X D: A U F S I C H T S R A T S A N D R A H E S S E M A R T I N R O H M A N N D R. V O L K E R S T E U D E

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1 10advoprax AG, Agnesstr , Bochum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Bahnhofsvorplatz 3 D Gelsenkirchen per Fax: 0209/ Verpflichtungsklage Bürgerbegehren./. Stadt Bochum - V-1949/12-PS In Sachen des X D: advoprax AG A n w ä l t e F a c h a n w ä l t e U n t e r n e h m e n s b e r a t e r U N S E R Z E I C H E N ( B I T T E A N G E B E N ) V / P S B E A R B E I T E R, T E L E F O N Petra Steude, petra.steude@advoprax.de D A T U M MONTAG, 21. JANUAR 2013 R E C H T S B E R A T U N G RECHTSANWÄLTIN P E T R A S T E U D E F A C H A N W Ä L T I N F A M I L I E N R E C H T F A C H A N W Ä L T I N S O Z I A L R E C H T R E C H T E B E H I N D E R T E R M E N S C H E N F O R D E R U N G S B E I T R E I B U N G S R E C H T RECHTSANWÄLTIN S A N D R A H E S S E F A C H A N W Ä L T I N M I E T - / W O H N E I G E N T U M S R E C H T B A U - / A R C H I T E K T E N R E C H T E R B R E C H T W E R K V E R T R A G S R E C H T Dr. Volker Steude, Margaretenstraße 1a, Bochum Vertretungsberechtigter Bürgerbegehren Musikzentrum - Kläger bevollmächtigt: Rechtsanwälte der advoprax AG, Agnesstraße 22, Bochum gegen Stadt Bochum, Willy-Brand-Platz 2-6, Bochum Vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr. Ottilie Scholz - Beklagte wegen: Bürgerbegehren Musikzentrum / Verpflichtung auf Feststellung der Zulässigkeit wird beantragt den Rat der Beklagten zur Feststellung zu verpflichten, dass das Bürgerbegehren "Musikzentrum" zulässig ist. Von den ursprünglich drei Vertretungsberechtigten haben Marion Kamerau und Wolfgang Hoinko ihren Rücktritt als Vertretungsberechtigte erklärt und sind damit aus dem Kreis der Vertretungsberechtigten ausgeschieden (Anlage 1). Als einziger Vertretungsberechtigte und Klagebefugter verbleibt somit der Kläger Dr. Volker Steude. RECHTSANWALT M A R T I N R O H M A N N I N T E R N E T R E C H T K A P I T A L A N L E G E R R E C H T V E R S I C H E R U N G S R E C H T V E R K E H R S R E C H T RECHTSANWÄLTIN A Z A M G H A D I R I A R B E I T S R E C H T G E S E L L S C H A F T S R E C H T K A U F - U N D V E R T R A G S R E C H T W E T T B E W E R B S R E C H T W I R T S C H A F T S B E R A T U N G UNTERNEHMENSBERATER D R. V O L K E R S T E U D E A D R E S S D A T E N advoprax AG AGNESSTRAßE BOCHUM TELEFON: TELEFAX: M A I L U N D I N T E R N E T MAIL@ADVOPRAX.DE INTERNET K O N T O D A T E N POSTBANK DORTMUND KTO: BLZ: IBAN: DE BIC: PBNKDEFF ALLE OBEN AUFGEFÜHRTEN PERSONEN SIND ANGESTELLTE MITARBEITER DER advoprax AG UND HANDELN ALS SOLCHE A D V O P R A X - A G KANZLEI AGNESSTRAßE AG BOCHUM HRB V O R S T A N D PETRA STEUDE A U F S I C H T S R A T SANDRA HESSE MARTIN ROHMANN DR. VOLKER STEUDE ST.-NR. 306/5732/0526 FINANZAMT BOCHUM GEWINNER DES STA R T A W A R D SONDERPREIS "FAMILIENFREUNDLICHES UNTERNEHMEN" ZERTIFIZIERT ALS " A U S G E Z E I C H N E T E S U N T E R N E H M E N I N N R W - MIT FAMILIE FÜR UNSERE ZUKUNFT"

2 Montag, 21. Januar 2013 Seite 2 Begründung Mit Beschluss vom hat der Rat beschlossen, dass das Bürgerbegehren Musikzentrum unzulässig ist (Anlage 2, Niederschrift der Ratssitzung vom ). Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. 1. Zur Begründung werden zunächst die Ausführungen des Klägers in den Einstweiligen Verfahren VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen: 15 L 1326/12) und OVG Münster (OVG 15 B 1248/12) vollumfänglich zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden. Es wird daher beantragt die entsprechenden Akten beizuziehen. 2. Die Klage wird weiterhin wie folgt begründet Im vorliegenden Verfahren hat der Rat der Stadt Bochum am (Realisierungsbeschluss: Anlage 3.4, Antrag zu 15 L 1326/12) den Beschluss gefasst, ein Musikzentrum zu bauen, allerdings nur wenn die im Beschluss aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. In dem Beschluss wurden die Bedingungen als auflösende Bedingung formuliert. Es wurde also vorgegeben, dass wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, sich der Beschluss vom damit automatisch auflöst. Diese Bedingungen zugrunde legend, wurde der Beschluss vom nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens. Damit haben sich die Bürger darauf verlassen, dass ein Baubeschluss für die Realisierung des Baus des Musikzentrums auch tatsächlich nur dann getroffen wird, wenn die vom Rat aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, sonst aber das Musikzentrum nicht gebaut wird. Aufgrund der vom Rat selbst gesetzten Bedingungen für den Bau bestand bei den Bürgern offensichtlich zu diesem Zeitpunkt nicht das Begehren, über den Beschluss vom selbst an Stelle des Rates zu entscheiden. Am entscheidet der Rat in einem neuerlichen Beschluss (Baubeschluss: Anlage 1.1, Antrag zu 15 L 1326/12), dass das Musikzentrum gebaut wird. Begründet wird dies damit, dass die im Beschluss vom für den Bau gestellten Bedingungen jetzt erfüllt seien. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall, denn weder stehen die erforderlichen Gelder rechtssicher zur Verfügung, noch liegt ein Planungsentwurf vor, der den gesetzte Baukostenrahmen einhält, noch kann die gesetzte Kostengrenze für die Betriebskosten eingehalten werden (siehe Antrag zu 15 L 1326/12, zu 4. S. 5). Trotzdem seien beschließt der Rat, dass die im Beschluss vom gestellten Bedingungen erfüllt sein. Dies wird damit begründet, dass durch ein solches Vorgehen ein Bürgerbegehren gegen den Bau des Musikzentrums verhindert werden kann. Denn einen Feststellungsbeschluss des Rates, dass Bedingungen erfüllt seien, dürften die Bürger gem. 26 GO-NRW nicht an Stelle des Rates treffen, auch wenn die getroffene Feststellung objektiv betrachtet falsch sei, Zeugenbeweis, Wolfgang Cordes, Fraktionsführer Grüne Ratsfraktion, zu laden über die Grünen im Rat, Willy-Brand-Platz 2-6, Bochum Hätte man hingegen einen neuen Baubeschluss getroffen, bei dem man den objektiv vorliegenden Gegebenheiten Rechnung getragen hätte, dann hätte dieser lauten müssen, der Rat beschließt das Musikzentrum zu bauen, obwohl die Bedingungen des ursprünglichen Beschluss vom nicht erfüllt sind. Gegen diesen neuen Baubeschluss wäre auch Sicht der Stadt ein Bürgerbegehren möglich gewesen. Das gewählte Verfahren, gewählt mit der ausschließlichen Absicht ein Bürgerbegehren gegen den Beschluss vom unmöglich zu machen, war unredlich. In dem vorliegenden Verfahren, hat das Gericht nunmehr zu entscheiden, ob 26 GO-NRW der Stadt die Möglichkeit eröffnet, den Bürgern das Recht zu verweigern zu einem Bauvorhaben einen Bürgerentscheid zu initiieren, in dem sie gegenüber den Bürgern zunächst vorgibt ein Bauvorhaben nur zu realisieren, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dann aber wenn diese Bedingungen objektiv jedoch nicht erfüllt sind,

3 Montag, 21. Januar 2013 Seite 3 dadurch, dass sie keinen neuen Realisierungsbeschluss trifft, sondern einen falschen Feststellungsbeschluss ein Bürgerbegehren gegen das Bauvorhaben unter den geänderten Bedingungen verhindern kann. Die Stadt also das Recht besitzt durch eine Täuschung der Bürger, diesen das Recht zu verweigern über den Bau eines Vorhabens an Stelle des Rates selbst zu entscheiden. Das Verfahren hat somit grundlegende Bedeutung, weshalb bereits hier die Zulassung der Berufung beantragt wird. 3. Zu den einzelnen Punkten, warum die Stadt, das Bürgerbegehren für unzulässig hält wird wie folgt Stellung genommen: Einwand 1: Die Fragestellung sei nicht zulässig. Das Begehren würde sich auf eine Rechtsfrage und nicht auf eine Sachentscheidung beziehen und wäre nicht vollziehbar. In 26 GO-NRW heißt es, die Fragestellung des Begehrens muss sich auf eine Angelegenheit der Gemeinde beziehen. Dort heißt es nicht: Die Fragestellung muss sich auf eine Sachentscheidung beziehen. Der Begriff Sache ist nur mit dem Begriff Angelegenheit gleichzusetzen. Dieser umfasst also ebenso formale Angelegenheiten, wie die Einleitung eines Bauplanverfahrens oder reale Angelegenheiten, wie den Bau eine Musikzentrums. Die Behauptung der Stadt, die Frage des Begehrens (Anlage 1.3, Antrag zu 15 L 1326/12 ) befasse sich mit einer Rechtsfrage, ist abwegig. Gegenstand der Frage ist ausdrücklich nicht, ob der Rat am richtig entschieden hat. Das Anliegen ist, dass die Bürger den Beschluss des Rates vom an Stelle des Rates neu treffen, so wie es 26 GO-NRW vorsieht. Das Begehren ist vollziehbar. Stimmen die Bürger im Bürgerentscheid mit Mehrheit dafür, dass die Bedingungen aus dem Ratsbeschluss vom nicht erfüllt sind, dann löst sich der Beschluss vom automatisch auf. Denn dieser steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der genannten auflösenden Bedingungen. Damit ist ein Bau des Musikzentrums unter den festgelegten Bedingungen nicht mehr möglich. Überdies hat die Stadt die Bürger gezwungen, die vom Rat getroffene Feststellungsentscheidung zum Gegegnstand des Bürgerbegehrens zu machen, da sie, wie ja bereits ausgeführt, trotzdem die Bedingungen objektiv nicht erfüllt waren gleichwohl beschlossen hat, diese seien erfüllt, anstatt einen neuen Realisierungsbeschluss zu treffen. Wie der Begründung zur Fragestellung zu entnehmen ist, besteht das Begehren der Bürger genau darin, dass diese an Stelle des Rates über die Realisierung des Vorhabens an Stelle des Rates entscheiden wollen, weil dieser den Bau beschlossen, obwohl die selbst gesetzten Bedingungen nicht erfüllt waren. Einwand 2: Die Begründung des Begehrens sei unzutreffend. Der Beschluss des Rates vom habe nur 3 Bedingungen enthalten. Diese Behauptung der Verwaltung ist unwahr und unredlich, wie man der Verwaltungsvorlage zum Ratsbeschluss vom entnehmen kann, in der der Ratsbeschluss vom zu Beginn nochmals dargestellt wird. Dort sind 4 Bedingungen in 9 Punkten aufgelistet. U.a. auch: Die gebäudebezogenen Kosten des Musikzentrums in Höhe von Euro jährlich sind innerhalb der für die Marienkirche konsumtiv veranschlagten Betriebskosten in Höhe von Euro jährlich sowie Einsparungen bei den Betriebskosten der Bochumer Symphoniker in Höhe von Euro jährlich sicherzustellen. Die Begründung des Begehrens bildet die Bedingungen, die sich der Rat selbst gesetzt hat, anders als behauptet, also korrekt ab. Gleiches gilt für die Ausführungen darüber, dass diese Bedingungen objektiv nicht eingehalten würden.

4 Montag, 21. Januar 2013 Seite 4 Die Forderung der Verwaltung, der Unterschriftenliste hätten sämtliche Beschlüsse, auf die im Begehren hingewiesen wird, angehängt sein müssen, ist unrealistisch und wohl allein von dem Gedanken getragen, Begehren derart zu komplizieren, dass diese generell undurchführbar werden. Einwand 3: Angabe der Kostenschätzung. Die Kostenschätzung der Stadt sei nicht in das Begehren aufgenommen worden. Die Stadt hatte gem. 26 (2) GO-NRW die Kosten zu schätzen, die sich ergeben, wenn die Bürger im Bürgerentscheid für das Bürgerbegehren abstimmen. Die Kostenschätzung der Stadt sagt aus, dass bei der Realisierung des Bürgerbegehrens, keine Kosten anfallen (Anlage 3.1 zu 15 L 1326/12, Absatz 4, letzter Satz) Im weiteren Verlauf der Kostenschätzung werden weiterhin die Kosten des Begehrens- wie des Bürgerentscheides genannt, die aber keine Kosten der Maßnahme sind, die aus dem Bürgerentscheid folgt. Weiterhin werden wahllos entgangene Erlöse und Subventionen genannt, die nicht zu den Kosten zählen. Eine Summe von Kosten, die sich aus der Maßnahme, die aus der Realisierung des Bürgerentscheids folgen sollte, wird nicht genannt. Die Kostenschätzung entspricht nicht ansatzweise den gesetzlichen Anforderungen. Sie wurde offensichtlich bewusst so formuliert, dass sie in der mitgeteilten Form nicht in das Begehren aufgenommen werden konnte. Es war dem Begehren wohl kaum zuzumuten, sie in Kopie an jede Unterschriftenliste zu heften. Das Vorgehen der Verwaltung war auch in diesem Zusammenhag unredlich und allein auf die Verhinderung des Bürgerentscheides gerichtet. Einwand 4: Das Begehren wurde nicht schriftlich angemeldet Dieser Einwand wurde bereits gegenüber dem Oberverwaltungsgericht (Antrag zu OVG 15 B 1248/12) widerlegt. Es wurde nachgewiesen, dass das Begehren rechtzeitig schriftlich angemeldet wurde. Entsprechend hat sich bereits das OVG nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes angeschlossen, was anderenfalls zu erwarten gewesen wäre, sondern hat eine gänzlich andere Begründung zur Ablehnung der einstweiligen Anordnung angeführt. Hätte der Verwaltung zum Zeitpunkt des Antrags auf Kostenschätzung tatsächlich keine schriftliche Anmeldung des Begehrens vorgelegen, wäre überdies zu erwarten gewesen, dass sie dies dem Begehren umgehend mitgeteilt hätte, schließlich war sie zur Hilfe gesetzlich verpflichtet ( 26 (2) GO-NRW). 4. Zur Begründung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes (OVG 15 B 1248/12) hinsichtlich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird wie folgt Stellung genommen: Grundsätzlich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bürger gezwungen waren, den so genannten Feststellungsbeschluss des Rates zum Gegenstand des Bürgerbegehrens zu machen, da der Rat, wie bereits dargestellt, mit der Absicht das Bürgerbegehren unmöglich zu machen, trotz anderer Fakten keinen neuen Realisierungsbeschluss getroffen hat, sondern entgegen der vorliegenden Fakten beschlossen hat, die selbst gesetzten Bedingungen aus dem Beschluss vom seien erfüllt. Hätte der Rat den objektiven Gegebenheiten Rechnung getragen, hätte er den Beschluss nicht in der Form eines Festellungsbeschlusses treffen können. Der Beschluss hätte nicht so formuliert werden dürfen, dass der Bau des Musikzentrums beschlossen wird, trotzdem die selbst gesetzten Bedingungen nicht erfüllt sind. Letztlich ist der genannte Beschluss rechtlich also nicht als Feststellungsbeschluss, sondern als neuer Realisierungsbeschluss zu werten. Der Beschluss ist nach seinem tatsächlichen Inhalt auszulegen nicht nach dem Wortlaut der Formulierung bzw. der äußeren Form.

5 Montag, 21. Januar 2013 Seite 5 Da der Feststellungsbeschluss de facto also kein solcher ist, sondern ein eigenständiger neuer Baubeschluss, sind die vom OVG angeführten rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen den Feststellungsbeschluss nicht zutreffend. Dem OVG war es im Einstweiligen Verfahren nicht möglich in der ihm für seinen Beschluss zur Verfügung stehenden extrem kurzen Zeitspanne (1,5 Stunden) die Hintergründe zu würdigen, wie der Beschluss des Rates vom tatsächlich zustande gekommen ist und wie dieser entsprechend rechtlich zu qualifizieren ist. Entsprechend hat das Gericht den Beschluss allein auf aufgrund seiner Form als Feststellungsbeschluss beurteilt und darauf basierend die vorliegende Entscheidung gefällt. Wäre das Gericht aufgrund der Hintergründe zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Beschluss vom tatsächlich um einen neuen Realisierungsbeschluss handelt, so hätte die Entscheidung anders ausfallen müssen. In seiner Begründung vertritt das Oberverwaltungsgericht Münster die Ansicht, die Fragestellung des Begehrens wäre nicht darauf gerichtet in der Sache selbst zu entscheiden, sondern sei darauf gerichtet ein Meinungsbild einzuholen, dementsprechend dann der Rat erneut entscheiden sollte. Bereits die Überschrift des Bürgerbegehrens zeigt jedoch deutlich, dass die Bürger begehren an Stelle des Rates entscheiden wollen und nicht, dass der Rat in irgendeiner Weise erneut entscheiden soll. Hier heißt es in der fett gedruckten Überschrift unmissverständlich: Wir in Bochum entscheiden. Die Fragestellung des Begehrens lautet: Sind Sie für die Feststellung, dass die vom Rat festgelegten Bedingungen für den Bau des Musikzentrums nicht erfüllt sind und deshalb unter diesen Umständen der Bau nicht erfolgen darf? (Anlage 1.3, Antrag zu 15 L 1326/12 ) Durch das Bürgerbegehren soll der Ratsbeschluss vom kassiert werden. Darin stellt der Rat fest, dass die von ihm selbst gesetzten Vorgaben zum Bau des Musikzentrums erfüllt sind. Die Bürger wollen an Stelle des Rates die Entscheidung neu treffen. Aufgrund des Wortlauts des 26 (1) GO-NRW ist zu unterstellen, dass die Bürger, die einen Bürgerentscheid beantragen, immer eine abschließende Entscheidung in einer Angelegenheit durch die Bürger an Stelle des Rates erreichen wollen. Dies wurde natürlich auch mit dem Begehrensantrag beim Bürgerbegehren Musikzentrum so beabsichtigt und auch von Presse Stadt und Bürgern bisher so verstanden. Entsprechend wird auf der Unterschriftenliste die Norm, nach der die Bürger an stelle des Rates entscheiden wollen, nämlich 26 GO-NRW, auch explizit genannt. Nur wenn ganz offensichtlich aus der Fragestellung des Bürgerentscheids eine dieser Grundannahme zuwider laufende Entscheidung gewünscht ist, wäre es berechtigt Gegenteiliges anzunehmen. Vom Rat wurde am die bekannte Feststellung getroffen gegen die sich der Bürgerentscheid richtet. Und zwar wie folgt: Die Vorlage: wird beschlossen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich nach Beschlussvorschlag Enthaltungen: 1 (FDP) Dagegen: 20 (CDU/Grüne/LINKE/UWG/SL/NPD) Dafür: 48 (SPD/CDU/FB/OB) (Anlage 3, S.11, Niederschrift zur Ratssitzung vom ) Auch die Ratsentscheidung ist somit immer eine Dafür oder Dagegen -Entscheidung. Gleiches gilt für den Bürgerentscheid. Entsprechend wurde das Bürgerbegehren formuliert: Die Frage des Bürgerbegehrens wird daher eingeleitet mit: Sind Sie für die Feststellung. Dadurch lässt sich die Frage, wie im Gesetz vorgeschrieben, mit Ja oder Nein beantworten. Auch beim Bürgerentscheid wird am Ende eine Zahl Bürger Dafür und eine andere Zahl Bürger Dagegen abgestimmt haben.

6 Montag, 21. Januar 2013 Seite 6 Nach der Entscheidung durch die Bürger ist keine erneute Ratsentscheidung erforderlich. Das ergibt sich bereits aus der Logik: Ist die Mehrheit bei Erfüllung des Quorums für die im Bürgerbegehren genannte Feststellung, dann ist es überflüssig, dass der Rat noch mal genau dasselbe beschließt, was die Bürger bereits im Bürgerentscheid beschlossen haben. An die Formulierung des Bürgerbegehrens dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Zur Vermeidung übergroßer Hürden auf dem Weg zur Mitentscheidung der Bürgerschaft sind sogar gewisse Ungenauigkeiten der Formulierung des Anliegens hinzunehmen (Vgl. Klenke, NWVBl. 2002, 45; Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 1997, 136 f.). Anders als im vom OVG in seiner Begründung angeführten Urteil 15 A 5594/00 handelt es sich bei der Formulierung auch nicht um eine lediglich resolutionsartige Unterstützung eines bestimmten Anliegens. Denn anders als beim Urteil 15 A 5594/00 bezieht sich das Begehren auch auf einen ganz konkreten Ratsbeschluss, den die Bürger an Stelle des Rates treffen wollen. Es ist auch nicht unklar, was genau im Erfolgsfall des Bürgerentscheides zu veranlassen wäre: Stimmen die Bürger mehrheitlich für die Feststellung, dass die genannten Vorgaben nicht erfüllt sind und wird das Quorum erfüllt, dann kann das Musikzentrum gemäß Ratsbeschluss vom nicht gebaut werden, im anderen Fall schon. Der Gegenstand der Entscheidung ergibt sich unzweideutig aus dem Text des Bürgerbegehrens: Hier sollen die Bürger, wie der Rat, Für oder Gegen die genannte Feststellung abstimmen. Der Text des Begehrens lässt somit eine Fragestellung erkennen, die auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtet ist, nämlich die, ob das Musikzentrum gebaut werden kann, weil die Vorgaben erfüllt sind, oder nicht gebaut werden kann, weil diese nicht erfüllt sind. Durch die Frage im Bürgerentscheid kann sich also auch keine Vorgabe für einen späteren Ratsentscheid ergeben. Mit einem Bürgerentscheid können die Bürger nicht dem Rat vorschreiben, wie er abstimmen soll. Dies bezweckt der beantragte Bürgerentscheid auch nicht. Wie bei Bürgerentscheiden grundsätzlich, wollen die Bürger gem. 26 GO-NRW den zu kassierenden Ratsbeschluss selbst an Stelle des Rates treffen, um in der Angelegenheit abschließend zu entscheiden. Petra Steude Rechtsanwältin

7 Anlage 1 D V O P R A X - A G KANZLEI AGNESSTRAßE G BOCHUM HRB V O R S T A N D PETRA STEUDE A U F S I C H T S R A T SANDRA HESSE MARTIN ROHMANN DR. VOLKER STEUDE ST.-NR. 306/5732/0526 FINANZAMT BOCHUM

8 Montag, 21. Januar 2013 Seite 8

9 Anlage 2 Montag, 21. Januar 2013 Seite 9

10 Anlage 3 Montag, 21. Januar 2013 Seite 10

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