SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Invalidenversicherung (IV)

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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 2015 Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 12 Keine Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich erlaubt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Es sind ausschliesslich die offiziellen Zusatzblätter erlaubt. Die Zusatzblätter werden Ihnen bei Bedarf durch die Prüfungsaufsicht abgegeben. Sie erhalten die Zusatzblätter nach Prüfungsbeginn durch Handzeichen. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten/innen Unterschriften Datum Experte/in1 Experte/in 2

2 Aufgabe 1: Früherfassung Welche Art von Entscheidung wird in der Früherfassung getroffen? 1 Es wird entschieden, ob eine Anmeldung bei der IV sinnvoll ist oder nicht. Es wird entschieden, welche Frühinterventionsmassnahmen durchgeführt werden. Es wird entschieden, ob der Arbeitgeber eine Anmeldung einreichen kann. x Es wird entschieden, ob eine Anmeldung bei der IV sinnvoll ist oder nicht 1.2 Der Arbeitgeber meldet seine Angestellte ohne deren Wissen bei der IV, da sie zu Hause ein krankes Kind hat und deshalb immer wieder tageweise fehlt. Ist diese Meldung im Sinne des IVG? Ja Nein 1 x Nein 1. Die Krankentaggeldversicherung meldet einen Taggeldbezüger bei der IV und informiert ihn gleichzeitig mit einer Kopie dieses Schreibens darüber. Der Taggeldbezüger beschwert sich bei Ihnen. Hat die Taggeldversicherung richtig gehandelt? Ja Nein, sie hätte ihn zuerst fragen müssen 1 x Ja Seite 2

3 Aufgabe 1: Früherfassung (Fortsetzung) 1.4 Welche Abklärungen darf die IV im Rahmen der Früherfassung ohne Ermächtigung der versicherten Person durchführen? 2 Kreuzen Sie die zwei richtigen Antworten an (sind mehr als zwei Antworten angekreuzt, gelten die ersten zwei Antworten). Ein Früherfassungsgespräch mit der versicherten Person führen. Rücksprache mit dem Arbeitgeber nehmen. Auskünfte beim behandelnden Arzt durch RAD-Arzt einholen. Akten bei der privaten Krankentaggeldversicherung einverlangen. x ein Früherfassungsgespräch mit der versicherten Person führen x Auskünfte beim behandelnden Arzt durch RAD-Arzt einholen Seite

4 Aufgabe 2: Frühintervention 8 Herr Anders ist erkrankt und es ist noch nicht sicher, ob er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Deshalb will er über die Frühinterventionsmassnahmen eine Ausbildung in fernöstlicher Meditation machen. Die IV verweigert ihm dafür die Kostenübernahme. Er verlangt eine beschwerdefähige Verfügung, um den Entscheid vor Gericht anzufechten. 2.1 Wird die IV eine beschwerdefähige Verfügung erlassen? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie den massgebenden Gesetzesartikel. Nein (1), auf Massnahmen der FI besteht kein Rechtsanspruch. (1) Art.7d Abs. IVG (1) Sachverhalt Frau Berner könnte mit einer Anpassung am Arbeitsplatz trotz ihres Unfalls ihre Arbeit weiter erledigen. Diese Anpassung kostet CHF Sie hat gehört, die IV zahle maximal CHF und ist nun in Sorge, dass sie den Rest selbst zahlen müsse. 2.2 Was antworten Sie Frau Berner? Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) (in Gesetz und/oder Verordnung). 2 Die IV übernimmt die gesamten CHF , da der Höchstbetrag CHF beträgt. (1) Art. 1octies IVV (1) 2. Besteht im Zusammenhang mit Frühinterventionsmassnahmen ein gesetzlicher Anspruch auf Übernahme von Reisekosten? Begründen Sie Ihre Antwort. Nein (1), ein gesetzlicher Anspruch auf Reisekosten besteht nur in Zusammenhang mit Eingliederungsmasnahmen (Art.51 IVG) (1). Frühinterventionsmassnahmen stellen keine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art.8 IVG dar. (1) Seite 4

5 Aufgabe : Eingliederungsmassnahmen 6.1 Können auch Rentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV begründen? 1 Ja (1).2 Welche Voraussetzungen müssen Rentenbezügerinnen und -bezüger für den Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen erfüllen? Erläutern Sie diese stichwortartig, und nennen Sie den massgebenden Gesetzesartikel. - Die Erwerbsfähigkeit kann voraussichtlich verbessert werden (1), und - die Massnahmen sind geeignet, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (1) - Art. 8a Abs.1 IVG (1). In welchen Fällen richtet die IV einem IV-Rentner während der Durchführung von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld zusätzlich zur Rente aus? Nennen Sie zwei Beispiele: 2 Beispiel 1: Beispiel 2: - die vp erleidet eine Erwerbseinbusse (1) - die vp verliert das Taggeld einer anderen Versicherung (1) Seite 5

6 Aufgabe 4: Hilfsmittel In welcher Verordnung ist geregelt, welche Hilfsmittel die IV übernehmen kann? 1 - HVI (1) Carel ist Jahre alt und schwerstbehindert. Er braucht einen Rollstuhl. Die Familie möchte gerne einen Buggy, da dieser viel praktischer sei und Carel den Rollstuhl ohnehin nicht selbst fortbewegen könne. 4.2 Kann die IV den Buggy anstelle des Rollstuhls übernehmen? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie den massgebenden Gesetzesartikel. - Ja (1), im Rahmen der Austauschbefugnis kann der Buggy anstelle eines Rollstuhles von der IV übernommen werden. (1) - Art. 21bis IVG (1) Seite 6

7 Aufgabe 5: Verfahren und Rechtspflege 4 Das Vorbescheidverfahren in der IV weicht vom Einspracheverfahren, welches das ATSG vorsieht, ab. Nennen Sie vier Unterschiede im Verfahren zwischen diesen beiden Varianten. 4 Unterschied 1: Unterschied 2: Unterschied : Unterschied 4: - Im Einspracheverfahren wird der Versicherte nach Erlass der Verfügung angehört (ATSG). (1) - Im Vorbescheidverfahren wird der Versicherte vor dem Erlass der Verfügung angehört (IVG). (1) - nach Erhalt der Verfügung kann im Einspracheverfahren bei der verfügenden Sozialversicherung Einsprache erhoben werden (ATSG) (1) - nach Erhalt der Verfügung kann im Vorbescheidverfahren direkt beim zuständigen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (IVG) (1) Seite 7

8 Aufgabe 6: Rente 16 Herr Muster, geb. 18. September 1975, verheiratet und Vater von vier Kindern im Alter zwischen 8 und 14 Jahren, arbeitet als angestellter Sanitärinstallateur und erzielt ein Jahreseinkommen von CHF Aufgrund eines Rückenleidens wird er ab 14. März 201 arbeitsunfähig und muss in der Folge am Rücken operiert werden. Bis 1. August 201 ist er voll arbeitsunfähig geschrieben. Mit Gesuch vom 20. Juli 201 beantragt er Leistungen der IV. Die Abklärungen der IV ergeben, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Für angepasste, leichte Tätigkeiten besteht hingegen ab 01. September 201 eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Er erhält deshalb von der IV- Berufsberatung einen Termin für ein Erstgespräch. Anlässlich dieses Gesprächs teilt Herr Muster mit, dass sein bisheriger Arbeitgeber ihn weiterbeschäftigen werde. Der Arbeitgeber könne ihm leichte Arbeiten bei einem Pensum von 50% anbieten, dies bei 50% seines bisherigen Einkommens. Herr Muster fühlt sich seinem Arbeitgeber sehr verbunden und hat diesen Vertrag unterschrieben. Bei einer angepassten Vollzeitstelle und bestmöglicher Eingliederung könnte er hingegen CHF verdienen. 6.1 Nach welcher Bemessungsmethode bemisst die IV den Invaliditätsgrad? 1 Allgemeine Methode (Einkommensvergleich) (1) 6.2 Berechnen Sie den IV-Grad, und zeigen Sie den Lösungsweg auf. Valideneinkommen: CHF (1) Invalideneinkommen: CHF (1) Einbusse: CHF : x 100 IV-Grad: 40 % (1) 6. Auf welche Rente hat Herr Muster Anspruch, und ab wann kann diese ausgerichtet werden? 2 - Es besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (1) - Die Rente kann ab 01. März 2014 ausgerichtet werden (1) Seite 8

9 Aufgabe 6: Rente (Fortsetzung) 6.4 Bis wann muss das Leistungsgesuch bei der IV spätestens eintreffen, damit Herr Muster keinen Nachteil erfährt und die Rente ab frühest möglichem Termin ausbezahlt werden kann? Nennen Sie den massgebenden Gesetzesartikel. 2 - Das Gesuch muss bei der IV spätestens am 0. September 201 eintreffen (1) - Art. 29 Abs. 1 IVG (1) Erweiterter Sachverhalt Der Gesundheitszustand von Herr Muster verschlechtert sich zusehends. Es werden zwei Bandscheibenvorfälle diagnostiziert, weshalb er ab 12. August 2014 erneut krankgeschrieben wird. Weitere Rückenoperationen sind geplant und es ist mit einer längeren vollen Erwerbsunfähigkeit zu rechnen. Am 12. Februar 2015 reicht Herr Muster bei der IV ein Erhöhungsgesuch ein. 6.5 Ab wann kann die ganze Invalidenrente ausbezahlt werden? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) in der Verordnung. 4 - Die ganze Rente kann ab 1. Februar 2015 ausbezahlt werden (1) - Das Gesuch wurde verspätet eingereicht (1) - Art. 88a Abs. 2 IVV (1) - Art. 88bis Abs. 1a IVV (1) 6.6 Neben seiner Rente hat Herr Muster auch Anspruch auf Kinderrenten. Kann Herr Muster in jedem Fall damit rechnen, dass ihm vier volle Kinderrenten ausbezahlt werden? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie den massgebenden Gesetzesartikel. 4 - Nein (1) - Es ist zu prüfen, ob eine Überversicherung (1) vorliegt. Kinderrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters 90 % des für die Rente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen (1) - Art. 8bis IVG (1) Seite 9

10 Aufgabe 7: Hilflosenentschädigung für Minderjährige Nennen Sie Leistungsunterschiede zwischen einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige und für Erwachsene im IV-Alter. Unterschied 1: Unterschied 2: Unterschied : - Minderjährige haben keinen Anspruch bei lebenspraktischer Begleitung (1) - Minderjährigen kann zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden. (1) - Minderjährige haben bei Heimaufenthalt keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (1) 7.2 Was ist bei der Bemessung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige und des Anspruchbeginns bei Minderjährigen im Vergleich zu Erwachsenen speziell zu berücksichtigen? 5 - Es kann nur der Mehrbedarf (1) an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (1) berücksichtigt werden. - Minderjährigen kann bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres (1) die Hilflosenentschädigung vor Ablauf einer einjährigen Wartezeit ausgerichtet werden (1), sobald feststeht, dass voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosenentschädigung besteht. (1) Seite 10

11 Aufgabe 7: Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Fortsetzung) Die 10-jährige Laura leidet an einer angeborenen cerebralen Bewegungsstörung. Wie die Abklärungen der IV ergeben, benötigt Laura in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, An-/Auskleiden, der Körperpflege, dem Verrichten der Notdurft und der Fortbewegung regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson. 7. Ist bei Laura der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gegeben? Wenn ja, weshalb und welcher Grad der Hilflosigkeit ist ausgewiesen? Begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende Rechtsgrundlage in der Verordnung inkl. des massgebenden Absatzes/der massgebenden Absätze. 6 - Ja (1), Laura hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV mittleren Grades (1), da ein gesundes Kind im gleichen Alter bei den genannten Lebensverrichtungen (1) auf keine Dritthilfe mehr angewiesen ist. (1) - Art.7 Abs. 2a (1) und Abs. 4 (1) IVV Seite 11

12 Aufgabe 8: Hilflosenentschädigung für Erwachsene Nennen Sie Unterschiede im Leistungsumfang zwischen der Hilflosenentschädigung für Erwachsene nach IVG und der Hilflosenentschädigung für Erwachsene nach AHVG. Unterschied 1: Unterschied 2: Unterschied : - Die Höhe der Hilflosenentschädigung nach IVG berechnet sich nach dem Höchstbetrag der Altersrente. (1) - Die Höhe der Hilflosenentschädigung nach AHVG berechnet sich nach dem Minimalbetrag der Altersrente. (1) - Nach AHVG besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bei lebenspraktischer Begleitung. (1) Seite 12

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