Restriktionen gegenüber Israel

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1 Ansprechpartner bei der IHK Stuttgart: Marc Bauer, Tel.: +49 (0) Stand: Juni 2014 Mendel Verlag,

2 Einleitung: Hintergrund und historische Entwicklung Restriktionen im Handel mit Israel bestehen sowohl aufgrund der Regelungen der Länder, die den Warenzugang aus Israel reglementieren als auch auf der Basis der israelischen Gesetzgebung. In einer Reihe von Ländern ist der Zugang israelischer Waren und Dienstleistungen offiziell eingeschränkt, insbesondere im Rahmen der Mitgliedschaft dieser Länder in der Arabischen Liga (AL). 1 Diese historisch begründeten Handelssanktionen gegenüber Israel umfassen sowohl Waren, die ihren Ursprung in Israel haben ( primärer Boykott ), als auch Güter, die über Israel gehandelt werden. So werden in manchen Ländern, wie z.b. Libanon oder Libyen, schwarze Listen geführt, in denen Firmen gelistet sind, die Handel mit Israel betreiben und deren Produkten daher der Zugang auf dem nationalen Markt verwehrt wird. Dieser sog. sekundäre Boykott betrifft alle Unternehmen, die direkte Geschäftsbeziehungen mit israelischen Unternehmen betreiben. Der tertiäre Boykott trifft Unternehmen, die in engem Kontakt mit denjenigen Firmen stehen, die im Rahmen des sekundären Boykotts auf die Boykottliste gekommen sind; dessen Aspekte werden in der Handelspraxis allerdings nicht mehr um- und durchgesetzt. Bisweilen wurden neben dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen auch israelische Kultur und Kunst, etwa Filme oder Musiker, boykottiert. Im Laufe der Jahrzehnte wurden die Restriktionen durch Boykottverbotsbestimmungen in diversen westlichen Ländern, u.a. den USA und Deutschland, in der Form aufgeweicht, als dass inzwischen bestimmte Länder im internationalen Warenverkehr zwar regelmäßig noch die (u.a. in Deutschland verbotenen) Boykotterklärungen fordern, in der Handelspraxis aber Formen der Positiverklärung verwendet werden können. 2 So bestätigen etwa positive Ursprungserklärungen, dass eine Ware ausschließlich aus einem Land oder aus mehreren Ländern, die ausdrücklich in der Erklärung genannt sind, stammen. Ferner sind bestimmte Hersteller- oder Transporterklärungen möglich, in denen der Hersteller der Ware bzw. der Transportweg genannt wird. Neben dem Boykottverbot durch die o.g. Staaten führten auch Abkommen Israels mit manchen Mitgliedstaaten der AL zu einer Beendigung der Sanktionen, wie dies etwa nach dem Camp-David-Abkommen mit Ägypten und im Rahmen des euromediterranen Partnerschaftsabkommens der EU mit den Mittelmeeranrainerstaaten (Pan-Euro-Med) der Fall ist. Ägypten wurde daraufhin vorübergehend aus der AL ausgeschlossen. Für Jordanien ist das Pan-Euro-Med Protokoll mit Israel zur diagonalen Ursprungskumulierung seit 2006 in Kraft. Beide Länder haben Israel auch völkerrechtlich anerkannt, sind aber dennoch (wieder) Mitglieder der AL. Durch ein Abkommen mit den USA über die sog. Qualifying Industrial Zones (QIZ) wird angestrebt, die Wirtschaftspartnerschaft dieser drei Nachbarländer durch Zollpräferenzen bei der Einfuhr in die USA bei der Nutzung gegenseitiger Wertschöpfungsketten zu verstärken. Obschon die handelspraktischen Restriktionen gerade in den letzten Jahren deutlich abgenommen haben, und insbesondere bei multinational agierenden Konzernen schwierig in der Praxis nachzuhalten sind, sind die Boykottbestimmungen der AL formal immer noch in Kraft. 1 2 Der Rat der AL führte den gesamtarabischen Boykott der Juden im damaligen Palästina im Dezember 1945 ein; nach der Staatsgründung 1948 betraf das Boykott den Staat Israel. Seit dem ist in Deutschland die Abgabe von Erklärungen verboten, durch die sich deutsche Exporteure an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligen ( 4a AWV a.f., seit dem AWV, inhaltlich unverändert). Mendel Verlag,

3 Innerhalb des Golfkooperationsrats (GKR; engl. Gulf Cooperation Council GCC), also in den Staaten Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate (VAE) sind die sekundären und tertiären Aspekte des Boykotts 1994 abgeschafft worden, also auch die schwarzen Listen, während der primäre Boykott, nämlich der des direkten Handels mit Israel, offiziell immer noch gilt. Insgesamt herrscht unter den Mitgliedstaaten der AL die Tendenz, die sekundären und tertiären Boykottaspekte de facto nicht mehr zu beachten. Die Einfuhr und der Gebrauch der israelischen Währung ist meist explizit verboten. Angesichts der Tatsache, dass israelische Staatsbürger mittlerweile frei in manche GCC-Staaten, allen voran die VAE und Bahrain, einreisen dürfen, ist es nicht überraschend, dass israelische Waren in der Handelspraxis bisweilen auch in solchen Ländern zugelassen werden. Dagegen spricht allerdings die in einigen dieser GCC-Staaten als auch in anderen arabischen Ländern gesetzlich festgelegte Verpflichtung der Warenexporteure, ihren für diese Länder bestimmten Sendungen ein Ursprungszeugnis beizufügen, aus dem eindeutig das Ursprungsland hervorgeht (d.h. Europäische Union alleine reicht meist nicht aus zur Zollabfertigung der Ware). Für grenzüberschreitende Dienstleistungen ist es auch mit Blick auf den Onlinehandel ungleich schwieriger, die Boykottbestimmungen nachzuhalten. Auf einem AL-Gipfel im Jahre 2002 wurde die sog. "Arabische Friedensinitiative" mit den Bedingungen für eine Normalisierung zwischen den arabischen Staaten und Israel verabschiedet: nach dem vollständigen Rückzug Israels aus allen besetzten arabischen Gebieten soll im Gegenzug der Staat Israel durch die AL-Mitglieder anerkannt werden. Seit dem AL-Gipfel von 2007, der diese Initiative einstimmig bekräftigte, wurden allerdings keine Fortschritte mehr gemacht. Daher ist mit einem baldigen Ende der nicht zu rechnen. Maßnahmen seitens der israelischen Regierung bestehen zum einen durch ein entsprechendes Gesetz ( Trading with the Enemy Act ), welches keinerlei Handelsaktivitäten mit einigen wenigen arabischen bzw. islamisch geprägten Ländern erlaubt. Hierbei wird weder nach Waren- oder Dienstleistungsaustausch, noch nach Einfuhr oder Ausfuhr unterschieden. Temporäre Ausnahmen sind im Rahmen dieses Gesetzes möglich. Ferner existieren israelische Einfuhrbestimmungen in Form einer Lizenzpflicht für Waren aus bestimmten Ländern, die ihrerseits den Zugang israelischer Güter reglementieren, also entweder verbieten oder beschränken. Mendel Verlag,

4 Abkürzungen AL GCC GKR QIZ USA VAE Arabische Liga Gulf Cooperation Council Golfkooperationsrat Qualifying Industrial Zones Vereinigte Staaten von Amerika Vereinigte Arabische Emirate Mendel Verlag,

5 Liste der Länder, die anwenden Mendel Verlag Die Zugehörigkeit der Länder zu bestimmten Staatengruppen zieht die Besonderheiten nach sich, die für diese Gruppen in der nachfolgenden Legende genannt sind. Weitere länderspezifische Maßnahmen, die von diesen Ländern bekannt gegeben wurden, werden unter Besonderheiten genannt. Warenspezifische Maßnahmen, also Besonderheiten für bestimmte Produktgruppen, sind nicht Gegenstand der Sanktionsbestimmungen der gelisteten Länder, es handelt sich also sämtlich um generelle Bestimmungen. Es wird nicht zwischen Gütern und Dienstleistungen unterschieden bzw. werden Dienstleistungen häufig nicht explizit genannt. Legende der verschiedenen Maßnahmen und Zugehörigkeiten AL GCC G1 G2 Mitglied der Arabischen Liga, d.h. primäre Aspekte des Boykotts werden offiziell angewendet. GCC-Mitglied Gelistet in Gruppe 1 des israelischen Wirtschaftsministeriums als Land, das Einfuhren aus Israel verbietet. Zusätzlicher Stern (*) gibt an, dass das Ministerium die entsprechenden israelischen Einfuhrbeschränkungen in Form einer Lizenz temporär ausgesetzt hat. 3 Gelistet in Gruppe 2 des israelischen Wirtschaftsministeriums als Land, das Einfuhren aus Israel beschränkt. G- Das Land wird nicht in einer der Listen des israelischen Wirtschaftsministeriums geführt, obwohl ebenfalls keine diplomatischen Beziehungen mit Israel bestehen. 4 Tra Trading with the Enemy Act: aus israelischer Sicht sind sowohl Ein- als auch Ausfuhren aus bzw. in diese Länder verboten. 3 4 Für Bangladesh und Pakistan gilt diese Aufhebung nicht für bestimmte Textilien. Bei Produkten aus den GCC- Mitgliedstaaten benötigen bestimmte Primärformen von Polyethylen und Polypropylen trotz der vorübergehenden Aussetzung eine Einfuhrlizenz. Höchstwahrscheinlich ist der Warenaustausch mit diesen Ländern quasi nicht existent bzw. so gering, dass sie nicht eigens gelistet wurden. Mendel Verlag,

6 Länderliste Land (konventioneller Langname) ISO Code Gruppe(n) Besonderheiten der Afghanistan AF G1 Algerien DZ AL, G1 Aserbeidschan AZ G2 Bahrain BH AL, GCC, Boykotterklärung (bzw. Positiverklärungen) werden von offizieller Stelle nicht mehr verlangt Bangladesh BD Bosnien und Herzegowina BA Brunei Darussalam BN Dschibuti DJ AL, G- Indonesien ID Irak IQ AL, G1, Tra Israel-Boykottbüro verwaltet schwarze Liste; Boykotterklärung wird u.a. von ausländischen Medikamentenherstellern verlangt Tra: vorübergehend ausgesetzt Iran IR G1, Tra Jemen YE AL, G1 auch Waren, die nur teilweise in Israel gefertigt wurden oder die israelische Markierungen aufweisen, sind verboten Kambodscha KH Katar QA AL, GCC, Komoren KM AL, G- Kuba CU Kuwait KW AL, GCC, Libanon LB AL, G1, Tra von verlangten Boykotterklärungen wird in der Handelspraxis noch berichtet Israel-Boykottbüro des libanesischen Wirtschaftsministeriums verwaltet schwarze Liste, die Unternehmen beinhaltet, die israelischen Staatsbürgern gehören, Schiffe, die israelische Häfen anlaufen sowie Waren mit bekanntem israelischem Ursprung bei Erstgeschäften wird ein Boykottdokument verlangt (Rechtsproblematik s. Einleitungstext) Libyen LY AL, G1 auch sekundäre, möglicherweise tertiäre Aspekte werden noch beachtet Israel-Boykottbüro des libyschen Zolls verwaltet schwarze Liste: offiziell muss für Lieferungen eine Boykotterklärung Mendel Verlag,

7 des Lieferanten sowie ein Boykottbrief des Frachtführers vorliegen, bei der Teilnahme an Ausschreibungen der libyschen Regierung muss außerdem ein Boykottzertifikat beim o.g. Büro beantragt werden 5 Malaysia MY Importlizenzpflicht für alle Waren aus Israel Mali ML Marokko MA AL, Mauretanien MR AL, G- Oman OM AL, GCC, Osttimor TL G2 israelische Währung und Zahlungen an Personen, die in Israel ihren Aufenthalt haben, sind verboten Pakistan PK Laut pakistanischer Gesetzgebung ist die Einfuhr von Waren aus Israel sowie israelischer Ursprungswaren verboten North Korea KP G1 Saudi-Arabien SA AL, GCC, Somalia SO AL, G- Sudan SD AL, G1 Syrien SY AL 6, G1, Tra offiziell existiert noch eine schwarze Liste, insbesondere für Lieferungen an die Regierung Boykotterklärung können theoretisch noch mit jeder Handelsrechnung gefordert werden, praktisch war dies in den letzten Jahren meist nicht mehr der Fall Tadschikistan TJ G2 Tschad TD Tunesien TN AL, Turkmenistan TM G2 Vereinigte Arabische Emirate AE AL, GCC, 5 6 Ob diese Dokumente bei der momentanen Lage in Libyen in der Praxis auch verlangt werden, kann aufgrund der unsicheren politischen Situation derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden. AL-Mitgliedschaft wurde seitens der AL aufgrund der Gewalt gegenüber dem syrischen Volk vorübergehend ausgesetzt. Mendel Verlag,

8 Haftungsausschluss Die zusammengestellten Informationen sind zur Verwendung der IHK Region Stuttgart bestimmt. Die Zusammenstellung erfolgte aus unseren außenwirtschaftlichen Publikationen und Informationsressourcen und wurde nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, eine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen können wir jedoch nicht übernehmen. Bei unserem Angebot handelt es sich nicht um eine steuerliche oder rechtliche Beratung. Mendel Verlag,

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