Lösungsskizze zum Fall: Beerdigungskosten

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1 1 Lösungsskizze zum Fall: Beerdigungskosten A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren V. Frist/Klagegegner B. Begründetheit I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme a) Ermächtigungsgrundlage b) formelle Rechtmäßigkeit c) materielle Rechtmäßigkeit (1) Fiktiver GrundVA (Vollstreckungstitel) (2) Rechtmäßigkeit (i) TBV der Ermächtigungsgrundlage (ii) Richtiger Störer (iii) Ermessen (3) Gegenwärtige Gefahr/Notwendigkeit (4) Richtiges Zwangsmittel (5) Androhung/Festsetzung (6) Anwendung des Zwangsmittels 2. Richtige Kostenschuldnerin 3. Erstattungsfähigkeit der Kosten 4. Rechtsfolge a) Ausnahme nach 14 II KostO NW b) Ausnahme nach 14 I KostO NW (1) Religiöse Bestattung (2) Zusatzausstattung (3) Feuerbestattung (4) Neuermittlung von Zusatzaufwendungen A. Zulässigkeit Die Klage müßte zulässig sein. I. Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. 40 I 1 VwGO eröffnet, da sich der Rechtsstreit als Folge des öffentlichen Rechts, nämlich des Kosten-, Vollstreckungs- und Bestattungsrechts des Landes NRW darstellt. II. III. IV. Statthafte Klageart Die Klägerin wendet sich gegen einen belastenden Leistungsbescheid, der unproblematisch einen VA darstellt, so daß die Anfechtungsklage gem. 42 I VwGO statthaft ist. Klagebefugnis Angesichts der Belastung durch den Bescheid ist sie auch klagebefugt, 42 II VwGO. Vorverfahren Das erforderliche Vorverfahren ist erfolglos und fehlerfrei von dem damals insoweit zuständigen RP ( 73 I 2 Nr. 1, 3 CSR, Schmidt & Partner (ÖR/KK-Beerdigungskosten.LÖS) Seite 1 von 7

2 2 VwGO, 7 AG VwGO NW, 3, 7 OBG), der jetzigen Bezirksregierung, durchgeführt worden. V. Frist/Klagegegner Die Klage ist auch fristgerecht gegen die Erlaßbehörde erhoben worden, 74 I 1, 78 I Nr. 2 VwGO ivm 5 II 1 AG VwGO NW, so daß gegen die Zulässigkeit keine Bedenken bestehen. B. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit der Bescheid rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Zu fragen ist daher zunächst nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). I. Ermächtigungsgrundlage Rechtsgrundlage für den die Bestattungskosten fordernden Leistungsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 1992 ist 11 II 2 Nr. 7 KostO NW i.v.m., 77 Abs. 1 Satz 1, 55, 57 Nr. 1, 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG -, wonach für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Zu den Auslagen gehören gemäß 11 II 2 Nr. 7 KostO NW - Beträge, die u. a. bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstehen. II. III. Formelle Rechtmäßigkeit Der Beklagte hat - als Ordnungs- und Vollzugsbehörde - die Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme durch einen Bestatter ausführen lassen, 56 VwVG. Daher ist sie als Vollzugsbehörde für den Kostenbescheid zuständig. Die erforderliche Anhörung gem. 28 VwVfG wurde durchgeführt. Die Form entsprach 37 II VwVfG. Materielle Rechtmäßigkeit Der Kostenbescheid ist materiell rechtmäßig, soweit die Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig war, die Klägerin die richtige Kostenschuldnerin ist und die Kosten erstattungsfähig sind. 1. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme Eine Vollstreckung im Verfahren gem. 55 I ff. VwVG scheidet aus, da weder Androhung noch Festsetzung gem. 63, 64 VwVG erfolgten. In Betracht kommt eine Vollstreckung im Sofortvollzug gem. 55 II, 63 I 3, 64 S. 2 VwVG. a) Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage ist 55, 57 Nr. 1, 59 VwVG b) formelle Rechtmäßigkeit Die Zuständigkeit ist gem. 56 VwVG gegeben. Die Anhörung ist gem. 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich. c) materielle Rechtmäßigkeit (1) Fiktiver GrundVA (Vollstreckungstitel) Der Beklagte hat die Klägerin ausdrücklich zur Bestattung aufgefordert. Damit liegt bereits ein tatsächlicher VA vor. (2) Rechtmäßigkeit Da die Behörde gem. 55 II VwVG innerhalb ihrer Befugnisse muß, ist die Rechtmäßigkeit des VA Vollstreckungsvoraussetzung. (i) TBV der Ermächtigungsgrundlage Die Bestattungsverfügung beruht auf 14 I OBG ivm 1, 4 LeichenVO NW (HR 67). Durch den Verstoß gegen die Bestattungspflicht aus 2 LeichenVO innerhalb der Frist des 4 LeichenVO und der Form des 1 LeichenVO ist die öffentliche Sicherheit gefährdet. Die LeichenVO NW ist als ordnungsbehördliche Verordnung des Innenministers gem. 26 I OBG rechtmäßiger Bestandteil des geschriebenen Rechts. (ii) Richtiger Störer CSR, Schmidt & Partner (ÖR/KK-Beerdigungskosten.LÖS) Seite 2 von 7

3 3 Die Klägerin war als Ehegattin gem. 2 I LeichenVO bestattungspflichtig und damit handlungsverantwortlich gem. 17 I OBG. (iii) Ermessen Das Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Zwar war auch der Sohn des Verstorbenen gem. 2 I LeichenVO bestattungspflichtig. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine Primärverantwortlichkeit des Sohnes gegenüber der Klägerin ergeben könnte. (3) Gegenwärtige Gefahr/Notwendigkeit Die Gefahr der Vereitelung einer rechtzeitigen Bestattung ist gegenwärtig. Die Vorgehensweise im Sofortvollzug ist auch notwendig, da ein Zuwarten im gestreckten Verfahren den Abwehrerfolg gefährden würde. (4) Richtiges Zwangsmittel Die Ersatzvornahme gem. 59 VwVG ist vorliegend das richtige Zwangsmittel, da die Bestattung zwangsläufig durch einen Beauftragten erfolgen mußte. (5) Androhung/Festsetzung Androhung und Festsetzung sind jeweils gem. 63 I 3, 64 S. 2 VwVG entbehrlich. (6) Anwendung des Zwangsmittels Die Ersatzvornahme ist mangels gegenteiliger Angaben ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Ergebnis ist die Vollstreckungsmaßnahme daher insgesamt rechtmäßig. 2. Richtige Kostenschuldnerin Die Klägerin müßte richtige Kostenschuldnerin sein. Dies ist gem. 77 I VwVG NW, 11 II 1 KostO NW grundsätzlich entweder der Vollstreckungsschuldner (bei Geldforderungen) oder der Pflichtige (bei HDU- Verfügungen). Formal betrachtet ist die Klägerin daher Kostenschuldnerin, da sie ordnungspflichtig war. Etwas anderes könnte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelten, wenn mehrere Personen ordnungspflichtig sind, da auf Sekundärebene im Gegensatz zur Gefahrenabwehrebene andere Grundsätze gelten. Der Umstand, daß es mit dem Sohn des Verstorbenen einen weiteren Angehörigen im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 2 VOL gibt, der bestattungspflichtig war, steht der Inanspruchnahme der Klägerin durch den Leistungsbescheid nicht entgegen. Der Beklagte hat das ihm bei der Auswahl des Kostentragungspflichtigen unter mehreren bestattungspflichtigen Angehörigen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die dem Widerspruchsbescheid vom 22. April 1993 zu entnehmende Entscheidung, von den bestattungspflichtigen Angehörigen die Klägerin als Ehegattin in Anspruch zu nehmen, orientiert sich an der in 2 Abs. 1 Satz 2 VOL aufgestellten Rangfolge der bestattungspflichtigen Angehörigen und bedurfte daher keiner weiteren Begründung. Ob etwas anderes gilt, wenn ein in der Rangfolge nachgehender Angehöriger eine besondere nähere Beziehung zu dem Verstorbenen hatte oder von diesem einen die Bestattungskosten deckenden Nachlaß geerbt hat, bedarf hier keiner Entscheidung, weil dafür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gegeben sind. Die zivilrechtlichen Regelungen darüber, wer die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, (vgl. etwa 1968, 1615 Abs. 2, 1360 a Abs. 3 BGB), stehen der Heranziehung der Klägerin im Hinblick auf ihre Ausschlagung der Erbschaft und des angeblichen Fehlens eines Unterhaltsanspruchs des Verstorbenen ihr gegenüber nicht entgegen. Diese Bestimmungen haben unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Abwicklung der Ersatzvornahme. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlieben Bestattungspflichtigen. Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Klägerin und das eventuelle Fehlen eines Unterhaltsanspruchs ihr gegenüber machen ihre Inanspruchnahme entgegen ihrer Ansicht auch nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. 3. Erstattungsfähigkeit der Kosten Erstattungsfähig sind gem. 77 I VwVG die nach der KostO NW näher bestimmten Gebühren ( 1 ff.) und Auslagen ( 10 ff.). Dazu zählen gem. 11 II 2 Nr. 7 KostO NW auch die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten, mithin die Beerdigungskosten. 4. Rechtsfolge CSR, Schmidt & Partner (ÖR/KK-Beerdigungskosten.LÖS) Seite 3 von 7

4 4 Für die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme als Auslagen im Sinne von 77 I VwVG ivm 11 II 2 Nr. 7 KostO NW gilt die Vorschrift des 11 II 1 KostO NW, wonach diese Auslagen vom Vollstreckungsschuldner oder vom Pflichtigen zu erstatten "sind" und der Vollstreckungsbehörde bei der Anforderung solcher Auslagen - grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt ist. a) Ausnahme nach 14 II KostO NW Eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung der Kosten ist jedoch in 14 II KostO NW vorgesehen, wonach die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen u. a. dann ganz oder teilweise absehen kann, wenn nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. Das ist bei der Klägerin jedoch nicht der Fall, mit der Folge, daß der Beklagte das ihm durch 14 Abs. 2 KostO NW eingeräumte Ermessen nicht auszuüben brauchte. Nach den von der Klägerin bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides geltend gemachten Gründen ist eine unbillige Härte ihrer Inanspruchnahme nicht festzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie lediglich geltend gemacht, daß sie von dem Verstorbenen getrennt gelebt und die Erbschaft ausgeschlagen habe. Da die Bestattungspflicht in 2 Abs. 1 LeichenVO und damit die Bestattungskostentragungspflicht als öffentlichrechtliche Verpflichtung lediglich auf den Status als Angehöriger abstellt und daher gerade unabhängig von der Nähe der persönlichen Verbundenheit mit dem Verstorbenen und einer Unterhaltspflicht ihm gegenüber ist, kann aus dem bei den heutigen Lebensverhältnissen vielfach unzutreffenden Fehlen einer solchen Verbundenheit unter Angehörigen eine unbillige Härte der Bestattungskostentragungspflicht nicht hergeleitet werden. Daß die aus dem Ehegattenstatus herrührenden Verpflichtungen mit dem Getrenntleben und der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens nicht enden, ergibt sich im übrigen aus 1361 BGB. Ob die von der Klägerin erstmals in der Klageschrift erwähnte kurze Ehedauer oder der von ihr erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Sachverhalt, der Verstorbene habe im alkoholisierten Zustand zu Gewalttätigkeiten ihr gegenüber geneigt und sie in der Zeit nach der Eheschließung mehrfach verprügelt, die Voraussetzungen von 1579 BGB erfüllt, der zur Interpretation des Begriffs der "unbilligen Härte" in 14 II KostO NW heranzuziehen ist, weil darin Fälle genannt sind, in denen nach der Rechtsordnung eine aus einer Eheschließung herrührende Zahlungspflicht eingeschränkt ist oder vollständig entfällt, kann hier offenbleiben. Aus dem materiellen Recht - hier 14 II KostO NW - ergibt sich, daß als "unbillige Härte" nur ein Sachverhalt gewertet werden kann, auf den - wenn er nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist - der Betroffene sich bereits im Verwaltungsverfahren - d. h. bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides - berufen hat. Umstände, die der Betroffene nicht als gravierend genug empfunden hat, um sie bereits im Verwaltungsverfahren als der Kostentragungspflicht entgegenstellend geltend zu machen, begründen für ihn auch keine "unbillige Härte". Ob die Voraussetzungen des 15 BSHG für die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger gegeben sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Die Klägerin muß insoweit gegebenenfalls zunächst einen Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger stellen. Da die Klägerin die Bestattung nach dem Tode ihres Ehemannes nicht übernommen, sondern verweigert hat und ihre Bestattungskostentragungspflicht erst im vorliegenden Verfahren festgestellt wird, dürfte es zudem auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin im gegenwärtigen Zeitpunkt ankommen, ohne daß dies letztlich einer Klärung bedarf. b) Ausnahme nach 14 I KostO NW Die Erhebung von Auslagen als Kosten der Ersatzvornahme könnte jedoch durch 14 I KostO NW ausgeschlossen sein, wonach Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht erhoben werden. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von 14 I KostO NW, die zur Verursachung der in dem Leistungsbescheid geltend gemachten Kosten geführt hat, liegt dann vor, wenn der Beklagte bei der Durchsetzung der ordnungsbehördlichen Bestattungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme offensichtlich gegen den in 58 I 2 VwVG und 15 I OBG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, wonach von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen bei der Zwangsmittelanwendung diejenige zu bestimmen ist, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Ein solcher Verstoß des Beklagten liegt hier vor, soweit der in Rechnung gestellte Betrag über die notwendigen Mindestkosten der Bestattung hinausgeht. Angesichts dessen, daß die Klägerin nicht bestattungswillig war, erscheint es unangemessen und unverhältnismäßig, den für eine den rechtlichen Vorschriften genügende Bestattung nicht notwendigen Aufwand als Kosten der Ersatzvornahme der nicht bestattungswilligen Klägerin aufzubürden. (1) Religiöse Bestattung CSR, Schmidt & Partner (ÖR/KK-Beerdigungskosten.LÖS) Seite 4 von 7

5 5 Über den notwendigen Mindestaufwand für ein einfaches Begräbnis ohne Beerdigungsfeierlichkeiten gehen hier zunächst folgende in dem Leistungsbescheid für kirchliche Beerdigungsfeierlichkeiten geltend gemachte Positionen hinaus: 60,- DM für den Wagen für den Pfarrer (aus der Bestatterrechnung) 244,- DM für die Kapellenbenutzung (aus dem Friedhofsgebührenbescheid). Ein einfaches Begräbnis mit einem Mindestaufwand ohne Beerdigungsfeierlichkeiten verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Durch die Nichtveranlassung religiöser Beerdigungsfeierlichkeiten seitens der die Ersatzvornahme anordnenden Ordnungsbehörde werden derartige Aufwendungen nicht verhindert und damit weder die Religionsfreiheit noch die Gebote der Frömmigkeit und Ehrfurcht verletzt. Nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts bleibt es vielmehr den Angehörigen oder der Religionsgemeinschaft des Verstorbenen überlassen, religiöse Beerdigungsfeierlichkeiten, die sie für erforderlich halten, ohne behördliche Beauftragung auf eigene Kosten durchzuführen. Insofern gibt es einen Konflikt weder mit den Religionsgemeinschaften, die an der Ausübung religiöser Handlungen nicht gehindert werden, noch mit den - nicht bestattungs- und kostentragungswilligen - Angehörigen. Hier kommt hinzu, daß sich aus den Akten des Beklagten nicht ergibt, daß der Verstorbene oder seine Angehörigen eine religiöse Bestattung gewünscht haben. Da es Rechtsvorschriften, die den Aufwand für religiöse Beerdigungsfeierlichkeiten als notwendig bezeichnen, nicht gibt und die Klägerin, wenn sie die Bestattung des Verstorbenen pflichtgemäß durchgeführt hätte, nicht gehindert gewesen wäre, ein Begräbnis ohne diesen Aufwand zu veranlassen, war auch der Beklagte daran nicht gehindert. Sind die Angehörigen nicht bestattungswillig, so kann die Ordnungs- und Vollstreckungsbehörde von ihnen keine Kosten für eine Bestattung im Wege der Ersatzvornahme fordern, die über den notwendigen Mindestaufwand für eine den Rechtsvorschriften genügende Bestattung hinausgehen. (2) Zusatzausstattung Über diesen notwendigen Mindestaufwand geht weiter folgende in dem Leistungsbescheid geltend gemachte Position hinaus: 73,- DM für Decke und Kissen (aus der Bestatterrechnung), die für eine Erdbestattung nicht unbedingt erforderlich erscheinen. (3) Feuerbestattung 2 Abs. 5 des in Nordrhein-Westfalen noch geltenden Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai GFG - hätte zwar einer Entscheidung des Beklagten für die Feuerbestattung nicht entgegengestanden. Die Bestattungsart richtet sich gemäß 2 Abs. 1 GFB nach dem Willen des Verstorbenen oder, wenn dessen Wille nicht bekundet ist, nach der Bestimmung seiner Angehörigen ( 2 Abs. 2 GFB). Wenn - wie hier - weder eine Willensbekundung des Verstorbenen noch eine Willensbekundung von Angehörigen über die Bestattungsart vorliegt, ist die Ordnungsbehörde bei der Bestattung im Wege der Ersatzvornahme hinsichtlich der Bestattungsart nicht gebunden. Ein Fall des genehmigungsbedürftigen, nur in Übereinstimmung mit dem bekundeten Willen des Verstorbenen zu stellenden Antrags eines Dritten ( 2 Abs. 5 GFB) liegt nicht vor, wenn - wie hier - die Ordnungsbehörde anstelle von bestattungspflichtigen Angehörigen im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung ausführt bzw. in Auftrag gibt. Durch die Weigerung, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, verzichten die bestattungspflichtigen Angehörigen auf ihr Recht, die Bestattungsart zu bestimmen und zwischen der Feuerbestattung und der Erdbestattung zu wählen, die einander gemäß 1 GFB grundsätzlich gleichgestellt sind. Mit der Ersatzvornahme "ersetzt" die Ordnungsbehörde das pflichtwidrig unterlassene Handeln des Pflichtigen - und damit hier die Wahl der Bestattungsart - durch eigenes Handeln und tut damit etwas, was einer Auftragserteilung (bzw. hier einer Antragstellung) im Namen des Pflichtigen entspricht. In der Stadt war jedoch zur Zeit der Beisetzung des Verstorbenen die Feuerbestattung nicht kostengünstiger als die Erdbestattung. (4) Neuermittlung von Zusatzaufwendungen Der Leistungsbescheid vom 16. Juli 1992 ist jedoch über den Betrag von 377,- DM hinaus in Höhe eines weiteren rechtswidrig in Rechnung gestellten Betrages zu ändern und aufzuheben, dessen Ermittlung dem Gericht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht möglich ist und einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern würde. Daher macht der Senat von der durch 113 II 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Änderung des Leistungsbescheides insoweit durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten rechtlichen Verhältnisse so zu bestimmen, daß der Beklagte den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Aufzuheben und einer Neuberechnung durch den Beklagten anheimzustellen sind die folgenden - eine Gesamtsumme von 959,- DM ausmachenden - in den Leistungsbescheid eingegangenen Positionen: CSR, Schmidt & Partner (ÖR/KK-Beerdigungskosten.LÖS) Seite 5 von 7

6 6 836,- DM für einen Sarg mit Auspolsterung und Beschlägen (aus der Bestatterrechnung) 123,- DM für Erledigung und Besorgung von Formalitäten (aus der Bestatterrechnung). Rechtswidrig ist die Inrechnungstellung von Kosten, die über die Kosten für einen zur Erdbestattung geeigneten Sarg ohne - der Schaffung eines gefälligen Eindrucks dienende und funktionslose - Auspolsterung und Beschläge (im Unterschied zu notwendigen Griffen) hinausgehen. Zu den mit einer Pauschale von 123,- DM in Rechnung gestellten, vom Bestatter getätigten "Erledigungen und Besorgung von Formalitäten" zählt den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 6. September 1995 zufolge u. a. die Terminabsprache mit dem Pastor. Die Kosten für die Veranlassung religiöser Beerdigungsfeierlichkeiten - hier für die Absprachen mit dem Pastor - zählen, wie oben bereits ausgeführt, nicht zu den dem Bestattungspflichtigen in Rechnung zu stellenden Kosten für ein einfaches Begräbnis. Insoweit wird eine Ermittlung der einzelnen tatsächlich angefallenen Kosten für die im vorliegenden Fall konkret erfolgte "Erledigung und Besorgung von Formalitäten" erforderlich sein, die gegebenenfalls ergeben kann, daß die Pauschale um weitere tatsächlich gar nicht angefallene Kosten zu kürzen ist. Insoweit fällt auf, daß die Pauschale von 123,- DM im Vergleich zu anderen Pauschalen für die bei Ausführung eines Auftrags entstandenen Post- und Fernmeldegebühren (z. B. 40,- DM in 26 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) recht hoch angesetzt ist. Dem Beklagten wird gemäß 113 II 3 VwGO anheimgestellt, der Klägerin das unter Beachtung der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung des Senats gefundene Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und ihr nach Rechtskraft dieses Urteils den Leistungsbescheid mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben (zu diesem "eigentümlichen" Verfahren und zur Tenorierung vgl. Redeker von Arsen, VwGO- Kommentar, 11. Aufl. 113 Rdnr. 11, 13). Über den vorstehend bezeichneten Umfang der Aufhebung bzw. Änderung des Leistungsbescheides hinaus ist dieser rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit die Klägerin eine weitergehende Aufhebung des Leistungsbescheides begehrt, ist ihre Klage unbegründet. CSR, Schmidt & Partner (ÖR/KK-Beerdigungskosten.LÖS) Seite 6 von 7

7 7 Bewertungsbogen A. Zulässigkeit... O I. Verwaltungsrechtsweg... O II. Statthafte Klageart... O III. Klagebefugnis... O IV. Vorverfahren... O V. Frist/Klagegegner... O B. Begründetheit... O I. Ermächtigungsgrundlage... O II. Formelle Rechtmäßigkeit... O III. Materielle Rechtmäßigkeit... O 1. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme... O a) Ermächtigungsgrundlage... O b) formelle Rechtmäßigkeit... O c) materielle Rechtmäßigkeit... O (1) Fiktiver GrundVA (Vollstreckungstitel)... O (2) Rechtmäßigkeit... O (i) TBV der Ermächtigungsgrundlage... O (ii) Richtiger Störer... O (iii) Ermessen... O (3) Gegenwärtige Gefahr/Notwendigkeit... O (4) Richtiges Zwangsmittel... O (5) Androhung/Festsetzung... O (6) Anwendung des Zwangsmittels... O 2. Richtige Kostenschuldnerin... O 3. Erstattungsfähigkeit der Kosten... O 4. Rechtsfolge... O a) Ausnahme nach 14 II KostO NW... O b) Ausnahme nach 14 I KostO NW... O (1) Religiöse Bestattung... O (2) Zusatzausstattung... O (3) Feuerbestattung... O (4) Neuermittlung von Zusatzaufwendungen... O Aufbau/Systematik Gutachtentechnik/ Subsumtion Stil Gesamtnote: CSR, Schmidt & Partner (ÖR/KK-Beerdigungskosten.LÖS) Seite 7 von 7

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