Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS

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1 Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #9 1

2 56: Verteidigung der Rechtsordnung Badische Zeitung,

3 Maßregeln der Besserung und Sicherung 61 ff. Schuldunabhängig Präventive Orientierung Besserung (Spezialprävention durch Behandlung) Sicherung 3

4 Einzelne Maßregeln Unterbringung in der Psychiatrie ( 63) Unterbringung in der Entziehungsanstalt ( 64) Sicherungsverwahrung ( 66) Führungsaufsicht ( 68) Entzug der Fahrerlaubnis ( 69) Berufsverbot ( 70) 4

5 Verhältnismäßigkeit 62 StGB: Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. 5

6 Unterbringung in der Psychiatrie 63: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Voraussetzungen: rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20) oder verminderten Schuldfähigkeit ( 21) negative Prognose(n) Für Personen ab 18 Jahren wird die Fähigkeit der Unrechtseinsicht und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, grundsätzlich vermutet ( bei Jugendlichen verlangt 3 JGG eine regelmäßige Prüfung) Den Ausnahmefall, in dem diese Fähigkeit bei einem Erwachsenen ausnahmsweise nicht vorhanden ist, regelt 20 StGB 6

7 Unterbringung in der Psychiatrie Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird besondere Sachkunde benötigt, sodass es der Bestellung eines Sachverständigen bedarf (siehe 246 a StPO) Hierzu ist ein Psychiater zu hören 20, 21 sind nach der sog. "gemischten Methode" aufgebaut der Täter muss einen bestimmten "biologischen" Befund aufweisen, nämlich das Vorliegen einer krankhaften Störung (Stufe 1) und deswegen muss er unfähig sein, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Stufe 2: psychologische Komponente) 7

8 Prüfung der Schuldfähigkeit 1. Stufe: biologische Ebene ( 20, 21) Krankhafte seelische Störung (Geisteskrankheiten) tiefgreifende Bewusstseinsstörung, z. B. Trunkenheit (nach BGH: 21 StGB ab 2, 20 StGB ab 3 ) Schwachsinn schwere seelische Abartigkeit (im Gegensatz zu den anderen Fällen kein medizinischer sondern ein psychischer Befund; Beispiele: Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen [vgl. BGH, NJW 2005, S = JuS 2005, S. 985: 'Kannibalen'-Fall], Fetischismus oder Triebstörung mit Suchtcharakter gerade diese Fragen können wiederum nur mit Hilfe eines Sachverständigen beantwortet werden) 2. Stufe: psychologische Ebene Täter muss nicht nur den biologischen Befund aufweisen Feststellung über die Einsichts- und/oder Steuerungsunfähigkeit 8

9 Verhängungsprognose "Wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist" (negative Prognose) Vom Täter müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zukunft Straftaten zu erwarten sein die Straftaten müssen Symptome des Zustandes sein, der auch der Anlasstat zugrunde liegt und die Verantwortlichkeit des Täters zumindest eingeschränkt hat (Symptomtaten) nur dieser Zusammenhang zwischen Anlasstat, Psyche des Täters und drohenden neuen rechtswidrigen Symptomtaten rechtfertigt die Maßregel die zu erwartenden Taten müssen außerdem "erheblich" sein, daraus lässt sich die Faustformel ableiten, dass eine Maßregel nur verhängt werden darf, wenn ein gesunder Täter einer vergleichbaren Tat eine Freiheitsstrafe von mind. 2 Jahren erhalten hätte 9

10 Vollstreckungsprognose Liegen die Voraussetzungen für die Verhängung der Maßregel vor: Entscheidung, ob die verhängte Unterbringung auch (und sofort) zu vollstrecken ist Die Vollstreckungsprognose ist eine negative Prognose Sie baut auf der Verhängungsprognose auf; diese ist zu konkretisieren und zu erweitern um den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der sofortigen Unterbringung Erforderlichkeit, wenn andere (mildere) Maßnahmen als die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ausreichen würden, um den Maßregelzweck zu erreichen; z.b.» Bestellung eines Betreuers nach 1896 BGB» familiäre Fürsorge» freiwilliger Klinikaufenthalt» landesrechtliche Unterbringung» Führungsaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis, etc. 10

11 Unterbringung in der Entziehungsanstalt Voraussetzungen gem. 64: rechtswidrige Tat im Rausch begangen oder auf den Hang des Täters zur Einnahme eines Suchtmittels zurückgehend negative Prognose Heilungschancen Wichtiger Unterschied zu 63: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nur verhängt werden, wenn "eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Behandlung" besteht (vgl. 64 S. 2) Höchstdauer: 2 Jahre ( 67d Abs. 1 S. 1) 11

12 Unterbringung in der Entziehungsanstalt Die Anlasstat muss aufgrund eines "Hangs" begangen worden sein Der Hang muss ursächlich gewesen sein (vgl. BGH, NJW 1990, S. 3282) Ein Hang, der die Anordnung einer Maßregel nach 64 rechtfertigt, setzt immer eine psychische Abhängigkeit des Täters von dem Suchtstoff voraus; eine intensive Neigung im Vorfeld der eigentlichen Abhängigkeit reicht nicht aus (vgl. BGH, R&P 1998, 157). Problem: Maßregel trotz voller Verantwortlichkeit? Nach dem Wortlaut des 64 scheint die Anordnung der Maßregel auch möglich, wenn die Schuld des Täters weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war so noch BGH, NJW 1957, 637. Seit der durch BGH, R&P 1998, 157 vorgenommenen Gleichsetzung der gesetzlichen Formulierung "Hang" mit einer psychischen Abhängigkeit wird immer mindestens eine verminderte Schuldfähigkeit i.s. des 21 angenommen werden müssen. 12

13 Sicherungsverwahrung 13

14 Geschichte Ausgangspunkt: eingeführt im Dritten Reich durch das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933 Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher Maßregeln der Sicherung und Besserung Unmittelbar nach Ende des zweiten Weltkrieges teilweise suspendiert vom Alliierten Kontrollrat als nationalsozialistisches Unrecht In Westdeutschland beibehalten und 1970 grundlegend reformiert Maßregeln der Besserung und Sicherung Sicherungsverwahrung galt als "Auslaufmodell" Als Alternative zur SV war die Maßregel der Sozialtherapie konzipiert ( 65 a.f.; nie in Kraft getreten) In Ostdeutschland (ehem. DDR) 1952 vom Obersten Gerichtshof als "inhaltlich faschistisch" aufgehoben 14

15 Geschichte Nach der deutschen Vereinigung zunächst weiterhin auf die alten Bundesländer (ehem. Westdeutschland) beschränkt und erst ab 2006 sukzessive auf die neuen Bundesländer ausgedehnt Die ursprüngliche Form der Sicherungsverwahrung ( 66 StGB) wurde ab 1998 sukzessive um neue Varianten ergänzt, zudem wurde die Höchstverwahrdauer von 10 Jahren abgeschafft. Der Fristwegfall galt rückwirkend auch für Altfälle (dazu BVerfG, NJW 2004, S. 739 = JuS 2004, S. 527) Ferner wurden neue Formen der Sicherungsverwahrung eingeführt 2002: vorbehaltene Sicherungsverwahrung ( 66a) 2003: Ausdehnung auf Heranwachsende ( 106 JGG) 2004: Nachträgliche Sicherungsverwahrung ( 66b), auch für Heranwachsende ( 106 JGG), und ab 2008: auch für Jugendliche ( 7 JGG) 15

16 Geschichte Sicherungsverwahrung in den neuen Bundesländern Aufgrund von prinzipiellen Vorbehalten der damaligen DDR-Regierung wurde die Sicherungsverwahrung gemäß Einigungsvertrag ursprünglich nicht für das Gebiet der ehem. DDR übernommen, Art. 315 Abs. 1 S. 2 EGStGB Gesetz vom : Sicherungsverwahrung gem. 66 Abs. 2 auch in den neuen Bundesländern möglich, Art. 316 Abs. 1 EGStGB Gesetz vom (FührAufsRuaÄndG): auch alle anderen Varianten der Sicherungsverwahrung einschließlich der vorbehaltenen u. nachträglichen werden anwendbar, Art. 315 Abs. 1 S. 2 EGStGB wird komplett gestrichen 16

17 Geschichte Sicherungsverwahrung in den neuen Bundesländern Ergänzung des 66b Abs. 1 um S. 2: "War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren." (konkreter Anlass: Fall "Uwe K.") 17

18 Geschichte BVerfG vom , NJW 2004, S. 750, JuS 2004, S. 531, NVwZ 2004, S. 851: Zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen. Die Länder sind nicht befugt, die Straftäterunterbringung zu regeln; der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich abschließend Gebrauch gemacht. Nachträgliche Sicherungsverwahrung in der Sache grds. zulässig (BVerfGE 109, S. 133; 109, S. 190; vgl. aber auch BVerfG, NJW 2006, S. 3483, NStZ 2007, S. 87) 18

19 Geschichte Grundsatzentscheidung des EGMR v (M. v. Germany, 19359/04, NJW 2010, S ff., JuS 2010, S ff., EuGRZ 2010, S. 25 ff, u.a.) Die deutsche Sicherungsverwahrung ist "Strafe" gem. Art. 7 EMRK, da sie sich inhaltlich nicht substanziell von einer regulären Freiheitsstrafe unterscheidet Daher gilt das Rückwirkungsverbot: keine rückwirkende Verlängerung der Vollzugsdauer erlaubt Weitere Ausführungen zur Problematik der nachträglichen Sicherungsverwahrung (in dem konkreten Fall nicht Verfahrensgegenstand, daher hält ganz h.m. nachträgliche SV für konventionswidrig im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK) Beschwerde der Bundesregierung von der großen Kammer verworfen, weitere Verurteilungen Deutschlands in 2010 und

20 Geschichte Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen v , BGBl. I, S Neuregelung der Anlasstaten in 66, 66a Weitreichende Beschränkung der nachträglichen SV gem. 66b Einführung der Therapieunterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz ThUG) Speziell zugeschnitten auf Personen, die aufgrund der Entscheidungen des EGMR freizulassen waren (vgl. 1 Abs. 1 ThUG) Problem: "Psychische Störung" ist keine in der forensischen Psychiatrie bzw. Psychologie anerkannte Kategorie; BVerfG: unbestimmter Rechtsbegriff, der mit den überkommenden Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich [sein muss] 20

21 Geschichte Grundsatzentscheidung des BVerfG v. 4. Mai 2011, BVerfGE 128, S. 326 = NJW 2011, S = NStZ 2011, S. 450; u.v.a.m. Sämtliche (früheren) Regelungen zur Sicherungsverwahrung in StGB und JGG sind verfassungswidrig (einzige Ausnahme: ThUG) Anordnung der Maßregel bis zur Neuregelung nur noch in Fällen hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten möglich Auch bereits Untergebrachte, die diese Kriterien nicht erfüllen, waren bis Ende 2011 freizulassen Neuregelung bis spätestens 31. Mai 2013 Die Freiheitsentziehung muss in deutlichem Abstand zum Strafvollzug ausgestaltet sein (Abstandsgebot). Die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit muss die Praxis der Unterbringung sichtbar bestimmen. 21

22 Geschichte Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung v , BGBl. I, S Keine umfassende Neuregelung der Materie, Gesetz beschränkt sich auf einen Kernpunkt der verfassungsgerichtlichen Reformvorgaben: das Abstandsgebot Problem: inhaltlich eine strafvollzugsrechtliche Materie; hierfür hat der Bundesgesetzgeber 2006 die Gesetzgebungskompetenz verloren Bundesrechtliche Rahmenvorschrift: 66c» Annexkompetenz» Auftrag des BVerfG, ein für die Länder verbindliches Konzept vorzulegen Konkrete Ausgestaltung durch landesrechtliche Bestimmungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung» In Ba.-Wü.: JVollzGB V 22

23 Geschichte Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung v , BGBl. I, S Keine Veränderungen bei dem Katalog der Anlasstaten Verdichtete gerichtliche Kontrolle Komplizierte Übergangsvorschriften Insbes. im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anlasstaten, vgl. Art. 316e u. 316f EGStGB Für "Altfälle" (Sicherungsverwahrung oder nachträgliche Sicherungsverwahrung wurden nach altem Recht angeordnet) gelten die vom BVerfG aufgestellten erhöhten Anforderungen an die Gefahrenprognose (psychische Störung + aus konkreten Umständen abgeleitete hochgradige Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten infolge dieser Störung), vgl. Art 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB, dazu auch BGH, NStZ 2014, S. 263 ff. 23

24 Varianten der Sicherungsverwahrung 1. Variante: obligatorisch ( 66 Abs. 1, "klassische" SV) Formelle Voraussetzungen (Abs. 1 Nr. 1 bis 3) Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Katalogstraftat gem. Nr. 1 lit. a bis c zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe (Anlasstat) Wegen vorsätzlicher Straftaten gem. Nr. 1 lit. a bis c bereits zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt (Vorstrafen) wegen einer oder mehrerer dieser Taten mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder zwei Jahre Unterbringung in einer freiheitsentziehenden Maßregel Materielle Voraussetzungen (Abs. 1 Nr. 4) Hang zu erheblichen Straftaten, namentl. solchen, durch die Opfer seelisch od. körperl. schwer geschädigt werden Gefährlichkeit 24

25 Varianten der Sicherungsverwahrung 1. Variante: obligatorisch ( 66 Abs. 1, "klassische" SV) Katalogtaten gem. Abs. 1: a) Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, b) Straftaten aus dem 1., 7., 20. oder 28. Abschnitt des BT, aus dem Völkerstrafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz, wenn die Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, c) Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. 145a, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder 'Vollrausch' gem. 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist. 25

26 Varianten der Sicherungsverwahrung 2. Variante: im Ermessen des Gerichts ( 66 Abs. 2) drei vorsätzliche Katalogstraftaten gem. Abs. 1, für die Strafen von jeweils mindestens einem Jahr verwirkt sind Verurteilung wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (Anlasstat/-en) Hang und Gefährlichkeit Keine vorherigen Verurteilungen erforderlich! 26

27 Varianten der Sicherungsverwahrung 3. Variante: im Ermessen des Gerichts ( 66 Abs. 3 S. 1) Verurteilung wegen eines Verbrechens gem. Abs. 1 Nr. 1 lit. a oder b oder einer der in Abs. 3 S. 1 genannten Straftaten [Sexualdelikte, gefährliche Körperverletzung, Katalogtat im Vollrausch] zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (Anlasstat) eine vorherige Verurteilung wegen einer solchen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren davon mindestens 2 Jahre verbüßt Hang und Gefährlichkeit 27

28 Varianten der Sicherungsverwahrung 4. Variante: im Ermessen des Gerichts ( 66 Abs. 3 S. 2) Begehung von zwei der in Abs. 3 S. 1 bezeichneten Straftaten Für jede dieser Straftaten ist eine Strafe von wenigstens 2 Jahren Freiheitsentzug verwirkt Verurteilung zu mindestens 3 Jahren Freiheitsentzug (Anlasstat/-en) Hang und Gefährlichkeit Keine vorherigen Verurteilungen erforderlich! 28

29 Varianten der Sicherungsverwahrung 5. Variante: Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ( 66a Abs. 1) Im Ermessen des Gerichtes Straftaten und formelle Voraussetzungen wie bei Variante 3 oder 4 Hang und Gefährlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar aber wahrscheinlich Entscheidung über Anordnung der Sicherungsverwahrung wird vorbehalten und auf den Vorentlassungszeitraum verschoben; sie kann bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe erfolgen, im Falle der Strafrestaussetzung zur Bewährung bis zum Ende der Bewährungszeit (nach früherem Recht spätestens 6 Monate vor der Reststrafenentscheidung gem. 57/57a) Unter Variante 4 wiederum keine vorherigen Verurteilungen erforderlich! 29

30 Varianten der Sicherungsverwahrung 6. Variante: Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ( 66a Abs. 2) Im Ermessen des Gerichtes Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem 28. Abschnitt oder gem. 250, 251, 252, 255 Hang und Gefährlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar aber wahrscheinlich Entscheidung über Anordnung der Sicherungsverwahrung wird wie bei Variante 5 vorbehalten Auch für Ersttäter! Entspricht im Wesentlichen den Konstellationen der weggefallenen nachträglichen Sicherungsverwahrung ( 66b a.f.) 30

31 Varianten der Sicherungsverwahrung 7. Variante: Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ( 66b) Untergebrachte können aus der psychiatrischen Anstalt in die Sicherungsverwahrung überstellt werden Unterbringung erfolgte wegen einer oder mehrerer Katalogstraftaten gem. 66 Abs. 3 Alternativ: vorherige Verurteilung wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder Unterbringung (vor der aktuellen Unterbringung) Unterbringungsvoraussetzungen liegen nicht mehr vor Hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden 31

32 Formelle Voraussetzungen, Zusammenfassung 1. Variante: 66 Abs. 1 (obligatorisch) 1 Anlasstat und 2 Vorverurteilungen (mind. je 1 J.) 2. Variante: 66 Abs. 2 (fakultativ) 3 (Anlass-) Taten 3. Variante: 66 Abs. 3 S. 1 (fakultativ) 1 Anlasstat und 1 Vorverurteilung (mind. 2 J.) 4. Variante: 66 Abs. 3 S. 2 (fakultativ) 2 (Anlass-) Taten 5. Variante: vorbehaltene Sicherungsverw., 66a Abs. 1 (fakultativ) 1 Anlasstat und 1 Vorverurteilung (mind. 2 J.) oder 2 (Anlass-) Taten 6. Variante: vorbehaltene Sicherungsverw., 66a Abs. 2 (fakultativ) 1 Anlasstat (Verbrechen), auch bei Ersttäter 7. Variante: nachträgliche Sicherungsverw., 66b (fakultativ) im Anschluss an Unterbringung in der Psychiatrie 32

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