Anbei: Entwurf Formulierungshilfen * Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, * Antrag auf Duldung, * Arbeitsangebot

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1 1 Georg Classen Flüchtlingsrat Berlin Georgenkirchstr 69-70, Berlin Tel FAX Internet: Berlin, 22. November 2006 Anbei: Entwurf Formulierungshilfen * Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, * Antrag auf Duldung, * Arbeitsangebot erste Bleiberechtsinfos * DRK Aurich * RA Freckmann Hannover * RA Marx Frankfurt/M (die dort angegebene m 2 -Zahl ist für Hessen maßgeblich)

2 Absender... (Namen ggf. beider Ehepartner, Geburtsdatum, Straße, PLZ, Ort) 2 den... (Datum) An die Ausländerbehörde... Betr.: IMK-Beschluss vom 17. November 2006 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage/n ich/wir gemäß Beschluss der IMK vom für mich/uns selbst und meine/unsere Kinder (Namen, Geburtsdatum...) unter Bezugnahme auf den oben genannten IMK-Beschluss eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" ( 9 BeschVerfV, 4 AufenthG) und ohne wohnsitzbeschränkende Auflagen, hilfsweise eine Duldung zur Arbeitssuche nach 60 a Abs. 1 AufenthG (Abschiebestopp) * mit dem Vermerk, dass eine Arbeitsaufnahme oder betriebliche Berufsausbildung unter den Voraussetzungen des IMK-Beschlusses ausdrücklich zulässig ist, und * ohne irgendwelche die Wohnsitznahme und die Bewegungsfreiheit auf eine bestimmte Unterkunft oder eine bestimmtes Gebiet (Landkreis usw.) innerhalb des Bundeslandes beschränkende Auflagen und * ohne sonstige Beschränkungen bezüglich Ausbildung, Studium usw. Ein/mehrere Arbeitsangebote für mich/und meine Angehörigen habe ich ggf. beigefügt. Sollte Sie für Ihre Entscheidung weitere Unterlagen usw. benötigen, bitte ich um kurzfristige Mitteilung. Sollte ich die falsche Behörde bemüht haben, bitte ich um zeitnahe Weiterleitung und Benachrichtigung. Ich bitte um schriftlichen Bescheid und danke für Ihre Unterstützung! Mit freundlichen Grüßen... (Unterschrift/en, ggf. beider Ehepartner und aller Kinder ab 16 Jahren) Bestätigung der Abgabe bei der Ausländerbehörde am (Datum/Stempel/Unterschrift) ********************* Verbindliches Arbeitsangebot zur Vorlage bei der Ausländerbehörde... (Ort) Ich/Wir sind dazu bereit, Herrn/Frau geb., wohnhaft in unserer Firma als (Tätigkeit) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden einzustellen, sobald er/sie uns eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis vorlegt. Der Stundenlohn beträgt brutto/ oder: Das monatliche Einkommen beträgt /brutto. Firma, Straße, PLZ und Ort, Name, Datum, Unterschrift und Stempel

3 3 Kreisverband Aurich e.v. - Migrationsberatung - Regionalverbund Ostfriesland Bleiberechtsregelung Beschluss der Innenministerkonferenz vom Begünstigte Personen Ausländer/innen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den Kindergarten oder die Schule besucht, und vor dem nach Deutschland eingereist sind und sich hier seitdem ununterbrochen aufhalten Ausländer/innen mit einem minderjährigen Kind, das nicht den Kindergarten oder die Schule besucht, die vor dem nach Deutschland eingereist sind und sich hier seitdem ununterbrochen aufhalten Ausländer/innen ohne minderjähriges Kind, die vor dem nach Deutschland eingereist sind und sich hier seitdem ununterbrochen aufhalten erwachsene unverheiratete Kinder, die minderjährig eingereist sind, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden Sie können unabhängig von ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Voraussetzung: Erwerbstätigkeit und gesicherter Lebensunterhalt Bestehen einer dauerhaften Erwerbstätigkeit am , durch die der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Asylbewerberleistungsgesetz) gesichert ist und zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert sein wird. Die Erwerbstätigkeit kann auch in mehreren Arbeitsverhältnissen (z.b. Mini-Jobs) oder von mehreren Familienangehörigen ausgeübt werden. Ausnahmen vom gesicherten Lebensunterhalt bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen

4 4 Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind Alleinerziehenden mit Kindern unter drei Jahren, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind (bei einem älteren Kind nur dann, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung, in Tagespflege oder auf sonstige Weise nicht sichergestellt werden kann) erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege ohne staatliche Leistungen dauerhaft gesichert ist (z.b. durch Angehörige) (Leistungen aus Beitragszahlungen, z.b. Renten, stehen einem Bleiberecht nicht entgegen) Personen, die am das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie im Herkunftsland keine Familie haben, aber in Deutschland Kinder oder Enkel mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht oder deutscher Staatsangehörigkeit leben und sie keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen weitere Voraussetzungen Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum. Der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder wird durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesen. Eine positive Schulabschlussprognose kann verlangt werden. Alle in das Bleiberecht einbezogenen Personen verfügen bis zum über ausreichende mündliche Deutschkenntnisse (Stufe A 2). Davon wird abgesehen, wenn eine Person diese Deutschkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erlernen kann. Ausländer/innen ohne Erwerbstätigkeit Ausländer/innen, die bisher nicht erwerbstätig sind, aber sonst alle anderen Voraussetzungen erfüllen, erhalten eine Duldung bis zum , um ihnen eine Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Wenn sie ein verbindliches Arbeitsplatzangebot nachweisen, das den Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen langfristig sichert, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis. Ausschlussgründe vorsätzliche Täuschung über aufenthaltsrechtliche relevante Umstände (z.b. Identität, Herkunft) vorsätzliche Verzögerung oder Behinderung einer Abschiebung (z.b. Untertauchen, Verletzung von Mitwirkungspflichten, wenn dadurch Abschiebung verzögert oder verhindert wurde) Vorliegen von Ausweisungsgründen wegen Straftaten Verurteilung wegen einer Straftat (Geldstrafen bis 50 Tagessätze bleiben unberücksichtigt;

5 5 Geldstrafen bis 90 Tagessätze wegen Verstöße gegen das Ausländergesetz/Aufenthaltsgesetz oder das Asylverfahrensgesetz bleiben unberücksichtigt) Hat ein Familienmitglied Straftaten begangen, ist grundsätzlich die ganze Familie (Eltern und minderjährige Kinder) vom Bleiberecht ausgeschlossen. Bei Kindern ab 16 Jahren kann dann trotzdem in Ausnahmefällen ein Bleiberecht erteilt werden, wenn sie sich seit mindestens acht Jahren in Deutschland aufhalten, sechs Jahre eine Schule besucht haben und ihr Lebensunterhalt und ihre Betreuung gewährleistet ist. Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Gruppen Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung kann bis zum gestellt werden. Eine Antragstellung ist zwar ab sofort möglich, die Ausländerbehörden können die Bleiberechtsregelung aber erst dann anwenden, wenn ein Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums zur Umsetzung vorliegt. Erst dann können die Ausländerbehörden entscheiden, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Diese Kurzinformation ersetzt keine Beratung! Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin.

6 6 Aktuelle Bleiberechtsregelung vom Innenminister der deutschen Länder haben am beschlossen, schon vor der geplanten Gesetzesänderu unsten lange in Deutschland lebender geduldeter Ausländer die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen anzuweis enthaltserlaubnisse zu erteilen oder aber den betroffenen Ausländern die Möglichkeit zu geben, durch Nachweis eitsplätzen dann die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. gemeine Voraussetzungen alle sonen mit mind. 1 Kind in hule oder Kindergarten Aufenthaltserlaubnis sofort: - Hinreichendes Einkommen, um für sich und Familie ohne Anspruch auf öffentl. Leistungen sorgen zu können (Ausnahmen siehe Sonderfälle). dies ist auch durch mehrere Arbeitsverhältnisse möglich - ausreichend Wohnraum - Nachweis Schulbesuch für schulpflichtige Kinder - Bis ausreichende Deutsch-Kenntnisse (Stufe A 2 GERR = einfache sprachliche Verständigung im täglichen Leben) - Beendigung anhängiger asyl- und ausl.rechtl. Verfahren - Keine Straftaten (unerheblich bis zu insgesamt 50 Tagessätze sowie bis zu 90 Tagessätze wegen Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können (z.b. unerlaubtes Verlassen Aufenthaltsortes pp) - Täuschung über aufenthaltsrechtl. relevante Umstände - Aufenthaltsbeendigung wurde vorsätzlich herausgezögert oder behindert - Ausweisungsgründe gem 53, 54, 55 I, II 1 5, 8 AufenthG - ). - Einreise vor dem runter fallen auch Erwache, die als Minderjährige gereist sind, wenn Integratizu erwarten ist unabhänvon der Frage des Aufentes der Eltern (Ziff. 5) nstige Personen - Einreise vor dem Derzeit kein hinreichendes Einkommen: wird Duldung erteilt. dahin können jederzeit ein oder mehrere verbindliche Arbeitsangebote der Ausl.Behörde vorgelegt werden, mit denen ebensunterhalt sichergestellt werden kann. Dann wird Aufenth.Erl. erteilt (Diese berechtigt auch zur Arbeitsaufnahme). erzüglich danach muss dann die Arbeit auch aufgenommen und das Sozialamt pp hiervon benachrichtigt werden! Ausnahmen bei Sicherung Lebensunterhalt (ggf. Ländererlasse abwarten es scheint Möglichkeit zu unterschiedlicher Gestaltung zu geben!) - Auszubildende in anerkannte Lehrberufen, wenn spätere Übernahme beabsichtigt ist o Alleinerziehende mit Kindern, vorübergehend auf Soz.Hilfe angewiesen und denen Arbeitsaufnah nach 10 I 3 SGB II nicht zumutbar ist Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das e Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, das rbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, o - Erwerbsunfähige, wenn Lebensunterhalt pp ohne öffentliche Leistungen gesichert ist ggf. Verpflichtungs klärung! - Personen, die am J. oder älter sind, wenn im Herkunftsland keine Familienangehörigen leb hier aber Kinder, Enkel und keine öffentlichen Leistungen benötigt werden - ggf. Verpflichtungserklärung! Hannover, den RAe Freckmann und Kuntze

7 7 DR. REINHARD MARX - Rechtsanwalt - RA Dr. Reinhard Marx - Mainzer Landstr. 127a D Frankfurt am Main M ai nz e r Lands t r aße 127a ( E i n g a n g R u d o l f s t r a ß e ) D Fr ank f ur t am M ai n Telefon: 0049 / 69 / Telefax: 0049 / 69 / info@ramarx.de Internet: de M/shi Bei Antwort und Zahlung bitte angeben. 22. November 2006 Sehr geehrte Frau., sehr geehrter Herr., ich möchte Sie darüber informieren, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, weil Sie durch den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 (Bleiberechtsbeschluss) begünstigt werden. Ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind, bedarf einer anwaltlichen Beratung. Bitte rufen Sie die Kanzlei zwecks Vereinbarung eines Beratungsgesprächs an. Nach dem bezeichneten Beschluss erhalten folgende Personen eine Aufenthaltserlaubnis: - eine Familie oder ein alleinstehender Elternteil mit mindestens einem minderjährigen Kind, das den Kindergarten oder die Schule besucht und seit dem 17. November 2000 ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, - ein Volljähriger, sofern er/sie vor dem 18. November 2000 eingereist ist, damals minderjährig war und seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, - Familien ohne Kinder und Alleinstehende, wenn sie vor dem 18. November 1998 eingereist sind. Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein am 17. November 2006 bestehendes Arbeitsverhältnis, das den Lebensunterhalt der Familie trägt. Ausnahmen können für bestimmte humanitäre Fallgruppen zugelassen werden. Stehen Sie am bezeichneten Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, erhalten Sie zunächst eine Duldung. Weisen Sie bis spätestens zum 30. September 2007 durch schriftliche Erklärung eines Arbeitgebers nach, dass er Sie beschäftigen wird, und steht zu erwarten, dass ihr persönlicher Lebensunterhalt und der der Familie dadurch dauerhaft gesichert ist, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Sofern der von Ihnen angesprochene Arbeitgeber Sie allein wegen Ihrer Duldung nicht einstellen will, zeigen Sie ihm dieses Schreiben und erklären Sie, dass Ihre Duldung nach Vorlage einer schriftlichen und verbindlichen Beschäftigungszusage in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt wird und deshalb ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis gewährleistet ist.

8 8 Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ausreichender Wohnraum (nach dem Gesetz zwölf qm pro Person) und der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder nachzuweisen. Bis zum 30. September 2007 sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Derzeit ist unklar, ob dies zur Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemacht wird oder ob bei mangelhaften deutschen Sprachkenntnissen zunächst die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und Sie bis zum Stichtag den Sprachnachweis führen müssen. Es kann deshalb nur dringend empfohlen werden, einen Deutschkurs bei der Volkshochschule oder einer anderen Bildungseinrichtung zu belegen und mit Ihren Kindern, Freunden und Bekannten Deutsch zu sprechen, damit Sie Ihre Deutschkenntnisse verbessern. Ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind. Außer Betracht bleiben Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen, wobei mehrere Geldstrafen zusammen gezählt werden. Handelt es sich um Straftaten nach dem Aufenthalts- und/oder Asylverfahrensgesetz bleiben Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen unberücksichtigt. Ausgeschlossen sind ferner Personen, die vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht haben, um ein Verbleibsrecht zu erlangen. Ebenso ausgeschlossen sind Personen, die vorsätzlich Ihre Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert haben. Sollte die Ausländerbehörde Sie in der Vergangenheit aufgefordert haben, zwecks Nachweises von Heimreisedokumenten das Generalkonsulat oder die Botschaft Ihres Herkunftslandes aufzusuchen und/oder entsprechende Formblätter auszufüllen und zu unterzeichnen und sollten Sie in diesem Zusammenhang Ihre entsprechende Mitwirkung vorsätzlich verweigert oder hinausgezögert haben, kann ein Ausschlussgrund vorliegen. Dies ist im anwaltlichen Gespräch zu klären. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis bis spätestens zum 17. Mai 2006 beantragen. Verspätete Anträge führen zum Ausschluss. Innerhalb dieser Frist muss auch ein etwaiges anhängiges Asylverfahren durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet werden. Ein derartiger Schritt bedarf sorgfältiger Überlegung und darf erst vorgenommen werden, wenn die Ausländerbehörde in geeigneter Form zu erkennen gegeben hat, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Bleiberechtsbeschluss gesichert ist. Dies bedarf der näheren anwaltlichen Beratung. Mit freundlichen Grüßen,

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