7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 Bereich westlich der Alten Lohmarer Straße Haus-Nr
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- Jasmin Roth
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1 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 Bereich westlich der Alten Lohmarer Straße Haus-Nr Begründung
2 Inhaltsverzeichnis Städtebauliche Planung Seite 1. Vorgaben Lage des Plangebietes, Geltungsbereich Planungsrechtliche Situation Umgebungsbebauung 3 2. Ziel und Zweck der Planung 3 3. Begründung der Planinhalte Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Verkehr Erschließung des Plangebietes Flächen für den ruhenden Verkehr Ver- und Entsorgung 5 4. Ökologie Vorbemerkungen Artenschutzrechtliche Prüfung 6 5. Immissionsschutz 6 6. Gutachten / Untersuchungen 7 Bauleitplanung: Hauspartner Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbh Barbarossastr. 15 Tel: / Siegburg Fax: / info@hauspartner.de HAUSPARTNER GmbH, Barbarossastraße 15, Siegburg Seite 2 von 7
3 Städtebauliche Planung 1. Vorgaben 1.1 Lage des Plangebietes, Geltungsbereich Der Änderungsbereich befindet sich in Lohmar-Ort, westlich der Alten Lohmarer Straße und umfasst die Hausnummern 16 bis 46. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 1,4 ha. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung des Bebauungsplanes zu entnehmen. 1.2 Planungsrechtliche Situation Bebauungsplan Der Änderungsbereich liegt im gültigen Bebauungsplan Nr. 17, Rechtskraft seit Der Bebauungsplan Nr. 17 setzt für den Planbereich reines Wohngebiet (WR) mit eingeschossiger, offener Bauweise, GRZ 0,3, GFZ 0,5 mit einer Dachneigung von 40-50, Sockelhöhe 1 m fest. 1.3 Umgebungsbebauung Nördlich und westlich angrenzend an den Änderungsbereich setzen die gültigen Bebauungspläne allgemeine Wohngebiete (WA) mit zweigeschossiger Bebauung, einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 fest. 2. Ziel und Zweck der Planung Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr In verschiedenen Bereichen wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans bereits geändert und an modernere Wohnansprüche angepasst. Durch Eigentümer im jetzigen Änderungsbereich wurde der Wunsch nach einer höheren Ausnutzung der Grundstücke geäußert. Durch die Änderung des Bebauungsplanes im genannten Bereich könnte die Voraussetzung für eine zweigeschossige Bebauung geschaffen werden. Im Zuge dessen müssen auch weitere Festsetzungen, wie z.b. GRZ und GFZ, angepasst werden. Um eine übermäßige Höhenentwicklung zu unterbinden, erfolgt anstelle der Festsetzung der Geschossigkeit die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen, so z.b. First- und Traufhöhe bzw. Attikahöhe. Als Bezugshöhe wird eine Höhe auf der Straßenachse festgelegt, welche aus dem Bebauungsplan zu entnehmen ist. HAUSPARTNER GmbH, Barbarossastraße 15, Siegburg Seite 3 von 7
4 3. Begründung der Planinhalte 3.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird weitgehend als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß 4 BauNVO festgesetzt. Dies begründet sich aus der Nachbarschaftsbebauung, die schwerpunktmäßig eindeutig eine Wohnnutzung aufweist. Da jedoch auch betriebliche Nutzungen in der näheren Umgebung vorhanden sind, kommt eine Ausweisung als reines Wohngebiet nicht mehr in Frage Die gemäß 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen ausgeschlossen werden, um den Gebietscharakter des Wohngebietes nicht zu gefährden und um ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auszuschließen. Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind damit unzulässig. Darüber hinaus werden aufgrund der Lage des Baugebietes innerhalb der Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereichs des Flughafens Köln/Bonn schutzbedürftige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche ebenfalls ausgeschlossen. 3.2 Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen Für das allgemeine Wohngebiet wird gemäß 16 (2) Satz 1 in Verbindung mit 17 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen, Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um max. 50% überschritten werden. Aufgrund der Hanglage des Gebietes werden anstelle der Geschossigkeit die maximal zulässigen Trauf-, First- bzw. Gebäudehöhe und Attikahöhe festgesetzt. Hierdurch wird regulierend auf die Höhenentwicklung Einfluss genommen, um diese an die bestehende Umgebungsbebauung anzupassen. Als Bezugshöhe wird die Achshöhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche mittig vor dem jeweiligen Baugrundstück festgesetzt. Grundlage für die Bezugshöhen ist das örtliche Aufmaß des Ingenieurbüro Bracht, öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, von Oktober Das Aufmaß wird in den Bebauungsplan übernommen. Die jeweilige Bezugshöhe ist durch lineare Interpolation benachbarter, in der vorgenannten Planung angegebener Höhen zu ermitteln. 3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Entsprechend der Umgebungsbebauung wird im Plangebiet die offene Bauweise gemäß 22 (2) BauNVO festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Lage und Ausdehnung der Baugrenzen wird entsprechend des alten Bebauungsplanes übernommen. Um die geometrische Eindeutigkeit zu garantieren, muss die Lage jedoch in einigen Bereichen geringfügig angepasst werden. HAUSPARTNER GmbH, Barbarossastraße 15, Siegburg Seite 4 von 7
5 3.4 Verkehr Erschließung des Plangebietes Die Erschließung des Plangebietes ist mit der Alten Lohmarer Straße vollständig vorhanden Flächen für den ruhenden Verkehr Die Flächen für den ruhenden Verkehr (Stellplätze, Carports, Garagen) sind auf den Hausgrundstücken unterzubringen. Je Wohneinheit mit mehr als 45,0 m² Wohnfläche sind mindestens zwei Stellplätze nachzuweisen. Je Wohneinheit mit 45,0 m² und weniger ist mindestens ein Stellplatz nachzuweisen. Um Beeinträchtigungen der rückwärtigen Gartenbereiche zu vermeiden, wird festgesetzt, dass überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nur innerhalb der Baugrenzen sowie in den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Die Inanspruchnahme der Vorgartenfläche für notwendige Stellplätze ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Planung zur Anlage der Stellplätze mit Gestaltungsplan erfolgt. Bei je zwei Stellplätzen muss dabei die Pflanzung eines heimischen Laubbaumes als Hochstamm erfolgen. Die verbleibende Fläche ist zu begrünen und zu bepflanzen. Um Verkehrsbehinderungen zu vermeiden, ist vor Garagen zur erschließenden Verkehrsfläche hin ein Mindestabstand von 5,5 m als Stauraum einzuhalten. 3.5 Ver- und Entsorgung In der Alten Lohmarer Straße sind bereits alle Anlagen für die Ver- und Entsorgung der Grundstücke vorhanden. 4. Ökologie Die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 wird im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 (4) BauGB aufgestellt. 4.1 Vorbemerkungen Gemäß 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom sowie der Vorgaben von FFH- und Vogelschutzrichtlinie ergibt sich bei allen Planungen die Notwendigkeit einer Artenschutzrechtlichen Prüfung, sofern bei Durchführung der Maßnahme sog. planungsrelevante Arten nach MKUNLV 2015 eingriffsrelevant betroffen sein könnten. Im Vorhabenbereich sind Biotopstrukturen vorhanden, die ein Vorkommen dieser planungsrelevanten Arten auch im Bereich des Vorhabenbereiches möglich erscheinen lassen. Es ergibt sich die Notwendigkeit einer Artenschutzprüfung, Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) sowie der Handlungsempfehlung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver- HAUSPARTNER GmbH, Barbarossastraße 15, Siegburg Seite 5 von 7
6 braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. 4.2 Artenschutzrechtliche Prüfung Durch Dr. Ralph Schöpwinkel, Diplom-Biologe aus Neunkirchen-Seelscheid wurde im Dezember 2017 ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Zur Datenrecherche wurden Fachinformationssysteme der LANUV sowie weitere Quellen herangezogen. Darüber hinaus erfolgte am eine Begutachtung des Plangebietes und des direkten Umfelds. Die Prüfung ergab, dass durch das Vorhaben nach derzeitigem Stand keine planungsrelevanten Arten betroffen sind und somit bei planungsrelevanten Arten keine Verbote des 44 (1) BNatSchG ausgelöst werden. Daher sind Vermeidungsmaßnahmen, einschließlich vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, nach derzeitigem Stand nicht erforderlich. Um mögliche Beeinträchtigungen derjenigen europäischen Vogelarten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten gerechnet werden, zu vermeiden, ist das Entfernen von Gehölzen außerhalb der Brutzeit, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar, durchzuführen. Beim Abbruch bzw. Umbau von bestehenden Gebäuden sind diese vor Beginn der Abrissarbeiten zu begehen und Kontrollen auf planungsrelevante Arten und sonstige europäische Vogelarten durchzuführen. Der Umfang der Untersuchungen ist vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises abzustimmen. Detaillierte Ausführungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung sind dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 11.Dezember 2017 zu entnehmen. 5. Immissionsschutz Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen stellt auf seiner Seite Umgebungslärmkarten zur Verfügung. Diesen Karten ist zu entnehmen, dass im Bebauungsplanbereich aufgrund von Immissionen durch Straßenlärm und Fluglärm die Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen notwendig sind. Die Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen (Außenwände, Dächer und Fenster) sind gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, nach der zum Zeitpunkt des Baugenehmigungsverfahrens gültigen und bauordnungsrechtlich eingeführten DIN 4109, zu treffen. Die ausgewiesenen Bauflächen liegen innerhalb der Nachtschutzzone des Köln Bonn Airports, in der mit Ausnahmeregelungen das Errichten von Wohnungen generell untersagt ist ( 5 Fluglärmgesetz). Ein bewertetes Schalldämmmaß (R w,res ) von 40 db(a) ist bei der Bauausführung einzuhalten. In den Schlafräumen sind schallgedämmte Belüftungen auszuführen. HAUSPARTNER GmbH, Barbarossastraße 15, Siegburg Seite 6 von 7
7 6. Gutachten, Untersuchungen Für diese Bebauungsplanänderung wurde folgendes Gutachten erstellt bzw. Untersuchungen durchgeführt: - Artenschutzrechtliche Prüfung erstellt durch Dr. Ralph Schöpwinkel, Diplom-Biologe im Dezember 2017 Aufgestellt im Auftrag der Stadt Lohmar Siegburg, Hauspartner GmbH HAUSPARTNER GmbH, Barbarossastraße 15, Siegburg Seite 7 von 7
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