Wegweiser bei Sterbefällen

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1 Wegweiser bei Sterbefällen Ein Ratgeber des Münchner Roten Kreuzes

2 1 von 24 Inhalt Vorwort Was ist unmittelbar nach dem Todesfall zu tun?... 3 a) Bestattungszeit. 4 b) Der Totenschein c) Nächste Angehörige und Arbeitgeber benachrichtigen d) Versicherungen informieren 6 e) Anzeige und Beurkundung des Todesfalls f) Bestattungsart und -ort festlegen und organisieren... 7 g) Trauerfeier. 9 h) Todesanzeige und Trauerdrucksachen Was ist nach der Bestattung zu erledigen?.. 11 a) Auffinden des Testaments b) Nachlassverzeichnis / Aufgebotsverfahren c) Testamentseröffnung d) Der Erbschein e) Immobilien f) Erbschaftssteuer g) Anmelden von Ansprüchen auf Sterbe- / Bestattungsgeld.. 13 h) Beantragen der Hinterbliebenenrente i) Mietverträge und Haushaltsauflösung.. 14 j) Verträge / Versicherungen / Vollmachten. 15 k) Kündigungen / Ab- und Ummeldungen. 15 l) Achtung, Trickbetrüger! 16

3 2 von Vorsorge zu Lebzeiten a) Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügung b) Organspende c) Testament d) Bestattungsvorsorge 19 Anhang Münchner Bestattungsinstitute Münchner Friedhöfe und Friedhofsverwaltungen... 22

4 3 von 24 Vorwort Kernkompetenz des Roten Kreuzes ist, Menschen in Not schnell und wirksam zu helfen. Dabei stehen die Rettung von Menschenleben, die Linderung von Leid und die Hilfe in Notsituationen im Vordergrund. Bei unserer Arbeit sind wir jedoch nicht selten auch mit dem Tod konfrontiert. Auch für diesen Fall wollen wir Hilfe anbieten. Wir wissen, wie schwer der Verlust eines nahe stehenden Menschen zu verarbeiten ist. Daher bieten wir mit dieser Broschüre hilfreiche Ratschläge und Direkthilfe für Leidtragende und Hinterbliebene an. Wir zeigen darüber hinaus auch Wege auf, wie wir es unseren Angehörigen und Freunden leichter machen können, mit unserem eigenen Ableben umzugehen. Dieser Ratgeber beschreibt somit einerseits, was bei einem Todesfall zu bedenken und zu erledigen ist und wie man andererseits selbst vorsorgen kann. Er tut dies, ohne Anspruch auf Vollständigkeit erheben und Gespräche mit anderen Institutionen und Personen ausschließen zu wollen. 1. Was ist unmittelbar nach dem Todesfall zu tun? Mancher Todesfall tritt ohne jede Vorwarnung ein: ein schwerer Unfall, eine unterschätzte Krankheit, ein scheinbar harmloser Eingriff, ein Selbstmord. Doch auch absehbare Schicksalsschläge nach langer Krankheit, Koma, hohem Alter treffen uns dann meistens doch unerwartet. Zu diesem Zustand des Schmerzes und der Trauer gesellt sich dann schnell ein Gefühl der Überforderung. Mühsame Behördengänge, Formalitäten und Informationspflichten sind zu erledigen und viele Fragen müssen unmittelbar nach Eintritt des Todes geklärt werden.

5 4 von 24 a) Bestattungszeit Die Bestattung eines Verstorbenen darf frühestens 48 Stunden und muss spätestens 96 Stunden nach Todeseintritt erfolgen. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. b) Der Totenschein Nachdem ein Mensch gestorben ist, muss ein Arzt Tod, Todeszeitpunkt und Todesursache feststellen und hierüber eine Bescheinigung (Totenschein) ausstellen. Der Totenschein ist unabdingbare Voraussetzung für alle weiteren Schritte bis hin zur Bestattung. Stirbt die Person zu Hause, benachrichtigen Sie den Hausarzt bzw. Notarzt, der den Totenschein ausstellt. Bei einem Todesfall im Krankenhaus oder Altenheim wird der Totenschein automatisch ausgestellt. Ganz unvorbereitet trifft einen der Unfalltod oder der Suizid eines Angehörigen. In einem solchen Fall müssen Sie die Polizei beiziehen. Auch hier erfolgt eine automatische Ausstellung des Totenscheins. c) Nächste Angehörige und Arbeitgeber benachrichtigen Sich von einem geliebten Menschen endgültig verabschieden zu müssen, ist eine der schmerzlichsten Situationen, mit denen wir im Leben konfrontiert werden. Zu den schwersten Dingen, die mit dem Tod verbunden sind, gehört es, anderen die traurige Nachricht zu überbringen. Verwandte, Freunde, Geschäftskollegen und -partner sowie Nachbarn zu informieren, ist für die Betroffenen in der Regel problematisch.

6 5 von 24 Stellen Sie eine Liste aller zu benachrichtigenden Personen auf. Wenn es Ihnen schwer fällt, andere zu benachrichtigen, sollten Sie Verwandte oder Freunde bitten, Ihnen dabei zu helfen. Wie belastend es auch ist, Todesnachrichten zu überbringen, es ist auch nicht minder problematisch, sie zu erhalten. Je nachdem, wie sich der Tod ereignet hat, welches Verhältnis die Benachrichtigten zu dem Verstorbenen hatten und wo sie wohnen, ist es vielleicht besser, die Nachricht persönlich statt telefonisch, per oder Brief zu überbringen. Sofern der Verstorbene nicht lange krank war, ist der Tod meist ein Schock. Die meisten werden die Nachricht nicht gleich bewältigen können. Als Überbringer sollten Sie folgendes mitteilen: wann und wie die Person gestorben ist wann, wo und in welchem Rahmen die Totenwache, Trauer- und Beisetzungsfeier stattfinden wird (falls schon bekannt) Falls die verstorbene Person noch in einem aktiven Arbeitsanstellungsverhältnis war, müssen Sie den Arbeitgeber umgehend informieren, da dieser unter Umständen auch eine Todesanzeige publizieren möchte. Zudem wollen ehemalige Arbeitskollegen auch vom Verstorbenen Abschied nehmen. Die Verständigung sollte durch Telefon oder Expressbrief erfolgen mit der Angabe, ob der Tod durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist. Bei einem Unfalltod muss der Arbeitgeber die gesetzliche Unfallversicherung verständigen. In der Regel benachrichtigt der Arbeitgeber die berufliche Vorsorgeeinrichtung. Denken Sie auch daran, Vereine und Verbände, in denen die verstorbene Person Mitglied war, zu benachrichtigen. Möglicherweise sind dort auch Sterbegeldansprüche geltend zu machen.

7 6 von 24 d) Versicherungen informieren Unverzüglich sind Versicherungen zu benachrichtigen. Sind Lebens- oder Unfallversicherungen abgeschlossen, müssen Sie den Versicherungsgesellschaften innerhalb bestimmter Fristen (in der Regel 48 Stunden) per Einschreiben eine Original- Sterbeurkunde und ein Zeugnis über die Todesursache zusenden. Die im Einzelfall einzuhaltenden Fristen sind den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Eine fristgebundene Anzeigepflicht besteht auch bei einem Arbeitsunfall. Zusätzlicher Adressat ist in diesem Fall die Berufsgenossenschaft. Wichtig ist auch die Information der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung über den Sterbefall. Die Mitversicherung der Familienmitglieder endet nach einem Monat. Danach muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden. e) Anzeige und Beurkundung des Todesfalls Der Todesfall ist dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen. Das Standesamt muss den Sterbefall beurkunden. Sterbeurkunden benötigen Sie zur Vorlage bei Arbeitgeber, Banken und Versicherungen, Kranken- und Rentenkasse, Finanzamt, Grundbuchamt, Nachlassgericht, etc. Denken Sie deshalb daran, mehrere Kopien anfertigen und beglaubigen zu lassen. Für die Landeshauptstadt München ist das zentrale Standesamt zuständig: Stadtverwaltung München (KVR) Ruppertstraße 11, München Buchstabe A K Telefon (089) Buchstabe L Z Telefon (089)

8 7 von 24 Vorzulegen ist die Todesbescheinigung des Arztes sowie die Geburts- und Heiratsurkunde des Verstorbenen. Derjenige, der den Todesfall anzeigt, muss seinen Personalausweis bereithalten. Das Standesamt informiert automatisch das Nachlassgericht über den Todesfall. Für den Landkreis München ist die jeweilige Gemeindeverwaltung der richtige Ansprechpartner für die Anzeige und Beurkundung eines Todesfalls. f) Bestattungsart und -ort festlegen und organisieren Für die Bestattung setzen Sie sich mit dem von Ihnen gewählten Bestattungsinstitut bzw. mit den örtlichen Friedhofsverwaltungen (eine Auswahl Münchner Bestattungsinstitute und Friedhöfe mit Bestattungsbetrieb sind im Anhang aufgelistet) in Verbindung. Ist der Tod außerhalb des Wohnortes des Verstorbenen eingetreten, ist eine Überführung in die Heimat zu organisieren. Folgende Bestattungsarten werden hauptsächlich gewünscht: - Erdbestattung Bei der Erdbestattung wird der Leichnam in einem Sarg in die Erde gelegt - und dies gemäß der Gesetzgebung nur auf Friedhöfen. Die Kosten eines Grabes richten sich nach der jeweiligen Lage und der Gestaltung. Bei den Kosten handelt es sich streng genommen um eine Nutzungsgebühr, da an den Gräbern kein Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht erworben wird. In München sind nur Familiengrabstätten üblich. Aus der so genannten Graburkunde ist der Grabbesitzer ersichtlich. Der jeweilige Grabbesitzer bestimmt, wer beigesetzt werden darf. Er hat das Recht, in der Familiengrabstätte sich und seine Verwandten bestatten zu lassen. Verstirbt der Grabbesitzer, ist eine Umschreibung auf einen gemäß der Erbfolge zu bestimmenden neuen Besitzer erforderlich.

9 8 von 24 Es sind so genannte Ruhefristen zu beachten. Die Ruhefrist ist die Zeit, innerhalb derer zwei Erdbestattungen erfolgen dürfen. Sie beträgt in München in der Regel 10 Jahre. - Feuerbestattung Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam in einem Kremationsofen im Sarg verbrannt und die Asche später in einer Urne beigesetzt. Die Urnenbeisetzung erfolgt meist auf einem Friedhof und zwar in Urnengräbern oder in Gräbern, wie sie auch bei Erdbestattungen verwendet werden. Urnen können auch in Urnennischenplätzen beigesetzt werden. Diese sind allerdings nur in beschränktem Umfang verfügbar. - Seebestattung Eine Bestattung zur See setzt eine Feuerbestattung voraus. Sie bietet sich an, wenn der Verstorbene sich während seines Lebens dem Meer besonders verbunden fühlte. Die Urne wird von speziellen Schiffen aus in der Nord- oder Ostsee, im Mittelmeer, Atlantik, Pazifik und Indischem Ozean den Wellen übergeben. Weitere Informationen halten die Bestattungsinstitute und die Deutsche See-Bestattungsgenossenschaft eg ( bereit. Die Kosten einer Bestattung richten sich nach den Ansprüchen der Hinterbliebenen bzw. des Verstorbenen. Ein Betrag nach oben ist daher nur schwer festzulegen. Ein Mindestbetrag und Anhaltswerte lassen sich aber sehr wohl beziffern: die Kosten einer Bestattung setzen sich je nach Bestattungsart aus mehreren Gruppen zusammen: - Amtliche Bestattungsgebühren (in München ca ,- für eine Erdund ca ,- für eine Feuerbestattung) - Grabbenutzungsgebühren (in München ab ca. 35,- bis 70,- pro Jahr für ein Erd- und ca. 25,- bis 50,- für ein Urnengrab) - Grabpflegekosten (in München ab ca. 200,- pro Jahr) - Weitere Gebühren (für Überführung, Beurkundungen, Kirche, Trauerredner, Musik, Grabdenkmal etc.)

10 9 von 24 Grabbenutzungsgebühren und Grabpflegekosten sind jeweils für die gesamte Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Zu den aufgeführten Gebühren kommen schließlich noch die Kosten des Bestattungsinstitutes hinzu. Diese fallen an für den Sarg inklusive Ausstattung bzw. die Urne und verschiedene Dienstleistungen, die für die Bestattung erforderlich sind. Die Preise beginnen bei ca. 900,- für eine sehr schlichte Basisversion bis hin zu ca ,- für gehobene Ausführungen. Die Kosten für eine Seebestattung beginnen bei ca. 600,- für Nord- und Ostsee bis zu ca ,- für den Atlantik. Für die Teilnahme von Angehörigen fallen weitere Kosten an. Beachten Sie bei der Ortswahl, dass Sie als Hinterbliebene(r) eine Beziehung zum Bestattungsort haben. Natürlich sind diesbezügliche Wünsche des Verstorbenen zu berücksichtigen. Soll die verstorbene Person nicht dort bestattet werden, wo sie zuletzt gewohnt hat, brauchen Sie von der Gemeinde, in der das Grab errichtet werden soll, eine Bewilligung. g) Trauerfeier Die Trauerfeier gibt Ihnen Gelegenheit vom Verstorbenen Abschied zu nehmen. Die Trauerfeier ist aber auch eine Verbindung mit dem Leben, eine Verbindung unter den "Überlebenden". Im Normalfall sollten Freundinnen, Freunde, Nachbarn, Arbeits- und Schulkollegen, Vereinsmitglieder und Bekannte die Gelegenheit haben, durch Ihre persönliche Anwesenheit an der Trauerfeier Abschied zu nehmen und den Angehörigen ihre Anteilnahme ausdrücken zu können. Dies ist auch im Hinblick auf die spätere Trauerbewältigung der Hinterbliebenen sehr wichtig.

11 10 von 24 Folgende Formen des Abschieds werden hauptsächlich unterschieden: - Kirchliche Trauerfeier Die Trauerfeier in der Aussegnungshalle eines Friedhofes ist die in München übliche Form der Abdankung. Je nach Konfession spricht ein Priester. Gewöhnlich werden der Lebenslauf der verstorbenen Person verlesen und vom Seelsorger Worte aus der Bibel vorgetragen. Besinnliche Musik umrahmt den Anlass. Scheuen Sie sich auf keinen Fall, mit dem Priester über Ihre Wünsche zu sprechen und nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, um die Trauerfeier zu gestalten. - Weltliche Abdankung Immer mehr Menschen (insbesondere ohne Konfessionszugehörigkeit) wünschen weltliche Abdankungen - eine Trauerfeier ohne Kirchenvertreter/-in. Diese kann in jedem Raum stattfinden. Auch an einer nicht-kirchlichen Trauerfeier wird meistens mit musikalischer Umrahmung der Lebenslauf der verstorbenen Person vorgelesen. - Trauerfeiern anderer Glaubensrichtungen Angehörige des jüdischen, muslimischen, hinduistischen oder eines anderen Glaubens werden keine Trauerfeier in einem Raum mit christlichen Symbolen wünschen. Die betreffenden Religionsgemeinschaften wissen, ob und wo eine Trauerfeier durchgeführt werden kann. h) Todesanzeige und Trauerdrucksachen Um eine breite Öffentlichkeit über einen Todesfall zu benachrichtigen, bietet sich eine Todesanzeige in Tageszeitungen an. Freunde und Verwandte erhalten einen Trauerbrief. Im katholisch geprägten Bayern ist es zudem Brauch, Sterbebilder zu versenden. Entsprechende Vorlagen für die textliche und grafische Gestaltung von Drucksachen sind bei Bestattungsinstituten erhältlich. Diese übernehmen auf Wunsch auch das Schreiben der Adressen und den Versand der Trauerdrucksachen. Beim Aufsetzen von Traueranzeigen sind auch die Zeitungsverlage behilflich.

12 11 von Was ist nach der Bestattung zu erledigen? a) Auffinden des Testaments Sofern Sie der Erblasser zu Lebzeiten darüber informiert hat, dass er alle Angelegenheiten testamentarisch zu Ihren Gunsten geregelt hat, sollten Sie umgehend das Testament auffinden. Nur unter Vorlage des Testaments können Sie Ihre über den Pflichtteil hinausgehenden Ansprüche geltend machen. Für den Fall, dass das Testament amtlich beim Nachlassgericht aufbewahrt wurde, werden Sie als Erbe automatisch benachrichtigt. Sollte ein Testament nicht aufzufinden sein, besteht noch die Möglichkeit, dass es der Erblasser bei Dritten (Freunde, Bank, Rechtsanwalt, Notar) aufbewahrt hat. b) Nachlassverzeichnis / Aufgebotsverfahren Das Nachlassgericht benötigt von den Erben eine Aufstellung über das Vermögen und die gegebenenfalls bestehenden Verbindlichkeiten des Erblassers. Während sich die Feststellung der Habenseite (Immobilien, Sparbücher, Konten, Bargeld, wertvolle Gegenstände) noch vergleichsweise einfach vollziehen dürfte, können sich Unsicherheiten und Zweifel bei möglicherweise vorhandenen Schulden ergeben. Da die Annahme eines Nachlasses in der Regel auch die Übernahme der Verbindlichkeiten für die Erben bedeutet, kommt dieser Frage im Einzelfall eine entsprechende Bedeutung zu. Wird eine Überschuldung des Nachlasses befürchtet, empfiehlt es sich, ein so genanntes Aufgebotsverfahren einzuleiten, um die Gläubiger

13 12 von 24 zu ermitteln. Sprechen Sie hierzu den Rechtspfleger des für Sie zuständigen Nachlassgerichts an. Bei Vorliegen eines überschuldeten Nachlasses können Sie das Erbe innerhalb einer gewissen Frist ausschlagen. Es gibt aber auch Möglichkeiten, die Übernahme aller Schulden zu vermeiden, ohne das ganze Erbe auszuschlagen. Über die hierzu erforderlichen juristischen Mittel kann Sie ein erbrechtlich qualifizierter Rechtsanwalt oder ein Notar aufklären. c) Testamentseröffnung Bis zur Testamentseröffnung vergehen in der Regel mindestens sechs Wochen. Das Nachlassgericht bestimmt einen Termin zur Testamentseröffnung, zu dem die zu diesem Zeitpunkt bekannten Beteiligten geladen werden. Im Termin werden alle vorliegenden Testamente eröffnet. Danach werden alle gesetzlichen Erben und die im Testament benannten weiteren Begünstigten schriftlich informiert. d) Der Erbschein Sind Sie von der verstorbenen Person als Erbe eingesetzt oder haben Sie Pflichtanteilsansprüche, benötigen Sie unter Umständen einen Erbschein. Er gilt gegenüber Banken, Versicherungen, Grundbuchamt etc. als Nachweis darüber, dass Sie als Erbe bzw. Miterbe erbberechtigt sind. Gibt es mehrere Erben, kann auch ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt werden. Prüfen Sie zunächst, ob Sie einen Erbschein benötigen. Er ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben. Eine Kontovollmacht, die der Verstorbene erteilt hat, besteht bei entsprechender Regelung über dessen Tod hinaus. Damit kann auch ohne Erbschein über das Guthaben verfügt werden. Beerdigungskosten, Erbschaftssteuer etc. zahlen die Banken in der Regel ohnehin ohne Vorlage des Erbscheins.

14 13 von 24 Sollte ein Erbschein gefordert werden, muss dieser beim Nachlassgericht beantragt werden. Die Kosten des Erbscheins bemessen sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses nach Abzug von Schulden. Kosten lassen sich durch Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins verringern. Falls Sie den Erbschein lediglich zur Umschreibung von Grundstücken, Häusern oder Eigentumswohnungen benötigen, reicht es aus, diesen auf diese Vermögensgegenstände zu beschränken. Dadurch lassen sich ebenfalls Gebühren einsparen. e) Immobilien Sind Sie Erbe einer Immobilie, können Sie sich innerhalb einer gewissen Frist vom Grundbuchamt kostenlos als neuer Eigentümer eintragen lassen. Nutzen Sie diesen Vorteil und lassen Sie Ihr geerbtes Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall kostenlos auf Ihren Namen umschreiben. f) Erbschaftssteuern Als Erbe sind Sie verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Heben Sie daher alle Belege auf, die in Zusammenhang mit dem Todes-/Erbfall stehen. g) Anmelden von Ansprüchen auf Sterbe- / Bestattungsgeld Sofern Verträge bei privaten Krankenkassen, Sterbekassen, Bestattungsvereinen und ähnlichen Versicherungen bestehen, haben die Bezugsberechtigten diesen den Todesfall mitzuteilen und ihre Ansprüche anzumelden. Die gesetzlichen Krankenkassen

15 14 von 24 haben ab den bis dahin bestehenden Anspruch auf Sterbegeld gestrichen. Zu klären ist, ob Sonderansprüche bestehen. Dies kann z.b. der Fall sein, wenn der Verstorbene Mitglied einer Gewerkschaft oder Berufsgenossenschaft, Beamter, Kriegsopfer, Empfänger von Unterhaltshilfe oder Soldat der Bundeswehr war. h) Beantragung der Hinterbliebenenrente Die gesetzliche Rentenversicherung für Arbeiter- bzw. Angestellte muss unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde unverzüglich benachrichtigt und Ansprüche auf Witwen- oder Waisenrente geltend gemacht werden. Anträge sind in der Regel bei der BfA/LVA bzw. bei den Rentensachbearbeitern der Stadt- und Gemeindeverwaltungen einzureichen. Darüber hinaus ist anhand der Unterlagen zu prüfen, ob Ansprüche der Witwen und Waisen aus Firmenpensionen, Zusatzrenten, oder privaten Vorsorgeverträgen bestehen. Diese sind umgehend beim Arbeitgeber bzw. den Versicherungsunternehmen geltend zu machen. War der Verstorbene beamtet, sind die Ansprüche ebenfalls unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Sterbeurkunde an das zuständige Versorgungswerk zu richten. i) Mietverträge und Haushaltsauflösung Bei Mietverträgen treten Ehegatten, Lebenspartner oder auch andere Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Hausstand unterhielten, automatisch in das Mietverhältnis ein. Hatten Sie gemeinsam mit dem Verstorbenen den Mietvertrag abgeschlossen, so läuft der Mietvertrag automatisch weiter. Sie haben aber ein Sonderkündigungsrecht und

16 15 von 24 können binnen eines Monats innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Das Mietverhältnis erlischt nur, wenn Sie als Mitbewohner des Verstorbenen binnen eines Monats nach dessen Tod dem Vermieter erklären, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Ist die Wohnung des Verstorbenen aufzulösen, sollte der Hausrat nach Kategorien eingeteilt werden: - Was soll aufgehoben werden? - Was soll verkauft/verschenkt werden? - Was soll entsorgt werden? j) Verträge / Versicherungen / Vollmachten Bestehende Spar- oder Lebensversicherungsverträge, die die verstorbene Person zu Ihren Gunsten abgeschlossen hat, sollten Sie unverzüglich annehmen. Dies geschieht durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Bank bzw. Versicherung. Widerrufen Sie unverzüglich Vollmachten und Verträge (z.b. Sparkonten, Lebensversicherungen), die die verstorbene Person für andere Personen als die Erben abgeschlossen hat und die Ihren Interessen widersprechen. k) Kündigungen / Ab- und Ummeldungen Bestehende Verträge, die zu Zahlungen verpflichten, sind zu prüfen und gegebenenfalls zu kündigen. In diese Prüfung sind Daueraufträge und Einzugsermächtigungen einzubeziehen:

17 16 von 24 - Telefon (Festnetz, Mobil, Internet) - Rundfunk- und Fernsehgeräte (GEZ, Kabelgesellschaften) - Versicherungen (z.b. Haftpflicht-, Hausrat-, Kfz-, Rechtsschutz-, private Krankenund Krankenhaustagegeldversicherungen) - Kredit- und Darlehensverträge - Zeitungs-, Zeitschriften-, Bücherabonnements Verträge, die Zahlungen erwarten lassen, sind ebenfalls zu prüfen und gegebenenfalls umzuschreiben oder aufzulösen. Konten, Bankverbindungen, Sparbücher, Wertpapierdepost, sonstige Depots (Zeichnungsvollmacht, Verfügungsvollmacht) sind zu prüfen und möglicherweise zu ändern bzw. umzuschreiben. l) Achtung, Trickbetrüger! Leider scheuen Kriminelle nicht einmal davor zurück, die schwierige Zeit der Trauer von Mitmenschen für ihre verwerflichen Absichten auszunutzen. Über Traueranzeigen und dergleichen auf einen Todesfall aufmerksam geworden, senden sie den Hinterbliebenen fingierte Rechnungen für angebliche Bestellungen des Verstorbenen ins Haus. Sehen Sie von überstürzten Zahlungen ab. Lassen Sie sich im Zweifel die Vertragsunterlagen vorlegen und schalten Sie bei Vorliegen von Verdachtsmomenten die Polizei oder einen Rechtsanwalt ein. Sehen Sie grundsätzlich davon ab, in Traueranzeigen Ihre Adresse anzugeben. Einbrecher nutzen die Zeit der Beerdigung zum Wohnungseinbruch. Für den Empfang von Kondolenzbriefen können Sie nach vorheriger Absprache auch die Adresse des von Ihnen beauftragten Bestattungsinstitut angeben.

18 17 von Vorsorge zu Lebzeiten Zu Lebzeiten kann und sollte eine Reihe von Dingen geregelt werden, um unsere eigenen Vorstellungen umzusetzen und unsere Angehörigen zu entlasten: a) Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügung Zum Beispiel kann durch Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass im Falle eines Komas oder bei Nachlassen der geistigen Kräfte der eigene Wille nicht mehr artikuliert werden kann. So können Sie mit einer Vollmacht eine Person Ihres Vertrauens für diesen Fall beauftragen und ermächtigen, z.b. Ihre Bankgeschäfte zu erledigen, medizinische Hilfe zu organisieren, einen Platz in einem Pflegeheim zu suchen, gegebenenfalls Ihre Wohnung und den Telefonanschluss zu kündigen. Mit einer Patientenverfügung können Sie bis ins Detail festlegen, welche medizinischen Möglichkeiten Sie im Notfall in Anspruch nehmen wollen: Art und Dauer lebensverlängernder Maßnahmen, die Verabreichung und Dosierung bestimmter Schmerz- und Beruhigungsmittel oder die Dauer künstlicher Ernährung. Am besten ergänzt man eine Patienten- mit einer Betreuungsverfügung. Damit bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens als Betreuer, der Ihren Rechten und Wünschen zur Geltung verhilft, wenn Sie einmal dazu nicht in der Lage sein sollten. Näheres zu Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügung hierzu erfahren Sie in der beim Münchner Roten Kreuz erhältlichen Broschüre Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter (Bezugsmöglichkeit siehe vorletzte ). b) Organspende Organspende ist die Weitergabe von Organen oder Geweben nach dem Tod. Sie ist immer eine freiwillige Entscheidung.

19 18 von 24 Es ist wichtig, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen. Familienangehörige, Freunde oder Sie selbst können jederzeit betroffen sein. Sie können sich für oder gegen eine Organspende nach dem Tod entschließen. Auf jeden Fall sollten Sie mit Ihren Angehörigen darüber sprechen und selbst eine Entscheidung treffen. Denn wenn im Todesfall eine Organspende aus medizinischer Sicht in Frage kommt und keine schriftliche Erklärung vorliegt, werden die nächsten Angehörigen des Verstorbenen gebeten, in seinem Sinne zu entscheiden. Sie können Ihren Angehörigen diese schwere Entscheidung abnehmen, indem Sie Ihre Zustimmung oder Ablehnung in einem Organspendeausweis dokumentieren c) Testament Die möglichst konfliktfreie und gerechte Aufteilung unseres Nachlasses unter den Erben kann durch ein sorgfältig aufgesetztes Testament realisiert werden. Der Gesetzgeber hat bei der gesetzlich geregelten Erbfolge keine Besonderheiten berücksichtigt. Vielleicht hat aber ein Verwandter in aufopfernder Weise geholfen und betreut, während die Beziehung zu anderen mit Konflikt und Streit belastet ist. Wenn wir Menschen, die uns besonders nahe stehen, auch in besonderer Weise bedenken wollen, müssen wir diesen Willen bekunden und unsere Vorstellungen eigens verfügen. Ihren letzten Willen können Sie durch Testament oder Erbvertrag regeln. Ein Erbvertrag kann nur von einem Notar geschlossen werden; ein Testament können Sie auch handschriftlich errichten. Ein handschriftliches Testament müssen Sie als Erblasser aber auf jeden Fall von Anfang bis zum Ende eigenhändig, also selbst schreiben und unterschreiben. Die Unterschrift sollte den Familiennamen und Vornamen enthalten; das Testament sollte weiter Ort und genaues Datum (Tag, Monat, Jahr) enthalten. Auch die Worte Testament oder letzter Wille sollten als Überschrift nicht fehlen, damit keine Missverständnisse entstehen.

20 19 von 24 Eine Alternative, die aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein kann, ist, seine Erben noch zu Lebzeiten zu beschenken. Um Streit unter den Erben oder mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt sich eine Beratung durch einen erbrechtlich qualifizierten Rechtsanwalt oder Notar und ggf. einen Steuerberater. Näheres zum Testament erfahren Sie in unserem kostenlosen Testaments-Ratgeber (Bezugsmöglichkeit siehe vorletzte ). Auch Verfügungen zugunsten von sozialen Projekten und Anliegen, die Ihnen besonders am Herzen liegen, können Sie in Ihrem Testament treffen. Wollen Sie die Auswirkungen Ihres Tuns für die Gesellschaft und Ihre Mitmenschen noch zu Ihren Lebzeiten verfolgen, bietet sich unter Umständen eine Stiftung an. Schon ab 5.000,- können Sie eine eigene Stiftung, die Ihren Namen trägt, gründen. Ab Dezember 2005 bietet das Münchner Rote Kreuz hierzu die Möglichkeit: innerhalb der Stiftung des Münchner Roten Kreuzes. Näheres zur Stiftung des Münchner Roten Kreuzes erfahren Sie unter der Telefonnummer (089) Eine kostenlose Stiftungsbroschüre ist in Arbeit. d) Bestattungsvorsorge Es hat etwas Beruhigendes, die Umstände der eigenen Bestattung zu Lebzeiten zu regeln. Der Mut, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, wird mit der Gewissheit belohnt, die Angehörigen zu entlasten und den persönlichen Willen nach dem eigenen Ableben zu verwirklichen. Wollen Sie ihre Nachkommen in der schweren Zeit nach Ihrem Ableben zumindest finanziell entlasten, ist ein erster Schritt der Abschluss einer Sterbegeldversicherung. Weitere Vorkehrungen können Sie hinsichtlich der Formalitäten treffen: jeder, der einmal die bestürzende Nachricht vom Tod eines nahe stehenden Menschen verkraften musste, weiß, wie belastend insbesondere die Erledigung der notwendigen Behördengänge und Korrespondenz im Zustand akuter Trauer ist.

21 20 von 24 Es lohnt sich daher, zu Lebzeiten einen Ordner anzulegen, in dem sich von der Geburts- und Heiratsurkunde über Rentenunterlagen, Hinweise auf Bankkonten und Versicherungspolicen alle erforderlichen Unterlagen befinden. Sprechen Sie mit einer Person Ihres Vertrauens über diesen Ordner, seinen Inhalt und seinen Aufbewahrungsort. Natürlich können Sie Ihre individuellen Vorstellungen für ein Begräbnis im Testament verfügen. Diese Vorgehensweise ist aber problematisch, da das Testament in der Regel erst nach der Bestattung eröffnet wird. Zu empfehlen ist vielmehr eine schriftliche Fixierung der persönlichen Bestattungswünsche im Rahmen eines Bestattungs-Vorsorgevertrags. Er bietet Ihnen die Sicherheit, dass Ihre Vorstellungen verbindlich in die Tat umgesetzt werden. Der Bestattungs-Vorsorgevertrag hat den Charakter einer letztwilligen Verfügung. Mit ihm können Sie für sich u.a. folgende Punkte festlegen: - die Art der Bestattung - die Gestaltung der Trauerfeierlichkeiten und der Bestattung - Musikalische Umrahmung, Blumenschmuck, Kränze, Trauerrede - Art, Lage und Gestaltung des Grabes - Grabpflege - Gestaltung von Traueranzeigen und -drucksachen Ansprechpartner für die Ausgestaltung und den Abschluss eines Bestattungs- Vorsorgevertrages sind die Bestattungsinstitute (Adressen siehe Anhang).

22 21 von 24 Anhang Münchner Bestattungsinstitute AETAS Lebens- und Trauerkultur Dantestr München Tel: AHORN-Grieneisen Bestattungen AG Damenstiftstr München Tel: Angelis Individuelle Bestattungen Tel: Bramer, Gottlieb Bestattung Wotanstr München Tel: Concordia Bestattungen Damenstiftstr München Tel: Denk GmbH & Co. Trauerhilfe KG Tel: Friede Bestattungsdienst Belgradstr München Tel:

23 22 von 24 Hanrieder Bestattungsdienst St.-Bonifatius-Str München Tel: GBG Bestattungsgesellschaft Heimkehr Baldurstr München Tel: Güven islamische Bestattungen Fürstenrieder Str München Fax: Klotz, Gabriele Groschenweg München Tel: Kraus Bestattungen Lindwurmstr München Tel: Lukic Astallerstr München Tel: Phoenix Flugbestattungen Lindwurmstr München Tel:

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