Teil B: Artenschutzrechtliche Prüfung. zum Bebauungsplan A 64 Hemmen. und zur 68. Änderung des Flächennutzungsplans. im Parallelverfahren

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1 Teil B: Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan A 64 Hemmen und zur 68. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren bearbeitet für: Gemeinde Ascheberg Dieningstraße Ascheberg bearbeitet von: ökon GmbH Liboristr Münster Tel.: 0251 / Fax: 0251 / November 2014

2 ökon GmbH, Münster Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorhaben und Zielsetzung Untersuchungsgebiet Fachinformationen Daten aus dem Biotopkataster NRW Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q41114 (Ottmarsbocholt) Faunistische Zufallsfundaufnahme / Bestandsaufnahme Recherche zu Vorkommen von Kiebitzen im Plangebiet Wirkfaktoren der Planung Artenschutzrechtliche Bewertung nach Artgruppen Gehölz gebundene / bewohnende Arten Arten der Gewässer Bodenbrütende Vögel der offenen Agrarlandschaft Sporadische Nahrungsgäste Allerweltsarten Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen Baufelderschließung außerhalb der Brutzeit von Feldvögeln Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung Artenschutzrechtliche Protokolle Literatur Anhang Artenschutzrechtliche Protokolle Nicht planungsrelevante Feldvogelarten (z.b. Jagdfasan, Schafstelze, u.a.)... 15

3 ökon GmbH, Münster Seite 3 Abbildungsverzeichnis: Abb. 1: Gebiet der 68. Änderung des FNP (Plangebiet)... 5 Tabellenverzeichnis: Tab. 1: Schutzwürdige und geschützte Biotope im Umfeld des Vorhabens... 5 Tab. 2: Tiere im Untersuchungsgebiet - Zufallsfunde... 9

4 ökon GmbH, Münster Seite 4 1 Vorhaben und Zielsetzung Die Gemeinde Ascheberg beabsichtigt die Ausweisung eines neuen Wohngebietes am südwestlichen Ortsrand der Ortschaft Davensberg. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans A 64 Hemmen wird auch der Flächennutzungsplan geändert. Gemäß 1 (6) Satz 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen [...] und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Durch Bauvorhaben können Tier- und Pflanzenarten betroffen sein. Nach europäischem Recht geschützte (Anhang I, VS-RL und Anhang IV, FFH-RL) sowie national besonders geschützte Arten unterliegen einem besonderen Schutz nach 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (Besonderer Artenschutz). Daraus ergibt sich eine Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte. Eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen (Quelle: LANUV NRW 2010, verändert): Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, werden verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum eingeholt. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit werden zudem alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einbezogen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände In Stufe II erfolgt eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung möglicherweise betroffener planungsrelevanter Arten. Zur Klärung, ob und welche Arten betroffen sind, sind ggf. vertiefende Felduntersuchungen (z.b. Brutvogeluntersuchung, Fledermausuntersuchung) erforderlich. Für die (möglicherweise) betroffenen Arten werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe prüft die zuständige Behörde, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Alternativlosigkeit, günstiger Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Für die vorliegenden Planvorhaben wird eine Artenschutzrechtliche Prüfung mit Auswertung aller vorhandenen Daten nach Aktenlage erstellt. Der Eingriffsort wurde an einem Ortstermin ( ) besichtigt, vertiefende ökologische Erhebungen wurden nicht durchgeführt. Im Rahmen dieser Artenschutzrechtlichen Prüfung soll mit vereinfachtem Aufwand geklärt werden, ob durch das Planvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden können (Stufe I). Im Bedarfsfall und soweit möglich werden im Rahmen einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung notwendige Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Lösung artenschutzrechtlicher Konflikte konzipiert (Stufe II). 2 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet (UG) liegt am südöstlichen Ortsrand der Ortschaft Davensberg, westlich der Byinkstraße zwischen der nördlich gelegenen Siedlungsfläche Davensberg und dem südlich gelegenen Haus Byink (s. Abb. 1). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans A 64 und des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplans umfasst die Grundstücke Gemarkung Ascheberg, Flur 8, Flurstücke 27 tlw., 165 tlw. und 169 tlw.. Die Größe des Plangebietes beträgt rd. 4,27 ha.

5 ökon GmbH, Münster Seite 5 Abb. 1: Gebiet der 68. Änderung des FNP (Plangebiet) (DREES & HUESMANN 2014) 3 Fachinformationen 3.1 Daten aus dem Biotopkataster NRW In einigen Meldungen zu den in den Fachinformationssystemen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) erfassten schutzwürdigen und geschützten Biotopen sowie Schutzgebieten sind faunistische Daten hinterlegt. Diese können mittelbar (z.b. für die Einschätzung des Artpotenzials in vergleichbaren Biotopen im Plangebiet) oder unmittelbar (mögliche Betroffenheit) relevant für die vorliegende artenschutzrechtliche Betrachtung sein. Im Rahmen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung werden vorliegende Daten zu planungsrelevanten Arten ggf. berücksichtigt. Im Umfeld des Vorhabens sind drei schutzwürdige Biotope vorhanden (LANUV NRW 2014b). Tab. 1: Schutzwürdige und geschützte Biotope im Umfeld des Vorhabens Geb. Nr. Name Entfernung zum Vorhaben BK Eichenwaldkomplex nordwestlich Davensberg südlich 500 m westlich der Ottmarsbocholter Straße BK BK Eichen-Hainbuchenwald Hambroks Busch in der Nordbauerschaft südwestlich von Davensberg Alter Eichen-Hainbuchenwald östlich von Davensberg Angaben zu planungsrelevanten Arten keine 200 m südwestlich keine 600 m nordöstlich keine

6 ökon GmbH, Münster Seite 6 In den Gebietsmeldungen beider Biotope des Biotopkatasters NRW sind keine faunistischen Daten hinterlegt (LANUV NRW 2014b). Entsprechend können im vorliegenden Fall keine zusätzlichen faunistischen Daten aus dem Informationssystem des LANUV hinzugezogen werden. 3.2 Zur Überprüfung potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten wurde auch das überprüft. Die Recherche in der Datensammlung zur Landschaftsinformation des Landes NRW erbrachte keine weiteren Kenntnisse zu planungsrelevanten Arten. Für den Planungsraum ist keine planungsrelevante Art verzeichnet (LANUV NRW 2014c). 3.3 Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q41114 (Ottmarsbocholt) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat für Nordrhein- Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl so genannter planungsrelevanter Arten getroffen, um den Prüfaufwand in der Planungspraxis zu reduzieren (KIEL 2005). Planungsrelevante Arten können von dem Vorhaben durch folgende Wirkfaktoren negativ beeinträchtigt werden: Flächeninanspruchnahme / -versiegelung, Barrierewirkung / Zerschneidung, Verdrängung / Vergrämung durch Immissionen (Lärm, optische Reize, Erschütterungen, Staub), baubedingte Individuenverluste (Bodenaushub, Straßentod) und Waldinanspruchnahme / Waldrodung Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhehabitaten (z.b. durch Gebäudeabriss, Gehölzeinschlag). Häufig auftretende planungsrelevante Arten lassen sich verschiedenen Biotopstrukturen zuordnen: - Hofstelle / Gebäude: Zwerg- und Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Fransenfledermaus, Mehl- und Rauchschwalbe, Schleiereule - Gartengelände / Obstwiesen: Kleiner Abendsegler, Mausohr, Gartenrotschwanz, Steinkauz - Wald / Park / gehölzreiche Gärten: Großer/Kleiner Abendsegler, Bartfledermäuse, Langohrfledermäuse, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Waldkauz - offene (Acker-)Feldflur: Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel - Grünland: Braunkehlchen, Wiesenpieper, Kiebitz, Großer Brachvogel - Still- / Fließgewässer: Eisvogel, Wasserfledermaus, Laubfrosch, Kammmolch, Nachtigall - sporadische Nahrungsgäste: Großer Abendsegler, Graureiher, Mäusebussard, Turmfalke Im Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW sind Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter Arten auf Messtischblattebene dargestellt (LANUV NRW 2014a). Das UG befindet sich in der atlantischen Region und liegt im Messtischblatt-Viertelquadranten Q Für den Messtischblattquadranten sind insgesamt 28 planungsrelevante Vogelarten aufgeführt (siehe

7 ökon GmbH, Münster Seite 7 Tab. 1).

8 ökon GmbH, Münster Seite 8 Tab. 1: Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q41114 (Ottmarsbocholt) Gruppe / Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vögel 1. Baumfalke sicher brütend U 2. Baumpieper sicher brütend U 3. Bekassine rastend G 4. Eisvogel sicher brütend G 5. Feldlerche sicher brütend U 6. Feldsperling sicher brütend U 7. Habicht sicher brütend G 8. Kiebitz sicher brütend U 9. Kleinspecht sicher brütend U 10. Kuckuck sicher brütend U 11. Mäusebussard sicher brütend G 12. Mehlschwalbe sicher brütend U 13. Mittelspecht sicher brütend G 14. Nachtigall sicher brütend G 15. Rauchschwalbe sicher brütend U 16. Rebhuhn sicher brütend S 17. Schleiereule sicher brütend G 18. Schwarzspecht sicher brütend G 19. Sperber sicher brütend G 20. Steinkauz sicher brütend G 21. Turmfalke sicher brütend G 22. Turteltaube sicher brütend S 23. Waldkauz sicher brütend G 24. Waldlaubsänger sicher brütend U 25. Waldohreule sicher brütend U 26. Waldschnepfe sicher brütend G 27. Wespenbussard sicher brütend U 28. Zwergtaucher sicher brütend G Quelle: LANUV NRW 2014a (verändert) potenziell im Wirkbereich der Planung vorkommende planungsrelevante Arten sind fett markiert Erhaltungszustand: G = günstig, U = ungünstig, S = schlecht, = Tendenz sich verschlechternd, = Tendenz sich verbessernd, ATL = atlantische Region Bemerkung In den Messtischblattquadranten sind die planungsrelevanten Arten zum Teil nicht vollständig aufgeführt, obwohl sie sicher in den Messtischblättern und in vielen Fällen auch in den spezifischen Quadranten vorkommen. Dies betrifft im vorliegenden Fall vor allem die Artgruppe der Fledermäuse. Auch die Amphibienarten Kammmolch und Laubfrosch können in der Region vorkommen. Alle im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den einzelnen Messtischblattquadranten des Fachinformationssystems des LANUV berücksichtigt. 3.4 Faunistische Zufallsfundaufnahme / Bestandsaufnahme Während der Begehung am wurden alle zufällig beobachteten Tierarten registriert. Eine gezielte Nachsuche bzw. quantitative Auswertung von nachgewiesenen Tieren erfolgte nicht. Die hier dokumentierten Zufallsbeobachtungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, tragen jedoch zu einer ökologischen Einschätzung des Untersuchungsgebiets bei.

9 ökon GmbH, Münster Seite 9 Tab. 2: Tiere im Untersuchungsgebiet - Zufallsfunde Nr. Deutscher Name Wissensch. Name RL NRW Anmerkungen Vögel 1. Bachstelze Motacilla alba V 2. Dohle Corvus monedula * 3. Eichelhäher Garrulus glandarius * 4. Elster Pica pica * 5. Haussperling Passer domesticus V mind. 30 Individuen in Weißdornhecke 6. Hohltaube Columba oenas * 7. Rabenkrähe Corvus corone * 8. Ringeltaube Columba palumbus * 9. Teichhuhn Gallinula chloropus V im Graben rufend 10. Zilpzalp Phylloscopos collybita * Amphibien 1. Grünfrosch-Synkl. Rana kl. esculenta * mind. 4 Exemplare im Graben grau unterlegte Zeilen kennzeichnen bedrohte Tierarten RL NRW: Rote Liste Nordrhein-Westfalen (SUDMANN et al. 2008) Gefährdungskategorie: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = durch extreme Seltenheit (potenziell) gefährdet, V = Vorwarnliste, S = Naturschutzabhängig, W = gefährdete, wandernde Art, * = nicht gefährdet, (!) = Bestand in NRW mit bundesweiter Verantwortung Insgesamt wurden bei der Zufallserfassung 10 Vogelarten und eine Amphibienart erfasst. Keine der beobachteten Arten ist gemäß der Roten Liste NRW (SUDMANN et al. 2008) gefährdet. Die Arten Bachstelze, Haussperling und Teichhuhn sind als Arten der Vorwarnliste verzeichnet. 3.5 Recherche zu Vorkommen von Kiebitzen im Plangebiet Die Ortsbegehung zur artenschutzrechtlichen Potenzialabschätzung erfolgte im September außerhalb der Brutzeit von Kiebitzen. Die im Westen des Plangebietes gelegene Ackerfläche (Flurstück 169 tw.) ist aufgrund der Größe und der relativ feuchten Bodenverhältnisse als Brutrevier für Kiebitze geeignet. Ob diese Fläche auch tatsächlich von Kiebitzen als Brutrevier genutzt wird, konnte im September nicht festgestellt werden. In Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld wurde daher eine Befragung von Kennern der Fläche durchgeführt. Zunächst wurden Mitarbeiter der NABU-Naturschutzstation Münsterland und des Naturschutzzentrums Coesfeld befragt. Beide Stellen haben keine Informationen über Brutvorkommen von Kiebitzen im Plangebiet. Der Pächter der Fläche gab an, dass ihm auf der Fläche in acht Jahren keine Brutvorkommen von Kiebitzen bekannt seien. Nach Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld sind diese Angaben ausreichend, um davon auszugehen, dass durch das Planvorhaben keine artenschutzrechtlichen Konflikte mit Kiebitzen ausgelöst werden.

10 ökon GmbH, Münster Seite 10 4 Wirkfaktoren der Planung Die Ausweisung des Wohngebietes ist vorwiegend auf Ackerflächen geplant. Zu einem geringen Teil sind auch Hecken, ein Bach sowie ein Teil eines Feldgehölzes sowie Randstrukturen zum nördlich angrenzenden Wohngebiet betroffen. Durch die Herstellung der Baufelder sowie Bauaktivitäten innerhalb der Brutzeit können im Fall eines Vorkommens von bodenbrütenden Feldvogelarten bebrütete Gelege verloren gehen, womit der Verbotstatbestand der Tötung erfüllt wäre. Im Fall des Vorkommens planungsrelevanter Arten in den in geringem Maße beanspruchten Randstrukturen (einzelne Gehölze, Bachufer) können Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Wanderwege planungsrelevanter Arten beeinträchtigt werden. Die Wirkung der Planumsetzung bezieht sich auf die Baufelder, Baustraßen und die nahe Umgebung. Eine erhebliche Störung kann auch für Arten in benachbarten Biotopen (z.b. Brutvögel des angrenzenden Feldgehölzes) stattfinden. Durch die Anlage eines Wohngebietes auf einer Ackerfläche entstehen Strukturen, die die Habitatbedingungen der betroffenen Ackerflächen nachhaltig verändern. Einerseits entstehen neue Strukturen für Gebäudebrüter (z.b. Dohle, Türkentaube, Hausrotschwanz) und durch die Gartengelände und Gehölze vielfältige Biotope für in Gehölzen lebende Arten, andererseits wird der Nahbereich des Wohngebietes bis etwa 100 m für ausgesprochene Offenlandarten (Feldlerche, Kiebitz) als Brutplatz entwertet. Durch die Anlage des Wohngebietes können somit Teile der Ackerfläche nicht mehr von Offenlandarten als Brutplatz genutzt werden. Falls auf der betroffenen Fläche traditionell genutzte Brutplätze von Offenlandarten bestehen, könnten durch Anlage des Wohngebietes die Fortpflanzungsstätten von Offenlandarten betroffen sein. Die bestehenden Gehölzstrukturen und der Bach bleiben weitgehend erhalten, so dass anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf möglicherweise vorkommende planungsrelevante Arten in diesen Strukturen nicht zu erwarten sind. 5 Artenschutzrechtliche Bewertung nach Artgruppen 5.1 Gehölz gebundene / bewohnende Arten Innerhalb des Plangebietes befinden sich eine Hecke und zwei mit Gehölzen bestandene Gräben. Direkt südlich an das Plangebiet angrenzend erstreckt sich ein Feldgehölz aus jungen Stiel-Eichen bis an das Gelände von Haus Byink. Die Grünstrukturen sollen auch im geplanten Wohngebiet weitestgehend erhalten bleiben. Trotzdem wurden alle im Plangebiet befindlichen Bäume intensiv auf potenziell vorhandene Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten untersucht. Grundsätzlich können Bäume und Gehölzstrukturen planungsrelevanten Vogelarten (z.b. Gartenrotschwanz) und Fledermausarten (z.b. Großer Abendsegler, Fransen- und Zwergfledermaus) zu verschiedenen Jahreszeiten oder ganzjährig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen. In alten Bäumen können auch Horste von Greifvögeln oder Brutplätze von Eulen vorhanden sein. Die Gehölze wurden daher intensiv auf das Vorhandensein von Horsten und Nestern sowie auf Baumhöhlen, Spalten oder Rindenablösungen kontrolliert. Keiner der Bäume (i.w. Pflaumen und Bruch-Weiden) wies Strukturen auf, die als Brutplatz für planungsrelevante Vogelarten oder Quartiermöglichkeit für Fledermäuse in Frage käme. Auch in dem nördlich angrenzenden Feldgehölz wurden keine Greifvogelhorste oder Höhlenbäume aufgefunden.

11 ökon GmbH, Münster Seite 11 Da die Gehölze keine Potenziale für Vorkommen planungsrelevanter Arten aufweisen, ist eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von baumbewohnenden Vögeln oder Fledermäusen mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Der Erhalt der Grünstrukturen sichert weiterhin die Funktion der Gehölze als potenzielle Leitstruktur für Fledermäuse, so dass Nahrungshabitate für diese Artgruppe weiterhin erreichbar bleiben. 5.2 Arten der Gewässer Das Plangebiet wird von einem relativ breiten nach Norden entwässernden Bach durchzogen. Der Bach ist am Ostufer von insgesamt 5 Pflaumenbäumen gesäumt und ansonsten unbeschattet. Es hat sich daher eine Uferstauden- und Schwimmblattvegetation mit Schilf, Großem Schwaden und Wasserlinsen ausgebildet. In dem Graben kommen Grünfrösche des Wasserfrosch-Synkleptons vor. Ob der Graben eine Funktion als Laichgewässer für diese Art besitzt, konnte im Rahmen der einmaligen Begehung nicht geklärt werden. Ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten, wie Kammmolch und Laubfrosch ist anhand der Gewässerstruktur (kaum Flachwasserzonen, kühles Wasser) nicht wahrscheinlich. Der Bach wird nach Umsetzung der Planung an zwei Stellen verrohrt, ansonsten aber weitgehend erhalten. Durch die Einrichtung eines Uferstreifens und die Nachpflanzung von Gehölzen bleiben sowohl Wanderwege als auch potenzielle Winterquartiere erhalten. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Amphibien in dem Gewässer kann insgesamt nicht festgestellt werden. Als weitere an Gewässer orientierte Art ist die Rohrweihe zu nennen, die von Anwohnern über dem Plangebiet fliegend festgestellt wurde. Diese Art bevorzugt Schilfröhrichte als Bruthabitate und jagt vor allem Kleinsäuger und Wasservögel in Feuchtgebieten. Es werden aber auch ungestörte Hochstaudensäume und Getreideäcker als Brutplätze ausgewählt. Ein Brutvorkommen von Rohrweihen ist anhand der Strukturen innerhalb des Plangebietes und der Nähe zum bewohnten Gebiet nicht zu erwarten. Der Überflug von einzelnen Individuen, insbesondere der Männchen, deren Jagdflüge sich zur Brutzeit mehrere Kilometer vom Brutplatz entfernen können, ist dagegen nicht unwahrscheinlich (vgl. Kap. 5.4). Der Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Rohrweihen durch das Planvorhaben ist auszuschließen. 5.3 Bodenbrütende Vögel der offenen Agrarlandschaft Von dem Vorhaben wird zum größten Teil Ackerfläche in Anspruch genommen. Vorwiegend können daher Offenlandarten mit hohen Freiraumansprüchen wie z.b. Kiebitz, Feldlerche, Wachtel oder Rebhuhn betroffen sein. Vor allem Feldlerche und Kiebitz halten bei der Brutplatzwahl in der Regel einen Mindestabstand zu hohen vertikalen Strukturen, wie Hecken, Baumreihen, Waldrändern und Siedlungsgebieten ein. Die Ursache liegt darin, dass die Nester auf freier Fläche für Beutegreifer, wie Fuchs und Marder schwerer zu finden sind. Je weiter die Nester von hohen Strukturen entfernt sind, desto schwieriger wird es für Greifvögel und Rabenvögel die Jungvögel zu bedrohen und desto leichter fallen die Ablenkung der Fressfeinde und die Verteidigung der Gelege. Die Arten Kiebitz und Feldlerche gelten daher als Kulissenflüchter. Anhand der Flächengröße wären Kiebitze auf der Ackerfläche des Flurstückes 169 nicht auszuschließen. Feldlerchen sind auf der Fläche nicht zu erwarten, da diese Art aufgrund des beträchtlichen Bestandsrückganges in der Kulturlandschaft des Münsterlandes nur noch Optimalreviere mit weit größeren Schlägen oder extensiv genutzten Flächen besiedelt. Da durch die Recherche zu Vorkommen von Kiebitzen (vgl. Kap. 3.5) keine Hinweise auf Brutreviere dieser Art im Plangebiet und der nahen Umgebung vorliegen und Feldlerchen auf den Flächen nicht zu erwarten sind, kann eine Betroffenheit dieser Feldvögel nicht festgestellt werden. Wachtel und Rebhuhn zeigen kein so ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber hohen Vertikalstrukturen. Es ist durchaus anzunehmen, dass diese Arten sich zur Nahrungssuche im Plangebiet

12 ökon GmbH, Münster Seite 12 in der Nähe der Wohnhäuser aufhalten. Bei der Wahl der Brutplätze werden aber möglichst störungsarme Flächen gesucht. Rebhühner suchen dabei zusätzlich relativ trockene, extensiv genutzte Strukturen auf, die offenen Boden für Staubbäder, viele Kräuter zur Nahrung und Insekten, wie Ameisen, als Futter für die Jungen bieten. Solche Strukturen sind im Plangebiet nur teilweise ausgeprägt. Im Süden des Flurstückes 169 sind besser geeignete Flächen für Rebhuhn-Brutplätze vorhanden. Angesichts der Reviergröße von Rebhühnern von ha und der hohen Störungsintensität, z.b. durch Katzen in der Nähe des Wohngebietes sind Brutplätze von Rebhühnern und auch Wachteln innerhalb des Plangebietes nicht zu erwarten. Eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter Feldvogelarten ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Um sicher zu gehen, dass der Tatbestand der Tötung auch für nicht planungsrelevante Feldvogelarten, wie Jagdfasan oder Schafstelze und auch eine Störung benachbart brütender Vögel ausgeschlossen bleibt, sind flächenintensive Maßnahmen, wie die Erschließung des Baufeldes nur außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Feldvogelarten durchzuführen (vgl. Kap.6, artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen). 5.4 Sporadische Nahrungsgäste Neben den Offenlandarten ist im Plangebiet auch mit der Präsenz von sporadischen Nahrungsgästen (z.b. Mäusebussard, Mehl- und Rauchschwalbe, Rohrweihe, Turmfalke, sowie Graureiher) zu rechnen. Diese jagen über Flächen des offenen Agrarlands und somit ggf. auch über den überplanten Ackerflächen und an den Gräben. Die Einschränkung der Jagdfunktion durch die Errichtung des Wohnbaugebietes ist angesichts des großen Angebots vergleichbarer Flächen in der Umgebung und der hohen Mobilität dieser Vogelarten vernachlässigbar gering, so dass für diese jagenden Arten keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Entlang der Hecken und Gehölzsäume des Plangebietes sind zudem jagende Fledermäuse zu erwarten. Da diese Strukturen weitgehend erhalten bleiben, werden keine Leitlinien zwischen dem bestehenden Wohngebiet und der nördlich gelegenen Waldfläche durchtrennt. Die Einrichtung des Wohngebietes stellt für Fledermäuse im Vergleich zu den bestehenden Ackerflächen eine Erweiterung der Nahrungsflächen und evtl. auch ein neues Quartierangebot dar. 5.5 Allerweltsarten Neben planungsrelevanten Arten im Eingriffsbereich können auch weitere Arten vorkommen, die zwar geschützt sind, aber nicht zu den planungsrelevanten Arten nach Kiel (2005) gehören. Es handelt sich bei diesen Arten um sogenannte Allerweltsarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung und einer großen Anpassungsfähigkeit. Diese Arten werden i.d.r. nicht vertiefend erfasst und durch allgemeine Konfliktminderungs- und - vermeidungsmaßnahmen wie z.b. Zeitfenster für Gehölzbeseitigungen ( 39 [5] BNatSchG) geschützt. Die Gehölzstrukturen im Plangebiet bieten keinen planungsrelevanten Arten Lebensraum, allerdings sind hier häufige und ungefährdete Brutvogelarten der Feldflur, wie Amsel, Zilpzalp, Ringeltaube und Mönchsgrasmücke zu erwarten. Es handelt sich bei diesen Arten um sogenannte Allerweltsarten mit landesweit günstigem Erhaltungszustand, einer weiten Verbreitung und einer großen Anpassungsfähigkeit. Diese Arten werden i.d.r. nicht vertiefend erfasst. Eine populationsrelevante Schädigung ist insbesondere durch den Erhalt der Grünstrukturen nicht zu erwarten. Die Einhaltung einer Bauzeitenregelung für die Baufelderschließung außerhalb der Brutzeit von nicht planungsrelevanten Feldvogelarten, wie Fasan und Schafstelze, ist notwendig um zu vermeiden, dass bebrütete Gelege zerstört oder nicht flügge Jungvögel getötet werden.

13 ökon GmbH, Münster Seite 13 6 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen Die nachfolgenden Maßnahmen sind erforderlich, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, zu mindern oder auszugleichen: 6.1 Baufelderschließung außerhalb der Brutzeit von Feldvögeln Da die Ackerflächen des Gebietes sich grundsätzlich als Brutplatz für nicht planungsrelevante Vogelarten, wie Fasan und Schafstelze eignen oder sich in der Zwischenzeit zu geeigneteren Lebensräumen entwickeln können, muss der Beginn großflächiger Bauarbeiten (Flächenräumung, Baufeldvorbereitung, etc.) zum Schutz etwaiger Gelege außerhalb der Brutzeit von Feldvögeln (15. März 15. Juni), also im Zeitraum vom 15. Juni bis 15. März stattfinden. 7 Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans A 64 Hemmen artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des 44 BNATSCHG nicht zu erwarten sind. Um das Tötungsrisiko auch für nicht planungsrelevante Arten zu minimieren ist eine Bauzeitenregelung zur Erschließung des Baugebietes notwendig. 8 Artenschutzrechtliche Protokolle Für die Artgruppe Nicht planungsrelevante Feldvogelarten wird ein artenschutzrechtliches Protokoll erstellt (siehe Anhang).

14 ökon GmbH, Münster Seite 14 9 Literatur DREES & HUESMANN (2014):68. Änderung des Flächennutzungsplanes. Gemeinde Ascheberg. Begründung: Vorentwurf KIEL, E-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): Recklinghausen. LANUV NRW (2010): Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nordrhein- Westfalen. Broschüre des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom September Düsseldorf. LANUV NRW (2014a): Naturschutz-Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW. ( ). LANUV NRW (2014b): Naturschutz-Fachinformationssystem Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). ( ). LANUV NRW (2014c): ( ). SUDMANN, S.R., GRÜNEBERG, C., HEGEMANN, A., HERHAUS, F., MÖLLE, J., NOTTMEYER-LINDEN, K., SCHUBERT, W., VON DEWITZ, W., JÖBGES, M. & WEISS, J. (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens. 5. Fassung. NWO & LANUV (Hrsg.) Nordrhein- Westfälische Ornithologengesellschaft (NWO) & Vogelschutzwarte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Rechtsquellen in der derzeit gültigen Fassung BAUGB Baugesetzbuch BNATSCHG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) FFH-RL VS-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) Diese Artenschutzrechtliche Prüfung wurde von den Unterzeichnern nach bestem Wissen und Gewissen unter Verwendung der im Text angegebenen Unterlagen erstellt. (O. Miosga) Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz (D. Krämer) Dipl.-Landschaftsökologe

15 ökon GmbH, Münster Seite Anhang 10.1 Artenschutzrechtliche Protokolle Nicht planungsrelevante Feldvogelarten (z.b. Jagdfasan, Schafstelze, u.a.) Artengruppe: Nicht planungsrelevante Feldvogelarten (z.b. Jagdfasan, Schafstelze, u.a.) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Europ. Vogelart x Anhang IV - Art Rote Liste Deutschland Kat.: */V MTB Q41114 streng geschützte Art sonstige bes. geschützte Art Rote Liste NRW Kat.: */V (Ottmarsbocholt) Erhaltungszustand in der atlantische Region: G Erhaltungszustand in der lokalen Population - A (günstig / hervorragend) kontinentale Region - B günstig / gut - G (günstig) x - C ungünstig/mittel-schlecht - U (ungünstig-unzureichend) - S (ungünstig-schlecht) 2. Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des vom Vorhaben betroffenen Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, lokale Population) sowie der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Vorkommen. Brutvorkommen von planungsrelevanten Vogelarten innerhalb des Plangebietes sind nicht zu erwarten infolge der Planung kommt es zur Inanspruchnahme von Ackerfläche und zur Beseitigung von Gehölzen und damit ggf. zur Zerstörung von Brutstätten von weit verbreiteten Vogelarten im günstigen Erhaltungszustand grundsätzlich ist auch ein störungsbedingtes Auslösen des Tötungsverbotes im Zusammenhang mit benachbart brütenden Vogelarten nicht auszuschließen (Aufgabe von Gelegen, von Fütterung abhängigen Jungvögeln) 3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements 3.1 Baubetrieb (z.b. Bauzeitenbeschränkung) Baufelderschließung außerhalb der Brutzeit (Mitte März bis Mitte Juni), also in der Zeit von Mitte Juni bis Mitte März 3.2 Projektgestaltung (z.b. Querungshilfen) keine 3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.b. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) keine artspezifischen Maßnahmen erforderlich 3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements (z.b. besondere Bauoder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring) Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z. B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeitpunkt und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen). die Brutstätten der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten wurden nicht explizit verortet, ein baubedingter Verlust von Brutstätten dieser Arten ist möglich (z.b. Jagdfasan) es ist anzunehmen, dass das Umfeld der Planung den anpassungsfähigen Vogelarten ausreichend Ausweichmöglichkeiten bietet 4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände (unter Voraussetzung der Umsetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen) FFH-Anhang IV-Art oder europäische Vogelart: ja nein 4.1 Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet ( 44 (1) Nr. 1)? x (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) 4.2 Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und x Wanderzeiten erheblich gestört ( 44 (1) Nr. 2)? 4.3 Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt x oder zerstört ( 44 (1) Nr. 3), ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4.4 Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört ( 44 (1) Nr. 4), ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? x

16 ökon GmbH, Münster Seite 16 Artengruppe: Nicht planungsrelevante Feldvogelarten (z.b. Jagdfasan, Schafstelze, u.a.) 4.5 Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten infolge von 4.3 oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt [ 44 (5)]? 5. Erfordernis einer Abwägung / Ausnahme FFH-Anhang IV-Art oder europäische Vogelart: ja nein Ausnahme nach 45 (7) erforderlich, wenn Frage 4.1, 4.2 oder 4.5 ja 6. Abwägungs- bzw. Ausnahmevoraussetzungen ja nein a) Nur wenn Frage 5.1 und/oder 5.2 ja 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? *) Kurze Begründung des öffentlichen Interesses und Darstellung der Bedeutung der Lebensstätte bzw. der betroffenen Population für den Erhaltungszustand der Art in der biogeografischen Region. b) Nur wenn Frage 5.1 ja 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen. 6.3 Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten bzw. bei x FFH-Anhang IV-Arten nicht verschlechtern bzw. günstig bleiben? Der Erhaltungszustand der lokalen und der biogeografischen Populationen der betroffenen Vogelarten wird bei Einhaltung / Umsetzung der oben genannten bauzeitlichen Regelung günstig bleiben. Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz. Fragen 6.1 und 6.2 beantwortet der Vorhabenträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen. x

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