Teilflächennutzungsplan Windenergie gemäß 5 Abs. 2b BauGB. Erläuterung Entwurf. WoltersPartner Architekten & Stadtpla ner GmbH

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1 gemäß 5 Abs. 2b BauGB Stand: 01. August 2014 Erläuterung Entwurf Architekten & Stadtpla ner GmbH

2 1 Planungsanlass und Planungsziele 3 Inhaltsverzeichnis 2 Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich 4 4 Rechtliche Anforderungen an die Ermittlung von Konzentrationszonen 6 5 Notwendige Arbeitsschritte 7 6 Harte Tabukriterien 8 7 Weiche Tabukriterien 9 8 Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse 10 9 Indizien für den Nachweis des substanziellen Raums Auswirkungen der Planung auf sonstige Belange Umweltbericht / Artenschutzfachliche Belange 13 Anhang Potenzialflächenanalyse: Tabellarische Übersicht harter und weicher Tabukriterien sowie Plandarstellung 2

3 1 Planungsanlass und Planungsziele Über 60 Windkraftanlagen im Stadtgebiet Büren stellen eindrucksvoll unter Beweis, dass die Stadt zu den windenergetische günstigen Regionen der Bundesrepublik gehört. Bereits seit 1995 (28. Änderung des FNP) ist die Stadt bemüht, diese überaus raumwirksame Art der regenerativen Energieerzeugung städtebauliche verträglich räumlich zu steuern. Zuletzt wurde mit der 77. Änderung des FNP der Versuch unternommen, die Windkraftnutzung im Stadtgebiet auf bestimmte Konzentrationszonen zu bündeln. Bedauerlicherweise wurden alle Planungen der Stadt durch die Rechtsprechung, zuletzt durch Urteil des OVG NRW vom (Az. 2 D 46/12.NE), für unwirksam erklärt, so dass die heute keine Konzentrationszonenregelung im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufweisen kann. Angesichts eines unvermindert sehr hohen Nachfragedrucks nach weiteren Standorten für Windkraftanlagen, der jedoch mittlerweile zu einer spürbaren Einengung sonstiger Entwicklungsmöglichkeiten im Stadtgebiet führt, ist eine räumliche Steuerung zum Ausgleich der unterschiedlichen Flächennutzungs-Interessen dringend erforderlich. Die nach der Reaktorkatastrophe 2011 in Fukushima (Japan) eingeleitete bundesweite Energiewende (Verzicht auf Atomkraftwerke, Steigerung des Anteils regenerativer Energien an der Stromerzeugung) findet in der bereits intensiv statt. Die Spielräume für einen weiteren Ausbau sind jedoch aufgrund der Tatsache, dass im Stadtgebiet der Flughafen Paderborn-Lippstadt (einschließlich notwendiger Schutzbereiche) seinen Standort hat und auch beachtliche Waldflächen derzeit als Standort für Windenergieanlagen aufgrund raumordnungsrechtlicher Ziele nicht in Frage kommen, zunehmend begrenzt. Damit steigt die Konfliktdichte zu anderen Flächennutzungen beständig an. Die möchte daher von dem durch 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumten Planungsvorbehalt gebrauch machen und aus ihrer Sicht ungeeignete Flächen von der allgemeinen Privilegierung der Windkraftnutzung gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 ausschließen. Die dazu notwendigen Planungsschritte, insbesondere das schlüssige städtebauliche Gesamtkonzept in Form einer sogenannten Potenzialflächenanalyse sind durch die Rechtsprechung mittlerweile streng strukturiert und wurden von der vorbereitet und im Rat der Stadt intensiv beraten. 3

4 Die aktuelle Potenzialflächenanalyse zeigt städtebauliche verträgliche Zonen, deren Verträglichkeit allerdings überwiegend darauf beruht, dass Windparks vorhanden und in Betrieb sind. Mit dem sachlichen Teilabschnitt des Flächennutzungsplanes der wird der Nutzung von Windenergie substanziell Raum belassen. Ausdrückliches Ziel der Planung bleibt es, durch Darstellung von Konzentrationszonen die Nutzung der Windenergie im übrigen Gemeindegebiet auszuschließen. 2 Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich Der Rat der hat beschlossen, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan gemäß 5 Abs. 2b BauGB aufzustellen. Der Teilflächennutzungsplan ist ein rechtlich selbständiger Bauleitplan. Er wird in einem eigenständigen Verfahren der Bauleitplanung aufgestellt. Er setzt einen Gesamt Flächennutzungsplan nicht voraus, kann aber - wenn ein solcher besteht - rechtlich unabhängig von diesem aufgestellt werden. Er ist daher auch unabhängig von der Wirksamkeit des Gesamt-Flächennutzungsplans möglich. * Der sachliche Teilflächennutzungsplan ist angesichts der besonderen Rechtswirkung von Planungen auf Grundlage des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in mehrfacher Hinsicht das geeignete Planungsinstrument und wird daher in 5 Abs. 2b BauGB auch ausdrücklich für diese Planungen vorgeschlagen. Im Gegensatz zu den sonst im FNP enthaltenden Darstellungen haben die Darstellungen mit Wirkung des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine unmittelbare und verbindliche Wirkung auf den Bürger (insbesondere den Flächeneigentümer). Daher sind die Darstellungen auch der Normenkontrolle zugänglich. Schließlich ist es Aufgabe und Inhalt des Planungsvorbehalts, Baurecht einzuschränken und nicht, wie bei den sonst üblichen Darstellungen eine FNP, zu schaffen. Aufgrund dieser, deutlich in das Eigentum eingreifenden Rechtswirkungen werden an die Erarbeitung (z.b. Artenschutz) und die Abwägung besonders hohe Anforderungen gestellt. Um diese Differenzierung dem Bürger zu verdeutlichen, ist ein sachlicher Teilflächennutzungsplan einer Änderung des Gesamt-FNP vorzuziehen. * Prof. Dr. Wilhelm Söfker: Der Teilflächennutzungsplan ein Instrument für die Steuerung der Windenergie im Außenbereich, Kommunale Umwelt-Aktion U.A.N. e.v., (Hrsg.) Hannover 01/2012 Mit Wirksamwerden des Teilflächennutzungsplans ist das sachliche Thema Windenergienutzung hier vollständig und abschließend behandelt. Die bisherigen FNP-Änderungen mit Darstel- 4

5 lungen zur Windenergienutzung haben keine Bedeutung mehr (vgl. weiter unten Punkt 3). Der Geltungsbereich eines Teilflächennutzungsplans nach 5 Abs. 2b BauGB bezieht sich ausdrücklich nur auf den Außenbereich. Gemäß Definition in 5 Abs. 2b BauGB können sachliche Teilflächennutzungspläne nur für Zwecke des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, mithin also nur für Außenbereichsvorhaben aufgestellt werden. Gebiete, die nach 34 BauGB als unbeplanter Innenbereich oder nach 30 BauGB als Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu werten sind, werden durch den Teilflächennutzungsplan nicht berührt. Bereits heute vorhandene Windparks sind Gegenstand des Geltungsbereichs des Teilflächennutzungsplans. Der Plangeber hat bei der Überarbeitung einen Konzentrationszonenausweisung die Interessen der Betreiber bestehender Anlagen z.b. am Repowering in seiner Abwägung ausdrücklich zu berücksichtigen.* * Urteil des BVerwG vom , Az. 4 CN Bisherige FNP-Darstellungen zur Windenergie Das Thema war Inhalt mehrerer FNP-Änderungen. Bereits vor Einführung des Planungsvorbehalts mit der Baurechtsnovelle 1996/97 befasste sich die 28. FNP-Änderung mit Vorrangflächen für die kommerzieller Windenergienutzung (1995 bzw. 1996). Weitere Änderungen erfolgten 1999 (43. FNP-Änderung), 2006 (70. FNP-Änderung) und 2011 (77. FNP-Änderung). In verschiedenen Urteilen des VG Minden ( , ) und des OVG NRW ( , ) wurden alle FNP-Änderung aufgrund von Mängeln im Abwägungsvorgang und fehlender systematischer und schlüssiger gesamträumlicher Betrachtung für unwirksam erklärt, so dass eine der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehende Flächennutzungsplanung nicht (mehr) existiert. Es ist daher auch nicht erforderlich, die bisherigen, zur Steuerung der Windenergienutzung beschlossenen FNP-Änderungen in einem zusätzlichen bzw. gesonderten Verfahren aufzuheben. 5

6 4 Rechtliche Anforderungen an die Ermittlung von Konzentrationszonen Die Ermittlung geeigneter Flächen für eine Konzentration der Windenergienutzung im Stadtgebiet Büren erfolgt im Ausschlussverfahren mittels einer Potenzialflächenanalyse, die Gegenstand dieses Erläuterungsberichts wird (vgl. Anhang). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine optimale Lesbarkeit der zugehörigen Plandarstellung als digitale Datei im allgemein zugänglichen Format PDF gegeben ist. Die Potenzialflächenanalyse berücksichtigt die Erkenntnisse aus dem Urteil des OVG NRW vom *, mit dem die bisherigen Planungen zur Steuerung der Windenergienutzung in Büren für ungültig erklärt wurden. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG (insbesondere Urteil vom )**, sowie das Urteil des OVG NRW vom (Windkraftanlagen im Umfeld des Flughafens Paderborn-Lippstadt)*** beachtet. Die kommunale Planung von Konzentrationszonen muss insbesondere deutlich machen, warum bestimmte Teile des innerhalb des Geltungsbereich des Flächennutzungsplans von Windkraftanlagen freigehalten werden sollen. Diese Entscheidung findet ihre Grenzen an der Bewertung, ob der Windenergie am Ende substanziell Raum gelassen wird. Diese Bewertung kann aber nur sachgerecht vorgenommen werden, wenn im Abwägungsvorgang deutlich geworden ist, welche Flächen im Außenbereich nach Abzug der harten, also faktisch gegebenen bzw. durch Rechtsnorm gesicherten und somit nicht abwägbaren Kriterien, überhaupt zur Verfügung stehen. Für alle übrigen Flächen des Teilflächennutzungsplans gilt, dass dort städtebauliche Belange mit den Belangen der Nutzung regenerativer Energien durch die Stadt abzuwägen sind. Die weichen Tabukriterien sind von der Stadt nachvollziehbar zu bewerten und zu rechtfertigen. Das Ergebnis muss rückgekoppelt werden mit der Einschätzung, ob unter Zugrundlegung des gewählten Bewertungsspielraums noch substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt. Die Potenzialflächenanalyse ist zentraler Bestandteil des Teilflächennutzungsplanes * OVG NRW, Urteil vom , Az. 2 D 46/12.NE ** BVerwG, Urteil vom , Az. 4 CN 1.11 *** OVG NRW, Urteile vom , Az. 8 A 430 bis 433/12 Eine wichtiges Hilfsmittel zur Ausgrenzung der harten und der Bestimmung weicher Tabukriterien ist die Definition einer Referenzanlage, also einer Muster -Windkraftanlage als Auslöser verschiedener Tabueinschätzungen. Eine derartige Referenzanlage ist erforderlich, das die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben 6

7 bzw. Standorte für diese plant. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, welche Windkraftanlagen mit welchem Emissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden und zum anderen tatsächlich in Büren errichtet werden sollen. Der untere Technologiestandard liegt heute bei 100 m Nabenhöhe, der obere bei 140 m. Der Rotordurchmesser liegt zwischen 80 und 120 m (somit Gesamthöhen von 140 bis 200 m). Die Leistungsdaten schwanken zwischen 1 und 6 MW lag der Anteil von neu gebauten Windkraftanlagen unter 2 MW unter 10%*. Mehrheitlich werden im Binnenland derzeit Anlagen zwischen 2 und 3 MW gebaut. Diese Anlagen erzeugen bis 106 db(a) Emissionen. Zur Wahrung ausreichender Spielräume für künftige technische Entwicklungen, wird als Referenzanlage somit eine Windkraftanlage mit ca. 150 m Gesamthöhe, eine Rotordurchmesser von 100 m und einem Immissionsspektrum von ca. 106,5 db(a) angenommen (gemäß umfangreicher Erhebungen des LANUV betragen die Emissionen einer so definierten Referenzanlage 100,5 db(a) bei stark schallreduziertem Nachtbetrieb bzw. 103,5 bei einfach schallreduziertem Betrieb**). 5 Notwendige Arbeitsschritte * C. Enders: Windenergie in Deutschland Stand DEWI-Magazin Nr. 42, 2013 ** Aufsatz von Detelef Piorr (LANUV): Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Entwurf Stand ) Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist es notwendig, die Ermittlung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung schrittweise vorzunehmen: 1. Schritt: Ermittlung der harten Tabukriterien (keine weitere Abwägung); diese Flächen scheiden aus der weiteren Betrachtung aus 2. Schritt: Bestimmung weicher Tabukriterien (Ergebnis einer sachgerechten Abwägung unterschiedlicher Belange mit den Belangen der Nutzung regenerativer Energien bzw. dem Klimaschutz; der Abwägungsspielraum ergibt sich aus der Verpflichtung, die Nutzung der Windenergie nicht durch überzogene Kriterien zu verhindern; gemäß der langjährigen Rechtsprechung muss sich die Windenergienutzung gegen andere Belange durchsetzen können). Ergebnis des 2. Schrittes sind Potenzialräume. 3. Schritt: Abwägung der im Rahmen der pauschalen Anwendung harter und weicher Tabukriterien noch nicht berücksichtigter konkreter Belange innerhalb der einzelnen Potenzialflächen (diese Belange müssen jedoch individuell sein; nicht zulässig sind Einzelflächen bezogene Abweichungen von an- 7

8 sonsten stadtweit anzuwendenden harten und weichen Tabukriterien). 4. Schritt: Beurteilung, ob im Ergebnis substanziell Raum für die Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet verbleibt. Bestehen hier Zweifel, sind die Schritte 2 und 3 mit abgeschwächten Kriterien zu wiederholen. Führt auch dies zu keiner sicheren Feststellung, dass der Windenergie substanziell Raum bleibt, darf der Planungsvorbehalt gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 nicht angewandt werden und das Stadtgebiet ist auch für Einzelstandorte zu öffnen. 6 Harte Tabukriterien Harte (nicht abwägbare) Tabukriterien gibt es nach dem Urteil des OVG NRW zu den Planungen der vom nur in sehr eingeschränktem Umfang. Gemäß den Leitsätzen dieses Urteils ist bei der Annahme harter Tabuzonen (...) grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Diese Forderung nach Zurückhaltung begründet sich aus der Tatsache, dass Windkraftanlagen seit 1997 eine privilegierte Nutzung im Außenbereich sind ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Außerdem liegt es in der Natur des Flächennutzungsplanes, dass dort über die konkreten Anlagen und deren Standorte noch keine Informationen vorliegen, und daher z.b. Abstandskriterien, die sich aus der Größe einer Windkraftanlage ergeben, nur sehr eingeschränkt definiert werden können. Schließlich verlangt das OVG NRW auch, dass dort, wo Ausnahmen von ansonsten entgegenstehenden Rechtsnormen möglich sind, auch gezielt in diese hineingeplant werden könne. Die harten Tabukriterien sind der tabellarischen Übersicht im Anhang zu entnehmen. Ein hartes Tabukriterium bezieht sich in der Regel auf eine entgegenstehende Flächennutzung. Im Einzelfall wird diese um eine Abstandszone erweitert. Hinweis: die Einstufung einer entgegenstehende Nutzung als hartes Tabu bleibt in einigen Fällen der Beurteilung der jeweiligen Fachbehörde vorbehalten und kann sich daher im Laufe des Planverfahrens noch ändern. einer Beurteilung der Luftfahrtbehörde vorbehalten. Beispielsweise ist die weitere Umgebung (bis 6 km) des Flughafens Paderborn-Lippstadt lediglich als weiches Tabu zu werten, da hier ein Zustimmungsvorbehalt gemäß 12 LuftVG gilt, nicht jedoch eine Verbotszone. Sollte die Luftfahrbehörde hier jedoch grundsätzlich keine Zustimmungen für weitere Windkraftanlagen mehr in Aussicht 8

9 stellen, da bereits heute zahlreiche Luftfahrthindernisse den Betrieb des Flughafens erheblich einschränken, wird dis faktisch zu einem harten Tabu (keine Überwindung durch Ratsbeschluss möglich, Ausnahmen ebenso ausgeschlossen). Unabhängig von der fachbehördlichen Einschätzung stellt der Flughafen nach Einschätzung der Stadt Büren allerdings ohnehin einen wirtschaftlich gewichtigen, standortgebundenen Betrieb dar, dessen Funktionsfähigkeit, aber auch Entwicklungspotenziale nicht eingeschränkt werden sollen. Daher werden nicht nur die (erweiterten) Anflugsektoren 10 bis 15 km), sondern auch der übrige Bauschutzbereich (4 bis 6 km) nach Abwägung mit den Belangen des Klimaschutzes und einer substanziellen Windenergienutzung als weiche Tabuzonen von einer Nutzung durch Windkraftanlagen ausgeschlossen. 7 Weiche Tabukriterien Die weichen Tabukriterien beziehen sich vor allem auf Vorsorgeabstände, die nach dem Willen des Rates der bei der Abgrenzung von Konzentrationszonen berücksichtigt werden sollen, um von vornherein Konfliktsituation zu vermeiden bzw. zu entschärfen, um ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Flächennutzungen auch langfristig zu gewährleisten. Die Grenzen, wie weit die Vorsorgeabstände definiert werden, sind nicht eindeutig zu definieren und orientieren sich daran, ob substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt. Grundsätzlich gilt jedoch die Regel, dass ein Plan um so rechtssicher ist, je größer der Raum für die Windenergienutzung ist. Die Rechtssicherheit ist im eigenen Interesse der, da ein rechtsunsicherer Plan entweder nicht genehmigungsfähig wäre, oder im Zuge der Normenkontrolle innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Genehmigung erneut seine Gültigkeit verlieren könnte. Die weichen Tabukriterien sind das Ergebnis einer politischen Abwägung. In der Bewertungstabelle im Anhang sind für die weichen Tabukriterien Spannweiten angegeben, die je nach Ergebnis zu mehr oder weniger großen Potenzialflächen führen. Das Ergebnis der Abwägung ist in der Tabelle gesondert angegeben. Über die in der Tabelle genannten weichen Tabukriterien, ausgelöst durch konkurrierende Nutzungen wird aus dem die Mindestgröße einer Konzentrationszone (zur Wahrung der angestrebten Konzentrati- 9

10 onswirkung) als weiches Kriterium mit berücksichtigt. Als Mindestgröße werden 15 ha Fläche angenommen. Vor dem Hintergrund, dass durch das BVerwG bereits 2004* festgestellt wurde, dass Konzentrationszonen so beschaffen sein müssen, dass Windkraftanlagen vollständig, also einschließlich des Rotors innerhalb der Zone liegen müssen, ist dies eine überaus zurückhaltende Anlage. Die technisch bedingten Mindestabstände von Windkraftanlagen untereinander (Vermeidung von Turbulenzen) bedeuten für die bereits beschriebene Referenzanlage bereits einen Mindestflächenbedarf von 10 ha. Auf 15 ha können drei Anlagen, mit denen unstreitig eine Konzentration geschaffen werden könnte, mithin daher nur untergebracht werden, wenn die Anlagen in Hauptwindrichtung parallel angeordnet werden. Räumlich getrennte Teilflächen werden als eine Fläche gewertet, soweit sie nicht mehr als 800 bis m auseinanderliegen. * Urteil vom 21. Oktober 2004, Az. 4 C Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse Die Anwendung der tabellarisch dargestellten Tabukriterien führt zu folgendem Ergebnis hinsichtlich der Konzentrationszonen (vorbehaltlich artenschutzfachlicher Betrachtungen und der Ergebnisse weiterer Abwägungen im Rahmen der Beteiligungsverfahren): Altstandorte : Grundsätzlich zu berücksichtigen sind vorhandene bzw. genehmigte Windkraftanlagen, unabhängig von möglichen Höhenbeschränkungen oder anderer Auflagen. Das BVerwG hat 2008 festgestellt, dass der Planungsträger das Interesse gerade der Betreiber, ältere Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen (Repowering) in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestandsanlagen nehmen rund 476 ha Flächen in Anspruch. Der weitaus größte Teil der Flächen liegt in Bereichen, für die mindestens ein weiches Tabukriterium gilt. 45 ha liegen mit starker Höhenbeschränkung im Anflugsektor des Flughafens Paderborn-Lippstadt, mithin innerhalb eines als hart gewerteten Tabuzone. Die Höhenbeschränkung, die dort ausweislich der bisherigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen bei 100 m liegt, wird beibehalten. Da mit Ausnahme von zwei Windkraftanlagen an der K 35 (Barkhäuser Straße) alle vorhandenen Altstandorte mehr oder weniger große Windparks bilden (z.t. begründet durch die Konzentrationszonen vorhergehender, später unwirksam gewordener FNP-Darstellungen) werden dies als Konzentrationszonen gewertet (die Abgrenzung erfolgt an- * BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008, Az. 4 CN

11 hand der bereits errichteten und genehmigten Anlagen). Dies gilt auch für die Zonen südlich des Ortsteils Steinhausen und östlich des Ortsteils Barkhausen, die nach der Potenzialanalyse heute sogar (überwiegend) als Flächen mit einem harten Tabu, jeweils aus Gründen der Flugsicherheit gewertet werden müssten. Im Bereich Steinhausen (Lage im 10-km-Anflugsektor Flughafen Paderborn-Lippstadt) wird der offenkundige Konflikte entschärft durch eine Höhenbeschränkung auf eine Anlagengesamthöhe von maximal 100 m. Im Bereich Barkhausen, südlich des Segelflugplatzes Büren liegen zahlreiche Anlagen innerhalb des Platzrunde des Flugplatzes. Diese Konfliktsituation kann durch eine Ausweitung der Platzrund nach Süden (so auch als weiches Kriterium in die Planung eingestellt), berücksichtigt werden. Lediglich rund 17 ha Fläche südöstlich der Ortsteile Hardt / Weiberg sind ohne erkennbares Tabu und gleichzeitig heute noch frei von Windkraftanlagen. Insgesamt werden somit Konzentrationszonen in einem Umfang von ca. 495 ha dargestellt. Eine Sondersituation stellt die ehemalige MUNA Ringelstein dar: Das unter Verwaltung des Landes stehende Gelände der ehemaligen MUNA Ringelstein, später jahrelang Fläche für das Zerlegen von Kampfmitteln, liegt zwar in einem Waldgebiet und wäre als solches gemäß den aktuell gültigen Zielen der Landes- und Regionalplanung für die Windenergienutzung ungeeignet. Aufgrund der intensiven baulichen Vorprägung durch zahlreiche Bunker, Stollen, Brücken, Bahnstrecken und vielen Kilometern befestigter Wege ist dieses Gelände jedoch als eine Konversionsfläche zu werten. Zieht man die stark Altlastengefährdeten Bereiche ab (Munitionsbunker, Sprengplatz), bleiben ca. 266 ha Fläche übrig, für die es jedoch zur Zeit noch keine artenschutzfachliche Einschätzung gibt. Ob es Sinn macht, für diese Waldfläche eine Abweichung von den Zielen von Raumordnung und Landesplanung zu beantragen, kann aufgrund der fehlenden artenschutzfachlichen Prüfung derzeit nicht abgeschätzt werden. Zwar sind derzeit neue Ziele sowohl der Landesplanung (LEP-Entwurf 2013), als auch der Regionalplanung (sachlicher Teilabschnitt Energie ) in Bearbeitung, von denen zur Zeit bekannt ist, dass der Tabustatus von Waldflächen sich ändern soll. Aufgrund der absehbar zeitaufwändigen Zusatzverfahren (Artenschutzprüfung, Zielabweichung) wird diese Fläche daher vorerst zurückgestellt, und ggf. in einem späteren Änderungsverfahren wieder aufgegriffen. 11

12 9 Indizien für den Nachweis des substanziellen Raums Mit dem Teilflächennutzungsplan verfolgt die Stadt Büren das Ziel, die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Damit schränkt die die Möglichkeiten, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten bewusst ein. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf sich die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dabei nicht in einer Alibifunktion erschöpfen*. Es ist vielmehr nachzuweisen, dass für die Nutzung der regenerativen Energiequelle Wind auch unter Berücksichtigung der steuernden Planung der Stadt substanziell Raum verbleibt. * z.b. BVerwG, Urteil vom , Az. 4 C Für den Nachweis, ob damit substanziell Raum belassen wurde, gibt es bis heute kein allgemeingültiges Maß bzw. ein allgemein verbindliches Modell. Diese Frage ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Gemäß dem Urteil des OVG NRW vom (a.a.o.) ist diese Entscheidung allein den Tatsachengerichten vorbehalten. Die kann daher lediglich Indizien zusammentragen, die annehmen lassen, dass diese Entscheidung bei der jetzt vorgesehenen Planung positiv ausfällt. Insgesamt verbleiben im Stadtgebiet 494 ha für die Nutzung der Windenergie (Sonderstandort MUNA Ringelstein nicht mitgerechnet). Dies entspricht knapp 3% des Stadtgebietes (rund ha). Aufgrund des im Stadtgebiet liegenden Flughafens Paderborn-Lippstadt, zahlreicher Waldflächen und dispers gelegener Ortsteile sind jedoch nur rund 21% der Stadtgebietsfläche (3.600 ha) weder Innenbereich noch frei von einem als hart zu wertenden Tabu. Bezogen darauf, macht die der Windenergie zur Verfügung gestellte Fläche knapp 14% aus. Hält man sich vor Augen, dass Gebäude- und Betriebsflächen gerade einmal knapp 6% sowie Waldflächen 38% des Stadtgebiets ausmachen, ist unabhängig von der Raumwirksamkeit moderner Windparks schon aufgrund der Fernwirkung, der Flächenanteil als Stadtbild-prägend zu bezeichnen. Hinsichtlich der Leistung regenerativer Energien im Stadtgebiet ist festzustellen, dass bereits 2012, als die Anzahl der Windkraftanlagen im Stadtgebiet noch bei lediglich 27 lag, eine (theoretische) 100-%- Abdeckung des örtlichen Strombedarfs mit regenerativen Energieträgern bereits erreicht war. Die im Büren mit dem Berechnungsjahr 2011 verbrauchten MW/h Strom könnten allein durch ca. 13 moderne Windkraftanlagen (Jahresleistung rund MW/h) rege- 12

13 nerativ erzeugt werden. Dazu bieten die rund 500 ha Konzentrationszonen mehr als genug Raum. Die in der Potenzialflächenanalyse zugrunde gelegten Tabukriterien sind nach allgemein anerkannten Maßstäben und eher zurückhaltend gewählt, so dass auch dies ein Hinweis darauf ist, dass mehr Fläche ohnehin nicht zur Verfügung stehen würde. 10 Auswirkungen der Planung auf sonstige Belange Bei der Potenzialflächenanalyse wurden die Belange anderer Planungsträger, insbesondere des Denkmalschutzes, der Flugsicherheit, der Träger der Leitungs- und Verkehrsinfrastruktur und des Naturschutzes durch faktische und vorsorgende Tabuzonen bereits beachtet. Auch der Emissionsschutz hat großzügig Berücksichtigung gefunden. Detailliertere Prüfungen sind der Einzelstandortplanung bzw. dem immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten, da erst dort der Eingriffsverursacher näher definiert wird. Für über 90% der im sachlichen Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen hat eine Prüfung der Auswirkungen bereits im Detail stattgefunden, da es sich dort um vorhandene Windparks bzw. genehmigte Windkraftanlagen handelt. 11 Umweltbericht / Artenschutzfachliche Belange Eine Umweltprüfung und Prüfung der artenschutzfachlichen Belange findet soweit noch erforderlich im Laufe des Planverfahrens statt. Nach derzeitiger Einschätzung erübrigt sich eine vertiefende Umweltbzw. Artenschutzbetrachtung für nahezu alle Konzentrationszonen, da es sich um baulichen Bestand handelt. Coesfeld, den Dipl.-Ing. Michael Ahn Stadtplaner AKNW / DASL 13

14 Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches hartes Abstand als Summe hart Beschreibung Abstand und weich Siedlungsräumlich Wohngeprägte Siedlungsflächen (festgesetzte oder faktische Baugebiete, einschließlich Siedlungsbereiche gemäß Reg.-Plan) mit W-Charakter gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO Fläche +300 m Erforderlicher Abstandswert für das Emissionsspektrum einer Referenzanlage im stark schallreduzierten Betrieb (< 100 db(a)) bezogen auf WA-Werte (40 db(a) nachts); gleichzeitig 2fache Anlagengesamthöhe (Referenzanlage) als untere Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung (OVG NRW Urteil vom , 8 A 3726/05 - Einzelfallprüfung erforderlich) m Ertragsoptimierter Betrieb von bis zu 8 WKA oder über 20 Anlagen im einfachen schallreduzierten Betrieb, Schutzanspruch wenigsten WA (40 db(a) nachts) gemischt geprägte Siedlungsflächen (festgesetzte oder faktische Baugebiete) mit M- Charakter gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO Fläche +300 m Erforderlicher Abstandswert für das Emissionsspektrum einer Referenzanlage im schallreduzierten Betrieb (ca. 103,5 db(a)) bezogen auf MI-Werte (45 db(a) nachts); gleichzeitig 2fache Anlagengesamthöhe (Referenzanlage) als untere Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung (OVG NRW Urteil vom , 8 A 3726/05 - Einzelfallprüfung erforderlich) 800 m Ertragsoptimierter Betrieb von 20 oder mehr WKA, Schutzanspruch wenigsten MI (45 db(a) nachts) Bewohnte Einzelgebäude im Außenbereich (einschließlich Sondernutzungen mit wohnähnlicher Nutzung) Baulicher Bestand, kein normativer Schutz, Privilegierungsstatus im Einzelfall zu klären (Mindestabstand einer WKA im stark schallreduzierten Betrieb zur Einhaltung von MI-Werten: ca. 170 m); optisch bedrängende Wirkung nach Einzelfallfprüfung 600 m Ertragsoptimierter Betrieb von bis zu 8 WKA oder über 20 WKA im einfachen schallreduzierten Betrieb, Schutzanspruch eines MI-Gebietes (45 db(a) nachts) 1

15 Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches hartes Abstand als Summe hart Beschreibung Abstand und weich Gewerbeflächen, gewerbliche Entwicklungsflächen Fläche Baulicher Bestand, je nach Klassifizierung (GE/GI) Fläche selbst als Standort für WKA nutzbar 200 m Baulicher Entwicklungsspielraum für betrieblich notwendige Erweiterungen am Standort (ohne oder mit Änderung Regionalplan) Friedhöfe im Außenbereich Fläche Bestand, kein normativer Baugebietsschutz 400 m Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung (mindestens 2fache Anlagengesamthöhe der Referenzanlage, OVG NRW Urteil vom , 8 A 3726/05) einer Nutzung, die tagsüber erhöhte Ansprüche an einen Ort der Ruhe und Besinnung (Orientierung Tagwert WR-Gebiet 50 db(a): über 20 WKA ertragsoptimiert möglich); Berücksichtigung möglicher standortgebundener Erweiterungen Sport-/Reitanlagen Fläche Baulicher Bestand, kein normativer Baugebietsschuitz 200 m Entwicklungsspielraum für ggf. erforderliche Erweiterungen am Standort 2

16 Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches Beschreibung hartes Abstand Abstand als Summe hart und weich Technische Nutzungen / Denkmalschutz Autobahnen Fläche +40 m 9 FStrG Abs. 1 Bauverbotsbereich 100 m 9 FStrG Abs. 2 Zustimmungsvorbehalt (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbaureserve) Bundes-/Landes- /Kreisstraßen Hochspannungsleitungen (ab 110 kv) Fläche +20 m 9 FStrG Abs. 1 Bauverbotsbereich 40 m 9 FStrG Abs. 2 Zustimmungsvorbehalt (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbaureserve) Trasse baulicher Bestand _ Einzelfallprüfung erforderlich kleinere Baudenkmäler (Bildstöcke, Wegekreuze, etc.) Fläche Einzelfallprüfung erforderlich ( 9 Abs. 1 Ziff. b) DSchG) 200 m Abstand zur Gewährleistung einer ästhetischen Wahrnehmbarkeit, Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung größere Baudenkmäler (Gebäude, Hofanlagen, Ruinen, etc.) Fläche Einzelfallprüfung erforderlich ( 9 Abs. 1 Ziff. b) DSchG) 600 m Abstand zur Gewährleistung einer ästhetischen Wahrnehmbarkeit, Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung große Baudenkmäler mit Fläche Fernwirkung (Burg-, Schlossoder Klosteranlagen) Einzelfallprüfung erforderlich ( 9 Abs. 1 Ziff. b) DSchG) m Abstand zur Gewährleistung einer ästhetischen Wahrnehmbarkeit, Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung Bodendenkmäler Fläche Einzelfallprüfung erforderlich ( 11 DSchG i.v.m 9 DSchG) Einzelfallprüfung auf Erlebbarkeit, ggf. Sicherungsmaßnahmen 3

17 Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches hartes Abstand als Summe hart Beschreibung Abstand und weich Flughafen Paderborn- Lippstadt (PAD) Fläche baulicher Bestand _ Schutzbereiche durch LuftVG definiert Bauschutzbereich Flugplatz PAD bis 4 km Fläche gemäß 12 Abs. 3 Nr. 1 a LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke über 25 m (beinhaltet die Platzrunden) _ Bauschutzbereich Flugplatz PAD 4 bis 6 km Fläche gemäß 12 Abs. 3 Nr. 1 b LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke über 100 m; Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem OVG NRW-Urteil vom , wonach für einen Sichtanflug von Süden bei ungünstigen Wetterbedingungen kaum noch Raum bzw. Sicherheitsreserven vorhanden sind; Standortsicherung eines standortgebundenen, für die Region wirtschaftlich überaus bedeutenden Betriebs An- und Abflugsektor Flugplatz PAD bis 10 km Fläche gemäß 12 Abs. 3 Nr. 2 a LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke bis 100 m Höhe _ An- und Abflugsektor Flugplatz PAD 10 bis 15 km Fläche gemäß 12 Abs. 3 Nr. 2 a LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke über 100 m Höhe 4

18 Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse Beschreibung Sichtan- und abflugstrecke zum Flughafen PAD über die Pflichtmeldpunkte "Whiskey 1/2" hartes weiches Abstand als Summe hart Abstand und weich Trasse mit 400 m Ausdehnung beidseits gemäß luftrechtlicher Stellungnahme der Bez.-Reg. Münster (Luftfahrtbehörde) vom werden Bauwerke innerhalb der Sichtflugstrecke als sicherheitsrelevante Luftverkehrshindernisse eingestuft. Da es keine alternativen Sichtflugstrecken gibt, ist daher ein Verbot für Bauwerke über 150 m über Grund gegeben. Segelflugplatz Büren Fläche baulicher Bestand _ Schutzbereiche durch LuftVG definiert Beschränkter Bauschutzbereich 1,5 km zum Segelflugplatz Fläche gemäß 17 Nr. 1 LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke _ Platzrunden Segelflugplatz Fläche gemäß BMVBS-Grundsätzen vom _ Beschränkter Bauschutzbereich 4 km zum Segelflugplatz Fläche gemäß 17 Nr. 2 LuftVG Zustimmungserfordernis für Bauwerke über 25 m Bauschutzbereich unter Berücksichtigung vorhandener Windparks um den Segelflugplatz Fläche Ausdehnung auf bis zu 5,6 km zum Flughafenbezugspunkt zur Sicherstellung ausreichender Abstände (1 km) zu vorhandenen Windparks und Siedlungen 5

19 Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches hartes Abstand als Summe hart Beschreibung Abstand und weich Naturräumlich FFH-Gebiete mit windkraftsensiblen Arten Fläche Schutzzweck und Erhaltungsziele gemäß 32 Abs. 3 BNatSchG, Unzulässigkeit von Vorhaben gemäß 34 Abs. 2 BNatSchG _ Naturschutzgebiete Fläche Rechtsverbindlich festgesetze Gebiete gemäß 23 BNatSchG 200 m Pufferzone zum Umgebungsschutz unter dem Aspekt allgemeiner Umweltvorsorge und vor dem Hintergrund des noch nicht gefestigen Wissenstands hinsichtlich der Wirkungspfade von Windkraftanlagen auf natürliche Gegebenheiten -30-Biotope Fläche 62 LG NRW / 30 BNatschG 50 m Ausnahmen gemäß 30 Abs. 3 BNatschG auf Antrag möglich, Puffzone zum Umgebungsschutz Naturdenkmäler Fläche 28 BNatschG 100 m Puffzone zum Umgebungsschutz und zur Wahrung der ästhetischen Wahrnehmbarkeit Geschützte Landschaftsbestandteile Fläche 29 BNatschG 50 m Ersatz gemäß 29 Abs. 2 BNatschG möglich, Puffzone zum Umgebungsschutz Bereiche zum Schutz der Natur gemäß Reg.-Plan Fläche Ziel 5 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie GEP Regierungsbezirk Detmold _ Sonstige Gewässer Fläche + 5 m beidseits Gewässerrandstreifen gemäß 38 Abs. 3 WHG _ 6

20 Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse weiches hartes Abstand als Summe hart Beschreibung Abstand und weich Hochwasserschutzgebiete (Auskunft zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zum Hochwasserrisiko- Management steht noch aus) Fläche 78 Abs. 3 WHG Einzelfallprüfung Wald (ohne bauliche Vorprägung) Fläche Ziel 5 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie GEP Regierungsbezirk Detmold Wald auf Konversionsfläche (MUNA) Fläche Einzelfallprüfung erforderlich (Waldstatus, Artenschutzbelange, ggf. Denkmalschutz) Aufgrund derzeit entgegenstehender raumordnerischer Ziele wird die Fläche als Tabu gewertet. 7

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