Verträge mit nahen Angehörigen. Musterverfahren zum Körperschaftsteuerguthaben S. 4. Verträge mit nahen Angehörigen S. 1

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1 Verträge mit nahen Angehörigen S. 1 Bundesrat verabschiedet Gesetzespaket S. 3 Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für das Erststudium/die Erstausbildung der aktuelle Stand S. 3 Musterverfahren zum Körperschaftsteuerguthaben S. 4 ELStAM startet 2013 S. 5 Erbschaftsteuerreform auf dem Prüfstand S. 5 Veranstaltungsvorschau S. 6 Top Steuerberater 20 Focus Money hat uns auch in diesem Jahr zu den Top Steuerberatern in Deutschland gekürt. Nun schon zum fünften Mal in Folge. Verträge mit nahen Angehörigen Überblick Steuerzahlern steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist. Verträge unter nahen Angehörigen bieten hierbei die Möglichkeit, Einkünfte auf steuerlich weniger belastete Angehörige zu verlagern. Auf diese Weise können sie sich steuermindernd auch im Rahmen des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs auswirken. Insbesondere Verträge mit nahen Angehörigen werden im Rahmen von Betriebsprüfungen jedoch entsprechend kritisch beleuchtet, mit der Folge, dass sie, z. T. aufgrund vermeidbarer Fehler bei der Durchführung, steuerlich nicht anerkannt werden. Steuerrechtlich beanstandet werden z. B. solche Verträge, die unter Fremden in dieser Form nicht abgeschlossen und durchgeführt würden. Veranschaulichen möchten wir dies durch ein : Ein Unternehmer mietet von seinem Vater für betriebliche Zwecke eine Halle an und zahlt dafür nur die Hälfte der ortsüblichen Miete. Dies würde ein fremder Vermieter nicht akzeptieren. Folge für den Vater: Er kann im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur 50 Prozent der anfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Wir bitten Sie deshalb, uns vor der Abfassung von neuen Verträgen mit nahen Angehörigen anzusprechen. Darüber hinaus sollten auch bestehende Verträge regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob Änderungen durch die aktuelle Rechtsprechung oder aufgrund neuer Anweisungen der Finanzverwaltung erforderlich sind. Wichtige Verträge sind: Arbeitsvertrag Mietvertrag 1

2 Darlehensvertrag Beteiligung von Kindern an einer Familiengesellschaft Ehevertrag Güterstandschaukel Eltern übertragen Vermögen gegen Vorbehaltsnießbrauch Bei Fragen zu Einzelheiten dieser Verträge sprechen Sie uns an. Nahe Angehörige sind insbesondere: Verlobte Ehepartner Eltern und Großeltern Geschwister Schwager/Schwägerin und Nichten/Neffen Pflegeeltern und Pflegekinder Auch wenn sich Eheleute scheiden lassen, bleiben sie nahe Angehörige. Bei Verlobten erlischt die Angehörigeneigenschaft hingegen, wenn das Verlöbnis aufgehoben wird. Restaurant»Zum SpeSenRitteR«23456 irgendwo Waigelweg Reg.-Nr Peter Mustermann, Musterdorf 2 Tomatensuppe 18,00 1 Tagesgericht 39,00 1 Kalbsbraten 42,00 1 Wein, weiß 44,00 1 Fruchtsalat 14,00 Restaurant»Zum SpeSenRitteR«23456 irgendwo Waigelweg 1 Anforderungen an Verträge 1. Formale Pflichten 1.1 Allgemeine formale Pflichten Verträge liegen dann vor, wenn beide Seiten sich über die Reg.-Nr Peter Mustermann, Musterdorf 1 franz. Käseteller 16,00 2 Fernet Branca 16,00 2 Espresso 14,00 SUMME 203,00 enthaltene 2 Tomatensuppe 18,00 1 Tagesgericht 39,00 1 Kalbsbraten 42,00 1 Wein, weiß 44,00 1 Fruchtsalat 14,00 1 franz. Käseteller 16,00 2 Fernet Branca 16,00 2 Espresso 14,00 SUMME 203,00 MwSt. (19 %) 32,42 üblichen und wesentlichen Bestandteile eines Vertrags geeinigt haben. Selbstverständlich dürfen nur gesetzlich zulässige Vereinbarungen getroffen werden; anderenfalls sind die Regelungen unwirksam. Die meisten Vereinbarungen (z. B. Kauf-, Mietund Arbeitsverträge) sind formlos, d. h. mündlich, gültig. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch immer die Schriftform und dies nicht nur für den Streitfall mit dem Finanzamt. Bei Grundstücksübertragungen ist hingegen immer eine notarielle Beurkundung erforderlich. enthaltene MwSt. (19%) 32,42 Ein Ehepaar, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, bespricht mit den Schwiegereltern, dass diese im Haus eine Wohnung beziehen dürfen. Solange weder die Lage der Wohnung (z. B. Erdgeschoss), der Einzugstermin noch die Höhe der Miete und Nebenkosten einvernehmlich geregelt sind, besteht kein Mietvertrag. Hinweise Verträge dürfen auf keinen Fall einfach rückdatiert werden, da sonst zum einen der Vertrag nichtig ist und zum anderen ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung droht. Eine mündliche Vereinbarung kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich bestätigt werden. Eine mündliche Änderung von bestehenden Verträgen wird das Finanzamt dagegen nicht akzeptieren, wenn im Vertrag selbst ausdrücklich die Schriftform für Änderungen vereinbart wurde und eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung unwirksam sein soll. 1.2 Besondere Anforderungen an Verträge mit Kindern Kinder sind bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres nicht geschäftsfähig. Nach Vollendung des siebten bis zum 18. Lebensjahr sind Verträge, die Minderjährige abschließen, grundsätzlich nur wirksam, wenn sie positiv (d. h. rechtlich vorteilhaft) für den Minderjährigen sind oder mit frei zur Verfügung gestellten Mitteln (z. B. Taschengeld) bewirkt werden können. Eltern schenken ihrem elf Jahre alten Sohn einen Geldbetrag, den sie auf ein Festgeldkonto einzahlen. Über das Konto darf der Sohn als Inhaber allein verfügen. Dieses Geschäft ist für den Sohn rechtlich vorteilhaft und somit wirksam. Zum Schutz der minderjährigen Kinder schreibt das Gesetz vor, dass bei allen Geschäften, die sich nachteilig für das Kind auswirken können, die Eltern die Ergänzungspflegschaft beim Familiengericht beantragen müssen. Der vom Gericht bestellte Ergänzungspfleger prüft dann, ob das beabsichtigte Geschäft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern genehmigt werden kann. Eltern wollen mit der 16 Jahre alten Tochter einen Darlehensvertrag abschließen. Die Eltern benötigen das Geld, um ein bebautes Grundstück zu erwerben, das sie vermieten wollen. Die Tochter hat die erforderliche Summe auf dem eigenen Sparbuch, auf das die Großeltern über Jahre hinweg Geld eingezahlt haben. Die Eltern dürfen den Darlehensvertrag mit der Tochter nicht ohne Genehmigung des Ergänzungspflegers abschließen. Dieser wird die Genehmigung im Interesse der Tochter nur erteilen, wenn die Eltern der Tochter eine ausreichende Sicherheit für die Darlehenssumme stellen. 2. Vertragsfreiheit kontra Fremdvergleich Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h., die Vertragsparteien können alle rechtlich zulässigen Inhalte so festlegen, wie sie dies möchten. Steuerrechtlich ist dabei jedoch stets der Fremdvergleich zu beachten: 2

3 Sie können also z. B. Mietverträge abschließen, bei denen der Mieter nur die üblichen Nebenkosten für Wasser, Strom und Heizung bezahlt, jedoch keine Kaltmiete. Bei Darlehensverträgen können Darlehensgeber z. B. auf Sicherheiten verzichten. Eheleute können untereinander einen Grundstückskaufvertrag schließen, der keine Angaben zur Fälligkeit des Kaufpreises, zu den Verzugsfolgen oder zur Form der Zahlung enthält und das Grundstück Monate vor der unverzinsten und ungesicherten Kaufpreiszahlung an den Partner übertragen. In diesen Fällen wird das Finanzamt die Verträge jedoch steuerrechtlich nicht anerkennen. Folge: Ein Betriebsausgabenoder Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Hinweis Hilfreich als Vorlage bzw. Checkliste können Vertragsmuster sein, die für untereinander fremde Vertragsparteien gefertigt wurden. So bieten Banken z. B. Muster für Darlehensverträge an. Diese können dann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen angepasst werden. 3. Durchführung der Verträge Wichtig ist, dass die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten auch tatsächlich genau so durchgeführt werden, wie dies im Vertrag festgelegt wurde. Ein nach Form und Inhalt einwandfrei abgeschlossener Vertrag darf nicht nur auf dem Papier existieren; er muss gelebt werden. Hinweis Verträge sollten nie nur zum Schein abgeschlossen werden. Zum einen erkennt das Finanzamt solche Verträge nicht an, zum anderen droht wiederum ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Schädlich aus Sicht der Finanzverwaltung ist etwa eine unregelmäßige Zahlung von Darlehenszinsen oder Tilgungsbeträgen an den Darlehensgeber. Von einer Scheinhandlung geht das Finanzamt zudem aus, wenn der Vermieter dem Mieter das Geld für die jeweilige Miete im Voraus zur Verfügung stellt, oder wenn die Miete nach Eingang auf dem Konto zeitnah wieder an den Mieter zurückgezahlt wird. Hinweise für Sie Diese Gesetztesänderung begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Den Stand der Dinge erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag. Riester-Rente: Ab dem Beitragsjahr 20 wird ein Mindestbeitrag von 60 pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge mittelbar zulageberechtigten Personen eingeführt. Damit soll eine Rückforderung von Altersvorsorgezulagen aufgrund eines Wechsels des Zulagestatus vermieden werden. Gemeint sind hier vor allem Mütter, die durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mittelbar, sondern in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes unmittelbar zulageberechtigt sind. Zulageberechtigte, die in der Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagestatus keine oder zu geringe Altersvorsorgebeiträge geleistet haben, können für die Zulage in bestimmten Fällen Beiträge nachträglich entrichten. Kindergeld/Kinderfreibetrag: Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste beim Kindergeld um den Bundesfreiwilligendienst (ab dem Veranlagungszeitraum 2011). Abgeltungsteuer/Kirchensteuer: Ab 2014 wird ein automatisiertes Verfahren für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen eingeführt. Die Bank fragt dann die für den Kirchensteuerabzug relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern ab, sofern der Kunde diese nicht bereits mitgeteilt hat. Widerspricht der Anleger diesem Abruf, erfolgt die Veranlagung zur Kirchensteuer erst über die Einkommensteuererklärung. Quelle: Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BR-Drucks. 676/11 Bundesrat verabschiedet Gesetzespaket Der Bundesrat hat am das sog. Beitreibungsrichtlinie- Umsetzungsgesetz verabschiedet. Eine Auswahl wichtiger Änderungen im Überblick: Berufsausbildung/Erststudium: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bleiben außerhalb eines Dienstverhältnisses rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 Sonderausgaben. Zugleich steigt die Höchstgrenze ab 20 auf Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für das Erststudium/die Erstausbildung der aktuelle Stand Im Sommer 2011 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen, dass die Kosten für das Erststudium/die Erstausbildung entgegen der bisherigen Handhabung und Auffassung der 3

4 Finanzverwaltung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Diese Rechtsprechung ging durch die Presse und sorgte vielfach für Jubel, denn sie bedeutete ein erhebliches Steuereinsparpotential für Hunderttausende von Studenten. Die Kosten für das Studium konnten nach dieser Rechtsprechung nicht mehr nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von mit positiven Einkünften des jeweiligen Jahres, sondern in unbegrenzter Höhe geltend gemacht und auch in spätere Jahre vorgetragen werden. Möglich wurde damit die zukünftige Verrechnung mit positiven Einkünften in nachfolgenden Jahren (beispielsweise im ersten Jahr der Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums). Wer jedoch ganz und gar nicht jubelte war der Gesetzgeber: Er hatte den ab 2004 geltenden Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) extra geschaffen um sicherzustellen, dass Kosten für das Erststudium/die Erstausbildung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dem BFH reichte diese Vorschrift jedoch nicht, er führte aus, dass diese Regelung den Abzug von Kosten für das Erststudium/die Erstausbildung als Werbungskosten nicht ausschließe. Aus Angst vor nicht zu verantwortenden Steuerausfällen von über 1 Mrd. hat der Gesetzgeber schnell reagiert und in das Gesetz zur Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie (s. o.) eine Klarstellung bezüglich der Kosten für das Erststudium/die Erstausbildung aufgenommen. Nach dieser soll sich nun eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergeben, dass ein Abzug der Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich ist. Glaubte der Gesetzgeber nun, mit der (rückwirkenden) Gesetzesänderung habe sich das Thema erledigt, hat er geirrt. Denn die Neuregelung ist stark umstritten und wird von vielen Seiten kritisiert. Dem Gesetzgeber wird ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorgeworfen, da die Gesetzesänderung nicht verfassungsgemäß sei. Die Gesetzesänderung stehe nicht im Einklang mit dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und benachteilige zudem Steuerpflichtige, die beispielsweise ein Erststudium absolvieren ohne zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben gegenüber denjenigen, die bereits eine zweite Ausbildung absolvieren oder in einem bezahlten Ausbildungsverhältnis stehen. Darüber hinaus verstoße die Rückwirkung der Änderung auf bereits abgelaufene Kalenderjahre ab 2004 gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Diese verfassungsrechtlichen Fragen wurden dem Finanzgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen 10 K 4245/11). Es bleibt also zunächst nichts anderes, als den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Solange in diesem Punkt noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, raten wir weiterhin dazu, den Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug für Kosten für ein Erststudium/eine Erstausbildung beim Finanzamt zu beantragen und entsprechende Fälle durch einen Einspruch offen zu halten. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter! Musterverfahren zum Körperschaftsteuerguthaben Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Verfahren zum Körperschaftsteuerguthaben vorgelegt. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob neben der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens auch ein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags besteht. Diese Entscheidung ist für alle Kapitalgesellschaften bedeutsam, die Ende 2006 aus der Zeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens noch über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen. Hintergrund Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen von Körperschaften nach dem Anrechnungsverfahren versteuert. Der Gesetzgeber entschied sich im Jahr 2000 für einen Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren. Im Rahmen der Übergangsvorschriften wurde das aus dem alten System noch vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial zu einem Körperschaftsteuerguthaben. Die Auszahlung des Guthabens erfolgte beginnend mit dem Jahr 2008 in zehn gleichen Jahresraten. Dabei wird das Guthaben nicht verzinst und auch der entsprechende Solidaritätszuschlag nicht erstattet. Kapitalstarke Unternehmen, die über ausreichend Gewinn oder Einlagen verfügten, konnten hingegen über eine Gewinnausschüttung das Körperschaftsteuerguthaben sofort nutzen. Dadurch minderte sich auch ihre Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, sodass diese Unternehmen auch beim Solidaritätszuschlag sparten. Andere Unternehmen müssen hingegen bis zum Jahr 2017 warten, bis ihnen das Guthaben aus dem alten Anrechnungsverfahren komplett erstattet wird und zwar ohne Minderung beim Solidaritätszuschlag, weil eine entsprechende Regelung im Solidaritätszuschlagsgesetz fehlt. Die Richter des BFH halten diesen Mechanismus für verfassungswidrig und haben das Verfahren bis zu einer Entscheidung durch das BVerfG ausgesetzt. 4

5 Hinweis für Sie als Mandant Um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren, haben wir bereits in 2010, als das Verfahren vor dem BFH anhängig war, für alle unsere Mandanten mit einem Körperschaftsteuerguthaben von mindestens , worauf entsprechend ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 825 entfällt, die Feststellung des auszuzahlenden Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben beantragt und die Fälle offen gehalten. In Fällen mit einem geringeren Körperschaftsteuerguthaben haben wir im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis bisher auf den Antrag verzichtet. Quellen: BFH, Beschluss v I R 39/10; BFH, Pressemitteilung Nr. 93/2011 v ; BdSt, Pressemitteilung v Wichtig: Das Mitteilungsschreiben und der Ausdruck des Finanzamts sind für den Arbeitgeber allerdings nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Keine Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 vorhanden: Diese Neu-Arbeitnehmer müs - sen beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20 beantragen und diese dem Arbeitgeber vorlegen. Quelle: BMF, Schreiben vom IV C 5 S 2363/07/ ; OFD Karlsruhe, Verfügung vom S 2363/79 St 144 ELStAM startet 2013 Das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verschiebt sich auf den Dies bedeutet: Haben sich die Verhältnisse gegenüber 2010 bzw nicht geändert, gelten die bisherigen Lohnsteuerabzugsmerkmale fort; hier besteht kein Handlungsbedarf. Nur bei Änderungen ab dem wird der Gang zum Finanzamt notwendig. Im Detail sieht die Übergangsregelung wie folgt aus: Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 im Jahr 20: Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) bleiben weiterhin gültig. Sie bilden für den Arbeitgeber die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 20. Was tun bei einer Änderung der Verhältnisse gegenüber 2010/2011? Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 20 ab, können Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) vorlegen, das dann allein (!) maßgeblich für den Lohnsteuerabzug ist. Sind die Angaben in dem Mitteilungsschreiben unzutreffend bzw. nicht alle notwendigen Informationen enthalten (beispielsweise fehlt ein Freibetrag wegen höherer Werbungskosten), sollte der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Das gleiche gilt, wenn erstmals für 20 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale eintritt. Der vom Finanzamt daraufhin erstellte Ausdruck der ab dem Jahr 20 gültigen ELStAM ist dann dem Arbeitgeber vorzulegen. Erbschaftsteuerreform auf dem Prüfstand Hintergrund Seit dem gewährt ein neues Erbschaftsteuerrecht u. a. erhebliche erbschaftsteuerliche Begünstigungen, wenn Betriebsvermögen (nicht Privatvermögen!) vererbt wird. So wird für Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Verschonungsabschlag von 85 Prozent oder sogar von 100 Prozent abgezogen. Außerdem wurden im Jahr 2009 Geschwister, Neffen und Nichten genauso hoch besteuert wie fremde Dritte mit 30 Prozent. Erst ab 2010 wurde der Steuersatz für Geschwister, Neffen und Nichten auf 15 Prozent herabgesetzt, während er für fremde Dritte bei 30 Prozent blieb. Entscheidung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun aufgefordert, einem Revisionsverfahren beizutreten, welches das seit 2009 geltende Erbschaftsteuergesetz betrifft: Zum einen erscheint fraglich, ob der einheitliche Steuersatz von 30 Prozent in 2009 sowohl für Geschwister, Neffen und Nichten als auch für Fremde verfassungsgemäß ist. 5

6 Zum anderen will der BFH prüfen, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass durch geeignete Gestaltungen die Erbschaftsteuer in erheblichem Umfang vermieden werden kann. So kann durch Einlage des zu vererbenden Vermögens in eine GmbH & Co. KG oder GmbH die erbschaftsteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen herbeigeführt werden. Das BMF muss nun zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Erbschaftsteuergesetzes Stellung nehmen. Der BFH wird dann prüfen, ob er das Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig hält. Der aktuelle Beitrittsbeschluss des BFH deutet darauf hin, dass er die Regelungen für verfassungswidrig halten wird. Er kann dies aber selbst nicht verbindlich feststellen, sondern müsste die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, da nur dieses verbindlich die Verfassungswidrigkeit feststellen kann. Quelle: Beschluss des BFH vom II R 9/11, NWB DokID: UAAAD Kanzlei Laufenberg Michels und Partner Die Kanzlei Laufenberg Michels und Partner ist Ihr Spezialist für Steuerberatung, Vermögensplanung und Wirtschaftsprüfung. Der Mandanten-Informationsbrief wird monatlich von unserer Kanzlei veröffentlicht und informiert zu aktuellen steuerlichen Entwicklungen. Weitere Artikel finden Sie auch im Internet unter Für Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich gerne an Thomas Ketteler-Eising (Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater). Impressum Herausgeber: Kanzlei Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a Köln Telefon: / Telefax: / Veranstaltungsvorschau Landesverband Nordrhein-Westfalen der Physiotherapeuten/ Krankengymnasten e.v (ZVKnrw) In spannenden Vorträgen werden zwei Themenblöcke behandelt: Mehr Netto vom Brutto für Ihre Mitarbeiter aktuell brennende steuerliche Fragen insbesondere zur Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht Teilnahmegebühr: 30 für Mitglieder des ZVK; 60 für Nicht-Mitglieder Bei Interesse an dieser Veranstaltung schicken Sie uns bitte eine an: office@laufmich.de Ist der Erwerb einer Immobilie jetzt sinnvoll? Bei Interesse an dieser Veranstaltung schicken Sie uns bitte eine an: office@laufmich.de Weitere Informationen zu unseren Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage: office@laufmich.de Redaktion: Thomas Ketteler-Eising Layout: DIE FISCHER Werbeagentur, Köln Druck: Berk Druck, Euskirchen Erscheinungsweise: monatlich Auflage: 750 Stück Stand: Februar 20 Wir freuen uns über Ihre Anregungen zum Mandanten- Informationsbrief. Wenn Sie den Mandanten-Informationsbrief nicht mehr beziehen möchten, senden Sie bitte eine an office@laufmich.de.

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