Neues Abwasserreglement Uzwil, Bemerkungen. 1 Ausgangslage
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- Leander Armbruster
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1 Neues Abwasserreglement Uzwil, Bemerkungen 1 Ausgangslage 1.1 Abwasser als Gemeindeaufgabe Ableitung und Reinigung des Abwassers sind wichtige Gemeindeaufgaben für den Gewässerschutz. Ein Bereich, welcher sich mit Gebühren und Beiträgen selber finanziert. Steuergelder werden dafür nicht eingesetzt. Entsprechend wichtig ist eine tragfähige Finanzierung, um den laufenden Betrieb und die erforderlichen Erneuerungen vorzunehmen. Stimmt die Finanzierung nicht, ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet. Denn: Alles Wasser ob gereinigt oder nicht landet irgendwann in den Gewässern. So auch in Uze, Glatt und Thur und damit schliesslich auch im Grundwasser. Die Abwasserableitung und -reinigung ist aufwändig. Die Aufwändungen sind weitgehend abhängig von den örtlichen Verhältnissen, von der Topographie, von der Siedlungsstruktur, von den Bauzonenkapazitäten, von der Art des anfallenden Abwassers und von den Einleitbedingungen für das gereinigte Abwasser in die Gewässer. Entsprechend gross sind die Unterschiede in der Kostenstruktur zwischen einzelnen Gemeinden. Das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Uzwil umfasst 86 Kilometer. Aufwändige Einrichtungen wie Pumpwerke, Regenbecken und insbesondere die Kläranlage sind erforderlich. Pro Tag fliessen über 10 Millionen Liter verschmutztes Abwasser in die Kläranlage Niederuzwil. Sie wird von den Gemeinden Uzwil und Oberuzwil gemeinsam betrieben. Aber auch aus dem Brübachtal und selbst aus der Gegend des Nollens fliesst Abwasser nach Niederuzwil. Täglich wird dort das Volumen von über 700 Tanklastwagen gereinigt. Das Abwasser aus den Dörfern Ober- und Niederstetten samt Industriegebiet Salen wird in der Kläranlage Schwarzenbach gereinigt. 1.2 Aktuelle Rechtsgrundlagen in der Gemeinde Uzwil Zwei kommunale Reglemente sind Grundlage des Kanalisations- bzw. Abwasserwesens in der Gemeinde. Das Kanalisationsreglement aus dem Jahre 1978 widmet sich weitgehend den technischen Anforderungen rund um das Kanalisationsnetz und die Abwasseranlagen. Die Verordnung über die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz von 1973 stellt die Finanzierung des aufwändigen Gewässerschutzes sicher. Sie verpflichtet die Grundeigentümer zu einmaligen Anschlussbeiträgen für Neubauten und Wertvermehrungen an Gebäuden. Nach dem Finanzierungsmodell finanzieren diese Anschlussbeiträge die Erstellungskosten der Gewässerschutz- Infrastruktur. Weiter ist die Verordnung die Grundlage für die Schmutzwassergebühr als Zuschlag auf dem Wasserverbrauch. Mit ihr werden die Betriebskosten der Gewässerschutzanlagen finanziert. Zwischen 1992 und 2007 traten wesentliche Änderungen des eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzrechtes in Kraft. Die beiden erwähnten Uzwiler Reglemente sind wesentlich älter, damit veraltet und durch eine aktuelle Regelung zu ersetzen. Verschiedene Gemeinden in der Region (Wil 1998, Flawil 2000, Oberbüren 2002, Oberuzwil 2003, Jonschwil 2004) haben ihre Reglemente erneuert. Das Uzwiler Reglement soll nun ebenfalls auf den aktuellen Stand gebracht werden.
2 2 Anforderungen an ein neues Reglement 2.1 Reduzierter Umfang, Beschränkung auf das Notwendige Ein neues Abwasserreglement muss sich auf die zwingend von der Gemeinde zu erlassenden Vorschriften beschränken und verzichtet darauf, Bestimmungen von Bund und Kanton zu wiederholen. Wesentliche Kürzungen sind auch im Bereich der technischen Vorschriften angezeigt. Dieser Themenbereich wird heute weitgehend durch Richtlinien und Empfehlungen der technischen Fachverbände bestimmt. Für die teils sehr detailliert ausgestalteten Vorschriften im Reglement besteht kein Bedarf mehr. An diesen Grundsätzen orientiert sich das neue Reglement. 2.2 Verursacherprinzip umsetzen Die Abwasserreinigung wird über den Zuschlag auf der Wasserrechnung finanziert. Aber auch sauberes Dachwasser oder Wasser aus Sickerleitungen gelangt in die Kanalisation, vermischt sich mit dem verschmutzten Abwasser, wird der Kläranlage zugeleitet und dort gereinigt; die Verursacher tragen bisher nicht zur Finanzierung der Abwasserreinigung bei. Das Verursacherprinzip ist nicht umgesetzt. Zudem sehr wichtig: Die Abwasseranlagen der Gemeinde müssen auf die vollständige Überbauung der eingezonten Grundstücke dimensioniert sein, mit entsprechenden Kostenfolgen. Auch unbebaute eingezonte Grundstücke und Grundstückteile verursachen deshalb Kosten. Sie tragen aber nach der heutigen Regelung nicht an den Aufwand der Abwasseranlagen bei. Deshalb ist das Verursacherprinzip nicht umgesetzt. Die aktuelle Gesetzgebung gibt das umfassende Verursacherprinzip vor. Ein neues Reglement hat das Verursacherprinzip umzusetzen. Die meisten Gemeinden haben dieses mit der Gebührenbelastung für Fläche und Menge bereits umgesetzt. Auch im Uzwiler Reglement ist diese zwingende Umsetzung von übergeordnetem Recht vorgesehen. Sie ist der Hauptgrund der neuen Reglementierung. 2.3 Orientieren an übergeordneten Vorgaben Das Reglement hat sich am eidgenössischen und kantonalen Recht zu orientieren. Der Kanton stellt ein Musterabwasserreglement zur Verfügung, welches in Einklang mit der übergeordneten Gesetzgebung steht. Verschiedene Gemeinden in der Region haben ihre Reglemente auf der Basis des kantonalen Musterreglementes bereits erneuert und dabei Erfahrungen gesammelt. Fazit: Mit der Neuregelung wird das Verursacherprinzip wie vom Gesetzgeber gewünscht umgesetzt. Es wird aber auch mit der Neuregelung nicht in allen Teilen eine Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden können. Der administrative Aufwand wäre zu gross. Das neue Uzwiler Reglement entspricht weitgehend dem kantonalen Musterreglement und damit auch dem Reglement der Gemeinde Oberuzwil. Dies im Interesse möglichst einheitlicher Regelungen im einheitlichen Lebensraum.
3 3 Gebühren 3.1 Grundsatz Die kantonalen Vorgaben und damit auch die erneuerten Reglemente der Gemeinden basieren auf einem dreistufigen Gebührenmodell, bestehend aus: - Jährlich wiederkehrender Grundgebühr - Jährlich wiederkehrender Schmutzwassergebühr - Einmaligen Gebäudebeiträgen (Anschlussbeiträge) Die wiederkehrende Grundgebühr wird vom Kanton gefordert. Sie deckt Kosten, welche unabhängig von der Belastung der öffentlichen Abwasseranlage anfallen, beispielsweise für die Bereithaltung grösserer Anlagekapazitäten. Die Bemessungsgrundlage muss im Reglement selbst in den Grundzügen geregelt sein. Dies berücksichtigt der Reglementsentwurf. Er gibt dem Rat, welcher gestützt auf das Reglement den Tarif erlässt, Vorgaben. Auch die Kosten für die Beseitigung des nicht verschmutzten Abwassers können in die Grundgebühr eingeschlossen werden, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Oberuzwil etwa erhebt die Grundgebühr gemäss kantonaler Empfehlung im Musterreglement nach der Grundstücksfläche; unabhängig davon, ob ein Grundstück überbaut oder frei ist. Dies ist auch im Uzwiler Reglement vorgesehen. Für die Grundgebühr (Art. 23 ff des Reglementes) wird die Grundstücksfläche mit einem Faktor (vgl. Art. 24) gewichtet. Dieser entspricht der Ausnützungsziffer gemäss Baureglement, sofern für die entsprechende Zone eine Ausnützungsziffer existiert. Besteht keine Ausnützungsziffer (etwa in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oder in der Industriezone) wurde ein Faktor sachgemäss festgelegt. Je höher die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks, desto höher ist der Faktor. Und schliesslich wird die mit dem Faktor gewichtete Grundstücksfläche mit 0.19 Franken pro Quadratmeter verrechnet. Anschaulicher dargestellt finden sich Musterberechnungen in folgender Ziffer 3.3. Nebst der Grundgebühr als neuem Instrument wird auch künftig eine wiederkehrende Schmutzwassergebühr (Art. 27 ff des Reglementes) erhoben. Sie wird als Zuschlag zum Wasserzins verrechnet und ist direkt abhängig vom Frischwasserverbrauch. Bisher resultierte der Gebührenertrag vollständig aus der Schmutzwassergebühr. Neu tragen Grundgebühr zu eher minimalen 30 % und Schmutzwassergebühr zu 70 % zum Ertrag bei. Dieses Verhältnis kennen auch die Nachbargemeinden, es entspricht den Anforderungen an eine verursachergerechte Finanzierung. Gegenüber heute reduziert sich die Schmutzwassergebühr, weil sie durch die Einführung der neuen Grundgebühr nur noch 70 % des Gebührenertrages beizusteuern hat. Gestützt auf das neue Reglement wird der Rat den Tarif erlassen. Vorgesehen ist, dass die Schmutzwassergebühr gegenüber heute von 1.60 Franken je Kubikmeter auf 1.15 Franken je Kubikmeter sinkt. Weiterhin bleiben die Werte von Neubauten und wertvermehrenden Erneuerungen Grundlage für die einmaligen Gebäudebeiträge (Art. 33 des Reglementes). Die Beitragshöhe ist direkt im Reglement festgeschrieben. Diese Anschlussbeiträge bleiben gegenüber heute mit 2,6 % des Gebäudewertes unverändert. Entlastungen für Grundeigentümer gibt es aber bei Renovationen. Der Freibetrag bei wertvermehrenden Erneuerungen wird auf Franken erhöht, um bei kleineren Erneuerungen keine Beitragspflicht auszulösen.
4 3.2 Kostenneutralität Das neue Reglement führt nicht zu Mehreinnahmen für den Gewässerschutz. Insgesamt werden etwa gleich viele Gebühren eingenommen wie bisher. Dieses Niveau ist auch erforderlich, um den aufwändigen Betrieb und damit den Gewässerschutz sicherzustellen. Um die verursachergerechte Finanzierung umzusetzen, wird die Grundgebühr eingeführt um im Rahmen ihrer Erträge die Schmutzwassergebühr reduziert. Die Veränderungen für die einzelnen Grundeigentümer halten sich im Rahmen. Zu beachten ist dabei selbstverständlich: Die Grundgebühr, welche auf die Grundstücksfläche abstellt, führt systembedingt zu Verschiebungen in den Belastungen der Grundeigentümer. Sie hat insbesondere zur Folge, dass die Eigentümer unüberbauter Grundstücke und Grundstückteile neu ebenfalls Beiträge entsprechend der Fläche zu entrichten haben. Diese Veränderung ist aber vom kantonalen Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, um das Verursacherprinzip umzusetzen (vgl. auch Ziffer 3.1). Eigentümer bereits überbauter Grundstücke profitieren davon, weil ihre Belastung tendenziell sinkt. 3.3 Berechnungsbeispiele Die folgenden Berechnungsbeispiele basieren auf bestehenden Grundstücken und ihrem effektiven Wasserverbrauch. Sie wurden anonymisiert: Freistehendes Einfamilienhaus zweigeschossige Wohnzone, Ausnützungsziffer / Faktor 0.5, 698 m 2 Grundstückfläche, 313 m 3 Wasserverbrauch Bisher: Schmutzwassergebühr 313 m 3 x Fr Fr Neu: Grundgebühr 698 m 2 x 0.5 x Fr Fr Schmutzwassergebühr 313 m 3 x Fr Fr Fr Reiheneinfamilienhaus zweigeschossige Wohnzone, Ausnützungsziffer / Faktor 0.5, 244 m 2 Grundstückfläche, 70 m 3 Wasserverbrauch Bisher: Schmutzwassergebühr 70 m 3 x Fr Fr Neu: Grundgebühr 244 m 2 x 0.5 x Fr Fr Schmutzwassergebühr 70 m 3 x Fr Fr Fr Gewerbebetrieb viergeschossige Wohn-/Gewerbezone, Ausnützungsziffer / Faktor 0.85, m 2 Grundstückfläche, m 3 Wasserverbrauch Bisher: Schmutzwassergebühr m 3 x Fr Fr Neu: Grundgebühr m 2 x 0.85 x Fr Fr Schmutzwassergebühr m 3 x Fr Fr Fr
5 Grundstückfläche, kein Wasser- Unbebautes eingezontes Grundstück Gewerbe-/Industriezone, Faktor 1.0, m 2 verbrauch Bisher: Schmutzwassergebühr 0 m 3 x Fr Fr. 0 Neu: Grundgebühr m 2 x 1.0 x Fr Fr Schmutzwassergebühr 0 m 3 x Fr Fr. 0 Fr Industriebetrieb Industriezone, Faktor 1.0, m 2 Grundstückfläche, m 3 Wasserverbrauch Bisher: Schmutzwassergebühr m 3 x Fr Fr Neu: Grundgebühr m 2 x 1.0 x Fr Fr Schmutzwassergebühr m 3 x Fr Fr Fr Uzwil, 16. Juni 2011 Gemeinderatskanzlei
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