UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Bern

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1 820.-A Anhang zu Artikel 4 Absatz (Stand ) UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Bern Unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 wird die Umweltverträglichkeit in den folgenden massgeblichen Verfahren (Art. 5 UVPV) geprüft. Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 2 Abs. 3 UVPV). Verkehr Strassenverkehr.2.3 * Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe, [MinVG] ) Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Parkhäuser und -plätze für mehr als Motorwagen 3 Schiffahrt Industriehafen mit ortsfesten Lade- und 3.2 Entlade-Einrichtungen Bootshafen mit mehr als 00 Bootsplätzen in 3.3 Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 2 Energie Erzeugung von Energie Kantonsstrassen A Erlass des Strassenplans (Art. 29 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG] 2 ) Gemeindestrassen Erlass der kommunalen Überbauungsordnung (Art. 43 SG und Art. 88 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 985 [BauG] 3 ) Amt für Gemeinden und Raumordnung Kantonsstrassen Kategorien B und C Erlass des Strassenplans (SG) Gemeindestrassen Erlass der kommunalen Überbauungsordnung (Art. 43 SG und Art. 88 ff. BauG) Amt für Gemeinden und Raumordnung 2 3 SR BSG 732. BSG 72.0

2 A a 2.3 * Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr * Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW. Stufe Konzessionsverfahren (Wassernutzungsgesetz vom 23. November 997 [WNG] 2 ) 2. Stufe Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich Konzessionsverfahren (WNG 2.4 der Wärme von Grundwasser) mit oder Bergregalgesetz vom 8. mehr als 5 MWth Juni 2003 [BRG] 3 ) sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: 2.6 * Erdöl- und Gasraffinerien 2.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit 2.8 einer installierten Leistung von mehr als 5 MW Fotovoltaikanlagen mit einer installierten 2.9 Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind 22 Übertragung und Lagerung von Energie Lager für Gas, Brennstoff und Teibstoff, die 22.3 bei Normalbedingungen mehr als m 3 Gas bzw m 3 Flüssigkeit enthalten 3 Wasserbau Ausbeutungskonzession (BRG) sofern kein Konzessionsverfahren nötig ist: Konzessionsbehörde Amt für Wasser und Abfall Konzessionsbehörde Regierungsrat, handelnd durch die Bau-, Verkehrsund 2 3 Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 96 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 72.80) BSG BSG 93.

3 A Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km 2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 0 Millionen Franken Genehmigung des Wasserbauplans der Gemeinde oder Schwellenkorporation (Gesetz vom 4. Februar 989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [WBG] ) oder Erlass des kantonalen Wasserbauplans sofern kein Wasserbauplan erlassen wird: Wasserbaubewilligung oder Genehmigung des Wasserbauplans der Gemeinde oder Schwellenkorporation oder Erlass des kantonalen Wasserbauplans sofern kein Wasserbauplan erlassen wird: Wasserbaubewilligung 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als m 3 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als m 3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) 4 Entsorgung Deponien der Typen A und B mit einem 40.4 Deponievolumen von mehr als m Deponien der Typen C, D und E Abfallanlagen: a Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als t Abfällen pro Jahr b Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 000 t Abfällen pro Jahr Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Wasserbaupolizeiliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren (BauG, bei Gewässern der I. und II. Juragewässerkorrektion: Amt für Wasser und Abfall BSG 75.

4 A 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als Einwohnergleichwerten 6 Sport, Tourismus und Freizeit Skilifte zur Erschliessung von Geländekammern oder für den Zusammenschluss von 60.2 Schneesportgebieten Terrainveränderungen von mehr als 5000 m für Schneesportanlagen Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über m 2 beträgt 60.4 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen 60.5 für mehr als Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als m 2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag 60.7 Golfplätze mit 9 und mehr Löchern Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Industrielle Betriebe 70. * Aluminiumhütten 70.2 Stahlwerke 70.3 Buntmetallwerke a Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Anlagen mit mehr als 5000 m 2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 00 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn und 70.5a Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 000 t 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Zementfabriken

5 A 70.0a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als t pro Jahr 70. Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.2 Zellstoff-(Zellulose)- Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als t im Jahr 70.3 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag 70.4 Spanplattenwerke 70.5 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m 3 übersteigt 70.6 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produk- tionskapazität von über 50 t pro Tag 70.7 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.8 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m 3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 0 t pro Tag Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 50 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr

6 A 70.2 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) 8 Andere Anlagen Gesamtmeliorationen: 80. a Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha Verfahren nach dem Gesetz b Gesamtmeliorationen mit Bewässerung vom 6. Juni 997 über das oder Entwässerungen von Kulturland von Verfahren bei Boden- und mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha Waldverbesserungen (VBWG) c Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha (gemäss Perimeter der Vorstudie) Verfahren nach dem VBWG Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und 80.3 andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als m 3 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 25 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m 2 Amt für Landwirtschaft und Natur Amt für Wald 2 BSG 93. SR 90.9

7 A Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als m 2 oder einem Lagervolumen von mehr als m 3 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kw oder mehr Senderleistung 80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen Konzessionsverfahren (WNG) Konzessionsbehörde von mindestens 0 Millionen m 3 Artikel 2 der Verordnung des Bundesrates vom 25. November 205 über Fernmeldeanlagen (SR )

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