Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) zum Bebauungsplan Nr der WL - Bank AG. Abriss und Neubau eines Verwaltungsgebäudes

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1 Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) zum Bebauungsplan Nr. 565 der WL - Bank AG Abriss und Neubau eines Verwaltungsgebäudes bearbeitet für: SAL Landschaftsarchitektur GmbH Hansaring Münster bearbeitet von: ökon GmbH Liboristr Münster Tel.: 0251 / Fax: 0251 / März 2015

2 ökon GmbH, Münster Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorhaben und Zielsetzung Untersuchungsgebiet Fachinformationen Daten aus dem Biotopkataster NRW Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q40114 (Münster) Faunistische Zufallsfundaufnahme / Bestandsaufnahme Wirkfaktoren der Planung Artenschutzrechtliche Bewertung nach Artgruppen Gehölz gebundene / bewohnende Arten Gebäude bewohnende Arten Sonstige planungsrelevante Arten Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen Fachgutachterliche Empfehlungen Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung Artenschutzrechtliche Protokolle Literatur Anhang Artenschutzrechtliche Protokolle Allerweltsarten (häufige Vogelarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand)... 14

3 ökon GmbH, Münster Seite 3 Abbildungsverzeichnis: Abb. 1: Plandarstellung - Baumrodung WL-Bank... 5 Abb. 2: Verwaltungsgebäude WL-Bank Luftbildübersicht... 6 Tabellenverzeichnis: Tab. 1: Schutzwürdige und geschützte Biotope im Umfeld des Vorhabens... 6 Tab. 2: Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q40114 (Münster)... 7 Tab. 3: Tiere im Untersuchungsgebiet - Zufallsfunde... 9

4 ökon GmbH, Münster Seite 4 1 Vorhaben und Zielsetzung Der Vorhabensträger, die WL-Bank AG, Sentmaringer Weg 1, Münster, plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 565 Sentmaringer Weg 21. Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß 12 BauGB, der in Verbindung mit 13a BauGB zur Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden soll. Im Zuge der Planung ist der Abriss mit darauf folgendem Neubau eines Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Sentmaringer Weg 21 in Münster erforderlich (vgl. Abb. 1 & Abb. 2). Neben dem Abriss sind einige Bäume zu fällen. Durch Bauvorhaben (Errichtung / Veränderung / Abriss) können Tier- und Pflanzenarten betroffen sein. Nach europäischem Recht geschützte (Anhang I, VS-RL und Anhang IV, FFH-RL) sowie national besonders geschützte Arten unterliegen einem besonderen Schutz nach 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (Besonderer Artenschutz). Daraus ergibt sich eine Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte. Eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen (Quelle: LANUV NRW 2010, verändert): Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, werden verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum eingeholt. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit werden zudem alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einbezogen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände In Stufe II erfolgt eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung möglicherweise betroffener planungsrelevanter Arten. Zur Klärung, ob und welche Arten betroffen sind, sind ggf. vertiefende Felduntersuchungen (z.b. Brutvogeluntersuchung, Fledermausuntersuchung) erforderlich. Für die (möglicherweise) betroffenen Arten werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe prüft die zuständige Behörde, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Alternativlosigkeit, günstiger Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Für das vorliegende Vorhaben wird eine Artenschutzrechtliche Prüfung mit Auswertung aller vorhandenen Daten nach Aktenlage erstellt. Der Eingriffsort wurde an einem Ortstermin ( ) besichtigt, vertiefende ökologische Erhebungen wurden nicht durchgeführt. Im Rahmen dieser Artenschutzrechtlichen Prüfung soll mit vereinfachtem Aufwand geklärt werden, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden können (Stufe I). Im Bedarfsfall und soweit möglich werden im Rahmen einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung notwendige Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Lösung artenschutzrechtlicher Konflikte konzipiert (Stufe II). 2 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet liegt südlich des Stadtzentrums von Münster, etwa 950 m östlich des Aasees und 125 m östlich der Weseler Straße (B 219). In südlicher Richtung wird das Grundstück vom Sentmaringer Weg begrenzt, im Norden grenzt der Park Sentmaring an. Westlich des Abbruchgebäudes liegen weitere Gebäude der WL-Bank, östlich befindet sich ein unbebautes Baufeld. Bei dem leer stehenden Abbruchgebäude handelt es sich um ein zweistöckiges Gebäude an dessen Stirnseite zum Sentmaringer Weg sich ein asphaltierter Parkplatz befindet. Unmittelbar

5 ökon GmbH, Münster Seite 5 westlich des Gebäudes liegt eine Einfahrt zur Tiefgarage und östlich führt ein von Sträuchern gesäumter Fuß- und Radweg am Gebäude entlang, der eine Verbindung zum dahinter gelegenen Park darstellt. Nordöstlich und nördlich des Gebäudes befinden sich Rasenflächen. Die Grenzbereiche des Vorhabensgebietes sind mit lockerem Baumbestand aus Ahorn, Rot-Eiche, Birke, Hainbuche und einer Hybridpappel gesäumt. Abb. 1: Plandarstellung - Baumrodung WL-Bank (X und Buchstaben kennzeichnen zu entfernende Bäume; Ausschnitt aus Vorabzug vom , SAL Landschaftsarchitektur GmbH) (unmaßstäblich)

6 ökon GmbH, Münster Seite 6 Abb. 2: Verwaltungsgebäude WL-Bank Luftbildübersicht (unmaßstäblich) ( Geobasis NRW 2015) 3 Fachinformationen 3.1 Daten aus dem Biotopkataster NRW In einigen Meldungen zu den in den Fachinformationssystemen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) erfassten schutzwürdigen und geschützten Biotopen sowie Schutzgebieten sind faunistische Daten hinterlegt. Diese können mittelbar (z.b. für die Einschätzung des Artpotenzials in vergleichbaren Biotopen im Plangebiet) oder unmittelbar (mögliche Betroffenheit) relevant für die vorliegende artenschutzrechtliche Betrachtung sein. Im Rahmen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung werden vorliegende Daten zu planungsrelevanten Arten ggf. berücksichtigt. Im Umfeld des Vorhabens sind sowohl gesetzlich geschützte Biotope (GB-Kennung) als auch schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters NRW (BK-Kennung) verzeichnet (LANUV NRW 2015b): Tab. 1: Schutzwürdige und geschützte Biotope im Umfeld des Vorhabens Geb. Nr. Name Entfernung zum Angaben zu planungsrelevanten Arten Vorhaben BK Aaniederung westlich Münster, 1,3 km westlich keine Aarenaturierung bei Haus Kump BK Magerwiese nördlich der Aarenaturierung 1,4 km westlich keine BK Laubwald am Zoo 1,4 km westlich keine BK Gievenbachtal nördlich vom Münsteraner Zoo 1,8 km westlich keine BK Grünlandflächen beiderseits der Aa westlich vom Zoo 2,0 km westlich keine

7 ökon GmbH, Münster Seite 7 Entfernung zum Angaben zu planungsrelevanten Arten Geb. Nr. Name Vorhaben BK Oberlauf der Aa 2,0 km westlich keine BK Regenrückhaltebecken südlich der Umgehungsbahn 2,0 km südlich keine BK Meckelbach mit Ausgleichsflächen nördlich Mecklenbeck 2,3 km südwestlich keine BK Feldgehölze Beckamp nordwestlich vom Zoo 2,5 km westlich Waldkauz BK Feldgehölz, Hecken, Teiche Aechterste Busch 2,5 km südwestlich Kammmolch GB Sümpfe, stehende Binnengewässer 1,3 km südwestlich keine GB Trockenrasen 1,4 km südöstlich keine Für die Biotope Feldgehölze Beckamp nordwestlich vom Zoo und Feldgehölze, Hecken, Teiche Aechterste Busch sind die planungsrelevanten Arten Waldkauz und Kammmolch angegeben. Da die geplante Baumaßnahme lediglich in entfernter Nachbarschaft der Gebiete liegt, kann eine betroffenheit dort vorhandener Arten sicher ausgeschlossen werden. Der Waldkauz kann potenziell in parkartigen Bereichen als Nahrungsgast vorkommen. In den Gebietsmeldungen der übrigen Biotope des Biotopkatasters NRW sind keine faunistischen Daten hinterlegt (LANUV NRW 2015b). Entsprechend können keine zusätzlichen faunistischen Daten aus dem Informationssystem des LANUV hinzugezogen werden. 3.2 Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q40114 (Münster) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat für Nordrhein- Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl so genannter planungsrelevanter Arten getroffen, um den Prüfaufwand in der Planungspraxis zu reduzieren (KIEL 2005). Häufig auftretende planungsrelevante Arten lassen sich verschiedenen Biotopstrukturen zuordnen: - Hofstelle / Gebäude: Zwerg- und Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Fransenfledermaus, Mehl- und Rauchschwalbe, Schleiereule - Gartengelände / Obstwiesen: Kleiner Abendsegler, Mausohr, Gartenrotschwanz, Steinkauz - Wald / Park / gehölzreiche Gärten: Großer/Kleiner Abendsegler, Bartfledermäuse, Langohrfledermäuse, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Waldkauz - offene (Acker-)Feldflur: Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel - Grünland: Braunkehlchen, Wiesenpieper, Kiebitz, Großer Brachvogel - Still- / Fließgewässer: Eisvogel, Wasserfledermaus, Laubfrosch, Kammmolch, Nachtigall - sporadische Nahrungsgäste: Großer Abendsegler, Graureiher, Mäusebussard, Turmfalke Im Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW sind Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter Arten auf Ebene der Messtischblattquadranten dargestellt (LANUV NRW 2015a). Das Untersuchungsgebiet befindet sich in der atlantischen Region und entspricht dem Messtischblattquadranten Q40114 (Münster). Für den Messtischblattquadranten sind insgesamt 33 planungsrelevante Tierarten aus 2 Artgruppen aufgeführt, von denen aber strukturbedingt nur ein Teil im Wirkbereich der Planung auftreten können (siehe Tab. 2). Tab. 2: Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q40114 (Münster) Gruppe / Art Status Erhaltungszustand in NRW Bemerkung (ATL) Fledermäuse 1. Breitflügelfledermaus Art vorhanden G 2. Großer Abendsegler Art vorhanden G

8 ökon GmbH, Münster Seite 8 Gruppe / Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) 3. Rauhautfledermaus Art vorhanden G 4. Teichfledermaus Art vorhanden G 5. Wasserfledermaus Art vorhanden G 6. Zwergfledermaus Art vorhanden G Vögel 1. Bekassine rastend G 2. Eisvogel sicher brütend G 3. Feldlerche sicher brütend U 4. Feldsperling sicher brütend U 5. Flussregenpfeifer sicher brütend U 6. Graureiher sicher brütend G 7. Habicht sicher brütend G 8. Kiebitz sicher brütend U 9. Kleinspecht sicher brütend U 10. Kuckuck sicher brütend U 11. Mäusebussard sicher brütend G 12. Mehlschwalbe sicher brütend U 13. Mittelspecht sicher brütend G 14. Nachtigall sicher brütend G 15. Rauchschwalbe sicher brütend U 16. Rebhuhn sicher brütend S 17. Schleiereule sicher brütend G 18. Schwarzspecht sicher brütend G 19. Sperber sicher brütend G 20. Steinkauz sicher brütend G 21. Tafelente sicher brütend S 22. Teichrohrsänger sicher brütend G 23. Turmfalke sicher brütend G 24. Waldkauz sicher brütend G 25. Waldohreule sicher brütend U 26. Waldschnepfe sicher brütend G 27. Zwergtaucher sicher brütend G Quelle: LANUV NRW 2015a (verändert) potenziell im Wirkbereich der Planung vorkommende planungsrelevante Arten sind fett markiert Erhaltungszustand: G = günstig, U = ungünstig, S = schlecht, = Tendenz sich verschlechternd, = Tendenz sich verbessernd, ATL = atlantische Region Bemerkung In den Messtischblattquadranten sind die planungsrelevanten Arten zum Teil nicht vollständig aufgeführt, obwohl sie sicher in den Messtischblättern und in vielen Fällen auch in den spezifischen Quadranten vorkommen. Dies betrifft im vorliegenden Fall vor allem die Artgruppe der Fledermäuse. Alle im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung unabhängig von ihrer Auflistung in den einzelnen Messtischblattquadranten des Fachinformationssystems des LANUV berücksichtigt. 3.3 Faunistische Zufallsfundaufnahme / Bestandsaufnahme Während der Begehung am wurden alle zufällig beobachteten Tierarten registriert. Eine gezielte Nachsuche bzw. quantitative Auswertung von nachgewiesenen Tieren erfolgte nicht. Die hier dokumentierten Zufallsbeobachtungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, tragen jedoch zu einer ökologischen Einschätzung des Untersuchungsgebiets bei (vgl. Tab. 3).

9 ökon GmbH, Münster Seite 9 Tab. 3: Tiere im Untersuchungsgebiet - Zufallsfunde Nr. Deutscher Name Wissensch. Name RL NRW Status Anmerkungen 1. Amsel Turdus merula * 2. Blaumeise Parus caeruleus * 3. Buchfink Fringilla coelebs * 4. Heckenbraunelle Prunella modularis * 5. Kohlmeise Parus major * 6. Ringeltaube Columba palumbus * 7. Rotkehlchen Erithacus rubecula * grau unterlegte Zeilen kennzeichnen bedrohte Tierarten RL NRW: Rote Liste Nordrhein-Westfalen (SUDMANN et al. 2008) Gefährdungskategorie: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = durch extreme Seltenheit (potenziell) gefährdet, V = Vorwarnliste, S = Naturschutzabhängig, W = gefährdete, wandernde Art, * = nicht gefährdet, (!) = Bestand in NRW mit bundesweiter Verantwortung Insgesamt wurden bei der Zufallserfassung 7 Vogelarten erfasst. Keine der beobachteten Arten ist gemäß der Roten Liste NRW (SUDMANN et al. 2008) gefährdet. 4 Wirkfaktoren der Planung Planungsrelevante Arten können von dem Vorhaben durch folgende Wirkfaktoren negativ beeinträchtigt werden: Flächeninanspruchnahme / -versiegelung, Barrierewirkung / Zerschneidung, Verdrängung / Vergrämung durch Immissionen (Lärm, optische Reize, Erschütterungen, Staub), baubedingte Individuenverluste (Bodenaushub, Straßentod) und Waldinanspruchnahme / Waldrodung Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhehabitaten (z.b. durch Gebäudeabriss, Gehölzeinschlag). Bei der vorliegenden Planung sind drei Hauptwirkfaktoren zu betrachten: 1. Der Abriss des Gebäudes: Grundsätzlich können Gebäude oder Teile von Gebäuden planungsrelevanten Vogelarten (z.b. Mehlschwalbe, Schleiereule) und Fledermausarten (z.b. Breitflügel-, Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus) zu verschiedenen Jahreszeiten oder ganzjährig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen. Hier sind die potenzielle baubedingte Tötung sowie der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Gebäude bewohnender Arten zu betrachten. Bewertet werden hierfür die Auswirkungen auf Gebäude bewohnende Arten (Vögel und Fledermäuse). 2. Die Fällung / Rodung von Gehölzbeständen: Hierdurch kann es zu baubedingten Verlusten hier vorkommender Tierarten (i.w. Vogelund Fledermausarten) und deren Brutstätten bzw. Baumquartieren kommen. Bei flächigem Gehölzverlust kann es zu einer Veränderung / Einschränkung von Nahrungshabitaten kommen. Bewertet werden hierfür die Auswirkungen auf Gehölz gebundene Arten. 3. Der Neubau eines Verwaltungsgebäudes und die Herrichtung begleitender Flächen:

10 ökon GmbH, Münster Seite 10 Hierdurch kann es potenziell zu baubedingten Störungen durch Licht, Lärm und visuelle Reize im Umfeld vorkommender Tierarten (i.w. Vogelarten) kommen. Betriebsbedingte Emissionen wie Licht und Lärm können unter Umständen dauerhaft umliegende Bereiche beeinflussen. Bewertet werden hierfür die Auswirkungen auf Arten umliegender Biotopstrukturen: im Wesentlichen ebenfalls Gehölz gebundene Arten und Gebäude bewohnende Arten. 5 Artenschutzrechtliche Bewertung nach Artgruppen 5.1 Gehölz gebundene / bewohnende Arten Die zu fällenden Einzelbäume und Sträucher wurden auf Horste, Nester und relevante Strukturen wie Baumhöhlen, Astbrüche, Rindenablösungen o.ä., die von Fledermausarten wie dem Großen Abendsegler, der Wasserfledermaus, oder von Vogelarten wie dem Gartenrotschwanz genutzt werden können, untersucht. Es handelt sich um Einzelbäume mit geringem bis mittlerem Baumholz. Auffällige Strukturen konnten im Rahmen der Prüfung nicht festgestellt werden. Die zu fällenden Einzelbäume bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings sind hier häufige und ungefährdete Brutvogelarten der Siedlungen, wie Amsel, Zaunkönig, Ringeltaube, Buchfink oder Rotkehlchen zu erwarten. Es handelt sich bei diesen Arten um sogenannte Allerweltsarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung und einer großen Anpassungsfähigkeit. Diese Arten werden i.d.r. nicht vertiefend erfasst, eine populationsrelevante Schädigung ist in den überwiegenden Fällen nicht zu erwarten. Dennoch ist eine Tötung dieser Arten inklusive ihrer Gelege zu vermeiden. An drei Bäumen (B, C und E, vgl. Abb. 1) sind Vogelkästen installiert, die außerhalb der Brutzeit zwischen September und Ende Februar abzuhängen sind. Bei einer Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit kann ein Verlust von Gelegen und die Tötung von Jungvögeln mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Gemäß den Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes ( 39 BNatSchG) dürfen zwischen Anfang März und Ende September keine Gehölze beseitigt werden. Eine Betroffenheit potenziell auf / über den Rasen- und Gehölzflächen nahrungssuchender Arten wie dem Waldkauz oder jagender Fledermausarten kann aufgrund der Kleinflächigkeit des Vorhabens ausgeschlossen werden. Durch Baulärm und Maschinenbewegungen zur Brutzeit kann es potenziell zu baubedingten Störungen möglicherweise benachbart brütender Vögel und damit einer Aufgabe der Brut kommen. Da in den umliegenden Gehölzen des angrenzenden Parkes und in den Straßenbäumen keine störungssensiblen Arten zu erwarten sind, kann eine Betroffenheit dort vorhandener Arten durch Lärm und visuelle Reize ausgeschlossen werden. 5.2 Gebäude bewohnende Arten Das vom Abriss betroffene Gebäude wurde am von Innen und Außen intensiv auf Nester, Nistgelegenheiten, Fledermausvorkommen und die potenzielle Nutzbarkeit für Fledermäuse untersucht.

11 ökon GmbH, Münster Seite 11 Bei dem zweigeschossigen Gebäude handelt es sich um einen massiven Beton- / Mauerbau mit Metall- und Kunststoffelementen als umlaufende Fassadenverkleidung oberhalb des Keller- / Erdgeschosses. Das Gebäudeinnere ist weder durch Fehlstellen wie kaputte Fenster, Lüftungsschächte noch durch von außen erreichbare Spalten oder Zwischenräume für Fledermäuse oder Vogelarten zugänglich. Im Zuge der Entkernung wurde in großen Teilen bereits die Deckenabhängung entfernt, wodurch der massive Decken- und Wandaufbau sichtbar war und großflächig geprüft werden konnte. Hierdurch konnten auch die Leitungsgänge eingesehen werden; diese sind eng abgedichtet, so dass keine Hohlräume für Spalten bewohnende Fledermausarten vorhanden sind. In den Außenbereichen sind die Fassadenverkleidungen potenziell die größte als Fledermausquartier nutzbare Struktur. Durch einen durchgängigen Abstand von 5 bis 10 cm zu den Wandflächen sind die Verkleidungen allerdings ungeeignet als Spaltenquartier. Darüber hinaus schließen sie nach oben mit Metall ab; die glatte Oberfläche macht eine Nutzung nahezu unmöglich. Dies gilt auch für die vorhandenen Metallabschlussplatten im Traufbereich. Kot- oder Urinspuren, die auf vergangene Nutzungen hinweisen, sind nicht vorhanden. Westlich schließt ein kleiner Anbau, ein Versorgungszugang der Stadtwerke, an das Hauptgebäude an. Hier sind randlich überdachte Wandvorsprünge vorhanden, die von in Gebäuden oder Nischen brütenden Vogelarten, wie Haussperling oder Amsel, potenziell genutzt werden können. Bei der Begehung waren keine Nester vorhanden, eine potenzielle Nutzung in zukünftigen Brutperioden ist allerdings nicht auszuschließen. Bei den genannten Vogelarten handelt es sich um sogenannte Allerweltsarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung und einer großen Anpassungsfähigkeit. Diese Arten werden i.d.r. nicht vertiefend erfasst, eine populationsrelevante Schädigung ist in den überwiegenden Fällen nicht zu erwarten. Dennoch ist eine Tötung dieser Arten inklusive ihrer Gelege zu vermeiden. Zur Vermeidung der Tötung von Jungtieren und Gelegeverlust, ist der Anbau außerhalb der Brutperiode abzubauen oder mindestens das Holzdach zu entfernen. Alternativ sind die Holzbalken unmittelbar vor Abbruchbeginn auf Nester zu überprüfen. Durch Baulärm und Maschinenbewegungen zur Brutzeit kann es potenziell zu baubedingten Störungen möglicherweise benachbart brütender Vögel und damit einer Aufgabe der Brut kommen. Da die umliegend zu erwartenden Gebäude brütenden Arten häufige, störungstolerante Arten der Siedlungen sind, kann eine Betroffenheit durch Lärm und visuelle Reize ausgeschlossen werden. Planungsrelevante Gebäude bewohnende Vogel- und Fledermausarten sind im Wirkungsbereich nicht zu erwarten und werden durch den Abriss nicht betroffen. 5.3 Sonstige planungsrelevante Arten Lebensräume sonstiger planungsrelevanter Arten werden nicht beeinträchtigt. 6 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen Die nachfolgenden Maßnahmen sind erforderlich, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, zu mindern oder auszugleichen: Bauzeitenregelung westlicher Anbau: Zur Vermeidung des Verlustes von Gelegen und Jungvögeln ist der Abbruch des holzüberdachten Anbaus (Versorgungszugang) oder mindestens die Entfernung des Daches außerhalb der Brutzeit durchzuführen (außerhalb des Zeitraums Anfang März bis Ende August).

12 ökon GmbH, Münster Seite 12 Alternativ sind die Holzbalken unmittelbar vor Abbruchbeginn durch einen Fachgutachter auf Nester zu überprüfen. Bei Besatz (Jungvögel, Eier und unmittelbar vor Legebeginn) sind die Arbeiten bis nach dem Ausflug der Jungvögel zu verschieben. Ab- / Umhängen von Nisthilfen außerhalb der Brutzeit: An drei Bäumen (B, C und E, vgl. Abb. 1) sind Vogelkästen installiert, die außerhalb der Brutzeit zwischen September und Ende Februar abzuhängen sind. Nach Möglichkeit sollten die Kästen im Nahbereich wieder aufgehängt werden. Hinweis zum allgemeinen Artenschutz: Gehölzfällung im Winter: Die Fällung / Rodung / Beseitigung von Gehölzen ist gemäß den Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes ( 39 BNatSchG) nur in der Zeit vom bis zum durchzuführen. 7 Fachgutachterliche Empfehlungen Die nachfolgenden Maßnahmen sind artenschutzrechtlich nicht erforderlich, sie stellen eine über die rechtlich erforderlichen Maßnahmen hinausgehende Empfehlung für mögliche weitere (freiwillige) Maßnahmen dar: Fledermausquartiere an Gebäuden: Aufgrund des derzeit akuten Rückgangs von Fledermausquartieren an Gebäuden durch Abriss und besonders energetische Sanierung wird empfohlen an dem neu zu errichtenden Gebäude Quartiermöglichkeiten bereit zu stellen. Hinweise zur Umsetzung finden sich zahlreich im Internet, z.b. unter unter der die Aktion fledermausfreundliches Haus Schleswig-Holstein vorgestellt wird. Auch in NRW wird die Aktion fledermausfreundliches Haus aktuell vom NABU umgesetzt und ist unter im Internet zu finden. 8 Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der nachstehenden Konflikt mindernden Maßnahmen Bauzeitenregelung westlicher Anbau (Abbruch oder Dachabnahme außerhalb des Zeitraums Anfang März bis Ende August, alternativ: fachgutachterliche Prüfung auf besetzte Vogelnester / -reviere) Ab- / Umhängen von Nisthilfen außerhalb der Brutzeit (außerhalb des Zeitraums Anfang März bis Ende August) Gehölzfällung im Winter (gem. 39 BNatSchG nur vom bis zum ) bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 565 Sentmaringer Weg 21 und der hieraus resultierenden Eingriffe artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des 44 BNATSCHG sicher auszuschließen sind. 8.1 Artenschutzrechtliche Protokolle Für die sogenannten Allerweltsvogelarten wird ein artenschutzrechtliches Protokoll erstellt (siehe Anhang).

13 ökon GmbH, Münster Seite 13 9 Literatur KIEL, E-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): Recklinghausen. LANUV NRW (2010): Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nordrhein- Westfalen. Broschüre des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom September Düsseldorf. LANUV NRW (2015a): Naturschutz-Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW. ( ). LANUV NRW (2015b): Naturschutz-Fachinformationssystem Schutzwürdige Biotope in Nordrhein- Westfalen (Biotopkataster NRW). ( ). SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands 4. Fassung, Berichte zum Vogelschutz 44: SUDMANN, S.R., GRÜNEBERG, C., HEGEMANN, A., HERHAUS, F., MÖLLE, J., NOTTMEYER-LINDEN, K., SCHUBERT, W., VON DEWITZ, W., JÖBGES, M. & WEISS, J. (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens. 5. Fassung. NWO & LANUV (Hrsg.) Nordrhein- Westfälische Ornithologengesellschaft (NWO) & Vogelschutzwarte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Rechtsquellen in der derzeit gültigen Fassung BNATSCHG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. VS-RL Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) Diese Artenschutzrechtliche Prüfung wurde von den Unterzeichnern nach bestem Wissen und Gewissen unter Verwendung der im Text angegebenen Unterlagen erstellt. (O. Miosga) Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz (E. Kemper) Dipl.-Landschaftsökologin

14 ökon GmbH, Münster Seite Anhang 10.1 Artenschutzrechtliche Protokolle Allerweltsarten (häufige Vogelarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand) Artengruppe: häufige Vogelarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand (sog. Allerweltsarten) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Europ. Vogelart x Anhang IV - Art streng geschützte Art Rote Liste Deutschland Rote Liste NRW sonstige bes. geschützte Art Erhaltungszustand in der atlantische Region: G kontinentale Region - G (günstig) x - U (ungünstig-unzureichend) - S (ungünstig-schlecht) Kat.: */V Kat.: */V MTBQ (Münster) Erhaltungszustand in der lokalen Population - A (günstig / hervorragend) - B günstig / gut - C ungünstig/mittel-schlecht 2. Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des vom Vorhaben betroffenen Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, lokale Population) sowie der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Vorkommen. infolge der Planung kommt es zur Beseitigung von Gehölzen (tlw. mit Nisthilfen) und damit ggf. zur Zerstörung von Brutstätten potenziell vorhandener Allerweltsarten infolge der Planung wird ein Gebäudeteil / ein Anbau überplant, der potenzielle Brutstätten für Allerweltsarten bietet. 3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements 3.1 Baubetrieb (z.b. Bauzeitenbeschränkung) Bauzeitenregelung westlicher Anbau (Abbruch oder Dachabnahme außerhalb des Zeitraums Anfang März bis Ende August), alternativ Prüfung auf besetzte Nester durch einen Fachgutachter. Ab- / Umhängen von Nisthilfen außerhalb der Brutzeit (außerhalb des Zeitraums Anfang März bis Ende August) Gehölzfällung im Winter (gem. 39 BNatSchG nur vom bis zum ) 3.2 Projektgestaltung (z.b. Querungshilfen) keine 3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.b. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) Ab- / Umhängen von Nisthilfen außerhalb der Brutzeit (außerhalb des Zeitraums Anfang März bis Ende August) 3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements (z.b. besondere Bauoder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring) Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z. B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeitpunkt und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen). vertiefende Untersuchungen wurden nicht durchgeführt. es ist anzunehmen, dass das Umfeld der Planung den anpassungsfähigen Allerweltsarten ausreichend Ausweichmöglichkeiten bietet 4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände (unter Voraussetzung der Umsetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen) FFH-Anhang IV-Art oder europäische Vogelart: ja nein 4.1 Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet ( 44 (1) Nr. 1)? (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) x

15 ökon GmbH, Münster Seite 15 Artengruppe: häufige Vogelarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand (sog. Allerweltsarten) 4.2 Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich gestört ( 44 (1) Nr. 2)? 4.3 Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört ( 44 (1) Nr. 3), ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4.4 Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört ( 44 (1) Nr. 4), ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4.5 Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten infolge von 4.3 oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt [ 44 (5)]? 5. Erfordernis einer Abwägung / Ausnahme FFH-Anhang IV-Art oder europäische Vogelart: ja nein Ausnahme nach 45 (7) erforderlich, wenn Frage 4.1, 4.2 oder 4.5 ja 6. Abwägungs- bzw. Ausnahmevoraussetzungen ja nein a) Nur wenn Frage 5.1 und/oder 5.2 ja 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? *) Kurze Begründung des öffentlichen Interesses und Darstellung der Bedeutung der Lebensstätte bzw. der betroffenen Population für den Erhaltungszustand der Art in der biogeografischen Region. b) Nur wenn Frage 5.1 ja 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen. 6.3 Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten nicht verschlechtern bzw. günstig bleiben? x Der Erhaltungszustand der lokalen und der biogeografischen Populationen der betroffenen Allerweltsarten wird bei Einhaltung / Umsetzung der oben genannten bauzeitlichen Regelung günstig bleiben. Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz. Fragen 6.1 und 6.2 beantwortet der Vorhabenträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen. x x x x

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