Landgericht Neuruppin. Geschäftsverteilungsplan 2008 für den richterlichen Dienst (Stand 01. Januar 2008)

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1 Landgericht Neuruppin Geschäftsverteilungsplan 2008 für den richterlichen Dienst (Stand 01. Januar 2008)

2 2 320 LG Neuruppin 2008 Geschäftsverteilungsplan für die richterlichen Geschäfte des Landgerichts Neuruppin ab 01. Januar 2008 Die richterlichen Geschäfte des Landgerichts Neuruppin werden bearbeitet von 5 Zivilkammern 1 Kammer für Handelssachen 1 Kammer für Baulandsachen 5 Strafkammern 1 großen und 3 kleinen Strafvollstreckungskammern Dem Landgericht ist eine Führungsaufsichtsstelle angegliedert. A Allgemeine Grundsätze zur Verteilung der Geschäfte 1.) Die nachfolgende Geschäftsverteilung gilt für die ab 01. Januar 2008 neu eingehenden Sachen, soweit in einzelnen Ziffern nichts anderes bestimmt ist. 2.) Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit der Kammer ist der Zeitpunkt des Eingangs der Sache bei dem Landgericht, in Zivilsachen der (erste) Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Spätere Veränderungen zuständigkeitsbegründender Umstände bleiben außer Betracht. 3.) Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit können in Zivilsachen nur solange erfolgen, als aa) noch nicht streitig verhandelt ist oder noch kein Urteil aufgrund nichtstreitiger Verhandlung ergangen ist, bb) noch keine Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangen ist,

3 3 cc) prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (z. B. gem. 273 Abs. 2 ZPO), das Verfahren in der Sache fördernde Beschlüsse (z. B. gem. 358 a ZPO) oder Urteile gem. 331 Abs. 3, 307 ZPO noch keine Außenwirkung erlangt haben; - hierzu zählen nicht die Anfragen, ob Antrag auf Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil gestellt wird -, dd) über Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügungen in der Sache noch nicht entschieden ist. ee) Wenn sich die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit erst aus der Klageerwiderung oder der Stellungnahme des Antragsgegners ergibt, kann abweichend von den vorstehenden Regeln die Abgabe auch noch erfolgen, wenn zwischen dem Eingang der Klageerwiderung oder der Stellungnahme des Antragsgegners und der Abgabeverfügung nicht mehr als eine Woche verstrichen ist. Diese Frist verlängert sich in Fällen der Abgabe wegen Sachzusammenhangs bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der Akten des anderen Rechtsstreits, sofern deren Beiziehung innerhalb einer Woche nach dem Eingang der Klageerwiderung oder dem Bekannt werden des Aktenzeichens verfügt worden ist, und in Berufungsverfahren bis zum Ablauf einer Woche nach dem Eingang der erstinstanzlichen Akten. In Strafsachen soweit noch nicht Hauptverhandlungstermin bestimmt oder ein Eröffnungsbeschluss ergangen ist. 4.) Die Kammer, die eine Sache abschließend erledigt hat, bleibt ohne Rücksicht auf etwaige spätere Änderungen der Geschäftsverteilung auch für die weitere Bearbeitung (z. B. Berichtigungsbeschlüsse, Streitwertfestsetzungen) zuständig, soweit nicht eine Sonderzuständigkeit gegeben ist. 5.) Die Zuständigkeit einer Kammer umfasst sämtliche Angelegenheiten, die in sachlichem Zusammenhang mit einem anhängigen oder möglichen Hauptsacheverfahren stehen (z. B. Prozesskostenhilfe, Streitwertbestimmungen, Verteidigerbeiordnung, Kostenentscheidungen, einstweilige Anordnungen), wenn die Kammer für die Hauptsache zuständig ist oder wäre. 6.) Ist ein Richter mehreren Kammern als Mitglied zugewiesen, so hat der Einsatz in einer Strafkammer Vorrang. Ist ein Richter gleichzeitig mehreren Zivilkammern oder mehreren Strafkammern als Mitglied zugewiesen, so hat der Einsatz der Kammer Vorrang, die nach der Bezifferung dieses Geschäftsplanes die niedrigere Bezeichnung aufweist.

4 4 B Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten I. Die Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden nach Spezialzuständigkeiten gemäß dem Katalog des 348 ZPO sowie mit Eingang der Sache bei Gericht nach dem Turnusverfahren verteilt. Die Spezialzuständigkeit geht der allgemeinen Regelung nach dem Turnusverfahren vor. Für die Zuständigkeit in den nach Spezialzuständigkeiten verteilten Sachen ist die rechtliche Natur des Klageanspruchs oder des anderweitigen Anspruchsbegehrens maßgebend. Diese wird nicht dadurch berührt, dass der Anspruch abgetreten, auf Dritte übertragen oder von einer Partei kraft Prozessstandschaft geltend gemacht wird. Soweit von mehreren Beteiligten nur bezüglich eines eine Spezialzuständigkeit gegeben ist, ist die Kammer mit der Spezialzuständigkeit insgesamt zuständig. II. Die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten werden, soweit keine vorrangige Spezialzuständigkeit besteht, unter der 1., 2. und 3. Zivilkammer im Turnus verteilt. Die der 1. und 2. Kammer zugewiesenen Spezialsachen (einschließlich OH-Sachen) werden in einem Unterturnus verteilt. 1) Eingang der Sache: Sämtliche Neueingänge sind unverzüglich der Eingangsstelle zuzuleiten. Die Eingänge erhalten neben dem Eingangsstempel nach der Reihenfolge des Eingangs bei gleichzeitigem Eingang (z. B. Nachtbriefkasten) in alphabetischer Reihenfolge des zuerst genannten Antragsgegners oder Beklagten fortlaufend eine Kennzahl. Die Kennzahl besteht aus dem Datum (etwa für den 1. Januar 2008) und einer täglich neu mit 01 beginnenden Zahl. Nach der Verteilung der Kennzahlen werden die Sachen von der Eingangsstelle in die Verteilungsstelle abgegeben. 2) Grundsätze der Verteilung im Turnus: a) Turnus A: Turnus B: Turnus C: O-Sachen, einschließlich OH-Sachen (ohne einstweilige Verfügungen und Arreste) AR-Sachen einstweilige Verfügungen und Arreste b) In der Verteilungsstelle werden nach Eingang die in die Spezialzuständigkeiten der jeweiligen Kammern fallenden Sachen ausgesondert und die übrigen Sachen nach ihrer Zugehörigkeit zu einem der unter 2) lit. a genannten Turnusse sortiert.

5 5 c) Für jede in die Spezialzuständigkeit einer Kammer fallende erstinstanzliche Sache und für jede OH-Sache wird der Kammer im Turnus A das nächste freie Feld belegt. d) Ruhende, unterbrochene oder weggelegte Sachen bleiben, auch wenn eine neue Nummer zu verteilen ist, ohne Anrechnung auf den Turnus bei der Kammer anhängig, bei welcher sie ursprünglich anhängig waren, sofern die Kammer noch besteht und funktionell zuständig ist. Dies gilt ebenso für zurückverwiesene Sachen, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer anderen Kammer bestimmt ist, sowie dann, wenn nach Abgabe, Ablehnung einer Übernahme oder Verweisung die gleiche Sache erneut anhängig wird. Sie sind sonst - mit Anrechnung auf den Turnus - wie Neueingänge zu behandeln. e) Ist oder war bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes anhängig, so ist für einen in der gleichen Sache später anhängig werdenden Eilantrag sowie für das Hauptsacheverfahren die Kammer zuständig, die mit dem Eilverfahren befasst war oder ist, sofern diese Kammer noch besteht und ihr Geschäftsbereich Neueingänge erstinstanzlicher Sachen erfasst. Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, so wird ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz von derselben Kammer bearbeitet. f) Wird ein Verfahren mehrfach eingetragen (z. B. bei Einreichung einer Klage per Fax und im Original), so ist die Kammer zuständig, der die frühere Eingangskennzahl zugewiesen wurde. g) Durch eine Abgabe wird die Zuteilung der bis zum Eingang der abgegebenen Sache in der Verteilungsstelle bereits bestimmten Kammern zugewiesenen Sachen nicht berührt. Gleiches gilt für eine irrtümlich erfolgte Falschzuteilung und alle danach zugewiesenen Sachen. 3.) Für die erstinstanzlichen Zivilkammern gelten folgende Bestimmungen: a) Die Verteilung innerhalb der einzelnen Turnusse richtet sich nach der Anlage 1 zur Geschäftsverteilung. An dem Turnus nehmen die 1., 2. und 3. Zivilkammer teil. Nach der Reihenfolge der Kennzahl werden die Verfahren beginnend mit der niedrigsten Ordnungsnummer der jeweils nächsten Kammer mit einem zu belegenden freien Feld zugeteilt. Wenn der Turnusdurchgang vollständig ist, beginnt er von vorne. Die 3. Zivilkammer setzt im 3., 6., 9., und 12. Turnusdurchgang aus, die 1. Zivilkammer im 4., 8. und 12. b) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes werden von der Eingangsstelle ausgesondert. Sie erhalten in der Reihenfolge ihres Eingangs neben einem besonderen

6 6 Eingangsstempel eine fortlaufende Kennzahl mit dem Zusatz D und werden unverzüglich der Verteilungsstelle zugeleitet. Sie werden dort unmittelbar der zuständigen Kammer zugeschrieben. c) Die 1. und die 2. Zivilkammer bilden einen eigenen Unterturnus betreffend deren Sonderzuständigkeit nach Maßgabe von Anlage 2 zur Geschäftsverteilung. Es ist der Turnuskreis Bau- und Architektensachen eingerichtet. d) Für einen Eingang in der Kammer für Baulandsachen (Verweis GVPl) in der Baulandkammer wird in Turnus A das nächste freie Feld der 3. Zivilkammer belegt. III. Sachzusammenhang: Vorrangig vor den Bestimmungen zu Ziffer II gelten - auch bei Klagehäufung mit anders gearteten Ansprüchen - folgende besondere Regeln: 1) Klagen gemäß 323, 717 Abs. 2, 731, 767, 768, 893 und 945 ZPO, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, Klagen, die sich auf einen in einem Vorprozess abgeschlossenen Vergleich beziehen, sowie Klagen nach vorausgegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren gehören vor die Kammer, die den früheren Rechtsstreit in der Sache zuletzt bearbeitet hat, sofern die betreffende Kammer für Verfahren dieser Art noch zuständig ist. 2) Streitigkeiten eines Rechtszugs (einschließlich selbständiger Beweisverfahren) zwischen denselben Parteien sind - unabhängig von der Parteirolle - von derselben Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn in einzelnen Rechtsstreitigkeiten neben den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses noch andere Personen als Partei erscheinen. Werden aus demselben Sachverhalt Rechtsfolgen in getrennten Rechtsstreitigkeiten (einschließlich PKH-Verfahren) hergeleitet (z. B. Ansprüche eines oder mehrerer Verletzter gegen mehrere Schadensurheber aus demselben Unfall), so sind alle Rechtsstreitigkeiten von derselben (erstbefassten) Kammer zu bearbeiten, und zwar auch dann, wenn a) diese Kammer für einzelne Streitigkeiten nach den allgemeinen Regeln nicht zuständig ist oder b) an den einzelnen Streitigkeiten verschiedene Parteien beteiligt sind. 3) Zuständig ist die Kammer, die zuerst mit der Sache befasst war, dies gilt auch, wenn sie mit einem selbständigen Beweisverfahren befasst war. Ist jedoch eine Sache aus diesem Sachverhalt nur noch bei einer anderen Kammer anhängig, so ist diese zuständig. Gehen gleichzeitig bei mehreren Kammern Sachen ein, so ist die Kammer zuständig, die ziffernmäßig vorgeht. Die Zustän-

7 7 digkeit nach dieser Ziffer wird nicht begründet, wenn entweder der Instanzabschluss der früheren Sache im Zeitpunkt des Eingangs der neuen Sache mehr als sechs Monate zurückliegt oder die frühere Sache mehr als sechs Monate nach der Aktenordnung ausgetragen ist oder die zuerst befasste Kammer für die Bearbeitung von Verfahren dieser Art nicht mehr zuständig ist. VI. Im Falle einer Abgabe ist die Sache unverzüglich der Eingangsstelle zuzuleiten, wo sie eine neue Kennzahl erhält. Die von einer anderen Kammer übernommene Sache wird bei der übernehmenden Kammer an der nächsten freien Stelle als Eingang eingetragen. Der abgebenden Kammer werden bei der nächsten ihr nach dem Turnus zustehenden Zuteilung zwei Eingänge zugewiesen. Entsprechendes gilt bei der Abgabe oder Verweisung einer Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen oder von der Kammer für Handelssachen an eine Zivilkammer sowie bei der mehrfachen Eintragung einer Sache. C Strafsachen 1.) Hinsichtlich der Aufteilung nach Buchstaben gilt Folgendes: a) Bei mehreren Angeklagten bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des jüngsten Angeklagten. b) Wird in einem Strafverfahren der Vorwurf der Täterschaft und der Teilnahme im Sinne der 26, 27 StGB erhoben, so richtet sich die Zuständigkeit der Kammer nach den Namen nur des oder der Täter, nicht dagegen des oder der Teilnehmer im Sinne der 26, 27 StGB. 2.) Wie neu eingehende Sachen werden behandelt: a) Wiederaufnahmeverfahren, b) Strafverfahren, in denen das Revisionsgericht das angefochtene Urteil der entscheidenden Kammer aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, c) Strafsachen anderer Gerichte, die gemäß 354 Abs. 2 oder 3 oder 355 StPO an das Landgericht zurückverwiesen oder gem. 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vor dem Landgericht eröffnet werden, soweit nicht das Revisions- bzw. Beschwerdegericht im Einzelfall eine besondere Kammer bestimmt hat. 3.) Wird auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gem. 210 Abs. 2 StPO das Hauptver-

8 8 fahren bei dem Landgericht eröffnet und bestimmt das Beschwerdegericht, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts stattzufinden hat, so ist die Strafkammer zuständig, die nach diesem Geschäftsplan im Falle der Zurückverweisung gem. 354 Abs. 2 StPO einzutreten hätte, soweit nicht das Beschwerdegericht eine andere Kammer bestimmt hat. 1. Zivilkammer: D Verteilung der richterlichen Geschäfte I. Zivilkammern a) die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bau- und Architektenverträgen und aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen ( 348 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c ZPO) im Turnus mit der 2. Zivilkammer, b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz im Turnus. 2. Zivilkammer: a) die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bau- und Architektenverträgen und aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen ( 348 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c ZPO) im Turnus mit der 1. Zivilkammer, b) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz im Turnus. 3. Zivilkammer a) die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten und zweiten Rechtszuges über Ansprüche aus Heilbehandlungen ( 348 Abs. Buchst. e ZPO), b) die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ( 348 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d ZPO), c) Amtshaftungsansprüche nach 839 BGB, Art. 34 GG und nach dem Brandenburgischen Staathaftungsgesetz, d) Rechtsstreitigkeiten nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, e) Beschwerden in Notarsachen und Verfahren nach 88 Sachenrechtsbereinigungsgesetz,

9 9 f) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz im Turnus. 4. Zivilkammer: a) die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht die 3. oder 5. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist, b) die in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht anderweitig zugewiesen sind. 5. Zivilkammer: a) die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten des ersten Rechtszuges aus Bank- und Finanzgeschäften ( 348 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO), b) die Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem Polizei- und Ordnungsgesetz sowie Angelegenheiten der Zwangs- und Gesamtvollstreckung, soweit nicht die 3. Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist. Kammer für Handelssachen: a) die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des 95 GVG des ersten und zweiten Rechtszuges vor der Kammer für Handelssachen, b) die Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit es sich um Handelssachen handelt, c) alle übrigen der Kammer für Handelssachen nach dem Gesetz zugewiesenen gerichtlichen Entscheidungen.

10 10 Kammer für Baulandsachen: die in dem Baugesetzbuch und in 7 der Verordnung des Ministers der Justiz vom 03. November 1993 über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (GVBl. II S. 689) aufgeführten Verfahren. II. Strafkammern 1. Strafkammer: 1. als Schwurgerichtskammer: die Geschäfte der Strafkammern gem. 74 Abs. 2 GVG. 2. als große allgemeine Strafkammer: a) die Geschäfte der Strafkammern gem. 74 Abs. 1 GVG gegen die Angeklagten mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens A bis K, soweit nicht die sachliche Zuständigkeit der 2. o- der 3. Strafkammer begründet ist, b) die Strafsachen der 3. großen allgemeinen Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, c) die Beschwerden in Strafsachen, soweit nicht die 2. große oder 3. große Strafkammer zuständig ist. 3. als große Wirtschaftsstrafkammer: die Strafsachen der 3. großen Wirtschaftsstrafkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind. 4. als große Jugend- und Jugendschutzkammer: die Strafsachen der 2. großen Jugend- und Jugendschutzkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind. 5. als kleine allgemeine Strafkammer: a) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte des Landgerichtsbezirks in den Verfahren gegen die Angeklagten mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens A bis L (nur soweit vor dem 1. Januar 2008 bei Gericht eingegangen),

11 11 b) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, in den Verfahren gegen die Angeklagten mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens T (nur soweit vor dem 1. Januar 2008 bei Gericht eingegangen), c) die Strafsachen der 4. und 5. kleinen Strafkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind. 6. als kleine Jugend- und Jugendschutzkammer: die Strafsachen der 2. kleinen Jugend- und Jugendschutzkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind. 2. Strafkammer: 1. als große Jugend- und Jugendschutzkammer: a) die in 41 JGG bezeichneten Sachen sowie die der Jugendschutzkammer gem. 74 b GVG zugewiesenen Sachen erster Instanz, b) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, c) die Beschwerden - auch gegen Entscheidungen der Ermittlungsrichter - in Jugend- und Jugendschutzsachen, soweit nicht die 3. große Strafkammer zuständig ist (Bußgeldsachen), d) die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gem. 83 Abs. 2 JGG. 2. als kleine Jugend- und Jugendschutzkammer: die Berufungen gegen die Entscheidungen der Jugendrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks. 3. als kleine allgemeine Strafkammer: a) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte des Landgerichtsbezirks in den Verfahren gegen die Angeklagten mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens M bis P (soweit vor dem 1. Januar 2008 bei Gericht eingegangen), b) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, in den Verfahren gegen die Angeklagten mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens R und S (nur soweit vor dem 1. Januar 2008 bei Gericht eingegangen).

12 12 3. Strafkammer: 1. als große Wirtschaftsstrafkammer: a) die Geschäfte der Strafkammern gem. 74 c GVG, b) die Beschwerden in Wirtschaftsstrafverfahren gemäß 73 GVG. 2. als große allgemeine Strafkammer und Schwurgerichtskammer: a) die Geschäfte der Strafkammern gem. 74 Abs. 1 GVG gegen die Angeklagten mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens L bis Z, soweit nicht die sachliche Zuständigkeit der 2. Strafkammer begründet ist, b) die Strafsachen der 1. großen allgemeinen Strafkammer und Schwurgerichtskammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind, c) die Beschwerden in Bußgeldverfahren (auch Jugendliche betreffend). 3. als kleine allgemeine Strafkammer: a) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks in den Verfahren gegen die Angeklagten mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens Q bis Z (soweit vor dem 1. Januar 2008 bei Gericht eingegangen), b) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks soweit sie nach dem 31. Dezember 2007 eingehen, c) die Strafsachen der 1. und 2. kleinen allgemeinen Strafkammer die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind. 4. Strafkammer: als kleine allgemeine Strafkammer: a) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, in den Verfahren gegen die Angeklagten mit den mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens A bis S (R und S nur soweit nach dem 31. Dezember 2007 bei Gericht eingegangen),

13 13 b) die Strafsachen der 3. kleinen allgemeinen und Wirtschaftsstrafkammer, die von dem Revisionsgericht gem. 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden sind. 5. Strafkammer: als kleine allgemeine Strafkammer: die Berufungen gegen die Entscheidungen der Strafrichter der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, in den Verfahren gegen die Angeklagten mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens T bis Z (T nur soweit nach dem 31. Dezember 2007 bei Gericht eingegangen). Strafvollstreckungskammern: große Strafvollstreckungskammer: die in 78 b Abs. 1 Ziff. 1 GVG aufgeführten Sachen kleine Strafvollstreckungskammer: die in 78 b Abs. 1 Ziff. 2 GVG aufgeführten Sachen wie folgt: 1. kleine Strafvollstreckungskammer für die Verurteilten mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens A bis G, 2. kleine Strafvollstreckungskammer für die Verurteilten mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens H bis Q, 3. kleine Strafvollstreckungskammer für die Verurteilten mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens R bis Z.

14 14 E Besetzung der Kammern I. Zivilkammern 1. Zivilkammer Vorsitzender: Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht Weitershaus Richter am Landgericht Pulfrich - stellvertretender Vorsitzender - Richter am Landgericht Eßer Sitzungstage: Montag Säle 4 und 5 Mittwoch Säle 4 und 5 und Donnerstag Saal 6. Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer Vorsitzender: Richter am Landgericht Zwick (0,8) (zugleich Verwaltung) Beisitzer: Richter am Landgericht Gutfrucht - stellvertretender Vorsitzender - Richter am Landgericht Dr. Lütgens Richter am Landgericht Dr. Hein Sitzungstage: Dienstag Saal 5 Mittwoch Saal 8 Freitag Säle 6 und 8 Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt (zugleich Kammer für Baulandsachen) Beisitzer: Richter am Landgericht Böhme - stellvertretender Vorsitzender - (zugleich Kammer für Baulandsachen) Richterin am Landgericht Leeuwestein (0,75) Sitzungstage: Dienstag Säle 5 und 6, Donnerstag Säle 4 (nur ungerade Wochen) und 5, Freitag Säle 4 und 5 Geschäftsstelle: Zimmer 208

15 15 4. Zivilkammer Vorsitzender: Präsident des Landgerichts Simons (0,3) (zugleich Verwaltung) Beisitzer: Richterin am Landgericht le Claire (0,5) - stellvertretende Vorsitzende (zugleich Verwaltung) Richter am Landgericht Kraatz Sitzungstage: bis 29. Februar 2008 Donnerstag Saal 7 ab 1. März 2008 Mittwoch, Saal 6. Geschäftsstelle: Zimmer Zivilkammer Vorsitzender: Vizepräsident des Landgerichts Krah (0,7) (zugleich Verwaltung) Beisitzer: Richterin am Landgericht Röstel - stellvertretende Vorsitzende - Richter am Landgericht Dr. Jahnke Sitzungstage: Dienstag und Donnerstag Saal 8 Geschäftsstelle: Zimmer 414 Kammer für Handelssachen Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Lütticke (0,8) (zugleich 5. Strafkammer) Beisitzer: Handelsrichter Amandus Flatau Handelsrichter Udo Dallmann Handelsrichter Bernd Jarczewski Handelsrichter Wolfgang Weiß Handelsrichter Walter Tolsdorf Handelsrichter Rüdiger Raatz Handelsrichterin Brigitte Beier Handelsrichter Rudolf Eue Handelsrichter Prof. Dr. Lothar Ebner Handelsrichter Uwe Hacker Sitzungstage: Dienstag und Mittwoch Saal 7 und bis zum 30. April 2008 Donnerstag - alle geraden Wochen - Saal 4. Geschäftsstelle: Zimmer 414

16 16 Kammer für Baulandsachen Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidt (zugleich 3. Zivilkammer) Beisitzer: Richter am Landgericht Böhme - stellvertretender Vorsitzender - (zugleich 3. Zivilkammer) Richter am Verwaltungsgericht Horn (zugleich Verwaltungsgericht Potsdam) Sitzungstag: nach Bedarf Saal: nach Bedarf Geschäftsstelle: Zimmer 208 II. Strafkammern 1. Strafkammer als große allgemeine Strafkammer, Schwurgericht, Wirtschaftsstrafkammer, große und kleine Jugend- und Jugendschutzkammer sowie kleine allgemeine Strafkammer und kleine Jugend- und Jugendschutzkammer: Vorsitzender: Beisitzer: Vorsitzender Richter am Landgericht Wegner Richterin am Landgericht Marks - stellvertretende Vorsitzende - Richterin am Landgericht Fischer (0,5) Sitzungstage: Montag, Dienstag und Donnerstag, immer Saal 1 Geschäftsstelle: Zimmer Strafkammer als große und kleine Jugend- und Jugendschutzkammer: Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Becher Beisitzer: Richter am Landgericht Ch. Schmidt - stellvertretender Vorsitzender - Richter am Landgericht Scharf (zugleich 3. Strafkammer) Sitzungstage: Montag (nur ungerade Wochen), Mittwoch und Freitag immer Saal 2 Geschäftsstelle: Zimmer 305

17 17 3. Strafkammer als große Wirtschaftsstrafkammer, Schwurgerichtskammer und große und kleine allgemeine Strafkammer: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Rempe Beisitzer: Richter am Landgericht le Claire (0,9) - stellvertretender Vorsitzender und Richter gemäß 76 (3) GVG - (zugleich Verwaltung) Richter am Amtsgericht Schippers (0,5) (zugleich Verwaltung) Sitzungstage: Mittwoch und Freitag Saal 1 Geschäftsstelle: Zimmer Strafkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Lechtermann stellv. Vors. Richter am Landgericht le Claire Sitzungstage: Dienstag und Mittwoch Freitag (nur gerade Wochen) Saal 3 Geschäftsstelle: Zimmer Strafkammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Lütticke (0,2) stellv. Vors. Richter am Landgericht Ch. Schmidt Sitzungstag: bis zum 30. April 2008 Freitag und ab dem 1. Mai 2008 Donnerstag (jeweils nur ungerade Wochen) Saal 3. große Strafvollstreckungskammer Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Wegner Beisitzer: Richter am Landgericht Scharf - stellvertretender Vorsitzender - Richterin am Landgericht Marks Sitzungstag: nach Bedarf Saal: nach Bedarf Geschäftsstelle: Zimmer 308

18 18 kleine Strafvollstreckungskammern 1. kleine Kammer Richterin am Landgericht Marks 2. kleine Kammer Richter am Landgericht Ch. Schmidt 3. kleine Kammer Richter am Landgericht Scharf Sitzungstag: nach Bedarf Saal: nach Bedarf Geschäftsstelle: Zimmer Es werden vertreten: F Vertretungsregelung a) die 1. Zivilkammer durch die 3., die 4. und 5. Zivilkammer, die 2. Zivilkammer durch die 1., die 3. und 4. Zivilkammer, die 3. Zivilkammer durch die 2., die 5. und 1. Zivilkammer, die 4. Zivilkammer durch die 5., die 2. und 3. Zivilkammer, die 5. Zivilkammer durch die 4., die 1. und 2. Zivilkammer (außer bei Beschwerden in Unterbringungssachen gemäß 70 ff FGG) b) der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen durch die Vorsitzenden der 5. und 3. Zivilkammer, c) die 1. große Strafkammer durch die 2. und die 3. große Strafkammer, die 2. große Strafkammer durch die 1. und die 3. große Strafkammer, die 1. und 2. kleine Strafkammer durch die 3. und die 4. kleine Strafkammer, die 3. große Strafkammer durch die 1. und die 2. große Strafkammer, die 3. kleine Strafkammer durch die 2. kleine Strafkammer, die 4. kleine Strafkammer durch die 3. kleine Strafkammer, die 5. kleine Strafkammer durch die 1. kleine Strafkammer. d) die große Strafvollstreckungskammer durch die 3. große Strafkammer. e) die 1. kleine Strafvollstreckungskammer durch die 2. und 3. die 2. kleine Strafvollstreckungskammer durch die 3. und 1. die 3. kleine Strafvollstreckungskammer durch die 1. und 2.

19 19 f) In der Kammer für Baulandsachen werden die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit in gleicher Weise vertreten wie in der 3. Zivilkammer; das richterliche Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch Richter am Verwaltungsgericht Weißmann, hilfsweise Richter am Verwaltungsgericht Roeling (beide Verwaltungsgericht Potsdam) vertreten. 2. Bei Beschwerden in Unterbringungssachen gemäß 70 ff FGG tritt der ausschließlich einer Zivilkammer zugeordnete Vorsitzende oder Beisitzer, und zwar der Reihe nach mit dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen in die 5. Zivilkammer ein. Ist dieser verhindert, tritt der im Alphabet an nächster Stelle stehende in die Kammer ein. Bei dem weiteren Vertretungsfall tritt wiederum der zuvor verhinderte in die Kammer ein, der nächste bleibt bei einem weiteren Vertretungsfall dann unberücksichtigt. 3. Sofern der Vorsitzende einer Kammer nicht innerhalb der eigenen Kammer vertreten werden kann, tritt der Vorsitzende der in Ziff. F 1. an erster Stelle aufgeführten Vertretungskammer oder, falls auch dieser verhindert ist, der zu dessen Vertretung berufene Richter der Vertretungskammer als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender in die von dem Ausfall betroffene Kammer ein. Ist auch dann die Vertretung nicht geregelt, treten die vorerwähnten Mitglieder der an zweiter und dritter Stelle aufgeführten Vertretungskammern ein. 4. a) Wird eine Kammer außerhalb der Sitzung durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Beisitzern beschlussunfähig, so treten die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend in jedem Vertretungsfall mit dem Dienstjüngsten, in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. b) Zur Vertretung ist zunächst die jeweils an erster Stelle aufgeführte Vertretungskammer berufen, die jeweils folgende Kammer erst an zweiter Stelle. Treten für eine Kammer an einem Tag mehrere Vertretungsfälle ein, so geht der in der vorstehenden Rangfolge bestimmte an früherer Rangstelle stehende Vertretungsfall vor. Bei verbleibenden Kollisionen ist die ziffernmäßig vorgehende Kammer (auch vor der Strafvollstreckungskammer) zu vertreten. Falls auch hiernach die Vertretung nicht gewährleistet ist, tritt bei einem Vertretungsfall in einer Zivilkammer der ausschließlich Strafkammern zugeordnete Beisitzer mit dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. Bei einem Ausfall in einer Strafkammer ist Vertreter der ausschließlich Zivilkammern zugeordnete Beisitzer mit dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen. 5. a) Wird eine Zivilkammer für eine Sitzung durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Beisitzern beschlussunfähig, so treten nacheinander die Mitglieder (Beisitzer und Vorsitzende) der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters (maßgeblich ist die Erstverplanung)- im Rotationsprinzip - beginnend mit dem Dienstjüngsten, in die vom Ausfall betroffene Kammer

20 20 ein. b) Zur Vertretung ist zunächst die jeweils an erster Stelle aufgeführte Vertretungskammer berufen, die jeweils folgenden Zivilkammern erst an zweiter oder dritter Stelle. c) Falls auch hiernach die Vertretung nicht gewährleistet ist, tritt bei einem Vertretungsfall der ausschließlich einer Strafkammer zugeordnete Beisitzer mit dem im Alphabet an erster Stelle stehenden Familiennamen in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. d) Treten für eine Kammer an einem Tag mehrere Vertretungsfälle ein, so geht der in der vorstehenden Rangfolge bestimmte an früherer Rangstelle stehende Vertretungsfall vor. Bei verbleibenden Kollisionen ist die ziffernmäßig vorgehende Kammer zu vertreten. e) Zur Vertretung in einer Sitzung werden die Beisitzer in keinem Fall herangezogen, die nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft beim Landgericht Neuruppin und im Übrigen bei einem Amtsgericht tätig sind. 6. a) Wird eine Strafkammer für eine Sitzung durch Ausfall von geschäftsplanmäßigen Beisitzern beschlussunfähig, so treten nacheinander die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge ihres Dienstalters (maßgeblich ist die Erstverplanung), beginnend in jedem Vertretungsfall mit dem Dienstjüngsten, in die vom Ausfall betroffene Kammer ein. b) Zur Vertretung ist zunächst die jeweils an erster Stelle aufgeführte Vertretungskammer berufen, die jeweils folgenden Kammern erst an zweiter oder dritter Stelle. c) Falls auch hiernach die Vertretung nicht gewährleistet ist, tritt bei einem Vertretungsfall der ausschließlich einer Zivilkammer zugeordnete Beisitzer, beginnend mit dem Beisitzer, dessen Familienname im Alphabet an erster Stelle steht ein. d) Treten für eine Kammer an einem Tag mehrere Vertretungsfälle ein, so geht der in der vorstehenden Rangfolge bestimmte an früherer Rangstelle stehende Vertretungsfall vor. Bei verbleibenden Kollisionen ist die ziffernmäßig vorgehende Kammer (auch vor der Strafvollstreckungskammer) zu vertreten. e) Zur Vertretung in einer Sitzung werden die Beisitzer in keinem Fall herangezogen, die nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft beim Landgericht Neuruppin und im Übrigen bei einem Amtsgericht tätig sind. 7. Ein Vertreter ist dann verhindert, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die Notwendigkeit einer Vertretung ihm bekannt gegeben wird, bereits zu einer Sitzung seiner Kammer oder einer Einzelrichtersitzung eingeteilt ist oder vom Präsidenten des Landgerichts für verhindert erklärt worden ist. Der Einsatz als Arbeitsgemeinschaftsleiter (auch im Nebenamt) steht der Teilnahme an einer Sitzung gleich.

21 21 G Allgemeines Entstehen bei den Kammern Zweifel über die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit, so ist die Angelegenheit von der erstbefassten Kammer mit schriftlicher Begründung der Kammer vorzulegen, die diese für zuständig hält. Übernimmt die Kammer die Angelegenheit nicht, gibt sie diese wieder an die erstbefasste Kammer zurück. Soweit diese die Angelegenheit nicht in eigener Zuständigkeit behält, legt sie sie dem Präsidium vor, welches über die Zuständigkeit entscheidet. Anhang Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Neuruppin: Leiter: Richter am Landgericht le Claire Vertreter: Richter am Landgericht Eßer weiterer Vertreter: Richterin am Landgericht Marks Geschäftsstelle: Zimmer 309 (Frau Henkel) Anlage 1 Das Turnusblatt gilt für alle Turnuskreise (A-C) erster Instanz allgemeine Zivilsachen X 4 X 5 6 X 7 8 X 9 X X X 13

22 22 Anlage 2 Turnusblatt Unterturnus (A und B) 1. und 2. Zivilkammer Neuruppin, den 11. Dezember 2007 Das Präsidium des Landgerichts Beglaubigt (Robarick) Justizangestellte

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