Neues Abwasserreglement Uzwil, Bemerkungen. 1 Ausgangslage

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neues Abwasserreglement Uzwil, Bemerkungen. 1 Ausgangslage"

Transkript

1 Neues Abwasserreglement Uzwil, Bemerkungen 1 Ausgangslage 1.1 Abwasser als Gemeindeaufgabe Ableitung und Reinigung des Abwassers sind wichtige Gemeindeaufgaben für den Gewässerschutz. Ein Bereich, welcher sich mit Gebühren und Beiträgen selber finanziert. Steuergelder werden dafür nicht eingesetzt. Entsprechend wichtig ist eine tragfähige Finanzierung, um den laufenden Betrieb und die erforderlichen Erneuerungen vorzunehmen. Stimmt die Finanzierung nicht, ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet. Denn: Alles Wasser ob gereinigt oder nicht landet irgendwann in den Gewässern. So auch in Uze, Glatt und Thur und damit schliesslich auch im Grundwasser. Die Abwasserableitung und -reinigung ist aufwändig. Die Aufwändungen sind weitgehend abhängig von den örtlichen Verhältnissen, von der Topographie, von der Siedlungsstruktur, von den Bauzonenkapazitäten, von der Art des anfallenden Abwassers und von den Einleitbedingungen für das gereinigte Abwasser in die Gewässer. Entsprechend gross sind die Unterschiede in der Kostenstruktur zwischen einzelnen Gemeinden. Das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Uzwil umfasst 86 Kilometer. Aufwändige Einrichtungen wie Pumpwerke, Regenbecken und insbesondere die Kläranlage sind erforderlich. Pro Tag fliessen über 10 Millionen Liter verschmutztes Abwasser in die Kläranlage Niederuzwil. Sie wird von den Gemeinden Uzwil und Oberuzwil gemeinsam betrieben. Aber auch aus dem Brübachtal und selbst aus der Gegend des Nollens fliesst Abwasser nach Niederuzwil. Täglich wird dort das Volumen von über 700 Tanklastwagen gereinigt. Das Abwasser aus den Dörfern Ober- und Niederstetten samt Industriegebiet Salen wird in der Kläranlage Schwarzenbach gereinigt. 1.2 Aktuelle Rechtsgrundlagen in der Gemeinde Uzwil Zwei kommunale Reglemente sind Grundlage des Kanalisations- bzw. Abwasserwesens in der Gemeinde. Das Kanalisationsreglement aus dem Jahre 1978 widmet sich weitgehend den technischen Anforderungen rund um das Kanalisationsnetz und die Abwasseranlagen. Die Verordnung über die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz von 1973 stellt die Finanzierung des aufwändigen Gewässerschutzes sicher. Sie verpflichtet die Grundeigentümer zu einmaligen Anschlussbeiträgen für Neubauten und Wertvermehrungen an Gebäuden. Nach dem Finanzierungsmodell finanzieren diese Anschlussbeiträge die Erstellungskosten der Gewässerschutz- Infrastruktur. Weiter ist die Verordnung die Grundlage für die Schmutzwassergebühr als Zuschlag auf dem Wasserverbrauch. Mit ihr werden die Betriebskosten der Gewässerschutzanlagen finanziert. Zwischen 1992 und 2007 traten wesentliche Änderungen des eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzrechtes in Kraft. Die beiden erwähnten Uzwiler Reglemente sind wesentlich älter, damit veraltet und durch eine aktuelle Regelung zu ersetzen. Verschiedene Gemeinden in der Region (Wil 1998, Flawil 2000, Oberbüren 2002, Oberuzwil 2003, Jonschwil 2004) haben ihre Reglemente erneuert. Das Uzwiler Reglement soll nun ebenfalls auf den aktuellen Stand gebracht werden.

2 2 Anforderungen an ein neues Reglement 2.1 Reduzierter Umfang, Beschränkung auf das Notwendige Ein neues Abwasserreglement muss sich auf die zwingend von der Gemeinde zu erlassenden Vorschriften beschränken und verzichtet darauf, Bestimmungen von Bund und Kanton zu wiederholen. Wesentliche Kürzungen sind auch im Bereich der technischen Vorschriften angezeigt. Dieser Themenbereich wird heute weitgehend durch Richtlinien und Empfehlungen der technischen Fachverbände bestimmt. Für die teils sehr detailliert ausgestalteten Vorschriften im Reglement besteht kein Bedarf mehr. An diesen Grundsätzen orientiert sich das neue Reglement. 2.2 Verursacherprinzip umsetzen Die Abwasserreinigung wird über den Zuschlag auf der Wasserrechnung finanziert. Aber auch sauberes Dachwasser oder Wasser aus Sickerleitungen gelangt in die Kanalisation, vermischt sich mit dem verschmutzten Abwasser, wird der Kläranlage zugeleitet und dort gereinigt; die Verursacher tragen bisher nicht zur Finanzierung der Abwasserreinigung bei. Das Verursacherprinzip ist nicht umgesetzt. Zudem sehr wichtig: Die Abwasseranlagen der Gemeinde müssen auf die vollständige Überbauung der eingezonten Grundstücke dimensioniert sein, mit entsprechenden Kostenfolgen. Auch unbebaute eingezonte Grundstücke und Grundstückteile verursachen deshalb Kosten. Sie tragen aber nach der heutigen Regelung nicht an den Aufwand der Abwasseranlagen bei. Deshalb ist das Verursacherprinzip nicht umgesetzt. Die aktuelle Gesetzgebung gibt das umfassende Verursacherprinzip vor. Ein neues Reglement hat das Verursacherprinzip umzusetzen. Die meisten Gemeinden haben dieses mit der Gebührenbelastung für Fläche und Menge bereits umgesetzt. Auch im Uzwiler Reglement ist diese zwingende Umsetzung von übergeordnetem Recht vorgesehen. Sie ist der Hauptgrund der neuen Reglementierung. 2.3 Orientieren an übergeordneten Vorgaben Das Reglement hat sich am eidgenössischen und kantonalen Recht zu orientieren. Der Kanton stellt ein Musterabwasserreglement zur Verfügung, welches in Einklang mit der übergeordneten Gesetzgebung steht. Verschiedene Gemeinden in der Region haben ihre Reglemente auf der Basis des kantonalen Musterreglementes bereits erneuert und dabei Erfahrungen gesammelt. Fazit: Mit der Neuregelung wird das Verursacherprinzip wie vom Gesetzgeber gewünscht umgesetzt. Es wird aber auch mit der Neuregelung nicht in allen Teilen eine Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden können. Der administrative Aufwand wäre zu gross. Das neue Uzwiler Reglement entspricht weitgehend dem kantonalen Musterreglement und damit auch dem Reglement der Gemeinde Oberuzwil. Dies im Interesse möglichst einheitlicher Regelungen im einheitlichen Lebensraum.

3 3 Gebühren 3.1 Grundsatz Die kantonalen Vorgaben und damit auch die erneuerten Reglemente der Gemeinden basieren auf einem dreistufigen Gebührenmodell, bestehend aus: - Jährlich wiederkehrender Grundgebühr - Jährlich wiederkehrender Schmutzwassergebühr - Einmaligen Gebäudebeiträgen (Anschlussbeiträge) Die wiederkehrende Grundgebühr wird vom Kanton gefordert. Sie deckt Kosten, welche unabhängig von der Belastung der öffentlichen Abwasseranlage anfallen, beispielsweise für die Bereithaltung grösserer Anlagekapazitäten. Die Bemessungsgrundlage muss im Reglement selbst in den Grundzügen geregelt sein. Dies berücksichtigt der Reglementsentwurf. Er gibt dem Rat, welcher gestützt auf das Reglement den Tarif erlässt, Vorgaben. Auch die Kosten für die Beseitigung des nicht verschmutzten Abwassers können in die Grundgebühr eingeschlossen werden, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Oberuzwil etwa erhebt die Grundgebühr gemäss kantonaler Empfehlung im Musterreglement nach der Grundstücksfläche; unabhängig davon, ob ein Grundstück überbaut oder frei ist. Dies ist auch im Uzwiler Reglement vorgesehen. Für die Grundgebühr (Art. 23 ff des Reglementes) wird die Grundstücksfläche mit einem Faktor (vgl. Art. 24) gewichtet. Dieser entspricht der Ausnützungsziffer gemäss Baureglement, sofern für die entsprechende Zone eine Ausnützungsziffer existiert. Besteht keine Ausnützungsziffer (etwa in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oder in der Industriezone) wurde ein Faktor sachgemäss festgelegt. Je höher die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks, desto höher ist der Faktor. Und schliesslich wird die mit dem Faktor gewichtete Grundstücksfläche mit 0.19 Franken pro Quadratmeter verrechnet. Anschaulicher dargestellt finden sich Musterberechnungen in folgender Ziffer 3.3. Nebst der Grundgebühr als neuem Instrument wird auch künftig eine wiederkehrende Schmutzwassergebühr (Art. 27 ff des Reglementes) erhoben. Sie wird als Zuschlag zum Wasserzins verrechnet und ist direkt abhängig vom Frischwasserverbrauch. Bisher resultierte der Gebührenertrag vollständig aus der Schmutzwassergebühr. Neu tragen Grundgebühr zu eher minimalen 30 % und Schmutzwassergebühr zu 70 % zum Ertrag bei. Dieses Verhältnis kennen auch die Nachbargemeinden, es entspricht den Anforderungen an eine verursachergerechte Finanzierung. Gegenüber heute reduziert sich die Schmutzwassergebühr, weil sie durch die Einführung der neuen Grundgebühr nur noch 70 % des Gebührenertrages beizusteuern hat. Gestützt auf das neue Reglement wird der Rat den Tarif erlassen. Vorgesehen ist, dass die Schmutzwassergebühr gegenüber heute von 1.60 Franken je Kubikmeter auf 1.15 Franken je Kubikmeter sinkt. Weiterhin bleiben die Werte von Neubauten und wertvermehrenden Erneuerungen Grundlage für die einmaligen Gebäudebeiträge (Art. 33 des Reglementes). Die Beitragshöhe ist direkt im Reglement festgeschrieben. Diese Anschlussbeiträge bleiben gegenüber heute mit 2,6 % des Gebäudewertes unverändert. Entlastungen für Grundeigentümer gibt es aber bei Renovationen. Der Freibetrag bei wertvermehrenden Erneuerungen wird auf Franken erhöht, um bei kleineren Erneuerungen keine Beitragspflicht auszulösen.

4 3.2 Kostenneutralität Das neue Reglement führt nicht zu Mehreinnahmen für den Gewässerschutz. Insgesamt werden etwa gleich viele Gebühren eingenommen wie bisher. Dieses Niveau ist auch erforderlich, um den aufwändigen Betrieb und damit den Gewässerschutz sicherzustellen. Um die verursachergerechte Finanzierung umzusetzen, wird die Grundgebühr eingeführt um im Rahmen ihrer Erträge die Schmutzwassergebühr reduziert. Die Veränderungen für die einzelnen Grundeigentümer halten sich im Rahmen. Zu beachten ist dabei selbstverständlich: Die Grundgebühr, welche auf die Grundstücksfläche abstellt, führt systembedingt zu Verschiebungen in den Belastungen der Grundeigentümer. Sie hat insbesondere zur Folge, dass die Eigentümer unüberbauter Grundstücke und Grundstückteile neu ebenfalls Beiträge entsprechend der Fläche zu entrichten haben. Diese Veränderung ist aber vom kantonalen Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, um das Verursacherprinzip umzusetzen (vgl. auch Ziffer 3.1). Eigentümer bereits überbauter Grundstücke profitieren davon, weil ihre Belastung tendenziell sinkt. 3.3 Berechnungsbeispiele Die folgenden Berechnungsbeispiele basieren auf bestehenden Grundstücken und ihrem effektiven Wasserverbrauch. Sie wurden anonymisiert: Freistehendes Einfamilienhaus zweigeschossige Wohnzone, Ausnützungsziffer / Faktor 0.5, 698 m 2 Grundstückfläche, 313 m 3 Wasserverbrauch Bisher: Schmutzwassergebühr 313 m 3 x Fr Fr Neu: Grundgebühr 698 m 2 x 0.5 x Fr Fr Schmutzwassergebühr 313 m 3 x Fr Fr Fr Reiheneinfamilienhaus zweigeschossige Wohnzone, Ausnützungsziffer / Faktor 0.5, 244 m 2 Grundstückfläche, 70 m 3 Wasserverbrauch Bisher: Schmutzwassergebühr 70 m 3 x Fr Fr Neu: Grundgebühr 244 m 2 x 0.5 x Fr Fr Schmutzwassergebühr 70 m 3 x Fr Fr Fr Gewerbebetrieb viergeschossige Wohn-/Gewerbezone, Ausnützungsziffer / Faktor 0.85, m 2 Grundstückfläche, m 3 Wasserverbrauch Bisher: Schmutzwassergebühr m 3 x Fr Fr Neu: Grundgebühr m 2 x 0.85 x Fr Fr Schmutzwassergebühr m 3 x Fr Fr Fr

5 Grundstückfläche, kein Wasser- Unbebautes eingezontes Grundstück Gewerbe-/Industriezone, Faktor 1.0, m 2 verbrauch Bisher: Schmutzwassergebühr 0 m 3 x Fr Fr. 0 Neu: Grundgebühr m 2 x 1.0 x Fr Fr Schmutzwassergebühr 0 m 3 x Fr Fr. 0 Fr Industriebetrieb Industriezone, Faktor 1.0, m 2 Grundstückfläche, m 3 Wasserverbrauch Bisher: Schmutzwassergebühr m 3 x Fr Fr Neu: Grundgebühr m 2 x 1.0 x Fr Fr Schmutzwassergebühr m 3 x Fr Fr Fr Uzwil, 16. Juni 2011 Gemeinderatskanzlei

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz vom 18. April 1989 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Finanzierungsgrundsätze Beiträge, Gebühren...1 Kosten besonderer Anlagen...2 Festsetzung

Mehr

Merkblatt Entwässerungsgebühr

Merkblatt Entwässerungsgebühr Stadt St.Gallen Entsorgung St.Gallen Merkblatt Entwässerungsgebühr 1 Allgemeines Die Entwässerungsgebühr wird jährlich von den Eigentümern von Grundstücken erhoben, von denen Regenwasser in die öffentliche

Mehr

Abwasser-Reglement. Die Beitragspflicht der Grundeigentümer für die einmaligen Beiträge

Abwasser-Reglement. Die Beitragspflicht der Grundeigentümer für die einmaligen Beiträge Abwasser-Reglement Grundeigentümerbeiträge beitragspflichtiger Bereich Art.fü 1 Die Beitragspflicht der Grundeigentümer für die einmaligen Beiträge (Baukostenbeiträge und Anschlussbeiträge) beschränkt

Mehr

Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren

Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 01. Januar 2000 Grundsätze 1 Geltungs- und Anwendungsbereiche 1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge

Mehr

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement

Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Abwasseranlagen der Gemeinde Schellenberg Tarifblatt zum Abwasserreglement Präambel Gestützt auf Art. 43 und 52 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, Art. 38, Abs. 5,

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWEN- DUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWEN- DUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWEN- DUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ Der Gemeinderat Berneck erlässt gestützt auf Art. 14 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sgs 752.2)

Mehr

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014 TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10

Mehr

Siedlungsentwässerungsanlagen

Siedlungsentwässerungsanlagen Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (Gebührenverordnung) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Umfang und Anlagen 3 Art. 3 Volle Kostendeckung

Mehr

Reglement ü ber die Finanzierung der Aufwendungen fü r den Gewässerschutz

Reglement ü ber die Finanzierung der Aufwendungen fü r den Gewässerschutz Reglement ü ber die Finanzierung der Aufwendungen fü r den Gewässerschutz Reglement Finanzierung Gewä sserschutz.doc / A 20.06.2000 Seite 1 - 2 - Der Gemeinderat Diepoldsau erlä sst gestützt auf Art. 14

Mehr

Reglement Grundeigentümer, Beiträge und Gebühren (GBR) der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten

Reglement Grundeigentümer, Beiträge und Gebühren (GBR) der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten Reglement Grundeigentümer, Beiträge und Gebühren (GBR) der Einwohnergemeinde Wangen bei Olten Synoptische Darstellung Bisher Gestützt auf 117 und 118 des kantonalen Planungsund Baugesetzes (PBG) und 52

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF ABWASSERGEBÜHRENVERORDNUNG

EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF ABWASSERGEBÜHRENVERORDNUNG EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF ABWASSERGEBÜHRENVERORDNUNG 004 GEBÜHRENVERORDNUNG Der Gemeinderat Uetendorf beschliesst, gestützt auf Artikel 8 ff. des Abwasserentsorgungsreglements vom 06. September 004 I.

Mehr

REGLEMENT GRUNDEIGENTÜMER

REGLEMENT GRUNDEIGENTÜMER REGLEMENT GRUNDEIGENTÜMER BEITRÄGE UND GEBÜHREN Einwohnergemeinde Wangen bei Olten INHALTSVERZEICHNIS Seite: I. Geltungs- und Anwendungsbereich 3 II. Verkehrsanlagen 3 III. Abwasserbeseitigungsanlagen

Mehr

ABWASSERREGLEMENT. Vom Gemeinderat erlassen am 16. November Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 4. April 2002 bis 3.

ABWASSERREGLEMENT. Vom Gemeinderat erlassen am 16. November Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 4. April 2002 bis 3. ABWASSERREGLEMENT Vom Gemeinderat erlassen am 16. November 2001 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 4. April 2002 bis 3. Mai 2002 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 16. Mai

Mehr

DAS NEUE ABWASSERREGLEMENT MIT GEBÜHRENORDNUNG

DAS NEUE ABWASSERREGLEMENT MIT GEBÜHRENORDNUNG GEMEINDE BINNINGEN DAS NEUE ABWASSERREGLEMENT MIT GEBÜHRENORDNUNG GEBÜHREN NT AT BER UNG KON T TAK RE ME GLE UM ZU SET NG gültig ab 1. Januar 2010 Warum ein neues Reglement? Das Kanalisationsreglement

Mehr

Niederschlagswassergebühr FAQ

Niederschlagswassergebühr FAQ Niederschlagswassergebühr FAQ Im Folgenden finden Sie oft gestellte Fragen und deren Antworten bezüglich der zum 01.01.2015 eingeführten Niederschlagswassergebühr in Bobingen Inhalt Allgemeine Fragen...

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 78 4 Fax 044 78 5 90 Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (vom. September 996) nachgeführt bis 7. Januar 04 SKR

Mehr

Gebührenverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement

Gebührenverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement Gebührenverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement vom 9. Mai 007 Inhaltsverzeichnis Art. Zweck... Art. Grundsätze... Art. Anschlussgebühr... Art. 4 Betriebsgebühr... Art. 5 Korrektur der Tarifzonen-Grundeinteilung...

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung

Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung

Mehr

Verordnung über die Abwassergebühr

Verordnung über die Abwassergebühr Verordnung über die Abwassergebühr 84.0 Verordnung über die Abwassergebühr vom. Januar 990 Der Einwohnerrat, gestützt auf das Bundesgesetz über den Gewässerschutz vom 4. Januar 99, das Einführungsgesetz

Mehr

ABWASSERREGLEMENT. Geltungsbereich Art. 1. Beizug Dritter Art. 2. Planung Art. 3. Abwasseranlagen Art. 4. Private Abwasseranlagen Art.

ABWASSERREGLEMENT. Geltungsbereich Art. 1. Beizug Dritter Art. 2. Planung Art. 3. Abwasseranlagen Art. 4. Private Abwasseranlagen Art. ABWASSERREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Art. 1 Beizug Dritter Art. 2 II. REINHALTUNG DER GEWÄSSER 1. Behandlung und Beseitigung des Abwassers Planung Art. 3 Abwasseranlagen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar ) 84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht

Mehr

Abwasserreglement (Neudruck 2001)

Abwasserreglement (Neudruck 2001) Abwasserreglement (Neudruck 2001) Vom Gemeinderat beschlossen am 31. Oktober 2000 Öffentliche Auflage vom 20. November 2000 bis 19. Dezember 2000 Vom Baudepartement genehmigt am 22. Januar 2001 In Anwendung

Mehr

Informationsveranstaltung vom 25. Januar 2018

Informationsveranstaltung vom 25. Januar 2018 Informationsveranstaltung vom 25. Januar 2018 Trinkwasserreglement Abwasserreglement Herzlich willkommen 1. Begrüssung: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen LSVW - Herr Meienberger Gil - Mitarbeiter

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS ABWASSERREGLEMENT

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS ABWASSERREGLEMENT POLITISCHE GEMEINDE FLUMS ABWASSERREGLEMENT Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Flums erlässt gestützt auf Art. 14 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sgs 752.2) folgendes

Mehr

KANTON ST.GALLEN M U S T E R - A B W A S S E R R E G L E M E N T

KANTON ST.GALLEN M U S T E R - A B W A S S E R R E G L E M E N T KANTON ST.GALLEN M U S T E R - A B W A S S E R R E G L E M E N T Stand: 1. September 2010 - 2 - M U S T E R - A B W A S S E R R E G L E M E N T INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

Mehr

Verordnung über Abwassergebühren

Verordnung über Abwassergebühren Gemeinde Turbenthal Verordnung über Abwassergebühren I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Die Gemeinde erhebt, gestützt auf die Bestimmungen von 45 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO SEVO)

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO SEVO) Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebVO SEVO) vom 11. Dezember 2014 Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...

Mehr

Gebührenverordnung (GebVO) zur Siedlungsentwässerungsverordnung

Gebührenverordnung (GebVO) zur Siedlungsentwässerungsverordnung Gebührenverordnung (GebVO) zur Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) vom 7. August 004 Gemeinde Erlenbach Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde Erlenbach (GebVO)

Mehr

Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) (Änderung)

Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) (Änderung) Entwurf (Vernehmlassung) Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) (Änderung) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung... 1 2. Abwasserfonds... 1 2.1 Sinn und Zweck des

Mehr

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 14 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April als Reglement:

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 14 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April als Reglement: Abwasserreglement vom 26. April 2005 1 Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 14 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

vom 26. Juni 2000 Kirchgasse 4 Postfach Russikon

vom 26. Juni 2000 Kirchgasse 4 Postfach Russikon vom 26. Juni 2000 Kirchgasse 4 Postfach 18 8332 Russikon www.russikon.ch 043 355 61 13 gemeinderatskanzlei@russikon.ch Seite 2 von 6 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Umfang der Anlagen 3 Art. 3 Volle Kostendeckung

Mehr

Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser

Reglement über. Grundeigentümerbeiträge. und gebühren. Wasser und Abwasser GEMEINDE HERBETSWIL Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren Wasser und Abwasser vom 23. Juni 2016 22.12.15 2 Gestützt auf 118 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und 52 2 der kantonalen Verordnung

Mehr

Verordnung über Beiträge und Gebühren an die Abwasseranlagen

Verordnung über Beiträge und Gebühren an die Abwasseranlagen Verordnung über Beiträge und Gebühren an die Abwasseranlagen vom 6. November 99 VERORDNUNG ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN AN DIE ABWASSERANLAGEN vom 6. November 99 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gebührenart

Mehr

1. Grundlagen. 2. Wassertarife. 4. Inkrafttreten

1. Grundlagen. 2. Wassertarife. 4. Inkrafttreten Tarife und Gebühren 1. Grundlagen 2. Wassertarife 3. Anschlussgebühren 3.1 Anschlussgebühr für den Anschluss an eine Versorgungsleitung 3.2 Anschlussgebühr für den Anschluss an eine Hauptleitung 4. Inkrafttreten

Mehr

Polit. Gemeinde 9437 Marbach

Polit. Gemeinde 9437 Marbach Polit. Gemeinde 9437 Marbach Reglement über die Abwasserentsorgung (Kanalisationsreglement) vom 16. November 1992 und Nachtrag vom 17. April 2000 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf - Art. 12 des Einführungsgesetzes

Mehr

Abwasserreglement vom 26. Mai 2003

Abwasserreglement vom 26. Mai 2003 Flawilerstrasse 3 Telefon 071 955 77 33 Postcheck 90-3415-3 9242 Oberuzwil Telefax 071 955 77 44 gemeinde@oberuzwil.ch www.oberuzwil.ch 71.00 Abwasserreglement vom 26. Mai 2003 F:\Kanzlei\WW6\REGLEM\Abwasserreglement2003.DOC

Mehr

Verordnung. über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen

Verordnung. über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom 27. Juni 2006 2 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Seite Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Umfang der öffentlichen Anlagen 3 Art. 3

Mehr

Reglement 2008 über Grundeigentümer- beiträge und -gebühren

Reglement 2008 über Grundeigentümer- beiträge und -gebühren Reglement 2008 über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Einwohnergemeinde Gretzenbach Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich 3 II. Verkehrsanlagen 3 III. Abwasserbeseitigungsanlagen 4 IV. Wasserversorgungsanlagen

Mehr

ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL ABFALL - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL Gemeindeverwaltung Liedertswil Stand 01.01.2006 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweck... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Sorgfalltspflicht der

Mehr

Antrag an die Einwohnergemeindeversammlung vom Mittwoch, 26. September 2012

Antrag an die Einwohnergemeindeversammlung vom Mittwoch, 26. September 2012 Verwaltungsrat der Gemeindewerke Erstfeld Antrag an die Einwohnergemeindeversammlung vom Mittwoch, 26. September 2012 Neue Verordnung, Reglement sowie Tarifordnung der Wasserversorgung Erstfeld Orientierung

Mehr

Abwasserreglement. der politischen Gemeinde Muolen

Abwasserreglement. der politischen Gemeinde Muolen Abwasserreglement der politischen Gemeinde Muolen vom 17. Mai 2004 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Art. 1 5 Beizug Dritter Art. 2 5 II. REINHALTUNG DER GEWÄSSER

Mehr

Politische Gemeinde Lütisburg

Politische Gemeinde Lütisburg Politische Gemeinde Lütisburg Flawilerstrasse 17 9604 Lütisburg SG Telefon 071 932 52 62 Telefax 071 932 52 63 Revision vom 1. Juli 2004 Markiert mit Balken am rechten Rand Seite 1 von 11 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung)

Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung) Strassen und Kanalisation: Ordnung BeE 750.00 Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung) Vom 0. September

Mehr

der politischen Gemeinde Gaiserwald

der politischen Gemeinde Gaiserwald Abwasserreglement der politischen Gemeinde Gaiserwald vom 20. Oktober 2003 1 1 Vom Gemeinderat Gaiserwald erlassen am 20. Oktober 2003; rechtsgültig geworden durch Genehmigung des Baudepartementes des

Mehr

Abwassertarif Einwohnergemeinde Täuffelen Gerolfingen

Abwassertarif Einwohnergemeinde Täuffelen Gerolfingen Bauverwaltung Hauptstrasse 86 Postfach 176 2575 Täuffelen 032/396 06 36 Fax 032/396 06 33 bauverwaltung@taeuffelen.ch www.taeuffelen.ch G Einwohnergemeinde Täuffelen Gerolfingen Sachbearbeiter: Fred Gasser

Mehr

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren

Gemeinde Beringen. Reglement über die Abwassergebühren Gemeinde Beringen Reglement über die Abwassergebühren Reglement über die Abwassergebühren 2 Artikel 1 Allgemeines Die Eigentümer und Baurechtsberechtigten (nachgenannt Besitzer), deren Liegenschaften über

Mehr

Abwasserreglement der Politischen Gemeinde Bütschwil- Ganterschwil

Abwasserreglement der Politischen Gemeinde Bütschwil- Ganterschwil Abwasserreglement - 2 - Abwasserreglement der Politischen Gemeinde Bütschwil- Ganterschwil INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1 Beizug Dritter Art. 2 II. Reinhaltung der

Mehr

Politische Gemeinde Oberhelfenschwil. Abwasserreglement

Politische Gemeinde Oberhelfenschwil. Abwasserreglement Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Abwasserreglement Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 14 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sgs 752.2), Art. 3 Abs. 1 und Art.

Mehr

Checkliste. Bemessungsgrundlagen für die Abwassergebühren gemäss KGV. Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern

Checkliste. Bemessungsgrundlagen für die Abwassergebühren gemäss KGV. Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern Bemessungsgrundlagen für die Abwassergebühren gemäss KGV Checkliste Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Checkliste Die Tabellen der nächsten

Mehr

Warum gibt es künftig getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser?

Warum gibt es künftig getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser? Die bisherige Gebührensituation Die Gebühr für Abwasser wurde bisher nach dem Frischwasserverbrauch erhoben. Diese Gebühreneinnahmen decken neben der Schmutzwasserbehandlung auch Leistungen der Niederschlagswasserbeseitigung.

Mehr

Verordnung über die Abwassergebühr

Verordnung über die Abwassergebühr STADT ZÜRICH 711.210 Verordnung über die Abwassergebühr Gemeinderatsbeschluss vom 22. September 1999 mit Änderung vom 14. November 2001 Art. 1 Für die Einleitung von verschmutztem oder unverschmutztem

Mehr

Datum (Nachtrag) (Nachtrag) Abwasserreglement

Datum (Nachtrag) (Nachtrag) Abwasserreglement 71.00 Gemeinderat / Reglemente Abwasserreglement Datum 24.09.2013 28.02.2014 (Nachtrag) 18.10.2016 (Nachtrag) Erstellt Lusti A. Lusti A. Lusti A. Geprüft Gemeinderat Gemeinderat Gemeinderat S:\Allgemeines\Reglemente\Abwasserreglement

Mehr

Gemeinde Alterswil REGLEMENT BETREFFEND ABLEITUNG UND REINIGUNG VON ABWASSER (ABWASSERREGLEMENT)

Gemeinde Alterswil REGLEMENT BETREFFEND ABLEITUNG UND REINIGUNG VON ABWASSER (ABWASSERREGLEMENT) Gemeinde Alterswil REGLEMENT BETREFFEND ABLEITUNG UND REINIGUNG VON ABWASSER (ABWASSERREGLEMENT) I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Zweck

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Rechtssammlung Verordnung zum Abwasserreglement Genehmigung Gemeinderat vom 13. November 2012 I GRB Nr. 637 in Kraft seit 18. September 2012 I GRB 637 Stand 18. September 2012 Verordnung zum Abwasserreglement

Mehr

GEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach

GEMEINDE. Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach GEMEINDE Gebührenverordnung zur Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach vom 5. September 07 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Art. Einleitung Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art.

Mehr

Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 18. September 2012 Vom Gemeinderat beschlossen am 13. November 2012 2 Gebührenordnung ab 18. September 2012 A Gebühren für Abwasser

Mehr

Gebührenverordnung für Siedlungsentwässerungsanlagen. Gemeinde Birmensdorf

Gebührenverordnung für Siedlungsentwässerungsanlagen. Gemeinde Birmensdorf Gebührenverordnung für Siedlungsentwässerungsanlagen Gemeinde Birmensdorf Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Grundsatz Die Gemeinde Birmensdorf erhebt, gestützt auf 45 des Einführungsgesetzes zum

Mehr

GEMEINDEAMT HARGELSBERG A-4483, BEZIRK LINZ-LAND, O.Ö. Zahl: Gem-851,kanalgebührenordnung2013. Verordnung

GEMEINDEAMT HARGELSBERG A-4483, BEZIRK LINZ-LAND, O.Ö. Zahl: Gem-851,kanalgebührenordnung2013. Verordnung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hargelsberg vom 13. Dezember 2012, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Hargelsberg erlassen wird. Aufgrund des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes

Mehr

Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung)

Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung) Strassen und Kanalisation: Ordnung BeE 750.00 Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser (Strassen- und Kanalisationsordnung) Vom 0. September

Mehr

Gemeinde Wintersingen. Abwasserreglement

Gemeinde Wintersingen. Abwasserreglement Gemeinde Wintersingen Abwasserreglement vom 5. Februar 007 und 9. September 007 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS Ingress 4 A. Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich 4 Zusammenarbeit, Information

Mehr

Mehrwertsbeiträge, Anschlussgebühren Benutzungsgebühren; Zonengewichtung für Abwassergebühren; Neufestsetzung per

Mehrwertsbeiträge, Anschlussgebühren Benutzungsgebühren; Zonengewichtung für Abwassergebühren; Neufestsetzung per gemeinderat Juri Ritter Leiter Fachbereich direkt 044 835 83 06 juri.ritter@dietlikon.org Protokollauszug vom 16.01.2017 19 23.07 Mehrwertsbeiträge, Anschlussgebühren Benutzungsgebühren; Zonengewichtung

Mehr

Werterhaltung und Finanzierung von Abwasseranlagen

Werterhaltung und Finanzierung von Abwasseranlagen DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Kurs Siedlungsentwässerung Werterhaltung und Finanzierung von Abwasseranlagen Stichworte zum Referat Handlungsbedarf Werte Aufgaben Finanzbedarf Finanzquellen Finanzplanung

Mehr

Getrennte Abwassergebühr in Rüsselsheim dient der Gebührengerechtigkeit

Getrennte Abwassergebühr in Rüsselsheim dient der Gebührengerechtigkeit Rüsselsheim, 20.03.15 Getrennte Abwassergebühr in Rüsselsheim dient der Gebührengerechtigkeit Die Stadt Rüsselsheim beabsichtigt zum Jahreswechsel 2015/2016 eine Umstellung der Abwassergebühren von der

Mehr

ihre Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften.

ihre Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften. Stand: Dezember 2011 SKR: 9.100.1 Verordnung über die Wasserversorgung (Wasserverordnung, WVO) (vom 5. Dezember 2011) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes des Kantons

Mehr

Anschlussgebühren Abwasser

Anschlussgebühren Abwasser Anschlussgebühren Abwasser Bezeichnung Anschlüsse an das Abwassersystem Bauten Wohnbauten Gewerbebauten Industriebauten Schwimmbäder Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 25.11.2005. Rechtskräftig

Mehr

GEMEINDE ANDWIL Abwasserreglement vom 17. Dezember 1998

GEMEINDE ANDWIL Abwasserreglement vom 17. Dezember 1998 GEMEINDE ANDWIL Abwasserreglement vom 17. Dezember 1998 A B W A S S E R R E G L E M E N T 2 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Art. 1 Beizug Dritter Art. 2 II. REINHALTUNG DER

Mehr

Nr 203A ABWASSERVERORDNUNG (ABWASSERTARIF)

Nr 203A ABWASSERVERORDNUNG (ABWASSERTARIF) Nr 203A ABWASSERVERORDNUNG (ABWASSERTARIF) V:\Projekte\Reglemente\Verordnungen\203AAbwassertarif.docx ABWASSERVERORDNUNG (ABWASSERTARIF) Präsidialabteilung Schiessplatzweg Telefon +4 3 930 4 4 Postfach

Mehr

Abwasserreglement. Gemeinde Wittenbach Postfach, 9303 Wittenbach. Tel , Fax ,

Abwasserreglement. Gemeinde Wittenbach Postfach, 9303 Wittenbach. Tel , Fax , Gemeinde Wittenbach Postfach, 9303 Wittenbach Tel. 071 292 21 11, Fax 071 292 22 29, www.wittenbach.ch Ratskanzlei, Direkt 071 292 22 28 ratskanzlei@wittenbach.ch Abwasserreglement vom 4. Juli 2001 - 2

Mehr

Abwasserreglement I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN II. REINHALTUNG DER GEWÄSSER

Abwasserreglement I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN II. REINHALTUNG DER GEWÄSSER der Politischen Gemeinde Sargans Seite - 2 - Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Sargans erlässt gestützt auf Art. 14 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung 1 folgendes

Mehr

Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser)

Gemeinde Tägerig. Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen. (Strassen, Wasser, Abwasser) Gemeinde Tägerig Reglement zur Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser, Abwasser) A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Gemeinde Weisslingen VERORDNUNG. über die. Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen

Gemeinde Weisslingen VERORDNUNG. über die. Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Gemeinde Weisslingen VERORDNUNG über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Juni 1999 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz

Mehr

Werterhaltung und Finanzierung Kurs Siedlungsentwässerung 2008, Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Werterhaltung und Finanzierung Kurs Siedlungsentwässerung 2008, Departement Bau, Verkehr und Umwelt , Departement Bau, Verkehr und Umwelt Werterhaltung Titelmasterformat und durch Finanzierung Klicken bearbeiten der öffentlichen Abwasseranlagen Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene

Mehr

Gebührenreglement zur Abfallverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012

Gebührenreglement zur Abfallverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012 Gebührenreglement zur Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012 Gebührenreglement zur Abfallverordnung - 1 - INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung / Einleitung... - 2 - I. RECHTSGRUNDLAGE...

Mehr

Bisher: Frischwassermenge = Abwassermenge. Künftig muss sowohl eine Schmutzwassergebühr als auch eine Niederschlagswassergebühr erhoben werden.

Bisher: Frischwassermenge = Abwassermenge. Künftig muss sowohl eine Schmutzwassergebühr als auch eine Niederschlagswassergebühr erhoben werden. mit Urteil vom 11.03.2010 (AZ: 2 S 2938/08) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim entschieden, dass die Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr, nach dem so genannten Frischwassermaßstab,

Mehr

Betriebskostenreglement des Abwasserverbandes Grabs-Buchs-Sevelen

Betriebskostenreglement des Abwasserverbandes Grabs-Buchs-Sevelen Betriebskostenreglement des Abwasserverbandes Grabs-Buchs-Sevelen Von der Verwaltungskommission des Abwasserverbandes erlassen am 16. Dezember 1983. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindammann sig. B. Eggenberger

Mehr

und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Umweltschutz und Energie

und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Umweltschutz und Energie 4410 Liestal, Rheinstrasse 29 Telefon 061 925 55 05 Telefax 061 925 69 84 Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Amt für Umweltschutz und Energie Verursacher- und Solidaritätsprinzip bei

Mehr

GEMEINDE SEUZACH VERORDNUNG ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN FÜR SIEDLUNGSENT- WÄSSERUNGSANLAGEN (GEBÜHRENVERORDNUNG)

GEMEINDE SEUZACH VERORDNUNG ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN FÜR SIEDLUNGSENT- WÄSSERUNGSANLAGEN (GEBÜHRENVERORDNUNG) GEMEINDE SEUZACH VERORDNUNG ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN FÜR SIEDLUNGSENT- WÄSSERUNGSANLAGEN (GEBÜHRENVERORDNUNG) FESTSETZUNG: 23.09.1999 GENEHMIGUNG: 19.11.1999 INKRAFTTRETEN: 24.02.2000 1 VERORDNUNG über

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen. (Gebührenverordnung)

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen. (Gebührenverordnung) Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (Gebührenverordnung) vom. April 008 Bau Oberlandstrasse 78 860 Uster www.uster.ch Gebührenverordnung Siedlungsentwässerung Vom Gemeinderat

Mehr

Abwasserreglement vom 18. Juni 2015

Abwasserreglement vom 18. Juni 2015 750 EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN Abwasserreglement vom 8. Juni 05 Abwasserreglement der Stadt Laufen Ingress Die Gemeindeversammlung der Stadt Laufen, gestützt auf 7 Abs., Ziff., des kantonalen Gemeindegesetzes

Mehr

Ersatzabgabe für die Erstellung von Autoabstellflächen und Kinderspielplätzen Reglement. Vom 5. September

Ersatzabgabe für die Erstellung von Autoabstellflächen und Kinderspielplätzen Reglement. Vom 5. September Ersatzabgabe für die Erstellung von Autoabstellflächen und Kinderspielplätzen Reglement Vom 5. September 1980 02.10.400 1 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Ersatzpflicht 2 Art. 3 Ersatzleistung

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS)

Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) Vom 5. September 009 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf die Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 5. September 009 beschliesst:

Mehr

Die Stadt Horb betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung.

Die Stadt Horb betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. Allgemeines Die Stadt Horb betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. Abwasserkosten entstehen unter anderem durch die Reinigung des in die Kanalisation

Mehr

Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung

Zone mit Planungspflicht Nr. 9 Arnistrasse Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Der Gemeinderat beantragt der Versammlung, den Gesamtkredit von Fr. 390'000.-- für die Erschliessung

Mehr

Einwohnergemeinde Cham. Abwasserreglement. vom 9. September in Kraft ab 01. Januar

Einwohnergemeinde Cham. Abwasserreglement. vom 9. September in Kraft ab 01. Januar 610.1 Einwohnergemeinde Cham Abwasserreglement vom 9. September 2002 in Kraft ab 01. Januar 2003 1 Die Einwohnergemeinde Cham erlässt, gestützt auf 56 und 90 des Gesetzes über die Gewässer 2 (GewG) für

Mehr

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung

Mehr

WASSERTARIF. Emmental Trinkwasser. Gemeindeverband. Burgdorf. Wassertarif vom

WASSERTARIF. Emmental Trinkwasser. Gemeindeverband. Burgdorf. Wassertarif vom WASSERTARIF 0 Emmental Trinkwasser WT Gemeindeverband Burgdorf Wassertarif vom 06..00 Die Delegiertenversammlung beschliesst auf Antrag des Verwaltungsrates gestützt auf Art. 40 des Wasserversorgungsreglements

Mehr

Gemeinde Walchwil. Abwasserreglement

Gemeinde Walchwil. Abwasserreglement Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich 3 Generelle Zuständigkeit 3 3 Kreditbewilligung 3 4 Entwässerungsplan 4 II. Abwasseranlagen 5 Gemeindliche Abwasserleitungen

Mehr

Gemeinde Obfelden. Verordnung über die Gebühren an Abwasseranlagen. vom 2. Dezember 1985 (Nachgeführt mit Änderungen bis

Gemeinde Obfelden. Verordnung über die Gebühren an Abwasseranlagen. vom 2. Dezember 1985 (Nachgeführt mit Änderungen bis Gemeinde Obfelden Verordnung über die Gebühren an Abwasseranlagen vom 2. Dezember 1985 (Nachgeführt mit Änderungen bis 31.12.1997) A. Grundsatz Art. 1 1 Für die Erstellung und den Betrieb von Abwasseranlagen

Mehr

Gebührenverordnung. Siedlungsentwässerungsanlagen. Gemeinde Kleinandelfingen (GebSeVo)

Gebührenverordnung. Siedlungsentwässerungsanlagen. Gemeinde Kleinandelfingen (GebSeVo) Gebührenverordnung für Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde Kleinandelfingen (GebSeVo) vom 14. September 2005 25.05.2016 Art. 3.3 durch GV geändert, ab 01.09.2016 in Kraft gesetzt 25.05.2016 Art.

Mehr

Gebührenverordnung zum Siedlungsentwässerungs-Reglement

Gebührenverordnung zum Siedlungsentwässerungs-Reglement Gebührenverordnung zum Siedlungsentwässerungs-Reglement 12. Januar 2006 Der Gemeinderat erlässt, als Ergänzung zum aktuellen Siedlungsentwässerungs-Reglement der Gemeinde Luthern und gestützt auf Art.

Mehr

Gebührenverordnung zum Siedlungsentwässerungsreglement Beckenried

Gebührenverordnung zum Siedlungsentwässerungsreglement Beckenried Anhang Gebührenverordnung zum Siedlungsentwässerungsreglement Beckenried vom 9. Juni 006 1 Die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Beckenried erlässt, gestützt auf Artiktel 41 ff des Siedlungsentwässerungsreglements

Mehr

Wasserversorgungsreglement vom 11. Dezember 2014

Wasserversorgungsreglement vom 11. Dezember 2014 752.41 Einwohnergemeinde Brienz Wasserversorgungsreglement vom 11. Dezember 2014 Einsehbar unter www.brienz.ch Systematische Reglementssammlung Bauwesen, öffentliche Werke, Energie und Verkehr Wasser Wasserwirtschaft

Mehr

GEMEINDE. Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach

GEMEINDE. Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach GEMEINDE Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Neerach vom 5. September 07 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Art. Einleitung Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich...

Mehr

GEMEINDE THALHEIM. Reglement über Gebühren in Bausachen

GEMEINDE THALHEIM. Reglement über Gebühren in Bausachen GEMEINDE THALHEIM Reglement über Gebühren in Bausachen Die Einwohnergemeinde Thalheim erlässt gestützt auf 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978

Mehr

Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Finanzierung von Erschliessungsanlagen Einwohnergemeinde Besenbüren Finanzierung von Erschliessungsanlagen Reglement mit Anschlussgebühren Erschliessungsfinanzierung.doc 13.07.06 C. Meier - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Vollzugsverordnung. Kostenverteiler Abwasser

Vollzugsverordnung. Kostenverteiler Abwasser Vollzugsverordnung REAL Reusseggstrasse 5 600 Emmenbrücke T 04 49 F 04 49 info@real-luzern.ch www.real-luzern.ch Kostenverteiler Abwasser des Gemeindeverbands Recycling Entsorgung Abwasser Luzern (REAL)

Mehr

Abwasserreglement der Gemeinde Goldach

Abwasserreglement der Gemeinde Goldach Abwasserreglement der Gemeinde Goldach erlassen am 7. Juli 2009 in Vollzug seit 1. Januar 2010 11.21_Abwasserreglement neu.doc - 2 - Abwasserreglement der Gemeinde Goldach Der Gemeinderat der politischen

Mehr