Patientenrechtegesetz Die Sichtweise des Rechtsanwalts

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1 Zusammenfassendes Kurzreferat Vortrag am Universitätsklinik Köln Patientenrechtegesetz Die Sichtweise des Rechtsanwalts I. Seit dem ist nunmehr das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten Patientenrechtegesetz in Kraft 1. Die Einführung des Gesetzeswerkes bildet den Abschluss einer seit mehr als 30-jährigen Diskussion zu der Frage, ob das als besonders angesehene Verhältnis zwischen Arzt und Patient entsprechend seiner Bedeutung für den jeweiligen Patienten der gesetzlichen Normierung bedarf. Der Gesetzgeber hat nunmehr dem insbesondere von Patientenverbänden immer wieder geforderten Wunsch nach einer Normierung des Behandlungsverhältnisses entsprochen und eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers ist insbesondere darauf gerichtet, dass Transparenz über bereits bestehende Patientenrechte hergestellt werden soll. Weiter verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Durchsetzungsmöglichkeit der Rechte für den jeweiligen Patienten zu verbessern. Der Patientenschutz soll gefördert und gestärkt werden, sowie Unterstützung im Falle eines Behandlungsfehlers gewährt werden. 2 Die an die Umsetzung verknüpften Ziele verfolgen darüber hinaus neben der Stärkung von Informationsrechten des Patienten, um ein nach Auffassung des Gesetzgebers bestehendes Vollzugsdefizit in der Praxis abzubauen. Die Gesundheitsversorgung soll insgesamt sicherer werden, was durch eine Optimierung der Behandlungsabläufe sichergestellt werden soll. Insgesamt gilt es, eine Fehlervermeidungskultur zu fördern, was nach Auffassung des Gesetzgebers mit der formulierten gesetzlichen Regelung möglich sein wird. Der zentrale Regelungsansatz ist die Einführung der 630 a) bis h) in das Bürgerliche Gesetzbuch. Der Behandlungsvertrag wird so als besondere Form des Dienstvertrages eingestuft. Die Einordnung in das Dienstvertragsrecht dokumentiert, was auch der bislang herrschenden Meinung entspricht, dass das Bemühen um einen vertraglichen Er- 1 BGBl. Nr. 9 vom , Seite BT-Dr. 17/10488, Seite 1

2 - 2 - folg und nicht Erfolg als solcher geschuldet ist. 3 Abweichendes wird allenfalls für den Bereich des zahnärztlichen Behandlungsvertrages diskutiert, wobei hier werkvertragliche Elemente im Hinblick auf die technische Anfertigung von Zahnersatz Bestandteil der Gesamtvertragsabrede sein können. 4 Dass der jeweilige Behandler den gewünschten Heilungserfolg nicht vertraglich zusichern und für diesen einstehen kann, liegt in der Natur des besonderen Behandlungsverhältnisses begründet, wonach der jeweilige Patient sein Krankheitsrisiko selber zu tragen hat. II. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Behandlungsvertrages war es, das bislang reine Richterrecht des Verhältnisses zwischen Arzt und Patient bezogen auf Behandlungs- und Informationspflichten in ein Regelwerk zu gießen. Dabei wird stets betont, dass es erklärtermaßen nicht darum geht, hier eine Veränderung des über die Jahrzehnte hin entstandenen ausdifferenzierten Verhältnisses herbeizuführen, sondern für den Patienten eine solche Gestaltung zu schaffen, welche es ihm ermöglicht, seine Rechte und Pflichten im Gesetz nachzulesen. 5 Dass letztlich dieses ambitionierte Ansinnen auf Grund der Komplexität der über Jahrzehnte gewachsenen Kasuistik von vornherein zum Scheitern verurteilt war, überrascht denjenigen, welcher sich im Alltag mit dieser Rechtsmaterie zu befassen hat, nicht sondern liegt letztlich bereits in der Natur der Sache begründet. In 630 a) BGB findet sich der Hinweis darauf, dass die Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat. Bereits diese sehr allgemein formulierte Regelung wird der außerordentlichen Bedeutung der Frage des fachärztlichen Standards nicht gerecht und bleibt mithin hinter der bis dato ständigen Rechtsprechung klar zurück. Es findet sich keinerlei Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Versorgungsstufen. So schuldet der jeweilige Behandler bzw. die behandelnde Institution nach ständiger Rechtsprechung den Facharztstandard, also die Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Stand des be- 3 BGHZ 95, Seite BGH, VersR 2011, Seite BT-Dr. 17/10488, Seite 4

3 - 3 - treffenden medizinischen Fachgebiets was nicht gleichbedeutend mit dem Führen eines Facharzttitels ist. 6 Gerade die Frage, welcher jeweilige fachärztliche Standard im konkreten Behandlungsfall bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt zur Anwendung zu bringen ist, ist häufig streitentscheidend. Die ständige Rechtsprechung differenziert daher insbesondere auch zwischen unterschiedlichen Versorgungsstufen. Es liegt auf der Hand, dass einem Haus der Grund- und Regelversorgung im Vergleich zu einer Einrichtung der Maximalversorgung lediglich der Standard abverlangt werden kann, welcher dem üblichen Maß an personeller und gerätetechnischer Ausstattung entspricht, dieser jedoch zwingend einzuhalten ist. Oberhalb einer unverzichtbaren Basisschwelle gibt es daher dringend zu beachtende Differenzierungen, welche sich in der Umsetzung des Gesetzgebers nicht wiederfinden. Die unklare Umsetzung führt daher bereits an dieser Stelle zu dringendem Korrekturbedarf, welchen die Rechtsprechung in den nächsten Jahren auszufüllen hat. Besondere Aufregung und Unzufriedenheit hat die Einführung des 630 c) BGB Abs. 2 Satz 2 geführt. Im Rahmen der Ausführungen zu Mitwirkung der Vertragsparteien und den Informationspflichten des Behandlers findet sich die Regelung, dass dann, wenn für den Behandelnden Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, dies dem Patienten auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren mitzuteilen hat. Die Einführung dieser Handlungspflicht hatte bereits im Rahmen der Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren für große Aufregung und Empörung gesorgt. Als Reaktion erfolgte die Implementierung des Satzes 3, wonach die Information zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden darf. Bei genauer Betrachtung dieser Regelung erschließt sich weder die Sinnhaftigkeit, noch die massive Aufregung. Es fehlt schlechterdings an der praktischen Relevanz. In den Fällen, in denen es zu einer Eskalation zwischen den Vertragsparteien dahingehend kommt, als dass die Frage eine nicht ordnungsgemäßen Behandlung im Raume stehen könnte bei ausbleibendem Behandlungserfolg, wird kaum ein Behandler der Auffassung sein, dass ihm ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Dies mag objektiv so sein. Regelmäßig dürfte der Behandler je- 6 BGH VersR 1982, Seite 147

4 - 4 - doch subjektiv davon überzeugt sein alles getan zu haben, um den gemeinsam erwünschten Behandlungserfolg für den Patienten herbeizuführen. Ein unterbleibendes Unterrichten des Patienten über mögliche Behandlungsfehler unterbleibt daher regelmäßig nicht infolge einer gelebten Vertuschungskultur, sondern schlicht auf Grund einer möglichen subjektiven Fehleinschätzung. An dieser Tatsache wird jedoch die Einführung einer entsprechenden Norm nichts ändern. In höchstem Maße bedenklich ist darüber hinaus die weite Formulierung dieses Verhaltensgrundsatzes auch bezogen auf die im Weiteren mit der Behandlung befassten Behandler. Zum einen dürfte bereits höchst fraglich sein, ob für eine Bewertung der Behandlungsmaßnahmen Dritter die notwendige Aktenkenntnis oder aber notwendige Fachkenntnis überhaupt vorliegt. In jedem Falle wird auch der Mit- oder Weiterbehandelnde vor der letztlich nicht zu lösenden Frage stehen, ob sich das Ausbleiben des Behandlungserfolges als Folge von Versäumnissen darstellt oder aber sich schlicht das Krankheitsrisiko des jeweiligen Patienten dahingehend realisiert hat, als dass der allseits gewünschte und mit korrekten und fachlich angemessenen Mitteln angestrebte Erfolg schicksalhaft ausgeblieben ist. In jedem Falle ist hier die von ärztlicher Seite häufig kritisierte Einführung einer Beschuldigungskultur nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Des Weiteren ist bei formaler Betrachtung der Ausgestaltung dieser Regelung in rechtlicher Hinsicht anzumerken, dass doch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausgestaltung bestehen. Eine Verpflichtung zur Selbstbelastung außerhalb eines Strafverfahrens ist dem Deutschen Rechtssystem und der Deutschen Verfassung gänzlich fremd. Die Regelung dürfte in Widerspruch zu Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu sehen sein. Sofern denn hier überhaupt Regelungen hinsichtlich Beweisverwertungsverboten oder Beweisverwertungsregelungen implementiert werden, so gehören diese schon dogmatisch in die Strafprozessordnung und können schwerlich Gegenstand der Ausgestaltung eines Dienstvertragsverhältnisses sein. Ich gehe gegenwärtig jedoch davon aus, dass sich dieser durchaus sehr emotional diskutierte Punkt im praktischen Alltag nicht auswirken wird. Dabei ist zu betonen, dass letztlich ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe sowohl für das Vertragsverhältnis

5 - 5 - an sich, als auch den individuell beteiligten Behandler ohne jegliche Relevanz ist. Eine Sanktion für einen Verstoß gegen die Regelung sieht das Gesetz nicht vor, was im Übrigen noch einmal meine Eingangsthese dahingehend stützen dürfte, dass sich bereits die Sinnhaftigkeit dieser gesetzlichen Ausgestaltung nicht erschließt. Betrachtet man hingegen den weiteren in der Regelung enthaltenen Punkt, wonach eine Information über einen möglichen Behandlungsfehler dann zu erfolgen hat, sofern gesundheitliche Gefahren für den Patienten im Raume stehen, braucht es eine solche Ausgestaltung der Regelung nicht. Es dürfte auf der Hand liegen, dass jegliche gesundheitliche Gefahr für den Patienten, völlig unabhängig durch wen oder was hervorgerufen, diesem unverzüglich mitzuteilen ist und insbesondere auch die medizinischen Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. Hierzu bedarf es keiner informatorischen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Es handelt sich um eine ureigentliche ärztliche Verpflichtung, deren Unterbleiben unweigerlich zur Annahme eines Behandlungsfehlers führen würde und darüber hinaus den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen dürfte. Bei der Diskussion über die Neueinführung des Behandlungsvertrages in das Gesetz stellt sich ein weiteres grundsätzliches Problem in der täglichen Praxis. Der behandelnde niedergelasse Arzt wird sich problemlos in dem hier vorgelegten Gesetzeswerk als Vertragspartei erkennen können. Anders ist dies jedoch aus Sicht des betroffenen Krankenhausmediziners zu sehen. Dieser tritt regelmäßig nicht in vertraglichen Kontakt mit dem Patienten. Vielmehr handelt es sich bei dem Regelfall, mithin 92 % der betroffenen Patienten, um Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, welche im Rahmen eines sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrages einen Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Klinikträger eingehen. Der jeweilige Krankenhausarzt ist damit bereits nicht Behandler i. S. v. 630 a BGB, mithin nicht Adressat der im Gesetzbuch nunmehr niedergelegten vertraglichen Rechte und Pflichten. Für eine Bewertung dieser Behandlungskonstellationen wird man daher weiterhin ausschließlich auf das Deliktsrecht zurückzugreifen haben, mithin das bisher bereits geltende und gelebte Richterrecht. Die Rechtsprechung wird sich in den nächsten Jahren mit der Aufgabe konfrontiert sehen, hier erneut einen Gleichlauf zwischen Deliktsrecht und Vertragsrecht herbeizuführen, eine Problematik, welche mit Implementierung des Schuld-

6 - 6 - rechtsmodernisierungsgesetzes am bereits als überwunden galt. Auch diese Problematik wurde seitens des Gesetzgebers nicht gesehen, oder aber bewusst in Kauf genommen, was jedoch erneut Zweifel an der handwerklichen Umsetzung der Gesetzgebungsidee begründet. Der wohl alltagsrelevanteste Punkt und das primäre Ansinnen des Gesetzgebers, hier die Autonomie und Entscheidungshoheit des jeweiligen Patienten zu stärken und klarzustellen, welche Mindestanforderungen eine Einwilligung in eine invasive Behandlungsmaßnahme sowie den Behandlungsprozess an sich beeinhalten müssen. Dies wird in den 630 d/e BGB geregelt. Für den Praktiker nicht verständlich ist insoweit jedoch die Unterscheidung zwischen Einwilligung und Aufklärung. Im rechtlichen Alltag findet insoweit keine Differenzierung statt, weil das Eine das Andere bedingt. So führt ein Aufklärungsversäumnis unweigerlich dazu, dass die Einwilligung für einen operativen Eingriff nicht rechtsgültig erteilt wurde, mithin die Maßnahme an sich rechtswidrig ist. Der Zweck der gesetzlichen Differenzierung erschließt sich daher nicht. In 630 e BGB wird der wesentliche Inhalt des geschuldeten und zu fordernden Aufklärungsgespräches festgelegt. Die Anforderungen decken sich insoweit mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und stehen im Übrigen auch im Einklang mit der auch in der ärztlichen Berufsordnung niedergelegten Verpflichtung zur gehörigen Aufklärung des jeweiligen Patienten. Von großer forensischer Bedeutung ist dabei insbesondere die zu fordernde Aufklärung über Behandlungsalternativen, wobei es sich um echte Behandlungsalternativen dergestalt handeln muss, als dass mehrere Behandlungsmethoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen und Risiken oder Heilungschancen für den jeweiligen Patienten führen können. Aus dies ist Ausfluss der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und findet sich nunmehr klarstellend in der gesetzlichen Regelung. 7 Auch im Hinblick auf die Art und Weise der Aufklärung findet sich in 630 e BGB der auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets betonte Grundsatz, wonach die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat und hierzu auf Unterlagen in Textform unterstüt- 7 (BGH VersR 1980, Seite 1145; VersR 2000, Seite 766; VersR 2003, Seite 858; VersR 2005, Seite 836)

7 - 7 - zend Bezug genommen werden kann. 8 So findet sich folgerichtig auch in der nunmehr ausgestalteten gesetzlichen Regelung der Grundsatz, dass das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient Voraussetzung für eine gehörige Aufklärung und damit rechtsgültige Einwilligung in einem Eingriff geschuldet ist und nicht die Aushändigung von Merkblättern, seien sie auch noch so dezidiert und nachvollziehbar, ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Gespräch ersetzt. Dies muss jedoch auch umgekehrt bedeuten, dass eben das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient nicht an Formalien geknüpft ist. Hiergegen steht jedoch nunmehr die aufgenommene Regelung des 630 f BGB. So soll einerseits das mündliche Gespräch verpflichtend sein, andererseits eine Dokumentationspflicht bezogen auf Einwilligungen und Aufklärungen gemäß 630 f Abs. 2 BGB bestehen. Hier widerspricht sich der Gesetzgeber, was unter Umständen für die Frage des Beweises der gehörigen Aufklärung für den Arzt gravierend nachteilige Folgen haben kann. Die Verletzung der Dokumentationspflicht dergestalt, als dass eine dokumentationspflichtige Tatsache nicht in der Dokumentation niedergelegt wurde, führt zu der Fiktion, dass eben diese dokumentationspflichtige Tatsache nicht durchgeführt wurde. 9 Fehlt daher in der Patientenakte ein Eintrag hinsichtlich von Einwilligungen und Aufklärungen, so gerät der jeweilige Behandler bereits an dieser Stelle unweigerlich in beweisrechtliche Schwierigkeiten, da ihm der Nachweis der gehörigen Aufklärung schon auf Grund der erweiterten Dokumentationspflichten erschwert wird und von vornherein rechtlich zu unterstellen ist, dass eine Aufklärung mangels entsprechendem Eintrag in der Akte nicht erfolgt ist. Die, soweit erkennbar nicht gewollten Verschärfungen der Aufklärungspflicht, finden sich jedoch insbesondere bei der nunmehr normierten Frage der möglichen hypothetischen Einwilligung in den Eingriff. Es ist in 630 h BGB normiert. Dem Arzt ist es danach unbenommen zu behaupten, dass sich der Patient in jedem Fall mit der sodann auch durchgeführten Operation einverstanden erklärt hätte, auch bei umfassender und gehöriger Aufklärung. Im Falle der Eskalation wird der Patient dies regelmäßig bestreiten was dazu führt, dass es nunmehr an ihm ist darzulegen, dass er bei einer andersartigen und korrekten Aufklärung zumindest in einen Entscheidungskonflikt im Hinblick der Frage geraten wäre, ob er den anstehenden und geplanten Eingriff auch durchfüh- 8 (BGH VersR 2000, Seite 725; VersR 2003, Seite 1441) 9 (BGH VersR 1982, Seite 1193; VersR 1981, Seite 730; VersR 2009, Seite 1406)

8 - 8 - ren lassen hätte. Die Darlegung eines solchen Entscheidungskonfliktes sieht der Gesetzgeber in seiner Regelung nicht vor. Dies führt schlussendlich dazu, dass der Arzt zwar behaupten kann, dass die Voraussetzungen der hypothetischen Einwilligung vorliegen, dies jedoch durch ein einfaches Bestreiten ohne jegliche Begründung des Patienten unerheblich wird. Dass im Hinblick auf die gravierenden Schwierigkeiten bei der Nachweisbarkeit des Inhaltes eines persönlichen Gespräches für den Arzt gegenwärtig noch gegebene Verteidigungsmittel des Einwandes der hypothetischen Einwilligung ist damit de facto prozessual wertlos. Ohne eine entsprechende Korrektur der Rechtsprechung wird diese Regelung zu einer Flut von klagezusprechenden Urteilen führen. In diesem Kontext ist auch die fraglos gut gemeinte, jedoch letztlich gänzlich unbrauchbare Regelung des 630 d Abs. 3. BGB zu sehen. Dem Patienten wird damit das Recht eingeräumt, die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen zu können. Betrachtet man die Begründung, wird deutlich, dass auch hier kein Problembewusstsein des Gesetzgebers gegeben war. Die jederzeitige und formlose Widerrufbarkeit der Einwilligung ohne Angabe von Gründen wird als Ausfluss der Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten angesehen, somit der Norm einer rein klarstellenden Bedeutung zugemessen. Dabei wird erkennbar übersehen, dass der Widerruf einer Einwilligung ohne zeitliche Befristung letztlich dazu führen muss, dass auch rückwirkend ein solcher Widerruf ohne jegliche Begründung möglich ist. Dies wiederum hätte zur Rechtsfolge, dass ein jeglicher operativer Eingriff, völlig losgelöst von einer möglicherweise gehörigen und umfassenden vorherigen Risikoaufklärung, im Nachhinein rechtswidrig werden kann, wenn denn der Patient nach ausbleibendem Erfolg sich dazu entschließt, seine vorherige Entscheidung zu revidieren und dies durch Absetzen eines formlosen Widerrufes zum Ausdruck zu bringen. Auch hier wird es an der Rechtsprechung sein, korrigierend einzugreifen, weil die Norm in der gegenwärtigen missverständlichen Formulierung letztlich dazu würde, dass eine jede invasive Maßnahme durch Absetzen einer einfachen Willenserklärung rückwirkend rechtswidrig werden kann, was sodann wiederum zur Folge hat, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung unweigerlich für den Behandler nicht siegreich zu gestalten ist, völlig unabhängig von korrekter Ausführung der Therapie oder aber sorgfältiger präoperativer Aufklärung. Auch dies ist mit dem Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien nur schwerlich in Einklang zu bringen.

9 - 9 - Für den Arbeitsalltag von praktischer Bedeutung sind darüber hinaus die in das SGB V implementierten Regelungen bezüglich der Risikovorsorge unter dem Stichwort Patientensicherheit. Einführung von Beschwerdemanagement, Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen sowie Datenschutzregelungen finden sich in den 135 Abs. 2 Nr. 2; 137 Abs. 1 c); 135 a) Abs. 3 SGB V normiert. Die Ausgestaltung von weiteren Qualitätsmanagementanforderungen wird gemäß 137 Abs. 1 Satz 1 c) SGB V dem gemeinsamen Bundesausschuss übertragen, welcher innerhalb von einem Jahr nunmehr konkrete und verbindliche Regelungen für den gesamten Krankenhausbereich formulieren wird. Im Kern der zu erwartenden Regelungen wird sicherlich sein, dass es zu einer flächendeckenden Implementierung von CIRS-Systemen kommen wird, um hier durch eine zeitnahe und systematische Fassung von Fast-Unfällen die Grundlage zu schaffen, hier durch organisatorische Vorkehrungen gegenzusteuern. Diese Maßnahmen sind fraglos nicht neu und finden sich bereits zum heutigen Zeitpunkt in durchaus weiter Ausbreitung, zumindest in Häusern der gehobenen Versorgungsstufe. Gleichwohl ist fraglos der Wunsch nach Förderung der Patientensicherheit durch Qualitätsmanagementsysteme im allseitigen Interesse, wobei hier auch die Einsicht des Gesetzgebers dahingehend gegeben ist, dass die Implementierung solcher Systeme nicht gänzlich ohne finanziellen Aufwand zu leisten ist. Eine entsprechende Erinnerung des Krankenhausentgeltgesetzes in 17 b) Abs. 1 Satz 5 KHG ist daher folgerichtig eingeführt worden. Eine erneute diskussionswürdige Norm findet sich in 135 a) Abs. 3 SGB V. So wird zwar die Einführung von Melde- und Fehlersystemen allseits begrüßt. Völlig ungeklärt ist jedoch die Frage, was mit den so gewonnenen Daten und Fehlerhinweisen erfolgen soll. So wurde häufig aus Ärztekreisen bemängelt, dass hier auch der Einzelne durchaus Gefahr laufen würde, sich selbst zu belasten. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert, indem Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement und Fehlermeldesystemen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden dürfen. Unklar ist jedoch gleichwohl, was mit den im Rahmen der Meldesysteme gewonnenen Daten passiert, bezogen auf sonstige Beteiligte, insbesondere organisatorisch Verantwortliche sowie sonstige an möglichen Geschehnissen beteiligte Dritte. Diese sind durch die Anonymitätszusicherung bzw. Da-

10 tenverwendungsverbote nicht geschützt oder gesichert. Auch insoweit verbleibt daher durchaus Raum für Skepsis bei der Frage des Umganges mit diesen zum Teil sensiblen Daten. Eine deutlich umfassendere Anonymitätsregelung wäre hier sicher wünschenswert gewesen. III. Anhand der stichwortartig aufgezeigten Einzelprobleme, welche keineswegs den Anspruch der Vollständigkeit hinsichtlich der gegenwärtigen rechtlichen Diskussion des Gesetzeswerkes erheben wollen, wird deutlich, dass doch erhebliche Zweifel an dem Nutzen und der Geeignetheit des Gesetzes gerechtfertigt sind. Der angestrebte Gewinn an Transparenz erscheint höchst fraglich, da die hier vorgenommene Kodifizierung des über Jahrzehnte gewachsenen Arzthaftungsrechtes schon nicht abschließend sein kann. Dazu kommen zahlreiche Unzulänglichkeiten und ungewollte Unvollständigkeiten, welche völlig neue Probleme der rechtlichen Einordnung der Geschehnisse nach sich ziehen. Die Ausweitung der Informationspflichten erscheint in Teilen unverhältnismäßig, da auch die bislang bestehenden Rechte und Pflichten, sofern sie denn korrekt umgesetzt werden, zu einer umfassenden Information des jeweiligen Patienten führen müssen. Abgesehen von weiter steigendem Verwaltungsaufwand mit zum Teil höchst fraglichem Nutzen (Kopie des Aufklärungsbogens) stellen sich zu weil auch rechtliche Bedenken. Die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen ist grundsätzlich zu begrüßen, jedoch sicher keine Errungenschaft des Patientenrechtegesetzes, sondern bereits heute im Krankenhausalltag wichtige und notwendige Arbeitsgrundlage. Durch die zumindest unglückliche Umsetzung der Kodifizierung kommt es erneut zu einem Auseinanderfallen von deliktischer und vertraglicher Haftung, da große Teile der eigentlichen Adressaten der Norm nicht Vertragspartner des jeweiligen Patienten werden. Schlussendlich wird es an der Rechtsprechung sein, die zum Teil erheblichen Diskrepanzen zwischen selbst formuliertem gesetzgeberischem Anspruch und Umsetzung zu glätten und die aufgetretenen Lücken zu füllen, wobei hier jedoch keine größeren Probleme zu erwarten sind, da das Handwerkzeug hierzu, nämlich das über Jahrzehnte geformte und gewachsene und behutsam weiterentwickelte Arzthaftungsrecht zur Verfügung steht

11 und daher kein rechtliches Neuland erschlossen werden muss. Eben Letzteres wirft jedoch erneut die Frage auf, ob es der Regelung überhaupt bedurfte. Ein Gesetz, welches mit dem erklärten Willen verabschiedet wird, nichts Neues zu schaffen, sondern Bestehendes verständlicher zu machen, ist nach persönlicher Auffassung des Unterzeichners ohne jeglichen Wert. In der medialen Informationsgesellschaft gibt es ausreichend andere Wege, um dem betroffenen Bürger und Patienten die notwendigen Informationen an die Hand zu geben, um sicherzustellen, dass die Rechte gewahrt werden. Dieses Gesetzes hätte es in jedem Falle nicht bedurft. Bernd Schwarze Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

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