über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

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1 866.. Gesetz vom 6. Oktober 00 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Juni 98 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG); gestützt auf die Artikel 5d ff. 59 ff. und 60a ff. des Obligationenrechts (OR); gestützt auf das Bundesgesetz vom. März 964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) und seine Ausführungsverordnungen; gestützt auf das Bundesgesetz vom 0. März 98 über die Unfallversicherung (UVG) und die Verordnung vom 9. Dezember 98 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV); gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten; gestützt auf das Bundesgesetz vom 0. März 98 über die Heimarbeit (HArG) und den Bundesbeschluss vom. Februar 949 über die Förderung der Heimarbeit; gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. September 956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG); gestützt auf die Verordnung vom 4. Oktober 007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und die Verordnung vom. Mai 00 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP); gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer);

2 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Juni 005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA); gestützt auf die Artikel 55 Abs. und 57 Abs. der Verfassung des Kantons Freiburg vom 6. Mai 004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 0. April 00; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen. ABSCHNITT Ziel und Geltungsbereich Art. Ziel Mit diesem Gesetz sollen die Sozialpartnerschaft gestärkt, ein ausgeglichener und unverzerrter Arbeitsmarkt gewährleistet und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gefördert und sichergestellt werden. Art. Zweck Dieses Gesetz hat zum Zweck: a) die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Bereich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts aufzustellen; b) die berufliche Eingliederung von Stellensuchenden und von Arbeitslosen zu fördern, die keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten; c) die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu fördern. Art. Sachlicher Geltungsbereich Dieses Gesetz führt die Bundesgesetzgebung in den folgenden Bereichen aus: a) Arbeitsvermittlung und Personalverleih;

3 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G b) obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung; c) Verfahren bei Massenentlassungen; d) Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; e) Unfallverhütung und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; f) Aufenthaltsbewilligungen, deren Zahl vom Bund begrenzt wird; g) freier Personenverkehr im Bereich der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; h) Bekämpfung der Schwarzarbeit. Es führt kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden ein, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können oder ihren Leistungsanspruch ausgeschöpft haben. Art. 4 Persönlicher Geltungsbereich Das Gesetz gilt für: a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton erwerbstätig sind; b) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton; c) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton tätig sind; d) im Kanton wohnhafte Stellensuchende, d.h. Personen, die bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und eine Arbeit suchen; e) im Kanton wohnhafte Arbeitslose, d.h. Personen, die bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und sofort für eine Arbeit zur Verfügung stehen; f) Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen; g) Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung; h) private Arbeitsvermittler (Vermittler) und Personalverleiher (Verleiher) mit Sitz oder Filiale im Kanton.

4 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G ABSCHNITT Vollzugsbehörden Art. 5 Staatsrat Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. Er definiert die kantonale Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, insbesondere zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Er erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er kann diese Befugnis der für die Beschäftigungspolitik und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuständigen Direktion ) (die Direktion) übertragen. ) Heute: Volkswirtschaftsdirektion. Art. 6 Direktion Die Direktion hat folgende Befugnisse: a) Sie setzt die vom Staatsrat festgelegte kantonale Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik um. b) Sie baut Partnerschaften auf in den Gebieten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. c) Sie beaufsichtigt die Vollzugsbehörden. d) Sie koordiniert die kantonalen Massnahmen nach diesem Gesetz. e) Sie gewährt die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge. f) Sie erfüllt alle anderen Aufgaben, die dieses Gesetz ihr überträgt. Art. 7 Amt Neben den gesetzlichen Befugnissen in den Bereichen, die durch dieses Gesetz geregelt werden, hat das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuständige Amt ) (das Amt) namentlich die folgenden Aufgaben: a) Es verwaltet die Finanzen im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons. b) Es verfasst und übermittelt die von den Bundesbehörden verlangten Mitteilungen und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich. c) Es verfasst die von der Direktion verlangten Tätigkeitsberichte. ) Heute: Amt für den Arbeitsmarkt. 4

5 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Art. 8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (regionale Zentren) werden gemäss den Bestimmungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt. Sie stehen den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unternehmen, die Personal suchen, zur Verfügung. Sie beraten, kontrollieren und vermitteln die Stellensuchenden und erlassen Verfügungen in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie gewährleisten den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. 4 Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt über die Zahl der regionalen Arbeitsvermittlungszentren. Art. 9 Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen Die Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen wird gemäss den Bestimmungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt. Sie sorgt dafür, dass arbeitsmarktliche Massnahmen entwickelt werden, die den Bedürfnissen der Stellensuchenden entsprechen. Sie bereitet die Leistungsaufträge der Anbieter von Massnahmen vor und führt die Verhandlungen mit ihnen. 4 Sie stellt die Qualität der arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher und koordiniert und beaufsichtigt das gesamte Massnahmenangebot, um gegenüber den Bundesbehörden den reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können. Art. 0 Mediation Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird eine Mediation eingerichtet. Stellensuchende können sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beratungs-, Kontroll- und Vermittlungstätigkeit oder einer Verfügung gemäss der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung an die Mediation wenden. Diese gibt ihnen Auskunft und schlägt Lösungen vor oder bietet eine Schlichtung an. Die Mediatorin oder der Mediator wird von der Direktion ernannt, die den Auftrag der Mediation festlegt. Art. Arbeitsinspektorat Das Arbeitsinspektorat führt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben aus und erlässt seine Verfügungen unabhängig. 5

6 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Es koordiniert seine Tätigkeit mit der Arbeitsmarktüberwachung, mit der es zusammenarbeitet. Es übermittelt dem Amt die nach Bundesrecht verlangten Mitteilungen und Berichte. Art. Arbeitsmarktüberwachung Die Arbeitsmarktüberwachung führt die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben aus; sie beachtet dabei die von der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt festgelegten Ziele. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit dem Arbeitsinspektorat und den paritätischen Organen, die durch Gesamtarbeitsverträge errichtet werden, sowie mit den Kontrollaktivitäten im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs. Sie arbeitet mit den betreffenden Behörden zusammen. Sie leitet ihre Berichte an die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt oder an die Behörde weiter, die von dieser bezeichnet wird. Art. Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts Das Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts führt die Umfragen und Studien durch, mit denen die Entwicklung des Arbeitsmarkts analysiert werden kann. Es steht der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt zur Verfügung, die seine Mitglieder bezeichnet und seine Arbeitsweise und Befugnisse festlegt. Das Organ stützt sich namentlich auf die Arbeitslosenstatistik, auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung und auf ein statistisches System zur Einschätzung der orts- und berufsüblichen Löhne. Art. 4 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte Das für Gesundheitsfragen zuständige Amt bezeichnet im Bereich der Arbeitsmedizin, des Gesundheitsschutzes und der Hygiene am Arbeitsplatz eine oder mehrere Vertrauensärztinnen oder einen oder mehrere Vertrauensärzte. Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte verpflichten sich, ihren Auftrag unabhängig und in Beachtung der Berufsethik zu erfüllen. Das Amt wendet sich an die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte, wenn es ein ärztliches Gutachten im Bereich der Arbeitslosenversicherung, 6

7 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G der Sozialhilfe oder auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Hygiene am Arbeitsplatz benötigt. 4 Der Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes kann auch vom Organ verlangt werden, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zuständig ist. 5 Bei Meinungsverschiedenheit hat das Gutachten der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes Vorrang vor dem der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. 6 Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte arbeiten mit den übrigen Sozialversicherungseinrichtungen, insbesondere mit den für die Invalidenversicherung und die Sozialhilfe zuständigen Behörden, zusammen. Art. 5 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt a) Errichtung, Organisation und Stellung Es wird eine kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt geschaffen; diese behandelt Fragen der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts sowie der Arbeitslosigkeit und der Eingliederung von Stellensuchenden, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können. Die Kommission setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen. Sie werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Sozialpartner und der Direktion bezeichnet. Vier Mitglieder vertreten die Arbeitgebervereinigungen, vier die Arbeitnehmervereinigungen, zwei die Bezirke und die Gemeinden und fünf Mitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, den Staat. Die Kommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert. Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen, das Amt führt das Sekretariat. 4 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse, das für die Berufsbildung zuständige Amt ) und das für die Berufsberatung zuständige Amt ) sind mit beratender Stimme in der Kommission vertreten. ) Heute: Amt für Berufsbildung. ) Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung. Art. 6 b) Befugnisse und Kompetenzen Die Kommission erfüllt die Aufgaben der tripartiten Kommissionen gemäss AVIG. Sie ist für den Bereich der Vertrags- und Arbeitsvermittlungspolitik zuständig. 7

8 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Sie hat ferner folgende Befugnisse: a) Sie nimmt Stellung zu den Leitlinien und den Zielen der kantonalen Politik zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zu den Gesetzes- und Reglementsentwürfen über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe. b) Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Beschäftigungssituation, insbesondere für die Langzeitarbeitslosen, gewisse Kategorien von Arbeitslosen (z.b. arbeitslose Jugendliche) und zur Betreuung von ausgesteuerten Arbeitslosen. c) Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt. d) Sie formuliert Vorschläge für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Verwaltung der ausländischen Arbeitskräfte, die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr und die Bekämpfung der Schwarzarbeit. e) Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele des Arbeitsinspektorats im Bereich der Hygiene, der Sicherheit und der Gesundheit in den Unternehmen fest; sie führt ausserdem alle Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes aus. f) Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele der Arbeitsmarktbeobachtung im Bereich der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Schwarzarbeit fest, nimmt die Anzeigerapporte des Amts oder des von ihm beauftragten Organs entgegen und leitet sie an die betroffenen paritätischen Organe weiter. Sie koordiniert diese Aufgaben mit jenen der paritätischen Organe im Rahmen des Vollzugs der Gesamtarbeitsverträge. g) Im Auftrag der betroffenen paritätischen Organe kann sie die Arbeitsmarktbeobachtung mit den Kontrollen in den Bereichen beauftragen, die von Gesamtarbeitsverträgen abgedeckt sind. h) Sie ist die tripartite Kommission nach Artikel 60b OR. i) Sie verfasst die von den Bundesbehörden verlangten Tätigkeitsberichte über ihre Zuständigkeitsbereiche. j) Sie wird über die Schlussfolgerungen des zuhanden der Direktion verfassten Revisionsberichts über den kantonalen Beschäftigungsfonds informiert. k) Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden. 8

9 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Art. 7 c) Arbeitsweise Die Kommission tagt mindestens zweimal im Jahr und so oft es die Präsidentin oder der Präsident für nötig erachtet. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn drei Mitglieder dies verlangen. Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Art. 8 d) Unterkommissionen Die Kommission kann sich für die Bearbeitung unterschiedlicher Zuständigkeits- und Kompetenzbereiche in Unterkommissionen aufteilen. Sie legt die Arbeitsweise dieser Unterkommissionen fest. Art. 9 Besondere Kommissionen Der Staatsrat kann je nach den Bedürfnissen im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts besondere Kommissionen errichten. Die Zusammensetzung dieser Kommissionen und ihre Arbeitsweise werden im Ausführungsreglement festgelegt. Art. 0 Dienstverhältnis des Personals Das Personal des Amts wird gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal angestellt. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen bei rückläufiger Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten.. KAPITEL Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung. ABSCHNITT Ausführung des AVG Art. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih a) Bewilligungen Das Amt ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug der Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. 9

10 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Vor dem Entzug einer Bewilligung wegen eines Verschuldens des Unternehmens wird in leichten Fällen zuerst eine Verwarnung ausgesprochen. Mit der Verwarnung wird eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gesetzt. Art. b) Überprüfung Das Amt überprüft periodisch, ob die Aufrechterhaltung der Bewilligung gerechtfertigt ist. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Kontrollen durch und erstattet den kontrollierten Unternehmen darüber Bericht. Es fordert die Unternehmen auf, die bei der Kontrolle festgestellten Mängel zu beheben, und setzt ihnen dafür eine Frist. Art. c) Sicherheiten Der Verleiher hinterlegt die nötigen Sicherheiten beim Amt, das bei Konkurs des Unternehmens für deren Verwertung zuständig ist. Das Amt kann die Aufbewahrung der Sicherheiten Dritten übertragen. Art. 4 d) Gebühren Das Amt erhebt die Gebühren nach der Bundesgesetzgebung. Diese werden nach dem Aufwand bemessen, den die Prüfung des Bewilligungsgesuchs oder die Änderung der Bewilligung verursacht. Das Reglement setzt die Höhe der Gebühren fest. Die Erteilung einer Bewilligung oder einer Bewilligungsänderung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühren im Voraus bezahlt werden. Art. 5 e) Auskunftspflicht Die Vermittler und Verleiher müssen von Amtes wegen oder auf Verlangen des Amts die Auskünfte und Dokumente vorlegen, die für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Bewilligung nötig sind. Sie informieren das Amt von Amtes wegen über alle ihnen bekannten Vorkommnisse, die für die Überwachung des Arbeitsmarkts von besonderer Bedeutung sind. Art. 6 f) Beratung und Beschwerde Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können beim Amt Rat einholen oder Klagen einreichen. Das 0

11 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Amt prüft daraufhin, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Art. 7 g) Zivilrechtliche Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und der stellensuchenden Person wegen des Vermittlungsvertrags oder zwischen der Verleiherin oder dem Verleiher und der arbeitnehmenden Person wegen des Arbeitsvertrags fallen unter die Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Justizgesetz ist anwendbar. Art. 8 Freie Stellen Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann der Staatsrat auf Ersuchen der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt verlangen, dass die freien Stellen in besonders betroffenen Branchen, Berufen oder Regionen dem Amt gemeldet werden müssen. Die Meldung muss gleichzeitig mit der Ausschreibung in den Medien auf dem dafür vorgesehenen Formular gemacht werden.. ABSCHNITT Ausführung des AVG und des OR: Verfahren bei Entlassungen Art. 9 Meldung von Entlassungen und Betriebsschliessungen Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgerber müssen dem Amt die Entlassungen und die Betriebsschliessungen nach den Bestimmungen der einschlägigen Bundesgesetzgebung melden, sobald sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sind. Die Meldung muss spätestens am Tag, an dem den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Kündigung mitgeteilt wird, mit dem dafür vorgesehenen Formular gemacht werden. Das Amt sorgt dafür, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Sozialplan ausarbeiten, sofern ein solcher im Bundesrecht oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen wird. Es stellt ihnen seine Dienste zur Verfügung, um die berufliche Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, insbesondere indem es die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner regionalen Zentren in die betroffenen Betriebe sendet. 4 Die bundesrechtlichen Strafbestimmungen über Verletzungen der Meldepflicht bleiben vorbehalten.

12 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Art. 0 Massenentlassungen Das Amt ist die zuständige Behörde bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 5d ff. OR.. ABSCHNITT Ausführung des AVIG Art. Befugnisse des Amts Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse: a) Es übt die Entscheidbefugnisse nach AVIG sowie alle weiteren Befugnisse aus, die ihm von der Bundesgesetzgebung übertragen werden, soweit diese nicht an die regionalen Zentren abgetreten werden. b) Es organisiert, leitet und überwacht die regionalen Zentren gemäss der Bundesgesetzgebung. c) Es sorgt für den Vollzug des Leistungsauftrags, den der Bund den regionalen Zentren und der Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen erteilt. d) Es koordiniert und genehmigt die Tätigkeit der regionalen Zentren und erlässt die Weisungen für den Vollzug. e) Es überträgt die Befugnis für die An- und Abmeldung der Stellensuchenden an die Gemeinden, soweit das Bundesrecht dem nicht entgegensteht. f) Es erstellt einen Rahmenplan über die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Bundesrecht und stellt deren Finanzierung mit Hilfe der Beiträge des Bundes und des über den kantonalen Beschäftigungsfonds gewährten Beitrags des Kantons sicher. g) Es bietet den Stellensuchenden ausreichend Massnahmen zur Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung an und sorgt für die zweckmässige Verwaltung der dazu eingesetzten finanziellen Mittel. h) Es schliesst Leistungsaufträge mit den Anbietern von arbeitsmarktlichen Massnahmen ab. i) Es organisiert arbeitsmarktliche Massnahmen in den Bereichen, in denen das Angebot nicht ausreicht, insbesondere zugunsten von jungen Arbeitslosen und ungelernten Stellensuchenden. j) Es pflegt den ständigen Kontakt mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den

13 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Sozialdiensten, der Berufsberatung und den Institutionen, die sich an der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beteiligen, und schlägt ihnen gegebenenfalls Vereinbarungen zur Zusammenarbeit vor. Das Amt sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere:. zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Organen;. mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit weiteren Berufsorganisationen und Fachverbänden;. mit den privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern; 4. mit anderen betroffenen Organisationen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung. Es nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen werden. Art. Befugnisse der regionalen Zentren a) Im Allgemeinen Die regionalen Zentren vollziehen den von den zuständigen Bundesbehörden festgelegten Leistungsauftrag. Sie haben namentlich folgende Befugnisse: a) Sie sind für die An- und Abmeldung der Stellensuchenden zuständig, soweit diese Befugnis nicht delegiert wurde, und nehmen eine Vorprüfung der Vermittlungsfähigkeit dieser Personen vor. Das Reglement legt das Verfahren fest. b) Sie beraten die Stellensuchenden und Arbeitslosen bei der Arbeitssuche. c) Sie vermitteln den stellensuchenden und arbeitslosen Personen Arbeit und besetzen die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gemeldeten freien Stellen wieder. d) Sie weisen die Betroffenen den arbeitsmarktlichen Massnahmen zu, die geeignet sind, eine rasche und dauerhafte Eingliederung zu begünstigen. e) Sie kontrollieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Stellensuchende und Arbeitslose, um Missbräuche zu bekämpfen. f) Sie weisen auf Missbräuche seitens der Unternehmen, der öffentlichrechtlichen Körperschaften und der nicht gewinnorientierten Institutionen hin.

14 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Die regionalen Zentren sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt und den betroffenen Kreisen in ihrer Region. Art. b) Koordination Die regionalen Zentren koordinieren ihre Tätigkeit mit den regionalen Sozialdiensten und jenen Sozialdiensten, die darauf spezialisiert sind, die Vermittlung von Stellensuchenden zu fördern. Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung geregelt. Sie koordinieren ausserdem ihre Tätigkeit mit den für Berufsberatung und Berufsbildung zuständigen Ämtern, um die berufliche Eingliederung der Stellensuchenden zu erleichtern, namentlich wenn eine berufliche Umschulung nötig ist. Im Rahmen der Koordination ihrer Tätigkeit können die regionalen Zentren mit den betroffenen Dienststellen Daten der Stellensuchenden austauschen. Art. 4 c) Haftung Der Staat haftet für die regionalen Zentren dem Bund gegenüber gemäss Bundesgesetzgebung. Art. 5 Öffentliche Arbeitslosenkasse a) Organisation Der Staat führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne der Bundesgesetzgebung. Sie trägt die Bezeichnung Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (die Öffentliche Kasse). Die Öffentliche Kasse ist eine autonome Institution ohne Rechtspersönlichkeit, die administrativ der Direktion zugewiesen ist. Sie wird von einer Verwalterin oder einem Verwalter geleitet, die oder der für die Geschäftsführung verantwortlich ist. 4 Die Verwalterin oder der Verwalter und das Personal unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen bei rückläufiger Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten. Art. 6 b) Haftung Der Staat haftet für die Öffentliche Kasse dem Bund gegenüber gemäss Bundesgesetzgebung. 4

15 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Art. 7 c) Bezügerinnen und Bezüger Die Öffentliche Kasse steht allen Personen offen, die ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg haben oder die im Kanton Freiburg arbeiten oder zuletzt gearbeitet haben. Sie steht ausserdem den Unternehmen im Kanton zur Auszahlung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen zur Verfügung. Sie ist allein zuständig für die Auszahlung der Insolvenzentschädigungen. Art. 8 d) Verwaltung Die Verwalterin oder der Verwalter führt die Öffentliche Kasse gemäss den Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts. Sie oder er trifft alle Massnahmen, die für eine rationelle Geschäftsführung der Öffentlichen Kasse notwendig sind. Sie oder er vertritt die Institution gegenüber Dritten und bei Rechtsstreitigkeiten. Diese Befugnis kann intern auch einer anderen Person übertragen werden. 4 Für die Geschäftsprüfung, die Revision der Auszahlungen und die Aufsicht gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung. Art. 9 e) Vertretungsbefugnis Bei Finanzgeschäften wird die Öffentliche Kasse durch die Kollektivunterschrift zu zweit folgender Personen verpflichtet: der Verwalterin oder des Verwalters und einer für Buchhaltung und Zahlungen verantwortlichen angestellten Person, oder einer dieser beiden Personen und der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Direktion. Art. 40 f) Zahlstellen Bei Bedarf können mit dem Einverständnis der Direktion in den Bezirken oder Regionen Zahlstellen geschaffen werden. 4. ABSCHNITT Ausführung des ArG Art. 4 Befugnisse des Arbeitsinspektorats Das Arbeitsinspektorat trifft die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen nach dem Bundesgesetz und den Bundesverordnungen, 5

16 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G soweit sie nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit einer andern, in diesem Gesetz bezeichneten Behörde fallen. Die für Kantons- oder Gemeindepolizei, Baupolizei, Feuer- und Sanitätspolizei zuständigen Organe können bei der Ausführung der einschlägigen Gesetzgebung beigezogen werden. Art. 4 Befugnisse des Gemeinderats Der Gemeinderat erfüllt im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden. Art. 4 Betriebsverzeichnis a) Nichtindustrielle Betriebe Der Gemeinderat führt laufend ein Verzeichnis über die dem Arbeitsgesetz unterstellten nichtindustriellen Betriebe. Alle Eintragungen und Änderungen in diesem Verzeichnis müssen dem Amt umgehend schriftlich gemeldet werden. Bestehen Zweifel darüber, ob das Arbeitsgesetz für einen nichtindustriellen Betrieb oder für gewisse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben gilt, so unterbreitet der Gemeinderat den Fall dem Amt, das in erster Instanz entscheidet. 4 Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der Gemeindebehörde die Errichtung eines Betriebes sowie die Verlegung oder Übergabe, die Einstellung der Tätigkeit und alle Vorkehren mitteilen, die die Art eines Betriebes ändern könnten. Art. 44 b) Industrielle Betriebe Das Amt entscheidet, welche Betriebe und Betriebsabteilungen, die die Voraussetzungen eines industriellen Betriebs erfüllen, den speziellen Vorschriften für industrielle Betriebe unterstellt werden. Es entscheidet auch über die Änderung oder Löschung der Unterstellung. Das Amt führt das kantonale Register der industriellen Betriebe. Art. 45 Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe a) Gesuche Die Gesuche um Genehmigung der Pläne für den Bau, die Umgestaltung oder Vergrösserung eines industriellen Betriebes müssen dem Amt zusammen mit den in der Bundesgesetzgebung verlangten Schriftstücken unterbreitet werden. 6

17 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Die Gesuche um Betriebsbewilligung eines industriellen Betriebes müssen an das Amt gerichtet werden. Art. 46 b) Verfügungen Das Arbeitsinspektorat entscheidet über die Genehmigung der Baupläne und Betriebsbewilligungen. Art. 47 c) Bau, Umgestaltung und Vergrösserung von nichtindustriellen Betrieben Die für die Baupolizei zuständige Behörde unterbreitet alle Gesuche, die von nichtindustriellen Betrieben für den Bau, die Umgestaltung oder die Vergrösserung an sie gerichtet werden, dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme. Das Arbeitsinspektorat kann verlangen, dass an die Baubewilligung besondere Massnahmen geknüpft werden, die im Sinne des Bundesgesetzes oder seiner Ausführungsverordnungen nötig sind. Art. 48 Arbeits- und Ruhezeit a) Kontrolle der Arbeitsstunden Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden führen; diese muss jederzeit erlauben, die Zahl der von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden festzustellen. Art. 49 b) Feiertage Feiertage gelten im Sinne des Bundesgesetzes als Sonntage. An diesen Tagen ist die Ausübung der im Reglement beschriebenen Tätigkeiten verboten. Folgende Feiertage gelten für das gesamte Kantonsgebiet: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten. Die folgenden Tage gelten ebenfalls als Feiertage: a) in den Gemeinden mit einer mehrheitlich römisch-katholischen Bevölkerung: Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Mariä Empfängnis; b) in den Gemeinden mit einer mehrheitlich evangelisch-reformierten Bevölkerung: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag und Stephanstag. 7

18 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Der Staatsrat kann aus historischen Gründen Ausnahmen von der Aufteilung der Feiertage bewilligen. 5 Der Anspruch auf Feiertage hängt vom Geschäftssitz oder vom Sitz der im Kanton gelegenen Filiale ab. Art. 50 Jugendarbeitsschutz Der Staatsrat regelt die Verfahren für die Meldungen und Bewilligungen nach der Bundesgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz. ) ) ArGV 5; SR 8.5. Art. 5 Genehmigung der Betriebsordnung Die Gesuche um Genehmigung oder Änderung der Betriebsordnung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten. Art. 5 Kontrolle Die Betriebskontrolle nach dem Bundesgesetz wird vom Arbeitsinspektorat durchgeführt; dafür braucht es keine vorherige Meldung. Auf Ersuchen des Arbeitsinspektorats kann die Oberamtsperson der Gemeinde, der Gemeindepolizei und der Kantonspolizei bestimmte Aufgaben übertragen. Art. 5 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz werden vom Arbeitsinspektorat getroffen. Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern oder einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen. Art. 54 Anzeigen Anzeigen wegen Nichtbefolgens der Vorschriften des Bundes oder des Kantons oder einer Verwaltungsverfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten. 8

19 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G ABSCHNITT Ausführung des UVG, der VUV und des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten Art. 55 Vollzugsorgan Das Arbeitsinspektorat sorgt dafür, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie die Sicherheitsvorschriften für technische Einrichtungen und Geräte beachtet werden, soweit dafür nicht ein anderes Vollzugsorgan zuständig ist. Zu diesem Zweck kann es: a) die Betriebe von Amtes wegen oder auf eine Anzeige hin kontrollieren (Art VUV); b) einen Betrieb mit einer Verfügung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zwingen (Art. 64 und 65 VUV); c) seine vollstreckbaren Verfügungen oder die von ihm getroffenen vorsorglichen Massnahmen durch eine Prämienerhöhung oder durch Zwangsmassnahmen durchsetzen (Art. 66 und 67 VUV). Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Rat des Arbeitsinspektorats über die einschlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit einholen. Diese Auskünfte sind unentgeltlich. Das Arbeitsinspektorat orientiert die betreffenden Behörden sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in zweckmässiger Weise über die wichtigsten Aspekte seines Tätigkeitsbereichs. Art. 56 Kantonale Rechtshilfebehörde Die Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons richten ihre Rechtshilfegesuche zur Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen an das Amt. Das Amt leitet die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons umgehend an die Kantons- oder Gemeindepolizei weiter. Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind an die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons gebunden. Sie sind ausschliesslich für die korrekte Ausführung der erhaltenen Anweisungen verantwortlich. 9

20 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Art. 57 Koordinationsstelle Die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. Sie hat folgende Aufgaben: a) Sie nimmt Stellung zu den Richtlinien der kantonalen und interkantonalen Politik in den Bereichen Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben. b) Sie nimmt Stellung zu den Prioritäten, die das kantonale Vollzugsorgan in seiner Tätigkeit zu befolgen hat. c) Sie entwickelt im Hinblick auf Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben ein Informations- und Ausbildungskonzept. d) Sie erstellt nach Bedarf Empfehlungen für bestimmte Unternehmensgruppen. e) Sie kann sich weiterer allgemeiner oder spezieller Angelegenheiten annehmen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Art. 58 Meldepflicht bei Unfällen Erfährt die Kantons- oder Gemeindepolizei, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, so muss sie dies unverzüglich dem Arbeitsinspektorat melden. Die Meldung ist an keine Form gebunden. Art. 59 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz werden vom Arbeitsinspektorat getroffen. Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern, Stoffe oder Gegenstände zu beschlagnahmen oder einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen. 6. ABSCHNITT Ausführung des HArG Art. 60 Befugnisse Die Befugnisse des Arbeitsinspektorats richten sich nach dem Bundesrecht. 0

21 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Art. 6 Das Arbeitsinspektorat hat namentlich folgende Befugnisse: a) Es entscheidet von Amtes wegen oder auf Begehren einer betroffenen Person, wenn in einem bestimmten Fall Zweifel am Vollzug des Gesetzes bestehen. b) Es führt gemäss Bundesrecht das kantonale Register über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben. c) Es kontrolliert die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geführten Heimarbeiterinnen- und Heimarbeiterlisten. d) Es gestattet Abweichungen gemäss Bundesgesetz. e) Es erstattet den zuständigen Bundesbehörden jährlich Bericht über den Vollzug des Bundesgesetzes. 7. ABSCHNITT Ausführung des OR und des AVEG im Zusammenhang mit den Normalund Gesamtarbeitsverträgen Art. 6 Normalarbeitsverträge a) Befugnisse des Staatsrats Der Staatsrat ist die für Normalarbeitsverträge zuständige Behörde im Sinne des Obligationenrechts. Er erlässt Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst sowie in den Wirtschaftszweigen, in denen ein Bedarf besteht. Art. 6 b) Befugnisse der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt Die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt erfüllt ihre Aufgaben gemäss Bundesgesetzgebung (Art. 60b OR). Sie muss ferner: a) gestützt auf die Weisungen des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts Unterlagen erarbeiten, die die berufs- und ortsüblichen Arbeitsbedingungen widerspiegeln; b) die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge festgelegten Mindestlöhne gemäss Bundesgesetz kontrollieren;

22 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G c) relevante Informationen über die üblichen Löhne in bestimmten Wirtschaftszweigen und Berufskategorien aufstellen und regelmässig veröffentlichen. Art. 64 Gesamtarbeitsverträge a) Befugnisse des Staatsrats Der Staatsrat hat folgende Befugnisse für die Gesamtarbeitsverträge: a) Er beschliesst die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. b) Er legt den Geltungsbereich in Bezug auf das Gebiet, den Wirtschaftszweig oder den Beruf sowie das Datum des Inkrafttretens und die Dauer der Allgemeinverbindlicherklärung fest. c) Er verfügt die Änderung oder Ausdehnung von allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen. d) Er verlängert oder hebt Allgemeinverbindlicherklärungen auf. e) Er setzt Allgemeinverbindlicherklärungen ausser Kraft. Art. 65 b) Befugnisse des Amts Das Amt hat folgende Befugnisse: a) Es prüft, ob für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in besonderen Berufssparten ein Bedarf besteht. b) Es unterstützt die Parteien im Hinblick auf die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. c) Es ist mit der Leitung des Verfahrens nach Bundesgesetz beauftragt. d) Es ist Aufsichtsorgan im Sinne des Bundesgesetzes. e) Es ist ermächtigt, an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan zu bestimmen. 8. ABSCHNITT Ausführung des Gesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Art. 66 Befugnisse des Staatsrats Der Staatsrat erlässt bei Bedarf Normalarbeitsverträge gemäss Bundesgesetzgebung.

23 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Gegebenenfalls erlässt er weitere Vollzugsbestimmungen. Art. 67 Befugnisse des Amts Das Amt hat folgende Befugnisse: a) Es führt über die Arbeitsmarktüberwachung alle Kontrollen durch, die nicht ausdrücklich einer anderen, durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung bezeichneten Behörde übertragen werden. Es kann bei Bedarf die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden anfordern. b) Es entscheidet über Verwaltungssanktionen gemäss der Bundesgesetzgebung. c) Es leitet die Kontrollberichte und seine Verfügungen an die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt weiter. d) Es entscheidet über Streitigkeiten, insbesondere über die Streitfälle nach Artikel 60b Abs. 5 OR. e) Es erfüllt alle übrigen Aufgaben, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen werden. Das Amt kann seine Kontrollaufgaben einem verwaltungsexternen paritätischen Organ übertragen. Die Aufgabendelegation erfolgt in Form eines Leistungsauftrags. Art. 68 Befugnisse des für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen Amts Das für den Vollzug des Ausländerrechts zuständige Amt ) ist für das Meldeverfahren im Sinne der Bundesgesetzgebung zuständig. Es empfängt insbesondere alle Meldungen, die nicht direkt den zuständigen Bundesbehörden elektronisch zugestellt werden. Es informiert die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt innert zwei Tagen über jede Meldung, die ihm zugestellt wird, und registriert die vollständige Meldung unverzüglich im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). ) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration. Art. 69 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.

24 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Das Verfahren wird im Reglement festgelegt. 9. ABSCHNITT Ausführung des BGSA Art. 70 Staatsrat Der Staatsrat legt auf Antrag der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt periodisch die Strategie des Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit fest. Art. 7 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt Die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt definiert die Ziele und Aktionspläne des Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Art. 7 Amt a) Aufgaben Das Amt führt mit Hilfe der Arbeitsmarktüberwachung Kontrollen gemäss der Bundesgesetzgebung durch. Bei Bedarf kann es die Dienste aussenstehender Fachpersonen beanspruchen. Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Personen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen. 4 Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Datenschutz beachten. 5 Es stellt sicher, dass das Personal, das im kantonalen Kontrollorgan oder für dieses Organ arbeitet, nicht in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen oder Betrieben steht. Art. 7 b) Befugnisse Das Amt verfügt Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen gemäss den Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons. Es stützt sich dabei auf die von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden festgestellten Verstösse in den kontrollierten Bereichen. Die zuständigen Behörden liefern ihm die 4

25 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G nötigen Informationen, damit es feststellen kann, ob die betroffenen Unternehmen Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons erhalten. Es erlässt seine Verfügungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Das Amt stellt der zuständigen Bundesbehörde, den betreffenden kantonalen Behörden und der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt eine Kopie seiner Verfügungen zu. Die Kommission leitet diese an die betreffenden paritätischen Organe weiter. Art. 74 Kontrollen Die Kontrollen werden von Amtes wegen oder auf Anzeige durchgeführt. Sie werden gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgeführt. Art. 75 Delegation der Kontrolltätigkeiten Die Kontrolltätigkeiten können auf Antrag der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt gemäss der Bundesgesetzgebung delegiert werden. Die Delegation von Kontrolltätigkeiten wird im Einzelnen in einem Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten geregelt. Wurde das Kontrollorgan durch einen Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt, so kann es lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. 4 Wird die Kontrolltätigkeit an Dritte delegiert, so stellt das Amt sicher, dass die kontrollierenden Personen in keinem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen. Art. 76 Kontrollprotokoll und Anzeigerapport Das Kontrollprotokoll wird gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes verfasst und weitergeleitet. Es wird unverzüglich an das Amt weitergeleitet, das gegebenenfalls einen Anzeigerapport erstellt. Der Anzeigerapport informiert über die festgestellten Verstösse und die Identität der betroffenen Personen. Er wird zusammen mit dem Kontrollprotokoll an die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt und an die Entscheidbehörden weitergeleitet. 5

26 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt leitet den Anzeigerapport an die betreffenden paritätischen Kommissionen weiter. 4 In seinem Anzeigerapport ersucht das Amt die betreffenden Behörden, über die festgestellten Verstösse zu entscheiden. Diese informieren das Amt und die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt über ihre Entscheide und die ausgesprochenen Sanktionen gemäss den Vorschriften des Bundesrechts, damit das Amt die Sanktionen aussprechen kann, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (Art. 7 Abs. dieses Gesetzes). 5 Die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt informiert die betreffenden paritätischen Kommissionen über die ausgesprochenen Sanktionen. Art. 77 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden Besteht ein Verdacht auf Schwarzarbeit und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen. Das Einstellungsverfahren wird im Reglement festgelegt. Art. 78 Gebühren und Kosten Wird ein Fall von Schwarzarbeit aufgedeckt oder hat das Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Betriebs das Verfahren deutlich verlängert, so auferlegt das Amt ihr oder ihm die durch das Verfahren verursachten Kosten einschliesslich der Kosten für Expertisen. Die Gebühren werden gemäss Bundesgesetzgebung festgesetzt.. KAPITEL Kantonale Massnahmen. ABSCHNITT Kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung Art. 79 Art der Massnahmen Der Staat bietet Massnahmen zur Förderung der beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden und Arbeitslosen (kantonale Massnahmen) an. 6

27 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Die kantonalen Massnahmen stellen keine Leistungen im Sinne des Sozialhilfegesetzes dar. Es besteht kein Anspruch darauf und sie sind subsidiär zu den Leistungen nach der Bundesgesetzgebung. Sie sind für Personen bestimmt, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Bundes ausgeschöpft haben oder die die Voraussetzungen für diese Entschädigung nicht erfüllen. 4 Die Massnahmen im Sinne dieses Kapitels werden gemäss denselben qualitativen Grundsätzen bewilligt wie die Massnahmen für Arbeitslose, die gemäss Bundesgesetz entschädigt werden, sind aber für jedes regionale Zentrum kontingentiert. Art. 80 Kontingente Das Amt legt die Kontingente gestützt auf sein Jahresbudget fest, das unter Berücksichtigung des Vermögens, der Einnahmen und der Ausgaben des kantonalen Beschäftigungsfonds aufgestellt wird. Diese Kontingente werden auf Vorschlag des Amts im Einvernehmen mit der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt namentlich im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerung der Bezirke und der Anzahl Stellensuchenden, die ihren Anspruch auf Entschädigungen des Bundes ausgeschöpft haben, auf die regionalen Zentren und die Betreuungseinrichtung nach Artikel 86 Abs. dieses Gesetzes verteilt. Die regionalen Zentren und die erwähnte Betreuungseinrichtung sorgen für die zweckmässige Nutzung der Kontingente. Art. 8 Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung Das Reglement legt die Voraussetzungen und Kriterien für die Gewährung von kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung fest. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger können eine kantonale Massnahme beantragen, wenn sie seit mindestens drei Monaten beim regionalen Zentrum angemeldet sind. Art. 8 Zuständige Behörde Das regionale Zentrum ist für die Gewährung der kantonalen Massnahmen zuständig. Es wendet dabei Prioritätskriterien an. Das Reglement legt das Verfahren für die Gewährung der Massnahmen fest. Auf Antrag der stellensuchenden Person erlässt das regionale Zentrum eine Verfügung gemäss den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens. 7

28 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G Die Verfügung des regionalen Zentrums kann innert dreissig Tagen mit Einsprache an das Amt angefochten werden. Art. 8 Einstellung und Entzug des Leistungsanspruchs Die Einstellung oder der Entzug des Leistungsanspruchs wird verfügt, wenn eine Person eine von der zuständigen Behörde angeordnete Massnahme ablehnt oder gegen den Vermittlungsvertrag verstösst, indem sie einem Beratungsgespräch im regionalen Zentrum fernbleibt oder keine Bemühungen um Arbeit nach den Weisungen des Amtes macht, es sei denn, die Massnahme sei unzumutbar, insbesondere im Falle der interinstitutionellen Zusammenarbeit. Der Leistungsanspruch wird entzogen, wenn die betreffende Person eine Massnahme ohne entschuldbare Gründe abbricht oder wenn sie durch eigenes Verschulden entlassen wird. Bevor der Leistungsanspruch wegen Verletzung des Vermittlungsvertrags entzogen wird, wird die Person in der Regel verwarnt. 4 Von einer Einstellung oder einem Entzug des Leistungsanspruchs kann jedoch abgesehen werden, wenn die betreffende Person durch die Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 dieses Gesetzes oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit betreut wird. In diesem Fall klären die für die Betreuung zuständigen Partner ab, ob die Fortsetzung der Massnahme angezeigt ist. 5 Der Leistungsanspruch kann mit Wirkung auf den Tag, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger die Massnahme schriftlich annimmt, wiederhergestellt werden. Art. 84 Art der Leistungen und kantonale Rahmenfrist Der Staat bietet die folgenden kantonalen Massnahmen an: a) Abklärung der beruflichen Fähigkeiten und Betreuung durch die regionalen Zentren; b) Qualifizierungsprogramme bei Unternehmen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und nicht gewinnorientierten Institutionen; c) Programme, die in Form eines Personalverleihs organisiert werden und deren Verwaltung einer privaten, nicht gewinnorientierten Körperschaft übertragen werden kann; d) Massnahmen zur Ergänzung des Angebots für besondere Gruppen von Arbeitslosen im Sinne von Artikel. Bst. i dieses Gesetzes. Die Leistungen nach Absatz Bst. b werden in der Regel für die im Reglement festgelegte Dauer gewährt und können verlängert werden, falls 8

29 Beschäftigung und Arbeitsmarkt G das Eingliederungsziel dies rechtfertigt. Die Leistungen sind auf längstens ein Jahr beschränkt. Dies entspricht der vollen Rahmenfrist des Kantons, die von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ein Qualifizierungsprogramm antritt. Nach Ablauf der kantonalen Rahmenfrist können erst nach einer Wartezeit von zwei Jahren wieder Leistungen gewährt werden. Art. 85 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger a) Regionales Zentrum Das zuständige regionale Zentrum klärt die beruflichen Fähigkeiten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger ab, berät, kontrolliert und vermittelt sie gemäss den Modalitäten, die für die dem Bundesrecht unterstehenden Stellensuchenden gelten. Für die betreffenden Personen wird ein berufliches Eingliederungs- oder Qualifizierungsziel festgesetzt, das ihren Qualifikationen und Berufswünschen, in erster Linie aber den auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen Rechnung trägt. Das regionale Zentrum stimmt die Betreuung von Leistungsempfängerinnen und empfängern, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit den für Soziales zuständigen Behörden aufgenommen werden, auf die besonderen Bedürfnisse dieser Personen ab. Art. 86 b) Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger Das Amt arbeitet mit dem für Soziales zuständigen Amt ) und den übrigen zuständigen Sozialdiensten zusammen, um nach Lösungen für die berufliche Eingliederung von Stellensuchenden zu suchen, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben. Zu diesem Zweck können namentlich kantonale Massnahmen eingesetzt werden. Das Amt und das für Soziales zuständige Amt organisieren und verwalten eine Betreuungseinrichtung für die betroffenen Stellensuchenden. Die Ämter nach Absatz legen in einer Vereinbarung die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit fest. Diese Vereinbarung sieht namentlich eine gemeinsame Statistik vor. ) Heute: Kantonales Sozialamt. 9

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