Hessischer Flüchtlingsrat

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1 Hessischer Flüchtlingsrat Hinweise für Flüchtlingsberater/innen zur Auslegung des Erlasses vom Umsetzung der Bleiberechtsregelung in Hessen Von Timmo Scherenberg, Hessischer Flüchtlingsrat Vorbemerkung: Die von der Innenministerkonferenz in Nürnberg beschlossene Bleiberechtsregelung ist ein erster Erfolg der vielfältigen Proteste und Bemühungen der Bleiberechtsbewegung der letzten Jahre. Schon jetzt ist allerdings klar, dass nur ein kleiner Teil der Gedulden davon profitieren wird und dass eine umfassende gesetzliche Regelung nötig ist. Nichtsdestotrotz sollte versucht werden, so vielen Geduldeten wie möglich über diese Regelung einen sicheren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Die IMK-Regelung lässt einige Interpretationsspielräume zu. Diese sind durch den stark am IMK-Beschluss angelehnten Erlass des HMdI vom auch weiterhin gegeben. Es wird wahrscheinlich auch noch Anwendungshinweise aus dem HMdI geben, wann diese erscheinen werden, ist jedoch noch unklar. Es kommt jetzt darauf an, die gebotenen Spielräume im Sinne der Betroffenen zu nutzen. Durch meine nachfolgenden Hinweise (jeweils eingerückt und blau unter den jeweiligen Punkten des Erlasses) soll versucht werden zu umreißen, wie diese Spielräume dahingehend ausgelegt werden können. Für weitere Hinweise bin ich dankbar. Text in schwarz und Serifenschrift: Wortlaut des Erlasses des HMdI vom Text in blau und ohne Serifen: Anmerkungen von T. Scherenberg Hessischer Flüchtlingsrat Frankfurter Str Marburg Mail: Tel.: 06421/ Fax: 06421/

2 Bleiberechtsregelung Anordnung nach 23 Abs. 1, 60 a Abs. 1 AufenthG Die Innenministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 17. November 2006 eine Bleiberechtsregelung zugunsten ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehörige, die faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind, beschlossen. Gemäß 23 Abs. 1 und 60a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 23 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz ordne ich daher im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern an: 1. Begünstigter Personenkreis, Voraussetzungen und Ausnahmen Ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige können gemäß 23 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, Die Bleiberechtsregelung gilt für alle ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, nicht nur für solche, die nach einem abgeschlossenen Asylverfahren jetzt geduldet sind, also sowohl für Leute mit Grenzübertrittsbescheinigung als auch für Leute, die nie einen Asylantrag gestellt haben oder die noch eine Gestattung haben (-> Rücknahme des Asylantrages ist allerdings Voraussetzung, s.u.). Die Bleiberechtsregelung entbindet nicht von der Passpflicht, d.h. bei unverschuldeter Passlosigkeit wird ein Passersatzpapier benötigt. Wenn es prinzipiell möglich ist, einen Pass zu bekommen und die Erteilung einer AE nicht am Ausschlussgrund Mitwirkungspflichten scheitert (Punkt 4), kann problematisch sein, dass die Passbeschaffung einige Monate dauern kann, so dass vorerst keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und dadurch die Arbeitsaufnahme erschwert wird (siehe Punkt 9). Hier sollte dahingehend verhandelt werden, dass die Aufenthaltserlaubnis auch als Passersatz (ggf. befristet) erteilt wird. Ein Problem kann das Erteilungsverbot nach 10 Abs.3 Satz 2 AufenthG darstellen (bei offensichtlich-unbegründet -Ablehnung nach 30 Abs.3 AsylVfG darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden, es sei denn es besteht ein Anspruch). In den Erlassen anderer Bundesländer wird die Erteilung einer AE nach der Bleiberechtsregelung angeordnet, in Hessen heißt es nur können (...) erhalten. In Fällen, in denen dies Probleme geben könnte, sollte gegenüber der ABH darauf gedrängt werden, von einer Ermessensreduktion auf null und damit einem Anspruch auszugehen, da alles andere der Intention des IMK-Beschlusses widersprechen würde. Hier kann auch argumentiert werden, dass die Betreffenden nicht schlechter gestellt werden sollen als diejenigen in anderen Bundesländern (z.b. RLP, HH, Schleswig-Holstein, Bayern) wenn sie mindestens ein minderjähriges Kind haben, das den Kindergarten oder die Schule besucht, und sie sich am 17. November 2006 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, - in allen anderen Fällen, wenn sie sich am 17. November 2006 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und Es ist ausreichend, wenn ein Elternteil vor dem Stichtag eingereist ist. Auch wenn die minderjährigen Kinder erst nachträglich eingereist sind, kann der Stichtag 6 Jahre angewandt werden. 2

3 Theoretisch ist auch denkbar, die Regelung so auszulegen, dass es ausreicht, wenn ein Familienmitglied vor dem Stichtag eingereist ist (= Kind vor Eltern eingereist). Kurzfristige Unterbrechungen (= bis zu drei Monaten) des Aufenthaltes, z.b. weil die Duldung nicht fristgerecht verlängert wurde, sollen nicht zum Ausschluss aus der Bleiberechtsregelung führen. Wenn das Kind derzeit z.b. nicht den Kindergarten besucht, kann dies auch noch über eine Integrationsvereinbarung (Punkt 6 des Erlasses) nachgeholt werden und trotzdem eine AE erteilt werden wenn sie in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Das Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren Verträgen bestehen. Als Beschäftigungsverhältnis gelten auch die mit dem Ziel der späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse und Dies heißt nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht befristet sein kann, sofern die Perspektive auf eine Weiterbeschäftigung besteht. Problematisch kann das Attribut dauerhaft allerdings bei Beschäftigungsverhältnissen werden, die nur saisonal angeboten werden, z.b. Erntehelfer. In diesen Fällen sollte versucht werden, die Lücken durch Arbeitsangebote für den betreffenden Zeitraum zu füllen wenn der Lebensunterhalt der Familie am 17. November 2006 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird. Für die Sicherung des Lebensunterhaltes sind auch Leistungen anzurechnen, auf die nach Erteilung einer AE ein Anspruch besteht, z.b. Kinder- oder Elterngeld. Das Hauptaugenmerk liegt hier ganz klar nur auf der Lebensunterhaltssicherung. Wenn also keine offensichtlichen Hinweise darauf vorliegen, dass er in Kürze nicht mehr gesichert ist, kann davon ausgegangen werden, dass er auch in Zukunft gesichert ist Ausnahmen sind zuzulassen: bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen, Hierbei sollten auch schulische Ausbildungen in Betracht kommen. Studierende sollten dies im Einzelfall auch versuchen. In diesen Fällen ist aber auch Punkt 3 des Erlasses zu beachten, der für diese beiden Personengruppen mehr Spielraum bietet! bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, Es sollte hier ein Ende des Sozialleistungsbezuges absehbar sein, z.b. wenn sich die Kinder in Ausbildung befinden o.ä., konkrete Fristen gibt es dafür aber m.e. nicht. Auch sollte im Falle von Familien mit vielen Kindern geltend gemacht werden, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der durch den Kinderreichtum begründet ist und der auch vorübergehender Natur ist. Im Hamburger Erlass wird explizit genannt, dass in diesen Fällen auch ein 400,- -Job ausreichen ist. Hier sollte auch ein Hinweis auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie angebracht werden. 3

4 1.3.3 bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist, Kindererziehung hat Vorrang vor Lebensunterhaltssicherung. Dies ist immer bei Kleinkindern der Fall, wenn eine öffentliche Kinderbetreuung gewährleistet ist, reicht diese bei Kindern über 3 Jahren allerdings aus. Wortlaut des 10 Abs.1 Nr.3 SGB II: 10 Zumutbarkeit (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass (...) 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, Bei den letzten beiden Punkten (1.3.2 und 1.3.3) reicht natürlich auch ein Kind aus bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, bei Personen, die am 17. November 2006 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden In den in Nr und genannten Fällen können die Ausländerbehörden im Einzelfall bei entsprechender Leistungsfähigkeit verlangen, dass eine Verpflichtungserklärung nach 23 Abs. 1 Satz 2, 68 AufenthG vorgelegt wird. Es sollte hier mit dem Sozialleistungsträger in Verhandlung getreten werden, ob es ausreichend ist, nur den Lebensunterhalt der betreffenden Personen über eine Verpflichtungserklärung abzudecken und den Krankenversicherungsschutz davon auszunehmen. Wenn der Sozialleistungsträger dem zustimmt, ist eine Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt ausreichend. Denkbar ist auch, dass die Verpflichtungserklärung in Gänze durch den Sozialleistungsträger abgegeben wird, es muss nicht immer eine Privatperson sein, die sich verpflichtet! 4

5 2. Weitere Vorausaussetzungen Des Weiteren sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen: 2.1. Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum. Dies sind in Hessen 12 qm pro Person. In den Fällen, wo die Erteilung einer AE nur an diesem Punkt scheitern könnte (z.b. bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft), sollte versucht werden, gemeinsam mit der ABH eine entsprechende Lösung zu finden. Denkbar ist z.b. auch, die AE mit der Maßgabe zu erteilen, dass sich eine größere Wohnung gesucht wird (so explizit im Hamburger Erlass, siehe auch Punkt 6, Integrationsvereinbarungen) Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter wird durch Zeugnisvorlage nachgewiesen. Die Ausländerbehörde kann verlangen, dass eine positive Schulabschlussprognose vorgelegt wird. Die Schulabschlussprognose kann z.b. auch dann positiv sein, wenn jemand vom Sitzenbleiben bedroht ist (weil das wiederholte Schuljahr die Grundlage für den positiven Schulabschluss bilden wird) Alle einbezogenen Personen verfügen bis zum 30. September 2007 über ausreichende Deutschkenntnisse, d.h. ihre mündlichen Sprachkenntnisse entsprechen der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GERR). Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. A2 des GERR lautet: Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben. Es geht hierbei explizit nur um einfache mündliche Kenntnisse. Wenn überhaupt keine Deutschkenntnisse vorhanden sind, kann man trotzdem noch eine AE bekommen, muss sich aber verpflichten, dies demnächst zu lernen (siehe Punkt 6 Integrationsvereinbarungen ) 3. Familienangehörige Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Einbezogen sind auch erwachsene unverheiratete Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise mit oder zu ihren Eltern minderjährig waren, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Diese jungen Erwachsenen können eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs bzw. acht Jahre beträgt. Bei Ehegatten ist eine Einbeziehung nach dieser Anordnung auf am 17. November 2006 bestehende Ehen beschränkt. 5

6 Für diese Kinder gilt kein Einreisestichtag, selbst wenn ihre Eltern nicht unter die Bleiberechtsregelung fallen (allerdings müssen die Eltern die Fristen erfüllen), d.h. bei gelungener Integration (z.b. Sprachkenntnisse, Schule, Ausbildungsplatz bzw. - chancen) können sie auch mit einem kürzeren Aufenthalt als 6 Jahre ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen. Leider schließt die Formulierung des Erlasses unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bewusst aus. Da dies ein eigenständiger Punkt innerhalb der Bleiberechtsregelung ist, ist der Maßstab der Lebensunterhaltssicherung nicht so streng anzulegen wie im Punkt 1. Insbesondere sollte in den Fällen von Studierenden und Jugendlichen / jungen Erwachsenen in schulischer Ausbildung dieser Punkt zur Geltung gebracht werden. Dabei sollte im Falle, dass es dabei Probleme gibt, darauf hingewiesen werden, dass ein Abbruch der Ausbildung / des Studiums keinesfalls in Sinne der Bleiberechtsregelung sein kann, da ja dadurch explizit die jungen, gut integrierten Geduldeten privilegiert werden sollen. Zusätzlich sollte in Fällen, wo entsprechende Aufenthaltszeiten (5 Jahre) vorhanden sind, geprüft werden, ob nicht sofort eine Niederlassungserlaubnis nach 26.4 i.v.m. 35 und AufenthG erteilt werden kann. 4. Ausschlussregelung Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Personen, 4.1. die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben, z.b. Täuschung über Identität oder Passbesitz, Hier müssen gröbliche Verstöße vorliegen, die auch bewusst geschehen sind und außerdem kausal dafür waren, dass der Aufenthalt nicht beendet werden konnte. Minderheiten aus dem Kosovo, die bei der Einreise angegeben hatten, Albaner zu sein und sich auf den Minderheitenstatus z.b. erst nach einem erfolgten Widerruf berufen haben, sollten deswegen nicht von der Regelung ausgeschlossen werden die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben, z.b. durch Untertauchen, Im Falle von Passlosigkeit muss man von der ABH ausdrücklich auf die geforderten Anstrengungen hingewiesen worden sein, die man unternehmen sollte. Auch muss das Untertauchen ursächlich für die nicht erfolgte Aufenthaltsbeendigung gewesen sein, eine für einen begrenzten Zeitraum nicht verlängerte Duldung o.ä. erfüllt diesen Tatbestand i.d.r. noch nicht. Petitionen etc. sind legitime Mittel im Rechtsstaat und können daher nicht im Sinne der vorsätzlichen Hinauszögerung gewertet werden bei denen Ausweisungsgründe nach 53, 54, 55 Abs 1, Abs. 2 Nr. 1 5 und 8 AufenthG vorliegen, 6

7 4.4. die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können. Die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot nach 46 i.v.m. 51 Abs. 1 BZRG sind zu beachten. Vorstrafen werden nicht berücksichtigt, wenn sie vor Ablauf der Antragsfrist getilgt oder zu tilgen sind. Bei anhängigen Straf(- ermittlungs)verfahren ist 79 Abs. 2 AufenthG zu beachten. Der Wortlaut des Erlasses gibt her, dass man zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen ausländerrechtlicher Vergehen und zusätzlich Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen wegen anderer Vergehen verurteilt worden sein kann. Die Straftaten müssen vorsätzlich begangen worden sein, fahrlässig begangene Straftaten fallen also nicht darunter. Auch die 90 Tagessätze für ausländerrechtliche Straftaten können sich natürlich auf mehrere Geldstrafen verteilen die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben. Bezüge ist eine sehr schwammige Formulierung. Hier ist darauf zu achten, dass diese Bezüge schon hinreichend konkret sein müssen, ein sich im Umfeld bewegen o.ä. ist dabei nicht ausreichend. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen von (als extremistisch eingestuften) Exilorganisationen kann noch nicht als Bezug zu Extremismus oder Terrorismus gewertet werden. Diese Regelung ist im Präsens formuliert, die Bezüge müssen also aktuell bestehen (vgl. auch die unter Punkt 4.3 genannte Regelausweisung nach 54 Nr.5 AufenthG). Punkt 10 dieses Erlasses sieht explizit vor, dass zuerst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und danach erst eine Sicherheitsanfrage durchgeführt wird Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie. Die Trennung der Kinder von den Eltern ist in Ausnahmefällen möglich, wobei der Rechtsgedanke des 37 Abs. 1 AufenthG entsprechend herangezogen werden kann und die Betreuung der Kinder im Bundesgebiet gewährleistet sein muss. Grundsätzlich bedeutet im Juristendeutsch eigentlich schon, aber es gibt viele Ausnahmetatbestände. Es ist weicher als i.d.r., d.h. es sollte im Einzelfall möglich sein, dass nicht der Rest der Familie in Sippenhaft genommen wird. Außerdem sollte der zweite Satz auf alle Familienmitglieder angewandt werden, nicht nur auf Kinder. Inwieweit sich dann auch für das straffällig gewordene Familienmitglied ggf. ein weiteres Aufenthaltsrecht aus 8 der EMRK und Art. 6 GG ableiten lässt, muss im Einzelfall geprüft werden. 5. Antragstellung und Verlängerung Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung kann bis zum 18. Mai 2007 gestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Frist gilt nur für die Antragsstellung. Diejenigen, die schon Arbeit haben, können somit sofort eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Alle anderen haben auch über die Frist hinaus bis zum Zeit, sozialleistungsfrei zu werden, müssen aber den Antrag auf Erteilung auch schon bis zum stellen. 7

8 6. Integrationsgespräche und vereinbarungen Die Ausländerbehörden können Integrationsgespräche führen und Integrationsvereinbarungen treffen und dabei z.b. die Verpflichtung des Kindes oder der Kinder zum Besuch des Kindergartens oder den Nachweis von Sprachkenntnissen vereinbaren. Eine Aufenthaltserlaubnis kann dabei für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt werden. Dies bietet die Möglichkeit, einige Voraussetzungen, die bei Antragsstellung noch nicht gegeben sind, nachzuholen und trotzdem schon eine AE zu erhalten, sollte insofern nicht nur als negativ bewertet werden. Es sollte dann aber auch mit den Betroffenen und den Behörden nach konkreten Möglichkeiten gesucht werden, um diese zu erfüllen. 7. Rücknahme von Rechtsmitteln Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen innerhalb der Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden. Rechtsmittel, Asylanträge oder Petitionen sollten erst nach vorheriger verbindlicher Zusage einer AE zurückgenommen werden. 8. Duldung gemäß 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Von der vorstehenden Bleiberechtsregelung eigentlich Begünstigte, die aber die Voraussetzungen von Nummer 1.2 nicht erfüllen, erhalten eine Duldung nach 60a Abs. 1 AufenthaltsG bis zum 30. September 2007, um ihnen eine Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Hier ist zu beachten, dass zwar die komplette BeschVerfV weiterhin gilt, aber über Punkt 9 des Erlasses (s.u.) die Vorrangprüfung ausgehebelt wird, d.h. dass die Betreffenden gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben! Wenn jemand bislang Arbeitsverbot nach 11 BeschVerfV hat, aber eine Duldung bis aufgrund der Bleiberechtsregelung (Rechtsgrundlage der Duldung ist jetzt nicht mehr 60a Abs.2, sondern 60a Abs.1 AufenthG!) bekommt, so sollte die ABH darauf hingewiesen werden, dass in diesem Falle der 11 nicht mehr greift, da es jetzt nicht mehr darum geht, dass aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Daher ist das Arbeitsverbot aufzuheben. Es sollte zusätzlich darauf gedrungen werden, dass in die Duldungen explizit Arbeitsaufnahme erlaubt gestempelt wird, da dies die Arbeitsaufnahme erleichtert. Auch können die ABHs den Leuten formlose Bescheinigungen für Arbeitgeber geben, dass sie beim Nachweis einer verbindlichen Beschäftigungszusage, die den Lebensunterhalt der Familie sichert, eine Aufenthaltserlaubnis und unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen (Steht so im Erlass RLP). Es sollte weiterhin darauf gedrungen werden, zur erleichterten Arbeitsaufnahme die Residenzpflicht auf das komplette Bundesland auszuweiten und auch großzügig mit Verlassenserlaubnissen zur Arbeitsaufnahme umzugehen. 8

9 9. Aufenthaltserlaubnis bei verbindlichen Arbeitsangebot Wenn der Ausländer ein verbindliches Arbeitsangebot nachweist, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 23 Abs. 1 AufenthG. Das Arbeitsplatzangebot ist durch einen für den Arbeitgeber bindenden Entwurf eines Arbeitsvertrages nachzuweisen. Nummer gilt entsprechend. Wichtig ist, dass das verbindliche Arbeitsangebot ausreichend ist, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Durch die aufgrund des Arbeitsangebots zu erteilende Aufenthaltserlaubnis fällt die Vorrangprüfung weg (wegen der Regelung in 9 Abs.1 Nr.2 BeschVerfV). Die Prüfung der Arbeitsbedingungen hingegen fällt nicht weg. Um das Verfahren der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch nicht unnötig in die Länge zu ziehen, gibt es die Möglichkeit, dass die (für diese Prüfung eigentlich zuständige) Arbeitsagentur der Ausländerbehörde diese Prüfung im Rahmen einer globalen Zustimmung überträgt (diese Möglichkeit wird explizit in den Durchführungsanweisungen zu 9 der BeschVerfV der Bundesagentur für Arbeit genannt). Dies kann sowohl für einzelne Personen als auch für Personengruppen geschehen (im Erlass RLP z.b. für alle potentiell Bleibeberechtigten). Solange dies nicht für das ganze Bundesland geschieht, sollte in Absprache mit der lokalen Arbeitsagentur und der ABH versucht werden, eine generelle Regelung vor Ort zu finden oder zumindest in jedem Einzelfall die globale Zustimmung zu erwirken. 10. Sicherheitsanfragen Sicherheitsanfragen sind durchzuführen. Eine Aufenthaltserlaubnis soll aber gleichwohl erteilt werden. Die Betroffenen sind darüber zu informieren, dass gegebenenfalls eine nachträgliche Befristung in Betracht kommt. 11. Statistik Die Ausländerbehörden melden den Regierungspräsidien monatlich beginnend ab dem 15. Dezember 2006 die Zahl (Antragsteller und Familienangehörige) der Anträge erteilten Aufenthaltserlaubnisse o für zwei Jahre o für ein halbes Jahr mit Integrationsvereinbarung erteilten Duldungen Ablehnungen Die Regierungspräsidien berichten mir zusammenfassend beginnend ab dem 1. Januar 2007 ebenfalls monatlich. Im Auftrag (Schmäing) 9

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