LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat-
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- Frank Günter Auttenberg
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1 LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat- im KTB angenommen am: Vorlage-Nr.: JHA II/9/2017 Datum: Zuständiges Amt: Ersteller/in: Jugendamt Frau Zörner öffentlich X nicht öffentlich Beschluss-Nr.: Betreff: Förderung von Personalkosten der Schulsozialarbeit für das Haushaltsjahr 2018 über den Europäischen Sozialfonds (ESF) und das neue Landesprogramm MV Beratungsfolge: Sitzung am: Unterausschuss Jugend Jugendhilfeausschuss Abstimmungsergebnis: Für Geg Ent Befan Bemerkungen: Beschlussvorschlag: Für die Gewährung von Personalkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schulsozialarbeit im Jahr 2018 erhalten die Träger der Anlage 1 vorbehaltlich der durch das Land Mecklenburg- Vorpommern bereitgestellten ESF-Zuwendungen, Mittel im Rahmen des Operationellen Programmes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ESF Darüber hinaus erhalten im Jahr 2018 die Träger der Anlage 2 für die Gewährung von Personalkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schulsozialarbeit, vorbehaltlich der durch das Land Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellten Mittel, Zuwendungen im Rahmen des Landesprogrammes zur Unterstützung der Förderung der Schulsozialarbeit in den Landkreisen und kreisfreien Städten ab 2017 ff. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte beteiligt sich an der Finanzierung vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemäß Richtlinie III Gewährung von Personalund Sachkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom Heiko Kärger Landrat
2 Sachdarstellung/Rechtsgrundlage: Im Rahmen der Einführung des o.g. neuen Landesprogrammes gab es seitens des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V die Vorgabe, dass die Umsetzung dieser Förderung nach den aus der ESF-Förderung bekannten und inzwischen etablierten Förderkonditionen und Systemen erfolgt. Darüber hinaus gab es in einer Beratung am die Information von Frau Schünemann, Referatsleiterin für Jugend-und Schulsozialarbeit im Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung MV, dass sich das Land vorbehält, auch die Stellen aus dem Landesprogramm über den ESF abzurechnen. Auf Nachfrage vom Sozialdezernenten Herrn Michael Löffler erhielt das Fachamt von Staatssekretär Herrn Nikolaus Voss ein Antwortschreiben bezüglich der Förderung von Grundschulen nach ESF-Vorgaben. Im Schreiben vom teilt Herr Voss mit, dass der Einsatz von aus ESF anteilig finanzierten Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern an keiner Schulart ausgeschlossen ist. Auch wenn der Schwerpunkt des Einsatzes der vom Land geförderten Schulsozialarbeit nach wie vor auf der Sekundarstufe I liegt, gewinnt die berufliche Sensibilisierung und Erstorientierung bereits an den Grundschulen an Bedeutung. Daher hat sich das Fachamt entschlossen, alle Anträge unabhängig der Schulart in Gänze zu betrachten und dem Jugendhilfeausschuss eine Vorlage für die Förderung der Schulsozialarbeit, unabhängig der Förderung über ESF bzw. über das Landesprogramm, zur Beschlussfassung vorzulegen. Die am durch Ministerin Frau Birgit Hesse und Landrat Heiko Kärger unterzeichnete Vereinbarung zur Umsetzung der ESF-Förderung vom im Bereich der Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit läuft zum aus. Nach letztem Stand arbeitet das Land an der neuen Vereinbarung für die Bewilligungsphase Laut Richtlinie des Landes zur Förderung von Schulsozialarbeit ist die Unterzeichnung der Vereinbarung Voraussetzung für eine Förderung über den ESF. Ein Zuwendungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales liegt daher bisher noch nicht vor. Die Finanzierung der Zuwendung erfolgt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie aus Mitteln des Landesprogrammes zur Unterstützung der Förderung der Schulsozialarbeit in den Landkreisen und kreisfreien Städten ab 2017 ff. und soll auch zukünftig in Form von Pauschalen an den Landkreis MSE ausgereicht werden. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wird gegenüber den Trägern weiterhin die realen Personalkosten als Grundlage der Finanzierung nehmen ( Spitzabrechnung ). Gemäß Richtlinie III zur Gewährung von Personal- und Sachkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vom werden Stellen in der Schulsozialarbeit mit ESF-, Landes- sowie kreislichen Mitteln und mit Mitteln der Schulträger gefördert. Der Landkreis gewährt hierbei einen Personalkostenzuschuss in Höhe von maximal 60 % der förderfähigen Gesamtpersonalkosten. Der Schulträger übernimmt mindestens 40 % der Kosten. In den Fällen, in denen der Landkreis Schulträger ist, übernimmt er in der Regel die restlichen 40 % der förderfähigen Gesamtpersonalkosten. Für alle jährigen Einwohnerinnen und Einwohner unseres Landkreises erhält der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Leistungsbereich der Schulsozialarbeit im Jahr 2018 voraussichtlich eine ESF-Zuwendung in Höhe von ,00 sowie aus dem Landesprogramm voraussichtlich eine Zuwendung in Höhe von ,00. Der Landkreis als Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, über die zugewiesenen Mittel hinaus zusätzlich örtliche Mittel (kreisliche Mittel sowie Mittel der Schulträger und der Träger der Personalstellen) in mindestens der Höhe der nach den Zuwendungsbescheiden abgerechneten Mittel für den in den Zuwendungsbescheiden genannten Zweck einzusetzen.
3 Im laufenden Jahr 2017 werden aktuell 53 Stellen der Schulsozialarbeit im Landkreis MSE gefördert (38 Stellen über den ESF und 15 Stellen über das Landesprogramm). Im Zuge der Antragsprüfung für das Jahr 2018 durch das Jugendamt ist folgende Feststellung zu machen: Dem Fachamt liegen 54 Anträge für den Bereich der Schulsozialarbeit für das Jahr 2018 vor. Wie schon für die Beschlüsse für das Jahr 2017 hat das Fachamt auch für 2018 Indikatoren als Entscheidungsgrundlage zu Grunde gelegt. In einem ersten Schritt wurden alle Anträge nach formalen Indikatoren geprüft: 1. fristgerecht eingereicht 2. Vorlage der Ko-Finanzierungszusage Schulträgers 3. ESF-konform laut Zuwendungszweck Anschließend erfolgte die Bewertung anhand der drei fachlichen und sozialräumlichen Indikatoren: 1. Schulform 2. zusammenfassender Wert der Auswertung der Indikatoren laut Jugendhilfeplanung Bedarf Jugendförderung 2016 ff. im Landkreis MSE Teil I (aktualisierte Zahlen) 3. Schülerzahlen (2016/17) Nach derzeitigem Stand können von den 54 Stellen der Schulsozialarbeit 1. mit den durch das Land voraussichtlich zur Verfügung stehenden ESF- und Landesmitteln, 2. den zur Verfügung stehenden kreislichen Mitteln und 3. den laut Anträgen zur Verfügung gestellten Drittmitteln der Schulträger 51 Stellen der Schulsozialarbeit, im Jahr 2018 nach Richtlinie III gefördert werden (36 Stellen über den ESF und 15 Stellen über das Landesprogramm). Zur Finanzierung der 36 Stellen über den ESF ist die Verwendung von Kreismitteln aus dem Bereich der Jugendsozialarbeit in Höhe von 7.800,00 sowie 2.000,00 aus dem Landesprogramm SSA notwendig. Drei Anträge finden keine Berücksichtigung in der Förderung Begründung: Bei einem Antrag ist die Ko-Finanzierung des Schulträgers nicht gegeben. An der Schule wurde zum eine Stelle für Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA) installiert. Somit gibt es aus Sicht des Schulträgers keinen zusätzlichen Bedarf an Schulsozialarbeit. Der Schulträger hat den Kooperationsvertrag mit dem Träger der Schulsozialarbeit fristgerecht zum gekündigt. Ein weiterer Antrag findet zudem aufgrund räumlicher Änderungen der Schule keine Berücksichtigung in der Förderung für Hier wurde bisher an einer Förderschule eine zweite Stelle (Teilzeit: 17,5 h) gefördert, da sich die Schülerinnen und Schüler auf zwei weit voneinander entfernte Schulgebäude aufgeteilt haben. Hier fand nun eine Zusammenlegung der Gebäude bzw. Klassen statt, so dass aus Sicht des Fachamtes die begründete Voraussetzung der zweiten Stelle nicht mehr gegeben ist. Der dritte Antrag findet in 2018 keine Berücksichtigung in der Förderung des Landkreises, da die ESF-, Landes- und Landkreismittel bereits ausgeschöpft werden. Das Fachamt hat als Entscheidungsgrundlage, wie oben beschrieben, formale sowie fachliche und sozialräumliche Indikatoren zu Grunde gelegt. Anlage 1 stellt in einer Tabelle die über den ESF geförderten 36 Personalstellen von 15 Trägern der Jugendhilfe für das Jahr 2018 sowie die entsprechenden Zuwendungen dar.
4 Anlage 2 stellt in einer Tabelle die über das Landesprogramm geförderten 15 Personalstellen von 5 Trägern der Jugendhilfe für das Jahr 2018 sowie die entsprechenden Zuwendungen dar. Anlage 3 zeigt die Schulen (untersetzt nach Planungsräumen) auf, deren Stelle der Schulsozialarbeit über ESF finanziert wird. Anlage 4 zeigt die Schulen (untersetzt nach Planungsräumen) auf, deren Stelle der Schulsozialarbeit über das Landesprogramm finanziert wird. Anlage 5 zeigt die Stellen auf, die 2018 nicht über ESF, das Landesprogramm oder Landkreismittel gefördert werden.
5 Finanzielle Auswirkungen im Haushaltsjahr 2018: Nein Ja Ergebnishaushalt Aufwendungen Erträge , ,00 Finanzhaushalt Auszahlungen Einzahlungen , ,00 in Folgejahren: 2019 Nein Ja einmalig jährlich Ergebnishaushalt Aufwendungen Erträge , ,00 Finanzhaushalt Auszahlungen Einzahlungen , ,00 Finanzielle Mittel stehen: planmäßig zur Verfügung unter: Produkt / Konto Ergebnishaushalt: , , , Finanzhaushalt: , , , Deckungskreis Nr. EGHH Nr FHH Nr nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag) Produkt / Konto Ergebnishaushalt: Finanzhaushalt: Deckungskreis Nr. Bezeichnung Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung Bezeichnung Zuschuss SSA LK-Anteil, ESF-Anteil Zuschuss PK SSA Anteil Land, Anteil LK Landesprogramm
6 Bemerkungen: Bemessungsgrundlage (Richtlinie III): Die Höhe der Personalkostenzuschüsse bemisst sich anhand der zu Grunde gelegten, als förderfähig anerkannten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber-Gesamtkosten. Personalkostenzuschuss wird aus ESF-Zuwendungen und kreislichen Mitteln in Höhe von maximal 60%, Personalkostenzuschuss des Schulträger 40%, in den Fällen, in denen der LK Schulträger ist, übernimmt der LK in der Regel die restliche Finanzierung. zu Anlage1: 2018 sind 36 Personalstellen der Schulsozialarbeit geplant. Kosten (Stand ): Förderfähige ABG Kosten nach Kappung: ,15 davon Anteil des Landkreises 60%/100% = ,81 siehe Anlage 1 Kosten setzen sich wie folgt zusammen: LK ,91 (Ansatz 2018: , ,00 aus ,00 aus ) ESF ,90 (Ansatz 2018: ,00 ) ,81 Berechnung Folgejahr: Planansatz LK-Anteil % Tarifsteigerung + Planansatz ESF- Anteil zu Anlage2: 2018 sind 15 Planstellen geplant. Kosten (Stand ): Förderfähige ABG Kosten nach Kappung: ,26 davon Anteil des Landkreises 10%/ 50% = siehe Anlage 1 Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Landesmittel ,30 ( Ansatz 2018: ,00 ) LK ,62 ( Ansatz 2018: ,00 ) ,33 Berechnung Folgejahr: Planansatz LK-Anteil % Tarifsteigerung + Planansatz ESF- Anteil Kompatibilität zur strategischen Zielplanung ja nein geprüft gegeben Themenfeld-Nr.: 5 Wirkungsziel-Nr.: II III Prüfung nicht erforderlich (bspw. Bestellungsvorlagen, üpl/apl- Vorlagen) Kinder-, Jugend- und Familienbildung Reduzierung der Anzahl an Schulabgängerinnen und Schulabgängern ohne Abschluss Mobile Jugendarbeit Anlagen: 1. Anlage 1-36 Stellen-Liste Förderung 2. Anlage 2 - Landesprogramm 3. Anlage 3 - Übersicht Schulen mit ESF-geförderten Stellen SSA in Anlage 4 - Übersicht Schulen Landesprogramm Anlage 5 - Stellen ohne Finanzierung 2018
7 Mitzeichnung zuständiges Dezernat: Dezernat III - NZ Unterschrift:
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