UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Bern

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1 820.-A Anhang zu Artikel 4 Absatz (Stand ) UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Bern Unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 wird die Umweltverträglichkeit in den folgenden massgeblichen Verfahren (Art. 5 UVPV) geprüft. Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 2 Abs. UVPV). Verkehr Strassenverkehr.2. * Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, [MinVG] ) Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Parkhäuser und -plätze für mehr als Motorwagen Schiffahrt Industriehafen mit ortsfesten Lade- und.2 Entlade-Einrichtungen Bootshafen mit mehr als 00 Bootsplätzen. in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 2 Energie Erzeugung von Energie Kantonsstrassen A Erlass des Strassenplans (Art. 29 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG] 2 ) Gemeindestrassen Erlass der kommunalen Überbauungsordnung (Art. 4 SG und Art. 88 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 985 [BauG] ) Kantonsstrassen Kategorien B und C Erlass des Strassenplans (SG) Gemeindestrassen Erlass der kommunalen Überbauungsordnung (Art. 4 SG und Art. 88 ff. BauG) Amt für Gemeinden und Raumordnung Amt für Gemeinden und Raumordnung 2 SR BSG 72. BSG 72.0

2 A a * Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von mehr als 00 MWth bei fossilen Energieträgern mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr * Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als MW Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth 2.6 * Erdölraffinerien 2.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit 2.8 einer installierten Leistung von mehr als 5 MW Fotovoltaikanlagen mit einer installierten 2.9 Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind 22 Übertragung und Lagerung von Energie 22. Lager für Gas, Brennstoff und Teibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als m Gas bzw m Flüssigkeit enthalten Wasserbau. Stufe Konzessionsverfahren (Wassernutzungsgesetz vom 2. Konzessionsbehörde November 997 [WNG] 2 ) 2. Stufe Amt für Wasser und Abfall Konzessionsverfahren Konzessionsverfahren (WNG oder Konzessionsbehörde Bergregalgesetz vom 8. Juni 200 [BRG] ) sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Regierungsrat, handelnd Ausbeutungskonzession (BRG) durch die Bau-, Verkehrsund Energiedirektion sofern kein Konzessionsverfahren nötig ist: 2 Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 96 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG, SR 72.80). BSG BSG 9.

3 820.-A Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als km 2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 0 Millionen Franken Genehmigung des Wasserbauplans der Gemeinde oder Schwellenkorporation (Gesetz vom 4. Februar 989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [WBG] ) oder Erlass des kantonalen Wasserbauplans sofern kein Wasserbau-plan erlassen wird: Wasserbaubewilligung oder Betriebsvorschriften: Genehmigung des Regulierreglements Genehmigung des Wasserbauplans der Gemeinde oder Schwellenkorporation oder Erlass des kantonalen Wasserbauplans sofern kein Wasserbau-plan erlassen wird: Wasserbaubewilligung Schüttungen in Seen von mehr als m ) Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als m pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) 4 Entsorgung Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als m Reaktordeponien 40.6 Reststoffdeponien Regierungsrat, handelnd durch die Bau-, Verkehrsund Energiedirektion, bei Gewässern der I. und II. Jurage- Wasserbaupolizeiliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren wässerkorrektion: Amt für Wasser und Abfall (BauG BSG 75.

4 A 40.7 Abfallanlagen: a Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als t Abfällen pro Jahr b Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 000 t Abfällen pro Jahr Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle 40.8 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als Einwohnergleich werten 6 Sport, Tourismus und Freizeit Skilifte zur Erschliessung von Geländekammern oder für den Zusammenschluss von 60.2 Schneesportgebieten Terrainveränderungen von mehr als m 2 für Schneesportanlagen Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über m beträgt Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als Zuschauer Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als m 2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag 60.7 Golfplätze mit 9 und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen 7 Industrielle Betriebe 70. * Aluminiumhütten 70.2 Stahlwerke 70. Buntmetallwerke a Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Anlagen mit mehr als 5000 m 2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 00 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen

5 A Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn und 70.5a Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 000 t 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken 70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr 70.0 Zementfabriken 70.0a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als t pro Jahr Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als t im Jahr Zellstoff-(Zellulose)- Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als t im Jahr 70.4 Spanplattenwerke 8 Andere Anlagen Gesamtmeliorationen: a Gesamtmelioratio nen von mehr als ha Verfahren nach dem Gesetz b Gesamtmeliorationen mit Bewässerung vom 6. Juni 997 über das Amt für Landwirtschaft und oder Entwässerungen von Kulturland von Verfahren bei Boden- und Natur mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha Waldverbesserungen (VBWG) c Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha (gemäss Perimeter der Vorstudie) Verfahren nach dem VBWG Amt für Wald 80. Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als m BSG 9.

6 A Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 25 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 998 (LBV) Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m 2 Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als m 2 oder einem Lagervolumen von mehr als m Ortsfeste Funkanlagen 2 (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kw oder mehr Senderleistung Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Risikoklasse oder 4 nach der Verordnung des Bundesrates vom 25. August 999 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) durchgeführt werden soll (Baugesetz; BSG 72.0) 2 SR 90.9 Artikel 2 der Verordnung des Bundesrates vom 4. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR ) SR 84.92]

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