Landgericht Mönchengladbach

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1 Landgericht Mönchengladbach Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter für das Geschäftsjahr 2019

2 E Inhaltsverzeichnis A. Verteilung der Geschäfte Seite 04 I. Zivilkammern Seite Erstinstanzliche Zivilkammern Seite Zweitinstanzliche Zivilkammern Seite Sonstige Zivilkammern Seite 13 II. Kammern für Handelssachen Seite 14 III. Güterichter Seite 17 IV. Strafkammern Seite Erstinstanzliche Strafkammern Seite Zweitinstanzliche Strafkammern Seite Jugendkammern Seite Weitere Strafkammern Seite 31 V. Gnadenstelle Seite 33 B. Vertretungen Seite 34 C. Allgemeine Richtlinien Seite 37 I. Richtlinien für die erstinstanzlichen Zivilkammern Seite 37 II. Richtlinien für die zweitinstanzlichen Zivilkammern Seite 53 III. Richtlinien für die Kammern für Handelssachen Seite 55 IV. Richtlinien für die Güterichter Seite 57 V. Richtlinien für die erstinstanzlichen Strafkammern Seite 58 VI. Richtlinien für die zweitinstanzlichen Strafkammern Seite 67 VII. Richtlinien für die Jugendkammern und die weiteren Strafkammern Seite 76

3 3 D. Ergänzungsrichter Seite 77 E. Ergänzende Bestimmungen Seite 79 Anlage 1a (Turnusblatt allgemeine erstinstanzliche Zivilsachen I) Seite 80 Anlage 1aa (Turnusblatt allgemeine erstinstanzliche Zivilsachen II) Seite 82 Anlage 1aaa (Turnusblatt allgemeine erstinstanzliche Zivilsachen III) Seite 84 Anlage 1b (Turnusblatt Banksachen I) Seite 85 Anlage 1bb (Turnusblatt Banksachen II) Seite 86 Anlage 2 (Turnusblatt erstinstanzliche Strafsachen) Seite 87 Anlage 3a (Turnusblatt zweitinstanzliche Strafsachen Strafrichter) Seite 88 Anlage 3b (Turnusblatt zweitinstanzliche Strafsachen Schöffen) Seite 89

4 4 A. Verteilung der Geschäfte I. Zivilkammern 1. Erstinstanzliche Zivilkammern 1. Zivilkammer: a) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Versicherungsvertragsverhältnissen ( 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h ZPO); b) nicht besonders verteilte allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Morlang Richterin am Landgericht Schmitz (stellvertretende Vorsitzende) Richterin Göbel Vertreterkammer: 6. Zivilkammer

5 5 2. Zivilkammer: a) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bank- und Finanzgeschäften ( 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO); b) nicht besonders verteilte allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges. Personelle Besetzung: Vorsitzende Richterin am Landgericht Schultz (0,5) Richterin am Landgericht Kuhn (0,5) (stellvertretende Vorsitzende) Richterin am Landgericht Dr. Schulze-Uebbing (0,4) Vertreterkammer: 3. Zivilkammer

6 6 3. Zivilkammer: a) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bank- und Finanzgeschäften ( 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO); b) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges über Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden ( 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG); c) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges über Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen ( 71 Abs. 1 Nr. 2 GVG); d) nicht besonders verteilte allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Bößem Richterin am Landgericht Dr. Dombrowski (0,75) (stellvertretende Vorsitzende) Richterin Dr. Erm Vertreterkammer: 10. Zivilkammer

7 7 6. Zivilkammer: a) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen ( 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e ZPO); b) nicht besonders verteilte allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Göge Richter am Landgericht Schmidt (stellvertretender Vorsitzender) Richterin Oltmanns Vertreterkammer: 1. Zivilkammer

8 8 10. Zivilkammer: a) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bank- und Finanzgeschäften ( 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO); b) nicht besonders verteilte allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges. Personelle Besetzung: Vorsitzende Richterin am Landgericht Janssen (0,5) Richterin am Landgericht Dr. Dayal (0,5) (stellvertretende Vorsitzende) Richterin am Landgericht Dr. Weiß (0,5) Richterin Dr. Spitzer Vertreterkammer: 2. Zivilkammer

9 9 11. Zivilkammer: a) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen ( 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ZPO); b) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß 650 b BGB oder über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers gemäß 650 c BGB ( 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG); c) nicht besonders verteilte allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges Personelle Besetzung: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Oudijk Richterin am Landgericht Konhäuser (stellvertretende Vorsitzende) Richterin Lütke Vertreterkammer: 12. Zivilkammer

10 Zivilkammer: a) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen ( 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ZPO); b) bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß 650 b BGB oder über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers gemäß 650 c BGB ( 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG); c) nicht besonders verteilte allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges Personelle Besetzung: Richter am Landgericht Dr. Alberring (0,9) (stellvertretender Vorsitzender) Richterin am Landgericht Luhs Richterin Dr. Schlei Richter am Landgericht Dr. Alberring ist als Leiter der Führungsaufsichtsstelle zugleich mit 0,1 AKA mit Justizverwaltungsaufgaben befasst. Vertreterkammer: 11. Zivilkammer

11 11 2. Zweitinstanzliche Zivilkammern 4. Zivilkammer: a) Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Miet- und Pachtverträge über Wohn- und Geschäftsräume sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht eine andere Berufungszivilkammer oder eine Kammer für Handelssachen zuständig ist; b) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Verfahren der Prozesskostenhilfe in Verfahren der einstweiligen Verfügung und des Arrestes über Streitwerte die im Erkenntnisverfahren ergangen sind und die Hauptsache betreffen sowie in Ablehnungsverfahren gegen Sachverständige, jeweils soweit diese bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des Buchstabens a) betreffen. Personelle Besetzung: Vizepräsident des Landgerichts Koewius (0,1) Richter am Landgericht Schreiber (0,5) (stellvertretender Vorsitzender) Richter am Landgericht Novara (0,5) Vizepräsident des Landgerichts Koewius, Richter am Landgericht Schreiber und Richter am Landgericht Novara sind zugleich mit Justizverwaltungsaufgaben befasst. Vertreterkammer: 5. Zivilkammer

12 12 5. Zivilkammer: a) Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus Verkehrsunfällen, die bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden sind, aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, aus Gefährdungshaftung und aus Ansprüchen nach dem Gewaltschutzgesetz; b) Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz ThUG); c) Beschwerden und Entscheidungen, die nicht einer anderen Zivilkammer zugewiesen sind; d) alle sonstigen nicht besonders verteilten Sachen. Personelle Besetzung: Vizepräsident des Landgerichts Koewius (0,6) Richter am Landgericht Röttger (0,5) (stellvertretender Vorsitzender) Richterin am Amtsgericht Damm-Zehetner (0,5) Richter Rattay Vizepräsident des Landgerichts Koewius, Richter am Landgericht Röttger und Richterin am Amtsgericht Damm-Zehetner sind zugleich mit Justizverwaltungsaufgaben befasst. Vertreterkammer: 4. Zivilkammer

13 13 3. Sonstige Zivilkammern 13. Zivilkammer: Verfahren nach 127 GNotK und 15 Abs. 2 BnotO Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers Richterin am Landgericht Hirsch (stellvertretende Vorsitzende) Richter am Landgericht Dr. Perwitz Vertreterkammer: 11. Zivilkammer

14 14 II. Kammern für Handelssachen 1. Kammer für Handelssachen: a) Zur Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gehörende Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus dem Recht des Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfts; b) sonstige Handelssachen des ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuchstaben B - D, F - I, K - Q, T - Y soweit nicht eine Sonderzuständigkeit der 2. oder 3. Kammer für Handelssachen begründet ist; c) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten der Buchstaben a) und b). Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Biermann (0,6) Vertreterin des Vorsitzenden: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Oudijk Weiterer Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Bößem Handelsrichter/innen: Hollmann Driescher Gewehr Hartmann-Serve Dr. Liebl Dr. Miller

15 15 2. Kammer für Handelssachen: a) Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen und der eingetragenen Designs beziehen ( 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c GVG); b) Streitigkeiten des ersten Rechtszuges auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG); c) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten der Buchstaben a) und b). Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Biermann (0,2) Vertreter des Vorsitzenden: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Oudijk Weiterer Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Bößem Handelsrichter/innen: Dr. Paetzold Rappard Schmidt Ungricht

16 16 3. Kammer für Handelssachen: a) Zur Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gehörende Streitigkeiten des ersten Rechtszuges über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter; b) sonstige Handelssachen des ersten Rechtszuges mit den Anfangsbuchstaben A, E, J, R, S und Z soweit nicht eine Sonderzuständigkeit der 1. oder 2. Kammer für Handelssachen begründet ist; c) Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit nicht die 1. oder 2. Kammer für Handelssachen zuständig ist. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Biermann (0,2) Vertreterin des Vorsitzenden: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Oudijk Weitere Vertreterin: Vorsitzender Richter am Landgericht Bößem Handelsrichter/innen: Bienen Dr. Driescher Krings

17 17 III. Güterichter Die Aufgaben des Güterichters gemäß 278 Abs. 5 ZPO nehmen mit Teilen ihrer Arbeitskraft wahr: 1. Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Biermann 3. Richterin am Amtsgericht Damm-Zehetner 4. Richterin am Landgericht Dr. Dombrowski 5. Richterin am Landgericht Konhäuser 6. Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Oudijk 7. Richter am Landgericht Dr. Perwitz 8. Richterin am Landgericht Refle 9. Richter am Landgericht Röttger 10. Richter am Landgericht Schmidt 11. Richter am Landgericht Novara

18 18 IV. Strafkammern 1. Erstinstanzliche Strafkammern 1. Strafkammer: a) Nicht besonders verteilte erstinstanzliche Strafsachen; b) Entscheidungen über die Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste sowie die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe ( 77 Abs. 3 Satz 2 GVG); c) sonstige nicht besonders verteilte Strafsachen einschließlich Verfahren, in denen das Landgericht bereits vor Erhebung der Anklage zuständig ist, für die nicht eine andere große Strafkammer zuständig ist. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Hinz Richterin am Landgericht Gabelin (stellvertretende Vorsitzende) Richterin am Landgericht Refle (0,75) Vertreterkammer: 8. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 7. Strafkammer

19 19 2. Strafkammer: Nicht besonders verteilte erstinstanzliche Strafsachen. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Gerads Richter am Landgericht Sperlich (stellvertretender Vorsitzender) Richter am Amtsgericht Rzymek Vertreterkammer: 1. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 7. Strafkammer

20 20 3. Strafkammer: a) Gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer zurückverwiesene Sachen der 1. und 2. Strafkammer; b) gemäß 210 Abs. 3 StPO einer anderen Kammer zugewiesene Strafsachen, soweit die Nichteröffnung von der 1. oder 2. Strafkammer beschlossen wurde; c) gemäß 210 Abs. 3 StPO einer anderen Kammer zugewiesene Strafsachen, soweit die Nichteröffnung von der 8. Strafkammer beschlossen wurde, erforderlichenfalls als Wirtschaftsstrafkammer; d) Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der großen Strafkammern in erster Instanz gehören, mit Ausnahme derjenigen Verfahren, die einer Strafkammer als Schwurgericht oder als Wirtschaftsstrafkammer zugewiesen sind. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers Richterin am Landgericht Hirsch (stellvertretende Vorsitzende) Richter am Landgericht Dr. Perwitz Vertreterkammer: 1. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 2. Strafkammer

21 21 5. Strafkammer: a) Gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer zurückverwiesene Sachen der 3. Strafkammer; b) Gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer zurückverwiesene Sachen der 7. Strafkammer als Schwurgericht; c) gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer zurückverwiesene Sachen der 8. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer; d) gemäß 210 Abs. 3 StPO einer anderen Kammer zugewiesene Strafsachen, soweit die Nichteröffnung von der 7. Strafkammer beschlossen wurde, erforderlichenfalls als Schwurgericht. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Hinz Richterin am Landgericht Gabelin (stellvertretende Vorsitzende) Richterin am Landgericht Refle (0,75) Vertreterkammer: 8. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 7. Strafkammer

22 22 7. Strafkammer (Schwurgericht): a) Gemäß 74 Abs. 2 GVG einer Strafkammer als Schwurgericht zugewiesene Sachen, einschließlich der entsprechenden Wiederaufnahmeverfahren; b) vor Anklageerhebung gestellte Anträge auf Entscheidungen des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig wäre, bzw. des entsprechenden Vorsitzenden des Gerichts (z.b. 81 Abs. 3, 141 Abs. 4 StPO), sofern dem Beschuldigten eine Tat im Sinne des 74 Abs. 2 GVG zum Vorwurf gemacht ist. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers Richterin am Landgericht Hirsch (stellvertretende Vorsitzende) Richter am Landgericht Dr. Perwitz Vertreterkammer: 1. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 2. Strafkammer

23 23 8. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer): a) Wirtschaftsstrafsachen ( 74c Abs. 1 GVG) des ersten Rechtszuges, einschließlich der entsprechenden Wiederaufnahmeverfahren; b) Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen; c) vor Anklageerhebung gestellte Anträge auf Entscheidungen des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig wäre, bzw. des entsprechenden Vorsitzenden des Gerichts (z.b. 81 Abs. 3, 141 Abs. 4 StPO), sofern dem Beschuldigten eine Tat im Sinne des 74c Abs. 1 GVG zum Vorwurf gemacht ist; d) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte, einschließlich der entsprechenden Wiederaufnahmeverfahren in Berufungssachen in Wirtschaftsstrafsachen als kleine Wirtschaftsstrafkammer; e) Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts, einschließlich der entsprechenden Wiederaufnahmeverfahren in Berufungssachen als kleine Strafkammer. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Gerads Richter am Landgericht Sperlich (stellvertretender Vorsitzender) Richter am Amtsgericht Rzymek Zweiter Richter der erweiterten kleinen Strafkammer: Richter am Landgericht Sperlich Vertreterkammer: 1. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 7. Strafkammer

24 24 2. Zweitinstanzliche Strafkammern 4. Strafkammer: a) Beschwerden in Strafsachen, soweit nicht die 1. Jugendkammer oder die 8. Strafkammer zuständig ist; b) Entscheidungen über die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 JVEG, soweit nicht das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht zur Entscheidung berufen ist. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers Richterin am Landgericht Hirsch (stellvertretende Vorsitzende) Richter am Landgericht Dr. Perwitz Vertreterkammer: 1. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 2. Strafkammer

25 25 6. kleine Strafkammer: a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte, einschließlich der entsprechenden Wiederaufnahmeverfahren in Berufungssachen; b) gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer zurückverwiesene Sachen der 8. und 10. Strafkammer, soweit diese als kleine Strafkammern o- der kleine Wirtschaftsstrafkammern entschieden haben, soweit erforderlich als kleine Wirtschaftsstrafkammer; c) nicht besonders verteilte Strafsachen, für die nicht eine andere kleine Strafkammer zuständig ist. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Rosso Zweite Richterin der erweiterten kleinen Strafkammer: Richterin am Landgericht Gabelin Vertreterin des Vorsitzenden: Weitere Vertreterin: Richterin am Landgericht Hirsch Richterin am Landgericht Gabelin

26 26 9. kleine Strafkammer: Gemäß 354 Abs. 2 StPO im Falle einer erneuten Aufhebung an eine andere Kammer zurückverwiesene Sachen der 6.,8. und 10. Strafkammer, soweit diese als kleine Strafkammern oder kleine Wirtschaftsstrafkammern entschieden haben, soweit erforderlich als kleine Wirtschaftsstrafkammer. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers Zweite Richterin der erweiterten kleinen Strafkammer: Richterin am Landgericht Hirsch Vertreter des Vorsitzenden: Weitere Vertreterin: Vorsitzender Richter am Landgericht Hinz Richterin am Landgericht Hirsch

27 kleine Strafkammer: a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte, einschließlich der entsprechenden Wiederaufnahmeverfahren in Berufungssachen; b) gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer zurückverwiesene Sachen der 6. Strafkammer. Personelle Besetzung: Vorsitzende Richterin am Landgericht Flecken (0,9) Vorsitzende Richterin am Landgericht Flecken ist zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt (0,1). Zweiter Richter der erweiterten kleinen Strafkammer: Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers Vertreterin des Vorsitzenden: Weiterer Vertreter: Richterin am Landgericht Hirsch Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers

28 28 3. Jugendkammern 1. Jugendkammer: a) Als große Jugendkammer aa) Strafsachen des ersten Rechtszuges gegen Jugendliche und Heranwachsende, für die nach dem Jugendgerichtsgesetz die Jugendkammer zuständig ist; bb) Berufungen gegen Entscheidungen des Jugendschöffengerichts; cc) Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts; dd) Jugendschutzsachen gemäß 74b GVG; ee) Wiederaufnahmeverfahren, die zur Zuständigkeit der großen Jugendkammer gehören ff) Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), soweit danach eine Jugendkammer zuständig ist. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers Richterin am Landgericht Hirsch (stellvertretende Vorsitzende) Richter am Landgericht Dr. Perwitz Vertreterkammer: 1. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 2. Strafkammer

29 29 b) als kleine Jugendkammer gemäß 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer zurückverwiesene Sachen der 2. kleinen Jugendkammer. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers Vertreterin des Vorsitzenden: Weiterer Vertreter: Richterin am Landgericht Hirsch Richter am Landgericht Sperlich

30 30 2. Jugendkammer: a) Als große Jugendkammer gemäß 354 Abs. 2 StPO an einer andere Kammer zurückverwiesene Sachen der 1. Jugendkammer. Personelle Besetzung: Vorsitzende Richterin am Landgericht Flecken (0,9) Richterin am Landgericht Gabelin (stellvertretende Vorsitzende) Richterin am Landgericht Refle (0,75) Vorsitzende Richterin am Landgericht Flecken ist zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt (0,1). Vertreterkammer: 1. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 2. Strafkammer b) als kleine Jugendkammer aa) Berufungen gegen Entscheidungen des Jugendrichters; bb) Wiederaufnahmeverfahren, die zur Zuständigkeit der kleinen Jugendkammer gehören. Personelle Besetzung: Vorsitzende Richterin am Landgericht Flecken (0,9) Vorsitzende Richterin am Landgericht Flecken ist zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt (0,1). Vertreterin des Vorsitzenden: Weitere Vertreterin: Richterin am Landgericht Gabelin Richterin am Landgericht Hirsch

31 31 4. Weitere Strafkammern Strafvollstreckungskammer: Strafsachen, in denen eine Entscheidung im Rahmen der Strafvollstreckungen gegen Erwachsene zu treffen ist. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Hinz Richterin am Landgericht Gabelin (stellvertretende Vorsitzende) Richterin am Landgericht Refle (0,75) Vertreterkammer: 7. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 2. Strafkammer

32 32 Kammer für Bußgeldsachen: Beschwerden in den Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht die erste Jugendkammer zuständig ist. Personelle Besetzung: Vorsitzender Richter am Landgericht Beckers Richterin am Landgericht Hirsch (stellvertretende Vorsitzende) Richter am Landgericht Dr. Perwitz Vertreterkammer: 1. Strafkammer Weitere Vertreterkammer: 2. Strafkammer

33 33 V. Gnadenstelle Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat Staatsanwältin Adriani zur Gnadenbeauftragten und Richter am Landgericht Sperlich zum stellvertretenden Gnadenbeauftragten bestellt.

34 34 B. Vertretungen Soweit eine Vertretung nicht innerhalb der jeweiligen Kammer erfolgen kann, gelten die nachfolgenden Regelungen, wobei die Bezeichnung Richter sowohl für Richter als auch für Richterinnen verwandt wird. 1. Allgemeine Regelungen a) Die Vertretung erfolgt zuerst durch die Richter auf Probe, sodann durch die Richter auf Lebenszeit im Eingangsamt, zuletzt durch die Vorsitzenden der Kammern. b) Richter auf Probe können jedoch nicht zur Vertretung herangezogen werden, wenn in der Kammer, in der der Vertretungsfall eintritt, bereits ein Richter auf Probe mitwirkt. Gleiches gilt für an das Landgericht abgeordnete Richter auf Lebenszeit, wenn sich auf diese Weise eine Richterbank mit mehreren abgeordneten Richtern auf Lebenszeit bzw. mit einem abgeordneten Richter auf Lebenszeit und einem Richter auf Probe ergäbe. c) Soweit nicht durch Präsidiumsbeschluss anderes bestimmt ist, beginnen die Vertretungen jeweils mit dem dienstjüngsten Mitglied einer Kammer und setzen sich in der Reihenfolge des Dienstalters fort; bei Richtern auf Probe kommt es auf den Zeitpunkt des Dienstantritts an. Bei gleichem Dienstalter ist der an Lebensalter jüngere Richter der Kammer zunächst zur Vertretung berufen. 2. Regelungen für die Zivilkammern a) Sind sämtliche Mitglieder der jeweiligen Vertreterkammer verhindert, so sind die Mitglieder der Zivilkammern, die der zu vertretenden Kammer in der Bezifferung nachfolgen, in jeweils aufsteigender Reihenfolge ihrer Bezifferung zur weiteren Vertretung berufen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine erst- oder zweitinstanzliche Zivilkammer handelt. Nach der 12. Zivilkammer folgt die 1. Zivilkammer. b) In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Vorsitzenden in Betracht kommt (z.b. 944 ZPO), ist soweit eine Vertretung innerhalb der Kammer

35 35 nicht erfolgen kann der Vorsitzende der Vertreterkammer zur Vertretung berufen. Ist auch dieser verhindert, so werden die übrigen Vorsitzenden der Zivilkammern nach Maßgabe der Regelung zu Buchstabe a) zur weiteren Vertretung herangezogen. 3. Regelungen für die Kammern für Handelssachen a) Sind der Vertreter und der weitere Vertreter des Vorsitzenden verhindert, so sind die Vorsitzenden der erstinstanzlichen Zivilkammern in jeweils aufsteigender Reihenfolge ihrer Bezifferung, beginnend mit der 3. Zivilkammer, zur weiteren Vertretung berufen. b) Die Handelsrichter einer Kammer werden soweit eine Vertretung innerhalb der Kammer nicht erfolgen kann durch die Handelsrichter der anderen Kammern für Handelssachen vertreten. Die Handelsrichter der 1. und 3. Kammer für Handelssachen vertreten sich gegenseitig in alphabetischer Reihenfolge. Die Handelsrichter der 1. Kammer für Handelssachen sind in alphabetischer Reihenfolge zur Vertretung der Handelsrichter der 2. Kammer für Handelssachen berufen. 4. Regelungen für die Güterichter a) Ein Güterichter wird durch den ihm in der Bezifferung gemäß der Güterichterliste zu A. III. in aufsteigender Reihenfolge unmittelbar nachfolgenden Güterichter vertreten. Der letzte in dieser Liste aufgeführte Güterichter wird durch den ersten in dieser Liste genannten Güterichter vertreten. b) Zur weiteren Vertretung eines Güterichters ist der dem nach Maßgabe der Regelung zu Buchstabe a) bestimmten Vertreter in der Bezifferung gemäß der Güterichterliste zu A. III. in aufsteigender Reihenfolge unmittelbar nachfolgende Güterichter berufen. Auf den letzten in dieser Liste aufgeführten Güterichter folgt wiederum der Erstgenannte. 5. Regelungen für die Strafkammern a) Sind der Vertreter und der weitere Vertreter des Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer verhindert, so ist zunächst der Vorsitzende der 2. Strafkammer und bei dessen Verhinderung der Vorsitzende der 1. Strafkammer zur

36 36 weiteren Vertretung berufen. Ist auch dieser verhindert, so sind die Vorsitzenden der erstinstanzlichen Zivilkammern in jeweils aufsteigender Reihenfolge ihrer Bezifferung, beginnend mit der 3. Zivilkammer, zur weiteren Vertretung berufen. b) Sind sämtliche Mitglieder der jeweiligen Vertreterkammer und der weiteren Vertreterkammer einer großen Strafkammer verhindert, so sind die Mitglieder der erstinstanzlichen Zivilkammern in jeweils aufsteigender Reihenfolge ihrer Bezifferung, beginnend mit der 3. Zivilkammer, zur weiteren Vertretung berufen.

37 37 C. Allgemeine Richtlinien I. Richtlinien für die erstinstanzlichen Zivilkammern 1. Die 12. Zivilkammer übernimmt sämtliche im Geschäftsjahr 2018 eingegangenen Verfahren einschließlich selbstständiger Beweisverfahren der 1. und der 6. Zivilkammer, soweit diese Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, zum Gegenstand haben und in den Verfahren bis zum noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. 2. Die 12. Zivilkammer übernimmt sämtliche in den Geschäftsjahren 2014, 2015, 2016 und 2017 eingegangenen Verfahren einschließlich selbstständiger Beweisverfahren der 3. Zivilkammer, soweit diese Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, zum Gegenstand haben. 3. Abgesehen von den Regelungen zu C. I bleibt jede erstinstanzliche Zivilkammer für die bei ihr am anhängigen Sachen zuständig. 4. Die ab dem neu eingehenden erstinstanzlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden auf die erstinstanzlichen Zivilkammern im Turnusverfahren verteilt, soweit es sich nicht um Streitigkeiten handelt, die aufgrund der Regelungen unter A. I. 1. einzelnen Kammern als Spezialzuständigkeit zugewiesen sind. Die Verteilung der den Kammern als Spezialzuständigkeit zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten erfolgt außerhalb des Turnusverfahrens unter Anrechnung auf den Turnus. Ist eine Spezialzuständigkeit auf mehrere Kammern aufgeteilt, erfolgt die Verteilung gemäß der Regelung unter 6. b) bb). 5. Die Verteilung der den Kammern als Spezialzuständigkeit zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten geht der Verteilung der übrigen erstinstanzlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Turnusverfahren A vor. Werden mit einer Klage mehrere Ansprüche gegen einen Beteiligten oder Ansprüche gegen mehrere Beteiligte geltend gemacht und ist nur für einen dieser Ansprüche eine Spezialzuständigkeit

38 38 nach diesem Geschäftsverteilungsplan begründet, so ist die insoweit zuständige Kammer für die Streitigkeit insgesamt zuständig. 6. Für die Verteilung im Turnusverfahren gelten die nachfolgenden Regelungen: a) Es werden jeweils ein Turnuskreis für nicht besonders verteilte allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges (Turnuskreis A) und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bank- und Finanzgeschäften (Turnuskreis B) gebildet, in denen sowohl die als Eilsachen erkennbaren allgemeinen Neueingänge als auch die sonstigen allgemeinen Zivilsachen (jeweils O-Verfahren) einschließlich der Beweissicherungsverfahren (OH-Verfahren) beziehungsweise Neueingänge in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bank- und Finanzgeschäften verteilt werden. Alle neu eingehenden erstinstanzlichen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden zentral in der Wachtmeisterei erfasst, mit dem Datum ihres Eingangs versehen und fortlaufend durchnummeriert. Diese Nummerierung beginnt täglich neu mit 001 und wird nach der Reihenfolge des Eingangs bei der für die Nummerierung zuständigen Stelle, bei gleichzeitigem Eingang nach der Reihenfolge ihrer Bearbeitung, vergeben. Bevor nicht alle an einem Tag bei der Wachtmeisterei eingegangenen Vorgänge erledigt sind, dürfen keine am Folgetag eingegangenen Vorgänge bearbeitet werden. Abgaben zwischen den erstinstanzlichen Zivilkammern des Landgerichts Mönchengladbach gelten nicht als Neueingänge; gleiches gilt für Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz und Schutzschriften. Stellt die Wachtmeisterei fest, dass ein Schriftsatz mehrfach beispielsweise vorab per Fax und anschließend im Original eingegangen ist und handelt es sich bei diesem Schriftsatz um einen Neueingang, so fügt sie den später bearbeiteten Vorgang ohne Vergabe einer weiteren Nummer dem früher bearbeiteten Eingang bei. Nach Erfassung und Nummerierung gibt die Wachtmeisterei die Neueingänge an die Eingangsgeschäftsstelle für erstinstanzliche Zivilsachen weiter; Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes sind unverzüglich nach Erfassung und Nummerierung weiterzugeben.

39 39 Die Eingangsgeschäftsstelle für erstinstanzliche Zivilprozesssachen darf Neueingänge ausschließlich von der Wachtmeisterei entgegennehmen. Neueingänge, die unabhängig von dem gewählten Kommunikationsmedium bei einer anderen Stelle eingehen, sind unverzüglich der Wachtmeisterei zuzuleiten und dort nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen zu erfassen. b) In der Eingangsgeschäftsstelle für erstinstanzliche Zivilprozesssachen werden die in der Wachtmeisterei nummerierten Eingänge in ein Register eingetragen und in nachfolgender Reihenfolge verteilt: aa) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes sind unverzüglich auszusondern und vorrangig im Turnus oder nach Sachgebieten unter Anrechnung auf den Turnus zu verteilen. bb) Anschließend sind diejenigen Verfahren auszusondern, die eine Streitigkeit zum Gegenstand haben, für die eine durch diesen Geschäftsverteilungsplan geregelte Spezialzuständigkeit begründet ist, und soweit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit des ersten Rechtszuges aus Bankund Finanzgeschäften betroffen ist, innerhalb des Turnuskreises B-, außerhalb des Turnus A der insoweit jeweils zuständigen Kammer zugeteilt. Diese aufgrund einer Spezialzuständigkeit erfolgte Zuteilung wird auf die Zuteilung allgemeiner Sachen im Turnus A angerechnet. Dabei wird für jedes aufgrund einer Spezialzuständigkeit zugeteilte Verfahren das jeweils nächste freie Feld bei der insoweit zuständigen Kammer auf dem Turnusblatt A belegt. Für die Verteilung der Streitigkeiten, die eine auf mehrere Kammern aufgeteilte Spezialzuständigkeit betreffen, gilt dabei Folgendes: aaa. Solche Verfahren werden vor den übrigen Sonderzuständigkeiten verteilt, und zwar in der Reihenfolge ihrer Nennung in 348 Abs. 2 ZPO; d. h., dass zunächst die Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften ( 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO) verteilt werden und sodann die Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen ( 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ZPO). Die

40 40 Verteilung der Sonderzuständigkeiten mit Ausnahme der Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften erfolgt dabei jeweils grundsätzlich entsprechend den Regelungen zu den nicht besonders verteilten allgemeinen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges (s. im Folgenden cc)), mit folgender Ausnahme: Sofern danach ein Turnusfeld einer Kammer zu belegen wäre, welche nicht die jeweilige Spezialzuständigkeit besitzt, wird das Verfahren stattdessen dem nächsten freien Turnusfeld einer Kammer zugeteilt, welche die entsprechende Spezialzuständigkeit besitzt. bbb. Die Verteilung der Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften erfolgt innerhalb des Turnuskreises B und richtet sich nach dem Turnusblatt B gemäß Anlage 1b bzw. 1bb zu diesem Geschäftsverteilungsplan. Ein Turnusblatt B kennzeichnet einen Turnusdurchgang. Jeder Turnusdurchgang der ersten drei Turnusblätter B besteht aus 35 Turnusdurchläufen. Wegen der unterschiedlichen Arbeitskraftanteile in den betroffenen Zivilkammern und der hohen Belastung der 10. Zivilkammer mit Banksachen im Geschäftsjahr 2018 nehmen für die Dauer der Belegung der ersten drei Turnusblätter B die 10. Zivilkammer mit 1 Anteil, die 2. Zivilkammer mit 15 Anteilen und die 3. Zivilkammer mit 35 Anteilen an einem Turnusdurchgang B nach Maßgabe der Anlage 1b zum Geschäftsverteilungsplan teil. Von den insgesamt 105 Turnusfeldern je Turnusdurchgang B stehen damit noch 51 Felder für die Zuteilung zur Verfügung. Mit Beginn der Belegung des vierten Turnusblattes B besteht jeder Turnusdurchgang aus 30 Turnusdurchläufen. Dabei nehmen die 10. Zivilkammer und die 2. Zivilkammer mit jeweils 10 Anteilen und die 3. Zivilkammer mit 30 Anteilen an einem Turnusdurchgang B nach Maßgabe der Anlage 1bb zum Geschäftsverteilungsplan teil. Von den insgesamt 90 Turnusfeldern je Turnusdurchgang B stehen damit noch 50 Felder für die Zuteilung zur Verfügung. Die Neueingänge werden in Durchläufen verteilt. Die Anzahl der Zuteilungen je Durchlauf entspricht der Zahl der mit Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften befassten erstinstanzlichen Zivilkammern, die jeweils in aufsteigender Folge ihrer Nummerierung, beginnend mit der 2. Zivilkammer, an einem Durchlauf teilnehmen.

41 41 Sind alle drei Felder eines Durchlaufs belegt, beginnt ein neuer Durchlauf. Wenn alle Turnusfelder eines Turnusdurchgangs B belegt sind, beginnt ein neuer Turnusdurchgang unter Verwendung eines neuen Turnusblatts B, wobei die Turnusdurchläufe fortlaufend zu nummerieren sind und dementsprechend jeweils mit der Zahl beginnen, die der letzten Zahl auf dem vorherigen Turnusblatt nachfolgt. Wenn innerhalb eines Turnusdurchgangs lediglich alle Turnusfelder einer Kammer belegt sind, ist bei (anzurechnenden) Neueingängen für diese Kammer ebenfalls ein neues Turnusblatt nach Maßgabe der vorherigen Regelung zu verwenden und dort bei dieser Kammer das jeweils nächste freie Feld zu belegen. Die Zuweisung einer Sache im Turnus ist zuständigkeitsbegründend. Das Präsidium des Landgerichts ist berechtigt, die Anzahl der Anteile, mit denen eine Kammer an einem Turnusdurchgang B teilnimmt (Regelung zu C. I. 6. b) bbb)), im laufenden Geschäftsjahr zu verändern, wenn dringende Gründe dies gebieten. Derartige Gründe stellen insbesondere die Überlastung einer Kammer, die dauerhafte Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer oder eine Veränderung der Arbeitskraftanteile innerhalb der Kammer dar. cc) Anschließend werden die nicht besonders verteilten allgemeinen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des ersten Rechtszuges zugewiesen. Die Verteilung erfolgt insoweit innerhalb des Turnuskreises A und richtet sich nach dem Turnusblatt A gemäß Anlage 1a bzw. 1aa zu diesem Geschäftsverteilungsplan. Ein Turnusblatt A kennzeichnet einen Turnusdurchgang. Jeder Turnusdurchgang besteht für die Zeit der Belegung der ersten sechs Turnusblätter aus 50 Turnusdurchläufen, wobei grundsätzlich 30 Turnusanteile je Kammer drei vollen Richterstellen (3,0 Arbeitskraftanteilen) entsprechen. Wegen der unterschiedlichen Arbeitskraftanteile in den einzelnen Zivilkammern und den jeweils nicht den personellen Besetzungen entsprechenden Bestandsbelastungen der 10. und 12. Zivil-

42 42 kammer nehmen für die Dauer der Belegung der ersten 4 Turnusblätter die 1., 6., und 11. Zivilkammer mit jeweils 30 Anteilen, die 12. Zivilkammer mit 50 Anteilen, die 2. Zivilkammer mit 14 Anteilen, die 3. Zivilkammer mit 27 Anteilen und die 10. Zivilkammer mit 1 Anteil an einem Turnusdurchgang nach Maßgabe der Anlage 1a zum Geschäftsverteilungsplan teil. Von den insgesamt 350 Turnusfeldern je Turnusdurchgang stehen damit noch 182 Felder für die Zuteilung zur Verfügung. Für die Dauer der Belegung des fünften und sechsten Turnusblatts nehmen die 1., 6., und 11. Zivilkammer mit jeweils 30 Anteilen, die 12. Zivilkammer mit 50 Anteilen, die 2. Zivilkammer mit 14 Anteilen, die 3. Zivilkammer mit 27 Anteilen und die 10. Zivilkammer mit 15 Anteilen an einem Turnusdurchgang nach Maßgabe der Anlage 1aa zum Geschäftsverteilungsplan teil. Von den insgesamt 350 Turnusfeldern je Turnusdurchgang stehen damit noch 196 Felder für die Zuteilung zur Verfügung. Mit Beginn der Belegung des siebten Turnusblatts besteht ein Turnusdurchgang aus 30 Turnusdurchläufen. Ab diesem Zeitpunkt nehmen die 1., 6., 11. und 12. Zivilkammer mit jeweils 30 Anteilen, die 2. Zivilkammer mit 14 Anteilen, die 3. Zivilkammer mit 27 Anteilen und die 10. Zivilkammer mit 15 Anteilen an einem Turnusdurchgang nach Maßgabe der Anlage 1aaa zum Geschäftsverteilungsplan teil. Von den insgesamt 210 Turnusfeldern je Turnusdurchgang stehen damit noch 176 Felder für die Zuteilung zur Verfügung. Die Neueingänge werden in Durchläufen verteilt. Die Anzahl der Zuteilungen je Durchlauf entspricht der Zahl der erstinstanzlichen Zivilkammern, die jeweils in aufsteigender Folge ihrer Nummerierung, beginnend mit der 1. Zivilkammer, an einem Durchlauf teilnehmen. Sind alle sieben Felder eines Durchlaufs belegt, beginnt ein neuer Durchlauf. Wenn alle Turnusfelder eines Turnusdurchgangs belegt sind, beginnt ein neuer Turnusdurchgang unter Verwendung eines neuen Turnusblatts, wobei die Turnusdurchläufe fortlaufend zu nummerieren sind und dementsprechend jeweils mit der Zahl beginnen, die der letzten Zahl auf dem vorherigen Turnusblatt nachfolgt. Wenn innerhalb eines Turnusdurchgangs lediglich alle Turnusfelder einer Kammer belegt sind, ist bei (anzurechnenden) Neueingängen für diese Kammer ebenfalls ein

43 43 neues Turnusblatt nach Maßgabe der vorherigen Regelung zu verwenden und dort bei dieser Kammer das jeweils nächste freie Feld zu belegen. Die Zuweisung einer Sache im Turnus ist zuständigkeitsbegründend. dd) Zum eines jeden Jahres wird die Turnusverteilung unterbrochen und in dem Durchlauf fortgesetzt, der auf denjenigen folgt, in dem die Turnusverteilung der am des vorangegangenen Jahres eingegangenen Verfahren geendet hat, ohne Rücksicht darauf, welcher Kammer dieses Verfahren zugewiesen wurde. Dieser Turnusdurchlauf erhält die Durchlaufzahl 1, ohne dass ein neues Turnusblatt zu verwenden ist. Die nachfolgenden Turnusdurchläufe sind fortlaufend zu nummerieren, unabhängig davon, ob diese Felder enthalten, die aufgrund der Anrechnung einer Spezialzuständigkeit bereits belegt sind. Derartige Belegungen behalten ihre Gültigkeit. ee) Das Präsidium des Landgerichts ist berechtigt, die Anzahl der Anteile, mit denen eine Kammer an einem Turnusdurchgang A teilnimmt (Regelung zu C. I. 6. b) cc)), im laufenden Geschäftsjahr zu verändern, wenn dringende Gründe dies gebieten. Derartige Gründe stellen insbesondere die Überlastung einer Kammer, die dauerhafte Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer oder eine Veränderung der Arbeitskraftanteile innerhalb der Kammer dar. 7. Verteilung und Zuständigkeit in besonderen Fällen a) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes werden sofern noch kein Hauptsacheverfahren anhängig ist wie eingehende Klagen behandelt und im Turnus oder nach Sachgebieten unter Anrechnung auf den Turnus verteilt. Gleiches gilt für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Fall, dass noch kein Klageverfahren bzw. kein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes anhängig ist. aa) Eine mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes verbundene Klage gilt nur als ein Eingang. Gleiches gilt für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der mit einer Kla-

44 44 ge bzw. einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes verbunden ist. bb) Wird während eines laufenden Hauptsacheverfahrens in derselben Angelegenheit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes gestellt, so ist dieses Verfahren wie ein Neueingang mit der Maßgabe zu behandeln, dass dafür diejenige Zivilkammer unter Anrechnung auf den Turnus zuständig ist, die auch mit dem Hauptsacheverfahren befasst ist. Gleiches gilt für den Fall der Klageerhebung nach Abschluss eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes in derselben Angelegenheit. Besteht die demnach zuständige Zivilkammer nicht mehr, wird das Verfahren im Turnus verteilt. cc) Wird während eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder nach dessen Abschluss in derselben Angelegenheit Klage erhoben oder der Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes beantragt, so ist für dieses Verfahren diejenige Zivilkammer zuständig, die auch mit dem Prozesskostenhilfeverfahren befasst ist bzw. war, ohne dass eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt. Besteht die demnach zuständige Zivilkammer nicht mehr, wird das Verfahren wie ein Neueingang behandelt und im Turnus verteilt. b) Anträge auf selbstständige Beweisverfahren werden sofern noch kein Klageverfahren anhängig ist wie eingehende Klagen behandelt und im Turnus oder nach Sachgebieten unter Anrechnung auf den Turnus verteilt. Wird ein derartiger Antrag in derselben Angelegenheit während eines laufenden Hauptsacheverfahrens gestellt, so ist dieses Verfahren wie ein Neueingang mit der Maßgabe zu behandeln, dass dafür diejenige Zivilkammer unter Anrechnung auf den Turnus zuständig ist, die auch mit dem Hauptsacheverfahren befasst ist. Entsprechendes gilt für den Fall der Klageerhebung während oder nach Abschluss eines selbstständigen Beweisverfahrens in derselben Angelegenheit, d. h, in diesem Fall ist für das Klageverfahren die Kammer zuständig, die auch für das selbstständige Beweisverfahren zuständig war bzw. ist. Etwas anders gilt nur dann, wenn das neu eingehende Klageverfahren einer Spezialzuständigkeit unterfällt, welche nicht (mehr) zur Zuständigkeit der Kammer gehört, bei welcher das Beweisverfahren anhängig war bzw. ist. In diesem

45 45 Fall wird das Verfahren ohne Rücksicht auf das laufende bzw. vorangegangene selbstständige Beweisverfahren nach den allgemeinen Regeln verteilt. Gleiches gilt dann, wenn die Zivilkammer, bei der das vorangegangene Beweisverfahren anhängig war, nicht mehr besteht. Handelt es sich bei dem Klageverfahren um eine Streitigkeit aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, übernimmt die für das Klageverfahren zuständige Kammer das zugehörige selbstständige Beweisverfahren. c) Für ruhende, unterbrochene, weggelegte oder abgeschlossene Verfahren bleibt diejenige Kammer zuständig, die zuletzt mit dem jeweiligen Verfahren befasst war, ohne dass eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt. Wurde die demnach zuständige Zivilkammer aufgelöst oder ist sie nicht mehr für erstinstanzliche Zivilsachen zuständig, wird das Verfahren wie ein Neueingang behandelt und im Turnus verteilt. Gleiches gilt für Verfahren, die an das Landgericht Mönchengladbach zurückverwiesen wurden, sofern nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Kammer bestimmt ist. In dem letztgenannten Fall wird das Verfahren wie ein Neueingang behandelt und im Turnus oder nach Sachgebieten unter Anrechnung auf den Turnus verteilt. Wird ein Verfahren nach einer Abgabe oder Verweisung oder nach einer Ablehnung der Übernahme durch ein anderes Gericht oder eine andere Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach erneut bei dem Landgericht Mönchengladbach anhängig, nimmt das Verfahren nur dann erneut am Turnus teil bzw. wird darauf angerechnet, wenn die ursprünglich mit dem Verfahren befasste Zivilkammer aufgelöst worden ist. d) Gehen bei verschiedenen Kammern Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien auch umgekehrten Rubrums oder zumindest derselben klagenden Partei ein, die in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung gleichartig sind, ist auch für die später eingegangene Sache diejenige Kammer unter Anrechnung auf den Turnus zuständig, bei der bereits der ältere Eingang anhängig ist, sofern sich nicht aus den Regelungen zu C. I. 7. e) und f) etwas anderes ergibt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs, bei Eingängen an demselben Tag die von der Wachtmeisterei vergebene Nummer.

46 46 Eine Abgabe an die nach dieser Regelung zuständige Kammer scheidet aus, wenn in der später eingegangenen Sache bereits mündlich verhandelt wurde. e) Für Vollstreckungsabwehrklagen gemäß 767 ZPO und Klagen gemäß 323, 717 Abs. 2, 731, 768 und 945 ZPO sowie gemäß 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels ist diejenige Kammer unter Anrechnung auf den Turnus zuständig, bei der der Vorprozess anhängig war. Besteht die demnach zuständige Zivilkammer nicht mehr, wird das Verfahren im Turnus verteilt. f) Für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen gemäß 579 ff. ZPO ist diejenige Kammer unter Anrechnung auf den Turnus zuständig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. g) Verfahren gegen mehrere Gesamtschuldner, insbesondere auch die gemäß 696 ZPO abgegebenen Mahnverfahren, gelten als ein Verfahren. Bei zeitlich gestaffeltem Eingang ist diejenige Kammer für die Bearbeitung sämtlicher Verfahren zuständig, die zuerst mit der Sache befasst war, sofern nicht die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer begründet ist. Maßgebend ist das Datum des Eingangs, bei Eingängen an demselben Tag die von der Wachtmeisterei vergebene Nummer. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. h) In allen Fällen der Abtrennung werden die Verfahren in derjenigen Zivilkammer weiter bearbeitet, die vor der Abtrennung mit dem Verfahren befasst war, ohne dass eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt. Für jedes abgetrennte Verfahren ist eine neue Zählkarte anzulegen. i) Im Falle der Verbindung von Verfahren obliegt die weitere Bearbeitung des Verfahrens derjenigen Zivilkammer, die die Verbindung angeordnet hat, ohne dass eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt. 8. Abgabe und Verweisung von Verfahren a) Abgabe an eine andere erstinstanzliche Zivilkammer

47 47 aa) Wird ein Verfahren von einer erstinstanzlichen Zivilkammer an eine andere erstinstanzliche Zivilkammer abgegeben, ist die Sache unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle für erstinstanzliche Zivilsachen zuzuleiten. Dort wird sie mit Eingangsdatum, Nummer, Aktenzeichen, Parteibezeichnung und dem Grund der Abgabe in einer gesonderten Liste erfasst und anschließend unmittelbar der Geschäftsstelle der anderen Kammer zugeleitet. bb) Im Falle der Übernahme wird bei der übernehmenden Kammer das nächste freie Feld auf dem Turnusblatt belegt, es sei denn, dass die übernehmende Kammer nach den Bestimmungen dieses Geschäftsverteilungsplans für das Verfahren ohne Anrechnung auf den Turnus zuständig ist. cc) Bei der abgebenden Kammer werden das auf dem Turnusblatt für dieses Verfahren belegte Feld und das nächste freie Feld dieser Kammer auf dem Turnusblatt in geeigneter Weise z.b. durch Rötung markiert, es sei denn, dass dieses Verfahren weder im Turnus verteilt wurde noch eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt ist. Das markierte freie Feld wird bei der nachfolgenden Anrechnung und/oder Zuteilung von Verfahren doppelt belegt. dd) Lehnt die Kammer die Übernahme des Verfahrens ab, ist die Sache wiederum unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle für erstinstanzliche Zivilsachen zuzuleiten. Dort wird sie aus der Liste gestrichen und anschließend unmittelbar der Geschäftsstelle der abgebenden Kammer zugeleitet. ee) Hatte die Eingangsgeschäftsstelle für erstinstanzliche Zivilprozesssachen im Zeitpunkt der Ablehnung der Übernahme bereits fehlerhaft ein Turnusfeld bei der Kammer belegt, der das Verfahren zur Übernahme vorgelegt worden war, gelten für die Rückabwicklung die vorstehenden Regelungen zur Abgabe entsprechend. b) Wird ein Verfahren von einer erstinstanzlichen Zivilkammer an eine Kammer für Handelssachen verwiesen, gelten die Regelungen zu Ziffer 1) entsprechend, soweit die betroffenen Kammern am Turnusverfahren teilnehmen. c) Wird ein Verfahren von einer Kammer für Handelssachen an eine Zivilkammer verwiesen, ist die Sache der Eingangsgeschäftsstelle für erstinstanzliche

48 48 Zivilsachen über die Wachtmeisterei zuzuleiten, wo diese wie ein Neueingang zu behandeln ist und mit dem Datum dieses Eingangs und einer Nummer versehen wird. Die weitere Sachbehandlung durch die Eingangsgeschäftsstelle für erstinstanzliche Zivilsachen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zu C. I. 6. b). 9. Mehrfacheintragungen, Fehler bei der Eintragung a) Wurde ein Verfahren mehrfach eingetragen (z.b. aufgrund einer Klageeinreichung per Fax und im Original), ist diejenige Kammer für die Bearbeitung zuständig, die zuerst mit der Sache befasst war, sofern nicht die Spezialzuständigkeit einer anderen von der Mehrfacheintragung betroffenen Kammer begründet ist. Maßgebend ist das Datum des Eingangs, bei Eingängen an demselben Tag die von der Wachtmeisterei vergebene Nummer. Für das weitere Verfahren gelten die Regelungen zu C. I. 8. a) mit der Maßgabe entsprechend, dass die Belegung eines weiteren Feldes bei der zuständigen Kammer unterbleibt. b) Überspringen von Feldern, Übergehen von Verfahren aa) Sind Felder bei der Verteilung im Turnus durch Überspringen unberücksichtigt geblieben, berührt dies die fehlerhafte Zuweisung der nachfolgend verteilten Verfahren nicht, sofern es sich nicht um eine Sache handelt, für die eine durch diesen Geschäftsverteilungsplan geregelte Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer begründet ist; in dem letztgenannten Fall bleibt die Abgabe gemäß den Regelungen zu C. I. 8. a) möglich. Die Eingangsgeschäftsstelle für erstinstanzliche Zivilsachen hält in einem Vermerk fest, welche Felder übersprungen wurden und wann und nach der Eintragung welchen Verfahrens der Fehler festgestellt wurde; eine Abschrift dieses Vermerks wird der Präsidentin des Landgerichts zugeleitet. Die überschlagenen Felder werden in geeigneter Weise markiert und mit einem Vermerk versehen, dass sie fehlerhaft freigeblieben sind. Ebenfalls auf dem Turnusblatt markiert wird das nächste freie Feld derjenigen Kammern, die durch das Überspringen von Feldern einen oder

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