Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen

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1 Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen Accounting Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen Die Neuerungen der Richtlinie 2014/95/EU unter besonderer Berücksichtigung von Georg Tichy Bestimmte große Unternehmen müssen zukünftig eine nicht-finanzielle Erklärung abgeben, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte, zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie zur Diversität enthält. Diese nicht-finanzielle Erklärung soll eine Beschreibung der Strategien, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen und in den Lagebericht bzw einen gesonderten Bericht des aufgenommen werden. 1. Ziele der Richtlinie Die Richtlinie hat sich zum Ziel gesetzt, die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nicht-finanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen. Die Angabe nicht-finanzieller Informationen ist ein wesentliches Element der Bewältigung des Übergangs zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft, indem langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbunden wird. Die nicht-finanzielle Erklärung soll auch Angaben zu den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht umfassen, die vom Unternehmen durchgeführt werden. Falls relevant und verhältnismäßig, hat ein Unternehmen auch darüber zu berichten, ob in Bezug auf seine Lieferkette und die Kette von Unterauftragnehmern bestehende und potenzielle negative Auswirkungen ausgemacht, verhindert und abgeschwächt wurden. 2. Anwendungskreis a) Große Unternehmen b) von öffentlichem Interesse, die c) am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, sind zukünftig verpflichtet, in den Lagebericht bzw in einen gesonderten Bericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, um für Unternehmen Wirkung zu entfalten. Große Kapitalgesellschaften (Unternehmen) sind derzeit in Österreich solche, die mindestens zwei der nachfolgenden drei Merkmale überschreiten: 1. 19,25 Mio Bilanzsumme; 2. 38,5 Mio Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; 3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten Markt isd 1 Abs 2 BörseG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zum Handel zugelassen sind. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind jedenfalls entsprechend der Richtlinie: 1. börsenotierte Unternehmen (Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats zugelassen sind zu den möglichen Ausnahmenregelungen siehe ); 2. Kreditinstitute; 3. Versicherungsunternehmen; 4. Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden, zb Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit (ihres Geschäftsmodells), ihrer Größe oder der Zahl ihrer Besc häftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind. Die genaue Ausformulierung zu Punkt 4. obliegt hierbei dem nationalen Gesetzgeber, der im Sommer 2015 ein Konsultationsverfahren zu diesem und anderen Punkten der Richtlinie gestartet hat. 3. Bereitzustellende Informationen Der Lagebericht bzw gesonderte Bericht soll Informationen enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des und der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Insbesondere sind hiermit folgende sieben Punkte zu erläutern: 1. Allgemeine nicht-finanzielle Angaben zum Unternehmen (Art 19 Abs 1, 5 und 6 RL 2014/95/ EU), 2. Umweltbelange, 3. Sozialbelange (Gesellschaft), 4. Arbeitnehmerbelange, 5. Achtung der Menschenrechte, 6. Bekämpfung von Korruption und Bestechung, 7. Angaben zur Diversität (Art 20 ). Die allgemeinen nicht-finanziellen Angaben (Punkt 1.) umfassen eine Beschreibung des Geschäftsmodells, eine Begründung für Auslassungen im Bericht (verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist) sowie die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung. Dr. Georg Tichy ist berater in Wien. September 2015 CFOaktuell 1

2 Accounting Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen Für jeden der unter den Punkten 2. bis 6. aufgeführten Belange ist Folgendes zu berichten: 1. Gemäß Art 19 li a bis lit e a) eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des ; b) eine Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der zur Wahrung der Sorgfaltspflicht durchgeführten Due- Diligence-Prozesse; c) der Ergebnisse dieser Strategien; d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Erzeugnisse oder seiner Dienstleistungen verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie die ; e) die wichtigsten nicht-finanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange keine Strategie, muss die nicht-finanzielle Erklärung eine klare und ausführliche Begründung enthalten, warum dies der Fall ist. Die nicht-finanzielle Erklärung sollte in den Punkten a) bis e) nicht nur Angaben zum Unternehmen sondern auch Angaben zu den Auswirkungen des in Bezug auf seine Lieferkette und die Kette von Unterauftragnehmern umfassen. Bei Punkt d) und e) ist der Grundsatz der Wesentlichkeit berücksichtigt worden, da nur die wesentlichen Risiken und die wichtigsten Leistungsindikatoren zu beschreiben sind; 2. die in den Erwägungsgründen zur Richtlinie angeführten Berichtsinformationen: Dies umfasst detailliert angeführte Aspekte und Indikatoren, die in den Erwägungsgründen der RL angeführt sind, zb Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Dialog mit lokalen Gemeinschaften, Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung etc (siehe dazu Punkt 9.). Unternehmen, die einen Corporate-Governance- Bericht erstellen müssen, müssen zukünftig auch eine Beschreibung der Diversitätsstrategie aufnehmen. Diese beschreibt, welche Strategie im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des in Bezug auf Aspekte wie zb Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird. Weiters anzugeben sind die Ziele dieser Diversitätsstrategie sowie die Art und Weise der Umsetzung dieser Strategie und der Ergebnisse dieser Umsetzung im Berichtszeitraum. Dies gilt laut der nicht für kleine und mittlere Unternehmen. 4. Externe Rechnungslegung Ein Unternehmen, das in den Anwendungskreis fällt, kann entscheiden, ob es die nicht-finanzielle Erklärung in den Lagebericht aufnimmt oder einen gesonderten Bericht erstellt. Erstellt ein Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, wird dieses Unternehmen von der festgelegten Pflicht zur Abgabe der nicht-finanziellen Erklärung befreit, sofern dieser gesonderte Bericht zusammen mit dem Lagebericht veröffentlicht wird oder innerhalb einer angemessenen Frist, die höchstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag beträgt, auf der Website des, die im Lagebericht angegeben wird, öffentlich zugänglich gemacht wird. Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die großen Unternehmen auf nationale bzw unionsbasierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem (EMAS) und auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms Protect, Respect and Remedy der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung ISO 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik, die Global Reporting Initiative (GRI) und andere anerkannte internationale Rahmenwerke stützen. Die GRI-Richtlinien sind hierbei umfassende Berichterstattungsrichtlinien, die alle berichtspflichtigen Inhalte der abdecken. Zusätzlich wird die Kommission unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über nicht-finanzielle Informationen erstellen, einschließlich der wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen nicht-finanziellen Leistungsindikatoren, um eine relevante, zweckdienliche und vergleichbare Offenlegung nicht-finanzieller Informationen durch Unternehmen der Union zu erleichtern. Dabei konsultiert die Kommission maßgebliche Interessenträger. Geprüft wird noch seitens der EU die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht für große Unternehmen, jährlich einen länderbezogenen Bericht für jeden Mitgliedstaat und jeden Drittstaat, in dem sie tätig sind, mit Angaben mindestens zu den erzielten Gewinnen, den entrichteten Steuern auf die Gewinne und den erhaltenen staatlichen Beihilfen zu erstellen. Während die Offenlegung der nicht-finanziellen Erklärung im Rahmen des Lageberichts idr die raschere Vorgehensweise ist, ermöglicht die 2 CFOaktuell September 2015

3 Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen Accounting Offenlegung im Rahmen eines gesonderten Berichts andere, vielfältige Kommunikationsmöglichkeiten gegenüber den Stakeholdern eines. 5. Interne Rechnungslegung Die Herausforderungen für das interne Rechnungswesen liegen vornehmlich in der Datensammlung und Konsolidierung der Daten. Die G4-Berichtspflichten gehen zudem oft über den finanziellen Konsolidierungskreis hinaus, da die Berichtsgrenzen oft weiter zu definieren sind (zb bei Einbeziehung von Lieferanten). Auch die Berechnung der Treibhausgasemissionen muss sich nicht mit dem finanziellen Konsolidierungskreis decken. Unbestritten ist, dass das Know-how zur Datenerfassung und Datenanalyse durch jahrelange Praxis in einer Rechnungswesenabteilung vorhanden ist. Das Rechnungswesen muss sich aber von der finanziellen Betrachtung zu einer integrierten Betrachtung, die finanzielle und nicht-finanzielle Informationen gleichermaßen und gleichwertig verarbeitet, entwickeln. 6. Wirtschaftsprüfung/Assurance Jedenfalls ist laut der durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zu prüfen, ob die nicht-finanzielle Erklärung oder der gesonderte Bericht vorgelegt wurde. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die in der nicht-finanziellen Erklärung oder dem gesonderten Bericht enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen überprüft werden. International üblich ist, dass Nachhaltigkeitsberichte oder integrierte Berichte auch von Engineering-Firms oder Beratungsboutiquen und nicht notwendigerweise durch große Prüfungsgesellschaften geprüft werden. International werden rund 40 % der Nachhaltigkeitsberichte nicht durch große Prüfungsgesellschaften geprüft. 7. Anwendungszeitpunkt Die genannten Vorschriften gelten jedenfalls für alle nach dem beginnenden Geschäftsjahre, unter Umständen bereits auch für 2017 endende Geschäftsjahre in Abhängigkeit von der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie. Für Unternehmen ergibt sich ein rund zweijähriger Vorbereitungszeitraum, um sich auf die neuen Berichtspflichten einzustellen. 8. Konzernabschluss Die Bestimmungen gelten gleichermaßen für den Konzernabschluss (Art 29a ). Dementsprechend sind alle vorgenannten Offenlegungsverpflichtungen auch auf eine gruppe anzuwenden. 9. Vergleich der Reportingerfordernisse der RL 2014/95/EU mit Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick, welche Aspekte und Indikatoren im Rahmen von G4- GRI zu berichten sind, um die Vorgaben der RL 2014/95/EU über die Angaben nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen einzuhalten: Allgemeine Angaben Allgemeine Angaben Art 19a Abs 1: Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nicht-finanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist Art 19a Abs 5: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft überprüft, ob die nichtfinanzielle Erklärung gemäß Abs 1 oder der gesonderte Bericht gemäß Abs 4 vorgelegt wurde Art 19a Abs 6: Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in der nicht-finanziellen Erklärung gemäß Abs 1 oder dem gesonderten Bericht gemäß Abs 4 enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen überprüft werden Art 20 Abs 1 lit g: Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des in Bezug auf Aspekte wie zb Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist Begründung von Auslassungen G4-Standardangabe zur externen Prüfung (G4-32, G4-33) G4-38, G4-40, G4-Standardangaben zur Beschäftigung (Indikator G4-LA1 und Vielfalt und Chancengleichheit (Indikator G4-LA12, und Begründung der Auslassung September 2015 CFOaktuell 3

4 Accounting Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen Umweltbelange (Art 19a Abs 1 lit a bis e) einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig Art 19a Abs 1 lit e: Beschreibung der wichtigsten nicht-finanziellen Bedeutung sind. Umweltbelange G4-Standardangaben zum Managementansatz der ökologischen Aspekte (G4-DMA) G4-Standardangaben zum Managementansatz der ökologischen Aspekte (G4-DMA) G4-Indikatoren zu den ökologischen Aspekten G4-EN und DMA (7) Nutzung erneuerbarer und/oder nicht erneuerbarer Energien G4-Standardangaben zu Energie (Indikatoren G4-EN3 bis G4-EN7 (7) Treibhausgasemissionen G4-Standardangaben zu Emissionen und Energie (Indikatoren G4-15 bis G4-19, G4-EN3-G4-EN7 (7) Wasserverbrauch G4-Standardangaben zu Wasser (Indikatoren G4-EN8 bis G4-EN10 (7) Luftverschmutzung G4-Standardangaben zu Emissionen (Indikatoren G4-20 bis G4-21 (17) Landnutzung G4-Standardangaben zu Biodiversität (Indikatoren G4-EN11 bis G4-EN14 (17) Werkstoffeinsatz G4-Standardangaben zu Materialien (Indikatoren G4-EN1, G4-EN2 Sozialbelange (Gesellschaft) (Art 19a Abs 1 lit a bis e) einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig Art 19a Abs 1 lit e: Beschreibung der wichtigsten nicht-finanziellen Bedeutung sind Sozialbelange (Gesellschaft) G4-Standardangaben zum Managementansatz der gesellschaftlichen Aspekte G4-Standardangaben zum Managementansatz der gesellschaftlichen Aspekte G4-Indikatoren für gesellschaftlichen Aspekte G4-SO und DMA 4 CFOaktuell September 2015

5 Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen Accounting (7) Dialog mit lokalen Gemeinschaften G4-Standardangaben zu lokalen Gemeinschaften (Indikator G4-SO1 (7) zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung dieser Gemeinschaften ergriffene Maßnahmen Arbeitnehmerbelange (Art 19a Abs 1 lit a bis e) einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig Art 19a Abs 1 lit e: Beschreibung der wichtigsten nicht-finanziellen Bedeutung sind G4-Standardangaben zu lokalen Gemeinschaften (Indikatoren G4-SO1, G4-SO2 Arbeitnehmerbelange G4-Standardangaben zum Managementansatz in Bezug auf Arbeitspraktiken und menschenwürdige Beschäftigung G4-Standardangaben zum Managementansatz in Bezug auf Arbeitspraktiken und menschenwürdige Beschäftigung G4-Indikatoren für Arbeitspraktiken und menschenwürdige Beschäftigung G4-LA und DMA (7) Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Geschlechtergleichstellung zu gewährleisten (7) Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation G4-Standardangaben zu Gleichbehandlung (G4-HR3), Vielfalt und Chancengleichheit (G4-LA12 Verweise auf die ILO sind explizit angeführt; weiters G4-Standardangaben zu Arbeitspraktiken und menschenwürdiger Beschäftigung (G4-LA (7) Arbeitsbedingungen G4-Standardangaben zu Arbeitspraktiken und menschenwürdige Beschäftigung (G4-LA (7) sozialer Dialog G4-Standardangaben zu Arbeitspraktiken und menschenwürdiger Beschäftigung (G4-LA (7) Achtung des Rechts der Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden G4-Standardangaben zu Beschwerdeverfahren hinsichtlich Arbeitspraktiken (G4-LA16), Arbeitnehmer-Arbeitgeber- Verhältnis (G4-LA4), Aus- und Weiterbildung (G4-LA9 bis G4-LA11) und DMA, Grundsatz der Einbeziehung von Stakeholdern (7) Achtung der Rechte der Gewerkschaften G4-Standardangaben zu Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen (G4-HR4 (7) Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Arbeitsplatz G4-Standardangaben zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (G4-LA5 bis G4-LA8 (18) Vielfalt bei Sachverstand und Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, zb Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund G4-Standardangaben zu Gleichbehandlung (G4-HR3) und Vielfalt und Chancengleichheit (G4-LA12) und G4-Standardangaben zu Struktur und Zusammensetzung der führung (G4-34 ff) (18) Vielfalt in den entsprechenden Organen zu erhöhen G4-Standardangaben zu Struktur und Zusammensetzung der führung (G4-34 ff) Menschenrechte (Art 19a Abs 1 lit a bis e) Menschenrechte September 2015 CFOaktuell 5

6 Accounting Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig Art 19a Abs 1 lit e: Beschreibung der wichtigsten nichtfinanziellen Bedeutung G4-Standardangaben zum Managementansatz in Bezug auf Menschenrechte G4-Standardangaben zum Managementansatz in Bezug auf Menschenrechte G4-Indikatoren für Menschenrechte G4-HR und DMA (7) Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen G4-Standardangaben zu Menschenrechten (Indikatoren G4-HR und DMA) Bekämpfung von Korruption und Bestechung (Art 19a Abs 1 lit a bis e) Due-Diligence-Prozess ; einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig Art 19a Abs 1 lit e: Beschreibung der wichtigsten nichtfinanziellen Bedeutung Bekämpfung von Korruption und Bestechung G4-Standardangaben zum Managementansatz in Bezug auf Korruptionsbekämpfung und Politik G4-Standardangaben zum Managementansatz in Bezug auf Korruptionsbekämpfung und Politik G4-Indikatoren für Korruptionsbekämpfung und Politik G4-SO und DMA (7) Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung G4-Standardangaben zu Korruptionsbekämpfung und Politik (Indikatoren G4-SO3 bis G4-SO6 10. Schlussfolgerung Die neuen Offenlegungsverpflichtungen für große Unternehmen unterstützen den internationalen Trend in der berichterstattung, finanzielle und nicht-finanzielle Informationen gemeinsam zu veröffentlichen und die Auswirkungen auf das Unternehmen und die Gesellschaft darzustellen. Die Berichtspflichten der RL 2014/95/ EU ermöglichen Unternehmen, die damit verbundenen betriebswirtschaftlichen Ansätze in den Geschäftsprozessen und das Geschäftsmodell zu integrieren und diese als Chance für das Unternehmen zu nutzen. Detailausformulierungen werden noch durch den nationalen Gesetzgeber bis Ende 2016 vorgenommen. Die Global Reporting Initiative stellt das umfangreichste berichterstattungs-regelwerk zur Verfügung und ist der internationale Standard für berichterstattung nicht-finanzieller Informationen. 6 CFOaktuell September 2015

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