zum Entwurf der Teilrevision des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (krpg)

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1 Botschaft zum Entwurf der Teilrevision des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (krpg) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrte Frau Grossratspräsidentin, Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Teilrevision des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (krpg) zu unterbreiten. Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Verbindung zur Revision des RPG Projekt «Raumentwicklung 2020» Sinn und Zweck der Revision Resultate der Vernehmlassung Kommentar zu den einzelnen Artikeln Kapitel: Allgemeine Vorschriften Kapitel: Aufgaben des Kantons Kapitel: Aufgaben der Gemeinden Finanzielle Auswirkungen Personal Finanzen Schlussfolgerung Einleitung 1.1 Verbindung zur Revision des RPG Die Teilrevision des krpg erfolgt in zwei Etappen. Die erste Etappe beinhaltet verschiedene Anpassungen der kantonalen Gesetzesgrundlagen, die für die Fortsetzung der Arbeiten in Zusammenhang mit der Revision der kantonalen Richtplanung unabdingbar sind. Die zweite Etappe bezieht sich auf die am 3. März 2013 vom Schweizer Volk angenommene Änderung des RPG vom 15. Juni 2012, die Verordnung über die Zweitwohnungen sowie weitere Punkte im Rahmen der allgemeinen Revision des kantonalen Richtplans. Diese zweite Etappe der krpg-revision wird im Herbst 2013 parallel zu den Arbeiten für die Umsetzung des RPG auf Bundesebene lanciert. Message/Botschaft 1 / 19

2 1.2 Allgemeiner Rahmen Die Raumentwicklung ist eine grosse künftige Herausforderung unserer Gesellschaft. Dabei müssen vor allem die folgenden generellen Trends mit Relevanz für Raum und Siedlung beachtet werden: - Bevölkerungswachstum übt Druck auf die Landschaft aus; - steigende Mobilität lässt die Verkehrsinfrastrukturen an die Belastungsgrenzen stossen; - steigender Wohlstand und veränderte Wohnansprüche; - Lebens- und Wirtschaftsräume entsprechen nicht mehr den institutionellen Grenzen. Um für diese Herausforderungen gerüstet zu sein, hat der Kanton Wallis die Revision der kantonalen Richtplanung und der entsprechenden Gesetzgebung in Angriff genommen (Abb. 1). Abb. 1: Kompetenzniveaus und Instrumente im Bereich der Raumplanung. Gestrichelt: neue oder geänderte Instrumente. Rot: Gegenstand der vorliegenden Botschaft (Quelle: DRE). Mit der kantonalen Planung sollen die raumwirksamen Tätigkeiten und die erwünschte räumliche Entwicklung miteinander in Einklang gebracht werden. Diese Koordination ist ein kontinuierlicher Prozess und bedingt eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Instanzen auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene. Auf Bundesebene wird der Rahmen für die Raumplanung durch Artikel 75 der Bundesverfassung sowie durch das Gesetz über die Raumplanung (RPG), die Sachpläne und das Raumkonzept Schweiz vorgegeben. Letzteres ist eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe für sämtliche Raumplanungsakteure. Es enthält Ziele, Strategien und Empfehlungen für die zukünftige räumliche Entwicklung der Schweiz. Sämtliche Partnerorganisationen haben zwischen Juni und Oktober 2012 das Raumkonzept Schweiz verabschiedet. Dies sind: Schweizerischer Gemeindeverband (SGV), Schweizerischer Städteverband (SSV), Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und Bundesrat. Die analogen Instrumente auf Kantonsebene sind momentan: das kantonale Raumplanungsgesetz (krpg), der kantonale Richtplan (krp) und die Raumplanungsziele (Beschluss über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992). Die Raumplanungsziele werden neu definiert und in das kantonale Raumentwicklungskonzept integriert. Auf kommunaler Ebene arbeitet man momentan mit folgenden Instrumenten: regionale und kommunale Pläne, Zonennutzungspläne sowie kommunale Bau- und Zonenreglemente. Nun werden zwei neue Instrumente vorgeschlagen: der interkommunale Richtplan als Ersatz für den regionalen Plan und das kommunale Gesamtkonzept für die Raumentwicklung als Ersatz für den kommunalen Plan (wobei das Gesamtkonzept eine grössere strategische Tragweite hat). Message/Botschaft 2 / 19

3 1.3 Projekt «Raumentwicklung 2020» Im Jahr 2010 bekräftigte der Staatsrat seinen Willen, im Bereich der Raumentwicklung Reformen in Angriff zu nehmen, indem er das Projekt «Raumentwicklung 2020» (DT 2020) lancierte. Dabei setzte er sich zum Ziel, eine umfassende, nachhaltige, rationelle, kohärente und ausgewogene Raumentwicklungspolitik zum Wohle der Walliser Bevölkerung auszuarbeiten. Dieses umfassende Projekt wird voraussichtlich 2016/2017 abgeschlossen sein. Die Hauptziele sind: - Stärkung der strategischen Ebene des kantonalen Richtplans; - bessere Berücksichtigung der funktionalen Räume durch die Stärkung der interkommunalen Ebene; - Definition von Prioritäten im Sinne einer Positiv- bzw. Negativplanung (Kartographie). Für die Umsetzung dieser Ziele ist es wichtig, über leistungsstarke und gut aufeinander abgestimmte Abläufe und Instrumente zu verfügen. Deshalb wurden drei Teilprojekte definiert: 1. Neudefinierung und Integration der Raumplanungsziele in das kantonale Raumentwicklungskonzept (KREK), das bei der Koordination von raumwirksamen Tätigkeiten im Kanton neu als strategische Orientierungshilfe dient; 2. Teilrevision des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (krpg) vom 23. Januar 1987: Ziel der ersten Etappe: Abläufe vereinfachen und die interkommunale Zusammenarbeit stärken, wobei die Gemeinden ihre Pflichten und Rechte behalten; Ziel der zweiten Etappe: Anpassung des krpg gemäss den Änderungen des RPG, der Gesetzgebung über die Zweitwohnungen sowie weiteren Punkten, die sich aus den Arbeiten zur Gesamtrevision des kantonalen Richtplans ergeben. 3. Gesamtrevision des kantonalen Richtplans (krp) dieser muss gemäss Art. 9 Abs. 3 RPG alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet werden. Da die Raumentwicklung auf einem partnerschaftlichen Vorgehen der verschiedenen institutionellen Ebenen beruht, besteht die Steuerungsgruppe des Projekts DT 2020 aus Vertretern der Gemeinden, der sozio-ökonomischen Regionen und des Kantons. Diese Steuerungsgruppe hat unter anderem folgende Aufgaben: - Visionen und Bedürfnisse des Kantons, der Regionen und der Gemeinden aufzeigen; - zum Risikomanagement und zur Annahme des Entwurfs beitragen; - in den Arbeitsgruppen zu den Teilprojekten mitwirken. Für die Leitung des Projekts DT 2020 und die operativen Aspekte der Teilprojekte ist die Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) verantwortlich (Abbildung 2). Message/Botschaft 3 / 19

4 Abb. 2: Organisation des Projekts DT 2020 (Quelle: DRE) Wie die einzelnen Teilprojekte miteinander koordiniert werden, zeigt die untenstehende Tabelle (Abb. 3). Abb. 3: Planung der Teilprojekte und des Gesamtprojekts DT 2020 (Quelle: DRE) Die erste Etappe der Teilrevision des krpg beinhaltet die Anpassung der kantonalen Gesetzesgrundlagen in Abhängigkeit der Revision der kantonalen Richtplanung. Mit den Arbeiten für den Vorentwurf des KREK wurde im Herbst 2011 begonnen. Im Verlaufe des Sommers 2012 wurde der Vorentwurf mit den verschiedenen betroffenen kantonalen Dienststellen Message/Botschaft 4 / 19

5 diskutiert und mit den bestehenden Strategien und Konzepten in Einklang gebracht. Im Oktober 2012 wurde das Raumentwicklungskonzept den Ober- und Unterwalliser Gemeinden in zwei Workshops vorgestellt. Die beiden obgenannten Vorentwürfe (krpg und KREK) wurden zwischen dem 10. Dezember 2012 und dem 22. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickt und auf Grundlage der Vernehmlassungsergebnisse angepasst. Parallel dazu laufen die Arbeiten für die Gesamtrevision des krp und es wird analysiert, welche Änderungen an der kantonalen Gesetzgebung zu einem späteren Zeitpunkt nötig sein werden (2. Etappe krpg-revision), namentlich im Zusammenhang mit der Entwicklung der Raumplanungsgesetzgebung auf Bundesebene. Das Inkrafttreten der Teilrevision des krpg ist Voraussetzung für die weiteren Arbeiten in Zusammenhang mit der Revision des kantonalen Richtplans. Das KREK wird dem Grossen Rat deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 2 Sinn und Zweck der Revision Die erste Etappe der Teilrevision des krpg berücksichtigt die für die Umsetzung des Projektes Raumentwicklung 2020 notwendigen Elemente und hat zum Ziel, die aktuellen gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Totalrevision der kantonalen Richtplanung entsprechend anzupassen. Ziel der kantonalen Richtplanung ist es, auf Basis der Sachpläne und sonstigen Grundlagen (Art. 6 RPG) die räumliche Strategie (aktuell sind dies die Raumplanungsziele) zu definieren und aufzuzeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden (kantonaler Richtplan, Art. 8 RPG). Die Raumplanungsziele wurden am 2. Dezember 1992 durch den Grossen Rat beschlossen. Der kantonale Richtplan wird durch den Staatsrat erarbeitet und vom Grossen Rat auf dem Beschlussweg angenommen. Für Änderungen des Richtplans gilt dasselbe Verfahren. Geringfügige Änderungen können vom Staatsrat genehmigt werden. Die Bewirtschaftung des Richtplanes liegt ebenfalls in der Kompetenz des Staatsrates. Die Erfahrung hat gezeigt, dass mit der aktuellen Regelung keine klare Trennung zwischen strategischer und operativer Ebene gemacht wird. Dies führt in der Praxis insbesondere zu folgenden Problempunkten: - Durch die zweimalige 90-tägige Mitwirkung (Vernehmlassung und öffentliche Auflage gemäss Art. 7 krpg) dauert das Verfahren für die Änderung des Richtplanes zu lange. Der Richtplan wird dem Anspruch eines dynamischen Koordinationsinstrumentes nicht gerecht. - Die Trennlinie zwischen wesentlichen und geringfügigen Änderungen einerseits und die Trennlinie zwischen Änderungen und Bewirtschaftung des Richtplanes ist nicht ganz klar und führt zu Rechtsunsicherheiten. Um diese Situation zu optimieren, soll das krpg wie folgt angepasst werden: - Anpassung der Verfahren zur Erarbeitung des krp ; Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Erarbeitung, Genehmigung und Anpassung des krp, Integration des KREK; - Klärung der Kompetenzen zwischen der strategischen Ebene (Grossrat) und der operativen Ebene (Staatsrat) (Abb. 4). Message/Botschaft 5 / 19

6 Abb. 4: Reorganisation der Kompetenzaufteilung in der Richtplanung (Quelle: DRE) Im Rahmen der ersten Etappe der Teilrevision des krpg wird zudem die Einführung zweier neuer Instrumente beabsichtigt, welche zur Umsetzung einer nachhaltigen und kohärenten Raumentwicklung beitragen sollen: - Der interkommunale Richtplan (ersetzt den regionalen Plan): dieses Instrument betont die interkommunale Zusammenarbeit aus Sicht der Raumplanung. Die Raumplanung geht oft über die institutionellen Grenzen hinaus und muss auf der Ebene funktionaler Räume (über die Gemeindegrenzen hinaus) konzipiert werden. - Das kommunale Gesamtkonzept: dieses Instrument ermöglicht es den Gemeinden eine Vision für die räumliche Entwicklung ihres Gebiets zu definieren, welche ihnen insbesondere bei der Überarbeitung der Zonennutzungsplanung nützlich ist, und sicherstellt, dass kohärente Entscheidungen getroffen werden können. 3 Resultate der Vernehmlassung Am 29. August 2012 beauftragte der Staatsrat das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, den Vorentwurf der Teilrevision des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (krpg) bei den interessierten Kreisen in Vernehmlassung zu geben. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 10. Dezember 2012 bis zum 22. Februar 2013, mit einer kleinen Verlängerung für einige Vernehmlassungsadressaten. Insgesamt nahmen 70 Instanzen, Vereine/Verbände oder Private zum Vorentwurf der Teilrevision des krpg Stellung, nämlich: der Verband Walliser Gemeinden (VWG), 32 Gemeinden, 4 Gemeindeverbände, die 3 Regionen, 1 Bundesamt, 10 kantonale Dienststellen, 6 politische Parteien, 12 Vereine/Verbände und 1 Privatperson. Der Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt wurde bei den Gesprächen rund um die juristischen, verfahrensmässigen und technischen Aspekte des Teilrevisionsentwurfs des krpg mit einbezogen. Message/Botschaft 6 / 19

7 Es gilt darauf hinzuweisen, dass die Hälfte der Gemeinden eine Muster-Stellungnahme des VWG und 5 Gemeinden einen Antwortentwurf des Ingenieurbüros BISA einreichten. Der Online-Fragebogen enthielt folgende drei Fragen zum krpg: 1. Sind Sie mit der neuen Kompetenzverteilung zwischen Grossem Rat und Staatsrat auf der strategischen und operativen Ebene der kantonalen Richtplanung einverstanden (Art. 5, 6, 7 und 8 Teilrevision krpg)? 2. Glauben Sie, dass ein kommunales Gesamtkonzept den Gemeinden die Erfüllung ihrer Raumplanungsaufgaben erleichtern würde (Art. 11 Teilrevision krpg)? Wenn ja, auf welche Weise? Wenn nein: warum nicht? 3. Denken Sie, dass es interkommunale Richtpläne erlauben würden, die regionale Raumentwicklung und die interkommunale Koordination bei Grossprojekten zu verbessern (Art. 20 und 20bis Teilrevision krpg)? Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die erhaltenen Antworten. Antworten aus dem Fragebogen Neue Kompetenzverteilung zwischen Grossem Rat und Staatsrat Kommunales Gesamtkonzept für die Raumentwicklung Ja Ja teilweise Nein Keine Meinung Interkommunale Richtpläne Die detaillierten Resultate dieser Vernehmlassung finden sich auf der Internetseite des Staates Wallis und werden in einem Bericht näher erläutert, der bei der Dienststelle für Raumentwicklung erhältlich ist. Die in der Vernehmlassung geäusserten Bemerkungen führten zu einigen redaktionellen Änderungen des Teilrevisionsentwurfs krpg. 1) Neue Kompetenzverteilung zwischen Grossem Rat und Staatsrat Aus der Tabelle geht hervor, dass die Meinungen zur vorgeschlagenen neuen Kompetenzverteilung zwischen Grossem Rat und Staatsrat geteilt sind. Die Mehrheit der Instanzen (darunter 24 Gemeinden) begrüsst zwar die Beschleunigung des Prozesses für die Erarbeitung des krp (kürzere Vernehmlassungs- und Auflagefristen), spricht sich jedoch wegen Bedenken bezüglich eines Kompetenzverlusts des Grossen Rates gegen die neue Kompetenzverteilung aus. Andere wiederum begrüssen die klare Unterscheidung zwischen den strategischen (Grosser Rat) und operativen (Staatsrat) Aspekten. Dies erlaube es der Exekutive, schneller zu reagieren, was die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten vereinfache. Schlussfolgerung aus den Vernehmlassungsergebnissen: Die im Entwurf vorgeschlagene neue Kompetenzverteilung zwischen Grossem Rat und Staatsrat wird beibehalten. Es ist jedoch vorgesehen, den Einbezug der Gemeinden beim Erarbeitungsprozess des krp zu verstärken, indem den Gemeinden namentlich die Möglichkeit gegeben wird, die Durchführung eines Bereinigungsverfahrens zu verlangen. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Grosse Rat. 2) Kommunales Gesamtkonzept für die Raumentwicklung Die Mehrheit der Instanzen glaubt, dass ein kommunales Gesamtkonzept den Gemeinden die Erfüllung ihrer Raumplanungsaufgaben erleichtern würde. Das Konzept bewege die Gemeinden dazu, ihre gewünschte räumliche Entwicklung aus einer Gesamtschau heraus kritisch zu hinterfragen. Message/Botschaft 7 / 19

8 Einige von ihnen sind allerdings gegen eine gesetzliche Vorschrift, da jede Gemeinde selber über die Notwendigkeit eines solchen Konzepts entscheiden sollte. Ausserdem können sie sich mit den zusätzlichen administrativen Verpflichtungen, die das obligatorische Ausarbeiten eines solchen Konzepts mit sich bringen würde, nicht einverstanden erklären. Einige Instanzen stellen den rechtlichen Wert dieses Konzepts in Frage. Sie finden, dass ein solches Konzept wenn es denn für obligatorisch erklärt wird zumindest einer grundsätzlichen Genehmigung durch den Kanton unterstellt werden müsste, damit die Gesetzmässigkeit sichergestellt ist. Es wurde auch gefordert, dass den Gemeinden methodische Hilfen und Vorlagen zur Verfügung gestellt werden. Schlussfolgerung aus den Vernehmlassungsergebnissen: Das kommunale Gesamtkonzept für die Raumentwicklung wird grossmehrheitlich für nützlich befunden. Die Hauptbefürchtung ist, dass der administrative Aufwand für bestimmte Gemeinden zu hoch sein wird besonders für kleine Gemeinden, die nicht über die nötigen finanziellen und personellen Ressourcen verfügen. Der Staatsrat weist darauf hin, dass die Ausarbeitung eines solchen Konzepts nur im Falle einer Totalrevision des Zonennutzungsplans obligatorisch wäre. 3) Interkommunale Richtpläne Die interkommunalen Richtpläne stossen fast ausschliesslich auf ein positives Echo. Zahlreiche Instanzen begrüssen die Tatsache, dass die Gemeinden ihre Autonomie behalten und dass ein Instrument geschaffen werden soll, dass die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Raumplanung stärkt. Es herrscht die Meinung vor, dass diese Pläne eine Optimierung der regionalen Raumentwicklung und der Koordination zwischen den Gemeinden erlauben würden. Einige Instanzen weisen auch darauf hin, dass diese raumplanerische Koordination mit den Agglomerationsprogrammen bereits existiere. Wie beim kommunalen Gesamtkonzept wird auch hier verlangt, den Gemeinden eine Wegleitung zur Verfügung zu stellen. Schlussfolgerung aus den Vernehmlassungsergebnissen: Sozusagen alle Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, dass es interkommunale Richtpläne erlauben würden, die regionale Raumentwicklung und die interkommunale Koordination bei Grossprojekten zu verbessern. 4 Kommentar zu den einzelnen Artikeln In diesem Kapitel werden die Bemerkungen, die zu den einzelnen abgeänderten Artikeln des krpg gemacht wurden, berücksichtigt. Eine Übersichtstabelle mit der aktuellen Version des krpg, dem in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf und dem gemäss den Vernehmlassungsergebnissen angepassten Entwurf findet sich im Anhang. Das krpg gliedert sich in vier Kapitel: Allgemeine Vorschriften Aufgaben des Kantons Aufgaben der Gemeinden Übergangs- und Schlussbestimmungen Message/Botschaft 8 / 19

9 Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen das erste, zweite und dritte Kapitel Kapitel: Allgemeine Vorschriften Art. 3 Zuständigkeiten Absatz 2 wird aufgehoben. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie sich im Sinne des Gesetzes über die Gemeindeordnung zusammenschliessen, namentlich für die Regionalplanung. Im Sinne einer klaren Terminologie wird der Begriff «Regionalplanung» im krpg ersetzt durch den Begriff «interkommunale Planung» (siehe Art. 4). Somit gibt es nur noch zwei Planungsebenen: die Gemeinden und den Kanton. Der Begriff der Region ist zu ungenau und könnte je nach Thematik unterschiedlich ausgelegt werden. Die sozio-ökonomische Region ist keine institutionelle Ebene und verfügt über keine raumplanerischen Kompetenzen Kapitel: Aufgaben des Kantons Art. 3b Es wird ein neuer Art. 3b eingefügt: Der Staatsrat erstellt mindestens einmal pro Legislaturperiode zu Handen des Grossen Rats einen Bericht zur Raumplanung und Raumentwicklung. Diese Bestimmung ergibt sich aus der klaren Trennung zwischen der strategischen und operativen Ebene im neuen Modell für die kantonale Richtplanung (siehe Abb. 4). Der Bericht zu Handen des Grossen Rats gibt Aufschluss über den Stand der Raumplanung im Kanton und enthält insbesondere nähere Informationen zu den laufenden Planungen und vorgesehenen Massnahmen des Kantons. Es gilt zu beachten, dass bereits heute ein Bericht erstellt wird, nämlich aufgrund von Art. 9 Abs. 1 RPV (Raumplanungsverordnung). Dieser besagt: «Die Kantone orientieren das Bundesamt mindestens alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen.» 1 Dieser in der RPV verlangte Bericht könnte künftig auf Grundlage des Berichts erstellt werden, den der Staatsrat zuhanden des Grossen Rates ausarbeitet. Art. 4 Grundlagen Absatz 2 2 Er berücksichtigt namentlich die Orts- und Regionalplanungen. wird wie folgt abgeändert: 2 Er berücksichtigt namentlich die kommunale und interkommunale Planung. Diese Änderung steht in Zusammenhang mit den Anpassungen in Art. 20 (interkommunale Richtpläne). 1 Die zwei letzten Berichte (Periode und ) sind auf der Internetsite des Staates Wallis abrufbar. Message/Botschaft 9 / 19

10 Die Regionalplanung wird durch den Begriff der interkommunalen Planung ersetzt. Dies erlaubt es, die interkommunale Zusammenarbeit zu stärken und die Agglomerationsprojekte zu berücksichtigen. Art. 5 Kantonales Raumentwicklungskonzept Titel und Inhalt von Art. 5 Planungsziele 1 Der Grosse Rat legt auf dem Beschlussweg die Planungsziele fest. 2 Diese bestimmen die allgemeine Raumplanungspolitik und berücksichtigen namentlich die Grundlagen und die Sachpläne. werden wie folgt abgeändert: Art. 5 Kantonales Raumentwicklungskonzept 1 Das kantonale Raumentwicklungskonzept definiert unter Berücksichtigung der Grundlagen, der Sachpläne und der bestehenden Tendenzen die Grundsätze der Raumentwicklung, die Planungsziele und die vom Kanton gewünschte räumliche Entwicklung. 2 Das kantonale Raumentwicklungskonzept wird vom Staatsrat ausgearbeitet und vom Grossen Rat genehmigt. 3 Der Grosse Rat kann nach Kenntnisnahme des Berichts zur Raumplanung und Raumentwicklung Anpassungen des kantonalen Raumentwicklungskonzepts verlangen. Das kantonale Raumentwicklungskonzept (KREK) ist ein neues Instrument, das die strategische Ebene des krp verstärkt und ergänzt. Basierend auf einer Überarbeitung der Raumplanungsziele von 1992 stellt dieses Konzept eine Orientierungshilfe für die Koordination aller raumwirksamen Tätigkeiten dar und gibt die Marschrichtung für die kantonale Raumentwicklung vor. Es ist auf einer übergeordneten Ebene anzusiedeln und fliesst in die eingeleiteten Arbeiten im Rahmen der Totalrevision des krp ein. Es nimmt auch Bezug auf das Raumkonzept Schweiz. Dieses Konzept berücksichtigt bereits die strategischen Stossrichtungen des revidierten RPG, welches in Art. 8 Abs. 1 Bst. a besagt: «Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt, wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll.» In seinem Arbeitsbericht «Richtplanung 3. Generation Anforderungen aus Bundessicht» weist das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) darauf hin, dass die Richtplanung der 3. Generation das Ziel verfolge, «ein eigentliches kantonales Raumkonzept zu schaffen, das integraler Bestandteil des Richtplans ist.» Letztendlich geht es um eine bessere Abgrenzung zwischen der strategischen Ebene (KREK) und der operativen Ebene (Koordinationsblätter) des krp (Abb. 5). Das KREK besteht aus vier Teilen: Die vier «Grundsätze der Raumentwicklung» strategische Basis für alle raumwirksamen Handlungen des Kantons Wallis; «Zukunftsraum Wallis 2030» Skizzierung der künftigen Entwicklung in den einzelnen Teilräumen des Kantons: Urbaner Raum mit Zentrum, Multifunktionaler Raum in der Rhonetalebene, Ländlicher Raum der Talflanken und Seitentäler, Alpiner Tourismusraum mit Zentrum, Natur- und Landschaftsraum; «Raumentwicklungsstrategie» Beschreibung der gewünschten Entwicklung für die folgenden Themenbereiche: Siedlung, Verkehr und Mobilität, Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur, Tourismus und Freizeit, Versorgung und Infrastrukturen; Synthesekarte geografische Zuordnung der Strategien sowie Lokalisierung der Prioritäten und wichtigen Projekte des Kantons. Message/Botschaft 10 / 19

11 Abb. 5: Struktur der Richtplanung (Quelle: DRE) Das kantonale Raumentwicklungskonzept wird vom Grossen Rat genehmigt und kann von diesem nach Kenntnisnahme des in Art. 3bis krpg vorgesehenen Berichts über die Raumplanung und Raumentwicklung angepasst werden. Dieses Konzept ist nicht starr. Absatz 3 präzisiert, dass es später bei Bedarf und aufgrund des Berichts zur Raumplanung und entwicklung (Art. 3bis krpg) - durch den Grossen Rat angepasst werden kann. Art. 6 Kantonaler Richtplan a) Inhalt Titel und Absatz 1 des Artikels 6 Richtplan 1 Der Richtplan hält die vom Grossen Rat beschlossenen Planungsziele fest. werden wie folgt abgeändert: Art. 6 Kantonaler Richtplan 1 Der kantonale Richtplan übernimmt und konkretisiert das vom Grossen Rat genehmigte kantonale Raumentwicklungskonzept. Es wird explizit der Begriff «kantonaler Richtplan» verwendet, um Verwechslungen mit dem interkommunalen Richtplan von Art. 20 und 20bis zu vermeiden. Das kantonale Raumentwicklungskonzept wird im krp (Koordinationsblätter und Karte) aufgegriffen und konkret umgesetzt. Message/Botschaft 11 / 19

12 Die Planungsziele werden nicht mehr explizit erwähnt, da diese im KREK integriert sind. Art. 7 Kantonaler Richtplan b) Erarbeitung Art. 7 1 Das Vorprojekt zum Richtplan wird den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zur Vernehmlassung unterbreitet. Diese können ihre begründeten Vorschläge während einer Frist von 90 Tagen einreichen. 2 Nach Ablauf der Vernehmlassung erarbeitet der Staatsrat den Entwurf zum kantonalen Richtplan und legt ihn, während einer Frist von 90 Tagen in jeder Gemeinde öffentlich auf. Er gibt die öffentliche Auflage ab deren Beginn dreimal hintereinander im Amtsblatt bekannt. 3 Jedermann kann während der öffentlichen Auflage seine Bemerkungen schriftlich an die betroffene Gemeinde richten. Nach dieser Frist stellt jede Gemeinde ihre Stellungnahme und ihre Ansichten zu den eingegangenen Bemerkungen dem Staatsrat zu (Art. 4 RPG). 4 Die Bezirke und Gemeindeverbände können während der öffentlichen Auflage ihre Bemerkungen an den Staatsrat richten. Sie informieren die betroffenen Gemeinden. wird wie folgt abgeändert: 1 Der Staatsrat erarbeitet ein Vorprojekt zum kantonalen Richtplan und unterbreitet dieses den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, anderen Trägern raumwirksamer Aufgaben sowie den in Artikel 10 Absatz 2 im Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 genannten beschwerdeberechtigten Organisationen zur Vernehmlassung. 2 Nach Ablauf der Vernehmlassung erarbeitet der Staatsrat den Entwurf des kantonalen Richtplans und legt ihn während einer Frist von mindestens 30 Tagen in jeder Gemeinde öffentlich auf. Er gibt die öffentliche Auflage ab deren Beginn zweimal hintereinander im Amtsblatt bekannt. 3 Jedermann kann während der öffentlichen Auflage seine Bemerkungen schriftlich an die betroffene Gemeinde richten. Nach dieser Frist stellt jede Gemeinde ihre Stellungnahme zu den eingegangenen Bemerkungen dem Staatsrat zu (Art. 4 RPG). 4 Die Gemeindeverbände, die anderen Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die im Bundesgesetz über die Raumplanung genannten beschwerdeberechtigten Organisationen können während der öffentlichen Auflage ihre Bemerkungen an den Staatsrat richten. Sie informieren die betroffenen Gemeinden. Unter Erarbeitung fällt jeder neue Richtplaneintrag, nicht aber die Anpassung und Bewirtschaftung bestehender Richtplaninhalte. In Absatz 1 wird präzisiert, welche Instanz den Vorentwurf des krp erarbeitet. Es handelt sich um den Staatsrat, da dieser für die operative Ebene zuständig ist (Erarbeitung und Bewirtschaftung des krp). Durch die Verkürzung der beiden 90-tägigen Fristen für Vernehmlassung und öffentliche Auflage in Absatz 1 und 2 wird die Ausarbeitung des krp vereinfacht. Dies entspricht dem Wunsch, aus dem krp ein dynamisches und ständig aktualisierbares Koordinationsinstrument zu machen. Vernehmlassungsfrist: Trotz einiger Bemerkungen, dass für die Vernehmlassung eine Mindestfrist festgelegt werden sollte, wird bewusst darauf verzichtet, um effizient zu bleiben. Die Vernehmlassungsfrist wird je nach Wichtigkeit und Komplexität des jeweiligen Dossiers oder der jeweiligen Änderung von dem für die Raumplanung zuständigen Departement festgelegt. Auflagefrist: Für die öffentliche Auflage gilt eine Mindestfrist von 30 Tagen, die je nach Dossier auf angemessene Weise verlängert werden kann, um den verschiedenen Instanzen genügend Zeit für ihre Analysen und Stellungnahmen zu geben. Message/Botschaft 12 / 19

13 In Absatz 1 und 4 wird neu die Mitwirkung der beschwerdeberechtigten Organisationen berücksichtigt. Dieser Zusatz steht in Zusammenhang mit dem neuen, seit 1. Juli 2007 geltenden Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 RPG: «Sie [Die Kantone] regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.» Art. 8 Kantonaler Richtplan c) Genehmigung Es werden zwei neue Absätze hinzugefügt: 1bis Die Gemeinden können innert 30 Tagen nach der Stellungnahme des Staatsrates zu den Bemerkungen ein Bereinigungsverfahren verlangen, sofern noch Widersprüche zu ihren Bemerkungen bestehen. 1ter Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Grosse Rat und nimmt den kantonalen Richtplan innerhalb von sechs Monaten auf dem Beschlussweg an. Absatz 2 2 Der vom Staatsrat beschlossene Entwurf des Richtplanes wird vom Grossen Rat auf dem Beschlussweg angenommen und anschliessend dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. wird wie folgt abgeändert: 2 In allen anderen Fällen wird der kantonale Richtplan vom Staatsrat beschlossen. Mit dem Beschluss der zuständigen Behörde wird der kantonale Richtplan für die kantonalen und kommunalen Behörden verbindlich. Ausserdem wird ein neuer Absatz hinzugefügt: 2bis Der beschlossene kantonale Richtplan wird dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Mit der Genehmigung durch den Bundesrat wird der kantonale Richtplan auch für den Bund und die Nachbarkantone verbindlich. Es wird unterschieden zwischen den langfristigen strategischen Elementen (KREK) und den kurz- und mittelfristigen operativen Elementen des krp (Bewirtschaftung und Änderung der Blätter des Richtplans). Die neue Kompetenzverteilung zwischen Grossem Rat und Staatsrat namentlich die Tatsache, dass der krp neu vom Staatsrat beschlossen wird führte in der Vernehmlassung zu geteilten Meinungen. Diese Kompetenzverteilung hat sich jedoch bereits in mehreren Kantonen bewährt, insbesondere im Rahmen der Richtplanung der 3. Generation. In den Kantonen Graubünden, Tessin, Uri und Neuenburg erfolgt die Annahme des krp durch den Staats- bzw. Regierungsrat. In einigen Kantonen wie Freiburg und Solothurn hat das Parlament bei der Annahme des krp ein gewisses Mitwirkungsrecht (Konsultation des Entwurfs, Kenntnisnahme der Pläne usw.). Die vorgeschlagene Lösung hat den grossen Vorteil, dass der krp zu einem dynamischen Koordinationsinstrument wird, das sich rasch an die Veränderungen der Situation, die Koordinationsergebnisse und die gewünschte räumliche Entwicklung anpassen kann. Es gilt zu beachten, dass seit der letzten Gesamtrevision des Walliser krp im Jahr 2000 von den rund 150 Koordinationsblättern über 100 im Rahmen der kontinuierlichen Bewirtschaftung (nur Staatsratsentscheid) und lediglich 4 im Rahmen einer öffentlichen Auflage + Staatsratsentscheid und/oder Genehmigung durch den Grossen Rat angenommen wurden. Die neue Regelung des Kantons Wallis ist ein Mittelweg zwischen den Möglichkeiten, die in den verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen für die Annahme von Richtplanänderungen vorgesehen sind: Sie erlaubt einerseits den Miteinbezug des Grossen Rates und andererseits die Beschleunigung Message/Botschaft 13 / 19

14 der Verfahren (Beschluss des krp durch den Staatsrat, ausser wenn im Bereinigungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann) Aufgrund der in der Vernehmlassung geäusserten Bemerkungen (insbesondere seitens der Gemeinden) wurden nachträglich die Absätze 1 bis und 1 ter hinzugefügt. Damit erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, bezüglich der Berücksichtigung ihrer Bemerkungen ein Bereinigungsverfahren zu verlangen. Die Form dieses Bereinigungsverfahrens legen die Parteien je nach Art und Tragweite der Meinungsverschiedenheit fest. Sollte keine Einigung erzielt werden, wird das Geschäft dem Grossen Rat zum Beschluss vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass im Normalfall bereits im Bereinigungsverfahren ein Konsens gefunden wird und der Grosse Rat nur in Ausnahmefällen über den krp zu entscheiden hat. Um längere Verzögerungen des Richtplanverfahrens zu verhindern, ist für den Beschluss des Grossen Rates eine Frist von sechs Monaten vorgesehen. Ausserdem ist der krp für die Behörden verbindlich, nicht für Privatpersonen. Es ist sinnvoll, diese Bestimmung von Art. 9 RPG im krpg nochmals klar zu erwähnen. Art. 9 Kantonaler Richtplan d) Änderungen Art. 9 1 Das Verfahren für die Erarbeitung und Genehmigung des Richtplans ist ebenfalls anwendbar für dessen Änderung, Revision und Aufhebung. 2 Für geringfügige Änderungen kann der Staatsrat mit der Zustimmung der betroffenen Gemeinde das Verfahren auf die öffentliche Auflage beschränken, die Frist auf dreissig Tage reduzieren und die Änderungen annehmen. wird wie folgt abgeändert: 1 Das Verfahren für die Erarbeitung und Genehmigung des Richtplans ist ebenfalls anwendbar für dessen Bewirtschaftung, Änderung, Revision und Aufhebung. 2 Die durch die Änderungen betroffenen Gemeinden sind zu konsultieren und in die Ausarbeitung des Vorprojekts mit einzubeziehen. In Absatz 1 wurde «Bewirtschaftung» hinzugefügt. Der Bund verlangt eine öffentliche Mitwirkung bei der Bewirtschaftung des krp. Es wird demnach kein Unterschied mehr gemacht zwischen grösseren und geringfügigen Änderungen oder zwischen der Änderung und der Bewirtschaftung des krp. Die Auflagefrist richtet sich nun nach Art. 7 Abs. 2. Um ein schlankes Verfahren zu gewährleisten, werden nur jene Gemeinden konsultiert und in die Ausarbeitung des Vorprojekts einbezogen, die von den Änderungen betroffen sind. Art. 10 Förderungsmassnahmen Art. 10 Abs. 2 2 Er entscheidet über die Beteiligung in Form von Subventionen für die Erarbeitung und Anpassung der Nutzungspläne mit den dazugehörenden Reglementen im Sinne dieses Gesetzes. wird wie folgt ergänzt: 2 Er entscheidet über die Beteiligung in Form von Subventionen für die Erarbeitung und Anpassung der Nutzungspläne mit den dazugehörenden Reglementen sowie der interkommunalen Richtpläne im Sinne dieses Gesetzes. Message/Botschaft 14 / 19

15 Diese Änderung steht in Zusammenhang mit den Anpassungen in Art. 20 (interkommunale Richtpläne) Kapitel: Aufgaben der Gemeinden Art. 11 Zonennutzungsplan Art. 11 Abs. 1 1 Die Gemeinden erstellen für das gesamte Gemeindegebiet einen Zonennutzungsplan, der mindestens die Bauzonen (Art. 15 RPG), die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und die Schutzzonen (Art. 17 RPG) festlegt. wird wie folgt ergänzt: 1 Die Gemeinden erstellen für das gesamte Gemeindegebiet einen Zonennutzungsplan, der mindestens die Bauzonen (Art. 15 RPG), die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und die Schutzzonen (Art. 17 RPG) festlegt. Sie haben vorgängig ein Gesamtkonzept zu erstellen, welches die Sicht der Gemeinden über die gewünschte räumliche Entwicklung aufzeigt. Es wird vorgeschlagen, dass die Gemeinden im Vorfeld der Erstellung des Zonennutzungsplans (ZNP) die gewünschte strategische Ausrichtung ihrer Raumentwicklung in Form eines kommunalen Gesamtkonzepts definieren. Die Ausarbeitung dieses Konzepts ist nur bei einer Totalrevision des Zonennutzungsplans obligatorisch. Es erlaubt den Gemeinden einen Gesamtüberblick, was die Arbeiten für den ZNP erleichtert. Es hilft ihnen ausserdem bei der Erfüllung ihrer Raumplanungsaufgaben. Das kommunale Landschaftsbild ist durch die raumwirksamen Tätigkeiten von privater und öffentlicher Seite ständigen Veränderungen unterworfen. Die Gemeinde spielt in diesem Zusammenhang eine sehr wichtige Rolle, sei es direkt als Bauherrin oder indirekt als Behörde, die reglementiert, Bewilligungen ausstellt, kontrolliert und den Anstoss zu Bauvorhaben gibt. Das kommunale Gesamtkonzept gewährleistet die nötige Kohärenz der Entscheide der Gemeinde und hilft ihr bei der Sicherstellung einer kontrollierten Raumentwicklung und -planung. Es bietet den lokalen Behörden die Gelegenheit, sich über die Zukunft des kommunalen Raumes Gedanken zu machen und eine mittelbis langfristige Strategie festzulegen. Die Annahme durch den Gemeinderat verleiht dem kommunalen Gesamtkonzept einen obligatorischen Charakter und gewährleistet eine gewisse Kontinuität in der Raumentwicklung. Falls die Gemeinde dies wünscht, kann sie den Kanton um eine grundsätzliche Vormeinung bitten und gemäss Art. 10 Abs. 2 in den Genuss einer Subvention kommen (Der Kanton «entscheidet über die Beteiligung in Form von Subventionen für die Erarbeitung und Anpassung der Nutzungspläne»). Wenn der Staatsrat Revisionen des Zonennutzungsplans prüfen muss, ist ihm das Konzept falls vorhanden vorzulegen, damit er überprüfen kann, ob die geplanten Änderungen mit dem Konzept im Einklang stehen und zweckmässig sind. Message/Botschaft 15 / 19

16 Art. 20 Interkommunale Richtpläne Titel und Inhalt von Art. 20 Regionale und kommunale Pläne 1 Die Gemeinden und ihre Verbände können kommunale bzw. regionale Pläne erarbeiten. Jedermann kann schriftlich Vorschläge und Bemerkungen an die betroffene Gemeinde richten. Artikel 7 ist sinngemäss anwendbar. 2 Nach Prüfung der Vorschläge und Bemerkungen entscheidet die zuständige Behörde über die regionalen und kommunalen Pläne und unterbreitet sie dem Staatsrat zur Genehmigung. werden ersetzt durch: Art. 20 Interkommunale Richtpläne 1 Die Gemeinden können interkommunale Richtpläne erarbeiten. 2 Falls eine Bodennutzung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet mehrerer Gemeinden hat, haben die betroffenen Gemeinden einen interkommunalen Richtplan auszuarbeiten. 3 Die interkommunalen Richtpläne definieren die gewünschte Raumentwicklung und stellen die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten sicher. Sie handeln zumindest von der Besiedlung, der Mobilität und der Umwelt. 4 Als erhebliche Auswirkungen im Sinn von Absatz 2 gelten namentlich: a) bedeutende Einflüsse auf Nutzungs- und Versorgungsstrukturen; b) die Erzeugung grosser Verkehrsströme; c) hohe Umweltbelastungen (Luft, Lärm, Landschaft, natürliche Lebensgrundlagen usw.). 5 Die interkommunale Planung erfolgt im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit im Sinne des Gemeindegesetzes. 6 Die betroffenen Gemeinden passen ihre Nutzungspläne dem interkommunalen Richtplan an. Oft fehlt in der Raumplanung eine Gesamtvision. Angesichts des Bevölkerungswachstums und der steigenden Mobilität, aber auch angesichts der Tatsache, dass Projekte immer öfter institutionelle Grenzen insbesondere Gemeindegrenzen überschreiten, muss Raumplanung auch auf einer interkommunalen oder regionalen Ebene möglich sein. Da einige dieser Projekte und Anlagen grosse räumliche Auswirkungen haben, ist eine Koordination zwischen den einzelnen betroffenen Gemeinden unerlässlich. Die grenzüberschreitende Betrachtung des Raums hilft, öffentliche Bauwerke oder Nutzungszonen (Industriezone, Wohnzone usw.) optimal zu planen und so den Boden rationell und massvoll zu nutzen: - Suche nach dem Gebiet, das für eine bestimmte Aktivität am besten geeignet ist; - Optimierung der Zugänglichkeit von Verkehrsinfrastrukturen und öffentlichen Einrichtungen; - mögliche Interaktionen mit anderen Sektoren; - Analyse der Auswirkungen auf die angrenzenden Gebiete und Bestimmen von Massnahmen zur Eindämmung negativer Auswirkungen. Diese interkommunale Vorgehensweise erleichtert somit die Umsetzung der Strategien für die im KREK definierten Raumtypen. Ausserdem können so Doppelspurigkeiten und Konkurrenzdenken zwischen den Gemeinden verhindert werden. Verschiedene gemeindeübergreifende Planungen wurden bereits realisiert oder werden gegenwärtig ausgearbeitet (namentlich: Agglomerationsprojekte Brig-Visp-Naters, Chablais Agglo und Agglo Sion; strategisches Konzept im Bezirk Entremont zwischen den Gemeinden Bagnes, Bovernier, Sembrancher und Vollèges mit dem Ziel, die Ausrichtung der regionalen Entwicklung gemeinsam festzulegen und die regionalen Mobilitätsinfrastrukturen zu optimieren; regionaler Nutzungsplan zur nachhaltigen Entwicklung des Skigebiets «Portes du Soleil» mit Beteiligung der Gemeinden Message/Botschaft 16 / 19

17 Troistorrents, Val-d Illiez, Champéry und Monthey; Raumkonzept für den Landschaftspark Binntal mit dem Schwerpunkt Natur, aber auch anderen Themen, die im Hinblick auf den krp relevant sind). Die Gemeinden haben bereits mehrfach gezeigt, dass sie gewillt sind, bei spezifischen Projekten oder Themen zu kooperieren und dafür gemeindeübergreifende Pläne auszuarbeiten. Ganz im Sinne des Projekts DT 2020, welches die Abläufe in Zusammenhang mit den verschiedenen Raumplanungsinstrumenten vereinfachen will, erlaubt es die Einführung des interkommunalen Richtplans, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu präzisieren und die Ausarbeitung solcher gemeindeübergreifender Pläne zu harmonisieren. Die einzige bisherige Grundlage für gemeindeübergreifende Planungen ist Art. 20 krpg mit dem Titel «Regionale und kommunale Pläne». Angesichts der Ungenauigkeit des Begriffs «Region» (sowohl in Bezug auf die Bedürfnisse als auch auf die Kompetenzen) wird neu der Begriff «interkommunaler Richtplan» in das Gesetz aufgenommen. Dieses neue rechtlich verankerte Instrument eignet sich besonders für die Erarbeitung von Agglomerationsprojekten, beschränkt sich jedoch nicht nur auf den städtischen Raum. Die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit wird durch die Möglichkeit eines interkommunalen Richtplans gestärkt, wobei die Kompetenzen auf kommunaler Ebene erhalten bleiben. Wenn eine Bodennutzung mehrere Gemeinden betrifft oder voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet mehrerer Gemeinden hat, ist die Ausarbeitung eines interkommunalen Richtplans notwendig, insbesondere wenn die geplanten Projekte oder Einrichtungen: - bedeutenden Einfluss auf die Bodennutzung und die Versorgungsstrukturen haben; - grosse Verkehrsströme erzeugen; - hohe Umweltbelastungen hervorrufen (Luft, Lärm, Landschaft, natürliche Lebensgrundlagen usw.); Betroffen sind insbesondere verkehrsintensive Einrichtungen (Einkaufszentren, grosse Freizeiteinrichtungen) sowie Projekte, die zu Umweltbelastungen führen (Kehrichtverbrennungsanlagen) und in denen ein Konfliktpotential besteht (Überbauungen direkt an der Gemeindegrenze, Skigebiete). Die Schwellenwerte der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmter Projekttypen können gute Anhaltspunkte für den interkommunalen Richtplan sein. Ziel des interkommunalen Richtplans ist es, Konflikten bei solchen Projekten vorzugreifen und zu deren Lösung beizutragen. Der interkommunale Richtplan erlaubt einen Gesamtüberblick über das Projekt und zeigt auf, welche Themen, Aufgaben und Probleme angegangen werden müssen. Seine Tragweite wird in Abhängigkeit der zu behandelnden Problematik und der Raumplanungsziele festgelegt. Wie der kantonale Richtplan beschreibt auch der interkommunale Richtplan die jeweilige Problematik, erläutert die Koordinationsgrundsätze und zeigt auf, wie diese umzusetzen sind (Entscheide, Massnahmen, Projekte). Der Kanton wird den Gemeinden in einer Wegleitung erklären, was die interkommunalen Richtpläne beinhalten müssen und wie bei deren Erarbeitung zu verfahren ist. Art. 20bis Verfahren zur Ausarbeitung der interkommunalen Richtpläne Es wird ein neuer Art. 20bis eingefügt: 1 Die von einer interkommunalen Planung betroffenen Gemeinden arbeiten zur Ausarbeitung der interkommunalen Richtpläne eng zusammen. 2 Die interkommunalen Richtpläne bilden Gegenstand einer Publikation im Amtsblatt. Während einer Frist von mindestens 30 Tagen kann jeder Interessierte davon Kenntnis nehmen und schriftlich Vorschläge oder Bemerkungen bei den betroffenen Gemeindebehörden einreichen. 3 Die interkommunalen Richtpläne werden vom Gemeinderat der betroffenen Gemeinden beschlossen und vom Staatsrat genehmigt. 4 Die interkommunalen Richtpläne haben für die betroffenen Behörden verbindlichen Charakter. Art. 20bis erklärt die Abläufe bei der Erarbeitung neuer interkommunaler Richtpläne. Message/Botschaft 17 / 19

18 In Art. 108 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 sind bereits interkommunale Zusammenarbeitsformen vorgesehen: «Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Gemeinden mit anderen Gemeinden, mit Gemeindeverbänden oder mit Dritten zusammenarbeiten.» Absatz 2 präzisiert die verschiedenen Zusammenarbeitsformen: «a) eine Vereinbarung oder ein Vertrag mit einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband öffentlichen oder privaten Rechts, oder mit Dritten; b) den Beitritt zu einem bestehenden Verband öffentlichen oder privaten Rechts; c) die Gründung eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verbandes oder einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft.» Mit der Genehmigung durch den Staatsrat wird der interkommunale Richtplan für die kommunalen Behörden verbindlich und dient als Grundlage für die Zonennutzungspläne. 5 Finanzielle Auswirkungen 5.1 Personal Gemäss Staatsrat hat diese erste Revisionsetappe keine direkte Auswirkung auf den Personalbestand. Die Begleitung und Beratung der Gemeinden sind bereits feste Aufgaben der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE). Mittel- und langfristig dürften die interkommunalen Richtpläne und kommunalen Gesamtkonzepte dazu führen, dass die Verfahren bei Anpassungen der Zonennutzungspläne effizienter werden und sich deren Qualität steigert. 5.2 Finanzen Durch die Erarbeitung der kommunalen Gesamtkonzepte und insbesondere der interkommunalen Richtpläne entstehen sowohl den Gemeinden als auch dem Kanton Mehrkosten. Art. 10 krpg sieht Förderungsmassnahmen für die Erarbeitung und Anpassung der Zonennutzungspläne und der interkommunalen Richtpläne vor. Laut Schätzungen der DRE und anhand der Erfahrung mit Agglomerationsprojekten ist in der nächsten Planungsperiode (10 bis 15 Jahre) mit zusätzlichen Kosten von rund CHF 3'000'000.- bis 4'000'000.- zu rechnen. Gemäss Art. 10 krpg übernimmt der Kanton maximal die Hälfte davon. Für diese Finanzbeteiligung des Kantons wird ein Rahmenkredit nötig sein. 6 Schlussfolgerung Im Projekt DT 2020 hat sich der Kanton Wallis eine umfassende, nachhaltige, rationelle, kohärente und ausgewogene Raumentwicklung zum Wohle der Walliser Bevölkerung zum Ziel gesetzt. Mit dem vorliegenden Entwurf zur ersten Etappe der Teilrevision des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung sollen in erster Linie kohärente und leistungsfähige Verfahren und Instrumente für die Behörden geschaffen werden, um diese Ziele konkret zu erreichen. In der zweiten Etappe wird dem Grossen Rat dann eine grössere Revision unterbreitet, die namentlich die verschiedenen Änderungen auf Bundesebene in Zusammenhang mit dem RPG und der Gesetzgebung über die Zweitwohnungen sowie weitere Punkte berücksichtigen wird, die sich aus den Arbeiten zur Gesamtrevision des krp ergeben. Message/Botschaft 18 / 19

19 Die Genehmigung dieser ersten Etappe der Teilrevision des krpg durch den Grossen Rat ist deshalb für die Gesamtrevision des kantonalen Richtplans von grundlegender Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzeptes. Aufgrund der vorerwähnten Erwägungen hoffen wir, dass der Grosse Rat dem Entwurf, den wir ihm mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten, zustimmen wird. Wir entbieten Ihnen, sehr geehrte Frau Grossratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung und empfehlen Sie, samt uns, dem Machtschutze Gottes. Sitten, den 18. September 2013 Der Präsident des Staatsrates Der Staatskanzler Maurice Tornay Philipp Spörri Message/Botschaft 19 / 19

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