für den Strom- und Gasmarkt (KuL Strom & Gas)

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2 Kunden- und Lieferantenwechselprozesse für den Strom- und Gasmarkt (KuL Strom & Gas) für gemessene und nicht gemessene Kunden Arbeitskreis Wechselprozesse des bne, Bundesverband Neuer Energieanbieter e.v., VEA, Bundesverband der Energie-Abnehmer e.v. und VIK, Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. In den Grundzügen mitgetragen vom BDI, Bundesverband der Deutschen Industrie e.v., DIHK, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.v., EFET Deutschland, Verband der Deutschen Gas- und Stromhändler e.v. und vzbv, Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. Stand: , Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK)

3 Kontakt Kontakt: Bundesverband Neuer Energieanbieter e.v. (bne) Hackescher Markt 4 (Eingang Große Präsidentenstraße 10) Berlin Tel.: (030) Fax: (030) mail@bne-online.de , Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 1

4 Mitglieder Mitglieder des AK Wechselprozesse Baumeister, Heike Binde, Wulf Blumberg, Jens Boerkey, Arndt Dr. Borchers, Henning Friedrich, Ralf Gericke, Antje Jahn, Andreas Kreher, Jörg Lehmann, Steffen Matter, Jürgen Peters, Sven Prochaska, Ina Schuler, Bennedikt Söldner, Silke Dr. Trusiewytsch, Sabine Wendt, Vincent Zander, Holger Ensys AG VIK Verband der Industriellen Energieund Kraftwirtschaft e.v. PCC Energie GmbH Bundesverband Neuer Energieanbieter e.v. Nuon Deutschland GmbH eprimo GmbH Nuon Deutschland GmbH Bundesverband Neuer Energieanbieter e.v. Getec-energie GmbH Electrabel Deutschland AG Watt Deutschland GmbH LichtBlick- die Zukunft der Energie GmbH & Co. KG Watt Deutschland GmbH Sempra Commodities GmbH Aktif Technology GmbH Yello Strom GmbH Gaz de France Deutschland GmbH Flexstrom GmbH 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 2

5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Begriffsdefinitionen... 6 II. Abkürzungsverzeichnis III. Abbildungsverzeichnis IV. Tabellenverzeichnis V. Literaturverzeichnis Vorwort Rahmenbedingungen Netzzugangsmodell Strom Netzzugangsmodell Gas Vollmachten Verträge Lieferstellenidentifikation Fristen Verarbeitung von Anmeldungen in die Zukunft Stornierung Formate Bestandsliste , Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 3

6 Inhaltsverzeichnis 3. Prozessbeschreibungen Prozess Lieferantenwechsel Erläuterung und Beschreibung Grafische Darstellung: Lieferantenwechsel Tabellarische Darstellung: Lieferantenwechsel Fazit Prozess Lieferbeginn Erläuterung und Beschreibung Grafische Darstellung: Lieferbeginn Tabellarische Darstellung: Lieferbeginn Fazit Prozess Lieferende Erläuterung und Beschreibung Grafische Darstellung: Lieferende Tabellarische Darstellung: Lieferende Fazit Prozess Ersatzversorgung Erläuterung und Beschreibung Beginn der Ersatzversorgung Grafische Darstellung: Beginn der Ersatzversorgung Tabellarische Darstellung: Beginn der Ersatzversorgung Beendigung der Ersatzversorgung Grafische Darstellung: Beendigung der Ersatzversorgung Tabellarische Darstellung: Beendigung der Ersatzversorgung Fazit Prozess Stammdatenänderung Erläuterung und Beschreibung Grafische Darstellung: Stammdatenänderung Tabellarische Darstellung: Stammdatenänderung Fazit Prozess Zählerstand-/Zählwertübermittlung Erläuterung und Beschreibung Tabellarische Darstellung: Zählerstandsübermittlung bei nicht leistungsgemessenen Abnahmestellen Tabellarische Darstellung: Zählwertübermittlung bei RLM Fazit , Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 4

7 Inhaltsverzeichnis 3.7 Prozess Stammdaten Erläuterung und Beschreibung Tabellarische Darstellung: Stammdaten Kündigung Tabellarische Darstellung: Stammdaten An-/Abmeldung Tabellarische Darstellung: Stammdaten Bestandsliste Fazit Resümee , Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 5

8 Begriffsdefinitionen I. Begriffsdefinitionen All-inklusive Vertrag Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Letztverbraucher, welches sowohl die Netznutzung als auch die vollständige Erdgas- bzw. Stromlieferung frei Haus beinhaltet. Anschlussnehmer Grundstückseigentümer (natürliche oder juristische Person), dessen Grundstück durch einen Hausanschluss mit dem Netz des Ausspeise- bzw. Verteilnetzbetreibers verbunden ist. Der Anschlussnehmer kann gleichzeitig Anschlussnutzer sein. Anschlussnutzer Natürliche oder juristische Person, die einen Hausanschluss zur Entnahme von Erdgas bzw. elektrischer Energie nutzt. Ausspeisekapazität Im Gasbereich die maximal vorgehaltene Leistung, die an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz technisch bereit gestellt werden kann. Ausspeisenetzbetreiber Natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Gasnetzen ist und direkt an Letztverbraucher ausspeist. Ausspeisepunkt (= Exit-Punkt) Ein Ausspeisepunkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann (siehe 3 Nr. 1b EnWG). Ausspeisevertrag Vertragsverhältnis zwischen Ausspeisenetzbetreiber und Lieferant zur Festlegung der Abwicklungsregeln für die Netznutzung. Ähnlich dem Lieferantenrahmenvertrag im Strommarkt im Sinne der Prozessbeschreibungen. Bilanzkreis Zusammenfassung von Einspeise- und Ausspeisepunkte /-entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisung und Entnahme durch ihre Saldierung zu minimieren (siehe 2 Nr. 10a EnWG). Bilanzkreisverantwortlicher Natürliche oder juristische Person, die gegenüber dem Netzbetreiber für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist (siehe 2 Nr. 5 GasNZV). Buchung Das Erwerben von Kapazitätsrechten (siehe 2 Nr. 6 GasNZV). Brennwert Die nach ISO 6976 (Stand: 1995) bei vollständiger Verbrennung frei werdende Wärme in Kilowattstunde pro Normkubikmeter unter Einbeziehung der Verdampfungswärme des Wasserdampfes im Abgas. 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 6

9 Begriffsdefinitionen Einspeisepunkt (= Entry-Punkt) Ein Punkt, an dem Erdgas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern u.a. (siehe 2 Nr. 13b GasNZV). Fahrplan Die Angabe, wie viel elektrische Leistung in einer Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird (siehe 2 Nr. 1 StromNZV). Fernleitung Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst (siehe 3 Nr. 19 EnWG). Freie Kapazität Die maximale Leistung am Ein- oder Ausspeisepunkt, die sich aus der Differenz zwischen technischer Kapazität und der Summe der gebuchten Kapazität für diesen Punkt ergibt. Händler Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Handel von Elektrizität bzw. Erdgas gerichtet ist. Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen (siehe 3 Nr. 22 EnWG). Insolvenz Insolvenz des Lieferanten liegt vor, [wenn er einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder unabhängig von seiner Person ein Antrag gestellt wird] wenn das, zumindest vorläufige, Insolvenzverfahren eröffnet wurde und nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Beantragung eingestellt wird oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch das Insolvenzgericht abgelehnt wird. Lastgang Die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird. Lastprofil Eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt. Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen ( 2 Nr. 24 EnWG). 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 7

10 Begriffsdefinitionen Letztverbraucher Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Hierzu gehören sowohl Haushalts- als auch Gewerbe- und Industriekunden. Lieferant Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität bzw. Gas gerichtet ist. Lieferantenrahmenvertrag Vertragsverhältnis zwischen Verteilnetzbetreiber und Lieferant zur Festlegung der Abwicklungsregeln für die Netznutzung. Entspricht dem Ausspeiserahmenvertrag im Gasmarkt im Sinne der Prozessbeschreibungen. Lieferbeginn / Lieferende Zeitpunkt der Aufnahme / der Beendigung einer Lieferung von Energie (Strom und Erdgas). Marktgebiet Ein Marktgebiet ist die vertikale und horizontale Verknüpfung von Gasnetzen mehrerer Netzbetreiber, in der ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten ohne Einschränkungen flexibel nutzen und innerhalb derer er einheitliche Bilanzkreise bilden kann. Marktgebiete verfügen über umfangreiche Import-/Förder- und Speichermöglichkeiten und werden darum in der Regel unter Einbeziehung mindestens eines überregionalen Fernleitungsnetzbetreibers aufgespannt. Sie grenzen sich durch tatsächliche Netzrestriktionen ab, wie durch Kapazitätsengpässe oder gravierende Gasqualitätsunterschiede, die nicht anderweitig behoben werden können. In jedem Marktgebiet wird ein virtueller Handelspunkt gebildet. Innerhalb eines Marktgebietes ist der Zugang vom virtuellen Handelspunkt bis zum Endkunden, der diesem Marktgebiet zugeordnet ist, ohne weitere Kapazitätsprüfung oder Kapazitätsfreigaben möglich. Mehr- und Mindermengen Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommener Energie (Strom und Erdgas) und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden. Beim Gasleistungspreis muss der Mindermengenwert auf Null gesetzt werden (in Ergänzung zu 29 (6) Satz 2 GasNZV), da die Kapazitäten gebucht sind und der Leistungspreis sowieso über den Bilanzausgleich abgerechnet wird. Messstellenbezeichnung Eindeutige Bezeichnung eines Messpunkts. Entspricht der Zählpunktbezeichnung im Strommarkt. Netzanschlusskapazität Technische Kapazität mit der die Kundenanlage an das Netz der Allgemeinen Versorgung (Hausanschluss) angeschlossen ist. Netzanschlussnutzungsvertrag Vertragsverhältnis zwischen Verteil- bzw. Ausspeisenetzbetreiber und Anschlussnutzer zur Regelung der Bedingungen für die Entnahme von Energie (Strom und Erdgas). 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 8

11 Begriffsdefinitionen Netzanschlussvertrag Vertragsverhältnis zwischen Ausspeisenetzbetreiber bzw. Verteilnetzbetreiber und Anschlussnehmer zur Regelung des Anschlusses der Kundenanlage an das Netz der Allgemeinen Versorgung (Hausanschluss). Netznutzer Natürliche oder juristische Person, die Energie in ein Versorgungsnetz einspeist oder daraus bezieht. Netznutzer kann sowohl der Kunde als auch der Lieferant (all-inkl. Vertrag mit dem Kunden) sein. Netznutzung Zurverfügungstellung des Netzes durch den Ausspeisenetzbetreiber bzw. Verteilnetzbetreiber an den Netznutzer zum Zwecke der Durchleitung von Erdgas bzw. Elektrizität. Netznutzungsvertrag Vertragsverhältnis zwischen Verteilnetzbetreiber und Netznutzer zur Regelung der Bedingungen der Zurverfügungstellung des Netzes durch den Ausspeisenetzbetreiber bzw. Verteilnetzbetreiber. Normkubikmeter Diejenige Gasmenge, die frei von Wasserdampf und bei einer Temperatur von Null Grad Celsius und einem absoluten Druck von 1,01325 bar ein Volumen von einem Kubikmeter einnimmt (sieh 2 Nr. 11 GasNZV). Nominierung Die Angabe, wie viel Ein- und Ausspeisekapazitäten in einer Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht werden oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird. Online-Buchungsverfahren Ein Buchungsverfahren auf elektronischem Wege, bei der freie Kapazität, wie sie auf der Internetseite des Netzbetreibers ausgewiesen ist, in Echtzeit gebucht werden kann (siehe 2 Nr. 12 GasNZV). Speicheranlage Eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm oder für ihn betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas (siehe 3 Nr. 31 EnWG). Technische Kapazität Das Maximum an fester Kapazität, das der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Systemintegrität und der Erfordernisse des Netzbetreibers Transportkunden anbieten kann (siehe 2 Nr. 13 GasNZV). Transportkunde Natürliche oder juristische Person, die im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten und Letztverbraucher sein können. Übertragungsnetzbetreiber Natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau des Übertragungsnetzes (siehe 3 Nr. 10 EnWG). 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 9

12 Begriffsdefinitionen Verteilnetzbetreiber Natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Elektrizitäts- bzw. Erdgasverteilungsnetzen ist (siehe 3 EnWG). Im Dokument wird für den Erdgas- und Elektrizitätsbereich einheitlich der Begriff Ausspeisenetzbetreiber verwendet, damit eingeschlossen ist folglich der Elektrizitätsverteilnetzbetreiber. Vertragsbeginn / Vertragsende Zeitpunkt des Beginns / der Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Virtueller Handelspunkt Fiktiver Lieferpunkt für freie Gasmengen in einem Marktgebiet und gleichzeitig Grundvoraussetzung für die Bildung von Bilanzkreisen in dem jeweiligen Marktgebiet. Werktage Tage von Montag bis Freitag, exkl. Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen. Ein regionaler Feiertag gilt nicht bundesweit als Feiertag. Der 24. und der 31. Dezember gelten als bundesweite Feiertage. Die Definition gilt im Sinne der Prozessbeschreibung, nicht in Bezug auf die Lastprofile. Zählpunktbezeichnung Eindeutige Bezeichnung eines Zählpunkts. Entspricht der Messstellenbezeichnung im Gasmarkt Zählpunkt Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird. 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 10

13 Abkürzungsverzeichnis II. Abkürzungsverzeichnis all-inkl. ALP ANB BNetzA BKV EnWG exkl. GasNZV GPKE GV ILN INVOIC Kd. LF LFA LFE LFN neg. NN MSCONS OBIS opt. alles inklusive Analytisches Lastprofil Ausspeisenetzbetreiber Bundesnetzagentur Bilanzkreisverantwortlicher Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Energiewirtschaftsgesetz) Exklusive Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung) Festlegung der BNetzA Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität Grundversorger International location number Invoice message Kunde Lieferant Lieferant alt (Vorversorger) Ersatzlieferant Lieferant neu negativ Netznutzung Metered services consumption report message Object identification system optional 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 11

14 Abkürzungsverzeichnis PLZ pos. REMADV RLM SLP StromNZV TLP ÜNB UTILMD VNB vs. WT XML Postleitzahl positiv Remittance advice message registrierende Leistungsmessung Standardlastprofil Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung) Temperaturabhängiges Lastprofil Übertragungsnetzbetreiber Utilities master data message Verteilnetzbetreiber versus Werktag Extensible Markup Language 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 12

15 Abbildungsverzeichnis III. Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Späteste Anmeldefrist beim ANB...23 Abbildung 2: Antwort auf Anmeldung in die Zukunft...25 Abbildung 3: Rückwirkende Bestandsliste...27 Abbildung 4: Lieferantenwechsel...31 Abbildung 5: Prozess Lieferbeginn...38 Abbildung 6: Prozess Lieferende...44 Abbildung 7: Abbildung 8: Abbildung 9: Beginn der Ersatzversorgung...48 Beendigung der Ersatzversorgung...51 Prozess Stammdatenänderung , Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 13

16 Tabellenverzeichnis IV. Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Lieferantenwechsel Tabelle 2: Prozess Lieferbeginn Tabelle 3: Prozess Lieferende Tabelle 4: Beginn der Ersatzversorgung Tabelle 5: Beendigung der Ersatzversorgung Tabelle 6: Prozess Stammdatenänderung Tabelle 7: Zählerstandsübermittlung bei nicht leistungsgemessenen Abnahmestellen Tabelle 8: Zählwertübermittlung bei RLM (inklusive analytische Profile) Tabelle 9: Stammdaten Kündigung Tabelle 10: Stammdaten An-/Abmeldung Tabelle 11: Stammdaten Bestandsliste , Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 14

17 Literaturverzeichnis V. Literaturverzeichnis 1. Supplier Switching Process, Best Practice Proposition, Ref: E05-CFG-03-05, European Regulators Group for Electricity and Gas (ERGEG), 21. Juli Customer Protection, Best Practice Proposition, Ref: E05-CFG-03-06, European Regulators Group for Electricity and Gas (ERGEG), 21. Juli Transparency of Prices, Best Practice Proposition, Ref: E05-CFG-03-04, European Regulators Group for Electricity and Gas (ERGEG), 21. Juli Darstellung der Geschäftsprozesse zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität, GPKE), BNetzA Erläuterung zum Vertragspaket der GEODE Gasnetzzugang nach dem Modell der BNA, Referenznr: /00009okv, , Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 15

18 Vorwort 1. Vorwort Mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Juli 2005 wurden die Rahmenbedingungen im Gas- und Strommarkt neu geordnet. Die effiziente, preisgünstige und verbraucherfreundliche Versorgung ist im ersten Paragrafen des Gesetzes festgeschrieben. Um den Lieferantenwechsel dahingehend zu erleichtern, wurden die standardisierten und automatisierten Prozesse in den begleitenden Verordnungen geregelt. Festlegungen durch die Beschlusskammern der Bundesnetzagentur sollen die Details der Fristen und Formate erläutern. Nachdem der schon weiterentwickelte Stromsektor hierzu mit einer Festlegung im Juli 2006 beschieden wurde, steht nun eine ähnliche Festlegung für den Gassektor an, um hier erstmals einen effizienten Rahmen für den Wettbewerb zu schaffen. Neben den maßgeblichen Bestimmungen für diese Regelungen aus dem 37 der Gasnetzzugangsverordnung hat die Regulierungsbehörde nach 42 (7) 3 der GasNZV die Möglichkeit auch kürzere Fristen nebst Formaten festzulegen. Selbe Ermächtigungsgrundlage besteht auch im Strombereich gemäß 27 (1) StromNZV. Im Sinne der Beteiligung der Netznutzer nach 37 (3) der GasNZV sehen wir nicht primär unseren Auftrag in der Kommentierung und Ergänzung der Vorschläge des BGW/VKU. Unserer Ansicht nach würde damit den o.g. Ansprüchen des 1 des EnWG nicht ausreichend Rechnung getragen. Um diesen Ansprüchen nachzukommen haben wir uns entschlossen ein eigenes Dokument zu erstellen, in dem die unbefleckte Situation der Gasprozesse im Markt optimal genutzt wird. - Es gibt keine Empfehlungen für Prozesse mit begonnenem Massenmarkt und damit keine Notwendigkeit Kompromisse eingehen zu müssen! Die bisherigen Erfahrungen mit den Gasnetzbetreibern deuten darauf hin, dass der Wechsel des Netzzugangsmodells für die Belieferung von Endverbrauchern im anstehenden Gaswirtschaftsjahr 06/07 so gut wie keine Bedeutung haben wird. Die Lieferanten- und Geschäftsprozesse werden erst dann benötigt, wenn ein funktionsfähiges und liquides Gasnetzzugangsmodell besteht. Zwar ist eine schnelle Festlegung anhand der Stromprozesse grundsätzlich möglich, es ist jedoch zweifelhaft, ob damit das Optimum gemäß des 1 EnWG erreicht wird. Ohnehin ist die Frist zur Umsetzung der Prozesse und Formate entsprechend des 37 (1) 1 der GasNZV schon heute überschritten und eine Festlegung wird für das in Kürze beginnende Gaswirtschaftsjahr 06/07 kaum Relevanz haben. Daher plädieren wir für eine spätere Festlegung, um eine optimale Ausgestaltung der Prozesse mit Ablauf des Gaswirtschaftsjahr 2006/07 zu erreichen. Besondere Berücksichtigung sollten durch diesen Zeitgewinn die am 21. Juli 2006 neu vorgelegten Best Practice Empfehlungen der ERGEG (und die einzelner nationaler Regulierungsbehörden) im Hinblick auf kurzmöglichste Fristen und einfache Prozesse auf einem europäischen Best Practice Niveau erhalten. 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 16

19 Vorwort Dementsprechend hat dieses Dokument den Anspruch, unter Beachtung der gegebenen und oben aufgeführten Rahmenbedingungen kundenfreundliche, massenmarkttaugliche und höchstmöglich automatisierte Verfahren für die effiziente Abwicklung der Lieferanten- und nachgelagerter Geschäftsprozesse zu liefern. Diese Prozesse müssen für alle Abnahmestellen, sowohl für Kunden ohne als auch mit registrierender Lastgangmessung diskriminierungsfrei anwendbar sein. Neben den damit einhergehenden Kunden- und Lieferanteninteressen sind auch die grundsätzlichen Interessen der Netzbetreiber sowie die technischen Möglichkeiten in dieses Dokument eingeflossen. Besonderen Wert wurde bei der Erarbeitung darauf gelegt, dass die hier aufgezeigten Prozesse der Einführung von Wettbewerb auf dem deutschen Gasmarkt dienen, sowie dem deutschen Strommarkt entscheidende Impulse geben werden. Der daraus folgenden Diskussion mit allen Marktteilnehmern über eine weitreichende Neudefinition der Abwicklung von Kunden- und Lieferantenwechselprozessen stellen wir uns gerne. Unsere oberste Prämisse ist hierbei, dass der Markt sich nicht nach Prozessen zu richten hat sondern die Prozesse für den Markt gemacht sind, bei denen der Kunde im Mittelpunkt der Überlegungen stehen muss! 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 17

20 Rahmenbedingungen 2. Rahmenbedingungen 2.1 Netzzugangsmodell Strom Als Basis für die Prozesse wird das im EnWG als Netzzugangsmodell festgelegte transaktionsunabhängige Punktmodell vorausgesetzt. Der Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermittelt den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme findet über einen Bilanzkreis statt. Daneben gelten die nachfolgenden Voraussetzungen für die Durchführbarkeit der Prozesse: Eine zentrale Datenbank steht zur Abfrage des Netzgebietes zur Verfügung (Kenntnis des Netzgebietes mittels elektronischem und standardisiertem Datenaustausch). Der Start des Wechselprozesses ist grundsätzlich täglich vor dem geplanten Lieferbeginn möglich Netzzugangsmodell Gas Der Leitfaden setzt ein Gasnetzzugangsmodell voraus. Die gesetzeskonforme Ausgestaltung des Gasnetzzugangsmodells legt den Geschäftsprozessen und anderen nachfolgenden Schritten folgende Vorraussetzungen zugrunde: Jede Abnahmestelle ist genau einem Marktgebiet zugeordnet. Eine zentrale Datenbank steht zur Abfrage des Markt- und Netzgebietes zur Verfügung (Kenntnis des Marktgebietes mittels elektronischem und standardisiertem Datenaustausch). Das Rucksackprinzip gilt innerhalb des Marktgebietes von der Abnahmestelle/Ausspeisepunkt bis mindestens zum virtuellen Handelspunkt. Die Bereitstellung der am Ausspeisepunkt benötigten Gasmenge erfolgt am virtuellen Handelspunkt des marktgebietsaufspannenden Netzbetreibers. 1 Siehe hierzu Ziffer 2.5 Fristen. 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 18

21 Rahmenbedingungen Die Abwicklung der Gaslieferung und der Geschäftsprozesse erfolgt über den Ausspeisevertrag mit dem Ausspeisenetzbetreiber. Der Start des Wechselprozesses ist grundsätzlich täglich vor dem geplanten Lieferbeginn möglich. 2 Das so genannte Gaswirtschaftjahr hat keine Bedeutung für Wechselfristen. Andere Zeitpunkte und Perioden der Lieferung führen keinesfalls zu spezifisch höheren Ausspeiseentgelten. Der Leistungspreis für Mindermengen ist bereits mit den Netznutzungsentgelten abgegolten. Der Leistungspreis für die vom Netzbetreiber aufgenommenen oder gelieferten Differenzmengen muss grundsätzlich 0 Euro betragen. Mehrkosten für eine Leistungsüberschreitung können nur für saldierte Überschreitungen über den Bilanzausgleich hinaus in Ansatz gebracht werden. Es besteht je Ausspeisenetzbetreiber ein einheitlicher Preis für Mehr- und Mindermengen. Es muss ein einheitliches, auf der Restlast basierendes synthetisches Lastprofil je Netzgebiet zu Grunde gelegt werden. Vorgenommene Eingruppierungen der SLP - Kunden in statische Profilgruppen sind nicht nachvollziehbar. Die Ausspeisenetzbetreiber müssen einen für ihr Netzgebiet konstanten z- Faktor übermitteln. Änderungen des z-faktors sind unverzüglich mitzuteilen und nur mit einer angemessenen Vorlaufzeit möglich. Der Brennwert für die Netznutzung wird mengengewichtet als Monatsmittelwert unverzüglich mitgeteilt. 2.3 Vollmachten Die hier aufgezeigten Wechselprozesse sehen vor, dass Kunden ihren Lieferanten die Vollmacht erteilen können, für sie Handlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung ihres Energielieferungsvertrags (Strom und Erdgas) stehen. Als klassisches Beispiel ist die Kündigung durch den neuen bevollmächtigten Lieferanten für den Kunden beim Lieferant alt zu nennen. 2 Siehe hierzu Ziffer 2.5 Fristen. 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 19

22 Rahmenbedingungen Damit der Lieferantenwechsel zügig ablaufen kann, ist bereits in den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität, GPKE folgende Regelung aufgenommen worden: Für ein automatisiertes Verfahren empfiehlt es sich, auf den Versand von Vollmachten zu verzichten, und sich durch entsprechende Verträge, z. B. den Lieferantenrahmenvertrag die Existenz der Vollmacht versichern zu lassen und sie nur in begründeten Einzelfällen vorlegen zu lassen. Der begründete Einzelfall ist nach den Vorgaben der BNetzA nicht auf einen Lieferanten oder auf eine immer wiederkehrende Handlung zu beziehen, sondern hängt vom vorliegenden Einzelfall ab (z. B. Kündigung eines bestimmten Kunden), der individuell zu prüfen ist. Um auch in begründeten Einzelfällen eine schnelle und praktikable Klärung herbeiführen zu können, sind Vollmachten elektronisch auszutauschen. 2.4 Verträge Je nach Vertrags- und Versorgungssituation haben die beteiligten Marktpartner in der Regel folgende Verträge zu schließen: Elektrizität: Bilanzkreisvertrag zwischen Bilanzkreisverantwortlichen und Übertragungsnetzbetreiber, Lieferantenrahmenvertrag zwischen Lieferant und Verteilnetzbetreiber 3, Netznutzungsvertrag zwischen Kunde und Verteilnetzbetreiber (sofern der Kunde Netznutzer ist), Netzanschlussnutzungsvertrag zwischen Kunde und Verteilnetzbetreiber (sofern der Kunde lediglich Anschlussnutzer ist), Netzanschlussvertrag zwischen Kunde und Verteilnetzbetreiber (sofern der Kunden Anschlussnehmer ist). Erdgas: Bilanzkreisvertrag zwischen Bilanzkreisverantwortlichen und Marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber, Einspeisevertrag zwischen Transportkunden und Marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber, Ausspeise(rahmen)vertrag zwischen Transportkunde und Ausspeisenetzbetreiber, Netzanschlussnutzungsvertrag zwischen Kunde und Ausspeisenetzbetreiber (sofern der Kunde lediglich Anschlussnutzer ist), Netzanschlussvertrag zwischen Kunde und Ausspeisenetzbetreiber (sofern der Kunde Anschlussnehmer ist). 3 Der Begriff Verteilnetzbetreiber steht als synonym für den Ausspeisenetzbetreiber. Im folgenden wird nur noch der Begriff Ausspeisenetzbetreiber verwendet. 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 20

23 Rahmenbedingungen Sofern und soweit durch Gesetz, Verordnung oder durch Festlegungen der Regulierungsbehörde nicht anderweitig geregelt, obliegt die Regelung des Netzanschlusses und die Netzanschlussnutzung dem Ausspeisenetzbetreiber. Es wird davon ausgegangen, dass dementsprechende Verträge, sofern es sich nicht um einen neu errichteten Netzanschluss oder einen Wechsel des Netzanschlussnutzers handelt, bereits vorliegen. Eventuell erforderliche Netzanschlussverträge werden in der Regel vom Ausspeisenetzbetreiber direkt mit dem Anschlussnehmer geschlossen. Diese und Netzanschlussnutzungsverträge können auch vom Lieferanten in Vollmacht für den Kunden unterzeichnet werden für Lastprofilkunden als Rahmenvereinbarung durch den Lieferanten. Der Lieferant hat gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages bzw. Ausspeiserahmenvertrages. Der Vertragsabschluss ist aber keine Voraussetzung für die Belieferung von Kunden nach den in diesem Dokument angeführten Prozessabläufen. 2.5 Lieferstellenidentifikation Damit Prozessabläufe fristgerecht und automatisiert ablaufen können, ist eine eindeutige Identifizierung der Lieferstelle zwingende Voraussetzung. Hierfür sind bereits in den Netzzugangsverordnungen Strom und Gas Kriterien zur Lieferstellenidentifikation ausführlich beschrieben worden (siehe 37 Abs. 4 GasNZV sowie 14 Abs. 4 StromNZV). Diese Kriterien sorgen für eine eindeutige Identifizierung und unterstützen somit einen automatisierten Prozessablauf, stellen jedoch keine ausreichende Grundlage für schnelle Prozessabläufe, die den Anforderungen auf Wirtschaftlichkeit und Kundenfreundlichkeit gerecht werden, dar. Um diesem Anspruch Rechnung zu tragen, ist eine eineindeutige Identifizierung von Lieferstellen anhand eines einzigen Kriteriums notwendig. Hierfür kommt nur die Zählpunktbezeichnung 4 in Betracht. Die in diesem Dokument angeführten Prozessbeschreibungen haben zur Voraussetzung, dass jede Sendung einer Nachricht immer mit der Zählpunktbezeichnung ausgeführt wird. So muss beispielsweise der Sender einer Netzanmeldung die Zählpunktbezeichnung mitführen, der Empfänger dieser Nachricht muss in seiner Antwort ebenfalls die Zählpunktbezeichnung übermitteln und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine positive (Bestätigung) oder negative (Ablehnung) Antwort handelt, sofern eine Identifizierung möglich ist. Von dieser Vorgabe sind lediglich die Prozessschritte Kündigung beim Lieferanten alt, Netzanmeldungen bei Einzügen (Lieferbeginn), Netzanmeldung ohne vorherige Kündigung durch Lieferant neu (Kunde hat selbst gekündigt, Lieferant alt hat Kunden gekündigt) 4 Da die Zählpunktbezeichnung der Messstellenbezeichnung entspricht, wird im weiteren Verlauf nur noch der Begriff der Zählpunktbezeichnung verwendet. 2006, Urheber: Mitglieder des Arbeitskreises Wechselprozesse (bne, VEA, VIK) 21

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