Albrecht Künstle Feldbergstraße Herbolzheim Tel /
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- Sigrid Rothbauer
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1 Albrecht Künstle Feldbergstraße Herbolzheim Tel / OFFENER BRIEF Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat und Bundesgerichtshof Urteil 12 U 102/04 6 O 220/03 vom zur Ermittlung von Startgutschriften Sehr geehrte Herren Richter des 12. Zivilsenats, zuständiger Senat des Bundesgerichtshofs, nachdem ich bereits die Urteile vom und deren Begründung aufmerksam verfolgte, geschah dies auch mit diesem neueren Urteil. Wenn ich es richtig sehe, wird sich der BGH abschließend damit auseinander setzen müssen. Ich kann die vom OLG überwiegend abgelehnten Anträge des Klägers bzw. dessen Prozessvertreter gut nachvollziehen. Der weitestgehende Hauptantrag begehrte bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente in Höhe der früheren Gesamtversorgung auf der Grundlage der Vollanrechnung aller Rentenversicherungszeiten. Der Hilfsantrag eine Gesamtversorgungsrente auf der Grundlage der früheren Halbanrechnung. Beide Anträge bestreiten dem Grund nach das Recht der Zusatzversorgungskasse VBL, in ihrer Satzung die Umsetzung des Tarifvertrags Altersversorgung vom nachvollziehen zu dürfen. Diesen Teilurteilen ist beizupflichten, wonach Tarifvertragsparteien einen weitgehenden Gestaltungsspielraum zur Umstellung einer Versorgungsregelung haben auch für eine verschlechternde Regelung. Nachzuvollziehen ist auch, dass die Anwendung der Drei-Stufen-Lehre des BAG auf tarifvertragliche Regelungen nur eingeschränkt Anwendung finden kann. Auch 307 ff. BGB scheidet aus, soweit Satzungsänderungen einen Tarifvertrag eins zu eins umsetzen. Hätte die Drei-Stufen-Lehre des BAG auf den streitigen Sachverhalt Anwendung gefunden, hätte es m.e. an der sachlichen Rechtfertigung der Systemänderung gefehlt, insbesondere an der Notwendigkeit. Denn - die exakt 10 Jahre zuvor (zum ) vollzogene Absenkung des Steigerungssatzes von 2,35 v.h. jährlich auf 1,15 v.h. konnte noch keine nachhaltige Wirkung entfaltet haben - die Steigerung des Versorgungssatzes wurde nicht mehr schon in 10 gesamtversorgungsfähigen Jahren wirksam, sondern erst ab 19,6 Jahren - die Höchstversorgung wurde nicht mehr in 35 Jahren erreicht sondern erst in 40 Jahren - die für den Endgehaltsbezug bedeutsamen Gehaltssteigerungen tendierten wegen der anhaltenden Arbeitsmarktlage und der relativen Schwäche der Gewerkschaften gegen Null 1
2 - die für die Gesamtversorgung maßgeblichen Nettoeinkommen stiegen weniger als die Bruttogehälter. Diese Umstände führten dazu, dass die meisten Versicherten mit Beginn des Jahres 1992 keine weiteren kostenträchtigen Anwartschaften mehr erwerben konnten, weil die Ansprüche aus der GRV gleich oder stärker anstiegen als der Gesamtversorgungsanspruch. Dies trifft nach meinem Vergleichsrechner auch auf den Kläger zu. Der durchschnittliche Steigerungssatz bis zum Rentenbeginn 65 hätte 1,3 v.h. betragen. Im Jahr vor der Systemumstellung erwarb er sich bei seinem Gehalt eine monatliche Sozialversicherungsrente von 3,92 hinzu; die Versorgungsrente hätte um 0,64 abgenommen. Dieser Einschnitt war der Grund für die zutreffende Feststellung der Zusatzversorgungskassen, dass in einer zunehmenden Anzahl von Versicherungsfällen die Mindestrenten höher ausfielen als die Gesamtversorgungsrenten. Die willkommene Kehrseite der Medaille ist, dass die neue beitragsorientierte Punkterente in ihrer Leistung (4 v.h. Mindestverzinsung) meist nicht schlechter ist als die Gesamtversorgungsrentenzuwächse seit Im konkreten Fall hätte die Versorgungsrente 2002 monatl. 0,61 abgenommen, die neue Punkterente bescherte ihm jedoch einen monatlichen Rentenbaustein von 1,47. Jene Einschnitte 1991 haben die jetzigen in ihrer Höhe übertroffen, sofern sie überhaupt vorliegen. Sie haben nur deshalb kein Aufsehen erregt, weil die Änderungen innerhalb des Systems erfolgten und die nachteilige Wirkung nur nach und nach spürbar gewesen wäre. Das Problem der Gerichte beschränkt sich nun darauf, wie der erworbene Besitzstand auf eine rechtmäßige Grundlage gestellt wird und in das neue System zu überführen ist. Die Satzungsänderung 1991/92 war zwar materiell gravierender als die jetzige. Aber sie erfolgte rechtlich einwandfrei, weil nur künftige Steigerungen eingeschränkt wurden. Die jetzige Satzungsänderung macht finanziell weniger aus, bereitet aber umso mehr rechtliche Probleme. Die fürsorglich gestellten Anträge wurden vom OLG Karlsruhe ebenfalls abgelehnt. Der erste Antrag a) begehrte (in Verkennung der Systematik des 18 Abs.2 BetrAVG), dass bei der Berechnung der Startgutschrift die maßgebliche gesamtversorgungsfähige Zeit unter voller Berücksichtigung aller in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sei. Dieser Antrag war abzulehnen, weil im 18-Verfahren nicht geprüft wird, ob der Höchstversorgungsprozentsatz überhaupt hätte erreicht werden können. Die Höchstversorgung von 91,75 v.h. wird grundsätzlich unterstellt und davon die tatsächliche Versicherungszeit berücksichtigt. Dazu später. Der fürsorglich gestellte Antrag b), die vom Landgericht Karlsruhe beanstandete Startgutschrift dahingehend abzuändern, als eine Dynamisierung entsprechend 56 VBLS a.f. vorzunehmen ist, wurde ebenfalls abgelehnt. Die Klägervertreter schätzten mit ihrem Antrag zutreffend ein, dass der Tenor des Landgerichts Karlsruhe, die Startgutschriften mit dem Altersfaktor zu dynamisieren, keinen Bestand haben konnte. Im Fall des Klägers hätte er 1,0 betragen, also ohne Hochrechnung. Die Landgericht- Entscheidung war lediglich der Versuch, ein fehlerhaftes Ergebnis mit einem anderen Fehler zu beheben. 56 VBLS a.f. regelte die Anpassung der gesamtversorgungsfähigen Entgelte an die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum(3 Jahre). Dieser Antrag war insofern begründet, als der volldynamische Endgehaltsbezug für die zu ermittelnde Teilrente erhalten bleiben sollte. 2
3 Dieser fürsorgliche Antrag b) war nicht zwingend abzulehnen. Die Ablehnung steht auch im Widerspruch zur Urteilsbegründung Seite 31: Nach ihr (der Rechtssprechung) ist nicht nur die Gewährleistung des erdienten Teilbetrags, sondern auch die erdiente Dynamik und künftiger Zuwächse vom Bereich des grundrechtlichen Eigentumsschutzes umfasst. Diese Zuwächse, der Endgehaltsbezug, war Teil der Versorgungszusage. Es wäre von den Tarifvertragsparteien sachgerecht gewesen, als maßgebliches Entgelt für die Startgutschriften das Entgelt bis zum 65. Lebensjahr um den Prozentsatz zu dynamisieren, wie auch das Entgelt für die Näherungsrente mit einem mittleren Steigerungssatz von 1,09 v.h. jährlich hochgerechnet wurde. Oder sie hätten mit 1 v.h. dynamisieren können, die von den Tarifvertragsparteien für die Rentenanpassung zugrunde gelegt wurden. Jedoch ist dabei zu berücksichtigen, das BAG in der analog gebotenen Auslegung des 2 Abs.5 BetrAVG (Berücksichtigung künftiger Entwicklung) stringent ist: Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach Absatz 1 bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht; Sieht eine Versorgungsregelung im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Dynamik im Sinne des Endgehaltsbezugs vor, wäre das fiktive Endgehalt für die Ermittlung des Teilsanspruchs zu berücksichtigen, wenn nicht die Bemessungsgrundlage die Vorschrift geändert wurde sondern nur das tatsächliche Entgelt. Doch beschränkte das BAG ohne eine ausdrückliche Versorgungsregelung den Teilanspruch auch einer volldynamischen Versorgung auf die Quote im Zeitpunkt des Ausscheidens. Der volle Teilanspruch ist damit nicht zwingend. Genauso verhält es sich mit der von den Zusatzversorgungskassen vorgenommenen Berechnungsweise. Im zweiten Rechtszug (nach dem Urteil des Landgerichts nachgeschobene Anträge) wurden zwei weitere Hilfsanträge gestellt, sinngemäß 1. die am erworbene Anwartschaft zuzüglich des weiteren Steigerungsbetrags gemäß VBLS a.f. Auch dieser Antrag wurde folgerichtig abgelehnt, denn er bedeutete praktisch nichts anderes als die Ablehnung der künftigen Punkterente. Aussichtsreicher wäre gewesen, die zum erworbene Anwartschaft aufgrund des erworbenen Gesamtversorgungsprozentsatz unter Abzug der erworbenen Sozialversicherungsrente zu begehren. Zuzüglich der künftigen Ansprüche aus dem Punktesystem, höchstens jedoch die Betriebsrente, die beim Fortbestand der Gesamtversorgung zugestanden wäre. So hatte es jedenfalls BAG-Richter a.d. Dr. Heither in seinem Gutachten angedacht. Lediglich dem Antrag 2. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten. erteilten Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich ist wurde entsprochen. Der am wenigsten substantiierte, unbestimmteste Antrag, hatte Erfolg! Einerseits ist diese Entscheidung salomonisch, weil sich das Gericht nicht selbst anmaßte, die komplexe Lücke rechtssicher schließen zu wollen sondern den Tarifvertragsparteien aufgab, die zutreffend rechtsfehlerhaften Umstellungsmodalitäten zu beseitigen. Andererseits läuft dieser Urteilsspruch darauf hinaus, den Willen der Tarifvertragsparteien ins Gegenteil zu verkehren. Denn diese wollten das umlagefinanzierte Versorgungswerk schließen und ein neues, beitragsorientiertes, kapitalgedecktes System schaffen. Denn nur wenn die Anwartschaften zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend feststehen, lässt sich die Kapitalde- 3
4 ckungslücke langfristig beziffern und die Sanierung der Altlasten angehen. Die Ausfinanzierung der Zusatzversorgungskassen erfolgte bisher nur im Abschnittsdeckungsverfahren quasi in 5- Jahres-Plänen. Zu einfach machte es sich das OLG mit der Feststellung, nicht einzelne Elemente des 18 Abs.2 BetrAVG seien rechtwidrig, sondern die für die Ermittlung von Anwartschaft beim Ausscheiden von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes geschaffenen Gesetzesbestimmung an sich unwirksam mangels der Eignung für die Umstellung der Gesamtversorgung auf das Punktesystem. Zu dieser pauschalen Absage kam das OLG, obwohl es in der Begründung auf Seite 14 feststellte: Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift) einer gerichtlichen Klärung zugänglich sind Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht. Ist das 18er-Verfahren nicht näherungsweise geeignet? Das OLG beschäftigte sich auf über 30 Seiten intensiv mit den strittigen Punkten des 18- Verfahrens. Völlig korrekt stellt auch das Gericht fest, dass der jährliche Versorgungssatz von 2,25 v.h. nicht stimmig ist, weil es nur 40 Jahren für die Höchstversorgung bedurft hatte. Deshalb wären 2,5 v.h. korrekt im Sinne der Grundsätze des 2 BetrAVG für die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer. Auch wurde richtig erkannt, wer bei den so genannten Näherungsrenten zu kurz kommt. Darunter verhältnismäßig viele Frauen mit erziehungsbedingten Ausfallzeiten bei der Rentenversicherung. Diese waren Begünstigte der Gesamtversorgung, was mit dem Näherungsverfahren pauschal ausgeblendet wird. Warum reicht das OLG beim Bundesverfassungsgericht keinen Vorlagebeschluss ein? Dieser müsste m.e. Erfolg haben aus folgenden Gründen: Bei der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst 18 BetrAVG handelt es sich um die lex specialis des 2 Abs.1, 3 und 5 BetrAVG. Die Sonderregelung verdient eher das Prädikat Extrawurst für die öffentlichen Arbeitgeber ein eigennütziger Artenschutzpark. Der gröbste Fehler ist der Steigerungssatz von 2,25 v.h. der von einer angenommenen Berufstätigkeit von 44,44 Jahren ausgeht. Diese ist aber nicht typisch, insbesondere nicht maßgeblich. Maßgebend im Sinne des Teilanspruchs 2 Abs.5 BetrAVG die so genannte m/n-tel-methode ist zuerst die Zeit, in denen die Versorgungszusage X erreichbar ist. Der höchste Gesamtversorgungsprozentsatz war in 40 Jahren erreichbar. Höchst- oder Vollleistung dividiert durch 40 ergibt 2,5 v.h. pro Jahr der Beschäftigung. Die finanzielle Benachteiligung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von 10 v.h. gegenüber denen in der Privatwirtschaft entbehrt jedes sachlichen Grundes. Der zweite Fehler ist, dass der besonders geschützte, erworbene Besitzstand von mindestens 45 v.h. Gesamtversorgung überhaupt keine Berücksichtigung findet. Wäre der Kläger erst 10 Jahre beschäftigt gewesen, wären ihm nur 22,5 v.h. (die Hälfte) der Vollleistung gutgeschrieben worden, obwohl er sogar die doppelte Zeit zur Erreichung der unverfallbaren Anwartschaft im öffentlichen Dienst tätig war. Zwar ist auch 2 Abs.5 BetrAVG tarifvertraglich abdingbar, aber nach Auffassung in der Literatur (z.b. Höfer) nicht grenzenlos. Dort wird vertreten, dass mindestens die Hälfte der unverfallbaren Anwartschaft gesichert sein müsse. Für die Startgutschriften würde das bedeuten, dass bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 10 Jahren der Versorgungssatz 22,5 v.h. betragen müsste, eher 25 v.h. Der dritte Fehler ist, dass der Gesetzgeber für die auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Sozialversicherungsrente das Näherungsverfahren zulässt, in das zwar eine fiktive 4
5 Steigerung der sozialversicherungspflichtigen Einkommen/Renten eingearbeitet ist. Der gleiche Gesetzgeber versäumte es aber, dies auch für das maßgebliche Arbeitsentgelt zugrund zu legen, das für die endgehaltsbezogene Gesamtversorgung galt. Im Gegenteil ist in 18 Abs.2 Nr.1 b) das Arbeitsentgelt im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebend. Korrekt wäre zur rechtssicheren Ermittlung des Teilanspruchs einer endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung das aktuelle Arbeitsentgelt mit dem Faktor zu dynamisieren, der auch dem Näherungsverfahren zugrunde liegt, wenn ein entsprechender Erhöhungsfaktor für die anzurechnenden Versorgungsbezüge angewendet wird. (eigener Formulierungsvorschlag) Diese drei Punkte reichen m.e. insgesamt für eine Verfassungsklage oder einen Vorlageschluss. Aber vielleicht reichen auch einzelne dieser fraglichen Rechtsnormen für den öffentlichen Dienst, diese zu kippen, weil dessen Beschäftigte als große Gruppe aus sachfremden Gründen (Eigeninteresse des Gesetzgebers als Arbeitgeber) gegenüber allen anderen Arbeitnehmern erheblich benachteiligt sind. Der vierte, bei der Ermittlung der Startgutschriften gemachte Fehler liegt nicht im 18 Abs.2 BetrAVG, sondern in der Anwendung für die Berechnung der Startgutschriften durch die Tarifvertragsparteien. Als Korrekturfaktor gilt nicht der im Zeitpunkt aller Renteneintrittsfälle maßgebliche Faktor von 0,8658, sondern er wurde auf 0,9086 (galt im Umstellungsjahr) ausgehandelt. Jedoch steht es den Tarifvertragsparteien eventuell zu, in diesem Punkt von 18 Abs.2 BetrAVG zum Nachteil der Versicherten abzuweichen, auch wenn weder 18 BetrAVG noch 6a EStG und das Durchführungsschreiben des Bundesfinanzministeriums tarifdisponibel ist. Kein Fehler des 18 Abs.2 BetrAVG ist die ihm unterstellte Nichtberücksichtigung der vorausgegangenen Halbanrechnung von Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes. Denn der Gesetzgeber hat zur Ermittlung der erreichbaren Versorgung nicht die/den individuell erreichbare/n Versorgung/satz, nicht den Einzelfall angesetzt, in dem ein Versicherter in den öffentlichen Dienst eintrat und welchen Versorgungsprozentsatz er noch hätte erreichen können. Er entschied sich grundsätzlich für die Vollleistung was nichts anderes bedeutet als Vollanrechnung. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 20 Jahren Vordienstzeiten, der 1992 mit 45 Jahren eintrat, hätte mit 65 Jahren für 30 gesamtversorgungsfähige Jahre einen Gesamtversorgungssatz von nur 68,82 v.h. (30 x 2,294 v.h.) erreicht. Wäre die Startgutschrift nach 2 BetrAVG ermittelt worden, wären im nach der m/n-tel-methode 10/20 Jahre bzw. der Anwartschaft, also die Hälfte der erreichbaren Versorgung aus 68,82 v.h., in das neue System übertragen worden. Es wäre (vermutlich) die Hälfte der Mindestrente (0,03125 v.h. des Entgelts) gewesen, wenn die Sozialversicherungsrente so hoch ist wie die Gesamtversorgung. Das 18-Verfahren legt dagegen in allen Fällen, auch im Beispielsfall, die Höchstversorgung von 91,75 v.h. zugrunde. Nach Abzug der Näherungsrente werden 10 x 2,25 v.h. der Vollleistung (=Höchst-Gesamtversorgungsrente) als Versorgungspunkte gutgeschrieben (wären es 25 v.h. statt nur 22,5 v.h., läge die Berechnungsweise unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten gar nicht so daneben). Deshalb gehen auch alle Anträge von Anwälten ins Leere, die eine unterlassene Halbanrechnung reklamieren, zumal eine Vollanrechnung vorliegt! Im entschiedenen Fall muss es sich nach meinem Rechenprogramm um einen im Mai oder Juni 1949 geborenen Gutverdiener mit einem maßgeblichen Entgelt von DM handeln. Er hatte laut Urteilsbegründung des OLG 64 Monate Vordienstzeiten, 306 Versicherungsmonate und hatte am noch 149 Monate bis zum Rentenalter 65. Der Kläger hätte die Höchstversorgung erreicht, die auch zugrunde gelegt ist. Die Startgutschrift belief sich auf 513,64. Nach der 3. Fiktivberechnung der VBL auf der Grundlage des alternativen 2- Verfahrens wäre die Startgutschrift um ganze 2,10 höher ausgefallen. Also ein denkbar schlechter Fall, um die Fehlerhaftigkeit des Umstellungsverfahrens zu begründen. 5
6 Was haben die Klägervertreter falsch gemacht und weshalb das OLG überhaupt nicht darauf einging? Sie erachten samt dem Senat die Näherungsrente für nachteilig für die Versicherten. Die Beklagte behauptet nachvollziehbar das Gegenteil. Das Gericht listet auf Seite 48 unten bis 49 oben immer noch Fälle auf, in denen die Näherungsrente die tatsächliche um mehr als 47 v.h. übersteigen soll. Einem Kenner der Materie ist das unerklärlich. Der Verfasser kennt über 200 Startgutschriften und kam zum gegenteiligen Ergebnis. Dass die Näherungsrenten durchschnittlich über 15 v.h. geringer ausfallen, liegt im Zweck des Näherungsverfahrens: Es wird benötigt für die Bestimmung der steuerlichen Rückstellungen für Gesamtversorgungs-Pensionszusagen nach 6a EStG. Aufgrund der theoretisch niedrigeren Rente, der Näherungsrente, lassen sich höhere Pensionsverpflichtungen und damit höhere Pensionsrückstellungen bilden. Die Steuerersparnis daraus wird am Kapitalmarkt angelegt und finanziert die späteren Betriebsrenten aus die niedriger ausfallen als die mit dem Näherungsverfahren ermittelten Zusagen. Das Bundesfinanzministerium behauptete nie, dass dieses Verfahren korrekt im Sinne von genau sei. Es spricht nur von zulässigem Verfahren (also einem nicht rechtsmissbräuchlichen) und ließ die für die Wirtschaft vorteilhafte Steuerpräferenz noch bestehen, weil mit dem Altersvermögensgesetz die Weichen gestellt wurden für die Umstellung bzw. Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds (übrigens wiederum steuerbegünstigt in 10 Raten). Wenn jedoch die Klägervertreter in der Näherungsrente ein Problem sehen, warum stellen sie nicht den Antrag, für die Ermittlung der Versorgungsbezüge auf Antrag die Rentenauskunft zugrunde zu legen statt die Näherungsrente? Diesem Antrag hätte das Gericht folgen müssen: 18 Abs.2 Nr.1 f) sieht vor, dass anzurechnende Renten nach dem allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln sind (siehe oben). Dieser Paragraph ist gemäß 17 Abs.3 BetrAVG nicht einmal abdingbar. Die Tarifvertragsparteien taten dies im Tarifvertrag Altersversorgung auch nicht. Und das BMF-Schreiben erlaubt die Anwendung der Rentenauskunft, es sieht die Näherungsrente nicht zwingend vor. 2 Abs.5 Satz 2 BetrAVG sieht das Recht des Arbeitnehmers sogar ausdrücklich vor, die Anzahl der Entgeltpunkte nachzuweisen. Wie heißt es so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! Und es wäre verfassungswidrig, das Recht auf Einzelnachweis allen Arbeitnehmern einzuräumen, nur nicht Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die Hauptfrage die sich mir stellt, ist nicht die nach der Kompetenz der Klägervertreter. Vielmehr frage ich mich, weshalb die Beklagte VBL noch nicht beweisen will, dass die Näherungsrente für die Versicherten günstiger ist von Exoten abgesehen? Ich vermute, das ist d e r große Schachzug der VBL im Namen auch der andern Zusatzversorgungskassen! Auch der erkennende Senat des OLG hat sich auf über 30 Seiten voll auf den Nebenkriegsschauplatz Näherungsrente eingeschossen. Ich vermute, kurz vor dem BGH- Termin belegt die VBL in hunderten vergleichenden Rentenberechnungen, dass ihre Behauptung zutreffend ist. Die Klägervertreter haben dann ihr Pulver verschossen und keine Zeit mehr, hinsichtlich der tatsächlichen Probleme des Umstellungsverfahrens nachzulegen. Oder noch schlimmer: Die VBL spekuliert gar darauf, dass der BGH die Rentenauskunft in allen Fällen an die Stelle der Näherungsrente setzt. Dann hätten die Versicherten in vielen Fällen mit einer Herabsetzung der Startgutschriften zu rechnen! Auch wenn durch den BGH ausdrücklich ein Wahlrecht eingeräumt würde, hätte dies für die Versicherten böse Folgen. Viele würden in Unwissenheit oder durch Fehlinformation die nachteilige Rentenauskunft einrei- 6
7 chen, weil diese noch nicht hochgerechnete Anwartschaft zum logischerweise geringer erscheint als die Näherungsrente mit 65. Und warum greifen die Tarifvertragsparteien nicht den Ball auf, der ihnen vom OLG zugespielt wurde? Aus Arbeitgebersicht ist das verständlich. Entscheidet der BGH, die Anwendung des unveränderten 18-Verfahrens zur Ermittlung der Startgutschriften sei generell zulässig, sind die Anwartschaften der Zusatzversorgungskassen in der Summe geringer. Weniger Altlasten bedeuten weniger Sanierungsbeiträge. Und was hält ver.di und die GEW davon ab, den Tarifvertrag Altersversorgung nachzubessern? Dazu fällt mir nichts ein außer dass sie mit dem TVöD eine neue Baustelle haben, die sich einmal nicht ebenfalls als Bau-Ruine entpuppen soll. ver.di ist folgendes zu empfehlen, will sie nicht Gefahr laufen, dass rechtswidrige Reglungen u.u. sachfremd durch Richterrecht geschlossen werden: Entweder für die Systemumstellung die Anwendung von 2 BetrAVG vereinbaren. Oder 18 BetrAVG in modifizierter Form mit einem Steigerungssatz von 2,5 v.h. und ein Versorgungssatz von mindestens 25 v.h.. Für die Näherungsrente den vom BMF vorgegebenen Korrekturfaktor von 0,8658 belassen. Zumal er inzwischen nachmals gesenkt wurde, was aber für alle nach 2001 erfolgten Änderungen unerheblich ist. Außerdem sollte ver.di in die Nachbesserungsverhandlungen, wenn das Näherungsverfahren (aus Gründen des Verwaltungsaufwandes) beibehalten werden soll, ein Wahlrecht (Rentenauskunft) nur für folgende Versichertengruppen einzubringen: Für die Vergütungsgruppen der Akademiker, wenn diese erst mit 28 Jahren oder später eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahmen Frauen mit 2 Kinder oder mehr, weil diese zu viele erziehungsbedingte Ausfalljahre haben Teilzeitbeschäftigte, deren Teilzeitumfang in den Jahren 1999 bis 2001 unter dem Gesamtbeschäftigungsquotienten lag Versicherte, die Ende 2001 zwischen 48 und 55 Jahre alt waren, weil in die drei Bemessungsjahre keine geringen Entgelte infolge der Altersstufen fielen und das höhere Entgelt als repräsentativ für die gesamte Erwerbsbiographie/Näherungsrente angesehen wird. Weiter sollte für die Gruppe der Versicherten, bei denen die Startgutschrift mit der fiktiven Steuerklasse I zu berechnen war, eine weitere Mindestrentenberechnung nach 18 Abs.2 BetrAVG a.f. (0,4 v.h. des Bruttoentgelts je Beschäftigungsjahr) erfolgen. Diese von den Kirchlichen Zusatzversorgungskassen generell weitergehende Besitzstandsberechnung fängt die Steuerklasse I -Fälle i.d.r. auf. Was geschieht, wenn seitens der Tarifvertragsparteien nichts geschieht? Es ist zu hoffen, dass der BGH dann genauso mutig ist wie im Entscheidungsfall der gezillmerten Lebensversicherungen: Als die Versicherungswirtschaft trotz einer unmissverständlichen Aufforderung untätig bleib noch schlimmer, sie versuchte eine BGH-Entscheidung mit einem Kunstgriff auszuhebeln schloss der BGH die Regelungslücke mit einer konkreten Formel, wie die Abschlusskosten von Lebensversicherungen so auf die Tarife umzulegen sind, dass die Versicherten in den ersten Versicherungsjahren nicht ganz leer ausgehen. Die Kompetenz für sachgerechte Problemlösungen, ist beim BGH vorhanden. Jedenfalls wenn derselbe Senat befasst sein sollte, der auch der Versicherungswirtschaft das Fürchten lernte. Albrecht Künstle 7
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