Architekturbüro Horst A. Holt Sigefridwall 4a Soest ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUM GEPLANTEN UMBAU DER EHEMALIGENTHOMÄSCHULE IN SOEST

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1 Architekturbüro Horst A. Holt Sigefridwall 4a Soest ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG ZUM GEPLANTEN UMBAU DER EHEMALIGENTHOMÄSCHULE IN SOEST Stand: 28. Februar 2013

2 Auftraggeber: Architekturbüro Horst A. Holt Sigefridwall 4a Soest Auftragnehmer: Bearbeiter: Diplom-Geograph Volker Stelzig Dipl. Ing. Kristina Kemper Axel Müller (Fledermäuse) Stand: 28. Februar 2013 II

3 Inhalt 1 Einleitung Rechtlicher Rahmen Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum Vorhabensbeschreibung Wirkraum Wirkungsprognose Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV-Artenschutz) Artenschutzrechtliche Vorprüfung Zulässigkeit des Vorhabens Literatur III

4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Vorhabens (Quelle: TIM-Online)... 5 Abbildung 2: Lage des Vorhabens. grün umrandet: Gebäude(teile), die abgerissen werden sollen (Luftbild: LANUV, verändert) Abbildung 3: Blick von der Thomäschule auf Gebäude (Hoher Weg), das abgerissen werden soll Abbildung 4: Blick auf den Anbau der Thomäschule... 7 Abbildung 5: Ablaufschema zur Feststellung der planungsrelevanten Arten Abbildung 6: Blick in den Dachstuhl des vorderen Gebäudeteils der Schule (Umbau) Abbildung 7: Kellerraum unter dem Eingangsbereich Abbildung 8: Ehemalige Belüftungsschächte im Dachstuhl des vorderen Gebäudeteils IV

5 1 Einleitung Gegenstand dieser Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASVP) ist die Untersuchung artenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau der ehemaligen Thömaschule in Soest. Mit der Aktualisierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen. Das Büro Stelzig Landschaft Ökologie Planung aus Soest wurde mit der Erstellung der nach dem BNatSchG erforderlichen Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt. Die vorliegende ASP hat zum Ziel: Erm ittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gem einschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs I V der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahm e von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind. 1

6 2 Rechtlicher Rahmen Durch die Kleine Novelle des BNatSchG vom (seit in Kraft) wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Demnach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsform en aus der Natur zu entnehm en, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehm en, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsform en aus der Natur zu entnehm en, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räum lichen Zusam m enhang weiterhin erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. 2

7 Ausnahmen von den Verboten des 44 können nur zugelassen werden ( 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. Das Land Nordrhein-Westfalen hat als Planungshilfe eine Liste sogenannter planungsrelevanter Arten erstellt (vgl. LANUV 2010a). Dabei handelt es sich um eine 3

8 naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten, die bei einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Eine Liste der entsprechenden Arten wird vom LANUV NRW im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht ( Da es sich bei der naturschutzfachlich begründeten Auswahl nicht sicher um eine rechtsverbindliche Eingrenzung des zu prüfenden Artenspektrums handelt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass weitere Arten (z. B. Arten mit rückläufigen Populationsentwicklungen) in die Prüfung aufzunehmen sind. 4

9 3 Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum 3.1 Vorhabensbeschreibung Das Architekturbüro Horst A. Holt plant den Umbau der ehemaligen Thomäschule sowie eines weiteren Gebäudes an der Thomästraße Hoher Weg in Soest. Im Zuge der Planungen soll der hintere Teil des Hauptgebäudes abgerissen und ein neuer Gebäudeteil errichtet werden. Der vordere Bereich des Hauptgebäudes soll umgebaut werden. Desweiteren ist der Abriss eines eingeschossigen Gebäudes am Hohen Weg geplant. Auch hier soll ein neues Haus errichtet werden. Im Zuge der Baumaßnahmen müssen auf dem östlichen Teil des Grundstücks Gehölze entfernt werden. Abbildung 1: Übersichtskarte mit Lage des Vorhabens (Quelle: TIM-Online) 5

10 Abbildung 2: Lage des Vorhabens. grün umrandet: Gebäude(teile), die abgerissen werden sollen (Luftbild: LANUV, verändert). In diesem Zusammenhang ist ein artenschutzrechtliches Gutachten anzufertigen, aus dem hervorgeht ob, und falls ja in welchem Umfang es zu Konflikten mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß BNatSchG kommen kann. Für den Fall, dass Konflikte eintreten, sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen. 3.2 Wirkraum Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht nur am unmittelbaren Standort des Bauvorhabens zu erwarten sondern auch in der engeren Umgebung. Die Ausdehnung des Wirkraums richtet sich nach den bereits vorhandenen Vorbelastungen wie z.b. Wohnhäuser, Parkplätze und Wege sowie an den vorhandenen für die Fauna relevanten Strukturen. Im vorliegenden Fall ist der Wirkraum mit dem unmittelbaren Standort des Bauvorhabens gleichzusetzen. Dieser umfasst die vorhandenen Gebäude sowie die unmittelbar angrenzenden Flächen (Schulhof). Durch den Abriss und Umbau der Gebäude oder durch die Beseitigung der Gehölze können theoretisch Lebensstätten planungsrelevanter Arten zerstört werden und somit artenschutzrechtliche Konflikten ausgelöst werden. 6

11 Abbildung 3: Blick von der Thomäschule auf Gebäude (Hoher Weg), das abgerissen werden soll. Abbildung 4: Blick auf den Anbau der Thomäschule. 7

12 3.3 Wirkungsprognose Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potentiellen baubedingten Wirkungen. Weitere Wirkungen sind nicht zu erwarten Baubedingte Wirkungen Im Zuge der Abbruch- und Umbautätigkeiten kann es (theoretisch) zur Tötung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten kommen und damit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen) Ferner kann es zu einer dauerhaften Zerstörung von Lebensräumen planungsrelevanter Arten kommen. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Lärm- und Lichtimmissionen während der Bauphase können theoretisch zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.b. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. 8

13 4 Feststellung der planungsrelevanten Arten und der relevanten Wirkfaktoren (Vorprüfung gemäß Stufe I VV- Artenschutz) In der Stufe I der Artenschutzprüfung sind 2 Arbeitsschritte zu leisten: 1. Vorprüfung des Artenspektrums Hier ist insbesondere zu prüfen bzw. festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt sind oder aufgrund der Biotopaustattung und Habitatangebote im Wirkraum zu erwarten sind. 2. Vorprüfung der Wirkfaktoren In diesem Schritt ist zu prüfen, bei welchen Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Das Vorhaben zulässig, a) wenn keine Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind oder b) Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind, aber das Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt. Sofern Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden können, ist eine vertiefende Analyse unter Verwendung der so genannten Art-für-Art- Protokolle erforderlich. Dieser Arbeitsschritt entspricht der Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände) gemäß VV-Artenschutz. Eine Übersicht über den Verfahrensablauf zur Feststellung der im Wirkraum artenschutzrechtlich zu prüfenden Arten gibt das Ablaufschema in Abbildung 5. Abbildung 5: Ablaufschema zur Feststellung der planungsrelevanten Arten. 9

14 Die Auswahl der planungsrelevanten Arten orientiert sich an der vom LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV 2010a) im Internet bereitgestellten und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten für das Messtischblatt 4414 (Soest). Insgesamt werden 60 planungsrelevante Arten aufgeführt, davon 10 Säugetier-, 3 Amphibien- und 47 Vogelarten. Aufgrund der Lebensraumansprüche kann ein Vorkommen im Wirkraum für den überwiegenden Teil der Arten per se ausgeschlossen werden. Tabelle 1 Planungsrelevante Arten des MTB 4414 G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht; Pfeile geben den momentanen Bestandstrend wieder Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Deutscher Name Status Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Myotis brandtii Große Bartfledermaus Art vorhanden U Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Art vorhanden G Myotis nattereri Fransenfledermaus Art vorhanden G Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G Vögel Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G Accipiter nisus Sperber sicher brütend G Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger sicher brütend G Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G Anas acuta Spießente Durchzügler G Anas clypeata Löffelente Durchzügler G Anas crecca Krickente Wintergast G Anas querquedula Knäkente sicher brütend S Anthus campestris Brachpieper Durchzügler G Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend G Asio otus Waldohreule sicher brütend G Athene noctua Steinkauz beobachtet zur Brutzeit G Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U Circus aeruginosus Rohrweihe beobachtet zur Brutzeit U Circus cyaneus Kornweihe Wintergast G Circus pygargus Wiesenweihe beobachtet zur Brutzeit S+ Corvus frugilegus Saatkrähe sicher brütend G Erhaltungszustand in NRW (ATL) 10

15 Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U Crex crex Wachtelkönig beobachtet zur Brutzeit S Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G Emberiza calandra Grauammer sicher brütend S Falco columbarius Merlin Durchzügler G Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Gallinago gallinago Bekassine Durchzügler G Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G Lanius collurio Neuntöter sicher brütend U Larus ridibundus Lachmöwe sicher brütend G Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G Lymnocryptes minimus Zwergschnepfe Wintergast Milvus milvus Rotmilan sicher brütend S Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U Pernis apivorus Wespenbussard sicher brütend U Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U Picus canus Grauspecht sicher brütend U Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer Durchzügler G Rallus aquaticus Wasserralle beobachtet zur Brutzeit U Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend U Strix aluco Waldkauz sicher brütend G Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend G Tyto alba Schleiereule sicher brütend G Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend G Vanellus vanellus Kiebitz Durchzügler G Amphibien Alytes obstetricans Geburtshelferkröte Art vorhanden U Bombina variegata Gelbbauchunke Art vorhanden S Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U Hyla arborea Laubfrosch Art vorhanden U+ Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden G Bezüglich der im Plangebiet vorkommenden Arten erfolgte ein Abgleich zwischen den vorkommenden Lebensräumen und den Ansprüchen der einzelnen Arten. Außerdem wurde das vom LANUV NRW (2010b) bereitgestellte Landschaftsinformationssammlung abgefragt. Ergänzend wurde am 26. Februar 2013 eine Ortsbegehung durchgeführt. Es wurde zudem der ehemalige Hausmeister der Schule (Herr Finnemann) bzgl. etwaiger Beobachtungen kontaktiert. Dieser konnte im Laufe seiner langjährigen 11

16 Tätigkeit mit Ausnahme eines Fledermaus-Individuums, welches sich im Bereich seiner Wohnung befand, keine weiteren Fledermäuse im Gebäude feststellen. Den Beschreibungen nach handelte es sich vermutlich um eine Zwergfledermaus. Im Rahmen der Begehung wurden die vom Vorhaben betroffenen Bäume soweit durch Inaugenscheinnahme möglich auf eventuelle artenschutzrechtlich relevante Vogelnester und Höhlen untersucht. Da die Begehung infolge der Auftragsdatierung außerhalb der Brutzeit der Vögel erfolgte, war eine weitergehende Erfassung der Avifauna nicht sinnvoll durchführbar. Desweiteren fand eine eingehende Untersuchung aller Gebäudeteile einschließlich der Kellerräume und der Dachböden auf potentielle Fledermausquartiere statt. Dazu wurden alle Gebäudeteile vollständig begangen. Potentiell geeignete Versteck- oder Hangplätze für Fledermäuse wurden so weit einsehbar - visuell untersucht. Daneben wurde auch nach indirekten Nachweisen gesucht, insbesondere Fledermauskot unter potentiellen Hangplätzen sowie Ablagerungen von Hautfett als Spuren für regelmäßigen Ein- und Ausschlupf an Spaltenquartieren. Bei der Begehung wurden keine Fledermäuse oder auf Nutzung durch Fledermäuse direkt hinweisende Spuren gefunden. Es befinden sich jedoch im Altbau des Gebäudes einige potentiell geeignete Strukturen, die im Rahmen der Begehung aufgrund ihrer Unzugänglichkeit nicht näher untersucht werden konnten. Auf dem Dach befinden sich drei mit Schiefer verkleidete Schornsteine. Solche Schieferverkleidungen werden regelmäßig v.a. von Zwergfledermäusen als Sommerquartiere genutzt. Da keine Informationen über geplante Veränderungen an diesen Schornsteinen vorliegen, können mögliche Einflüsse derzeit nicht beurteilt werden. Auf dem Dachboden finden sich die oberen Teile von drei breiten, derzeit funktionslosen Lüftungsschächten, die blind enden, oben abgedeckt sind und seitliche Öffnungen aufweisen. Diese Schächte sind einer visuellen Untersuchung nur in den obersten Bereichen zugänglich, reichen aber vermutlich über die gesamte Gebäudehöhe. Diese Schächte sind potentiell als Winterquartiere geeignet, da sie sicher frostfrei sind, potentielle Hangplätze aufweisen und völlig ungestört sind. Im Keller befindet sich unter der Eingangstreppe ein kleiner, nicht genutzter Kellerraum, der nach innen mit einer Metalltür verschlossen ist. Vermutlich handelt es 12

17 sich um einen ehemaligen Kohlenkeller, der aber aktuell keine direkte Verbindung nach außen besitzt. Dieser Raum wäre strukturell (nicht verputzt, viele Nischen und Spalten) und mikroklimatisch (frostfrei, sehr hohe Luftfeuchtigkeit) optimal als Winterquartier für Fledermäuse geeignet Abbildung 6: Blick in den Dachstuhl des vorderen Gebäudeteils der Schule (Umbau). Die vom Vorhaben betroffenen Bäume weisen weder für planungsrelevante Vogelarten, noch für Fledermäuse geeignete Strukturen auf und enthalten daher keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des 44 BNatSchG. Es werden daher bei der Fällung der Bäume keine artenschutzrechtlich relevanten Tatbestände eintreten. 13

18 Abbildung 7: Kellerraum unter dem Eingangsbereich Abbildung 8: Ehemalige Belüftungsschächte im Dachstuhl des vorderen Gebäudeteils. 14

19 5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung Mit dem Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007). Als Gesamtergebnis kann festgestellt werden, dass mit großer Wahrscheinlichkeit keine Fledermausquartiere im oder am Gebäude vorhanden sind. Artenschutzrechtlich relevante Verbotstatbestände sind daher durch den Umbau des Gebäudes für Fledermäuse nicht zu erwarten. Letzte Sicherheit bezüglich zweier potentiell geeigneter Strukturen (Schornsteine, Lüftungsschächte) kann aber erst baubegleitend erlangt werden. Für den potentiellen Verlust von Quartieren einzelner Tiere wird die Optimierung eines geeigneten ehemaligen Kohlenkellers empfohlen. Im Folgenden sind die Ergebnisse der Prüfung dargestellt: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) Eine Tötung planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben kann unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) Erhebliche Störungen planungsrelevanter Arten können unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) Mit erheblichen Beschädigungen oder dem Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter Arten im Sinne von 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu rechnen. 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor. 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang) Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt weiterhin erhalten. 15

20 6 Zulässigkeit des Vorhabens Das geplante Vorhaben ist unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Vermeidungsmaßnahmen Der voraussichtlich geplante Verschluss der Schächte auf dem Dachboden sollte erst nach einer weiteren Untersuchung auf Fledermausaktivitäten erfolgen. Dazu sollte an einem Abend im Frühjahr (mit Temperaturen > 10 C bei Sonnenuntergang) zur Ausflugszeit eine Aktivitätserfassung an den Ausgängen der Schächte mit Hilfe von Horchboxen und Beobachtung eventueller Aktivitäten erfolgen. Bei negativem Befund sollten die Schächte möglichst umgehend verschlossen werden. Bei nachweislicher Fledermausaktivität muss das weitere Vorgehen abgestimmt werden. Sollten Veränderungen im Bereich der Schiefer verkleideten Schornsteine geplant sein, muss eine Untersuchung im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung nachgeholt und ggf. das weitere Vorgehen abgestimmt werden. Empfehlungen Als allgemeine Vermeidungsmaßnahme auch zum Schutz nicht planungsrelevanter Tierarten wird eine Fällung der Gehölze im Geltungsbereich nur außerhalb der Hauptbrutzeit (15.März 31. Juli) empfohlen. Es wäre empfehlenswert, den Kellerraum unter der Eingangstreppe im aktuellen Zustand zu erhalten und mittels eines kleinen Zugangs von außen (Spaltöffnung mit 2-3 cm Breite) für Fledermäuse zugänglich zu machen. Der potentielle Verlust von Winterquartieren einzelner Tiere in anderen Gebäudeteilen könnte dadurch kompensiert werden. Aufgestellt, Soest, im Februar 2013 (Volker Stelzig) 16

21 7 Literatur KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010a): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". zuletzt abgerufen am LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010b): LINFOS Landschaftsinformationssammlung. Planungsrelevante Arten. zuletzt abgerufen am

22 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) Gesamtprotokoll A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Umbau der ehemaligen Thomäschule in Soest. Architekturbüro Horst A. Holt Februar 2013 Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum):. Das Architekturbüro Horst A. Holt plant den Umbau der ehemaligen Thomäschule sowie eines weiteren Gebäudes an der Thomästraße Hoher Weg in Soest. Im Zuge der Planungen soll der hintere Teil des Hauptgebäudes abgerissen und ein neuer Gebäudeteil errichtet werden. Der vordere Bereich des Hauptgebäudes soll umgebaut werden. Desweiteren muss ein Gebäude am Hohen Weg abgerissen werden, um Platz für ein neues Gebäude zu schaffen. Im Zuge der Baumaßnahmen müssen auf dem Grundstück östlich des Hauptgebäudes Gehölze entfernt werden. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I ja : Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Breitflügelfledermaus, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr, Habicht, Sperber, Teichrohrsänger, Eisvogel, Spießente, Löffelente, Krickente, Knäkente, Brachpieper, Wiesenpieper, Waldohreule, Steinkauz, Mäusebussard, Flussregenpfeifer, Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe, Saatkrähe, Wachtel, Wachtelkönig, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Grauammer, Merlin, Baumfalke, Turmfalke, Bekassine, Rauchschwalbe, Neuntöter, Lachmöwe, Feldschwirl, Nachtigall, Zwergschnepfe, Rotmilan, Pirol, Rebhuhn, Wespenbussard, Gartenrotschwanz, Grauspecht, Goldregenpfeifer, Wasserralle, Turteltaube, Waldkauz, Zwergtaucher, Schleiereule, Kiebitz, Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Laubfrosch, Kammmolch Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II ja : 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein. ja ja nein nein g

23 Antrag auf Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III ja : Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Nur wenn Frage 3. in Stufe III nein : (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Für die Erteilung einer Ausnahme sprechen außergewöhnliche Umstände. Außerdem wird sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Antrag auf Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III nein : Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.

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