Info-Brief Landwirtschaft

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1 Kreisausschuss Fachbereich Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Landwirtinnen und Landwirte, viel positives Feedback haben wir auf unseren Landwirtschaftsfilm Aus Überzeugung Landwirtschaft erhalten. Der Film wird auf Facebook mit Gefällt markiert und auch sehr gerne geteilt. Wir würden uns freuen, wenn auch Sie zur Weiterverbreitung des Films, der auch auf Youtube zur Verfügung steht, beitragen würden. Einen direkten Link finden Sie im Newsletter. Ein weiteres Medium, um unsere Betriebe und ihre Produkte bekannter zu machen, ist die RegioApp. Betriebe, die ihre Produkte direkt den Verbrauchern anbieten, können über diesen Weg ihre Angebot und ihre Betriebsphilosophie vorstellen. Mobil und jederzeit kann auf diese Informationen zugegriffen werden. Gerade technikaffine Menschen und die jüngere Generation nutzen Apps gerne Besonders hinweise möchte ich Sie auf zwei Veranstaltungen, die am Ende dieses Newsletters mit zwei Flyern angekündigt werden. Am 19. Juni 2018 findet im Kreishaus ab Uhr unser Dialogforum Nachhaltigkeit statt. An diesem Abend möchten wir Ihnen und anderen Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises das in der Verwaltung erarbeitete Konzept für eine nachhaltige Entwicklung des Landkreises vorstellen, mit Ihnen beraten und diskutieren. Im Verlauf des zweiten Halbjahres 2018 finden weitere Veranstaltungen statt, die sich mit dem Thema Nachhaltigkeit mit unterschiedlichen Schwerpunkten auseinandersetzen. Der Tag der Landwirtschaft am 8. Juli auf dem Gelände des Wasser- und Bodenverbandes Marburger Land am Fuße der Amöneburg bietet mit seinem vielfältigen Programms eine sehr gute und öffentlichkeitswirksame Möglichkeit, die heimische Landwirtschaft vorzustellen und mit den Verbraucherinnen und Verbrauchern ins Gespräch zu kommen. Bringen Sie sich hier gerne ein. Ich freue mich auf die Begegnungen und Gespräche mit Ihnen. Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich einen guten und erfolgreichen Sommer. Mit den besten Grüßen und Wünschen Ihre Kirsten Fründt Landrätin Foto: G. Kronenberg Impressum: Herausgeber: Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf Redaktion: Fachbereich Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung; Dienstgebäude: Hermann-Jacobsohn-Weg 1, Marburg, Tel.: , Fax: oder Internet:

2 Foto: Landkreis - Feldbestellung wie in den 50igern Inhalte: Seite Inhalte: Seite Termine 2 Düngevorordnung 3 Agrarförderung 4 Afrikanische Schweinepest - Schutzmaßnahmen 7 Eigenverbrauchs-Tankanlagen 11 Wohin mit der ganzen Energie? 11 Entsorgung von Siloplanen 13 Film: Aus Überzeugung Landwirtschaft 14 Flyer: RegioApp und Land & Genuss 14 Dialogforum Nachhaltigkeit - Flyer 15 Tag der Landwirtschaft - Flyer 17 Termine: 25. Mai bis 3. Juni 2018 Hessentag Korbach 19. Juni 2018, 18:30 Uhr Dialogforum Nachhaltigkeit Landratsamt, Marburg-Cappel (s. S. 15) 26. Juni 2018 Fahrt der Ortslandwirte Odenwald 7. Juli 2018, 13:00-16:30 Uhr Vortragsveranstaltung mit Ausstellung Wohin mit der ganzen Energie DGH Amöneburg-Erfurtshausen (s. S. 12) 8. Juli 2018 Tag der Landwirtschaft Radenhausen, WBV (s. Flyer S. 17) 3. Oktober 2018 Maus-Türöffner-Tag zu Kartoffeln Niederwalgern Beachten Sie bitte auch die Termine des Erwachsenenfortbildungsprogrammes sowie weitere Termine des FB Ländlicher Raum und Verbraucherschutz u.a. auf der Seite Seite 2 von 17

3 Düngeverordnung es gibt noch Klärungsbedarf! Im Rahmen der Vortrags- und Schulungsveranstaltungen und nicht zuletzt in der praktischen Anwendung der neuen Verordnung hat es einige Fragen gegeben, von denen hier einige erörtert werden sollen. Vorab: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung liegen noch nicht vor, so gibt es weiterhin noch vielfältige Interpretationsmöglichkeiten. Ertragsermittlung ( 4 Abs. 1 ) Die Ertragsabweichung vom gesetzlich angenommenen Ertrag ist Grundlage der Düngebedarfsermittlung. Hier soll der Ertrag der letzten drei Jahre als Bezugszeitraum dienen. Da man auf einem Schlag in den vergangenen drei Jahren in der Regel die aktuell geplante Kultur nicht angebaut hat, sollte zur Einschätzung des erwarteten Ertrages die langwierige Erfahrung dienen. Im Boden verfügbare Stickstoffmengen ( 4 Abs. 4 ) Die N-Gehalte im Boden haben wesentlichen Anteil am verbleibenden Düngebedarf. Es gab bisher verschiedene Veröffentlichungen über die N-Gehalte im Boden. Bitte die Veröffentlichung aufheben, auf die in der Bedarfsermittlung Bezug genommen wird. Foto: Landmaschinenfabrik Rauch GmbH Düngebedarf für Phosphat ( 4 Abs. 4) Für den Nachweis der Phosphat-Düngebedarfsermittlung reicht das Analyseergebnis der Phosphat-Untersuchung für Schläge 1 ha aus, wenn hier eine Düngeempfehlung aufgeführt ist. Die Analysen der LHL-Kassel enthalten diese Empfehlung, wenn auf dem Bodenproben- Begleitprotokoll bei der Abgabe der Proben Fruchtfolge und Ertragserwartung ausgefüllt wurde. Ist hier keine Empfehlung vorhanden, ist explizit eine Berechnung zu erstellen. Ausbringung von bestimmten N-Düngern (Gülle, Jauche, Gärrest u. a. kein Mist von Huf- und Klauentieren) auf unbestelltem Ackerland ( 6 Abs. 1) Eine breitflächige Ausbringung mit nachfolgender Einarbeitung binnen 4 Stunden ist auch in Zukunft - nach auf unbestelltem Ackerland möglich. Aufbringung von Düngemitteln auf auftauenden Boden oder auf eine Fläche, die eine Pflanzendecke trägt ( 5 Abs. 1) Die weitere Evaluierung bzw. der Umgang der mit o. g. Verordnungstext verbundenen Vorgaben werden wir uns im nächsten Frühjahr wieder mit voller Kraft widmen. Besonders wichtig ist hier allerdings wieder die enge Zusammenarbeit aller beteiligter Akteure aus Beratung, Kontrolle und Praxis. Ansprechpartner: Klaus Trümner, Tel.: TruemnerK@marburg-biedenkopf.de Seite 3 von 17

4 Agrarförderung Schlagkartei bei HALM-Grünlandmaßnahmen HALM steht für das Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen. Von den Antragsteller/innen des Jahres 2017 nahmen bei HALM 437 an der Grünlandextensivierung > HALM D.1 9 am Bodenbrüterschutz > HALM D naturschutzfachliche Sonderleistungen > HALM H.1 teil. Dies sind bei der Grünlandextensivierung immerhin ¼ aller Antragsteller/innen. Leider stellt der Prüfdienst der WIBank bei seinen Kontrollen vor Ort vermehrt fest, dass die erforderliche Schlagkartei entweder unvollständig oder sogar gar nicht geführt wird. Dies ist insofern unbefriedigend, da es nicht nur bei den betroffenen Antragstellern/innen zu möglichen Kürzungen und Sanktionen im Rahmen der HALM-Zuwendungen kommen kann, sondern sich auch im Hessenvergleich nicht gut darstellt. Bereits im Jahre 2012 trat dieses Phänomen schon einmal auf, so dass im Dezember 2012 alle Grünlandextensivierer/innen (damals noch unter HIAP) angeschrieben und zur Vorlage ihrer Schlagkartei aufgefordert wurden. Für Ende 2018 ist dies wieder angedacht. Bei den vorgenannten HALM-Grünland-Maßnahmen gibt es als einzuhaltende Verpflichtung unter anderem jährlich mindestens eine Nutzung durch Beweidung oder Mahd mit Mahdgutabfuhr innerhalb der Vegetationsperiode vom 1. Mai bis 30. September (je nach individueller Vereinbarung) sowie alle Bewirtschaftungsmaßnahmen sind in einer Schlagkartei zu dokumentieren. Die Dokumentation aller Bewirtschaftungsmaßnahmen in einer Schlagkartei ist dabei zwingend erforderlich. Nachfolgend ein Muster als Vorlage (erstellt vom Fachdienst Landwirtschaft): Seite 4 von 17

5 Angaben darüber, wann was wie wo (auf welchem Schlag) durchgeführt wurde Die erforderlichen Aufzeichnungen können auch in einer individuell erstellten Übersicht geführt werden. Entscheidend jedoch ist, dass die Dokumentation zeitnah erfolgt und im Rahmen einer Prüfung vorgelegt werden kann (vollständig ausgefüllt). Ansprechpartnerin: Cornelia Steinmann, Tel.: Dauergrünlandstatus In der derzeitigen Förderperiode (2015 bis 2020) dürfen Dauergrünlandflächen nicht mehr ohne eine Genehmigung im Sinne der Direktzahlungen (unabhängig vom Fachrecht) umgebrochen oder umgewandelt werden. Hierbei ist zwischen herkömmlichem Dauergrünland und ab 2015 neu entstandenem Dauergrünland zu unterscheiden. Recht häufig stellt sich die Frage: Was versteht die Europäische Union eigentlich im Sinne der Direktzahlungen unter der Begrifflichkeit Dauergrünland? Artikel 4 (1) h) der Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom , ABl. L 347/608) definiert dies wie folgt: Dauergrünland und Dauerweideland (zusammen Dauergrünland ) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden. Hier ein Beispiel: Ehemaliges Ackerland wurde in 2011 durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen zu Dauergrünland, da es fünf Jahre hintereinander nicht Bestandteil der Fruchtfolge blieb. Pflugregelung : Neu ab dem Antragsjahr 2018 (ab April 2018) gibt es als Folge der Omnibusverordnung der EU eine neue so genannte Pflugregelung bei denjenigen Flächen, die aufgrund der Seite 5 von 17

6 Herauslösung aus der ackerbaulichen Fruchtfolge durch jährliche Angabe von Ackerfutter drohen, den Dauergrünlandstatus im Sinne der Direktzahlungenregelung zu erhalten. Hier gibt es die Möglichkeit, die betroffene Fläche umzupflügen und eine Neueinsaat von Ackerfutter vorzunehmen. Allerdings muss dieses Umpflügen innerhalb von einem Monat nach dem Umpflügen schriftlich gegenüber der Behörde (hier Fachdienst Förderung/Agrarumwelt) angezeigt werden. Bei Nichtanzeige oder verspäteter Anzeige ist die Berücksichtigung nicht möglich. HALM-Gewässerschutzstreifen Die Anlage von Gewässerschutzstreifen im Rahmen des HALM (hier neben Erosionsschutzstreifen ein Teil von HALM C.3.3) leistet mit einen Beitrag zum Schutz der Biodiversität. Die Bundesbroschüre zur biologischen Vielfalt enthält in einem ihrer Einleitungssätze zu dieser Thematik folgenden Text: Mit dem Schutz der Biodiversität bewahren wir nicht nur ein paar Arten vor dem Aussterben, sondern erhalten wertvolles Naturkapital als existenzielle Grundlage unseres Lebens und Wirtschaftens. Denn die Biodiversität ist eine zentrale Voraussetzung dessen, was Ökosysteme für unser Leben, unsere Ernährung und unsere Gesundheit leisten. Foto: Landkreis Marburg-Biedenkopf Bei dieser HALM C.3.3 Maßnahme wird die Neuanlage und Pflege von Gewässerschutzstreifen auf Ackerflächen gefördert. Als lineare Elemente zwischen ackerbaulich genutzter landwirtschaftlicher Fläche und oberirischem Gewässer verringern sie durch ihre Pufferkapazität den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen. Sie fördern die natürliche Eigenentwicklung von Gewässern, bieten Kontakt- und Austauschmöglichkeiten für die Pflanzen- und Tierwelt und verbessern so deren Lebensbedingungen. Für die Einsaat werden Gräser betonte Saatgutmischungen verwendet. Die Breite darf 5 Meter nicht unter- und 30 Meter nicht überschreiten. Die Größe beträgt mindestens 0,10 Hektar. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und stickstoffhaltigen Düngemitteln ist nicht zulässig. Der Aufwuchs kann genutzt werden. Die Höhe der jährlichen Zuwendung aus HALM beträgt 760,- /ha. Voraussetzung einer HALM-Zuwendung ist, dass der Gewässerschutzstreifen für die Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums auf derselben Fläche verbleibt. Ansprechpartnerin: Karina Weiß, Tel.: WeissK@marburg-biedenkopf.de Für den Fachdienst Agrarförderung und Agrarumwelt: Hans Seerich, Tel.: seerichh@marburg-biedenkopf.de Seite 6 von 17

7 Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz Ihres Bestandes vor der Afrikanischen Schweinpest (ASP) Insbesondere gilt Folgendes zu beachten: Keine Verfütterung von Speiseresten Jegliches Futter/Einstreu ist zum Schutz vor Wildtieren in geschlossenen Räumen oder Behältern aufzubewahren Die Stallhaltung sowie das Gelände um die Stallungen muss für Wildschweine unzugänglich sein (geschlossene Umzäunung, Tore geschlossen) Freiland-/Auslaufhaltung mit doppelter Umzäunung (Unterwühlschutz) Stalleigene Schutzkleidung/Einmalschutzkleidung verwenden, Kleidungswechsel vor jedem Betreten der Stallungen (JEDER) Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen vor Betreten/nach Verlassen nutzen (! FUNKTIONSFÄHIG halten!) Zutritts-/Zufahrtsbeschränkung zur Tierhaltung, Dokumentation des Personen-/ Fahrzeugkontaktes Personal ohne eigene Schweinehaltung Andere Haustiere aus den Stallungen fernhalten Fachgerechte Schädlings- und Schadnagerbekämpfung Sauberhalten des Geländes (unattraktiv für Nager und WS) Die Schweinehaltungshygieneverordnung gilt seit 1999 und legt hygienische Mindestanforderungen an Betriebe fest. Sie untergliedert sich an unterschiedliche Haltungsformen und die Anzahl der gehaltenen Schweine. In der folgenden Auflistung haben wir die wichtigsten Anforderungen für Sie zusammengefasst. Für weitere Information lesen Sie bitte im Orginalverordnungstext Schweinehaltungshygieneverordnung und in den Ausführungshinweisen zur Schweinehaltungshygieneverordnung nach. Anlage 1: Für alle schweinehaltenden Betriebe gelten folgende allgemeine Anforderungen: Guter baulicher Allgemeinzustand des Stalles sowie der Nebengebäude Kennzeichnung des Stalles durch ein Schild Schweinebestand - für Unbefugte Betreten verboten Schweine dürfen nicht entweichen können (und sollten auch nicht von außen eindringen können) Der Stall darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden Jederzeit ausreichend Beleuchtung im Stall sowie in den Nebengebäuden (sichert die Gesundheitskontrolle) Es muss eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs vorhanden sein, sowie ein Wasserabfluss! Seite 7 von 17

8 Kein Kontakt zwischen Schweinen und Wildschweinen. Futter und Einstreu muss vor Wildschweinen sicher gelagert werden Besondere Untersuchungen bei z.b. gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen/ Kümmerern, fieberhaften Erkrankungen, Totgeburten, ungeklärten Todesfällen, erfolgloser Verabreichung von Antibiotika im Krankheitsfall Anlage 2: Zusätzlich gilt für Tierhalter mit mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, Zuchtbetriebe, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben und andere Zuchtbetriebe oder gemischte Betriebe, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben, Folgendes: Der bauliche Zustand muss eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglichen Ein- und Ausgänge der Ställe müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeuges ermöglichen, des Weiteren muss der Betrieb über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht (einsatzbereit!) Der Betrieb muss über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter müssen vorhanden sein Eine befestigte Einrichtung zum Verladen sowie zur Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge ist erforderlich Eine geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine muss vorhanden sein (auslaufsicher, geschützt vor Schadnagern und unbefugtem Zugriff, leicht zu reinigen und zu desinfizieren, sollte möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können) Betriebsfremde Personen dürfen den Stall nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten (beides hat im Betrieb ausreichend zur Verfügung zu stehen) Neben dem Bestandsregister ist eine Dokumentation hinsichtlich der Anzahl an Todesfällen, Saugferkelverlusten, Aborten und Totgeburten zu führen Nach jeder Einstallung oder Ausstallung sind die Gerätschaften sowie der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Nach der Ausstallung ist der Stall inkl. der Einrichtungen und Gegenstände zu desinfizieren Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung ist durchzuführen Freiwerdende Buchten sind umgehend zu reinigen Seite 8 von 17

9 Anlage 3: Zusätzlich gilt für Tierhalter, die einen Mast- oder Aufzuchtbetrieb mit mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätzen, Zuchtbetriebe, die mehr als 150 Sauenplätze haben (aber keine Schweine älter als 12 Wochen halten), andere Zuchtbetriebe oder gemischte Betriebe, die mehr als 100 Sauenplätze haben, Folgendes: Ställe müssen in Stallabteile untergliedert sein. Zucht- und Mastschweine sind getrennt voneinander aufzustallen. Schweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden. Der Betrieb muss eingefriedet sein (nur durch verschließbare Tore befahrbar oder begehbar, 1,50 m hoher engmaschiger Drahtzaun) Stallnaher Umkleideraum der über ein Handwaschbecken, Wasseranschluss mit Abfluss zur Reinigung von Schuhzeug sowie über eine Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung einschl. Schuhzeug verfügt Der Zugang von Personen zum Stall darf nur über den Umkleideraum möglich sein, der Stallbereich darf nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wieder abzulegen ist Die Möglichkeit zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität für acht Wochen und ein ausreichend großer Isolierstall muss gewährleistet sein Abzugrenzen sind Auslaufhaltung und Freilandhaltung: Auslaufhaltung: Wer Schweine in dieser Form halten möchte, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen. Die Auslaufhaltung ist die Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten. Für die Auslaufhaltung gelten die gleichen Anforderungen wie für die Stallhaltung. Die Einfriedung von Auslaufhaltungen muss den Kontakt der gehaltenen Schweine zu anderen Schweinen (Hausschweine, Schwarzwild) sowie ein Entweichen von Schweinen einschließlich Ferkeln sicher verhindern. Freilandhaltung: Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Bei dieser Haltungsform erfolgt die Haltung der Schweine im Freien ohne feste Stallgebäude, lediglich mit Schutzeinrichtung. Seite 9 von 17

10 Anlage 4: Neben den allgemeinen Anforderungen für Schweinehaltende Betriebe gilt für Freilandhaltung zusätzlich Folgendes: Die Freilandhaltung muss doppelt eingefriedet werden, so dass sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann (Doppelzaun mit einem Mindestabstand von 2 Metern, der Außenbegrenzungszaun (ca. 1,50 m hoch) sollte zumindest im unteren Drittel engmaschig sein (Wildzaun), so dass auch Haustiere oder kleines Wild nicht hindurchgelangen können. Der Zaun sollte zuverlässig gegen Unterwühlen gesichert sein (Eingrabtiefe mind. 30 cm). Als Innenzaun kann ein doppelter Elektrozaundraht verwandt werden, so dass auch Ferkel ihn nicht passieren können Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten/s Zutritt/Befahren gesichert sein Schild Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten Es muss eine geeignete Möglichkeit zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhanden Schweine vorhanden sein Der Betrieb muss eine Vorrichtung zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeuges, sowie der Räder von Fahrzeugen vorhalten Des Weiteren muss der Betrieb über eine Möglichkeit zum Umkleiden und über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter und mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird Zusätzlich gilt für Tierhalter in der Freilandhaltung, die in einem Mast- oder Aufzuchtbetrieb mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben, Zuchtbetriebe, die mehr als 150 Sauenplätze haben (aber keine Schweine älter als 12 Wochen halten), andere Zuchtbetriebe oder gemischte Betriebe, die mehr als 100 Sauenplätze haben zusätzliche Anforderungen, die sehr ähnlich Anlage 3 gestaltet sind. Ansprechpartner FD Veterinärwesen und Verbraucherschutz: Tel.: FBVuV@marburg-biedenkopf.de Seite 10 von 17

11 Wohin mit der ganzen Energie? Nutzung und Speicherung von Wärmeenergie und PV Strom für Haus, Hof, Gewerbe und Mobilität Gemeinsame Vortragsveranstaltung mit Ausstellung des Landkreises und der Energiegenossenschaft Erfurtshausen Wann: Samstag, 7.Juli 2018 in der Zeit von Uhr. Ausstellung und Besichtigung beginnt bereits um Uhr und endet um Uhr. Wo: Bürgerhaus Erfurtshausen, Adresse: Hauptstr. 19, Amöneburg-Erfurtshausen Ab Uhr: Besichtigung der Energiezentrale der Energiegenossenschaft Erfurtshausen möglich. Ausstellung von Nutzfahrzeugen mit Elektro- und Hybridantrieb für den landwirtschaftlichen und gewerblichen Gebrauch, Akkutechnik, Ladesäulen (Standgeräte und Wandmontage). Probefahrten sind möglich bzw. können reserviert werden Uhr: Vorträge und Diskussion. Themen für Vorträge an diesem Tag werden sein: Energiegewinnung Aktuelle Produkte im Bereich BHKW; Holzkessel, Solarstrom. Energiespeicher (Wärme/Strom) für Haus und Hof. Vorstellung von Produkten. Energieerzeugung und Speicherung von Strom für E-Mobilität. Energiegewinnung und Verteilung vor Ort für alle. Vorstellung von Insellösungen. Bioenergiedörfer Aktueller Stand und neue Entwicklungen (jeweils Minuten Vortrag und kurze Fragerunde, Diskussion dann gemeinsam nach allen Vorträgen). Ab Uhr: Besichtigung der Energiezentrale der Energiegenossenschaft Erfurtshausen. Ausstellung von Nutzfahrzeugen mit Elektro- und Hybridantrieb für den landwirtschaftlichen und gewerblichen Gebrauch, Speicher-/Akkutechnik, Ladesäulen (Standgeräte und Wandmontage). Probefahrten sind möglich bzw. können reserviert werden Uhr: Ende der Veranstaltung Eintritt ist frei, Anmeldung ist nicht erforderlich. Für das leibliche Wohl ist gegen Kostenbeitrag den ganzen Tag gesorgt (Bratwurst und dazu passende Getränke). Anwesende Firmen (geplant): Autohaus Schubert, Autohaus Funke, Firma Sames, Firma Roth, Ansprechpartner FD Klimaschutz und Erneuerbare Energien: Erich Weber, Tel.: , Ansprechpartner Energiegenossenschaft Erfurthausen: Bernd Riehl Seite 11 von 17

12 Neue Prüffristen für Eigenverbrauchstankstellen Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zum 1. August 2017 weist der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz beim Landkreis Marburg-Biedenkopf darauf hin, dass Eigenverbrauchstankstellen abhängig von ihrer Größe prüfpflichtig sind. Oberirdische Anlagen mit einem Volumen ab Litern der Wassergefährdungsklasse II (z. B. Dieselkraftstoff) sind regelmäßig alle 5 Jahre zu prüfen. Bei oberirdischen Anlagen dieser Gefährdungsklasse ist zudem eine wiederkehrende 5-jährige Prüfpflicht schon ab Liter Volumen nötig, wenn sich die Anlage in einem festgesetzten Schutz- oder Überschwemmungsgebiet befindet. Wird mit einem wassergefährdenden Stoff der Wassergefährdungsklasse III (z. B. Ottokraftstoff) umgegangen, so ist außerhalb eines festgesetzten Überschwemmungs- bzw. Trinkwasserschutzgebietes die Anlage schon ab einer Menge von 1000 Litern regelmäßig alle 5 Jahre prüfpflichtig. Befindet sich eine derartige Anlage innerhalb eines solchen Gebietes muss diese bereits ab einer Menge von 220 Litern regelmäßig alle 5 Jahre geprüft werden. Verfügt eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen über ein geringeres Volumen als 1000 Liter der Wassergefährdungsklasse II oder weniger als 220 Liter der Wassergefährdungsklasse III, so ist diese Anlage weder prüf- noch anzeigepflichtig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch diese Anlagen mindestens die im Abschnitt II der AwSV genannten allgemeinen Anforderungen erfüllen müssen. Unterirdische Anlagen sind unabhängig von der Größe und der Wassergefährdungsklasse grundsätzlich alle 5 Jahre, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten alle 2,5 Jahre zu prüfen. Nach der AwSV darf die Jahresabgabe nun bis zu Liter Treibstoff betragen (bisher Liter). Ansprechpartner FD Wasser- und Bodenschutz: Sebastian Bilek, Tel.: , BilekS@marburg-biedenkopf.de Seite 12 von 17

13 Mitteilung der Müllumladestation zu Siloplanen Folgendes über die Entsorgung von Agrarfolien auf der Müllumladestation in Marburg-Wehrda, Siemensstraße 5 teilt die zuständige Abfallwirtschaft Lahn-Fulda mit. Hintergrund ist, dass vermehrt Agrarfolien angeliefert wurden, die nicht den Annahmebedingungen entsprechen. Beispielsweise sind die Fahrsiloplanen nicht kleingeschnitten oder die Ballenwickel-Netze mit der Silofolie vermischt. Für diese großen Folien bzw. Gemische bestehen keine geeigneten Entsorgungsweg mehr, sodass wir diese Anlieferungen leider abweisen müssen. Foto: Abfallwirtschaft Lahn-Fulda Angenommen werden können nur noch Agrarfolien, die den Annahmebedingungen entsprechen. Zu Agrarfolien zählen Fahrsiloplanen und Ballenwickelfolie. Für Fahrsilageplanen gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Die Planen werden zu Quadraten mit einer Größe von maximal 1,5 m x 1,5 m geschnitten und können lose abgegeben werden, oder 2. Man wickelt die Planen zu Paketen mit maximalen Kantenlängen von (L*B*H) 1,20 m x 0,2 m x 0,2 m. Die Pakete müssen fest verschnürt (beispielsweise mit Presskordel) sein. Die Wickelfolie von Ballensilage stellt keine Probleme dar, da sie in den meisten Fällen bereits zerschnitten ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Wickelnetze nur noch verpackt in stabile, vorzugsweise reisfeste Säcke mit einem maximalen Volumen von 0,5m³ bzw. 500 l angenommen werden. Die Agrarfolien sollten weiterhin besenrein sein. Der Preis beträgt jeweils 174 pro Tonne zzgl. MwSt. Ansprechpartnerin der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda: Johanna Achenbach, Tel.: AchenbachJ@a-lf.de Seite 13 von 17

14 Film: Aus Überzeugung Landwirtschaft Gemeinsam mit dem Gebietsagrarausschuss und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Landwirten hat der Landkreis Marburg-Biedenkopf einen Film drehen lassen, der das Nebeneinander der konventionellen und der ökologischen Landwirtschaft ebenso zeigt, wie die Arbeit der Forstwirtschaft. Dabei wird deutlich, welchen Beitrag unsere Landwirte für den Erhalt unserer Kulturlandschaft leisten und was tatsächlich hinter dem Begriff Nachhaltigkeit steckt. Fast ein Jahr lang hat die Filmemacherin, Reporterin und Journalistin Katja Döhne den Fokus ihrer Kamera nicht nur vor sondern auch hinter die Kulissen der Landwirtschaft gerichtet. Entstanden ist ein sehenswerter und informativer 25 Minuten langer Film, der interessante, kurzweilige und manchmal auch überraschende Einblicke gewährt. Wertfrei und ohne ideologische Untertöne soll der Film Verbraucher, Politik und insbesondere auch Schülerinnen und Schüler informieren sowie zum Nachdenken und Nachfragen anregen. Berichtet wird über die Holzernte und die Aufforstung im Wald, Aussaat, Pflege und Ernte der Feldfrüchte, die artgerechte Nutztierhaltung und die Landschaftspflege. Aber auch die Versorgung der Bioenergiedörfer mit Wärme und Strom aus Holzhackschnitzel, Gülle, Mais, Stallmist oder Gras wird sichtbar gemacht. Ein weiteres Thema ist die Vermarktung von Produkten direkt vom Erzeuger sowie die Partnerschaft im Naturschutz und bei der Sicherung der biologischen Vielfalt. Dabei kommen auch die Akteure zu Wort, die Landwirtschaft mit Leben erfüllen. Die Darsteller im Film sind aber nicht etwa Schauspieler sondern Landwirte aus dem Landkreis, die mit ihren Familien auf den Bauernhöfen leben und arbeiten. Sie bewirtschaften diese Betriebe bereits über mehrere Generationen hinweg und versuchen sie zukunftsorientiert aufzustellen. Das Filmprojekt haben der Gebietsagrarausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf in Verbindung mit dem Fachbereich Ländlicher Raum und Verbraucherschutz der Kreisverwaltung mit freundlicher Unterstützung der Sparkasse Marburg-Biedenkopf auf den Weg gebracht. Mit folgenden Link zum Film: Ansprechpartner: Paul Neubauer, Tel.: Flyer: RegioApp und Land & Genuss informieren Die beiden Flyer bieten Verbrauchern eine neue Plattform um schnell und einfach Informationen zu Regionalen Produkten, ihren Anbietern und Bezugsmöglichkeiten zu erhalten. Auch bei einer Radtour lassen sich Regionale Produkte entdecken. Die Kombination bestehender Radwege und konkreter Hinweise auf regionale Produkte dürfte für den Familienausflug sowie für Gäste neue Entdeckungen in der Region mit sich bringen. Die Flyer sind zu finden unter: Ansprechpartnerin: Margot Schneider, Tel.: Seite 14 von 17

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