ERV-Gesetz rechtswirksame Zustellung an Anwälte elektronisches Empfangsbekenntnis

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1 ERV-Gesetz rechtswirksame Zustellung an Anwälte elektronisches Empfangsbekenntnis Dr. Wolfram Viefhues Kontaktadresse

2 Dr. Wolfram Viefhues Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.d. Familienrichter seit 1980 Referent zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen für Anwälte und Richter, Fachautor im Familienrecht Mitglied des geschäftsführenden Vorstand des Deutschen EDV- Gerichtstages und Vorsitzender der Gemeinsamen Kommission elektronischer Rechtsverkehr des EDVGT Langjährig in der Justizverwaltung mit Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs befasst

3 Welche gesetzlichen Regelungen enthält das Gesetz über den elektronischen Rechtsverkehr und wann treten sie in Kraft? Wie erfolgen in Zukunft Zustellungen an Anwältinnen und Anwälte? Der Zeitplan des Gesetzes und seine konkreten Auswirkungen

4 Phase 1: - der Einstieg nur elektronische Ausgänge Phase 2: - das Zwischenstadium auch elektronische Eingänge, keine elektronische Akte Phase 3: - das Endziel die elektronische Akte Viefhues

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6 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) In Arbeit: Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren E-Government-Gesetz für die öffentliche Verwaltung vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749)

7 Am 17. Oktober 2013 ist die Beweisregel für Scan-Produkte in Kraft getreten. Seit 1. Juli 2014 gilt die Beweisregel für D -Nachrichten und die maschinelle Papier- und Faxbeglaubigung. Am 1. Januar 2016 wird das elektronisches Anwaltspostfach eingeführt Das Schutzschriftenregister wird eingeführt und ab Pflicht. Ab 1. Januar 2018 müssen alle Gerichte elektronischer Dokumente entgegennehmen, aber: Länder können bis Ende 2019 herausoptieren. Ab Zustellung an Anwälte und Behörden gegen elektronisches Empfangsbekenntnis möglich. Ab 1. Januar 2022 (Termin kann durch Länder-VO vorverlegt werden!) ist die elektronische Einreichung für Anwälte und Behörden verpflichtend.

8 Elektronische Schriftsätze können mit qes oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden: D mit sicherer Anmeldung oder aus dem besonderen elektronischen Anwalts- oder Behördenpostfach ( bea ). Auf dem sicheren Übermittlungsweg müssen Dokumente nur einfach signiert werden. (Name unter dem Text) Bundesregierung gibt durch VO bis 2018 vor: bundeseinheitliche Formate und Übermittlungswege für qes-dokumente Ausgestaltung des Behördenpostfachs. VO kann ab erlassen werden (Artikel 25).

9 ab Juli 2014 können elektronische Formulare eingeführt werden Die Angaben sind in strukturierter maschinenlesbarer Form an die Gerichte zu übermitteln (Daten statt Fließtext!) Die Formulare sind im Internet zur Nutzung bereitzustellen; kein Formularzwang Authentifizierung soweit erforderlich - soll auch mit dem elektronischen Personalausweis möglich werden Hinweis auf e-government-gesetz, Normenscreening, Reduzierung der Schriftformerfordernisse

10 Mögliche Einsatzfelder für Formulare Kostenfestsetzungsantrag Einspruch gegen ein Versäumnisurteil Mitteilung der PKH-Empfänger über eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse Ggf. auch Scheidungsantrag und weitere Anträge im familiengerichtlichen Verfahren (vgl. 14a FamFG) VO-Ermächtigung ist auch in den Fachgerichtsbarkeiten eingeführt worden.

11 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach ( bea ) Technische Infrastruktur aufgebaut von der Bundesrechtsanwaltskammer Vorbild: Infrastruktur der BNotK (EGVP) Adressen werden nach Durchführung eines ID- Verfahrens bei der örtlichen RA-Kammer vergeben Verpflichtend ab aktuelle Streitfrage!! Elektronische Kommunikation zwischen Anwalts- und Gerichtspostfach via EGVP ist sichere Übermittlung keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich!

12 zwischen Zugang und Zustellung unterscheiden o Rechtswirksame Zustellung weiterhin nur gegen EB, also nur bei erfolgter Reaktion des Anwalts o Also keine Gefahr, eine Rechtsmittelfrist zu versäumen o Aber für Zugang reicht Eingang im bea Wie beim Einwurf in den Briefkasten oder das Gerichtspostfach Durchschrift formlos zur Kenntnis Formlose Terminsverlegung Gerichtskostenrechnung usw. (speziell in Hessen!!)

13 Anwälte, Behörden und juristische Personen des öff. Rechts werden in gerichtlichen Verfahren (aber nicht in Patent/Markenverfahren) ab verpflichtet, Schriftsätze nur noch elektronisch einzureichen. Eine Klage oder Berufung auf Papier ist dann formwidrig. Länder können Beginn der Pflicht durch Verordnung auf 1. Januar 2020 vorverlegen. Nur bei technischem Ausfall der sicheren Übermittlungswege ist Papiereinreichung zulässig. Anwalt oder Behörde muss Unmöglichkeit glaubhaft machen.

14 Elektronische Dokumente werden verschlüsselt über einen sicheren Übermittlungsweg (an besonderes elektronisches Anwalts oder Behördenpostfach) zugestellt Rechtsanwälte und Behörden müssen ab 1. Januar 2018 für Zustelungen elektronisch erreichbar sein. Gerichte können auch danach noch per Papier oder Fax zustellen keine Pflicht zur elektronischen Zustellung! Elektronische Zustellung wird ab durch elektronisches Empfangsbekenntnis als strukturierten Datensatz nachgewiesen (s.u.)

15 Für eingescannte elektronische Dokumente gilt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend, wenn - das Scanobjekt eine öffentliche Urkunde ist - der Scanvorgang dem aktuellen Stand der Technik entspricht - eine Behörde oder ein Notar - die Übertragung durchgeführt und - die Identität des elektronischen Dokuments mit der Urschrift schriftlich bestätigt hat. Für das gescannte elektronische Dokument gilt die Echtheitsvermutung für öffentliche Urkunden in 437 ZPO, wenn das Dokument und der schriftliche Identitätsnachweis qualifiziert elektronisch signiert sind. Der Beweisgegner, der den Fälschungseinwand erhebt, muss beweisen, dass das gescannte Dokument nicht mit der Urschrift übereinstimmt.

16 Zu den Akten gereichte Unterlagen Unterlagen werden in Ablichtung eingereicht Diskutiert wird über den Inhalt der Dokumente (Wortlaut, Auslegung) Vorwurf der Fälschung ist in der Praxis äußerst selten In den Akten befindliche Unterlagen Aufbewahrung bei den Gerichten ist sicher Streit über Manipulation der gerichtlichen Akten kommt nicht vor

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18 Zugestellt wird ein elektronisches Dokument über das bea Ursprüngliche Vorstellung des Gesetzgebers: Zwangszustellung auch an Anwälte kein willensgesteuertes EB mehr Grund: Automatisierte Erfassung der Zustellungsergebnisse bei den Gerichten möglich

19 Entschiedener Widerstand der Anwaltschaft: o nehmt uns nicht unser EB o Wir gehen auf die Barrikaden Argument der Anwaltschaft: o EB als verfassungsrechtlich geschütztes Gut o Furcht vor Fristversäumung bei Abwesenheit Argument der Justiz: o EB wurde geschaffen zur Vereinfachung für den Absender o Kein Privileg des Empfängers, damit über den Zustellungszeitpunkt selbst entscheiden zu können. o Ziel: Automatisierte Erfassung der Zustellungsergebnisse

20 Suche nach dem Kompromiss: o Anwaltschaft will willensgesteuertes EB o Justiz will automatisierte Erfassung der Zustellungsergebnisse Lösung: o Es geht Beides! o Das zukünftige EB besteht aus einem Datensatz, der die üblichen Informationen eines EB enthält o Dieser Datensatz wird vom Anwalt willensgesteuert zurückgeschickt o und dabei vom Programm um das Zustellungsdatum und den Namen des Anwalts ergänzt o Der Datensatz kann bei der Justiz automatisch ausgewertet werden

21 Technische Umsetzung ab o Justiz erzeugt den EB-Datensatz o Wird zusammen mit dem Dokument übermittelt an das bea des Anwalts o bea (oder die Anwaltssoftware) zeigt an, dass Zustellung eingegangen ist besondere Kennzeichnung! o Anwalt bestätigt den Empfang im bea (bzw. der Anwaltssoftware) o bea (oder die Anwaltssoftware) setzen Datum und Namen in den Datensatz und versenden ihn an das Absendergericht o Zustellung wird dort automatisch im Computersystem des Gerichts vermerkt

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23 : Alle Anwälte müssen elektronisch erreichbar sein : Bundesweit ist die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs möglich bei freiwilliger Nutzung : Länder können elektronischen Rechtsverkehr verpflichtend anordnen : Bundesweite Verpflichtung der "professionellen Einreicher" zum elektronischen Rechtsverkehr in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Strafverfahrens) und bei den Fachgerichten Die stufenweise Einführung (aus Sicht der Anwaltskanzlei erst Eingangskanal später der Ausgangskanal) macht es möglich, sich langsam an die neuen Abläufe zu gewöhnen!

24 bea kann als normaler Ausgangskanal zu allen Anwälten genutzt werden Schafft Arbeitsentlastung, wenn automatisch möglich Schafft Kostenentlastung (Porto) Macht also Sinn! Aber: sind die notwendigen Vorbereitungen getroffen?

25 Voraussetzung: bea muss vom Justiz-Fachsystem als normaler Postausgang angesprochen werden können Technisch kein Problem: JUDICA/TSJ (NRW) z.b. kann EGVP ansprechen Organisatorisch: bea-postfach muss im Fachsystem fehlerfrei erfasst werden Zum jeweiligen Verfahren Welcher Anwalt? ( bea ist das persönliche Postfach eines Anwalts!) Sind wir darauf vorbereitet?

26 Sogar Zustellungen sind möglich EB kann zusammen mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument übermittelt werden Bis : Rücklauf als normales (gedrucktes) EB- Dokument Aber: Formalien des zuzustellenden Dokumentes beachten (qualifizierte elektronische Signatur!) Signatureinheit an jeder Serviceeinheit? Eine zentrale Signaturstelle im Gericht wäre zulässig! Sind wir darauf vorbereitet?

27 Schriftformerfordernis beachten (Unterschrift) Formale Bedeutung des Unterschriftserfordernisses Abschlussfunktion - mehr kommt nicht Abgrenzung vom Entwurf jetzt gilt es Zurechnung des Erklärungsinhaltes zu dem Aussteller das ist meine Erklärung Praktische Bedeutung des Unterschriftserfordernisses im gerichtlichen Verfahren Keine (ausreichende) Unterschrift Rechtsmittelfrist ist abgelaufen Rechtsmittel ist unzulässig, auch wenn der Rechtsmittelführer den nicht unterschriebenen Antrag gerade gelten lassen will Ergebnis: Unterschrifterfordernis wirkt nicht zum Schutz, sondern zum Nachteil des Antragstellers!!

28 Elektronischer Zugang zu den Gerichten ist die Zukunft! Zeitplan beachten Anwalt kann elektronisch einreichen Schon gegenwärtig, soweit konkret der erv eröffnet worden ist (durch Rechtsverordnung) aber qes erforderlich bei Unterschriftserfordernis!! Sonst kein wirksamer Antrag! ab generell, soweit Bundesland nicht herausoptiert hat (möglich bis Ende 2019). Dann kein elektronischer Zugang möglich!! Anwalt muss elektronisch einreichen ab , soweit ERV im Bundesland verpflichtend angeordnet worden ist (vorgezogener Zeitpunkt) ab bundesweit Pflicht Dieser Flickenteppich muss von der Kanzlei beherrscht werden!!!

29 In den Gerichten, Behörden und Anwaltskanzleien stehen gewaltige Veränderungen an o Entwicklungsaufwand für Programme o Technik in den Gerichten und Kanzleien o Organisation / Neugestaltung von Arbeitsabläufen o Bei den beteiligten Menschen Veränderung beginnt in den Köpfen nicht nur Schulungen, sondern die Beteiligten mitnehmen und überzeugen

30 Der eine wartet, dass die Zeit sich wandelt, der andere packt sie an und handelt. (Dante Alighieri, Dichter und Philosoph * ) Große Aufgaben mit Veränderungen und Umwälzungen bieten auch eine Chance, unsere Geschäftsabläufe und Arbeitsprozesse den geänderten technischen Möglichkeiten anzupassen

31 In der Diskussion über ERV und eakte wird oft argumentiert, was alles nicht funktionieren wird: o Da muss doch etwas schief gehen können. Und dann wird mit viel Energie überlegt, was denn tatsächlich schiefgehen könnte. Das stellt man dann unkritisch der jetzigen Realität gegenüber und unterstellt, dass jetzt alles sicher, alles schön und alles problemlos ist.

32 Ich wünsche mir für unsere weitere Arbeit, dass wir nicht auf so einen negativen Ansatz verfallen, dass wir statt dessen unsere Kreativität aktiv einsetzen, um praktische Lösungen zu finden, und mit Augenmaß herangehen und nicht bei der Elektronik willkürlich viel schärfere Maßstäbe anlegen, als wir das bei gewohnter Arbeitsweise tun und mit Gelassenheit hinnehmen, dass immer auch einmal etwas schiefgehen kann.

33 BRAK-Internetseite Kostenlose e-broschüren des Anwaltsverlages Nr. 1: Der elektronische Rechtsverkehr kommt! Nr. 2: Stand des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, zukünftige Zustellungen und Gesetzentwurf elektronische Akte in Strafsachen Nr. 3: Der Countdown läuft Cosack Anwaltsberatung RA Michgehl

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Viefhues

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