unterstützt die MEDIARTIS AG den Abschluss einer Mediationsvereinbarung Die MEDIARTIS AG und die von ihr vermittelten Mediatoren behalten sich das Recht vor, die Durchführung einer Mediation abzulehnen, wenn sich aufgrund des Konflikts oder des Verhaltens einer Partei ergibt, dass eine Mediation von vornherein nur geringe Erfolgsaussichten hat oder die Interessen einer Partei in der Mediation nicht genügend gewahrt werden können. 3. Ernennung des Mediators 3.1. Sofern die Parteien sich nicht selbst über die Person des Mediators oder ein Verfahren zur Ernennung des Mediators geeinigt haben, stellt die MEDIARTIS AG den Parteien einen Zweiervorschlag aus ihrer Vermittlungsliste von qualifizierten Mediatoren zur Auswahl zusammen Die MEDIARTIS AG berücksichtigt bei der Zusammenstellung des Zweiervorschlags die Art und die Umstände des Konflikts sowie die Eigenheiten der in Konflikt stehenden Parteien Können die Parteien aus dem Zweiervorschlag keine gemeinsame Auswahl treffen, ernennt die MEDIARTIS AG nach Rücksprache mit den Parteien einen nicht im Vorschlag enthaltenen Mediator aus ihrer Vermittlungsliste.

3 Falls die MEDIARTIS AG es aufgrund der Art des Konfliktes oder der in den Konflikt involvierten Parteien als notwendig erachtet, schlägt sie den Parteien vor, die Durchführung der Mediation zwei Mediatoren (Co-Mediationsmodel) zu übertragen. In diesem Falle unterbreitet sie den Parteien einen Dreiervorschlag von Mediatoren. 4. Interessenkonflikte 4.1. Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien vor Beginn der Mediation nach bestem Wissen und Gewissen über frühere Kontakte und Beziehungen mit jeder der Parteien zu informieren. Die gleiche Informationspflicht gilt auch für den Fall, dass der Mediator irgendein Eigeninteresse am Ausgang des Konflikts hat Falls sich der Mediator im Verlaufe der Mediation irgendwelcher Umstände bewusst wird, welche seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit massgeblich beeinflussen könnten, so ist er verpflichtet, die Parteien unverzüglich über diese Umstände zu informieren Die Parteien werden in den obengenannten Fällen entscheiden, ob die Mediation mit dem bestehenden Mediator fortgeführt werden soll oder ob ein neuer Mediator gemäss dem in Ziffer 3 genannte Verfahren zu ernennen ist Ohne schriftliche Einwilligung der Parteien wird der Mediator in Bezug auf den bestehenden Konflikt in keinem Fall als Entscheidungsträger (zum Beispiel als Schiedsrichter) oder Berater handeln. 5. Funktion des Mediators 5.1. Der Mediator fördert die Beilegung des Konflikts zwischen den Parteien mit Gesprächs- und Verhandlungshilfen, wobei er die grundsätzliche Befriedung der Parteien anstrebt. Der Mediator erteilt keine rechtlichen oder anderen Ratschläge und trifft keine sachlichen Entscheidungen irgendwelcher Art. Der Mediator ist nicht befugt, den Parteien eine Beilegung des Konflikts aufzuerlegen Falls es der Mediator für eine effiziente und rasche Beilegung des Konflikts als angemessen erachtet, kann er den Parteien vorschlagen, einzelne oder alle Konfliktpunkte mit andern Verfahren und Methoden als mit Mediation zu lösen (Sachverständigengutachten, Schiedsgerichtsverfahren etc.). Solche Verfahren oder Methoden werden jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung aller Parteien eingesetzt. 6. Teilnahme an Sitzungen und Vertretung der Parteien 6.1. Parteien, welche natürliche Personen sind, sind verpflichtet, persönlich an den Mediations-Sitzungen teilzunehmen. Juristische Personen müssen an der Mediation durch eine Person vertreten sein, welche volle Autorität hat, den Konflikt durch Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen jedes vernünftigerweise zu erwartenden Ergebnisses zu lösen Die Parteien sind berechtigt, eine oder mehrere Personen (Rechtsvertreter, Berater etc.) zur Unterstützung zu den Mediations-Sitzungen beizuziehen.

4 Spätestens nach der Ernennung des Mediators werden Name und Anschrift der zur Vertretung einer Partei befugten Personen sowie Name und Stellung der Personen, die zur Unterstützung einer Partei an der Mediation teilnehmen, von der betreffenden Partei an die MEDIARTIS AG zu Weiterleitung an den Mediator und die Gegenpartei mitgeteilt. Wünscht eine Partei während der Mediation den ausserordentlichen Beizug Dritter, ist der Mediator über diesen Umstand so rechtzeitig zu informieren, dass er diese Information vor der nächsten Sitzung der Gegenseite zukommen lassen kann Die Parteien und deren zur Unterstützung beigezogene Personen verpflichten sich, während der Mediation mit der Gegenpartei und dem Mediator nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zusammenzuarbeiten, damit das Ziel einer raschen und dauernden Befriedung erreicht werden kann. 7. Durchführung der Mediation 7.1. Soweit die Parteien keine spezielle Vereinbarung über die Durchführung der Mediation getroffen haben, bestimmt der Mediator gemäss den vorliegenden Regeln und den internen Richtlinien für Mediatoren der MEDIARTIS AG die Art und Weise, in der die Mediation geführt wird. Er trägt dabei der Natur und den Umständen des Konflikts, sowie den Zielen einer effizienten und raschen Lösung des Konflikts und einer dauernden Befriedung der Parteien Rechnung Ohne anderweitige Vereinbarung durch die Parteien, sollte die erste Mediations-Sitzung innerhalb von 20 Tagen nach der Wahl des Mediators angesetzt werden Der Mediator kann vor der ersten Mediations-Sitzung die Durchführung von vorbereitenden Sitzungen vorschlagen, welche der Klärung von für die Mediation wesentlichen Fragen dient; den Austausch kurzer schriftlicher Erklärungen anregen, in welchen der Hintergrund des Konflikts, die Interessen der Parteien sowie alle andern Informationen zusammengefasst sind, welche die Parteien als für die Beilegung des Konflikts wesentlich erachten Der Mediator trifft sich mit den Parteien so häufig, als er es für die Beilegung des Konflikts als notwendig erachtet. Der Mediator kann die Durchführung von Einzelgesprächen vorschlagen, wobei jede Partei Anrecht auf ein separates Treffen von ungefähr gleicher Dauer hat. In Einzelgesprächen abgegebene Informationen oder Materialien dürfen der Gegenpartei ohne ausdrückliche Zustimmung der informierenden Partei nicht offenbart werden Jede Partei kann zu jeder Zeit dem Mediator schriftliche Informationen oder Materialien zur Verfügung stellen, welche sie als vertraulich betrachtet. Der Mediator offenbart ohne die ausdrückliche Zustimmung dieser Partei keine derartigen Informationen oder Materialien.

5 Vertraulichkeit 8.1. Die MEDIARTIS AG, der Mediator, die Parteien, sowie deren zur Unterstützung beigezogenen Personen wahren die Vertraulichkeit der Mediation. Sofern nicht gesetzlich dazu verpflichtet oder anderweitig schriftlich vereinbart, werden die obengenannten Personen einem Dritten gegenüber keine Informationen, sei es hinsichtlich während der Mediation erhaltener schriftlicher oder mündlicher Informationen oder bezüglich des Verlaufs der Mediation, offenbaren Jede Partei ist jedoch berechtigt, eine als Ergebnis der Mediation geschlossene Vereinbarung gerichtlich durchzusetzen Der Mediator und die Parteien sind während der Mediation berechtigt, den Verlauf und den Inhalt der Mediation mit aussenstehenden Beratern und andern involvierten Personen zu diskutieren, vorausgesetzt diese Personen unterzeichnen eine Ziffer 8.1. entsprechende Vertraulichkeitserklärung Die MEDIARTIS AG ist berechtigt, Informationen über die Mediation in Form statistischer Gesamtdaten aufzubereiten, zu veröffentlichen und an Dritte weiterzugeben, sofern diese Informationen weder die Identität der Streitparteien offenbaren noch eine Identifizierung des Konflikts erlauben Die Mediations-Sitzungen werden nicht protokolliert. Der Mediator behält sich jedoch vor, nach eigenem Ermessen Aufzeichnungen als Gesprächshilfen zu erstellen und an die Parteien abzugeben Sofern nicht anders vereinbart, gibt jede an der Mediation beteiligte Person nach Beendigung der Mediation alle von einer Partei erhaltenen Unterlagen und Materialien zurück, ohne eine Kopie davon zu behalten. 9. Ende der Mediation 9.1. Jede Partei ist berechtigt, die Mediation zu irgendeiner Zeit nach Teilnahme an der ersten Mediations-Sitzung durch mündliche oder schriftliche Erklärung an den Mediator und die Gegenpartei zu beenden. Vor Abgabe einer solchen Erklärung ist die betreffende Partei verpflichtet, den Mediator zu konsultieren Der Mediator ist berechtigt die Mediation zu beenden, wenn er nach seinem Dafürhalten nicht in der Lage ist, die Beilegung des Konflikts weiter zu fördern. Der Mediator orientiert die Parteien mündlich oder schriftlich über seinen Entscheid, wobei er die Parteien vorgängig konsultiert Die Mediation wird automatisch beendet mit der Unterzeichnung einer Übereinkunft hinsichtlich eines oder aller Konfliktpunkte zwischen den Parteien Die Parteien sind verpflichtet, nach Beendigung der Mediation einen ihnen von der MEDIARTIS AG vorgelegten Fragebogen über ihre Erfahrungen mit der Konfliktlösungsmethode Mediation auszufüllen. Für auf diese Weise erhobene Daten gelten in Bezug auf Vertraulichkeit Ziffern 8.1 und 8.4. sinngemäss.

6 Hinderung und Stillstand der Verjährung Die Parteien vereinbaren, dass Verjährungs- und ähnliche Fristen, soweit das anwendbare Recht dies zulässt, vom Datum des Beginns der Mediation bis zum Datum der Beendigung der Mediation nicht beginnen beziehungsweise stillstehen, falls sie bereits begonnen haben Das Mediationsverfahren beginnt mit dem Datum, an dem der Antrag auf Mediation bei der MEDIARTIS AG eingeht und endet mit dem Datum, an welchem die in Ziffern 9 und bezeichneten Vorgänge eintreten. 11. Haftungsausschluss Ausser im Falle von grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln sind der Mediator und die MEDIARTIS AG keiner Partei gegenüber für irgendeine Handlung oder Unterlassung haftbar, die mit einer gemäss diesen Regeln durchgeführten Mediation in Verbindung steht. 12. Honorar des Mediators und weitere Kosten Das Honorar des Mediators bemisst sich auf der Grundlage des Stundenaufwandes, wobei der Stundenansatz nach der Gebührenordnung Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV) (insbesondere Art. 3) bestimmt wird. Unter besonderen Umständen kann von dieser Honorarregelung im Einvernehmen mit MEDIARTIS AG abgewichen werden Neben dem Honorar sind die Spesen des Mediators sowie alle andern direkt angefallenen Kosten der Mediation (Verpflegung, Miete eines speziellen Raumes, etc.) auf der Basis der effektiven Auslagen zu entschädigen. Die Tätigkeit der MEDIARTIS AG wird durch eine Administrationsgebühr und über einen prozentualen Anteil am Honorar des Mediators entschädigt Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, werden das Honorar des Mediators, die Administrationsgebühr sowie alle übrigen Kosten der Mediation von den Parteien zu gleichen Teilen getragen Die Mediationsaufwendungen der Parteien (inklusive allfällige Rechtsvertreter und Berater) werden von jeder Partei selbst übernommen Honorar, Gebühren und Kosten sind direkt an MEDIARTIS AG zahlbar. MEDIARTIS AG ist berechtigt, vor und während der Mediation von jeder Partei Akontozahlungen für geleisteten Aufwand in gleicher Höhe einzuverlangen. Versäumt eine Partei binnen einer Frist von 20 Tagen nach schriftlicher Mahnung eine verlangte Akontozahlung zu entrichten, gilt die Mediation mit Verstreichen dieser Frist als beendet. 13. Administrationsgebühr Die Anmeldung der Mediation unterliegt der Zahlung einer Administrationsgebühr an die MEDIARTIS AG, deren Höhe gemäss der am Tag des Antrages geltenden Gebührentabelle festgelegt wird.

7 Die MEDIARTIS AG ist nicht verpflichtet, Massnahmen aufgrund einer Anmeldung einer Mediation zu ergreifen, bevor nicht die Administrationsgebühr entrichtet wurde Versäumt eine Partei, die eine Mediation angemeldet hat, binnen einer Frist von 10 Tagen nach schriftlicher Mahnung der MEDIARTIS AG die Administrationsgebühr zu entrichten, so gilt, dass sie ihren Antrag auf Mediation zurückgezogen hat Die Administrationsgebühr ist unabhängig von der Durchführung oder dem Ergebnis der Mediation geschuldet. ***** Fassung vom 1. Januar 2003

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