Stadt Soest Abt. Stadtentwicklung & Bauordnung Windmühlenweg Soest Artenschutzrechtliche Vorprüfung

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1 Stadt Soest Abt. Stadtentwicklung & Bauordnung Windmühlenweg Soest Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 182 der Stadt Soest zwischen Oelmüller- und Ardeyweg Stand: Dezember 2013

2 Auftraggeber: Stadt Soest Abteilung Stadtentwicklung & Bauordnung Windmühlenweg Soest Auftragnehmer: Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig Stand: Dezember 2013 II

3 Inhalt 1 Einleitung Rechtlicher Rahmen Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum Vorhabensbeschreibung Wirkraum Wirkungsprognose Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) Artenschutzrechtliche Vorprüfung Zulässigkeit des Vorhabens Literatur III

4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtskarte mit der Lage des Bebauungsplangebietes (roter Kreis)... 1 Abbildung 2: Planbereich des Bebauungsplanes 182 (STADT SOEST 2013)... 6 Abbildung 3: Blick von Südwesten auf das Gebiet des Bebauungsplans (links). Rechts die Amphibien-Leiteinrichtung am Ardeyweg... 7 Abbildung 4: Obstbaum und offener Abwassergraben (Regenwasser) am Oelmüllerweg (links), Rechts die Hybridpappeln entlang des Langen Grabens... 7 Abbildung 5: Wirkraum des Bebauungsplangebietes (Quelle: TIM-ONLINE 2013, ergänzt). 8 Abbildung 6: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2013) Abbildung 7: Ablaufschema zur Feststellung der planungsrelevanten Arten Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4414, Soest IV

5 1 Einleitung Das vorliegende Gutachten beinhaltet die Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASVP) zum Bebauungsplan 182 der Stadt Soest zwischen Oelmüller- und Ardeyweg. Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,3 ha und liegt im Westen von Soest. In der Nachbarschaft wurden in den vergangenen Jahren bereits mehrere neue Baugebiete am sogenannten Ardey erschlossen (Bebauungspläne Nr. 171 und 172). Abbildung 1: Übersichtskarte mit der Lage des Bebauungsplangebietes (roter Kreis) (Quelle: GOOGLE MAPS). Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des 44 BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen. Das Büro Stelzig Landschaft Ökologie Planung aus Soest wurde mit der Erstellung der nach dem BNatSchG erforderlichen Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) beauftragt. 1

6 Die vorliegende ASP hat folgende Inhalte: Vorprüfung, ob planungsrelevante Arten im Untersuchungsraum vorkommen und von Wirkungen des Vorhabens betroffen sein können (Stufe 1). Sofern planungsrelevante Arten betroffen sein können, müssen ggf. weitere Schritte im Rahmen der Stufe 2 einer Artenschutzprüfung unternommen werden. Ggf. die Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. Ggf. die Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind. 2

7 2 Rechtlicher Rahmen Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom (seit in Kraft) wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. 3

8 Ausnahmen von den Verboten des 44 können nur zugelassen werden ( 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. 4

9 Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevanter Arten erstellt (vgl. LANUV 2010a). Dabei handelt es sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten, die bei einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht ( Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen) in die Prüfung aufzunehmen sind. Ob dies im vorliegenden Fall zum Tragen kommt, muss nach Inaugenscheinnahme des Geländes beurteilt werden. 5

10 3 Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum 3.1 Vorhabensbeschreibung Im westlich Stadtgebiet von Soest ist die Aufstellung des Bebauungsplans 182 zwischen Oelmüllerweg und Ardeyweg geplant. Auf einer Fläche von ca. 2,3 ha soll Wohnbebauung entstehen. Das Gebiet wird aktuell als Acker genutzt. Entlang des Oelmüllerweges verläuft ein offener Abwassergraben (Regenwasser), der dem Langen Graben im Osten zufließt. Begleitet wird dieser Graben von seitlichen Grünstreifen. Am Straßenrand wachsen einige alte, teils abgängige Obstbäume. Daneben finden sich kleinere Gehölze wie Salweide (Salix capraea) und Hundsrose (Rosa canina). Am Ardeyweg ist beiderseits parallel zur Straße eine Amphibien-Leiteinrichtung angebracht worden. Am Südwestrand des Gebietes gibt es einen Straßentunnel für die Amphibien. Der Tunnel verbindet die Flächen beiderseits des Ardeyweges. Am Ostrand des Planbereichs verläuft der Lange Graben in süd-nördlicher Richtung. Dieser Bachlauf wird von ca. 15 mächtigen Pappeln (Populus x canadensis) gesäumt. Der Lange Graben selbst ist mäßig naturnah ausgebildet. Seine Ufer werden lokal von schütteren Schilfbeständen begleitet. Abbildung 2: Planbereich des Bebauungsplanes 182 (STADT SOEST 2013) 6

11 Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein artenschutzrechtliches Gutachten anzufertigen, aus dem hervorgeht ob, und wenn ja in welchem Umfang die Planungen zu Konflikten mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen können. Für den Fall, dass Konflikte eintreten, sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen. Abbildung 3: Blick von Südwesten auf das Gebiet des Bebauungsplans (links). Rechts die Amphibien-Leiteinrichtung am Ardeyweg Abbildung 4: Obstbaum und offener Abwassergraben (Regenwasser) am Oelmüllerweg (links), Rechts die Hybridpappeln entlang des Langen Grabens 7

12 3.2 Wirkraum Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht zwangsläufig nur am unmittelbaren Standort des Bauvorhabens zu erwarten sondern können auch in der engeren Umgebung des Vorhabens auftreten, z. B. durch Störung. Die Ausdehnung des Wirkraums berücksichtigt die bereits vorhandenen Vorbelastungen wie z.b. Wohnhäuser, Parkplätze und Verkehrsflächen sowie die vorhandenen für die Fauna relevanten Strukturen. Der Wirkraum umfasst die umgebenden Ackerflächen und die randlichen Gehölzstrukturen (Abbildung 3, Abbildung 4). Im Westen wird der Raum durch den Ardeyweg begrenzt, der eine starke Zäsur darstellt und zu den bereits erschlossenen und z. T. bebauten Baugebieten des Ardeys vermittelt. Im Osten stellt der Lange Graben die Begrenzung dar und im Süden endet der Wirkraum an der vorhandenen ehemals bäuerlichen Wohnanlage. Abbildung 5: Wirkraum des Bebauungsplangebietes (Quelle: TIM-ONLINE 2013, ergänzt). 8

13 3.3 Wirkungsprognose Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potenziellen anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen. Baubedingte Wirkungen Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen kann es (theoretisch) zur Tötung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommen und damit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen). Lärm- und Lichtimmissionen während der Bauphase können theoretisch zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.b. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. Anlagenbedingte Wirkungen Durch die Bebauung kann es (theoretisch) zu einer dauerhaften Zerstörung von Lebensstätten planungsrelevanter Arten kommen. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Betriebsbedingte Wirkungen Durch die Wohnbebauung kommt es infolge von diversen Vorgängen wie z. B. Beleuchtung, Bewegungen, Verkehr, Personen- und Spielgeräuschen zu Licht- und Lärmimmissionen, die zu Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können.. 9

14 4 Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) In der Stufe I der Artenschutzprüfung sind 2 Arbeitsschritte zu leisten: 1. Vorprüfung des Artenspektrums Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopausstattung und Habitatangebote im Wirkraum zu erwarten sind. 2. Vorprüfung der Wirkfaktoren In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das Vorhaben ist zulässig, a) wenn keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind oder b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt. Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten Art-für-Art-Protokolle erforderlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände) gemäß VV-Artenschutz. Abbildung 6: Ablaufschema einer Artenschutzprüfung (KIEL 2013). 10

15 Eine Übersicht über den Verfahrensablauf zur Feststellung der im Wirkraum artenschutzrechtlich zu prüfenden Arten gibt das Ablaufschema in Abbildung 5. Abbildung 7: Ablaufschema zur Feststellung der planungsrelevanten Arten. Die Auswahl der planungsrelevanten Arten orientiert sich an der vom LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV 2010a) im Internet bereitgestellten und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten für das Messtischblatt (MTB) 4414 (Soest). Insgesamt werden 63 planungsrelevante Arten aufgeführt, davon 10 Säugetier-, 5 Amphibien- und 47 Vogelarten (vgl. Tabelle 1). Bezüglich der im Plangebiet vorkommenden Arten erfolgte ein Abgleich zwischen den vorkommenden Lebensräumen und den Ansprüchen der einzelnen Arten. Außerdem wurde das vom LANUV NRW (2010b) bereitgestellte abgefragt. Im Jahr 2011 wurde ebenfalls vom Büro Stelzig (2011) eine Artenschutzprüfung für den Bebauungsplan 172 der Stadt Soest erarbeitet, die den Wirkraum des hier betrachteten Vorhabens komplett abdeckt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden bei der vorliegenden Artenschutzprüfung berücksichtigt. Obwohl nicht als planungsrelevante Art eingestuft, ist doch auf das Vorkommen von Erdkröten im Planungsraum hinzuweisen. Die Amphibienleiteinrichtungen ermöglichen zahlreichen Individuen das sichere Unterqueren des Ardeyweges. Die vermuteten Wanderrichtungen dürften einerseits zum Teich an der Hofstelle Seibel führen, daneben wird eine weitere Wanderung Richtung Langer Graben bzw. Rückhaltebecken am Langen Graben vernutet. Durch entsprechende Ergänzungen der vorhandenen Leiteinrichtungen sollten die Wanderkorridore gesichert werden. 11

16 Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4414, Soest. Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Myotis brandtii Große Bartfledermaus Art vorhanden U Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Art vorhanden G Myotis nattereri Fransenfledermaus Art vorhanden G Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G Vögel Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G Accipiter nisus Sperber sicher brütend G Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger sicher brütend G Alauda arvensis Feldlerche sicher brütend Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G Anas acuta Spießente Durchzügler G Anas clypeata Löffelente Durchzügler G Anas crecca Krickente Wintergast G Anas querquedula Knäkente sicher brütend S Anthus campestris Brachpieper Durchzügler G Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend G- Asio otus Waldohreule sicher brütend G Athene noctua Steinkauz sicher brütend G Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U Circus aeruginosus Rohrweihe sicher brütend U Circus cyaneus Kornweihe Wintergast G Circus pygargus Wiesenweihe sicher brütend S+ Corvus frugilegus Saatkrähe sicher brütend G Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U Crex crex Wachtelkönig sicher brütend S Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G- Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G Falco columbarius Merlin Durchzügler G Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Gallinago gallinago Bekassine Durchzügler G Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G- Lanius collurio Neuntöter sicher brütend U 12

17 Larus ridibundus Lachmöwe sicher brütend G Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G Luscinia svecica Blaukehlchen sicher brütend U Lymnocryptes minimus Zwergschnepfe Wintergast Milvus milvus Rotmilan sicher brütend S Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U- Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U Pernis apivorus Wespenbussard sicher brütend U Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U- Picus canus Grauspecht sicher brütend U- Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer Durchzügler G Rallus aquaticus Wasserralle beobachtet zur Brutzeit Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend U- Strix aluco Waldkauz sicher brütend G Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend G Tyto alba Schleiereule sicher brütend G Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend G Vanellus vanellus Kiebitz Durchzügler G U Amphibien Alytes obstetricans Geburtshelferkröte Art vorhanden U Bombina variegata Gelbbauchunke Art vorhanden S Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht, + = Bestandstrend positiv, - = Bestandstrend negativ Am 16. Oktober sowie am 11. Dezember wurden Ortsbegehungen mit Inaugenscheinnahme der zu bebauenden Fläche und des Wirkraumes durchgeführt. Dabei wurden keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten gefunden. Aufgrund der überwiegend ackerbaulichen Nutzung kommt ohnehin nur eine relativ geringe Zahl von planungsrelevanten Arten überhaupt in Betracht. Dabei handelt es sich um Arten der offenen Feldfluren, wie Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn oder auch Wiesenweihe. Da jahreszeitlich bedingt keine Erfassungen von Brutvögeln und Fledermäusen durchgeführt werden konnten, erfolgt die Abschätzung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials im Sinne einer worstcase-betrachtung. Allerdings weist das Gebiet durch den Ardeyweg im Westen sowie den Oelmüllerweg im Norden eine vergleichsweise hohe Vorbelastung auf. Autoverkehr und Erholungssuchende bzw. Spaziergänger (vielfach mit Hunden), Radfahrer und Jogger nutzen den Oelmüllerweg. Die Nähe von Gehölzen am Ost- und Südrand des Gebietes schränkt die Eignung der Ackerflächen für Kiebitze deutlich ein. Schon 2011 (Büro Stelzig 2011) wurden keine Kiebitze im Wirkraum des Vorhabens festgestellt, sondern nur 1 Brutpaar westlich des Ardeyweges 13

18 im Gebiet des Bebauungsplans 172. Auch Rebhuhn-Bruten wurden im Wirkraum des Vorhabens nicht festgestellt. von den Arten der offenen Feldflur verbleibt einzig (unter der worst-case-annahme) die Feldlerche, für die Verluste von Lebensstätten nicht ausgeschlossen werden können. Aufgrund der geringen Ausdehnung des Wirkraumes und in der Umgebung liegender, gleichartiger Agrarflächen, die ggf. als Ausweichhabitate genutzt werden können, ist von einer nachhaltigen Schädigung planungsrelevanter Vogelarten nicht auszugehen. Bezüglich der Fledermausfauna kann ebenfalls nur auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden. Vom Büro Stelzig (2011) wurden Zwergfledermäuse nahe der südlich des Plangebietes liegenden Wohngebäude nachgewiesen. Dabei handelte es sich jedoch nicht um einen Nachweis von Wochenstuben, sondern lediglich um jagende Tiere. Der engere Planungsraum bietet ganz augenscheinlich keine geeigneten Quartierpotentiale für Fledermäuse, das sich keine Bäume mit größeren Höhlen oder Hohlräumen im Gebiet finden. Es ist davon auszugehen, dass entlang des Langen Grabens und auch entlang des Oelmüllerweges regelmäßig Fledermäuse fliegen (möglicherweise Flugstraßen oder Jagdgebiete z. B. von Wasser- und Zwergfledermäusen). Durch das Vorhaben werden diese Habitate jedoch nicht wesentlich verändert. Eine Beeinträchtigung oder gar ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse im artenschutzrechtlichen Sinne wird durch das Vorhaben nicht ausgelöst. 14

19 5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung Mit dem Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW ) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007). Als Gesamtergebnis kann festgestellt werden, das artenschutzrechtlich relevante Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. Von den potentiell betroffenen Offenlandarten verbleibt selbst bei einer worst-case-betrachtung allein die Feldlerche, die jedoch in der Umgebung ausreichend Ersatzlebensräume finden kann. Im Folgenden werden die Ergebnisse der Prüfung dargestellt: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) Eine Tötung planungsrelevanter Arten im Zuge von bauvorbereitenden Arbeiten kann durch eine Bauzeitenregelung ausgeschlossen werden. Diese Arbeiten müssen außerhalb der Brutzeit (15. März bis 31. Juli) durchgeführt werden. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) Eine dauerhafte Störung planungsrelevanter Arten durch Lärmimmission und Betreten der landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung kann nicht ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) Durch das Vorhaben kann es aufgrund der Flächeninanspruchnahme zu einer Beschädigung und Zerstörung von potentiellen Lebensstätten kommen. Mit einer erheblichen Beschädigung oder dem Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter Arten im Sinne von 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen allerdings nicht zu rechnen. 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor. 44 Abs. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang) Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt weiterhin erhalten. 15

20 6 Zulässigkeit des Vorhabens Das geplante Vorhaben ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen Als Vermeidungsmaßnahme sollen die bauvorbereitenden Arbeiten außerhalb der Hauptfortpflanzungszeit der Brutvögel (1. März bis 31. Juli) durchgeführt werden. Der frühe Zeitpunkt wird vorsorglich im Hinblick auf den unwahrscheinlichen Fall gewählt, dass Kiebitze in der Fläche brüten. Empfehlungen Das Plangebiet mit der angrenzenden Teichanlage ist für Amphibien, insbesondere für Erdkröten, von Bedeutung. Bereits 2006 haben die Klassen 8 b und c und die Bio-AG des Conrad-von-Soest-Gymnasiums Untersuchungen hinsichtlich der Flora und Fauna durchgeführt. Dabei wurden rege Wandertätigkeiten von Amphibien festgestellt. Etwa 95 % der wandernden Tiere wurden als Erdkröten identifiziert. Zum allgemeinen Schutz und zur Förderung der nicht planungsrelevanten Erdkröten und weiterer Amphibienarten wird daher empfohlen, einen Korridor für wandernde Tiere freizuhalten bzw. zu entwickeln. Entlang des Ardeyweges ist bereits ein Schutzzaun für wandernde Amphibien errichtet. Der Wanderkorridor ist vor der Kreuzung Ardeyweg / Oelmüllerweg für Amphibien unpassierbar zu gestalten. Es wird empfohlen, das System so zu gestalten, dass eine Wanderung der Kröten nach Süden ermöglicht bzw. initiiert wird. 16

21 Aufgestellt, Soest, im Dezember 2013 (Volker Stelzig) 17

22 7 Literatur BÜRO STELZIG (2011): Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan 172 der Stadt Soest Ardey Nord. 24 S. plus Anlagen. BIO-AG DES CONRAD-VON-SOEST-GYMNASIUMS (2006): Amphibienmonitoring. B. Dalhoff schriftliche Mitteilung. KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. KIEL, E.-F. (2013): Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung (ASP) (Vortrag Dr. Kiel, MKULNV, ). LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010a): LINFOS Landschaftsinformationssammlung. Planungsrelevante Arten. osirisweb/viewer/viewer.htm; zuletzt abgerufen am LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010b): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". zuletzt abgerufen am STADT SOEST, ABTEILUNG FÜR STADTENTWICKLUNG UND BAUORDNUNG (2013): Entwurf des Bebauungsplanes zur Bürgerbeteiligung, Soest. 18

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