Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I

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1 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I zum Bebauungsplan Nr. 267 Wohngebiet Bottschüre-Süd Olsberg-Bigge erstellt im Auftrag der Stadt Olsberg Oktober 2017 Kuhlmann & Stucht GbR Stalleickenweg Bochum Telefon 02327/ Telefax 02327/ info@kuhlmann-stucht.de Internet:

2 Kuhlmann & Stucht GbR Impressum Impressum Auftraggeber: Bearbeitung: Projektbearbeitung: Stadt Olsberg Bigger Platz 6, Olsberg Kuhlmann & Stucht GbR Stalleickenweg 5, Bochum Andreas Kuhlmann, Dipl.-Biologe

3 Kuhlmann & Stucht GbR Inhaltsverzeichnis Seite I Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Aufgabenstellung 1 2. Rechtsgrundlagen 1 3. Methodische Vorgaben 2 4. Beschreibung des Plangebiets 3 5. Darstellung des potentielles Artenspektrums im Raum 5 6. Beschreibung der geplanten Nutzung und der relevanten Wirkfaktoren der Vorhaben 6 7. Vorprüfung anhand des Artenspektrums, der Habitatansprüche und der Wirkfaktoren 6 8. Ergebnisse der Vorprüfung und artenschutzrechtliche Wertung 8 9. Literatur- und Quellenverzeichnis 9 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Gesamtliste planungsrelevante Arten MTB 4616 Olsberg, 2. Quadrant 5

4 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 1 1. Anlass und Aufgabenstellung Auf einer Fläche im Ortsteil Bigge zwischen der Ortsumgehung Olsberg (B 480) und dem südlichen Ortsrand beabsichtigt die Stadt Olsberg die Voraussetzungen für die Entwicklung eines Wohngebietes zu schaffen. Dazu wird der Bebauungsplan Nr Wohngebiet Bottschüre- Süd aufgestellt, der die rechtliche Grundlage zur Umsetzung der Planung bildet. Bei den Planungen zu berücksichtigen sind die Artenschutzbelange des Bundesnaturschutzgesetzes ( 44 BNatSchG) für die streng und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten. Dies erfolgt mit der hier vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP). 2. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für die Betrachtung des Artenschutzes ist das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom , in Kraft getreten am Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Jahr 2002 wurden neue Regelungen zum Artenschutz eingeführt. Bei den hier definierten Arten handelt es sich um Tiere und Pflanzen, die dem Schutz von nationalen oder europäischen Verordnungen und Richtlinien unterliegen. Diese Arten unterliegen einem besonderen Schutz. 7 BNatSchG definiert die besonders und streng geschützten Arten: 13. besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom , S. 1, L 100 vom , S. 72, L 298 vom , S. 70, L 113 vom , S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom , S. 3) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 aufgeführt sind; 14. streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 2 aufgeführt sind.

5 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 2 Der 44 (1) BNatSchG macht Vorgaben zum Artenschutz: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (Tötungsverbot) 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. (Störungsverbot) 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (Zerstörungsverbot) 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören Betrachtet werden hier nach den Vorgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die sogenannten planungsrelevanten Arten: Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie (FFH-RL) (streng geschützt) Europäischen Vogelarten der VS-RL, Anh. I und des Art 4(2) der Roten Liste NRW (1, R, 2, 3, I) Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 Rezente, bodenständige Vorkommen bzw. regelmäßige Durchzügler oder Wintergäste, Koloniebrüter (tls. streng, tls. nur besonders geschützt) sonstige streng geschützten Arten. Bei allen übrigen Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. 3. Methodische Vorgaben Methodische Vorgaben sind der gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben zu entnehmen. Die Artenschutzprüfung wird in 3 Stufen mit zunehmender Konkretisierung durchgeführt: Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum und Wirkfaktoren des Vorhabens) Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Stufe III: Ausnahmeverfahren

6 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 3 In der vorliegenden Stufe I wird zunächst geprüft, ob Vorkommen planungsrelevanter Arten bekannt oder zu erwarten sind. Anschließend werden die anlage-, bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren des Vorhabens hinsichtlich möglicher Auswirkungen betrachtet. Kommt die Stufe I zu dem Ergebnis, das planungsrelevante Arten vorhanden sind und durch die Wirkfaktoren betroffen sein können, so wird in der Stufe II jede dieser Arten einer vertieften Überprüfung unterzogen, in wieweit Betroffenheiten vorliegen. Bei relevanten Betroffenheiten werden falls möglich Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Risikomanagement abgeleitet. Abschließend wird in Stufe III geprüft, ob und welche Verbotstatbestände weiterhin erfüllt werden und ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich wird. Verbotstatbestände werden nicht erfüllt bei: Verletzungen oder Tötungen einzelner Individuen landesweit häufiger und weit verbreiteter Arten (z.b. durch Kollisionen), sofern sie unabwendbar sind und sich das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht, Störungen einzelner Individuen von landesweit häufigen und weit verbreiteten Arten, Beeinträchtigungen nicht essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht essenzieller Flugrouten und Wanderkorridore, kleinräumige Beeinträchtigungen großflächig ausgebildeter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von landesweit häufigen und weit verbreiteten Arten, Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht standorttreuer Arten außerhalb der Nutzungszeiten, sofern geeignete Ausweichmöglichkeiten vorliegen, Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. von Pflanzenstandorten wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden kann. (MWEBWV NRW 2010) Die vorliegende Artenschutzprüfung umfasst die Stufe I, da die Planung zunächst keine Verletzungen von Verbotstatbeständen erwarten lässt. 4. Beschreibung des Plangebiets Die Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Bigge zwischen Siedlungs- und Gewerbeflächen und der B 480 Ortsumgehung Olsberg. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über das Plangebiet und sein Umfeld.

7 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 4 Abb. 1: Lage des Plangebietes B-Plan Bezirksregierung Köln, Abt. Geobasis.nrw Westlich der Anbindung sollen im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 267 Wohngebiet Bottschüre- Süd die rechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbebauung geschaffen werden. Das Plangebiet wird derzeit als Fettwiese genutzt. Ein begrünter Lärmschutzwall bildet eine Abschirmung gegen die Lärmemissionen der B 480. An die westliche, zu Wohnzwecken vorgesehene Fläche grenzt im Norden bestehende Wohnbebauung an. Der Flächennutzungsplan der Stadt Olsberg stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche dar. Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans Olsberg (2004). Westlich des Plangebiets verläuft der Vossbach, der von der B 480 mit einer Talbrücke gequert wird. Er durchfließt südlich der B 480 das NSG Helmringhauser Bruch (HSK 033).

8 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 5 5. Darstellung des potentielles Artenspektrums im Raum Die Auswertung des FIS/LINFOS (LANUV) ergab für das Plangebiet und sein potentiell betroffenes Umfeld keine Nachweise planungsrelevanter Arten. Für den Quadranten 2 des Messtischblattes (MTB) 4616 Olsberg, in dem das Plangebiet liegt, sind folgende planungsrelevante Arten im FIS/LINFOS als nachgewiesen benannt: Tab. 1: Gesamtliste planungsrelevante Arten MTB 4616 Olsberg, 2. Quadrant Art Status* RL** Anmerkungen*** EZ+ Säugetiere Nordfledermaus S, A.IV 2 / R Nachweis ab 2000 S Breitflügelfledermaus S, A.IV V / 3 Nachweis ab 2000 G Bechsteinfledermaus S, A.IV 3 / 2 Nachweis ab 2000 S Große Bartfledermaus S, A.IV 2 / 2 Nachweis ab 2000 U Teichfledermaus S, A.IV G / I Nachweis ab 2000 G Wasserfledermaus S, A.IV 3 / * Nachweis ab 2000 G Großes Mausohr S, A.IV, II 3 / 2 Nachweis ab 2000 U Kleine Bartfledermaus S, A.IV 2 / 2 Nachweis ab 2000 G Fransenfledermaus S, A.IV 3 / 3 Nachweis ab 2000 G Zwergfledermaus S, A.IV - / - Nachweis ab 2000 G Braunes Langohr S, A.IV V / 3 Nachweis ab 2000 G Zweifarbfledermaus S, A.IV I / G Nachweis ab 2000 G Vögel Habicht S V / - Brutnachweis ab 2000 G Sperber S N / - Brutnachweis ab 2000 G Rauhfußkauz S - / RS Brutnachweis ab 2000 U Feldlerche B 3S / - Brutnachweis ab 2000 U Waldohreule S V / - Brutnachweis ab 2000 U Uhu S VS / 3N Brutnachweis ab 2000 G Mäusebussard S - / - Brutnachweis ab 2000 G Schwarzstorch S 3S / 3 Brutnachweis ab 2000 G Mehlschwalbe B 3S / - Brutnachweis ab 2000 U Mittelspecht S V / V Brutnachweis ab 2000 G Kleinspecht S 3 / - Brutnachweis ab 2000 G Schwarzspecht S -S / - Brutnachweis ab 2000 G Turmfalke S VS /- Brutnachweis ab 2000 G Sperlingskauz S R / - Brutnachweis ab 2000 G Rauchschwalbe B 3S / V Brutnachweis ab 2000 U Neuntöter S VS / - Brutnachweis ab 2000 G Raubwürger S 1S / 1 Brutnachweis ab 2000 S Heidelerche B 3S / 3 Brutnachweis ab 2000 U Feldschwirl B 3 / - Brutnachweis ab 2000 U Rotmilan S 3 / V Brutnachweis ab 2000 U Gartenrotschwanz B 2 / V Brutnachweis ab 2000 U Waldlaubsänger B 3 / - Brutnachweis ab 2000 G Grauspecht S 2S / V Brutnachweis ab 2000 U Turteltaube S 2 / V Brutnachweis ab 2000 U Waldkauz S - / - Brutnachweis ab 2000 G

9 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 6 * S = streng geschützte Art, B = besonders geschützte Art, A. IV = Anhang IV der FFH-Richtlinie, A I = Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, Art.4 = Artikel 4(2) der Vogelschutz-Richtlinie ** RL = Status Rote Liste NRW/D, 0 = ausgestorben,1 = vom Ausstreben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = arealbedingt selten I = gefährdete wandernde Art, G = Gefährdung anzunehmen *** BV = Brutvogel, DZ = Durchzügler, + EZ = Erhaltungszustand kont. Reg. G = günstig, U = ungünstig, unzureichend, S = ungünstig/schlecht, Tendenz negativ, Tendenz positiv Vorkommen der wenigen streng geschützten Pflanzenarten sind aufgrund der sehr speziellen Standortansprüche dieser Arten sicher auszuschließen. 6. Beschreibung der geplanten Nutzung und der relevanten Wirkfaktoren der Vorhaben Der Bebauungsplan Nr. 267 Wohngebiet Bottschüre-Süd sieht die Anlage von Wohnbebauung vor. Relevanter Wirkfaktor des Vorhabens ist die anlagebedingte Inanspruchnahme derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen für die Wohnbebauung. Beansprucht wird eine Fettwiese zwischen dem Ortsrand und der B 480. Größere oder ältere Gehölzbestände sind durch die Baumaßnahmen nicht betroffen, ebenso keine bestehenden Gebäude. Neue bedeutsame, durch den Betrieb (Kollisionsrisiken, Fahrzeuge, Lärm, Störungen, Zerschneidungswirkungen) entstehende Wirkfaktoren, die artenschutzrechtlich relevante Arten betreffen könnten, treten nicht auf. 7. Vorprüfung anhand des Artenspektrums, der Habitatansprüche und der Wirkfaktoren Zur Erstellung der Vorprüfung erfolgte eine Auswertung vorliegender Unterlagen, zudem wurde das Plangebiet intensiv durch einen Biologen begangen (Juli 2017). Säugetiere - Fledermäuse Betroffenheiten der Quartiere gebäudebewohnender Arten (Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Große und Kleine Bartfledermaus, Großes Mausohr, Nordfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus) können ausgeschlossen werden, da durch die Planung kein Gebäude betroffen ist. Auch für Arten, die auch oder ausschließlich Baumhöhlen oder -spalten als Quartier nutzen (Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Nordfledermaus, Rauhhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus) sind Betroffenheiten auszuschließen, da keine älteren Gehölze beansprucht werden, sondern nur Jungwuchs ohne Spalten und Höhlen. Neue Zerschneidungswirkungen oder Kollisionsrisiken treten nicht auf. Auch eine Betroffenheit von Winterquartieren kann sicher ausgeschlossen werden.

10 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 7 Vögel Die Plangebiete und ihr direktes Umfeld weisen keine Horste oder Nistplätze der Taggreife (Habicht, Mäusebussard, Sperber, Rotmilan, Turmfalke) oder Eulen (Uhu, Rauhfußkauz, Sperlingskauz, Waldkauz, Waldohreule) auf, so dass Verletzungen von Verbotstatbeständen auszuschließen sind. Brutplätze der Waldarten Schwarzstorch und Schwarzspecht sind in dem waldlosen Plangebiet ebenfalls sicher auszuschließen. Der Grauspecht kommt vereinzelt auch in Parkanlagen und Obstwiesen vor, Vorkommen im Plangebiet sind auszuschließen, da geeignete Gehölze fehlen. Für den Klein- und Mittelspecht geeignete Gehölze fehlen ebenfalls. Gebäude mit Nestern von Mehl- oder Rauchschwalbe sind ebenfalls nicht vorhanden, so dass auch für diese Arten keine Verletzungen von Verbotstatbeständen entstehen können. Vorkommen von Neuntöter und Raubwürger sind auszuschließen, da das Plangebiet nicht die nötige kleinräumige Ausgestaltung mit Hecken und Gehölzen aufweist und zudem durch die Lage zwischen Ortsrand und B 480 deutlichen Störungen unterliegt. Die Feldlerche nutz strukturreiche Ackerlandschaften, extensive Grünländer und Heiden als Lebensraum. Der Bestand ist stark rückläufig. Das verinselte, vorbelastete Intensiv-Grünland stellt keinen geeigneten Lebensraum für die Art dar, Vorkommen sind auszuschließen. Der Feldschwirl benötigt offene, feuchte Landschaften (Feuchte Wiesen, Sümpfe, Moore und Heiden) mit Sträuchern als Singwarten. Die Plangebiete sind als Lebensraum nicht geeignet. Der früher recht häufige und auch in dörflichen Siedlungsbereichen anzutreffende Gartenrotschwanz ist an einen alten Baumbestand gebunden und kommt heute in NRW überwiegend in Heidelandschaften und sandigen Wäldern vor. Vorkommen im Plangebiet bestehen nicht, geeignete Baumbestände fehlen. Der Waldlaubsänger hat seinen Lebensraum in ausgedehnten, alten Laub- und Mischwäldern. Das Plangebiet weist keine Habitateignung für die Art auf. Die Heidelerche lebt in halboffenen Landschaftsräumen wie lichten Wäldern und Heiden. Das Plangebiet weist keine Habitateignung für die Art auf. Das Plangebiet weist keine für die Turteltaube als Brutplatz geeigneten Feldgehölze, Waldränder und Gebüsche auf, so dass Verletzungen von Verbotstatbeständen auszuschließen sind. Hinweise auf bedeutsame Vorkommen von Arten, die im Naturraum Süderbergland, dem die Plangebiete zuzuordnen sind, einer regionalen Gefährdung unterliegen (z. B. Gelbspötter, im Naturraum Kategorie 2 - stark gefährdet) oder Arten, die im Naturraum auf der Vorwarnliste stehen (z. B. Goldammer, Fitis, Feldsperling u. a., im Naturraum V - Vorwarnliste) wurden nicht festgestellt.

11 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 8 8. Ergebnisse der Vorprüfung und artenschutzrechtliche Wertung Anhand der spezifischen Lebensraumansprüche vieler planungsrelevanter Arten kann in dem isoliert zwischen Siedlungs- und Verkehrsflächen gelegenen und als Fettwiese genutzten Plangebiet bei vielen Arten ein Vorkommen sicher ausgeschlossen werden. Bei anderen Arten kann eine Betroffenheit durch das Vorhaben aufgrund der auf die Flächenbeanspruchung begrenzbaren Wirkfaktoren und der bestehenden Vorbelastungen ausgeschlossen werden. Quartiere der vorkommenden Fledermausarten werden nicht beansprucht, Verletzungen der Verbotstatbestände des 44 BNatSchG sind für die Artengruppe sicher auszuschließen. Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten konnten aufgrund der speziellen Habitatansprüche und der Plangebietsausstattung ausgeschlossen werden. Auch die Begehung ergab keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten, gehört wurden im Plangebiet und dessen direkten Umfeld lediglich die häufigen und verbreiteten Arten der Siedlungs- und Siedlungsrandflächen, die nicht zu den planungsrelevanten Arten gehören. Das Plangebiet weist keine Gehölzbestände mit Baumhöhlen auf, die eine Bedeutung für Eulen, Spechte oder Fledermäuse haben könnten. Raubvogelhorste sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden. Die vorkommenden europäischen Vogelarten sind Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Ein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG liegt auch bei einer Betroffenheit nicht vor, da die lokale Population nicht erheblich gestört wird und die ökologische Funktion ihrer Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Verletzungen oder Tötungen oder ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Vorhaben sind für diese Arten ebenfalls auszuschließen. Die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 267 in Olsberg-Bigge lässt keine Verletzung der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG erwarten. Ein Ausnahmeverfahren nach 45 (7) BNatSchG ist nicht erforderlich.

12 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 9 9. Literatur- und Quellenverzeichnis BUNDESMINISTER FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT, 2009: Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG, Fassung vom In Kraft getreten LANDESNATURSCHUTZGESETZ NRW (LNATSCHG NRW) 2016 MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR DES LANDES NRW 2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben: Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom FLADE, M. 1994: Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands, IHW-Verlag, Eching. LANDESBETRIEB STRAßENBAU NRW, HA 2, 2009: Planungsleitfaden Artenschutz NWO & LANUV (HRSG.) 2009: Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten in Nordrhein-Westfalen. 5. Fassung. SCHOBER, W., GRIMMBERGER, E., 1998: Die Fledermäuse Europas: kennen - bestimmen - schützen, 2. aktualisierte und erw. Auflage, Kosmos, Stuttgart. SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELD (HRSG.) 2005: Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands Unter Verwendung von Fach- und Sachdaten des LANUV.

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