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1 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude Bauordnungsrechtliche und technische Anforderungen nach 49 BauO NRW 2018 / Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW Anlage A 4.2/2 / DIN Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude 1. Einleitung In der zum 1. Januar in Kraft getretenen neuen Landesbauordnung BauO NRW 2018 hat das barrierefreie Bauen einen besonderen Stellenwert. Es wird nun ausdrücklich geregelt, wie die gesetzlichen Anforderungen technisch umzusetzen sind. Erstmalig werden über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) in NRW Normen für das barrierefreie Bauen bauaufsichtlich eingeführt. Für die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude nach 49 Abs. 2 BauO NRW 2018 gilt mit verschiedenen Modifikationen die DIN In dem vorliegenden wird die Norm DIN Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude erläutert und deren Anwendung im bauaufsichtlichen Verfahren beschrieben. Es kann nur dringend empfohlen werden, die Norm im Original zu verwenden. Fundstellen sind am Ende dieses es aufgeführt. 2. Bauordnungsrechtliche Aspekte Mit der BauO NRW 2018 wurden die Bestimmungen für die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude neu gefasst. Die DIN wurde in Teilen bauaufsichtlich eingeführt. DIN stellt dar, unter welchen technischen Voraussetzungen Gebäude barrierefrei sind. Welche Bauvorhaben in welchem Umfang barrierefrei sein müssen, ist bauordnungsrechtlich geregelt. 1 Die Norm DIN Teil 1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Öffentlich zugängliche Gebäude ist Bestandteil der Normenreihe mit den weiteren Teilen DIN Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen sowie DIN Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum. Seite 1 / 12

2 2.1 Neuregelungen der BauO NRW 2018 Zentrale Vorschrift für öffentlich zugängliche Gebäude ist 49 Abs. 2 BauO NRW 2018: Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus: 49 Absatz 2 Satz 1 stellt auf die öffentliche Zugänglichkeit baulicher Anlagen ab, um zu gewähr-leisten, dass öffentlichen Zwecken dienende Anlagen von Menschen barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Soweit bauliche Anlagen insgesamt überwiegend und ausschließlich von Menschen mit Behinderun-gen oder alten Menschen genutzt werden, handelt es sich um Sonderbauten, an die nach 50 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 16 die jeweils insoweit gebotenen Anforderungen gestellt werden können. Die speziellen Anforderungen an Arbeitsstätten sind insgesamt nicht im Bauordnungsrecht, sondern im Arbeitsstättenrecht des Bundes geregelt. Das Verständnis des öffentlich zugänglichen Gebäudes nach 49 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 ist sehr weit. Es kommt nur darauf an, dass die baulichen Anlagen faktisch öffentlich zugänglich sind. Ausgeschlossen sind nur Anlagen, die lediglich privaten Zwecken dienen (vgl. Simon/Busse, Art. 48 BayBO, Rn. 41). So kommt es, dass z.b. auch der Neubau von Räumen, die der Ausübung freier Berufe wie Arztpraxen, Kanzleien aber auch Architekturbüros unter die Regelung fallen kann. Das ist allerdings nicht ganz neu. Den Begriff der öffentlich zugänglichen baulichen Anlage kannte auch schon die BauO NRW Noch besteht keine nähere Erläuterung, was mit im erforderlichen Umfang gemeint ist. Nach einer Kommentierung zur Bayerischen Bauordnung, die diesen Begriff auch kennt, wird klargestellt, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlich erforderlichen Umfang beschränkt sein dürfen. Dies komme vor allem dann in Betracht, wenn mehrere gleichartige Räume oder Anlagen, wie funktionsgleiche Klassenräume in einer Schule oder Be-sucherplätze in einem Versammlungsraum zur Verfügung stünden (Simon/Busse, Art. 48 BayBO Rn. 66). Konkrete Angaben zum erforderlichen Umfang können sich auch aus den Sonderbauver-ordnungen ergeben. Weitere Vorschriften für barrierierefreie öffentlich zugängliche Gebäude ergeben sich Seite 2 / 12

3 zu Aufzügen aus 39 Abs. 4, zu Anforderungen und Erleichterungen für Sonderbauten aus 50 Abs. 1 Nr. 16, zu bestehenden Anlagen aus 59 Abs. 2 zu eventuellen Abweichungen aus 49 Abs. 3. Besonders zu beachten ist für Gebäude, die im Eigentum der der öffentlichen Hand stehen, 72 Abs. 7 BauO NRW 2018: Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer im Eigentum der öffentlichen Hand ste-henden Anlage nach 49 Absatz 2 ist von Seiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu Aspekten der Barrierefreiheit zu geben. 2.2 Sonderbauten Öffentlich zugängliche Gebäude werden häufig Sonderbauten sein. Für die großen Sonderbauten nach 50 Abs. 2 BauO NRW 2018, aber auch für kleine Sonderbauten kann die die Bauaufsichtsbehörde weitergehende Anforderungen zur barrierefreie Nutzbarkeit stellen oder Erleichterungen ermöglichen ( 50 Abs. 1 Nr. 16 BauO NRW 2018). Zu einzelnen Sonderbaukategorien finden sich in der Sonderbauverordnung konkrete Anforderungen. Die Vorgaben für Versammlungsstätten beziehen sich auf die Anzahl der Plätze für Rollstuhlfahrer ( 10 Abs. 7 SBauVO), auf barrierefreie Toiletten ( 12 Abs. 2 SBauVO) und auf barrierefreie Stell-plätze ( 13 SBauVO). Es ist eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen, in denen die Maßnahmen festzulegen sind, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind ( 42 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO). Für Beherbergungsstätten gelten Quoten für barrierefreie sowie uneingeschränkt rollstuhlgerechte Beherbergungsräume und deren Sanitärräume ( 56 SBAuVO). Ein Alarm muss in diesen Räumen akustisch und optisch erkennbar sein ( 55 SBauVO). Bei Verkaufsstätten, die SbauVO unterliegen, wird eine Brandschutzordnung verlangt, in der die Maßnahmen für eine schnelle und geordnete Räumung unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung beschrieben werden. Ab einer Verkaufsfläche von mehr als 5000 m² wird hierfür ein separates Räumungskonzept verlangt ( 86 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO). Zudem wird die Anzahl der barrierefreien Stellplätze vorgegeben ( 88 SBauVO). Für Hochhäuser müssen in einer Brandschutzordnung die Maßnahmen zur Rettung Seite 3 / 12

4 von Menschen mit Behinderungen festgelegt sein ( 117 Abs. 1 Nr. 4 SBauVO). Die Breite eines Fahrzeugabstellplatzes für Menschen mit Behinderungen wird mit 3,50 m bestimmt ( 125 Abs. 1 Nr.4 SBauVO). Diese Angabe stimmt mit DIN überein. 2.3 Einführung der DIN Durch Bekanntgabe im Ministerialblatt vom wurde die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) veröffentlicht. Erstmalig werden in NRW Normen für das barrierefreie Bauen bauaufsichtlich eingeführt. Für die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Ge-bäude nach 49 Abs. 2 BauO NRW 2018 gilt die DIN , allerdings mit verschiedenen Modifi-kationen. Beispielsweise bestehen keine bauaufsichtlichen Anforderungen an barrierefreie Rolltreppen. Die VV TB nennt zudem Kriterien, unter denen bei der Änderung baulicher Anlagen vertikale Plattformaufzüge zulässig sind. Der genaue Umfang der (teilweisen) Einführung der DIN ergibt sich aus folgendem Wortlaut der Anlage A 4.2/2 der VV TB NRW: Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach 49 Abs. 2 BauO NRW 2018 im erforderlichen Umfang barrierefrei sein müssen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten: 1. Abschnitt ist von der Einführung ausgenommen. Die mit den Abschnitten 4.4 (Warnen / Orientieren / Informieren / Leiten) und 4.7 (Alarmieren und Evakuieren) verbundenen Ziele sind, soweit erforderlich, zu berücksichtigen; die genannten Hinweise, Beispiele und Empfehlungen können somit im Einzelfall Anwendung finden. 2. Abschnitt muss nur auf notwendige Treppen im Sinne von 34 BauO NRW 2018 angewendet werden, soweit diese barrierefreien Bereiche erschließen. 3. Mindestens ein Toilettenraum muss Abschnitt entsprechen; Abschnitt Satz 1 ist nicht anzuwenden. Zusätzliche Toilettenräume sind in Abhängigkeit von der Anzahl der darauf angewiesenen Personen vorzusehen. Die Toilettenräume sollen möglichst einfach erreichbar sein. 4. Mindestens 1 v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz müssen Ab-schnitt Sätze1 und 2 entsprechen. 5. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt entsprechen; sie können auf die nach 10 Abs. 7 SBauVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden. 6. Das in Abschnitt , Tabelle 1, Zeile 6 definierte Achsmaß der Greifhöhe Seite 4 / 12

5 für Türdrücker ist grundsätzlich nur bei Türen zu barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. In allen anderen Fällen kann dieses in Abhängigkeit von Nutzung und Nutzerkreis der öffentlich zugänglichen Bereiche zwischen 85 cm und 105 cm über OFF betragen. 7. Vertikale Plattformaufzüge sind bei der Änderung baulicher Anlagen für die barrierefreie Erreichbarkeit zur Überwindung von höchstens einem Geschoss zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a) Die nutzbare Fläche der Förderplattform muss mindestens 110 cm x 140 cm betragen. b) Die Förderplattform muss über eine 110 cm hohe sichere Umwehrung verfügen, die auch in sitzender Position einen Durchblick ermöglichen muss. c) Die Nutzlast muss mindestens 360 kg betragen. d) Die Benutzbarkeit muss ohne fremde Hilfe und nicht ausschließlich für Rollstuhlnutzer möglich sein. e) Die räumlichen Bedingungen außerhalb des Plattformaufzuges sind entsprechend auszuführen. 8. Abweichend von Abschnitt ist das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen grundsätzlich im Bereich von 85 cm bis 105 cm über OFF zulässig. 9. Für barrierefreie Beherbergungsräume und die zugehörigen Sanitärräume gemäß 56 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 SBauVO ist DIN (ohne die Kennzeichnung R ) anwendbar. Barrierefreie Beherbergungsräume und die zugehörigen Sanitärräume gemäß 56 Satz 2 Nummer 2 SBauVO müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohnund Schlafräumen ist auch DIN Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung R anzuwenden. Hinweis: Technische Regeln, auf die in der Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. der AKNW zu Nr. 4: Aus örtlichen Stellplatzsatzungen oder aus der Sonderbauverordnung kann sich eine andere Mindestanzahl an Stellplätzen für Menschen mit Behinderung ergeben. der AKNW zu Nr 6. Das Achsmaß der Greifhöhe von 85 cm für Türdrücker entspricht den Anforderungen für Rollstuhlfahrer. Für Nutzer von Rollatoren sind höhere Maße zweckmäßig. 2.4 Konzepte der Barrierefreiheit Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen Bau-prüfverordnung wird eine neue Bauvorlage eingeführt: Das sog. Barrierefrei- Konzept. Dies ist ab dem 1. Januar 2020 verbindlich (vgl. Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen). Es betrifft neu zu errichtende öffentlich zugängliche Gebäude nach 49 Abs. 2 BauO NRW 2018, die Seite 5 / 12

6 zugleich große Sonderbauten nach 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind. Ausgenommen sind Gebäude im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz. Die Bestimmungen lauten: 9a BauPrüfVO Barrierefrei-Konzept (1) Den Bauvorlagen für neu zu errichtende öffentlich-zugängliche Gebäude gemäß 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß 50 Absatz 2 BauO NRW mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - sind, ist ein Barrierefrei-Konzept beizufügen. (2) Das Barrierefrei-Konzept ist eine schutzzielorientierte objektkonkrete Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der Barrierefreiheit, die für die Prüfung im Ge-nehmigungsverfahren relevant sind. (3) Der Nachweis der Barrierefreiheit muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge, 2. Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen, 3. Flurbreiten, 4. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten, 5. Aufzüge, Fahrtreppen, 6. Treppen, Handläufe, 7. Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle, 8. Anordnung von Bedienelementen, 9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte, 10. Abmessungen der Bewegungsflächen, 11. Orientierungshilfen sowie 12. Ausführungen zu 49 Absatz 3 BauO NRW Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen. Noch ist die Anwendung eines solchen Konzeptes den Bauaufsichtsbehörden, aber auch vielen Entwurfsverfassern nicht vertraut und wie bereits erläutert - bis zum auch nicht erforderlich. Die AKNW hat die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen daher darum geben, rechtzeitig bis zum Inkrafttreten der Vorschrift entsprechende Arbeitshilfen zu veröffentlichen. Erste Hinweise gibt die Broschüre Leitfaden Barrierefreies Bauen, Hinweise zum inklusiven Planen von Baumaßnahmen des Bundes Die Akademie der AKNW bietet entsprechende Seminare an. Seite 6 / 12

7 3. Wesentliche Auszüge aus DIN Die im Oktober 2010 veröffentlichte DIN Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude ersetzt die DIN aus dem Jahr Umfänglicher als in der Vorgängernorm werden neben motorischen Einschränkungen auch Seh- und Hörbehinde-rungen oder kognitive Einschränkungen berücksichtigt. Nach dem Zwei-Sinne-Prinzip muss eine optische Information z. B. durch eine taktile oder akustische Information ergänzt werden. Die Norm fordert Schutzziele und beschreibt Umsetzungsbeispiele, dadurch wird mehr Gestaltungsfreiheit gewonnen und es kann nach individuellen Nutzerbedürfnissen geplant werden. Es werden aber auch Lösungsansätze vorgegeben, bei deren Verwendung der Planer sicher sein kann, dass die Mindestanforderungen des barrierefreien Bauens erfüllt sind. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eröffnet und auch gewünscht, kreative, auf die jeweilige Planungssituation abgestimmte Alternativen zu entwickeln. In diesem Fall muss die Nutzbarkeit im Sinne der Barrierefreiheit aber vom Planer oder der Planerin bewiesen werden. Denn soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist gemäß 69 Abs. 1 BauO NRW 2018 der Genehmigungsbehörde nachzuwei-sen, dass dem Zweck der Anforderung auf andere Weise entsprochen wird. Arbeitsstätten werden in der DIN nicht geregelt. Dort gilt die ASR V3a.s Barrierefreie Ge-staltung von Arbeitsstätten Anwendungsbereich der Norm (Nr. 1 DIN ) Die Norm DIN gilt für die barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung öffentlich zugänglicher Anlagen und deren Außenanlagen. Der Geltungsbereich bezieht sich auf Neubauten, die Norm sollte sinngemäß auch für die Planung von Umbauten und Modernisierungen angewendet werden. Infrastruktur (Nr. 4 DIN ) Im Abschnitt Infrastruktur werden Vorgaben für die Erschließung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus bis zum Ort der vorgesehenen Nutzung im Gebäude gemacht. Dazu zählen Zugangs- und Eingangsbereiche, Aufzüge, Flure und Treppen. Besondere Beachtung finden ausreichende Bewe-gungs- und Verkehrsflächen. Diese sind für Personen mit dem größten Flächenbedarf auszulegen, in der Regel für Rollstuhlfahrer oder Personen mit Gehhilfen. Seite 7 / 12

8 Verkehrs- und Bewegungsflächen (Nr. 4.1 DIN ) Verkehrsflächen müssen für die Personen bemessen werden, die je nach Situation den größten Flächenbedarf haben. Den größten Flächenbedarf haben Rollstuhlfahrer mit einer Fläche von min. 150 cm x 150 cm. Den Platzbedarf für die Breite der Bewegungsfläche ohne Richtungsänderung gibt die DIN mit min. 120 cm an. Die Fläche für Rollstuhlfahrer in der Begegnung beträgt min. 180 cm x 180 cm. Bewegungsflächen am Anfang und am Ende von Rampen sind mit min. 150 cm x 150 cm angegeben. Die nutzbare Breite muss min. 120 cm haben. Die Neigung von Rampenläufen darf höchstens 6 % betragen; eine Querneigung ist unzulässig. Nach max. 600 cm muss ein Zwischenpodest von 150 cm Länge eingeplant werden. Bewegungsflächen vor und nach Türen richten sich nach Art der Tür. Die Bewegungsfläche vor Aufzügen beträgt 150 cm x 150 cm und darf sich mit der Verkehrsfläche überlagern, solange ein Passieren des wartenden Rollstuhlfahrers möglich ist. Je nach Anforderung kann dies eine zusätzliche Durchgangsbreite von 90 cm erfordern. Der Abstand von abwärtsführenden Treppen gegenüber Aufzugtüren muss min. 3,00 m betragen. Der Rollstuhlabstellplatz wird mit 180 cm x 150 cm (bisher 190 cm x 150 cm) angegeben. Die Bewegungsflächen dürfen durch Bauteile oder Ausstattungen nicht eingeschränkt werden. Äußere Erschließung auf dem Grundstück (Nr. 4.2 DIN ) Es werden zwei Grundanforderungen an Eingangsbereiche und Zugänge gestellt: Sie sollen barrierefrei und leicht auffindbar sein. Die leichte Auffindbarkeit ist vor allem auch für Menschen mit Sehbehinderungen und blinde Menschen zu ermöglichen. Eine kontrastreiche Gestaltung und ausreichende Beleuchtung sowie eine taktile Erkennbarkeit sind geeignete Möglichkeiten, dieses Ziel zu erreichen. Menschen mit Sehbehinderungen sollen dadurch mobiler und sicherer werden und sich besser im öffentlichen Raum zurechtfinden. Zugänge sind dann barrierefrei, wenn alle Haupteingänge ohne Stufen und Schwellen erreichbar sind, die maximale Neigungen zu diesen Eingängen wie bei Gehwegen eingehalten werden und spe-zielle Bewegungsflächen vor den Eingangstüren vorgesehen sind. Für Verkehrswege ist in der Regel eine Breite von 150 cm und für den Begegnungsfall von zwei Rollstuhlfahrern eine Breite von 180 cm vorzusehen. Alternativ kann eine Seite 8 / 12

9 Breite von 150 cm und nach max. 15 m Länge eine Fläche von 180 cm x 180 cm zum Ausweichen vorgesehen werden. Bei Gehwegen bis zu 6 m ohne Richtungsänderung ist auch eine Breite von 120 cm möglich. Bei möglichem und notwendigem Richtungswechsel ist am Anfang und am Ende der Wege eine Fläche zum Richtungswechsel von 150 cm x 150 cm vorzusehen. Die Oberfläche muss fest und eben sein, damit sie z. B. von Rollstuhlfahrern erschütterungsarm genutzt werden kann. Einen Hinweis auf die einzurichtende Anzahl von barrierefreien PKW-Stellplätzen gibt es nicht. Sie sollen sich in der Nähe der barrierefreien Zugänge befinden und min. 350 cm breit und 500 cm lang sein. Angaben zur Anzahl ergeben sich z. B. aus der Sonderbauverordnung für Versammlungsstätten oder Verkaufsstätten. Innere Erschließung des Gebäudes (Nr. 4.3 DIN ) Bei der Planung muss rechtzeitig festgelegt werden, welche Nutzungsbereiche barrierefrei erreicht werden müssen. Der Zugang zu diesen muss stufen- und schwellenlos sein. Auch bei der inneren Erschließung darf die maximale Neigung von 6 % bei Rampen nicht überschritten werden. Es werden optische Orientierungshilfen an Treppen und Einzelstufen gefordert. Türen (Nr DIN ) Türen müssen durch kontrastreiche Gestaltung leicht zu erkennen, leicht zu öffnen und zu schließen und sicher passierbar sein. An Glastüren sind Sicherheitsmarkierungen anzubringen. Karussell- und Pendeltüren sind ungeeignet. Es werden verstärkt geometrische Anforderungen an Türen gestellt. Lichte Durchgangsbreiten und Türen für Rollstuhlfahrer betragen min. 90 cm. Die Durchgangshöhe von Türen muss min. 205 cm im Lichten sein (bisher 210 cm). Die Leibungstiefe darf nicht mehr als 26 cm (neu) betragen. Damit ist die Bautiefe vor Bedienelementen gemeint, welche nicht tiefer als 26 cm sein soll, damit z. B. der Türdrücker noch erreicht werden kann. Die Höhe der Bedienelemente ist weiterhin bei 85 cm festge-legt und nun auch ausdrücklich für die Türdrückermittelachse anzuwenden. In begründeten Einzelfäl-len sind andere Maße bis 105 cm über OFF möglich. Aufzugsanlagen (Nr DIN ) Aufzüge müssen min. dem Typ 2 nach DIN EN 81-70: , Sicherheitsregeln für die Konstrukti-on und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Per- Seite 9 / 12

10 sonen- und Lastenaufzüge Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen, Ta-belle 1, entsprechen. Die lichte Zugangsbreite muss min. 90 cm betragen. Für die barrierefreie Nutz-barkeit der Bedientableaus wird auf DIN EN 81-70: , Anhang G Bezug genommen. Neu aufgenommen sind Regelungen zu Fahrtreppen und geneigten Fahrsteigen. Treppen (Nr DIN ) Treppen müssen gerade Läufe mit Tritt- und Setzstufen haben. Handläufe sollen beidseitig angeordnet und 30 cm über Treppenanfang und Ende hinausgeführt werden. In Ausnahmefällen erlaubt die DIN gebogene Treppenläufe, wenn der Innendurchmesser des Treppenauges mehr als 200 cm beträgt. Anforderungen z. B. aus der Sonderbauverordnung, dem Arbeitsstättenrecht oder der Schulbaurichtlinie sind vorrangig zu beachten. Anforderungen an Informationsvermittlung, Bedienelemente, Kommunikationsanlagen und Aussttungselemente, Service-Schalter, Kassen und Kontrollen (Nrn. 4.5 und 4.6 DIN ) Die DIN gibt in einem gesonderten Abschnitt spezielle Hinweise zur Informationsvermittlung an Menschen mit sensorischen und/oder kognitiven Einschränkungen. Alle Informationen die zur zweckentsprechenden Nutzung des Gebäudes erforderlich sind, müssen für das Zwei-Sinne-Prinzip aufbereitet werden. Das heißt, die Information muss über min. zwei Sinne erfolgen. Flure und sonstige Verkehrsflächen sollen mit einem lückenlosen Leitsystem ausgeführt werden. Bei größeren Gebäudekomplexen soll sich das Leitsystem auch auf die Verkehrsflächen in den Außenanlagen er-strecken. Darüber hinaus werden Anforderungen an Bedienelemente, Kommunikationsanlagen, Ausstattungs-elemente, Service-Schalter sowie Kassen und Kontrollen gestellt. Sie müssen barrierefrei erkennbar, erreichbar und nutzbar sein. Dies gilt für alle Anlagen, die zur zweckentsprechenden Nutzung des Gebäudes durch die Öffentlichkeit erforderlich sind. Alarmierung und Evakuierung (Nr. 4.7 DIN ) Brandschutzkonzepte müssen die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen berücksichtigen. Das kann z. B. durch sichere Bereiche für den Zwischenaufenthalt für nicht zur Eigenrettung fähige Personen erreicht werden. Bei der Alarmierung ist das Zwei-Sinne-Prinzip zu berücksichtigen. Seite 10 / 12

11 Räume (Nr. 5 DIN ) Im Abschnitt Räume werden Anforderungen für häufig anzutreffende Nutzungen beschrieben. Räume für Veranstaltungen (Nr. 5.2 DIN ) In Veranstaltungsräumen mit Reihenbestuhlung sind Flächen für Rollstuhlfahrer und ihre Begleitpersonen freizuhalten. Geeignet sind Flächen mit rückwärtiger bzw. frontaler Anfahrbarkeit, diese müs-sen min. 130 cm tief und min. 90 cm breit je Standfläche sein. Die sich anschließenden rückwärtigen bzw. frontalen Bewegungsflächen müssen min. 150 cm tief sein. Bei seitlicher Anfahrbarkeit wird eine Standfläche mit min. 150 cm Tiefe und 90 cm Breite je Standfläche gefordert. Die seitliche an-schließende Verkehrsfläche muss min. 90 cm breit sein. In Versammlungs-, Schulungs- und Seminarräumen müssen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen Hilfen für die barrierefreie Informationsaufnahme zur Verfügung stehen. Sanitärräume (5 Nr. 3 DIN ) Pro Sanitäranlage in öffentlich zugänglichen Bereichen muss eine barrierefreie Toilettenanlage vor-gesehen werden. Die Räume, Türen und Bedienelemente sind so zu gestalten, dass eine gefahrlose barrierefreie Nutzung möglich ist. Eine Bewegungsfläche von min. 150 cm x 150 cm ist jeweils vor den Sanitärobjekten vorzusehen. Das WC-Becken muss seitlich anfahrbar sein, die Bewegungsfläche hierfür ist mit einer Tiefe von min. jeweils 70 cm (Beckenvorderkante bis zur rückwärtigen Wand) sowie einer Breite von min. 90 cm vorzusehen. Die Bewegungsflächen dürfen sich überlagern. Die Höhe des WC-Beckens soll zwischen 46 und 48 cm liegen. Zur Nutzung und Bedienung von Toilettenräumen, Waschplätzen, Duschplätzen, Liegen und Notrufanlagen sind in der DIN weitere Vorgaben formuliert. Hinweis: Dieser stellt neben den gesetzlichen Bestimmungen die Vorgaben der DIN nur in Auszügen dar und ersetzt keinesfalls die Norm DIN Seite 11 / 12

12 Die Norm ist über das Normenportal des Beuth Verlags verfügbar. Mitglieder der AKNW kön-nen seit Oktober 2010 ca. 500 Normen kostengünstig unter beziehen. Derzeit ist die Norm hier öffentlich verfügbar barrierefreies_bauen.pdf vom_ _anlagenband_37q.pdf Weitere Informationen Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Zollhof Düsseldorf Tel.: (0211) Fax: (0211) info@aknw.de Internet: Seite 12 / 12

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