Bebauungsplan Nr. 227 "Herner Straße / Dienstleistungs-, Gewerbe- und Landschaftspark Erin"

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1 FREIRAUMPLANUNG Büro für Landschafts- und Freiraumplanung Leser. Albert. Bielefeld GbR Kortumstr Bochum Tel.: 02 34/ Fax: 02 34/ LANDSCHAFTS- UND L A B E S E R L B E R T I E L E F E L D Bebauungsplan Nr. 227 "Herner Straße / Dienstleistungs-, Gewerbe- und Landschaftspark Erin" Abschlussbericht Oktober 2016 Vorhabenträger Stadt Castrop-Rauxel Bereich Stadtplanung und Bauordnung Europaplatz 1 D Castrop-Rauxel

2 1. Einleitung Anlass der Planung und Aufgabenstellung Rechtliche Grundlage Arbeitsschritte Planungsrelevante Arten Nutzungssituation Artenschutzrechtliche Beurteilung Datengrundlagen Daten des LANUV Biotopkataster Planungsrelevante Arten innerhalb geschützter Biotope Fundortkataster Datenabfrage Untere Landschaftsbehörde Biologische Station des Kreises Recklinghausen Angaben des LANUV für die Messtischblätter M4409 (2. und 4. Quadrant) Beschreibung der vorhabenbezogenen Wirkungen Prüfung der Verbotstatbestände nach Tiergruppen Fledermäuse Vögel Amphibien Reptilien Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten Zusammenfassende artenschutzrechtliche Beurteilung... 9 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Übersicht über die planungsrelevanten Arten des Messtischblattes M 4409, 2. und 4. Quadrant

3 1. Einleitung 1.1 Anlass der Planung und Aufgabenstellung Der Bebauungsplan 127a wurde im Rahmen der Internationalen Bauausstellung IBA- Emscherpark unter der Leitidee Arbeiten im Park mit hohen städtebaulichen wie auch architektonischen Qualitätsanforderungen aufgestellt. Mit der 1. Änderung Teilbereich A wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 127a so modifiziert werden, dass eine weitere Bebauung ohne die Zulassung von Ausnahmen möglich ist und dabei das städtebauliche Gesamtkonzept des Bebauungsplanes Nr. 127a weiter Bestand hat. Auch dieser geänderte Bebauungsplan beinhaltet Festsetzungen, die nicht mehr den heutigen Zielen der Stadtentwicklung und den Anforderungen an die Rechtssicherheit von Bebauungsplanfestsetzungen entsprechen. Im Zuge der Umsetzung des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes und der Klarstellung bzw. Präzisierung der Einzelhandelssteuerung wurde für die Fläche des Bebauungsplans Nr. 127a - 1. Änderung - Teilbereich A der Beschluss zur Aufstellung eines erneuerten Bebauungsplans (Nr. 227) gefasst. Folgende Änderungen sind mit der Aufstellung des Bebauungsplanes vorgesehen: Auf der östlichen Seite der Behringhauser Straße wird zukünftig ein besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt. Im Norden war es vorher ein WA, im Süden ein GE. Ein Teil der als "Schutz, Pflege und Entwicklung von Vegetationsbeständen, Böschungen, Böschungsfußgräben sowie sonstiger Entwässerungsmulden" festgesetzter Bereich ist entfallen, da dieser überbaut wurde. Die wird zukünftig als Gewerbegebiet ausgewiesen. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sollen zukünftig ausnahmsweise zulässig sein Ein Teil der Baulinien wurden durch Baugrenzen ersetzt. 1.2 Rechtliche Grundlage Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange (ASP) ergeben sich aus den in 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Bei der Planung sind die artenschutzrechtlichen Belange nach 44 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen. Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Satz 1 Nr. 2), Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 3), 1

4 wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 4). Als besonders geschützte Arten ( 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gelten Arten des Anhangs A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 - EU-Artenschutzverordnung (EUArtSchV), Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie), Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (V-RL). Streng geschützte Arten sind besonders geschützte Arten, die in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (EUArtSchV), in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) oder in der Anlage 1 Spalte 3 der BArtSchV aufgeführt sind ( 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Nach Maßgabe des 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG liegt bei anderen besonders geschützten Tierarten bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote grundsätzlich nicht vor, d.h. diese Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Im Rahmen der ASP ist zu prüfen, ob die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das Verbot von 44 Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor. Des Weiteren ist zu prüfen, ob bei der Umsetzung des Bebauungsplanes erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu erwarten sind. Erhebliche Störungen liegen dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Falle einer Störung können nach 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, um die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang zu sichern. 2

5 1.3 Arbeitsschritte Nach der Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange bei Planungs- und Zulassungsverfahren 1 lässt sich eine Artenschutzprüfung in drei Stufen unterteilen: Stufe I: Stufe II: Stufe III: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Ausnahmeverfahren Im Rahmen der Vorprüfung wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Die Vorprüfung beinhaltet zwei Arbeitsschritte: Ermittlung der mit der Umsetzung des Bauvorhabens verbundenen Wirkungen Erhebung der im Wirkungsbereich liegenden Lebensstätten der geschützten Arten Zu prüfen ist, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem ist zu beurteilen, ob die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit einer Störung gemäß 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hängt von der Schwere des Eingriffs und der Störungsempfindlichkeit einer betroffenen Art ab. Dabei ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine temporäre (baubedingte) oder eine dauerhafte (anlage- und betriebsbedingte) Störung handelt. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen oder worst-case-betrachtungen zu arbeiten. 1.4 Planungsrelevante Arten Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) für Nordrhein-Westfalen hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in Nordrhein-Westfalen planungsrelevante Arten genannt. 1 Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV- Artenschutz) - Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der Fassung der 1. Änderung vom

6 Unter den streng geschützten Arten gelten alle Arten als planungsrelevant, die in NRW mit rezenten Vorkommen vertreten sind oder regelmäßig als Durchzügler oder Wintergäste auftreten. Unter den europäischen Vogelarten gelten neben den Arten, die in Anhang I V-RL aufgeführt sind, und den Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 V-RL alle Rote Liste-Arten der Gefährdungskategorien 0, 1, R, 2, 3, I sowie Koloniebrüter als planungsrelevant. In NRW ist für diese Arten eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Alle übrigen europäischen Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand, d.h. diese Arten sind bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten. 2. Nutzungssituation Das gesamte Plangebiet ist entsprechend den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes überwiegend gewerblich genutzt. Nur östlich und westlich der Behringhauser Straße befinden sich Wohnbauflächen. Die Siedlungsflächen werden gegliedert durch kleinere Grünflächen, eine Grünfläche im Osten des Geltungsbereiches gehört zum Erinpark. Im südwestlichen Teil des Plangebietes liegt eine Fläche für die Landwirtschaft, die derzeit als Grünland genutzt wird. 3. Artenschutzrechtliche Beurteilung 3.1 Datengrundlagen Für die Untersuchung wurden folgende Datenquellen ausgewertet: Biotopkataster des LANUV Fundortkataster des LANUV Abfrage bei der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Recklinghausen (Antwort per am ), ergänzende telefonische Mitteilung vom Abfrage bei der Biologischen Station des Kreises Recklinghausen (Antwort per am ) Angaben des LANUV über planungsrelevante Arten des Messtischblattes M4409, das Plangebiet liegt im Bereich der Quadranten 2 und Daten des LANUV Biotopkataster Der Geltungsbereich liegt nicht im Bereich einer Fläche des Biotopkatasters. 4

7 Planungsrelevante Arten innerhalb geschützter Biotope Innerhalb des Geltungsbereiches liegen keine gesetzlich geschützten Biotope Fundortkataster Das Fundortkataster ist eine Datenbank mit einem graphischen und textlichen Teil zu den Fundorten planungsrelevanter Arten. Diese Fundortdaten erhebt das LANUV selbst (z. B. im Rahmen von Werkverträgen) oder in Kooperation mit faunistisch-floristisch tätigen Verbänden, Vereinen, Arbeitsgruppen und einzelnen Expertinnen und Experten. Zu beachten ist, dass dem Fundortkataster keine vollständigen und flächendeckenden Erhebungen zu Grunde liegen. Es liefert jedoch wichtige Grundlagen über die Vorkommen der Arten in Nordrhein-Westfalen. Für den Bereich des Geltungsbereiches sowie das direkte Umfeld werden im Fundortkataster folgende planungsrelevanten Arten aufgeführt: Kreuzkröte (Bufo Bufo) (FT ) Mauereidechse (Podarcis muralis) (FT ) Datenabfrage Untere Landschaftsbehörde Bei der Unteren Landschaftsbehörde liegen für den Untersuchungsraum keine weiteren Daten zu planungsrelevanten Arten vor. Laut Aussage eines Mitarbeiters des Kreises Recklinghausen sind im westlichen Teil des Plangebietes am Regenrückhaltebecken und dessen Umfeld Graureiher, Kormoran sowie Turm- oder Wanderfalke (konnte nicht genau bestimmt werden) jagend beobachtet worden. Im Roßbach, der das Plangebiet im Westen tangiert, kommt seit einigen Jahren die Groppe wieder vor. Die Groppe ist im Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt. Sie zählt nicht zu den planungsrelevanten Arten Biologische Station des Kreises Recklinghausen Der Biologischen Station liegen keine Daten zu planungsrelevanten Arten vor Angaben des LANUV für die Messtischblätter M4409 (2. und 4. Quadrant) Grundlage für die Beurteilung sind die Angaben des Fachinformationssystems (FIS) des LANUV. Danach sind für das Untersuchungsgebiet (2. und 4. Quadrant im Messtischblatt M4409) Arten der folgenden Tiergruppen zu untersuchen: 5

8 Säugetiere Vögel Amphibien In der Tabelle ist der Schutzstatus (streng bzw. besonders geschützt) sowie der Erhaltungszustand in der biogeografischen Region aufgeführt. Beim Erhaltungszustand sind drei Stufen (Ampelbewertung) sowie zwei Entwicklungstrends zu unterscheiden: Erhaltungszustand: G günstiger Erhaltungszustand Erhaltungszustand verschlechtert sich U ungünstiger / unzureichender Erhaltungszustand Erhaltungszustand verbessert sich S ungünstiger / schlechter Erhaltungszustand Tab. 1: Übersicht über die planungsrelevanten Arten des Messtischblattes M 4409, Planungsrelevante Art Säugetiere 2. und 4. Quadrant Status Anh. FFH-RL / eur. Vogelart Rote Liste NW Rote Liste BRD streng gesch. bes. gesch. Erhaltungszustand atl. Reg Breitflügelfledermaus Art vorhanden Anh. IV 2 G G Großer Abendsegler Art vorhanden Anh. IV R V G Rauhhautfledermaus Art vorhanden Anh. IV R * G Teichfledermaus Art vorhanden Anh. IV G D G Wasserfledermaus Art vorhanden Anh. IV G * G Zwergfledermaus Art vorhanden Anh. IV * * G Vögel Baumfalke sicher brütend eur. Vogelart 3 3 U Baumpieper sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Braunkehlchen sicher brütend eur. Vogelart 1S 3 S Eisvogel sicher brütend eur. Vogelart * * G Feldlerche sicher brütend eur. Vogelart 3S 3 U Feldschwirl sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Feldsperling sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Flussregenpfeifer sicher brütend eur. Vogelart 3 * U Gartenrotschwanz sicher brütend eur. Vogelart 2 V U Graureiher sicher brütend eur. Vogelart * * G Habicht sicher brütend eur. Vogelart V * G Kiebitz sicher brütend eur. Vogelart 3S 2 U Kleinspecht sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Kuckuck sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Mäusebussard sicher brütend eur. Vogelart * * G Mehlschwalbe sicher brütend eur. Vogelart 3S V U 6

9 Planungsrelevante Art Status Anh. FFH-RL / eur. Vogelart Rote Liste NW Rote Liste BRD streng gesch. bes. gesch. Erhaltungszustand atl. Reg Mittelspecht sicher brütend eur. Vogelart V * G Nachtigall sicher brütend eur. Vogelart 3 * G Neuntöter sicher brütend eur. Vogelart VS * U Pirol sicher brütend eur. Vogelart 1 V U Rauchschwalbe sicher brütend eur. Vogelart 3S V U Schleiereule sicher brütend eur. Vogelart *S * G Schwarzkehlchen sicher brütend eur. Vogelart 3S V G Sperber sicher brütend eur. Vogelart * * G Steinkauz sicher brütend eur. Vogelart 3S 2 G Teichrohrsänger sicher brütend eur. Vogelart * * G Turmfalke sicher brütend eur. Vogelart VS * G Waldkauz sicher brütend eur. Vogelart * * G Waldlaubsänger sicher brütend eur. Vogelart 3 * U Waldohreule sicher brütend eur. Vogelart 3 * U Waldschnepfe sicher brütend eur. Vogelart 3 V G Wasserralle sicher brütend eur. Vogelart 3 V U Wespenbussard sicher brütend eur. Vogelart 2 V U Zwergtaucher sicher brütend eur. Vogelart * * G Amphibien Geburtshelferkröte Art vorhanden Anh. IV 2 3 S Kleiner Wasserfrosch Art vorhanden Anh. IV 3 G G Kreuzkröte Art vorhanden Anh. IV 3 V U Rote Listen (RL): RL D: Rote Liste gefährdeter Säugetiere Deutschlands (Meinig, H. et al 2009) Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. 2008) Rote Liste der Amphibien Deutschlands (Kühnel, Geiger et al. 2009) RL NRW: Rote Liste der Säugetiere in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand November 2010) Rote Liste der Brutvögel in NRW (LANUV, 5. Fassung, Stand Dezember 2010) Rote Liste der Amphibien in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand Dezember 2010) Gefährdungsstatus: 0 ausgestorben V Vorwarnliste 1 vom Aussterben bedroht R durch extreme Seltenheit (potenziell) gefährdet 2 stark gefährdet G Gefährdung unbekannten Ausmaßes 3 gefährdet D Daten unzureichend * ungefährdet S dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet, (als Zusatz zu *, V, 3, 2,1 oder R) 3.2 Beschreibung der vorhabenbezogenen Wirkungen Die geplanten Änderungen dienen im Wesentlichen der Bestandsanpassung bzw. planungsrechtlichen Modifizierungen. Zusätzliche Nutzungsänderungen sind nicht vorgesehen. 7

10 3.3 Prüfung der Verbotstatbestände nach Tiergruppen Fledermäuse Für das Messtischblatt M4409, Quadranten 2 und 4 werden 6 Fledermausarten als planungsrelevant eingestuft. Weitere Informationen liegen nicht vor. Ein Vorkommen einzelner Arten innerhalb des Plangebietes sowie dem näheren Umfeld kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Viele Fledermausarten orientieren sich während ihres Fluges an linearen Strukturen wie Baumreihen oder Hecken. Insbesondere die Gewässerflächen (Rossbach, und das Regenrückhaltebecken am Westring) sowie die linearen Gehölzstrukturen (Hecken, Baumreihen, Alleen) stellen für einige Fledermausarten (z.b. Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus) potentielle Jagdhabitate und Leitstrukturen dar. Diese Strukturen sind von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht betroffen. Durch die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 227 verbundenen Änderungen werden die Verbotstatbestände von 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt Vögel Informationen zu Brutvorkommen planungsrelevanter Vogelarten liegen nicht vor. Die offenen landwirtschaftlich genutzten Bereiche im Südwesten des Plangebietes kommen v.a. für Greifvögel als Jagdhabitat in Betracht. Sie werden jedoch weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass keine Änderung der aktuellen Flächennutzung zu erwarten ist. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen zudem nur dann dem Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren gehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es durch die geplanten Änderungen nicht zu einem Verstoß gegen die Verbotstatbestände von 44 Abs. 1 BNatSchG kommt Amphibien Von denen für die Messtischblätter aufgeführten Amphibienarten wurde die Kreuzkröte 1993 am Nordrand der ehemaligen Zeche Erin nachgewiesen. Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die u.a. auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Aufgrund der aktuellen Nutzungsstrukturen des Geländes und dem hohen Nutzungsdruck ist ein Vorkommen heute unwahrscheinlich. Es kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass im Bereich des Erinparks weiterhin eine kleine Population vorkommt. Das Plangebiet kommt als Habitat allerdings nicht in Betracht, so dass durch die beabsichtigten Änderungen gegen die Verbotstatbestände von 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verstoßen wird. 8

11 3.3.4 Reptilien Im Jahr 2005 wurde die Mauereidechse laut Fundortkataster innerhalb des Gebietes nachgewiesen, aber auch in den Folgejahren gelangen Nachweise. Da sich die natürlichen Vorkommen der Mauereidechse in Nordrhein-Westfalen auf die Eifel und das Siebengebirge sowie den Einzugsbereich des Rheins bis Höhe Bonn beschränken, beruht die Population wahrscheinlich auf einer Aussetzung. Als eine typische Kletter-Art kommt die Mauereidechse ausschließlich in felsigen und steinigen Lebensräumen vor. Sie bevorzugt offene, südexponierte, sonnenwarme Standorte, die weitgehend vegetationsfrei oder nur schütter bewachsen sind. Zugleich müssen genügend Spalten und Hohlräume als Versteckmöglichkeiten vorhanden sein. Ursprüngliche Lebensräume sind Felsen, Abbruchkanten, Geröllhalden oder steinige Trockenrasen. Die Mauereidechse wurde im Bereich der Trockenmauern innerhalb des Erinparks nachgewiesen. Von den Änderungen des Bebauungsplanes sind diese Bereiche nicht betroffen, so dass die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG nicht erfüllt werden Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten Die Groppe ist nicht als planungsrelevante Art eingestuft. Als sogenannte Anhang-II-Art kommt ihr jedoch eine besondere Bedeutung zu. Da der Rossbach von den Änderungen des Bebauungsplanes nicht betroffen ist, sind auch keine Beeinträchtigungen der Population der Groppe zu erwarten. Die übrigen, nicht planungsrelevanten Arten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand und sind durch das Vorhaben nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten. 4. Zusammenfassende artenschutzrechtliche Beurteilung Durch die geplanten Änderungen wird sich die Flächennutzung nicht ändern. Aufgrund der derzeitigen Nutzung dieser Bereiche sind keine bedeutenden Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten betroffen. Verstöße gegen die Verbotstatbestände von 44 Abs. 1 BNatSchG sind somit nicht zu erwarten. Bochum, den Albert Büro für Landschafts- und Freiraumplanung Leser. Albert. Bielefeld GbR 9

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