Exposé des Dissertationsvorhabens. Folterprävention durch innerstaatliche Besuchsmechanismen

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1 Exposé des Dissertationsvorhabens mit dem Arbeitstitel: Die Durchführung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in Österreich mit Elementen des Verfassungsvergleichs Verfasserin: Mag. a iur. angestrebter akademischer Grad: Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Wien, 2013 Studienkennzahl lt. Studienblatt: Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Dissertationsfach: Betreuerin: A Rechtswissenschaften Verfassungsrecht Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer

2 1. Einleitung Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Optional Protocol to the Convention against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, kurz: OPCAT) 1 wurde 2003 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und trat im Juni 2006 mit der 20. Ratifikation in Kraft. 2 Österreich unterzeichnete dieses Übereinkommen am und ratifizierte es am Mit dem OPCAT-Durchführungsgesetz, das am in Kraft trat, wurde die Volksanwaltschaft mit ihren Kommissionen mit den Aufgaben des Nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter betraut. 4 Ziel des OPCAT ist es, die Einhaltung bereits bestehender menschenrechtlicher Verpflichtungen durch die Schaffung neuer Mechanismen zu forcieren. 5 Durch nationales und internationales menschenrechtliches Monitoring von Haftorten soll letztlich Folter verhindert werden. Nach Art 3 OPCAT ist jeder Vertragsstaat verpflichtet auf nationaler Ebene eine oder mehrere Stellen zu bilden, zu bestimmen oder zu unterhalten, die Besuche an Orten der Freiheitsentziehung gemäß Art 4 OPCAT mit dem Ziel der Folterprävention durchführen. Diese Stellen werden nationale Präventionsmechanismen (NPM) genannt. Ein Unterausschuss zur Verhütung von Folter bei den Vereinten Nationen (UN Subcommittee on Prevention of Torture, kurz: SPT) ergänzt dieses System auf internationaler Ebene durch weitere Besuche an Orten der Freiheitsentziehung in den Vertragsstaaten. Der Unteraussschuss soll auf diese Weise das Monitoring zur Folterprävention komplettieren und auch Kontakt mit den nationalen Präventionsmechanismen (NPM) halten. Diese Einrichtungen sollen dazu ermächtigt sein, all jene Orte und Institutionen aufzusuchen, die der Hoheitsgewalt und Kontrolle des Staates unterstehen, und an denen Personen entweder auf Grund einer Entscheidung einer Behörde, auf deren Veranlassung, mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen wird oder entzogen werden kann (Art 4 Abs 1 OPCAT). Unter Freiheitsentziehung ist jede Form des Festhaltens, der Inhaftierung oder die Unterbringung einer Person in einer öffentlichen oder privaten Gewahrsamseinrichtung, die diese Person nicht nach Belieben verlassen darf, zu verstehen (Art 4 Abs 2 OPCAT). Erfasst sind jedoch nur Orte, wo die persönliche Freiheit auf Grund der Entscheidung einer Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde entzogen wird. 1 Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom , UN Doc A/RES/57/ Vgl Art 28 OPCAT. 3 C.N TREATIES-IV.9.b. ( ). 4 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe - OPCAT-Durchführungsgesetz) BGBl I 2012/1. 5 Murray/Steinerte/Evans/Hallo de Wolf, The Optional Protocol to the UN Convention against Torture (2011) 1. 1

3 2. Nationale Präventionsmechanismen Aufgaben und Anforderungen Die wichtigste Aufgabe der NPM besteht in der Schaffung eines Systems der regelmäßigen und flächendeckenden Kontrolle der Freiheitsentziehung durch Besuche vor Ort. Weitere Aufgaben sind das Verfassen von Jahres- und Anlassberichten sowie Empfehlungen, um die Bedingungen im Freiheitsentzug zu verbessern, und der Dialog mit Entscheidungsträgern. Des Weiteren obliegen den nationalen Stellen die Evaluierung von Gesetzesentwürfen sowie die Teilnahme am legislativen Prozess im Bereich der Freiheitsentziehung. Der NPM muss gemäß Art 18 OPCAT gesetzlich eingerichtet werden, über qualifiziertes Personal verfügen, sowie unabhängig und pluralistisch zusammengesetzt sein. Die gesetzliche Verankerung und Ausgestaltung soll funktionelle Unabhängigkeit von allen Staatsgewalten gewährleisten. Seine Mitglieder müssen offiziell und für eine vorab festgelegte Dauer bestellt werden. 6 Art 18 Abs 3 OPCAT bringt ein Erfordernis der finanziellen Unabhängigkeit zum Ausdruck; dieser verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, dem NPM die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Der NPM muss über ausreichende finanzielle Mittel für eigene Räumlichkeiten und eigenes Personal verfügen. Bei der Auswahl von Experten für den NPM soll nach Art 18 Abs 2 OPCAT auf das Gleichgewicht der Geschlechter sowie die Einbeziehung von Minderheiten geachtet werden. In Art 18 Abs 4 wird zur genaueren Definition Anforderungen an NPM auch auf die Grundsätze der so genannten Pariser Prinzipien für die Ausgestaltung nationaler Menschenrechtsinstitutionen verwiesen. 7 Danach sollen Unabhängigkeit und Pluralismus des Personals durch die Einbindung von Vertretern der Universitäten, von Sachverständigen und Mitgliedern des Parlaments sowie von Nichtregierungsorganisationen, die sich dem Schutz der Menschenrechte widmen, gewährleistet werden. Auch Ministerien können und sollen einbezogen werden, wenn auch nur in beratender Funktion. Die Besuche von Orten der Freiheitsentziehung müssen nach Art 19 OPCAT regelmäßig erfolgen. Die Besuche dürfen vom Staat nicht behindert werden und sie müssen jederzeit und auch unangemeldet durchgeführt werden können. Zudem ist den Mitgliedern des NPM Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen der zu kontrollierenden Einrichtung zu gewähren und der Kontakt mit allen Angehaltenen und Auskunftspersonen zu ermöglichen, wenn sie das wünschen. 3. Die Rolle von innerstaatlichen Ombudsman-Institutionen bei der Folterprävention Mit dem OPCAT wird die Hauptverantwortung für die Prävention und die Überwachung bereits bestehender Standards auf die Ebene des einzelnen Vertragsstaates verlagert und diesem auch die Ausgestaltung und letztlich die Wirksamkeit des jeweiligen Überwachungsgremiums überlassen. Das 6 UN Doc A/RES/48/134, 5; Nowak/McArthur gehen dabei von einem Zeitraum von vier bis sechs Jahren aus: Nowak/McArthur, The United Nations Convention Against Torture (2008) Art 18 OP, 1074f. 7 Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom über Nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, A/RES/48/134. 2

4 OPCAT lässt den Vertragsstaaten bewusst einen großen Spielraum und ermöglicht unterschiedliche Arten von nationalen Präventionsmechanismen, die gleichrangig nebeneinander stehen. Die Ausgestaltung der nationalen Ombudsleute zu NPM erfolgte außer in Österreich im Großteil der Staaten des Europarates. 8 Weitere Modelle sehen ua einen Beauftragten für den gesamten Staat oder eine Vollzugskommission vor. 9 In manchen Staaten wurde zur Erfüllung der Aufgaben des NPM eigens ein nationales Menschenrechtsinstitut geschaffen. 10 In anderen Staaten wurden die Befugnisse auf mehrere unterschiedliche Gremien aufgeteilt, 11 mitunter findet man auch Mischformen mit einzelnen Elementen der zuvor genannten Modelle. 12 Schon aus dem hier für Europa skizzierten Überblick wird klar, dass den Ombudsman- Institutionen, die in zahlreichen europäischen Staaten schon seit längerem Aufgaben des Menschenrechtsschutzes erfüllen, 13 auch auf dem Gebiet der Folterprävention im Rahmen des OPCAT eine Vorreiterrolle zukommt. Angesichts dieser Tatsache ist es von Interesse, diese Rolle bzw insbesondere die Umsetzung des OPCAT durch Betrauung der nationalen Ombudsleute mit den Aufgaben als NPM aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beleuchten und vergleichend ähnlich geartete Modelle gegenüberzustellen. 4. Forschungsstand Bisher existiert keine umfassende Darstellung des österreichischen NPM. Einige kurze Artikel in Zeitschriften 14 befassen sich mit der organisatorischen Struktur und den augenscheinlichsten Neuerungen (va: Kompetenzen des NPM, Besuchspraxis der Kommissionen). Diese zielen jedoch darauf ab, über die wesentlichen Elemente einer aktuellen Neuerung zu informieren und weniger auf eine systematische Darstellung und Auseinandersetzung mit allen Aspekten dieses Modells. Unter Berücksichtigung der sehr verschiedenen, im Vorfeld der Durchführung des OPCAT vorgebrachten, 8 zb in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Dänemark, Estland, Georgien, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Montenegro, Moldawien, Polen, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien, Tschechien, der Ukraine und Zypern; vgl Association for the Prevention of Torture, List of Designated NPM, ( ). 9 Ein einzelner Beauftragter wurde für ganz Frankreich bestellt (Le Contrôleur général des lieux de privation de liberté). Die Vollzugskommission nimmt die Aufgaben des NPM in Liechtenstein wahr. 10 In Deutschland handelt es sich dabei um die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, in der Schweiz um die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter. 11 In Großbritannien wurden die Aufgaben auf 18 Gremien verteilt, in den Niederlanden immerhin sechs unterschiedliche Stellen damit befasst. 12 Vgl dazu Suntinger, Nationale Präventionsmechanismen Kategorien und Bewertung, in Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg), Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland (2007) Gamper, Zur verfassungsstaatlichen Rolle des regionalen Ombudsmans in Europa, JBl 2011, 205; Kucsko-Stadlmayer, Europäische Ombudseinrichtungen und Menschenrechtsschutz, in FS Machacek Matscher (2008) Barth, Die Volksanwaltschaft als Kontrollinstanz an Orten der Freiheitsentziehung, ifamz 2012, 116; Kopetzki, Neue Kontrollmechanismen für Krankenanstalten und Heime, RdM 2012, 1; Zierl, Antifolterkonvention Die Volksanwaltschaft als Kontrollorgan von Heimen und Krankenanstalten, ÖZPR 2012, 86; Zierl/Greifeneder, Fallen tatsächlich auch private Einrichtungen unter die Kontrolle der Volksanwaltschaft? ÖZPR 2012, 95; dies, Wer denkt bei Antifolterkonvention an Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für beeinträchtigte Menschen bzw an (psychiatrische) Krankenanstalten? ÖZPR 2012, 62; Zierl/Koppensteiner, Volksanwaltschaft wird zur Überprüfung von Altenheimen und Behindertenheimen zuständig, ÖZPR 2012, 13. 3

5 Ansätze 15 gilt es deshalb, den österreichischen Präventionsmechanismus zu analysieren und rechtlich einzuordnen. Zur Volksanwaltschaft selbst sowie zum früheren Menschenrechtsbeirat beim Innenministerium gibt es umfangreiche Literatur, die herangezogen werden soll, soweit sie für die neuen Aufgaben nach dem OPCAT-Durchführungsgesetz relevant sind. Jene Abhandlungen, die sich mit dem OPCAT an sich beschäftigen, 16 beziehen sich nicht auf das spezifisch österreichische System und die Umsetzung bei nationalen Ombudsleuten. 5. Forschungsfragen Im vorliegenden Dissertationsvorhaben soll das in Österreich gewählte Modell für die Durchführung von OPCAT dargestellt und sollen dessen rechtliche Grundlagen untersucht werden. Anfangs ist ein kurzer Überblick über die unterschiedlichen Vorschläge einer möglichen Durchführung des OPCAT in Österreich sowie die Entstehung des OPCAT-Durchführungsgesetzes zu geben. Vorrangig ist zu klären, in welcher Form und in welchem Umfang die völkerrechtlichen Bestimmungen Eingang in das innerstaatliche (Verfassungs-) Recht gefunden haben. Ein weiterer Begriff, dessen Auslegung entscheidend für die Reichweite der Befugnisse des NPM ist, ist jener des Orts der Freiheitsentziehung isd Art 4 OPCAT, da sich nach dessen Bedeutungsgehalt bestimmt, welche Orte und Institutionen die Volksanwaltschaft zu überwachen hat. Diese Fragestellung soll auch verfassungsvergleichend mit der rechtlichen Ausgestaltung des schwedischen und polnischen Präventionsmechanismus nach OPCAT beleuchtet werden. Da die drei zu vergleichenden Staaten einen ähnlichen Weg der Durchführung gewählt haben, soll vor allem auf die dennoch bestehenden rechtlichen Unterschiede eingegangen werden. Hier wird so weit wie möglich mit den offiziellen Übersetzungen der einschlägigen Gesetzestexte, Berichte und sonstigen Materialien ins Englische, welche über das Internet frei zugänglich sind, gearbeitet werden. Im Vergleich mit ähnlichen Mechanismen, die bei der nationalen Ombudsman-Institution angesiedelt wurden, wird die außergewöhnliche Gestaltung des österreichischen NPM besser ersichtlich. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass für das effektive Funktionieren der Institution nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Faktoren maßgeblich sind. In diesem Zusammenhang werden auch einzelne Erwägungen hinsichtlich der Effektivität der Gestaltung nationaler Präventionsmechanismen angestellt. 15 Vgl Nowak, Menschenrechtliches Monitoring durch externe Besuchsgremien, in BMJ (Hrsg) Strafvollzug im Blickfeld der Öffentlichkeit (2010) 43; Klaushofer, Arbeitskreis 3 Strafvollzugskommissionen und Menschenrechtsbeirat eine vergleichende Analyse mit Blick auf das OPCAT, in BMJ (Hrsg) Strafvollzug im Blickfeld der Öffentlichkeit (2010) 75; Felzmann, Quo vadis Menschenrechtsbeirat? in FS Machacek Matscher (2008) 107; Funk, Menschenrechtsbeirat, OPCAT und Nationaler Präventionsmechanismus in Österreich, in FS Machacek Matscher (2008) 121; Birklbauer, Die Strafvollzugskommission als Instrument eines modernen Grundrechtsmonitoring, JSt 2008, 183; Nowak/Tretter, Vorschläge zur Errichtung einer nationalen Menschenrechtsinstitution in Österreich, JRP 2007,1. 16 Murray/Steinerte/Evans/Hallo de Wolf, The Optional Protocol to the UN Convention against Torture; Buchinger, The Optional Protocol to the United Nations Convention Against Torture (2009); Nowak/McArthur, The United Nations Convention Against Torture (2008)

6 6. Zielsetzung und Methoden Die vorliegende Arbeit ist als rechtsdogmatische Analyse angelegt. Durch Auswertung der Judikatur zu Art 5 EMRK und dem PersFrG soll festgestellt werden, welche Stellen und Institutionen nach österreichischem Recht unter den Begriff des Ortes der Freiheitsentziehung im Sinne von Art 4 OPCAT fallen und von der Volksanwaltschaft bzw ihren Kommissionen kontrolliert werden dürfen. Zu diesem Zweck werden die rechtlichen Grundlagen für jegliche Freiheitsentziehung in Materiengesetzen systematisch dargestellt und auch Beispiele aus der Judikatur für mögliche Eingriffe in Art 3 EMRK in den jeweiligen Bereichen der Freiheitsentziehung angeführt. Inwieweit die durch die Ratifikation eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich umgesetzt wurden, soll durch Auslegung des völkerrechtlichen Vertrages und der innerstaatlichen gesetzlichen Regelungen zur Durchführung des OPCAT beurteilt werden. Durch den Vergleich mit den NPM anderer europäischer Staaten sollen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der jeweiligen Modelle herausgearbeitet werden. Darüber hinaus wird so ein besseres Verständnis der Besonderheiten des österreichischen Systems der Durchführung des OPCAT ermöglicht. Vorläufige Grobgliederung der Dissertation: I. Einleitung II. Völkerrechtliche Grundlagen 1. Folter an Orten der Freiheitsentziehung Problemaufriss 2. Völkerrechtliche Verträge und Institutionen im Kampf gegen Folter a. Ebene der Vereinten Nationen b. Europäische Ebene 3. OPCAT a. Entstehung b. System des menschenrechtlichen Monitoring 1. SPT 2. NPM c. Derzeitiger Stand (Ratifikationen etc) III. Entstehung des österreichischen Nationalen Präventionsmechanismus 1. Rechtslage vor dem OPCAT-Durchführungsgesetz a. Kontrolleinrichtungen beim Entzug der persönlichen Freiheit 1. Menschenrechtsbeirat 2. Strafvollzugskommission 3. Patientenanwalt 4. Bewohnervertreter 2. Vorüberlegungen zur Durchführung von OPCAT a. Vorgeschlagene Modelle 1. Nationale Menschenrechtsinstitution 2. Kompetenzerweiterung b. Gesetzgebungsprozess 5

7 IV. Das OPCAT-Durchführungsgesetz Die Volksanwaltschaft als NPM 1. Rechtliche Grundlagen a. B-VG b. VolksanwaltschaftsG 1. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft 2. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft 2. Auswirkungen auf bestehende Kontrolleinrichtungen 3. Die Volksanwaltschaft als NPM a. Kommissionen 1. Zusammensetzung 2. Aufgaben 3. Verfahren b. Menschenrechtsbeirat 1. Zusammensetzung 2. Aufgaben 3. Verfahren c. Sonstiges Personal d. Budget, Räumlichkeiten 4. Kritikpunkte an der gewählten Art der Durchführung V. Verfassungsvergleich 1. Darlegung der Vergleichskriterien a. Verfassungsrechtliche Verankerung b. Betrauung des Ombudsman c. Ausmaß der Kontrollbefugnis d. Unabhängigkeit e. Personelle und finanzielle Ausstattung 2. Analyse der NPM der Vergleichsstaaten im Hinblick auf diese Kriterien a. Schweden b. Polen 3. Gegenüberstellung der Vergleichsmodelle a. Gemeinsamkeiten b. Unterschiede c. Effektivitätserwägungen VI. Conclusio 7. Vorläufiger Zeitplan, Liste erforderlicher Ressourcen Stand Jänner 2013: Absolvierung der Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase KU Methodenlehre SE Judikaturanalyse SE aus Öffentlichem Recht zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens Sommersemester 2013: Verfassen des Exposés, Einreichen des Antrags auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens; Verfassen erster Kapitel (insb internationaler Teil, Darstellung des österreichischen NPM), regelmäßige Feedback-Gespräche mit der Betreuerin, Überarbeitung bereits geschriebener Kapitel 6

8 Wintersemester 2013/14 bis Ende Sommersemester 2015: Erstellen einer Rohfassung Wintersemester 2015/16: Überarbeitung und Abschluss der Arbeit Sommersemester 2016: Einreichen der Dissertation, Absolvierung der öffentlichen Defensio Die erforderlichen Ressourcen beschränken sich vorläufig auf die Nutzung des Literaturbestands der Universitätsbibliothek Wien, Informationen aus diversen Rechtsdatenbanken und die Veröffentlichungen internationaler und nationaler Organisationen und Stellen. 8. Vorläufiges Literaturverzeichnis Aichele, Die nationale Menschenrechtsinstitution (2006) Balthasar, Gefahren und Grenzen des Schutzes der Grundrechte (2009) 215 Barth, Die Volksanwaltschaft als Kontrollinstanz an Orten der Freiheitsentziehung, ifamz 2012, 116 Birklbauer, Die Strafvollzugskommission als Instrument eines modernen Grundrechtsmonitorings, JSt 2008, 183 Birklbauer, Arbeitskreis 2: Die Strafvollzugskommissionen als Instrument eines modernen Grundrechtsmonitorings, in BMJ (Hrsg), Rechtsschutz gestern-heute-morgen (2010) 69 Buchinger, The Optional Protocol to the United Nations Convention against Torture (2009) Felzmann, Quo vadis Menschenrechtsbeirat? in FS Machacek Matscher (2008) 107 Felzmann, Menschenrechtsbeirat ein ausbaufähiges Modell? in FS Michalek (2005) 87 Forster, Der Menschenrechtsbeirat (2006) Frowein/Peukert (Hrsg), Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar 3 (2009) Funk, Menschenrechtsbeirat, OPCAT und Nationaler Präventionsmechanismus in Österreich. Entwicklungen im kommissarischen Grundrechtsschutz, in FS Machacek Matscher (2008) 121 Funk, Der Menschenrechtsbeirat Präsentation und erste Ergebnisse, ZfV 2001, 570 Gamper, Zur verfassungsstaatlichen Rolle des regionalen Ombudsmans in Europa, JBl 2011, 205 Greifeneder/Zierl, Fallen tatsächlich auch private Einrichtungen unter die Kontrolle der Volksanwaltschaft? ÖZPR 2012, 95 Hauer, Freiheit der Person und Freizügigkeit, in Merten/Papier (Hrsg), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa VII/1 Grundrechte in Österreich (2009) 229 Hauser, Volksanwaltschaftliche Kontrolle von ausgegliederten Rechtsträgern und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung, in FS Klecatsky (2010) 311 Holzinger, Der Menschenrechtsbeirat beim Bundesministerium für Inneres, juridikum 2000, 16 Holzinger, Präventiver Grundrechtsschutz aktueller Stand und Perspektiven, in BMI (Hrsg), Integration Sicherheit Rechtsschutz, 95 Kastner, Die Rolle der Volksanwaltschaft im Menschenrechts-Monitoring, in BMJ (Hrsg), Rechtsschutz gestern-heute-morgen (2010) 61 7

9 Kicker, Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT): Rückblick und Ausblick, in FS Machacek Matscher (2008) 589 Kicker, Arbeitskreis 4: Standardisiertes Monitoring: Das Besuchssystem des Europarates (CPT), in BMJ (Hrsg), 2. Universitäre Strafvollzugstage in Wien. Rechtsschutz gestern heute morgen (2010) 89 Kicker, Braucht Österreich drei Überwachungsmechanismen zur Verhütung von Folter? in FS Karl (2012) 261 Klaushofer, Arbeitskreis 3: Strafvollzugskommissionen und Menschenrechtsbeirat eine vergleichende Analyse mit Blick auf das OPCAT, in BMJ (Hrsg), Rechtsschutz gestern heute morgen (2010) 75 Kneihs, Schutz von Leib und Leben sowie Achtung der Menschenwürde, in Merten/Papier (Hrsg), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa VII/1 Grundrechte in Österreich (2009) 137 Kopetzki, Neue Kontrollmechanismen für Krankenanstalten und Heime, RdM 2012, 1 Kopetzki in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, BVG vom über den Schutz der persönlichen Freiheit Koppensteiner/Zierl, Volksanwaltschaft wird zur Überprüfung von Altenheimen und Behindertenheimen zuständig, ÖZPR 2012, 13 Koppensteiner/Zierl, Wer denkt bei Antifolterkonvention an Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für beeinträchtigte Menschen bzw an (psychiatrische) Krankenanstalten? ÖZPR 2012, 62 Krammer, Menschenwürde und Art 3 EMRK. Grundrechtsverletzungen in Form von Polizeigewalt und Haft (2012) Kucsko-Stadlmayer, Europäische Ombudseinrichtungen und Menschenrechtsbeirat, in FS Machacek Matscher (2008) 271 Kucsko-Stadlmayer, Europäische Ombudsman-Institutionen (2008) Kucsko-Stadlmayer, Allgemeine Strukturen der Grundrechte, in Merten/Papier (Hrsg), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa VII/1 Grundrechte in Österreich (2009) 49 Kucsko-Stadlmayer in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 148a bis j Mahler, Der österreichische Menschenrechtsbeirat, MRM 2002, 28 Mahler, Die Kommissionen des Menschenrechtsbeirates, MRM 2002, 132 Marx, Der Menschenrechtsbeirat ein Rechnungshof für Menschenrechte? juridikum 2003, 65 Meyer-Ladewig, EMRK Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar 3 (2011) Morgan/Evans, Bekämpfung der Folter in Europa (2003) Murray/Steinerte/Evans/Hallo de Wolf, The Optional Protocol to the UN Convention against Torture (2011) 8

10 Nowak/Tretter, Vorschläge zur Einrichtung einer nationalen Menschenrechtsinstitution in Österreich, JRP 2007, 1 Nowak/McArthur, The United Nations Convention against Torture: a commentary (2008) Nowak, Menschenrechtliches Monitoring durch externe Besuchsgremien, in BMJ (Hrsg), Rechtsschutz gestern-heute-morgen (2010) 43 Öhlinger, Vom Sinn und Nutzen der Verfassungsvergleichung, in Eberhard/Lachmayer/Thallinger (Hrsg), Reflexionen zum Internationalen Verfassungsrecht (2005) 11 Paar, Aufzeigen und Empfehlen. Zehn Jahre Menschenrechtsbeirat, in FS Klecatsky (2010) Pöschl, Der Menschenrechtsbeirat, JRP 2001, 47 Suntinger, Nationale Präventionsmechanismen. Kategorien und Bewertung, in Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg), Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland (2007) 27 Szymanski, Der Menschenrechtsbeirat. Berater des Bundesministers für Inneres in Menschenrechtsfragen, in ÖJK (Hrsg), Kritik und Fortschritt im Rechtsstaat (2001) 75 Tretter in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 3 EMRK Zierl, Antifolterkonvention. Die Volksanwaltschaft als Kontrollorgan von Heimen und Krankenanstalten, ÖZPR 2012, 86 Zierl/Greifeneder, Überprüft die Volksanwaltschaft auch Einrichtungen der Länder? ÖZPR 2012, 96 Zimmermann/Reimann (Hrsg), The Oxford Handbook of Comparative Law (2006) 9

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