Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Hilfen für Arbeitgeber

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1 Berufsbegleitung durch den ifd Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Hilfen für Arbeitgeber Dr. Sylvia Huber Integrationsfachdienst Schwaben

2 Integrationsfachdienst (ifd) Der ifd ist ein Fachdienst, der die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben in verschiedenen Bereichen unterstützt und fördert. ( 192 ff, SGB IX) Ziel: Verbesserung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen 2

3 Träger oder Trägerverbund Fachdienst zur Unterstützung schwerbehinderter und behinderter Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben Aufgabenschwerpunkte Berufliche Sicherung Vermittlung + Projekte Betriebliche Beratung Kostenträger Inklusionsamt, Agentur für Arbeit, Jobcenter Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Kommune, Bezirk, z.t. Arbeitgeber Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) 49, 185 und 192ff. u. SchwbAV 27ff. 3

4 Ausgewählte statistische Ergebnisse 2015: ca. 7,6 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Das waren rund (0,9 %) mehr als am Jahresende 2013 (= 9,3 % der gesamten Bevölkerung) Zwischen 18 und 65 Jahre: 3,2 Mio. Menschen - davon die Hälfte zwischen 55 und 65 Jahren Gegenüber 2009 ist die Zahl der Menschen mit Behinderung in 2013 um 7 % beziehungsweise Personen gestiegen Tendenz: weiter steigend Rehadat; 2015, Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.v. 4

5 Statistik der schwerbehinderten Menschen mit 86 % wurde der überwiegende Teil der Behinderungen durch eine Krankheit verursacht 4 % der Behinderungen waren angeboren / traten im ersten Lebensjahr auf, 2 % waren auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen Quelle: Rehadat

6 Rechtliche Aspekte - SGB IX 163 SGB IX - Zusammenwirken der Arbeitgeber mit AfA und INA 164 SGB IX - Pflichten des AG und Rechte schwerbeh. Menschen 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber 166 SGB IX Inklusionsvereinbarung 167 SGB IX Prävention 168 SGB IX Kündigungsschutz 205 SGB IX Vorrang der schwerbehinderten Menschen 207 SGB IX Mehrarbeit 208 SGB IX Zusatzurlaub 6

7 SchwbAV Schwerbehindertenausgleichabgabeverordnung Zu 27 SchwbAV: Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn ein schwerbehinderter/gleichgestellter Beschäftigter trotz optimalem Einsatz und geeigneter Arbeitsplatzausstattung aufgrund seine Behinderung regelmäßig deutlich hinter der Arbeitsleistung anderer Mitarbeiter zurück bleibt. 7

8 164 SGB IX - Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen Betriebe sind verpflichtet, zur Erfüllung des Anspruchs auf behinderungsgerechte Beschäftigung alle ZUMUTBAREN Veränderungen vorzunehmen, um das Arbeitsverhältnis zu erhalten (vergl. auch 167 SGB IX, Prävention). Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Unterstützung der Betriebe durch das Inklusionsamt oder die Arbeitsagentur möglich ist. 8

9 Aber Ein Anspruch (nach Satz 1) besteht nicht, wenn die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften ( ) entgegenstehen. 9

10 Fallbeispiel Herr G. Jahrgang 1970, GdB 80, verschiedene Diagnosen, v.a. aber nach einem Umfall Knieprobleme, kann nicht mehr lange stehen In der Verpackung eingesetzt Viele AU-Zeiten Braucht möglichst einen anderen Arbeitsplatz 10

11 Fallbeispiel BEM wird eingeleitet und Betriebsrat, Schwerbehindertenvertreter und Betriebsarzt hinzugezogen Abklärung von Umsetzungsmöglichkeiten: Würde gerne im Empfang arbeiten perspektivisch möglich Ihm fehlt aber die entsprechende Qualifikation Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung 11

12 Fallbeispiel Frau A: 43 Jahre, beschäftigt als Arbeiterin in einem größeren Unternehmen Problematik: Am Arbeitsplatz: hohe Fehlzeiten Alkoholproblem, psychische Störung leichte Intelligenzminderung Der BR und die SBV wenden sich an das Inklusionsamt, welches den Integrationsfachdienst einschaltet. 12

13 Fallbeispiel Mit der Klientin wird ein persönliches Gespräch unter vier Augen vereinbart. Frau A. unterschreibt eine Schweigepflichtsentbindung für den Integrationsfachdienst gegenüber dem behandelnden Neurologen und der Mitarbeiterin der Suchtberatungsstelle. Weitere Aufgaben des IFD: Vereinbarung eines Termins mit dem AG, um die genauen Probleme am Arbeitsplatz zu identifizieren und zu besprechen. Suchtberatungsstelle: Nach gemeinsamen Gesprächen mit der Klientin und der MA der Suchtberatungsstelle wird deutlich, dass Frau A. sich langsam stabilisiert. Parallel dazu findet ein Informationsaustausch mit dem behandelnden Neurologen statt. 13

14 Fallbeispiel Mit dem Abteilungsleiter der Klientin wird vereinbart, dass er eine Kollegin bittet, als Mentorin im Betrieb zu fungieren. D.h.: Sie ist feste Ansprechpartnerin bei Schwierigkeiten. Aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes stellt der Arbeitgeber mit Hilfe des IFDs einen Antrag auf finanzielle Förderung beim Inklusionsamt (INA). Vom IFD wird hierfür eine Fachdienstliche Stellungnahme angefordert. Diese wird vom INA geprüft und ein finanzieller Zuschuss für den erhöhten Betreuungsaufwand wird genehmigt. Die Fehlzeiten reduzieren sich. 14

15 Leistungen des Integrationsfachdienstes Psychosoziale Unterstützung / Betreuung Berufliche Sicherung durch Beratung und Unterstützung (AN, MA, AG) Beratung über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Beratung und Unterstützung Präventions- und Kündigungsschutzverfahren Erarbeitung von individuellen Fähigkeits-, Leistungs- und Interessensprofilen Abklärung und Einleitung geeigneter medizin. oder berufl. Reha-Maßnahmen Unterstützung bei Anträgen (GdB, RV) Begleitung zu den Ämtern (Agentur, RV) Jobcoaching Begleitung in BEM-Verfahren Unterstützung bei der stufenweise Wiedereingliederung 15

16 Das neue BTHG - 61 SGB IX: Budget für Arbeit (BfA) Behinderte Menschen können auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten Voraussetzung: - Berufsausbildung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen - Berufsausbildung bei einem anderen Anbieter ( 62 SGB IX) 16

17 Das neue BTHG - 61 SGB IX: Budget für Arbeit (BfA) Der behinderte Mensch muss keinen BBB absolvieren, wenn er für die in Aussicht gestellte Tätigkeit - die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt und - diese auf dem allg. Arbeitsmarkt erworben hat 17

18 Das neue BTHG - 61 SGB IX: Budget für Arbeit (BfA) Voraussetzung des behinderten Menschen: Er muss erwerbsunfähig sein Er muss ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit leisten Er muss gemeinschaftsfähig sein 18

19 Das neue BTHG - 61 SGB IX: Budget für Arbeit (BfA) Der Arbeitgeber muss mit dem behinderten Menschen einen normalen Arbeitsvertrag abschließen. Dieser soll den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers beschreiben und das vereinbarte Gehalt enthalten. 19

20 Das neue BTHG - 61 SGB IX: Budget für Arbeit (BfA) Der Arbeitgeber muss folgende Beiträge abführen: Krankenversicherungsbeiträge Pflegeversicherungsbeiträge Rentenversicherungsbeiträge Keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge 20

21 Das neue BTHG - 61 SGB IX: Budget für Arbeit (BfA) Der Bezirk Schwaben zahlt dem Arbeitgeber im Rahmen des BfA einen Lohnkostenzuschuss: max. 75% des Arbeitsentgeltes gedeckelt: derzeit max ,00 Euro monatlich nicht befristet (bis zum regelmäßigen Renteneintrittsalter) aber Überprüfung 21

22 Das neue BTHG - 61 SGB IX: Budget für Arbeit (BfA) Der Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn der AG für die Einstellung des behinderten Menschen einen anderen AN entlassen hat. 22

23 Das neue BTHG - 61 SGB IX: Budget für Arbeit (BfA) Neben dem Lohnkostenzuschuss erhält der behinderte Mensch Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, z.b. Psychosoziale Betreuung Hilfestellung in sonstiger Weise (Assistenz) 23

24 Wir vom ifd Schwaben sind für Sie da Diakonisches Werk Augsburg e. V. Springergäßchen Augsburg Tel.: oder Katholische Jugendfürsorge Haunstetterstr Augsburg Tel.:

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