B E S C H L U S S. Das Präsidium des Landgerichts Landau in der Pfalz nimmt in seiner Sitzung vom. Mittwoch, 20. Dezember 2017

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1 G 5380 a 2/18 B E S C H L U S S Das Präsidium des Landgerichts Landau in der Pfalz nimmt in seiner Sitzung vom Mittwoch, 20. Dezember 2017 an der teilgenommen haben: Präsidentin des Landgerichts Müller-Rospert, als Vorsitzende, Kuhs, Dr. Kaiser, Beger, Kurtze und Vizepräsident des Landgerichts Dr. Schelp, mit beratender Stimme, davon Kenntnis, dass 1. beim Landgericht Landau in der Pfalz weiterhin 5 Zivilkammern, 5 Strafkammern, 1 Strafvollstreckungskammer und 1 Kammer für Handelssachen eingerichtet sind, 2. die Präsidentin des Landgerichts sich weiterhin der 1. Zivilkammer anschließt, 3. Vizepräsident des Landgerichts Dr. Schelp und Dellit mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, 4. den Richterinnen am Landgericht Dr. Rippberger und Stuck Teilzeitbeschäftigung mit 75 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit und Richterin am Landgericht Christmann Teilzeitbeschäftigung mit 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt ist, 5. Richter Dr. Hans bis mit 50 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit ein Dienstleistungsauftrag bei dem Landgericht Landau in der Pfalz erteilt ist, 6. Kuhs mit Ablauf des in den Ruhestand treten wird, 7. die Verbescheidung von Anträgen nach 299 Abs. 2 ZPO den Vorsitzenden der jeweils betroffenen Kammern vorbehalten bleiben soll 1

2 und beschließt folgende richterliche Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2018 I. Zivilsachen 1. Die richterlichen Geschäfte in erstinstanzlichen Zivilsachen soweit sie nicht an die Kammer für Handelssachen gerichtet sind werden aufgrund des Bestehens von Spezialkammern nach 72a S. 1 GVG n.f. und der Bildung von Spezialkammern gemäß 348 ZPO durch die Eingangsgeschäftsstelle wie folgt verteilt: a) Die Eingänge werden täglich gesammelt. Um Uhr des jeweils folgenden Arbeitstages werden Verfahren, die gemäß 72a S. 1 GVG n.f., 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einer Spezialkammer zugewiesen sind, von den restlichen Verfahren ausgesondert und nach dem jeweiligen Sachgebiet getrennt sortiert. Innerhalb der so entstandenen Eingangsstapel (Spezialsachen einerseits und restliche Verfahren andererseits) werden die Eingänge nach der Eingangszeit geordnet. Bei gleichzeitigem Eingang gilt die alphabetische Reihenfolge gemäß Ziff. 1. h. b) Die Eingänge werden sodann den einzelnen Kammern in der aufsteigenden Reihenfolge der die Kammer bezeichnenden Ziffer beginnend mit der 2. Zivilkammer unter Bildung einer fortlaufenden Geschäftsnummer (... O.../18) zugewiesen. Maßgebend hierfür sind die nachfolgend den Kammern zugeordneten Verteilerzahlen. Es werden zuerst die der jeweiligen Zivilkammer zugewiesenen Spezialsachen und anschließend die restlichen Verfahren verteilt. Die Zuteilung wird anhand einer Verteilerliste (anliegendes Muster) nach den nachfolgenden Verteilerzahlen in Verteilerrunden vorgenommen: 2. Zivilkammer: 5 Verteilerzahlen 4. Zivilkammer: 5 Verteilerzahlen Die Kammern werden zunächst mit einer Anzahl von Verfahren bedient, bis in der ersten Runde die Höchstzahl ihrer Verteilerzahl erreicht ist. Dies wird in die Verteilerliste eingetragen. Sind danach noch Spezialverfahren übrig, so werden auch diese der Verteilerzahl der Kammer durch Eintragung in die jeweils nächste Verteilerrunde zugeordnet. Sind die Spezialsachen zugeteilt, so werden die restlichen Eingänge auf die Kammern nach der o. a. Reihenfolge verteilt, wobei die Verteilerrunden gleichmäßig aufgefüllt werden. Hat jede Kammer ihre 2

3 Höchstverteilerzahl in einer Runde erreicht, so setzt sich die Verteilung nach obiger Festlegung in einer neuen Runde fort. Davon abweichend werden die ersten zehn eingehenden allgemeinen Zivilverfahren in jedem Monat nach den für die Zuständigkeit und Besetzung der Kammern getroffenen, nachfolgenden Regelungen der 3. bzw. 4. Zivilkammer zugeteilt. c) Am nächsten Arbeitstag beginnt die Verteilung an der Stelle, an der sie am Vortage geendet hat. d) Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren werden bei Eingang nach Maßgabe des o. a. Verteilungsverfahrens sofort eingetragen. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer solcher Verfahren entscheidet die alphabetische Reihenfolge (entsprechend der Bestimmung unter Ziffer 1. h). e) Anträge auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens sind anhand einer gesonderten Verteilerliste entsprechend dem unter Ziffer 1. a c festgelegten Verfahren zu behandeln. f) Zurückverwiesene Verfahren sind bei Eingang als Neueingang zu behandeln und unter Anrechnung auf ihre Verteilerzahlen sofort zuzuteilen, sofern eine Spezialzuständigkeit einer Kammer nach 72a S. 1 GVG n.f. besteht. Sofern keine Spezialzuständigkeit einer Kammer nach 72a S. 1 GVG n.f. begründet ist werden sie der ursprünglich zuständigen Kammer ohne Anrechnung auf ihre Verteilerzahlen zugeteilt. g) Eine Sache, die einer nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden ist, ist an die zuständige Kammer abzugeben. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Der Kammer, die diese Sache zu übernehmen hat, wird diese auf ihre Verteilerzahl angerechnet, bei der abgebenden Kammer wird sie als nicht zugeteilt angesehen und in der Verteilerliste an letzter Stelle wieder abgezogen. Dies hat sofort zu erfolgen, nachdem die Akte mit der abzugebenden Sache zur Geschäftsstelle gelangt ist. h) Die für die Zuteilung bei gleichzeitigem Eingang maßgebliche alphabetische Reihenfolge bestimmt sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Beklagten, bei mehreren Beklagten des an erster Stelle stehenden. Bei Klagen gegen Firmen, die einen Familiennamen oder eine Orts- oder Gebietsbezeichnung enthalten, ist diese(r) maßgebend, nicht der Vorname oder ein sonstiger Zusatz (wie Gebrüder, Frau, Witwe oder Gesellschaft ). Im Übrigen geht bei zusammengesetzten Bezeichnungen der Eigenname dem Gattungsnamen, die speziellere Bezeichnung der allgemeinen vor. Bei Klagen gegen eine Konkurs-/Insolvenzmasse ist maßgebend der Name des Konkurs-/Insolvenzverwalters, bei Nachlassverwaltungen der Name des Verwalters, bei Testamentsvollstreckung der Name des Testamentsvollstreckers, bei gesetzlicher Vertretung der Name des Vertretenden, bei Klagen gegen Behörden der Name der Behörde. Gehen 3

4 an einem Tag mehrere Klagen gegen Beklagte mit gleichem Namen ein, so sind die Anfangsbuchstaben von deren Vornamen und bei gleichen Vornamen der Anfangsbuchstabe des Nachnamens bzw. Vornamens des Klägers maßgebend. Dem Beklagten stehen Antragsgegner, Schuldner und ähnliche Verfahrensbeteiligte gleich. i) Prozessgericht bzw. Gericht i. S. d. 584 Abs. 1 S Hs, 731, 732, 767 Abs. 1 ZPO, 185 Abs. 3 FamFG ist -sofern keine Spezialzuständigkeit einer Kammer nach 72a S. 1 GVG n.f. begründet istdie Kammer, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war. j) Bildung von Spezialkammern für die erste Instanz gemäß 72a S. 1 GVG und Zuteilung der übrigen Spezialmaterien nach 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammern: 2. Zivilkammer (zugleich Spezialkammer nach 72a S. 1 Nr. 2 GVG n.f.): - Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; 3. Zivilkammer (zugleich Spezialkammer nach 72a S. 1 Nr. 3 GVG n.f.): - Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare; - Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind; 4

5 4. Zivilkammer (zugleich Spezialkammer nach 72a S. 1 Nr. 1 und 4 GVG n.f.): - Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, insbesondere und klarstellend - Streitigkeiten über Ansprüche von Kreditinstituten (einschließlich Bausparkassen) oder gegen solche aus deren gewerblicher Tätigkeit, wenn der Schwerpunkt auf dem Gebiet des Bankrechts oder des Gesellschaftsrechts liegt, auch wenn diese Ansprüche an Dritte abgetreten wurden; - Streitigkeiten an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist und Ansprüche aus den in 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 KWG genannten Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen betroffen sind; - Streitigkeiten, an denen ein Finanzunternehmen beteiligt ist und - Ansprüche aus den in 1 Abs. 3 KWG genannten Tätigkeiten betroffen sind; - Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne von 95 GVG; - Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts. Berührt eine Rechtsstreitigkeit mehrere der genannten Spezialmaterien, so wird dieses Verfahren der Kammer zugewiesen, der die Spezialmaterie zugeteilt ist, die voraussichtlich der Schwerpunkt des Prozesses ist, sofern keine Spezialzuständigkeit einer Kammer nach 72a S. 1 GVG n.f. betroffen ist. Einstweilige Verfügung, Arrest und Hauptsache werden durch die mit dem Erstverfahren befasste Kammer entschieden. k) Geht eine Klage ein, die mit dem Streitgegenstand eines bereits hier anhängigen Verfahrens in Zusammenhang steht ( 33 Abs. 1, 147 ZPO), so ist die mit der zuerst eingegangenen Sache befasste Kammer zur Bearbeitung zuständig, sofern keine Spezialzuständigkeit einer Kammer nach 72a S. 1 GVG n.f. betroffen ist. 5

6 2. Zuständigkeit und Besetzung der Kammern: 1. Zivilkammer (zugleich Spezialkammer nach 72a S. 1 GVG n.f. im zweiten Rechtszug) a) Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Zivilprozesssachen, soweit nicht die 5. Zivilkammer zuständig ist; die Kammer ist insoweit auch Spezialkammer für die in 72a S. 1 GVG n.f. geregelten Sachgebiete. b) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Mahn- und Zivilprozesssachen (B- und C-Sachen), auch wenn nur teilweise die Zuständigkeit des Prozessgerichts gegeben ist, sowie Beschwerden in selbstständigen Beweisverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit der 5. Zivilkammer gegeben ist; die Kammer ist insoweit auch Spezialkammer für die in 72a S. 1 GVG n.f. geregelten Sachgebiete. c) Berufungen und Beschwerden, in denen die 5. Zivilkammer entschieden hat und die gemäß 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, gemäß 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO oder 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts zurückverwiesen worden sind. Vorsitzende: Vertreter der Vorsitzenden: Präsidentin des Landgerichts M ü l l e r R o s p e r t D e l l i t D e l l i t Richter D r. A y d i n 2. Zivilkammer: Erstinstanzliche Streitigkeiten nach Maßgabe von Ziffer I. B e g e r Vertreter des Vorsitzenden: D r. R i p p b e r g e r D r. R i p p b e r g e r 6

7 Richter D r. H a n s Richter A r n o l d Richterin D ö p f n e r 3. Zivilkammer: a) Erstinstanzliche Streitigkeiten nach Maßgabe von Ziffer I. b) Die in den Monaten März, Juni, September und Dezember 2018 jeweils eingehenden ersten zehn Verfahren, die nicht einer Spezialkammer zugewiesen sind, und zwar unabhängig von der unter I. geregelten Verteilung der richterlichen Geschäfte in erstinstanzlichen Zivilsachen; c) alle Beschwerden und sonstigen Entscheidungen, für die die Zuständigkeit einer Zivilkammer des Landgerichts gegeben ist, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer oder der Kammer für Handelssachen reicht; d) Beschwerden in Zwangsvollstreckungs-, Zwangsverwaltungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzsachen; e) Entscheidungen, für die eine Zivilkammer nach dem Therapieunterbringungsgesetz berufen ist. Vertreter des Vorsitzenden: Vizepräsident des Landgerichts D r. S c h e l p D e l l i t D e l l i t Richter Dr. A y d i n Richterin D ö p f n e r 4. Zivilkammer: a) Erstinstanzliche Streitigkeiten nach Maßgabe von Ziffer I. b) Die in den Monaten Januar, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2018 jeweils eingehenden ersten zehn Verfahren, die nicht einer Spezialkammer zugewiesen sind, und zwar unabhängig 7

8 von der unter I. geregelten Verteilung der richterlichen Geschäfte in erstinstanzlichen Zivilsachen; c) Entscheidungen nach 127 GNotKG. D r. K a i s e r Vertreterin des Vorsitzenden: S t u c k S t u c k C h r i s t m a n n Richter D r. H a n s 5. Zivilkammer: a) Berufungen gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen im Sinne des 72 Abs. 2 GVG; b) Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen im Sinne des 72 Abs. 2 GVG; c) Berufungen und Beschwerden, in denen die 1. oder die 3. Zivilkammer entschieden hat und die gemäß 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO oder 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts zurückverwiesen worden sind; die Kammer ist insoweit auch Spezialkammer für die in 72a S. 1 GVG n.f. geregelten Sachgebiete. H o f f m a n n Vertreterin des Vorsitzenden: C h r i s t m a n n C h r i s t m a n n Richterin D ö p f n e r 8

9 Kammer für Handelssachen: Alle Sachen, für die gemäß GVG und anderer gesetzlicher Bestimmungen die Kammer für Handelssachen zuständig ist. Vertreterin des Vorsitzenden: Vizepräsident des Landgerichts Dr. S c h e l p S t u c k Güterichter: Vizepräsident des Landgerichts Dr. S c h e l p D r. S t u r m Die Zuweisung von Verfahren zum Güterichter erfolgt durch die abgebenden Kammern und Einzelrichter, wenn diese die Sache als geeignet für einen Güteversuch durch den Güterichter ansehen. Der Güterichter entscheidet, ob er die Sache zu einem Güteversuch annimmt. In diesem Fall holt er - soweit dies nicht bereits durch das erkennende Gericht geschehen ist - die Zustimmung der Beteiligten ein. Güterichter in den Verfahren, die von der 3. und 5. Zivilkammer sowie der Kammer für Handelssachen zum Güteversuch vorgelegt werden, ist Richter am Landgericht Dr. Sturm. Güterichter in den Verfahren, die von der 1., 2. und 4. Zivilkammer zum Güteversuch vorgelegt werden, ist Vizepräsident des Landgerichts Dr. Schelp. War ein nach dieser Regelung als Güterichter berufener Richter zuvor mit dem Prozess im Streitverfahren befasst, so scheidet er als Güterichter aus. Die Güterichter vertreten sich im Verhinderungs- und Vertretungsfall gegenseitig. 9

10 II. Strafsachen Zuständigkeit und Besetzung der Kammern: 1. Strafkammer: a) Schwurgerichtssachen ( 74 Abs. 2 GVG); b) die Strafsachen, in denen die 3. Strafkammer des Landgerichts im ersten Rechtszug oder eine große Strafkammer eines anderen Landgerichts entschieden hat und die gemäß 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Landau in der Pfalz zurück verwiesen worden sind, soweit nicht die 2. Strafkammer zuständig ist; c) alle Beschwerden, die nicht der 2., 3. oder 5. Strafkammer zugewiesen sind; d) Entscheidungen nach 77 Abs. 3 Satz 2 GVG; e) Wiederaufnahmeverfahren, in denen eine große Strafkammer entschieden hat, soweit nicht die Zuständigkeit der 2. Strafkammer gegeben ist; f) alle sonstigen Strafsachen, die nicht der 2., 3., 4. oder 5. Strafkammer zugewiesen sind einschließlich der Entscheidungen nach 4 Abs. 1 Satz 2 Nr Halbsatz JVEG. B o r k Vertreterin des Vorsitzenden: Z ü r k e r Z ü r k e r K l e w i n Richterin P o t t m e y e r K r a u ß Ergänzungsrichter: Das nicht der Sitzgruppe angehörende Mitglied der Kammer, im Übrigen: Die Beisitzer der 2., 4. und 1. Zivilkammer, der 2. und 3. Strafkammer jeweils beginnend mit dem dienstjüngsten. Soweit die Strafkammer in 10

11 Verfahren, zu denen ein Ergänzungsrichter hinzugezogen wird, mit einem nicht planmäßigen Richter besetzt ist, ist der nach der bezeichneten Reihenfolge nächste planmäßige Richter berufen. 2. Strafkammer (Jugendkammer I) a) Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Jugendkammer im ersten und zweiten Rechtszug gehören sowie Entscheidungen gemäß 92 JGG; b) Wiederaufnahmeverfahren, in denen eine Jugendkammer im ersten oder zweiten Rechtszug entschieden hat; c) Beschwerden gegen Verfügungen des Jugendrichters, gegen Entscheidungen des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts sowie Anträge auf gerichtlichen Entscheidungen in den Fällen des 161 a Abs. 3 StPO, soweit nicht die Zuständigkeit der 5. Strafkammer gegeben ist; d) Bußgeldsachen, soweit eine Zuständigkeit der Jugendgerichte besteht; e) alle sonstigen Strafsachen, für die eine Zuständigkeit der Jugendkammer gegeben ist, soweit sie nicht der 4. Strafkammer zugewiesen sind; f) Strafsachen, in denen die 4. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz entscheiden hat und die gemäß 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen worden sind. Vertreter des Vorsitzenden: K u h s D r. S t u r m D r. S t u r m K u r t z e Ergänzungsrichter: Das nicht der Sitzgruppe angehörende Mitglied der Kammer, im Übrigen: Die Beisitzer der 1. Zivilkammer, in deren Verhinderungsfalle die Beisitzer der 1. Strafkammer, in deren Verhinderungsfalle die Beisitzer der 3. und 5. Zivilkammer, jeweils 11

12 beginnend mit dem dienstjüngsten. Soweit die Strafkammer in Verfahren, zu denen ein Ergänzungsrichter hinzugezogen wird, mit einem nicht planmäßigen Richter besetzt ist, ist der nach der bezeichneten Reihenfolge nächste planmäßige Richter berufen. 3. Strafkammer: a) Alle eingehenden erstinstanzlichen Strafverfahren (ohne Schwurgerichtsverfahren, 74 Abs. 2 GVG), soweit nicht die 2. Strafkammer zuständig ist. Bei einer Trennung des Verfahrens verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit auch für die getrennten Verfahren. Kommt es zu einer Verbindung von anhängigen Strafverfahren, die zur Zuständigkeit verschiedener Kammern gehören, ist für das zu verbindende Verfahren die Zuständigkeit der Strafkammer gegeben, bei der das Verfahren, zu dem hinzu verbunden werden soll, früher anhängig wurde, es sei denn es handelt sich bei dem später anhängig gewordenen Verfahren um ein Schwurgerichtsverfahren ( 74 Abs. 2 GVG). In diesem Fall ist die 1. Strafkammer zuständig. b) Strafsachen, in denen die 1. Strafkammer des Landgerichts oder die 5. Strafkammer entschieden hat und die gemäß 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen worden sind; c) Sicherungsverfahren gemäß 413 StPO (ohne Schwurgerichtsverfahren, 74 Abs. 2 GVG). Vertreter des Vorsitzenden: zugleich 2. Richter gemäß 76 Abs. 6 S. 1 GVG K u h s D r. S t u r m D r. S t u r m K u r t z e Ergänzungsrichter: Das nicht der Sitzgruppe angehörende Mitglied der Kammer, im Übrigen: 12

13 Die Beisitzer der 3. Zivilkammer, beginnend mit dem dienstjüngsten Mitglied, in deren Verhinderungsfalle die Beisitzer der 1. Strafkammer, in deren Verhinderungsfalle die Beisitzer der 2. und 4. Zivilkammer, jeweils beginnend mit dem dienstjüngsten. Soweit die Strafkammer in Verfahren, zu denen ein Ergänzungsrichter hinzugezogen wird, mit einem nicht planmäßigen Richter besetzt ist, ist der nach der bezeichneten Reihenfolge nächste planmäßige Richter berufen. 4. Strafkammer (Jugendkammer II): Strafsachen, in denen die 2. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz entschieden hat und die gemäß 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen worden sind. Vertreterin des Vorsitzenden: B o r k Z ü r k e r Z ü r k e r K l e w i n Richterin P o t t m e y e r K r a u ß Ergänzungsrichter: Die nicht der Sitzgruppe angehörende Mitglieder der Kammer, beginnend mit dem dienstjüngsten Mitglied. Im Übrigen: Die Beisitzer der 2. Zivilkammer, in deren Verhinderungsfalle die Beisitzer der 1. Strafkammer, in deren Verhinderungsfalle die Beisitzer der 4. und 5. Zivilkammer, jeweils beginnend mit dem dienstjüngsten. Soweit die Strafkammer in Verfahren, zu denen ein Ergänzungsrichter hinzugezogen wird, mit einem nicht planmäßigen Richter besetzt ist, ist der nach der bezeichneten Reihenfolge nächste planmäßige Richter berufen. 13

14 5. Strafkammer: a) Berufungen gegen die Urteile des Schöffengerichts und die damit zusammenhängenden Entscheidungen. b) Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und die damit zusammenhängenden Entscheidungen. c) Strafsachen, in denen die 1. oder die 3. Strafkammer des Landgerichts als Berufungsgericht oder eine Strafkammer eines anderen Landgerichts als Berufungsgericht entschieden hat und die gemäß 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen worden sind, soweit nicht die 2. Strafkammer zuständig ist; d) Wiederaufnahmeverfahren, in denen eine Strafkammer im Berufungsrechtszug entschieden hat, soweit nicht die 2. Strafkammer zuständig ist; e) Beschwerden gegen Verfügungen der Richter beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen der Richter beim Amtsgericht und des Schöffengerichts sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidungen in den Fällen des 161 a Abs. 3 StPO, soweit nicht die Zuständigkeit der 2. Strafkammer gegeben ist; f) Bußgeldsachen gemäß 46 Abs. 7 OWiG, soweit sie nicht der 2. Strafkammer zugewiesen sind. H o f f m a n n Vertreterin des Vorsitzenden: zugleich 2. Richter gemäß K u r t z e 76 Abs. 6 S. 1 GVG K u r t z e Richterin P o t t m e y e r K r a u ß Ergänzungsrichter: Das nicht der Sitzgruppe angehörende Mitglied der Kammer, im Übrigen: Die Beisitzer der 1. Zivilkammer, beginnend mit dem dienstjüngsten Mitglied, in deren Verhinderungsfalle die Beisitzer der 1. Straf- 14

15 kammer, in deren Verhinderungsfalle die Beisitzer der 4. und 3. Zivilkammer, jeweils beginnend mit dem dienstjüngsten. Soweit die Strafkammer in Verfahren, zu denen ein Ergänzungsrichter hinzugezogen wird, mit einem nicht planmäßigen Richter besetzt ist, ist der nach der bezeichneten Reihenfolge nächste planmäßige Richter berufen. Strafvollstreckungskammer: Die in 78 a GVG bestimmten Entscheidungen. Vertreter des Vorsitzenden: B o r k K l e w i n K l e w i n Z ü r k e r K u r t z e III. Soweit ein Richter mehreren Spruchkörpern angehört, ist er dort jeweils nur mit einem Teil seiner Arbeitskraft zugewiesen. IV. Übernahmeregelung: 1. Zivilsachen: Für die am anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit der Kammern. Dies gilt auch für die nach dem wieder aufgenommenen und fortgesetzten Verfahren, unabhängig von der Dauer des Nichtbetriebs oder der Aussetzung. 2. Strafsachen: Für die am anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit der Kammern. 15

16 Hinsichtlich der Verfahren, in denen die Hauptverhandlung vor dem begonnen hat, verbleibt es bei der bisherigen Besetzung der Kammern einschließlich der bisherigen Vorrangregelung, der Sitzungsdienst in der bisherigen Kammer hat insoweit Vorrang. V. Überschneidungen im Sitzungsdienst: Bei Überschneidungen des Sitzungsdienstes der mehreren Kammern (Spruchkörpern) angehörenden Richter geht folgender Dienst vor: 1. Für den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Schelp: 3. Zivilkammer vor Kammer für Handelssachen, 2. für den Vorsitzenden Bork: 1. Strafkammer vor 4. Strafkammer vor Strafvollstreckungskammer, 3. für den Vorsitzenden Kuhs: 2. Strafkammer vor 3. Strafkammer; 4. für den Vorsitzenden Hoffmann: 5. Strafkammer vor 5. Zivilkammer; 5. für die Christmann: 4. Zivilkammer vor 5. Zivilkammer; 6. für den Dellit: 1. Zivilkammer vor 3. Zivilkammer; 7. für den Klewin: 1. Strafkammer vor 4. Strafkammer vor Strafvollstreckungskammer; 8. für die Kurtze: 2. Strafkammer vor 3. Strafkammer vor 5. Strafkammer vor Strafvollstreckungskammer; 9. für den Dr. Sturm: 3. Strafkammer vor 2. Strafkammer; 10. für die Zürker: 1. Strafkammer vor 4. Strafkammer vor Strafvollstreckungskammer; 11. für den Richter Dr. Aydin: 1. Zivilkammer vor 3. Zivilkammer; 12. für die Richterin Döpfner: 3. Zivilkammer vor 2. Zivilkammer vor 5. Zivilkammer; 13. für den Richter Dr. Hans: 2. Zivilkammer vor 4. Zivilkammer; 16

17 14. für die Richterin Pottmeyer-Krauß 1. Strafkammer vor 4. Strafkammer vor 5. Strafkammer. Für die Dauer der Heranziehung eines Ergänzungsrichters geht dessen Dienst in der Strafkammer vor. VI. Vertretung der Richter: 1. Innerhalb der Kammern werden verhinderte Mitglieder nach einer für das Geschäftsjahr zu bestimmenden Reihenfolge vertreten. 2. Falls eine Kammer nicht mehr beschlussfähig ist, werden a) die Beisitzer der 1. Zivilkammer durch die Beisitzer der 3., 4., 2. und 5. Zivilkammer sowie der 3. und 1. Strafkammer b) die Beisitzer der 2. Zivilkammer durch die Beisitzer der 4., 5., 1. und 3. Zivilkammer sowie der 1. und 3. Strafkammer, c) die Beisitzer der 3. Zivilkammer durch die Beisitzer der 5., 1., 2. und 4. Zivilkammer sowie der 2. und 5. Strafkammer, d) die Beisitzer der 4. Zivilkammer durch die Besitzer der 1., 2., 3. und 4. Zivilkammer sowie der 5. und 2. Strafkammer, e) die Beisitzer der 5. Zivilkammer durch die Beisitzer der 2., 3, 4. und 1. Zivilkammer sowie der 4. Strafkammer e) der Vertreter des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen durch die Beisitzer der 3., 4., 5., 1. und 2. Zivilkammer sowie der 4. Strafkammer f) die Beisitzer der 1. Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung durch die Beisitzer der 3. Strafkammer, der 2. Strafkammer, der 1., 2., 3., 4. und 5. Zivilkammer, g) die Beisitzer der 2. Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung durch die Beisitzer der 1. Strafkammer sowie der 2., 3., 4., 5. und 1. Zivilkammer, h) die Beisitzer der 3. Strafkammer - außerhalb der Hauptverhandlung - durch die Beisitzer der 1. Strafkammer, der 3., 4., 5., 1. und 2. Zivilkammer, 17

18 i) die Beisitzer der 4. Strafkammer - außerhalb der Hauptverhandlung -, durch die Beisitzer der 5. Strafkammer, der 1. Strafkammer, der. 3 Strafkammer, der 4., 5., 1., 2. und 3. Zivilkammer, j) die Beisitzer der 5. Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung-, durch die Beisitzer der 1. Strafkammer sowie durch die Beisitzer der 5., 1., und 4. Zivilkammer k) die Beisitzer der Strafvollstreckungskammer durch die Beisitzer der 1. Strafkammer, der 3. Strafkammer, sowie der 1., 2., 3., 4. und 5. Zivilkammer, in der bezeichneten Reihenfolge vertreten, und zwar innerhalb der Kammer in der Reihenfolge des Dienstalters, jeweils mit dem dienstjüngsten Mitglied beginnend, bei gleichem Dienstalter beginnend mit dem lebensjüngeren Richter und, falls alle Beisitzer verhindert sind, durch die Vorsitzenden der anderen Kammern, ebenfalls in der Reihenfolge des Dienstalters, mit dem dienstjüngsten Kammervorsitzenden beginnend. 3. In der Hauptverhandlung werden vertreten a) die Beisitzer der 1. Strafkammer durch die Beisitzer der 3. Strafkammer; b) die Beisitzer der 2. Strafkammer durch die Beisitzer der 1. Strafkammer; c) die Beisitzer der 3. Strafkammer durch die Beisitzer der 1. Strafkammer, d) die Beisitzer der 4. Strafkammer durch die Beisitzer der 3. Strafkammer. e) die Beisitzer der 5. Strafkammer durch die Beisitzer der 3. Strafkammer Sind auch diese Richter verhindert, gilt folgende Vertretungsreihenfolge: a) die Beisitzer der 1. Strafkammer durch die Beisitzer der 2. Strafkammer, der 2., 3., 4., 5. und 1. Zivilkammer, b) die Beisitzer der 2. Strafkammer durch die Beisitzer der 3., 4., und 2. Zivilkammer, c) die Beisitzer der 3. Strafkammer 18

19 durch die Beisitzer der 2. Strafkammer, der 4., 5., 1., 2. und 3. Zivilkammer, d) die Beisitzer der 4. Strafkammer durch die Beisitzer der 5., 1., 2., 3. und 4. Zivilkammer, e) die Beisitzer der 5. Strafkammer durch die Beisitzer der 1., und 4. Zivilkammer, jeweils für einen Sitzungstag abgesehen vom Falle der Fortsetzung der Hauptverhandlung, beginnend mit den Beisitzern der zuerst genannten Kammern und sich dann fortsetzend durch alle Kammern hindurch in der angegebenen Reihenfolge, am Ende wieder neu beginnend. Die Beisitzer der nächsten Kammer sind für die Vertretung erst dann heranzuziehen, wenn alle beisitzenden Richter einer Kammer als Vertreter berufen waren. Innerhalb der Kammern richtet sich die Reihenfolge nach dem Dienstalter, beginnend mit dem dienstjüngsten, bei gleichem Dienstalter mit dem lebensjüngeren Richter. Wäre ein Richter zur Vertretung berufen, der an der Vertretung gehindert ist (Urlaub, Erkrankung oder andere Hinderungsgründe), so bleibt er als nächster Vertreter unberücksichtigt und wird als nächster Vertreter dann nicht herangezogen. Wird ein Richter aufgrund dieser Vertretungsregelung von einer Heranziehung benachrichtigt, so bleibt er für diesen Termin als Vertreter berufen, auch wenn zuvor ein weiterer Vertretungsfall eintritt, für den er an sich nach der Vertretungsregelung als Vertreter berufen wäre. Für diesen Vertretungsfall gilt er als verhindert. Dies gilt auch, wenn nach seiner Benachrichtigung der Vertretungsfall entfällt, da er mit der Benachrichtigung als herangezogen gilt. Sind alle Beisitzer anderer Kammern an der Vertretung verhindert, so vertreten die Vorsitzenden der anderen Kammern jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters, mit dem dienstjüngsten Kammervorsitzenden beginnend. 4. Soweit Richter mehreren Kammern angehören und ihre Vertretung nach Abschnitt VI. der geltenden Geschäftsverteilung in Frage steht, gelten sie nur als Mitglied der Kammer, der sie nach Abschnitt V. vorrangig zugewiesen sind. gez. Müller-Rospert Müller-Rospert Präsidentin des Landgerichts 19

20 gez. Kuhs Kuhs gez. Dr. Kaiser Dr. Kaiser gez. Beger Beger gez. Kurtze.. Kurtze 20

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