Stadt Soest. Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr.177 Danziger Ring

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1 Stadt Soest Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr.177 Danziger Ring Stand : Juli 2010

2 Auftraggeber: Stadt Soest Planverfasser: Bearbeiter: Dipl. Geograph Volker Stelzig Dipl.-Ing. Landespflege Uta Sielaff aufgestellt am: Juli 2010

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG RECHTLICHER RAHMEN VORHABENSBESCHREIBUNG UND WIRKUNGSPROGNOSE FESTSTELLUNG DER PLANUNGSRELEVANTEN ARTEN ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG KOMPENSATORISCHE MAßNAHMEN ZULÄSSIGKEIT DES VORHABENS LITERATUR ANHANG: ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFPROTOKOLLE I

4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Räumliche Lage des Bebauungsplangebietes... 5 Abbildung 2: Straßenplanung Danziger Ring (Quelle: Stadt Soest, Stand: 06. Mai 2010)... 5 Abbildung 3: Ablaufschema Feststellung der planungsrelevanten Arten Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Arten deren Vorkommen im Plangebiet artenschutzrechtlich zu prüfen sind Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Planungsrelevante Arten der im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen des Messtischblattes 4414, die aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet nicht zu erwarten sind Planungsrelevante Arten der im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen des Messtischblattes 4414, die aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet zu erwarten sind Kartierung der Brutvögel im Plangebiet Bebauungsplan Danziger Ring im Frühjahr 2010: Tabelle 5: Im Plangebiet mittels Detektor festgestellte Fledermausarten II

5 1 Einleitung Gegenstand der hier vorliegend artenschutzrechtlichen Prüfung ist der Bau einer Straße im Nordosten von Soest. Der Projektträger, die Stadt Soest, plant zur besseren verkehrlichen Anbindung den Bau einer ringartigen Straßenverbindung. Mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), in Kraft getreten am wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich erneut konkretisiert, an die europäischen Vorgaben angepasst und nicht nur als Rahmengesetz für die Landesnaturschutzgesetze, sondern als direkt wirksame gesetzliche Regelung eingeführt. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen. Der Projektträger, die Stadt Soest, hat das Büro Stelzig Landschaft / Ökologie / Planung aus Soest mit der Erstellung der nach dem BNatSchG erforderlichen artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt. Die vorliegende ASP hat zum Ziel: Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind. Ermittlung und Darstellung, ob in Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind. 1

6 2 Rechtlicher Rahmen Mit der Kleinen Novelle des BNatSchG im Dezember 2007 wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Auch in der neuesten Fassung des BNatSchG vom (in Kraft getreten am ) bestehen die Regelungen, unter Änderung der Paragraphen, weiter. Demnach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Sowie wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. 2

7 Ausnahmen von den Verboten des 44 können nur zugelassen werden ( 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. 3

8 3 Vorhabensbeschreibung und Wirkungsprognose Der Projektträger, die Stadt Soest plant den Bau einer Straße im Nordosten des Stadtgebietes. Die geplante Straße stellt den Lückenschluss des äußeren Ringes um Soest herum dar und wird zu einer erheblichen Verbesserung des Verkehrsflusses führen. Ziel des Vorhabens ist es, den Verkehr auf dem äußeren Ring, der derzeit wegen des fehlenden Lückenschlusses immer noch Umwege über den Schwarzen Weg und die Östringhäuser Straße nehmen muss, aus diesen Wohngegenden herauszunehmen. Die neue Straße wird in einer Breite von 18 m in überwiegend leichter Dammlage vom Naugardenring zum Schleswiger Ring geführt. Dabei kreuzt sie den Weslarner Weg und den Hepper Weg. Zwischen Östringhauser Landstraße und Weslarner Weg liegt die Trasse zwischen Gärten und dem eingezäunten Regenrückhaltebecken in einem strukturreichen Bereich mit überwiegend standortgerechten heimischen Gehölzbeständen. Zwischen Weslarner Weg und Hepper Weg liegt sie im Übergang von besiedelter Fläche (Hausgärten) zur freien Landschaft (Felder). An der Hermannstraße wird ein älteres Wohnhaus abgerissen. Zwischen Hepper Weg und Sassendorfer Weg führt sie durch eine gut eingewachsene Kleingartenanlage mit Obstbäumen. Entlang der Straße ist ein mit Sträuchern und Bäumen bepflanzter Lärmschutzwall von 3 m Dammhöhe geplant. Wo die verfügbare Fläche für einen Wall nicht ausreicht, ist eine Lärmschutzwand von 5,50 m vorgesehen. Das Oberflächenwasser der neuen Straße wird über zwei neue Regenrückhaltebecken, die als wechselfeuchte Mulden nördlich der Straße ausgebildet werden, in einen vorhandenen namenlosen Graben geführt und von diesem über das Grabensystem der Feldflur abgeleitet. Die Straße wird beleuchtet. Es ist vorgesehen, einen Radweg auf der Nordseite straßenparallel zu führen. Am Hepper Weg und am Grimmelshausenweg werden Bauflächen auf bisher unbebauten oder nur teilweise bebauten Grundstücken neu ausgewiesen. Es handelt sich derzeit um Gärten und Zierrasenflächen. 4

9 Abbildung 1: Räumliche Lage des Bebauungsplangebietes Abbildung 2: Straßenplanung Danziger Ring (Quelle: Stadt Soest, Stand: 06. Mai 2010) 5

10 Mit dem Bau und dem späteren Betrieb der Straße sind verschiedenen Wirkungen verbunden, die einen Einfluss auf die in der Umgebung lebenden Tierarten haben können. Insgesamt lassen sich für das geplante Vorhaben bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkungen unterscheiden. Diese können potenziell zur Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände führen. Die eigentliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird jedoch erst im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Kapitel 5) vorgenommen. Baubedingte Wirkungen Baubedingt können verschiedene Störreize, insbesondere Lärm- und Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können. Außerdem können auf der Fläche befindliche mögliche Brut- oder Nahrungshabitate von Vögeln, Lebens- oder Teillebensräume von Amphibien, Nahrungshabitate von Fledermäusen potenziell zerstört werden. Dadurch können - je nach Bauzeit Tiere getötet oder massiv beeinträchtigt werden (Lebensgefahr). Es kann zu Verbotstatbeständen nach 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG (Tötung) führen. Anlagenbedingte Wirkungen Der Bau der Straße wird zu einem erheblichen Flächenverbrauch am Stadtrand von Soest führen. Durch die Baumaßnahme in Verbindung mit einer Baufeldräumung wird es zum Verlust von ackerbaulich genutzten landwirtschaftlichen Flächen, Gartengrundstücken, einer Ruderalfläche und einer mageren Ödlandfläche am Regenrückhaltebecken kommen. Außerdem werden Gehölze am Rückhaltebecken, in den Gärten und an der Kreuzung Sassendorfer Weg/Naugardenring beseitigt. Dies kann zur Beschädigung oder zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen. Betriebsbedingte Wirkungen Die geplante Straße wird den Übergang von der Siedlung mit ihren Gärten zur freien Landschaft bzw. zur Wasserfläche des vorhandenen Rückhaltebeckens zerschneiden. Für Arten, die beide Lebensräume nutzen, kann hierdurch eine Barriere- bzw. Zerschneidungswirkung auftreten. Dies kann zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen. Zudem können Kollisionen mit Fahrzeugen auftreten, die zu Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) führen kann. 6

11 Betriebsbedingt können verschiedene Störreize, insbesondere Lärm- und Lichtimmissionen auftreten, die zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können. Auf der neuen Straße ist je nach Teilabschnitt mit einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von ca bis Fahrzeugen pro Tag zu rechnen (Angaben aus der verkehrlichen Untersuchung des Büros Ingenieurgesellschaft Stolz mbh, 2010, nach: Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 177 der Stadt Soest Danziger Ring, Stadt Soest, 2010). Diese Prognose bezieht sich auf den Verkehr in 15 Jahren (2015) bei Realisierung der derzeit geplanten Gewerbebauvorhaben im Norden von Soest. Ohne die Realisierung dieser Vorhaben würde der Verkehr mit ca bis Fahrzeugen pro Tag vor allem in den mittleren, feldflurnahen Bauabschnitten geringer ausfallen. Vor allem der Anteil der LKWs am Gesamtverkehr wäre reduziert. Für die Festlegung des Wirkraumes für die artenschutzrechtliche Prüfung wird aber sicherheitshalber von den höheren prognostizierten Werten des Vorhabens ausgegangen. Der über den eigentlichen Baukörper bzw. das Baufeld hinausgehende Wirkungsradius der Straße bezieht sich bei Vögeln insbesondere auf die Lärm- und Lichtentwicklung. Hinsichtlich der Auswirkungen von Lärm auf Vögel gibt es verschiedene Untersuchungen, denn Vögel bedürfen der Gesänge und Rufe zur Paarbildung, Reviermarkierung oder Warnung. Außerdem ist es für Greifvögel und Eulen von Vorteil, die Lautäußerungen ihrer Beutetiere zu hören. Der Straßenlärm überdeckt andere Geräusche und erschwert Vögeln daher die Nutzung des Raumes je nach Art unterschiedlich stark. Die Untersuchungen des Kieler Institutes für Landschaftsökologie u.a. zur Lärmempfindlichkeit von Vögeln an Straßen (2009) haben gezeigt, dass Eulen und Weihen, die bei Ihrer Beutesuche auf die Geräusche der Beutetiere achten, in ihren Nahrungshabitaten durch Lärm gestört werden. Die schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge GmbH, Münster, 2010, gibt für den neuen Danziger Ring je nach Abschnitt Werte von 58,6 db (A) bis 63,6 db (A) tagsüber und 49,6 db bis 53,9 db(a) nachts an. Für die meisten Vogelarten sind Werte ab 40 db relevant, ab 60 db beeinträchtigend. Manche Arten sind jedoch empfindlicher. Die Lärmkarte der o.g. Untersuchung weist Lärmstreifen auf, die zeigen, dass ab einem Abstand von rund 100 m zur Straße Werte von 50 db (A) tagsüber und 40 db (A) nachts unterschritten werden. 7

12 Als Wirkungsradius wird daher ein Korridor von 100 m Breite um die geplante Straßentrasse herum betrachtet. Dort, wo die Straße an die Feldflur grenzt, wird ein Streifen von 300 m als Wirkungsradius angenommen, da dort mit freierer Schallausbreitung und weiterer optischer Wirkung und ggf. mit empfindlicheren Arten zu rechnen ist. Wirkungen des Vorhabens auf planungsrelevante Arten sind außerhalb dieser künftig als Plangebiet bezeichneten Gebietsabgrenzung zunächst nicht zu erwarten. Untersucht wurde gerade bei den Vogelarten ein etwas breiterer Korridor, um Statusnachweise (z.b. Brutvogel etc.) führen zu können, die Siedlungsdichte abzuschätzen und Habitatzusammenhänge zu erfassen ( Untersuchungsgebiet ). 8

13 4 Feststellung der planungsrelevanten Arten Eine Übersicht über den Verfahrensablauf zur Feststellung der im Vorhabensgebiet artenschutzrechtlich zu prüfenden Arten gibt das Ablaufschema in Abbildung 4. Ablaufschema - Feststellung der planungsrelevanten Arten: = Arbeitsschritt = Prüfschritt Einsichtnahme in die Liste für geschützte Arten in NRW, bzw. Liste für Messtischblätter (MTB) in NRW (Naturschutz-Informationssystem, LANUV) Liegen eigene Kartierungen (ggf. auch Zufallsbeobachtungen) zu den planungsrelevanten Arten vor? Ja Nein Ja Liegen Informationen zu den planungsrelevanten Arten im Vorhabengebiet bei Dritten (Behörden, Biologische Stationen und Naturschutzverbände) vor? Nein Auswertung der Daten und Feststellung der planungsrelevanten Arten im Vorhabengebiet. Festlegung (Auswahl) der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten anhand der Lebensraumeignung im Plangebiet. Erstellen einer Übersichtstabelle Abbildung 3: Ablaufschema Feststellung der planungsrelevanten Arten. Die Auswahl der planungsrelevanten Arten richtet sich nach der vom LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV 2010) im Internet bereitgestellten fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten für das Messtischblatt 4414 Soest (Abfrage vom ). Gibt man die im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen, z.b. Stillgewässer etc., ein, erhält man vom LANUV eine weitere Liste, die die aufgrund der Biotoptypen zu erwartenden Arten um- 9

14 fasst (siehe Tabelle 1). Insgesamt werden dann 60 planungsrelevante Arten aufgeführt, davon 10 Säugetier-, 5 Amphibien- und 45 Brutvogelarten (von diesen werden 8 Vogelarten als planungsrelevante Wintergäste und Durchzügler eingestuft). Tabelle 1: Arten, deren Vorkommen im Plangebiet artenschutzrechtlich zu prüfen sind mit Angaben zu Status (Kartenblatt 4414 Soest) und Erhaltungszustand. G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichen, S = Ungünstig/Schlecht; + und - geben den momentanen Bestandstrend Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen, Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Aecker, Weinberge, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude, Stillgewässer Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4414 Status Erhaltungszustand e KlGehoel Aeck Saeu Gaert Gebaeu StillG Wissenschaftlicher Name Deutscher Name in NRW (ATL) Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G X XX WS/WQ (X) Myotis brandtii Große Bartfledermaus Art vorhanden U X X X WS/WQ X Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G X X (WQ) XX Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Art vorhanden G XX (X) XX X/WS/WQ Myotis nattereri Fransenfledermaus Art vorhanden G X (X) (X) X/WS/WQ X Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U X/WS/WQ X (WS)/(WQ) X Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G WS/WQ (X) (X) X (WQ) (X) Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden G (WS)/(WQ) X Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G XX XX WS/WQ (X) Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G X X X WS/(WQ) (X) Vögel Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G X (X) X Accipiter nisus Sperber sicher brütend G X (X) X X Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger sicher brütend G XX Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G (X) X Anas acuta Spießente Durchzügler G XX Anas clypeata Löffelente Durchzügler G (X) X Anas crecca Krickente Wintergast G (X) X Anas querquedula Knäkente sicher brütend S (X) X Anthus campestris Brachpieper Durchzügler G X Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend G- (X) XX Asio otus Waldohreule sicher brütend G XX (X) X Athene noctua Steinkauz beobachtet zur Brutzeit G XX (X) X X X Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G X X X Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U X Circus aeruginosus Rohrweihe beobachtet zur Brutzeit U X X XX Circus cyaneus Kornweihe Wintergast G X XX Circus pygargus Wiesenweihe beobachtet zur Brutzeit S+ XX XX Corvus frugilegus Saatkrähe sicher brütend G XX X XX Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U XX XX Crex crex Wachtelkönig beobachtet zur Brutzeit S X (X) Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G- (X) X X XX (X) Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G X X Emberiza calandra Grauammer sicher brütend S nach 1990 XX XX Falco columbarius Merlin Durchzügler G X (X) Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U X X X Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G X X X X X Gallinago gallinago Bekassine Durchzügler G X Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G- X X X XX X Lanius collurio Neuntöter sicher brütend U XX X Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G XX (X) XX X Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G XX X X (X) Lymnocryptes minimus Zwergschnepfe Wintergast X Milvus milvus Rotmilan sicher brütend S X X (X) Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U- X X Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U XX XX X Pernis apivorus Wespenbussard sicher brütend U X X Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U- X X Picus canus Grauspecht sicher brütend U- (X) Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer Durchzügler G XX Rallus aquaticus Wasserralle beobachtet zur Brutzeit U (X) XX Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend U- XX X (X) Strix aluco Waldkauz sicher brütend G X (X) X X Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend G XX Tyto alba Schleiereule sicher brütend G X X XX X X Vanellus vanellus Kiebitz Durchzügler G XX X Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend G XX X Amphibien Alytes obstetricans Geburtshelferkröte Art vorhanden U (X) X (X) XX Bombina variegata Gelbbauchunke Art vorhanden S (X) X X Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U (X) (X) XX X Hyla arborea Laubfrosch Art vorhanden U+ XX XX (X) XX Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden G X (X) (X) XX 10

15 Einige der für das Messtischblatt 4414 und die im Plangebiet vorkommenden Strukturtypen (z.b. Stillgewässer ) vom Informationssystem der LANUV angegebenen planungsrelevanten Arten werden im Untersuchungsgebiet voraussichtlich nicht vorkommen, weil die Strukturen vor Ort nicht den Habitatansprüchen der Art entsprechen (z. B. fehlen dem vorhandenen Stillgewässer die geeigneten Röhrichtzonen für den Teichrohrsänger). So können die in der folgenden Tabelle 2 aufgeführten Arten von vornherein ausgeschlossen werden, während die übrigen Arten der Tabelle 1 im Rahmen der Art-Protokolle hinsichtlich ihres möglichen oder nachweislichen Vorkommens einzeln betrachtet werden. 11

16 Tabelle 2: Planungsrelevante Arten der im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen des Messtischblattes 4414, die aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet nicht zu erwarten sind Vögel: Acrocephalus scirpaceus Alcedo atthis Anas acuta Anas clypeata Anas crecca Anas querquedula Anthus campestris Charadrius dubius Emberiza calandra Falco columbarius Lanius collurio Lymnocryptes minimus Oriolus oriolus Piuvialis apricaria Rallus aquaticus Tachybaptus ruficollis Teichrohrsänger Eisvogel Spießente Löffelente Krickente Knäckente Brachpieper Flußregenpfeifer Grauammer Merlin Neuntöter Zwergschnepfe Pirol Goldregenpfeifer Wasserralle Zwergtaucher Amphibien: Alytes obstetricans Bombina variegata Bufo calamita Hyla arborea Triturus cristatus Geburtshelferkröte Gelbbauchunke Kreuzkröte Laubfrosch Kammmolch 12

17 Tabelle 3: Planungsrelevante Arten der im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen des Messtischblattes 4414, die aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet zu erwarten sind Fledermäuse: Eptesicus serotinus Myotis brandtii Myotis daubentonii Myotis mystacinus Myotis nattereri Nyctalus leisleri Breitflügelfledermaus Große Bartfledermaus Wasserfledermaus Kleine Bartfledermaus Fransenfledermaus Kleiner Abendsegler Nyctalus noctula Großer Abendsegler nachgewiesen Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus nachgewiesen Plecotus auritus Braunes Langohr Vögel: Accipiter gentilis Habicht Accipiter nisus Sperber Anthus pratensis Wiesenpieper Asio otus Waldohreule nachgewiesen Athene noctua Steinkauz Buteo buteo Mäusebussard Circus seruginosus Rohrweihe nachgewiesen Circus cyaneus Kornweihe Circus pygargus Wiesenweihe Corvus frugilegus Saatkrähe nachgewiesen Coturnix coturnix Wachtel Crex crex Wachtelkönig Delichon urbica Mehlschwalbe Dryobates minor Kleinspecht Falco subbuteo Baumfalke Falco tinnunculus Turmfalke Gallinago gallinago Bekassine Hirundo rustica Rauchschwalbe Locustella naevia Feldschwirl Luscina megarhynchos Nachtigall 13

18 Milvus milvus Rotmilan Perdix perdix Rebhuhn Pernis apivorus Wespenbussard Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz Picus canus Grauspecht Streptopelia turtur Turteltaube Strix aluco Waldkauz Tyto alba Schleiereule Vanellus vanellus Kiebitz nachgewiesen 14

19 Bezüglich der tatsächlich im Plangebiet vorkommenden Vogelarten erfolgte eine avifaunistische Kartierung Abendbegehung trocken, bewölkt Tagesbegehung trocken, vollständig bewölkt, Windstärke Abendbegehung trocken, warm Tagesbegehung trocken, sonnig Tagesbegehung trocken, warm Tagesbegehung Trocken, bedeckt Am wurde eine Spätabendbegehung zum Nachweis nachtaktiver Vogelarten (Eulen, Käuze) mittels Klangattrappe nach der Methodik von Südbeck et al. (2005) durchgeführt. Zur Erfassung der Fledermäuse wurden am sowie am bei nahezu optimalen Bedingungen (trocken-warm) zwei Nachtbegehungen durchgeführt Nachtbegehung trocken, warm/mild, windstill Die zunächst vorgesehene Erfassung potenzieller Amphibienvorkommen, insbesondere im Bereich des Rückhaltebeckens unter Einsatz von Reusen- bzw. Schwimmfallen war aufgrund der nur geringen Wassertiefen nicht zielführend. Die Fallen konnten nicht wir geplant im Gewässer platziert werden. Stattdessen erfolgte bei den abendlichen Vogel- und Fledermauskartierungen ein Verhören der Amphibien, welches allerdings keine Nachweise planungsrelevanter Arten erbrachte. Diese Kartierung kann nicht alle potentiell zu erwartenden Arten umfassen: Säugetiere, hier Fledermäuse, und Amphibien wurden nur ansatzweise erhoben. Bei der Artengruppe der Vögel sind Arten, die nur als Wintergäste oder Durchzügler zu erwarten sind, im Rahmen der Brutvogelkartierung im Frühling nicht zu erfassen. Deshalb wird die artenschutzrechtliche Prüfung vorsorglich um die planungsrelevanten Arten ergänzt, die aufgrund der Lebensraumeignung des Plangebietes potenziell zu erwarten sind. Nach Abgleich der vorliegenden Daten und unter Berücksichtigung der Lebensraumeignung des Plangebietes ergibt sich eine Liste von 10 Säugetierarten (Fledermäuse) und 29 Vogelarten (27 Brutvogelarten und 2 Wintergäste/Durchzügler), die im Rahmen der artenschutzrechtliche Prüfung zu berücksichtigen sind (Tabelle 3). 15

20 5 Artenschutzrechtliche Prüfung Mit dem Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung hat das MUNLV NRW (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalens) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007). Die artenschutzrechtlichen Prüfprotokolle befinden in Kap. 8. Verwendet wird die neueste Version des Artenschutzprotokolls, wie es unter Straßen NRW (2010) abrufbar ist. Diese neue Version berücksichtigt die Veränderungen des BNatSchG zum Die Gefährdungseinstufung der einzelnen Arten erfolgt anhand MEINIG et al. (2009), FELDMANN et al. (1999), SUDMANN et al. (2009) und SÜDBECK et al. (2007). Das Plangebiet befindet sich in der eher atlantischer geprägten Region. So wird für alle zu prüfenden Arten der Erhaltungszustand innerhalb der atlantischen Region angegeben. (vgl. Tabelle 1 und Artenschutzprotokolle). Ergebnisse der Prüfung 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) Eine Tötung planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Es kann betriebsbedingt zu einer erhöhten Mortalität der planungsrelevanten Arten infolge von Kollisionsereignissen an der geplanten Straße kommen, insbesondere im Bereich des Regenrückhaltebeckens, wo die Waldohreule und die Fledermäuse festgestellt wurden. Die geplante Lärmschutzwand in Höhe des Regenrückhaltebeckens ist dort zugleich eine Kompensationsmaßnahme, die das Kollisionsrisiko der Tiere mit dem Straßenverkehr mindern kann, da sie sie in einer gewissen Höhe überfliegen müssen. Weil sie aber nur südlich der Straße vorgesehen ist, wirkt sie eher auf dem Weg von Süden nach Norden und nicht so sehr von Norden nach Süden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht sollte daher entweder eine weitere Lärmschutzwand nördlich der Straße angelegt oder alternativ eine Bepflanzung entlang der Nordseite vorgenommen werden. 16

21 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) Geringe anlagen-, bau- und betriebsbedingte Störungen planungsrelevanter Arten können nicht ausgeschlossen werden. Die Lichtwirkung der Straße bei Nacht (evtl. Straßenlampen) kann dazu führen, dass unter Umständen Insekten und dadurch indirekt Fledermäuse angelockt werden. Dies ist nicht zu umgehen, könnte aber durch die Verwendung geeigneter Straßenlampen gemindert werden (Zu vermeiden sind vor allem die modernen bläulichen Lichtquellen. Besser eignen sich gelbliche Lichtquellen, wie Natriumdampflampen). Der Lärm wird teilweise durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen gemindert, wobei diese nur in südliche Richtung wirken, während für die Tiere vor allem der Bereich nördlich der Straße relevant ist, wo z.b. Waldohreule (Bereich des Regenrückhaltebeckens) und Rohrweihe (Feldflur) jagen. Der Straßenlärm überdeckt die Laute der Beutetiere. Bezogen auf die lokalen Populationen von planungsrelevanten Arten werden die Störungen jedoch als nicht erheblich eingestuft, da sie sich nur am Rand der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten befinden und damit keine Verschlechterungen des Erhaltungszustandes der Arten zu erwarten sind. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) Infolge von Flächenverbrauch und Baufeldräumung wird es in gewissem Umfang zum Verlust von Gehölzen kommen. Zudem werden in großem Umfang Flächen versiegelt. Mit Beschädigungen oder dem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten im Sinne von 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist bedingt zu rechnen. Allerdings stehen in ausreichendem Umfang in der Umgebung Ersatzhabitate zur Verfügung bzw. entstehen solche durch die Neuanlage von Gehölzen und Rückhaltebecken. Der Bereich des Regenrückhaltebeckens mit den angrenzenden Gehölzstrukturen sollte möglichst weitgehend erhalten bleiben (1. Teich, 2. Brachen, 3. Gehölze). Für entfallende Bereiche werden im Zuge der Anlage der beiden neuen Regenrückhaltebecken vergleichbare Strukturen als Ersatzhabitate geschaffen. 17

22 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) Im Plangebiet sind keine planungsrelevanten Pflanzenarten zu erwarten. 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang) Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt für die planungsrelevanten Arten erhalten. Insbesondere die Waldohreule und einige Fledermausarten, die den Übergangsbereich Siedlung offene Landschaft nutzen, werden durch die Straße in ihrer Habitatnutzung beeinträchtigt (Lebensraumzerschneidung durch den Straßenkörper). Außerdem sind diese Tiere aufgrund ihrer teilweise recht niedrigen Flughöhe potenziell durch den Straßenverkehr gefährdet. Für sie sind kompensatorische Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktion im Zusammenhang vorzusehen. 18

23 6 Kompensatorische Maßnahmen Wie bereits weiter oben dargelegt, kann es betriebsbedingt in Einzelfällen zu unvermeidbaren Tierverlusten kommen, die jedoch als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos anzusehen sind und damit nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllen (vgl. hierzu VV-Artenschutz vom ). Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann durch vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden. Dabei ist in erster Linie die Wirkung der ohnehin vorgesehenen südlich der Straße am Pertheswerk gelegenen Lärmschutzwand zu nennen. Sowohl die Waldohreule als auch aus den Siedlungsbereichen zum Rückhaltebecken wechselnde Fledermausarten müssen die Lärmschutzwand überfliegen und sind so gezwungen, die unmittelbare, gefahrvolle Bodennähe zu meiden. Gerade dort liegen aber die größten Kollisionsrisiken. Die so minimierten Risiken können durch die Anlage von Hecken oder relativ dichten Gehölzstreifen auf der Nordseite der Fahrbahn im Bereich des Rückhaltebeckens weiter gemindert werden. Es ist davon auszugehen, dass nur wenige Arten niedrig durch die Gehölzbestände fliegen werden, um die Wasserflächen des Rückhaltebeckens aufzusuchen. Bei einem erwarteten Überfliegen von Lärmschutzwand und Gehölzen verringert sich das Kollisionsrisiko. Im weiteren Verlauf der Straße grenzt nördlich die offene Feldflur an, in der vertikale Strukturen weitgehend fehlen und somit mit nur einem geringen Aufkommen überfliegender Arten zu rechnen ist. 19

24 7 Zulässigkeit des Vorhabens Die seit langem geplante Straßenbaumaßnahme vollendet den äußeren Straßenring um die Stadt Soest. Mit dem Lückenschluss geht eine Minderung der Verkehrsbelastung des inneren, stadtnahen Rings einher. Eine zumutbare Alternative für die Straßenführung gibt es nicht, ohne eine sinnvolle Streckenführung aufzugeben. Auch sprechen sehr gewichtige Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art für das Vorhaben an der gewählten Stelle. Da mit Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen auch keine Verschlechterungen von Erhaltungszuständen planungsrelevanter Arten einhergehen, ist das geplante Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. 20

25 8 Literatur ARBEITSGEMEINSCHAFT BIOLOGISCHER UMWELTSCHUTZ IM KREIS SOEST ABU (HRSG.), Bearbeitet von H. Illner,.W. Lederer & K.-H. Loske (1989): Atlas der Brutvögel des Kreises Soest/Mittelwestfalen ,, 1. Aufl., ABU-Verlag Lohne ARBEITSGEMEINSCHAFT BIOLOGISCHER UMWELTSCHUTZ IM KREIS SOEST ABU: Internetseite Saatkrähen KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (2009): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Bericht zum Forschungsprojekt der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". am SCHRÖPFER, R., FELDMANN, R., VIERHAUS, H. (1984): Die Säugetiere Westfalens, erschienen als Heft 4, 46. Jahrgang, der Abhandlungen aus dem Westfälischen Museum für Naturkunde, Münster STRAßEN NRW (2010): Artenschutzgutachten nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz. abgerufen am SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUD- FELDT (2005) (Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. VV-ARTENSCHUTZ (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren. ZITIERTE GESETZE: GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), in Kraft getreten am

26 9 Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle 22

27 Tabelle 4: Kartierung der Brutvögel im Plangebiet Bebauungsplan Danziger Ring im Frühjahr 2010: Ba Bachstelze Motacilla alba 2 Br Blässhuhn Fulica atra 1 Bsp Großer Buntspecht Dendrocopos major 1 D Dohle Corvus monedula N (1) Dg Dorngrasmücke Sylvia communis 1 F Fitis Phylloscopus trochilus 1 Fl Feldlerche Alauda arvensis 1 Gb Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla 2 Gi Girlitz Serinus serinus 1 Gim Gimpel Pyrrhula pyrrhula 1 Gf Grünfink Carduelis chloris 5 Gs Grauschnäpper Muscicapa striata 2 H Haussperling Passer domesticus 6 Hä Bluthänfling Carduelis cannabina 2 He Heckenbraunelle Prunella modularis 3 Hm Haubenmeise Parus cristatus 1 Hr Hausrotschwanz Phoenicusrus ochruros 3 Ki Kiebitz Vanellus vanellus 2 * Kg Klappergrasmücke Sylvia curruca 1 Ms Mauersegler Apus apus Ü R Rotkehlchen Erithacus rubecula 1 Rg Rostgans Tadorna ferruginea R (2) Row Rohrweihe Circus aeruginosus N (1) * Rt Ringeltaube Columba palumbus 1 S Star Sturnus vulgaris 1 Sa Saatkrähe Corvus frugilegus Ü,N * Sd Singdrossel Turdus philomelos 2 St Schafstelze Motacilla flava 1 * Sti Stieglitz Carduelis carduelis 1 Su Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris 1 Sto Stockente Anas platyrhynchos N (2) Tr Teichhuhn Gallinula chloropus 1 Tt Türkentaube Streptopelia decaocto 4 Wo Waldohreule Asio otus 1 * Z Zaunkönig Troglodytes troglodytes 1 N= Nahrungsgast, Ü=Überflieger, R=Rast, * = Planungsrelevante Art 23

28 Tabelle 5: Im Plangebiet mittels Detektor festgestellte Fledermausarten Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * Großer Abendsegler Nyctalus noctula * 24

29 Ki Ki Sd Dg S Wo F Gb Sto Tr Br He Ro Gs Ba Rt Hm Z Hr H Sd He H Gi Sti Su Dg Tt Kg Gf Hr St He Row Hä Gf Hä Tt Gs Gf Anlage 1: Kartierung der Brutvögel im Bebauungsplangebiet Danziger Ring ( = Nahrungsgäste, Überflieger),mit Kasten markiert: planungsrelevante Arten H Hr Tt R H Gim Ba D Gf Hä H Ms H Gb H Bsp Gi Tt Gf Abkürzung Artname Rote Liste NRW Ba Bachstelze Br Blässhuhn Bsp Buntspecht Dg Dorngrasmücke Dg Dohle F Fitis Gb Gartenbaumläufer Gf Grünfink Gi Girlitz Gim Gimpel Gs Grauschnäpper Hä Bluthänfling He Heckenbraunelle Hm Haubenmeise Hr Hausrotschwanz Hr Haussperling Kg Klappergrasmücke Ki Kiebitz RL 3 Ms Mauersegler R Rotkehlchen Ro Rohrammer Row Rohrweihe RL 3 S Rt Ringeltaube S Star Sd Singdrossel St Schafstelze Sti Stieglitz Sto Stockente Su Sumpfrohrsänger Tr Teichhuhn Tt Türkentaube Wo Waldohreule RL 3 Z Zaunkönig RL 3 = gefährdet Zusatz "S" = zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich

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