Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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1 Bebauungsplan Nr. 394 Birlenbacher Hütte" in Siegen-Geisweid Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Stadt Siegen Abteilung Umwelt Mai 2013

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung und Aufgabenstellung 1 2 Rechtliche Grundlagen Planungsrelevante Arten in NRW 2 3 Ermittlung besonders und streng geschützter Arten im Planungsraum Säugetiere Vögel Amphibien Reptilien 6 4 Darstellung des geplanten Baugebietes 6 5 Auswirkungen des geplanten Baugebietes auf die im Plangebiet vorkommenden streng geschützten Arten 6 6 Maßnahmen zur Vermeidung/Schadensbegrenzung 7 7 Zusammenfassung 7 8 Literatur 8

3 1 Einleitung und Aufgabenstellung Der Bebauungsplan Nr. 394 soll zur Vermeidung städtebaulicher Missstände und zur Steuerung der weiteren Entwicklung aufgestellt werden. Er dient anderen Nutzungen der Innenentwicklung gemäß 13 a BauGB (Steuerung der Zulässigkeit von Vorhaben zur Vermeidung städtebaulicher Missstände und damit Stärkung der Zentrenstruktur der Stadt Siegen) Entgegen der Darstellung im wirksamen FNP der Stadt Siegen weicht der Bebauungsplan im südlichen Teil des Plangebietes von den Darstellungen (GE und MK) dahingehend ab, dass dieser Bereich in der Neuplanung als Sondergebiet Fachmarktzentrum für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel festgesetzt wird. Aufgrund der festgesetzten Größe der Grundfläche von mehr als m² unterliegt der Bebauungsplan nur der Pflicht zur Vorprüfung der Umweltauswirkungen des BP Nr. 394 gemäß 13 a, Abs. 1 Nr. 2 BauGB, dennoch wurde ein Umweltbericht mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag erarbeitet. Abb. 1: Luftbild (2012) mit Grenze des Bebauungsplanes Nr. 394 Birlenbacher Hütte" 2 Rechtliche Grundlagen Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom erfolgt eine klare Unterteilung des Artenschutzes in den allgemeinen und den besonderen Artenschutz ( 39, 44 BNatSchG). Der allgemeine Artenschutz umfasst alle, auch die häufig als Allerweltsarten bezeichneten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und ihre Entwicklungsformen

4 Gemäß 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Darüber hinaus werden im Rahmen des besonderen Artenschutzes Arten berücksichtigt, die gemäß 7 BNatSchG besonders geschützt sind. Diese beinhalten eine Teilmenge von Arten mit besonderer nationaler Bedeutung, die streng geschützten Arten. Zudem werden Arten erfasst, die in bundesweiten und europäischen Regelwerken und Verordnungen, der Bundesartenschutzverordnung, der EU-Artenschutzverordnung, der EU-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie aufgeführt sind. Gemäß 44 (1) BNatSchG sind für alle o.g. Arten folgende Zugriffsverbote einzuhalten: 1. Tötungsverbot für besonders geschützte Arten: Hierzu zählt das Fangen, Verletzen, Töten von wild lebenden Tieren sowie für ihre Entwicklungsformen das Entnehmen aus der Natur, Beschädigen oder Zerstören (Satz 1). 2. Lebensstättenschutz für besonders geschützte Arten: Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden (Satz 3). 3. Störungsverbot für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten: Während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist es verboten, streng geschützte Tiere so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Dies entspricht faktisch einem ganzjährigen Störungsverbot. 4. Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten: In der Aufstellung der geschützten Pflanzen im Kreis Siegen-Wittgenstein ist keine der planungsrelevanten Arten aufgeführt. Für Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und für alle europäischen Vogelarten ist eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Hierbei ist nachzuweisen, dass durch die Planung die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht erheblich gestört werden. Baubedingte Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie eine in diesem Zuge unvermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren sind bei Planungs- und Zulassungsverfahren freigestellt, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang gewährleistet ist (vgl. MUNLV 2007, S. 17) und das Risiko der Tötung durch geeignete Maßnahmen reduziert wird. Hierbei sind auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu berücksichtigen. Die nur national besonders geschützten Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt. Die Erfassung der im Untersuchungsgebiet vorkommenden besonders geschützten Arten ist in ihrer Gesamtheit aus methodischen wie auch aus arbeitsökonomischen und somit finanziellen Gründe nicht zu erreichen. Für das Land Nordrhein-Westfalen wurde daher eine Auswahl der landesweit relevanten Arten, die sogenannten planungsrelevanten Arten herausgegeben

5 2.1 Planungsrelevante Arten in NRW Planungsrelevante Arten sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung (ASP) im Sinne einer Art-für-Art- Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für Nordrhein- Westfalen planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien (vgl. Kiel, LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): 12-17). Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird vom LANUV im Internet veröffentlicht. In der Planungspraxis sollen die streng geschützten Arten besonders berücksichtigt werden, sowie Arten nach Anhang IV-FFH-RL und Anhang I bzw. Art. 4(2) EU- Vogelschutzrichtlinie (Kiel 2005). Bei den streng geschützten Arten werden diejenigen betrachtet, die seit 1990 bodenständige Vorkommen in NRW aufweisen (MUNLV 2007). Die besonders geschützten Arten finden entsprechend ihrer Gefährdungskategorie in der Roten Liste NRW Berücksichtigung als planungsrelevante Arten. Mit dieser Einstufung der planungsrelevanten Arten gibt es ein für den Gutachter wissenschaftlich fundiertes und verlässliches Instrument, das im Einzelfall um entsprechende Arten im betroffenen Eingriffsvorhaben erweitert werden kann. Die übrigen FFH-Anhang IV-Arten und europäischen Vogelarten sind entweder in Nordrhein-Westfalen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer. Solche unsteten Vorkommen können bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens sinnvoller Weise keine Rolle spielen. Oder es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V- RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) werden in der folgenden artenschutzrechtlichen Prüfung die europäisch geschützten FFH- Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten berücksichtigt. In den Art-für-Art-Protokollen findet die Auswahl der planungsrelevanten Arten Berücksichtigung. 3 Ermittlung besonders und streng geschützter Arten im Planungsraum Die planungsrelevanten Arten für den Bereich Siegen-Geisweid können mit Hilfe einer Internetabfrage ermittelt werden. Dabei werden alle Arten aufgelistet, die im Rasterquadrat des Messtischblattes 5014 (Hilchenbach) bisher kartiert wurden. (Quelle: Auf Grundlage der vorhandenen Daten aus dem Internet, des städtischen Umweltkatasters, zweier Ortsbegehungen im Frühjahr 2011 sowie einer vertiefenden Abfrage auf die im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen Gärten / Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Fließgewässer und Gebäude wird im Folgenden die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens planungsrelevanter Arten im Plangebiet abgeschätzt. Unterschieden wird bei dieser Potentialabschätzung zwischen den vier Einstufungen ausgeschlossen, möglich, wahrscheinlich und sicher

6 Auf Arten, deren Vorkommen im Planungsraum nicht ausgeschlossen werden kann, wird näher eingegangen. Die im Messtischblatt vorkommenden streng geschützten Arten verteilen sich auf die folgenden Taxa: Säugetiere, Vögel, Amphibien und Reptilien. Die Abkürzungen der Gefährdungsgrade in den Roten Listen bedeuten: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, * = derzeit ungefährdet, V = Vorwarnliste, R = arealbedingt selten, N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig. 3.1 Säugetiere Bei der Gruppe der Säugetiere sind vor allem die Fledermäuse von Relevanz, bei denen alle Arten streng geschützt sind. Für das Stadtgebiet von Siegen liegt mit der Ausarbeitung zur Fledermausfauna des Stadtgebietes von Siegen (HARTMANN, 2004) eine erste Übersicht zu dem zu erwartenden Arteninventar innerhalb des Stadtgebietes vor. Als weitere Arten, die im Messtischblatt 5015 nachgewiesen wurden, kommen die Haselmaus und die Wildkatze hinzu. Die folgende Auflistung gibt nur diejenigen Arten wieder, die gemäß der Lebensraumtypen im Plangebiet vorkommen könnten. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Rote Liste NW (1999) Rote Liste D (1998) Potentialabschätzung Braunes Langohr Plecotus auritus 3 V Ausgeschlossen Fransenfledermaus Myotis nattereri 3 3 Ausgeschlossen Großer Abendsegler Nyctalus noctula 1 3 Ausgeschlossen Großes Mausohr Myotis myotis 2 3 Ausgeschlossen Haselmaus Muscardinus avellanarius * V Ausgeschlossen Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus 3 3 Möglich Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri 2 G Ausgeschlossen Wasserfledermaus Myotis daubentonii 3 * Ausgeschlossen Wildkatze Felis silvestris 1 2 Ausgeschlossen Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus *N * Wahrscheinlich Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) Die im Sommer meist Gebäude bewohnende Kleine Bartfledermaus ist in strukturreichen Landschaften mit kleineren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbereichen zu finden. Bevorzugte Jagdgebiete sind linienhafte Strukturelemente wie Bachläufe, Waldränder, Feldgehölze und Hecken. Seltener jagen die Tiere in Laub- und Mischwäldern mit Kleingewässern sowie im Siedlungsbereich in Parks, Gärten, Viehställen und unter Straßenlaternen. Genutzt werden enge Spalten zwischen Balken und Mauerwerk, Verschalungen, Dachböden. Seltener werden Baumquartiere (z.b. Höhlen, abstehende Borke) oder Nistkästen bewohnt. Die Kleine Bartfledermaus ist in Nordrhein-Westfalen gefährdet und kommt vor allem im Bergland verbreitet vor. Für das Stadtgebiet von Siegen gibt es lediglich Nachweise von Bartfledermäusen aus Winterquartieren. Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Als Sommerquartier nutzt die Zwergfledermaus Spalten in und an Häusern oder an Bäumen, wobei die Quartiere häufig gewechselt werden, Vorkommensschwerpunkt der Art ist der Siedlungsraum, wobei selbst die Zentren von Großstädten besiedelt werden. Geeignete Jagdlebensräume findet die Zwergfledermaus in der Nähe von Grenzstrukturen (Waldränder, Hecken, Wege), über Gewässern und an Straßenbeleuchtungen

7 Im Stadtgebiet von Siegen ist die Zwergfledermaus fast flächendeckend anzutreffen. Im Plangebiet werden die bestehenden Gärten und Freiflächen von Zwergfledermäusen als Jagdgebiete genutzt. Gebäude können, so wie überall im gesamten Stadtgebiet, die Funktion als Sommer- bzw. Winterquartier haben. 3.2 Vögel Die größte Anzahl geschützter Arten, die im Plangebiet angetroffen werden kann, ist der Gruppe der Vögel zuzuordnen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebietes hat es jedoch für nur wenige Arten eine potentielle Bedeutung als Nahrungs- oder Brutlebensraum. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Rote Liste NW (2009) Rote Liste D (2007) Potentialabschätzung Eisvogel Alcedo atthis * V Ausgeschlossen Feldschwirl Locustella naevia 3 V Ausgeschlossen Feldsperling Passer montanus 3 V Ausgeschlossen Flussregenpfeifer Charadrius dubius 3 * Ausgeschlossen Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus 2 V Ausgeschlossen Habicht Accipiter gentilis V * Ausgeschlossen Kleinspecht Dryobates minor 3 * Ausgeschlossen Kuckuck Cuculus canorus - V Ausgeschlossen Mehlschwalbe Delichon urbica 3 * Möglich Rauchschwalbe Hirundo rustica 3 V Ausgeschlossen Schwarzmilan Milvus migrans R * Ausgeschlossen Schwarzstorch Ciconia nigra 3S * Ausgeschlossen Sperber Accipiter nisus * * Ausgeschlossen Turmfalke Falco tinnunculus VN * Möglich Uhu Bubo bubo 3 * Ausgeschlossen Waldkauz Strix aluco * * Ausgeschlossen Waldohreule Asio otus 3 * Ausgeschlossen Wiesenpieper Anthus pratensis 2 V Ausgeschlossen Mehlschwalbe (Delichon urbica) Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt sie frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten. Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter Mauervorsprüngen angebracht. Industriegebäude und technische Anlagen (z.b. Brücken, Talsperren) sind ebenfalls geeignete Brutstandorte. Bestehende Kolonien werden oft über viele Jahre besiedelt, wobei Altnester bevorzugt angenommen werden. Große Kolonien bestehen in Nordrhein-Westfalen aus 50 bis 200 Nestern. Als Nahrungsflächen werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht. Für den Nestbau werden Lehmpfützen und Schlammstellen benötigt. In Nordrhein- Westfalen kommt die Mehlschwalbe in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor. Turmfalke (Falco tinnunculus) Der Turmfalke ist eine sehr anpassungsfähige Art, die in allen Lebensräumen vorkommt, die Nistmöglichkeiten und Freiflächen zur Mäusejagd aufweisen. Zum Nestbau werden sowohl natürliche Standorte wie Bäume und Felswände als auch anthropogene Standorte wie Gebäude oder Freileitungsmasten genutzt. Turmfalken sind dank vieler künstlicher Nisthilfen im Siegener Stadtgebiet weit verbreitet

8 Bei zwei Begehungen im Frühjahr 2011 (Mai bis Juli) und einer Begehung im Mai 2013 konnten im Plangebiet und der näheren Umgebung insgesamt folgende Arten festgestellt werden: Amsel, Blaumeise, Buchfink, Eichelhäher, Elster, Hausrotschwanz, Haussperling, Kohlmeise, Mauersegler; Rabenkrähe, Ringeltaube, Trauerschnäpper, Wasseramsel, Zilpzalp. 3.3 Amphibien Amphibien sind zumindest zeitweilig an Gewässer gebunden. Das Plangebiet wird von West nach Ost vom Birlenbach durchflossen, der im westlichen Bereich jedoch komplett verrohrt verläuft. Stehende Gewässer, die Laichbiotope für Amphibien sein könnten, fehlen im Untersuchungsgebiet. 3.4 Reptilien Reptilien sind eine äußerst wärmeliebende Tiergruppe. Aufgrund der dichten Bebauung und weitgehend fehlender Lebensraumtypen im Plangebiet kann das Vorkommen von Reptilien ausgeschlossen werden. Deutscher Name Wissenschaftlicher Rote Liste NW Rote Liste D Potentialabschätzung Name (1999) (2000) Geburtshelferkröte Alytes obstetricans V 3 Ausgeschlossen Deutscher Name Wissenschaftlicher Rote Liste NW Rote Liste D Potentialabschätzung Name (1999) (1998) Schlingnatter Coronella austriaca 2 2 Ausgeschlossen 4 Darstellung des geplanten Baugebietes Der Bebauungsplan Nr. 394 "Birlenbacher Hütte" soll zur Vermeidung städtebaulicher Missstände und zur Steuerung der weiteren Entwicklung aufgestellt werden. Er dient anderen Nutzungen der Innenentwicklung gemäß 13 a BauGB (Steuerung der Zulässigkeit von Vorhaben zur Vermeidung städtebaulicher Missstände und damit Stärkung der Zentrenstruktur der Stadt Siegen). Gemäß Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Siegen sollen die Baugrundstücke des Plangebietes als GE und MI mit einer GRZ von 0,8 bzw. 0,6 festgesetzt werden. Insgesamt hat das Plangebiet eine Größe von 6,64 Hektar. 5 Auswirkungen der Planung auf die im Plangebiet vorkommenden streng geschützten Tierarten Insgesamt ist bei zwei Säugetierarten und zwei Vogelarten ein Vorkommen innerhalb des Plangebietes nicht gänzlich auszuschließen. Die Arten lassen sich entsprechend ihrer Lebensraumansprüche grob in folgende Kategorien fassen: A Arten, die die Strukturen des Plangebietes als Jagdlebensraum nutzen: (Mehlschwalbe, Turmfalke) Die vorhandenen bebauten und unbebauten Flächen bieten zum Teil Jagdmöglichkeiten für die o.g. Arten. Während die Mehlschwalbe im Luftraum nach Insekten jagt, erbeutet der Turmfalke in der Regel Mäuse am Boden oder auch kleinere Singvögel

9 Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die vorhandenen Saumstrukturen und Randbereiche in ihrer Funktion nicht gemindert oder beeinträchtigt. B Arten, die die Strukturen des Plangebietes als Brutlebensraum und Fortpflanzungsstätte nutzen: (Mehlschwalbe, Turmfalke, Kleine Bartfledermaus, Zwergfledermaus) Die vorhandenen Gebäude stellen mögliche Brutlebensräume für Mehlschwalben und Turmfalken dar, können Sommerquartiere für Zwergfledermäuse und Kleine Bartfledermäuse sein und auch als Winterquartiere für Zwergfledermäuse dienen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden diese bereits vorhandenen potentiellen Lebensräume nicht gemindert oder beeinträchtigt. Fazit Eine Betroffenheit der potentiell vorkommenden Arten ist durch die Aufstellung des Bebauungsplanes weitgehend auszuschließen, da die vorhandenen Strukturen in der Regel unverändert erhalten bleiben. Nicht ersetzbare Lebensraumverluste sind nach derzeitigem Kenntnisstand bei keiner der potentiell vorkommenden Arten zu erwarten. Des weiteren ist davon auszugehen, dass keine Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tierarten zerstört oder die Tiere dort gestört werden. 6 Maßnahmen zur Vermeidung/Schadensbegrenzung Maßnahmen zur Vermeidung/Schadensbegrenzung stellen gezielte Maßnahmen zur Minderung von Konflikten in Funktionsräumen streng geschützter Tierarten dar. Aufgrund der geringen Betroffenheit geschützter Arten sind folgende Maßnahmen zu empfehlen: - Individuelle Verluste (Tötungsverbot nach 42 (1), Nr. 1 BNatSchG), die Zerstörung von Nestern und Quartieren ( 42 (1), Nr. 3 BNatSchG) sowie Störungen während der Fortpflanzungszeit ( 42 (1), Nr. 2 BNatSchG) können vermieden werden, wenn ein etwaiger Abbruch von Gebäuden außerhalb der Brutzeit ( März bis August ) durchgeführt wird. - Gehölze mit Baumhöhlen sollten in jedem Fall vor der Fällung auf ein mögliches Quartier von Fledermäusen untersucht werden. 7 Zusammenfassung Der Bebauungsplan Nr. 394 "Birlenbacher Hütte" soll zur Vermeidung städtebaulicher Missstände und zur Steuerung der weiteren Entwicklung aufgestellt werden. Er dient anderen Nutzungen der Innenentwicklung gemäß 13 a BauGB (Steuerung der Zulässigkeit von Vorhaben zur Vermeidung städtebaulicher Missstände und damit Stärkung der Zentrenstruktur der Stadt Siegen). Neue Bauflächen werden durch den Bebauungsplan nicht begründet. Auf der Grundlage artenschutzrechtlicher Bestimmungen ist zu prüfen, inwieweit projektbedingte Verluste oder Beeinträchtigungen der Lebensräume streng geschützter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind. Auf Grundlage einer Datenrecherche wurde die Wahrscheinlichkeit von Vorkommen besonders und streng geschützter Arten innerhalb des Wirkraumes des Vorhabens abgeschätzt. Für alle Arten, für die reale Vorkommen innerhalb des Planungsraumes mög

10 lich erschienen, erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Beeinträchtigungen. Ergebnis der Untersuchung ist, dass zwar mehrere geschützte Tierarten das Plangebiet als Teillebensraum nutzen, es aufgrund qualitativ und quantitativ ausreichender Ausweichlebensräume und einer geringen Empfindlichkeit gegenüber den Auswirkungen der Bauleitplanung jedoch zu keinen nicht ersetzbaren Lebensraumverlusten kommen wird. 8 Literatur BARTSCHV (Bundesartenschutzverordnung): Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2005 (BGBl I S. 258), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873). BNATSCHG (Bundesnaturschutzgesetz): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), in Kraft getreten am 01. März HARTMANN, V. (2004): Fledermäuse der Stadt Siegen eine erste Übersicht. Unveröffentlichte Erhebung im Auftrag der Stadt Siegen. Wilnsdorf. KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen Heft 1/2005, S LANUV (Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2008): Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt Zugriff im Juni LÖBF (Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung NRW) (1999): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein- Westfalen, 3. Fassg. LÖBF-Schr.R. 17, 644 S. Recklinghausen. MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (Hrsg.) (2007): Geschützte Arten in Nordrhein- Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Broschüre, Düsseldorf, 257 S. NABU Siegen-Wittgenstein (Hrsg.) (2005): Beiträge zur Tier- und Pflanzenwelt des Kreises Siegen-Wittgenstein (Band 8). 204 S. Siegen. NABU Siegen-Wittgenstein (Hrsg.) (2010): Beiträge zur Tier- und Pflanzenwelt des Kreises Siegen-Wittgenstein (Band 9). 144 S. Siegen. NORDRHEIN-WESTFÄLISCHE ORNITHOLOGENGESELLSCHAFT (Hrsg.): Die Vögel Westfalens. Ein Atlas der Brutvögel von 1989 bis Beiträge zur Avifauna Nordrhein-Westfalens, Bd. 37. Bonn. SUDM ANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYER-LINDEN, W. SCHUBERT, VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. WEISS: Rote - 8 -

11 Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung gekürzte Online-Version. NWO & LANUV (Hrsg.). Erschienen im März

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