BBH 2 O NEUES RUND UMS (AB-)WASSER

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2 BBH 2 O NEUES RUND UMS (AB-)WASSER Im ersten Quartal 2014 hat sich schon viel getan. Die Verfahren im Bereich der kartellrechtlichen Wasserpreiskontrolle gehen weiter in Sachen Berliner Wasserbetriebe hat inzwischen das Oberlandesgericht Du sseldorf entschieden. Aber auch die na chsten Monate bleiben spannend lesen Sie selbst! 2

3 INHALT TEIL 1: IFAT 2014 BESUCHEN SIE UNS!... 4 TEIL 2: WASSERPREISKONTROLLE... 4 TEIL 3: ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN... 6 TEIL 4: LEGIONELLENPRÜFUNG... 7 TEIL 5: AKTUELLE ENTWICKLUNGEN... 8 I. KONZESSIONSVERGABERICHTLINIE... 8 II. NEUE VERGABERICHTLINIEN III. NEUES VERBRAUCHERSCHUTZRECHT IV. SEPA-LASTSCHRIFTMANDAT V. UMSATZSTEUER UND HOHEITLICHE TA TIGKEITEN VI. REFORM DES EEG VII. ENERGIEEFFIZIENZRICHTLINIE TEIL 6: WASSERFÄLLE I. BWB MU SSEN WASSERPREIS SENKEN II. RECHTSWIDRIGE BESCHEIDE III. WASSERVERSORGUNGSPFLICHT IV. BESTIMMUNG VON WASSERZA HLERN TEIL 7: VERANSTALTUNGEN I. VKU INFOTAG II. VKU PRAXISTRAINING III. EWERK-FACHSEMINAR IV. BBH STADTWERKE-SEMINAR

4 TEIL 1: IFAT 2014 BESUCHEN SIE UNS! Nicht mehr lange und es ist soweit: Vom bis findet die IFAT in der MESSE Mu nchen statt. Wir sind dieses Jahr erstmalig mit dabei und laden Sie herzlich ein, unseren Stand zu besuchen. Vereinbaren Sie gerne gleich jetzt eine Termin vor Ort mit unseren Spezialisten in den Bereichen Wasser, Abwasser und Abfall per oder telefonisch bei Frau Karin Achtelik, unter +49 (0) TEIL 2: WASSERPREISKONTROLLE Zu den Aktivita ten der Beho rden und Gerichte im Bereich der kartellrechtlichen Wasserpreiskontrolle gibt es derzeit Folgendes zu berichten: LA NDERU BERGREIFENDES Der vom Bundeskartellamt urspru nglich bereits fu r den Herbst letzten Jahres angeku ndigte Bericht u ber die großsta dtische Wasserversorgung in Deutschland wurde noch immer nicht vero ffentlicht. Ob die Vero ffentlichung, wie zuletzt angeku ndigt, noch im Fru hjahr erfolgt, bleibt abzuwarten. In dem Bericht werden die Daten ausgewertet, die das Bundeskartellamt im Rahmen des Missbrauchsverfahrens gegen die Berliner Wasserbetriebe erhoben hatte. Sie beziehen sich auf knapp 40 Versorger in deutschen Großsta dten ab Einwohnern. Es ist nicht auszuschließen, dass der Vero ffentlichung des Berichts weitere Missbrauchsverfahren gegen großsta dtische Versorger folgen werden. BERLIN Im Verfahren des Bundeskartellamtes gegen die Berliner Wasserbetriebe (BWB) hat das Oberlandesgericht Du sseldorf am , also etwa einen Monat spa ter als urspru nglich geplant, seine Entscheidung verku ndet. Wie nach dem Verlauf der mu ndlichen Verhandlung im Oktober letzten Jahres zu erwarten, hat das Gericht die Missbrauchsverfu gung und damit die von der Beho rde angeordnete Preissenkung um u ber 15 % vollumfa nglich besta tigt. Die BWB haben mittlerweile Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Zu den Einzelheiten der Entscheidung finden Sie mehr unter dem Abschnitt Wasserfa lle. BADEN-WU RTTEMBERG Das Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH geht mo glicherweise in die na chste Runde. Nach Zuru ckverweisung vom Bundesgerichtshof hatte das Oberlandesgericht Stuttgart am zum zweiten Mal entschieden und die Preissenkungsverfu gung der Landeskartellbeho rde vom Februar 2011 ganz u berwiegend fu r rechtswidrig erkla rt (siehe die Entscheidungsbesprechung im Newsletter von Oktober 2013). 4

5 Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt; dieser wird voraussichtlich am daru ber beraten. Lehnt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der der Landeskartellbeho rde aufgegeben wurde, eine neue Verfu gung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen, rechtskra ftig. La sst der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zu, so muss er sich inhaltlich na her mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart befassen. Ha lt er diesen fu r rechtsfehlerhaft, so wird er ihn aufheben und die Sache ggf. zuru ckverweisen. Das Oberlandesgericht ha tte dann zum dritten Mal u ber die Preissenkungsverfu gung der Kartellbeho rde zu entscheiden. HESSEN In Hessen haben bekanntermaßen die meisten Gemeinden, die von Missbrauchsverfahren der Landeskartellbeho rde betroffen waren, die Wasserversorgung mittlerweile auf Gebu hren umgestellt. Die nunmehr fu r die U berpru fung der Entgelte zusta ndigen Finanz- und Kommunalaufsichtsbeho rden sehen ein sehr viel geringeres Potenzial fu r Senkungen der Entgelte und fordern teilweise sogar Erho hungen, um zu kostendeckenden Entgelten und in der Folge zu einem ausgeglichenen kommunalen Haushalt zu gelangen. BRANDENBURG Nachdem die Landeskartellbeho rde Brandenburg im Oktober letzten Jahres ihren Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Trinkwasser vero ffentlicht hatte, ist sie nunmehr erwartungsgema ß in die na chste Phase u bergegangen und hat die teuersten Versorger im Bundesland aufgefordert, ihre Preise zu rechtfertigen. Bis zum Abschluss der Verfahren du rfte es noch einige Zeit dauern. Nach der letzten Sektorenuntersuchung im Jahre 2010 hatte die Beho rde Missbrauchsverfahren gegen fu nf Wasserversorger eingeleitet, von denen im Ergebnis vier ihre Preise freiwillig gesenkt haben. Der fu nfte hat 2013 auf Gebu hren umgestellt. So hatte der Hessische Rechnungshof schon in seinem 23. zusammenfassenden Bericht von 2012 zur u bero rtlichen Pru fung kommunaler Ko rperschaften in Bezug auf die Wassergebu hren in Wetzlar festgestellt, dass er eine vollsta ndige Realisierung der Potenziale zur Senkung der Erlo se entsprechend der Vorgaben der Landeskartellbeho rde fu r nicht vertretbar ha lt. Im 25. zusammenfassenden Bericht von 2013, der die Wassergebu hren in Wiesbaden zum Gegenstand hatte, heißt es a hnlich, dass der von der Kartellbeho rde ermittelte missbrauchsfreie Preis mit hoher 5

6 Wahrscheinlichkeit nicht erreichbar sei. Das Hessische Ministerium des Innern verlangt nunmehr in Erga nzenden Hinweisen zur Anwendung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte vom , dass defizita re Kommunen den Grundsatz einer kostendeckenden Gebu hrenerhebung bei den Gebu hren u. a. fu r Wasser ku nftig strikt einzuhalten haben, und macht ab dem Haushaltsjahr 2014 die Genehmigung defizita rer Haushalte hiervon abha ngig. Damit zeichnet sich ab, dass jedenfalls in Hessen die Kontrollmaßsta be fu r privatrechtliche Wasserentgelte einerseits und fu r Wassergebu hren andererseits auseinanderlaufen. Vor diesem Hintergrund werden zuku nftig vermutlich noch mehr Hessische Kommunen die Wasserversorgung auf Gebu hren umstellen. TEIL 3: ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN Bisher wurde mehr oder weniger selbstversta ndlich davon ausgegangen, dass Erga nzende Bestimmungen zur AVBWasserV und Preisregelungen eines Wasserversorgers mit ihrer o ffentlichen Bekanntmachung wirksam und Bestandteil der Wasserversorgungsvertra ge mit den Tarifkunden werden. Eine Entscheidung des BGH weckt nunmehr Zweifel, ob dies weiterhin uneingeschra nkt gilt: Der BGH hat ku rzlich u ber die Wirksamkeit der Einbeziehung Allgemeiner Gescha ftsbedingungen bei einem konkludent durch die Entnahme von Wa rme geschlossenen Fernwa rmeversorgungsvertrag entschieden (BGH, Urt. v VIII ZR 111/13). Die vorhandenen Erga nzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen des klagenden Versorgungsunternehmens waren nach Ansicht des BGH nicht Inhalt des der AVBFernwa rmev unterfallenden Vertrages geworden. Bei den Erga nzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen handele es sich um Allgemeine Gescha ftsbedingungen (AGB), weshalb auch hier die allgemeinen Einbeziehungsvoraussetzungen der 305 ff. BGB zu beachten seien. Dass Versorgungsunternehmen typischerweise derartige Allgemeine Gescha ftsbedingungen verwenden (Branchenu blichkeit) reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht fu r eine Einbeziehung derselben in das bestehende Vertragsverha ltnis aus. Da zudem im Bereich der Fernwa rme Sondervertra ge nicht selten seien, ko nne der ku nftige Kunde aus der bloßen Bereitstellung von Fernwa rme nicht darauf schließen, dass fu r das Versorgungsunternehmen nur ein Vertragsschluss zu seinen Erga nzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen in Betracht komme. Der BGH beschra nkt seine Aussagen zur Einbeziehung auf die Erga nzenden Bedingungen ohne die Preise. Die Tarifpreise wu rden durch die Entnahme kraft Gesetzes Vertragsbestandteil, da gem. 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwa rmev (der identisch in der AV- BWasserV enthalten ist) bei durch Entnahme zustande gekommenen Vertra gen die Versorgung zu den fu r gleichartige Versorgungsverha ltnisse geltenden Preisen erfolgt. Offen bleibt dabei, wo genau die Grenze zwischen Erga nzenden Bedingun- 6

7 gen und Preisregelungen zu ziehen ist und wo z. B. Bestimmungen zu Abrechnungs- und Zahlungsmodalita ten oder Mahnkosten einzuordnen sind. Da sich der BGH hier nicht unwesentlich auf die Besonderheiten der Fernwa rmeversorgung stu tzt, scheint es vertretbar, eine U bertragbarkeit dieses Urteils auf die Wasserversorgung im Anwendungsbereich der AVBWasserV abzulehnen. Letzten Endes darf jedoch nicht u bersehen werden, dass die AVBFernwa rmev und die AVBWasserV inhaltlich gro ßtenteils identisch formuliert sind. Somit ist das Risiko, dass mit der AVBWasserV befasste Zivilgerichte eine U bertragbarkeit bejahen, nicht von der Hand zu weisen. Das hieße, dass Erga nzende Bedingungen und ggf. auch A nderungen Erga nzender Bestimmungen, die bloß o ffentlich bekannt gemacht wurden, nicht in die Wasserversorgungsvertra ge einbezogen wa ren. Denn 305 Abs. 2 BGB schreibt fu r die wirksame Einbeziehung von AGB vor, dass der Vertragspartner grundsa tzlich vor Vertragsschluss ausdru cklich auf die AGB hinzuweisen ist, dass er die Mo glichkeit haben muss, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass die AVBWasserV jedes Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBWasserV einschließlich Erga nzende Bestimmungen zur AVBWasserV) einschließlich der dazugeho rigen Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuha ndigen. Das Risiko, dass A nderungen der Erga nzende Bestimmungen zur AVBWasserV nicht wirksam in das bestehende Versorgungsverha ltnis einbezogen sind, kann ggf. dadurch abgeschwa cht werden, dass bei A nderungen dem Kunden mit der ja hrlichen Jahresabrechnung die aktuellen Erga nzenden Bestimmungen einschließlich Preisblatt u bersandt werden und im Begleitschreiben darauf hingewiesen wird, dass nunmehr die beigefu gte Fassung gilt. TEIL 4: LEGIONELLENPRÜFUNG Die Trinkwasserverordnung verpflichtet einen Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (im Folgenden: Inhaber ), in der sich eine Großanlange zur Trinkwassererwa rmung befindet, das Wasser durch systematische Untersuchungen an mehreren repra sentativen Probeentnahmestellen auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen. Eine derartige Untersuchung hat mindestens einmal ja hrlich in bestimmten Fa llen einmal alle drei Jahre - entsprechend den Vorgaben der TrinkwV zu erfolgen. Die Untersuchung muss durch eine dafu r zugelassene Untersuchungsstelle durchgefu hrt werden, 15 Abs. 4 TrinkwV. Sobald ein bestimmter Grenzwert u berschritten wird, hat der Inhaber dies dem Gesundheitsamt unverzu glich anzuzeigen. Daru ber hinaus hat er in diesen Fa llen unverzu glich weitere Untersuchungen durchzufu hren und Sofortmaßnahmen vorzunehmen. 7

8 Alternativ kann sich der Inhaber hierbei eines Dritten bedienen. Wer eine vorgeschriebene Untersuchung nicht oder nicht korrekt durchfu hrt oder durchfu hren la sst, handelt ordnungswidrig und kann daher sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. In diesem Zusammenhang ist es naheliegend, dass der o rtlich zusta ndige Wasserversorger dem von ihm belieferten Inhaber die Durchfu hrung einer derartigen Legionellenuntersuchung ( Trinkwasser-Check ) anbietet. Hierdurch kann dieser sich eine zusa tzliche Einnahmequelle erschließen. Hierbei ist jedoch auf die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverha ltnisses zu achten. Insbesondere ist entscheidend, wie weitreichend die durchzufu hrende Dienstleistung ausgestaltet wird. Bietet der Wasserversorger ein Komplettpaket Trinkwasser-Check an, so ist er fu r die evtl. von einem externen Labor durchgefu hrte Gefa hrdungsanalyse verantwortlich. Bei der Durchfu hrung einer Gefa hrdungsanalyse durch ein Labor sind auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Besteht die Dienstleistung hingegen lediglich in der Vermittlung eines Labors bzw. der Unterstu tzung bei der Suche nach einem Labor, wird das Labor vom Inhaber mit der Durchfu h- rung der Gefa hrdungsanalyse beauftragt; die Haftungsrisiken treffen dann das Labor selbst. Bietet ein Wasserversorger derartige Leistungen an, sollte er auch u ber eine Verwendung angepasster und sorgfa ltig gepru fter Allgemeiner Gescha ftsbedingungen (AGB) nachdenken; hierdurch ko nnen bestimmte Vertragsinhalte geregelt und beispielsweise eine Haftungserleichterung erreicht werden. Gerne unterstu tzen wir Sie bei der sachgerechten Erstellung von Vertra gen im Falle der Durchfu h- rung derartiger Trinkwasser-Checks. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie na heres u ber unser Beratungsangebot erfahren mo chten. TEIL 5: AKTUELLE ENTWICKLUNGEN I. KONZESSIONSVERGABERICHTLINIE Nach langen politischen Diskussionen ist fu r die Wasserversorgung mit dem Art. 12 des Richtlinientextes der Konzessionsvergaberichtlinie eine Bereichsausnahme geschaffen worden. Im Grundsatz ist diese Ausnahme fu r einen Teil des Regelungsrahmens der neuen Richtlinie zu begru ßen. Dies gilt insbesondere fu r die Verscha rfungen bei der Vergabe von Wasserkonzessionsvertra gen. Die Anforderungen an das formelle Vergabeverfahren gelten nunmehr ku nftig wenn auch nicht im gleichen Maße wie fu r Bau-, Dienstleistungs- und Lieferauftra ge auch fu r Dienstleistungskonzessionen. Dies ha tte fu r Kommunen, die Wasserkonzessionsvertra ge vergeben mo chten, zu wesentlich mehr Bu rokratie aber auch zu mehr Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Vergabeverfahren gefu hrt. 8

9 Allerdings ist nicht zu vernachla ssigen, dass auch die Rechtsprechung des Europa ischen Gerichtshofs (EuGH) zur In-House-Vergabe und interkommunalen Zusammenarbeit also zu den wichtigsten Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht Eingang in die Richtlinientexte gefunden hat und vom europa ischen Gesetzgeber in einigen Punkten sogar aufgeweicht wurde. Dies betrifft z. B. die Schwelle, ab der das so genannte Wesentlichkeitskriterium bei der In-House-Vergabe erfu llt ist nach der Richtlinie dann, wenn der Auftragnehmer mehr als 80 % seiner Ta tigkeiten fu r den Auftraggeber ausu bt. Bislang lag diese Schwelle nach der Rechtsprechung des EuGH bei 90 %. Fu r die Wasserversorgung gelten diese positiven Vera nderungen wegen der Bereichsausnahme jedenfalls nicht unmittelbar. Vielmehr findet bei der Vergabe von Wasserkonzessionsvertra gen grundsa tzlich weiterhin die derzeitige und insoweit nachteiligere Rechtsprechungslinie des EuGH Anwendung. Allerdings besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH, sollte er sich mit der entsprechenden Thematik im Wasserbereich befassen, seine Rechtsprechung an den Richtlinientext anpasst. Wann und ob dies so sein wird, bleibt abzuwarten. Teilweise wird auch argumentiert, dass der europa ische Gesetzgeber mit den Bestimmungen zur In-House-Vergabe, die sich parallel in der gleichzeitig angepassten Vergaberichtlinie und Sektorenrichtlinie finden, diese Ausnahme von der Vergabepflicht unabha ngig vom konkreten Anwendungsbereich der einzelnen Richtlinien umfassend regeln wollte. Jedenfalls fu hrt die Bereichsausnahme anders als dies in der O ffentlichkeit teilweise wahrgenommen wird nicht dazu, dass Wasserkonzessionsvertra ge zuku nftig stets ohne vorheriges Auswahlverfahren abgeschlossen werden ko nnen. Vielmehr muss der Konzessiona r, sofern keine Ausnahme greift, weiterhin transparent und diskriminierungsfrei ausgewa hlt werden. Daher wa re letztendlich die zuna chst vorgesehene Kompromissfassung, die vor allem auf Initiative der deutschen Wasserwirtschaft Eingang in den Richtlinienentwurf gefunden hatte, die bessere Lo sung gewesen. Denn diese sah fu r den Wasserbereich Ausnahmen von der Vergabepflicht vor, die u ber die Absenkung der Schwelle fu r das Wesentlichkeitskriterium auf 80 % noch deutlich hinausgingen. Politisch war es sicher ein Erfolg, den Wasserbereich aus der neuen Konzessionsvergaberichtlinie herausgehalten und so die kommunale Daseinsvorsorge ohne vordergru ndige Gewinninteressen gesichert zu haben. Rechtlich jedoch fa llt das Urteil weniger eindeutig aus. 9

10 II. NEUE VERGABERICHTLINIEN Am wurden im EU-Amtsblatt drei neue Richtlinien zur Modernisierung des EU- Vergaberechts vero ffentlicht, die Richtlinie u ber die Vergabe o ffentlicher Auftra ge (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie u ber die Vergabe von Auftra gen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie u ber die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU). Diese Richtlinien treten somit am in Kraft. Danach hat der nationale Gesetzgeber zwei Jahre Zeit, die Vorgaben der Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Bis zur Umsetzung gilt grundsa tzlich die derzeitige Gesetzeslage fort. Ziel der Modernisierungsinitiative aus Bru ssel ist neben der Forcierung der elektronischen Vergabe auch die Vereinfachung und Flexibilisierung von Vergabeverfahren. Zudem soll auch die Teilnahme fu r kleine und mittlere Unternehmen vereinfacht werden. Die Novelle wurde auch dazu genutzt, Rechtsprechung des Europa ischen Gerichtshofes in Gesetzesform zu gießen und weiter zu konkretisieren. So sehen die Richtlinien unter anderem Regelungen zu den Voraussetzungen einer In-House- Vergabe oder einer interkommunalen Zusammenarbeit vor. Diese durch die Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbesta nde wurden dabei nicht nur normiert, ihre Voraussetzungen wurden auch weiter als bisher gefasst. So sehen die Richtlinien zum Beispiel mit Blick auf die Erfu llung des Wesentlichkeitskriteriums bei einer In-House-Vergabe eine Schwelle von 80 % vor. Diese neuen Gestaltungsspielra ume gilt es ku nftig zu nutzen. Auch die Rechtsprechung des EuGH in Sachen pressetext, die sich mit der Frage der Neuausschreibung auf Grund wesentlicher Vertragsa nderungen befasst, hat Eingang in die Richtlinientexte gefunden. Ku nftig neu hinzukommen wird eine neue Verfahrensart, die sog. Innovationspartnerschaft. Danach sollen Auftraggeber die Mo glichkeit erhalten, sich durch Bewerber Lo sungsansa tze aufzeigen zu lassen. Hier bleibt abzuwarten, ob sich diese Verfahrensart in der Praxis als anwenderfreundlich erweist. Auch die mit der Innovationspartnerschaft vergleichbare Verfahrensart, der wettbewerbliche Dialog, ist seit seiner Einfu hrung doch eher eine Ausnahme geblieben. Ga nzlich neu ist die Einfu hrung einer eigensta ndigen Konzessionsvergaberichtlinie (s. o.). Ku nftig wird daher auch fu r Dienstleistungskonzessionen, die bisher nicht dem Vergaberechtsregime unterfallen, ein formales Verfahren, wenn auch mit mehr Ermessensspielraum als bei o ffentlichen 10

11 Auftra gen, durchzufu hren sein, das auch der Nachpru fung durch die jeweiligen Nachpru fungsinstanzen unterliegt. Inwieweit die neuen Vergaberichtlinien tatsa chlich die mit ihnen beabsichtigten Ziele erreichen, bleibt abzuwarten und ha ngt maßgeblich von der Umsetzung in nationales Recht ab. Wir werden Sie an dieser Stelle u ber den Stand der Umsetzung weiter informieren. III. NEUES VERBRAUCHERSCHUTZRECHT Zum tritt das neue Verbraucherschutzrecht in Kraft. Auch Wasserversorger, die ihre Kunden in privatrechtlicher Form versorgen (also keine Gebu hren erheben), sollten sich damit befassen, da Wasserliefervertra ge mit Haushaltskunden grundsa tzlich in den Anwendungsbereich der Neuregelungen fallen. Rechtsgrundlage ist die so genannte EU- Verbraucherrechterichtlinie von 2011, die nunmehr in deutsches Recht umgesetzt wurde (hauptsa chlich in den 312 ff. und 355 ff. des Bu rgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie den Art. 246 ff. des Einfu hrungsgesetzes zum BGB (EG- BGB)). Im Kern erweitern die Regelungen die teilweise auch bisher schon bestehenden Informationspflichten und Widerrufsrechte bei entgeltlichen Vertra gen mit Verbrauchern, also Personen, die Leistungen zu privaten Zwecken beziehen (nicht zu verwechseln mit dem Begriff des Letztverbrauchers). Hier die fu r Wasserliefervertra ge mit Haushaltkunden wichtigsten Neuerungen im U berblick: 1. WIDERRUFSRECHT UND WIDERRUFSBE- LEHRUNG Bislang war es bereits so, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen Vertra ge mit Unternehmen ohne einen besonderen Grund widerrufen und damit hinfa llig machen konnten. Konnte man sich bisher aber auf den Standpunkt stellen, dass das Widerrufsrecht fu r Wasserliefervertra ge gar nicht gilt, so werden diese im Gesetz nunmehr ausdru cklich als ein Anwendungsfall genannt ( 356 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 357 Abs. 8 BGB n. F.). Betroffen sind so genannte Fernabsatzvertra ge, also z. B. per Brief, Telefon, Fax oder geschlossene Vertra ge. Zudem wurde das Widerrufsrecht ausgeweitet auf außerhalb von Gescha ftsra umen geschlossene Vertra ge, welche aber grundsa tzlich die gleichzeitige ko rperliche Anwesenheit beider Vertragspartner voraussetzen und daher fu r die Wasserversorgung eher weniger relevant sein du rften. Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Wasserversorgungsvertrag dadurch zustande gekommen ist, dass der Kunde Wasser entnommen hat, oder der Vertrag in den Gescha ftsra umen des Wasserversorgers geschlossen wurde. 11

12 Auch wenn fu r die Kunden regelma ßig keine alternative Mo glichkeit besteht, Wasser zu beziehen, und sie daher in der Praxis selten von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen du rften, sollten Wasserversorger bei im Fernabsatz geschlossenen Vertra gen zuku nftig in korrekter Weise u ber das Widerrufsrecht belehren. Dies verku rzt nicht nur die Widerrufsfrist von zwo lf Monaten auf zwei Wochen, sondern stellt auch sicher, dass der Kunde das bis zum Widerruf bezogene Wasser bezahlen muss. Denn eine wichtige Neuregelung bestimmt, dass der Kunde fu r die bis zum Widerruf bezogenen Wassermengen also u. U. fu r ein ganzes Jahr keinen Wertersatz leisten muss. Selbst bei ordnungsgema ßer Widerrufsbelehrung besteht bei Aufnahme der Wasserversorgung vor Ablauf der zweiwo chigen Widerrufsfrist fu r die Zeit bis zum Fristablauf nur dann ein Wertersatzanspruch, wenn der Kunde auf Aufforderung des Wasserversorgers ausdru cklich verlangt, dass die Versorgung bereits aufgenommen werden soll. Da das Widerrufsrecht nicht auf Wasserliefervertra ge zugeschnitten ist, bleiben im Detail viele Fragen offen so z. B., ob nicht trotz Widerrufs bei fortgesetzter Wasserentnahme ein konkludenter (und damit nicht dem Widerrufsrecht unterliegender) Vertrag geschlossen wird, oder wie sich das Widerrufsrecht zu einem in einer Rumpfsatzung geregelten Anschluss- und Benutzungszwang verha lt. 2. INFORMATIONSPFLICHTEN Bestimmte Informationspflichten bestehen gegenu ber allen privatrechtlich versorgten Haushaltskunden, unabha ngig von der Art und Weise des Vertragsschlusses. Daneben gibt es besondere Informationspflichten, die nur bei Fernabsatzvertra gen oder bei außerhalb von Gescha ftsra umen geschlossenen Vertra gen bestehen. Viele der zur Verfu gung zu stellenden Informationen beziehen sich auf Angaben zum Unternehmen; hier bleibt die Verletzung der Informationspflicht in der Regel auch folgenlos. Wichtig ist aber die Pflicht zum Hinweis auf etwaige zusa tzlich anfallende Kosten wie z. B. fu r Mahnungen oder die Anschlusssperrung, vor Vertragsschluss, da anderenfalls insoweit keine Zahlung verlangt werden kann. Hier du rfte es aber genu gen, wenn dem Kunden vor Abgabe seiner Vertragserkla rung die Erga nzenden Bedingungen und das Preisblatt ausgeha ndigt werden. Problematisch ist der bei Fernabsatzvertra gen und außerhalb von Gescha ftsra umen geschlossenen Vertra gen notwendige Hinweis auf den Gesamtpreis bzw. die Gesamtkosten, da diese bei Vertragsschluss noch nicht feststehen. Eine Lo sungsmo glichkeit ko nnen hier Beispielsrechnungen fu r typische Abnahmefa lle sein. Besondere Anforderungen gelten beim Vertragsschluss im Internet. Fu r die Form, den Zeitpunkt und den Inhalt der Widerrufsbelehrung und der zu erteilenden Informationen gibt es sehr detaillierte Regelungen und teilweise auch gesetzliche Muster. Gern sind wir Ihnen bei der Umsetzung der rechtlichen Vor- 12

13 gaben, z. B. bei der Gestaltung Ihrer Antragsformulare, behilflich. IV. SEPA-LASTSCHRIFTMANDAT+ Auch wenn dies mittlerweile bekannt sein du rfte, sei hier nochmals auf die neuen Regelungen zu den so genannten SEPA-Lastschriftmandaten hingewiesen, welche die Anforderungen an die Erteilung von Einzugserma chtigungen a ndern. Urspru nglich sollte die Frist fu r die Umsetzung bereits zum ablaufen, nunmehr wurde der Fristablauf aber bis zum verla ngert. Trotz dieses Aufschubs sollte die Verfahrensweise bei der Erteilung von Einzugserma chtigungen sofern noch nicht bereits geschehen schnellstmo glich auf das neue System umgestellt werden. Denn es ist unklar, ob die Verschiebung auch die Fortgeltung von Einzugserma chtigungen erfassen soll, die im Zeitraum vom bis nach alter Rechtslage erteilt werden. V. UMSATZSTEUER UND HOHEITLICHE TÄTIG- KEITEN Mit der Vero ffentlichung der Mitteilung u ber die Zukunft der Mehrwertsteuer aus dem Jahr 2011 hat die EU-Kommission auch die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Beta tigung der o ffentlichen Hand auf die Agenda gesetzt. Vor diesem Hintergrund hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion mit Datum vom ein Konsultationspapier U berpru - fung bestehender MwSt-Rechtsvorschriften zu o ffentlichen Einrichtungen und Steuerbefreiungen fu r dem Gemeinwohl dienende Ta tigkeiten vero ffentlicht. Alle Interessengruppen ko nnen hierzu bis zum Stellungnahmen abgeben. Die urspru ngliche bis zum gesetzte Frist wurde insoweit verla ngert. Nach Auffassung der EU-Kommission dient die Konsultation dazu, Argumente und Informationen von den betroffenen Interessengruppen zu sammeln. Dies soll die Kommission bei ihren eigenen U berlegungen zu diesem Themenkomplex unterstu tzen. Auf Grundlage der bisherigen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen sind einige Ta tigkeiten der o ffentlichen Hand aus dem Anwendungsbereich des Mehrwertsteuersystems ausgenommen (nicht-steuerbar), auch wenn sie nach allgemeinen Grundsa tzen als umsatzsteuerrechtlich relevante Ta tigkeit anzusehen wa ren. Als Beispiel sind hierfu r die hoheitliche Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung zu nennen. Andere Ta tigkeiten sind zwar in den Anwendungsbereich des Mehrwertsteuersystems einbezogen, werden aber als steuerfreie Umsa tze behandelt. Diese Regelungen stammen aus den 1970er Jahren und entsprechen nach Ansicht der Kommission nicht mehr unbedingt den aktuellen wirtschaftlichen Begebenheiten. Dabei ko nnte es soweit o ffentliche und private Akteure in Konkurrenz stehen zu Wettbewerbsverzerrungen kommen. In der Einfu hrung zum Konsultationspapier werden ferner verschiedene Reformoptionen darge- 13

14 stellt. Diese reichen von einem Vollbesteuerungsmodell, bei dem die Ta tigkeiten der o ffentlichen Hand vollumfa nglich der Umsatzsteuer unterliegen, u ber die Streichung von Sonderregeln (z. B. die Nichtsteuerbarkeit der Abwasser/Abfallentsorgung) bei Beibehaltung der bestehenden Befreiungsvorschriften bis hin zu punktuellen A nderungen der bestehenden Regelungen. Ausnahmen des 58 EEG-E 2014 besonders interessant. Vor allem mit Blick auf die klassische hoheitliche Ta tigkeit Abwasserbeseitigung ko nnte eine mo gliche Reform des Mehrwertsteuerrechts den Stellenwert einer kleinen Revolution erhalten. Wenn Abwasserentgelte beispielsweise in Zukunft der Mehrwertsteuer unterfallen wu rden, ko nnte hierdurch die Diskussion u ber die Ho he (und oftmals unterstellte U berho hung) derselben von neuem entfacht werden. VI. REFORM DES EEG Am hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur A nderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEG-E 2014) beschlossen. Der nun vorliegende Entwurf sieht in 58 erstmals eine gesetzliche Regelung zur Eigenversorgung vor. 58 Abs. 1 EEG-E 2014 stellt klar, dass ku nftig auch der eigenerzeugte und nicht von einem Elektrizita tsversorgungsunternehmen gelieferte Strom mit der EEG-Umlage belastet wird. Fu r Eigenerzeuger in der Wasserwirtschaft sind die Zum einen werden nach 58 Abs. 2 Nr. 1 EEG-E 2014 Bestandsanlagen, die der Eigenversorger bereits vor dem betrieben und zur Eigenversorgung genutzt hat, hinsichtlich des Stroms, den der Eigenversorger selbst verbraucht, von der EEG-Umlage befreit. Gleiches gilt fu r Bestandsanlagen, die vor dem betrieben und zur Eigenversorgung genutzt werden, bzw. Anlagen, die vor dem rechtlich genehmigt worden sind und vor dem zur Eigenversorgung genutzt werden (vgl. 58 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 EEG-E 2014). Bei Bestandsanlagen nach 58 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 EEG-E 2014 soll ku nftig auch eine Erneuerung, Erweiterung und Ersetzung der Anlage unscha dlich sein, wenn hierdurch die installierte Leistung der Anlage nicht um mehr als 30 % erho ht wird. Fu r Bestandsanlagen nach 58 Abs. 2 Nr. 1 EEG-E 2014, also solche, die vor dem durch den Eigenversorger betrieben und zur Eigenversorgung genutzt wurden, gilt diese Regelung leider nicht. Hier fu hrt eine Modernisierung nach derzeitigem Stand des Entwurfs ku nftig zur Belastung mit der EEG-Umlage. 14

15 Weitere Ausnahmen sind vorgesehen fu r den Kraftwerkseigenverbrauch und fu r vo llig autarke Eigenversorgung, fu r die zu keinem Zeitpunkt Strom aus dem Netz fu r die allgemeine Versorgung bezogen wird. Eigenerzeuger, die unter keinen der Befreiungstatbesta nde des 58 Abs. 2 bis 5 EEG-E 2014 fallen, ko nnen ku nftig nur noch eine prozentuale Erma ßigung bei der EEG-Umlage beanspruchen. Nach 58 Abs. 6 Nr. 1 EEG-E 2014 reduziert sich die EEG-Umlage fu r EE- und KWK-Anlagen um 50 %. Dafu r muss der Strom allerdings in unmittelbarer ra umlicher Na he zur Stromerzeugungsanlage verbraucht werden (im Unterschied zum bislang relevanten unmittelbaren ra umlichen Zusammenhang des 37 Abs. 3 EEG 2012) und darf nicht durch ein Netz durchgeleitet werden. Mit dem Beschluss ist der Weg frei fu r das weitere Gesetzgebungsverfahren, welches mit dem In- Kraft-Treten des novellierten EEG 2014 am abgeschlossen werden soll. Bis dahin bleibt abzuwarten, welche A nderungen das Gesetzgebungsverfahren mo glicherweise noch bringt. VII. ENERGIEEFFIZIENZRICHTLINIE Die Umsetzung der im Dezember 2012 in Kraft getretenen Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU steht bis Mitte des Jahres an. Trotz der kurzen Zeitspanne ist aber immer noch kein stringentes Umsetzungskonzept in Sicht. Die Frage, wie Art. 7 der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen ist, bleibt weiterhin umstritten und ungekla rt. Bereits bis Ende April muss eine Strategie zur Mobilisierung von Investitionen in den nationalen Geba udebestand u bermittelt werden sowie ein nationaler Energieeffizienzplan. Im Schatten dieser viel diskutierten Vorhaben verlangt auch Artikel 8 nach einer baldigen Umsetzung. Danach ist die Bundesregierung verpflichtet, die Durchfu hrung von Energieaudits bzw. die Installierung von Energiemanagementsystemen fu r eine Vielzahl von Unternehmen gesetzlich vorzuschreiben. Hiervon sind alle Unternehmen betroffen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fallen. Der Unternehmensbegriff wird dabei sehr weit ausgelegt und insbesondere wird keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt: So werden z. B. religio se, weltanschauliche oder Amateursportvereinigungen von der europa ischen Rechtsprechung als Unternehmen eingestuft. KMU werden vom Unternehmensbegriff ausgenommen. Als KMU gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen bescha ftigen und die entweder einen Jahresumsatz von ho chstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf ho chstens 43 Mio. EUR bela uft. Ungeachtet dessen unterfal-len viele o ffentliche Unternehmen dieser Definiti-on nicht. Fu r sie gilt, dass sie unabha ngig von ihrer Gro ße bzw. von ihrem Jahresumsatz grundsa tzlich nicht als KMU zu qualifizieren sind, wenn mindestens 25 % ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte von einer oder mehreren o ffentlichen Stellen oder Ko rperschaften des o ffentlichen 15

16 Rechts kontrolliert werden. Dies dehnt den Adressatenkreis weit und auch auf kleine Einheiten wie Zweckverba nde etc. aus. TEIL 6: WASSERFÄLLE I. BWB MÜSSEN WASSERPREIS SENKEN Soweit sich die BWB bei der Kalkulation ihrer Preise auf fu r sie zwingende landesgesetzliche Vorgaben berufe, ko nnten diese nicht zur Begru ndung u berdurchschnittlich hoher Preise herangezogen werden. Die entsprechenden Landesgesetze ließen durchaus die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu. Das Oberlandesgericht (OLG) Du sseldorf hat mit Beschluss vom die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gegen die Preissenkungsverfu gung des Bundeskartellamtes vom zuru ckgewiesen. Das Bundeskartellamt hatte die BWB mit dem angegriffenen Beschluss angewiesen, die Berliner Wasserpreise fu r die Jahre 2012 bis 2015 jeweils um rund 18 % zu senken und sich vorbehalten, die BWB auch zu einer ru ckwirkenden Preissenkung fu r die Jahre 2009 bis 2011 zu verpflichten. Zur Begru ndung hatte es ausgefu hrt, dass die Berliner Wasserpreise im Vergleich zu den Preisen anderer Millionensta dte in Deutschland u berdurchschnittlich hoch, die Versorgungsbedingungen in Berlin gleichzeitig aber sehr gu nstig seien. Das OLG hat die Missbrauchsverfu gung vollumfa nglich besta tigt. Das Bundeskartellamt sei entgegen der Auffassung der BWB zur U berpru fung der Berliner Wasserpreise berechtigt gewesen. Die Wasserpreise der BWB stellten keine o ffentlich-rechtliche Gebu hren, sondern privatrechtliche Preise dar. Auch sei der vom Bundeskartellamt gewa hlte Weg zur Feststellung einer Preisu berho hung durch Vergleich mit den Wasserpreisen der Wasserversorger anderer deutscher Großsta dte (Vergleich der um insbesondere Umsatzsteuer, Konzessionsabgabe und Wasserentnahmeentgelt bereinigten Nettoerlo se) methodisch und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Kartellamt habe die deutlich niedrigeren Wasserpreise der Großsta dte Hamburg, Ko ln und Mu nchen, sehr differenziert und unter Beru cksichtigung von Beschaffungs-, Verteilungs- und Anlagenauslastungsbedingungen betrachtet. Insbesondere habe das Bundeskartellamt hierbei auch die fu r die BWB durch die Wiedervereinigung entstandenen, zusa tzlichen Investitionskosten ausreichend beru cksichtigt. Um seine Preise zu rechtfertigen, mu sse das betroffene Unternehmen eine umfassende Bewertung der strukturbedingten Vor- und Nachteile vornehmen und du rfe sich nicht auf die Betrachtung einzelner Strukturmerkmale beschra nken. Zudem mu sse es darlegen, in welchem Umfang sich das jeweilige Merkmal auf die Kosten und die Preise auswirkt und dass die Mehrkosten nicht 16

17 durch eine rationellere Betriebsfu hrung ha tten vermieden werden ko nnen. Diesen Anforderungen genu ge das Vorbringen der BWB nicht. Von vornherein nicht zur Rechtfertigung geeignet seien die Eigen- und Fremdkapitalkosten und die durch die Wahl kurzer Abschreibungsdauern und einer hohen Bewertung des Anlagevermo gens bedingten hohen kalkulatorischen Kosten, da es sich hierbei um unternehmensindividuelle Umsta nde handele. dass es die missbra uchliche U berho hung der Preise hinreichend dargelegt habe. Die BWB haben gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt. OLG Düsseldorf, Beschl. v , VI 2 Kart. 4/12 (V) II. RECHTSWIDRIGE BESCHEIDE Fu r Wasserversorger ist die Entscheidung des OLG vor allem deshalb unerfreulich, weil das Gericht an die Rechtfertigung der Preise durch den von einem Missbrauchsverfahren betroffenen Versorger noch ho here Anforderungen stellt als die bisherige Rechtsprechung. Selbst der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner bekannten Wetzlar-Entscheidung nicht verlangt, dass der Wasserversorger eine umfassende Gesamtschau mit konkreter Berechnung der Mehrkosten fu r jedes einzelne Strukturmerkmal vornehmen muss. Wie ein Versorger dies leisten soll, erla utert das OLG nicht. Nach der im Beschluss ebenfalls enthaltenen Begru ndung fu r die Ablehnung eines erweiterten Akteneinsichtsantrags zu urteilen, scheint das Gericht davon auszugehen, dass die o ffentlich verfu gbaren Daten der Vergleichsunternehmen hierfu r ausreichend sind. Soweit das Bundeskartellamt die Beweislast tra gt, setzt sich das Gericht dagegen mit den Anforderungen an die Darlegung und Beweisfu hrung nicht weiter auseinander, sondern bescheinigt der Beho rde mit einem Satz, Der Kla ger (Kl.) ist Eigentu mer eines bebauten und an die o ffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstu cks, die Beklagte ist die fu r die Abwasserbeseitigung zusta ndige Stadt, die diese Aufgabe mittels eines Eigenbetriebs durchfu hrt. Bei Erstellung von Bescheiden wurden die eigenen Stadtwerke miteingebunden. Diese wurden durch Mitarbeiter der Stadtwerke vorbereitet und anschließend durch einen den Stadtwerken zugewiesenen Beamten der Stadt gepru ft und unterzeichnet. Der Gebu hrenbescheid enthielt im Briefkopf das Logo der Stadt und als erlassende Stelle den Bu rgermeister. Das Verwaltungsgericht (VG) Du sseldorf hob den Gebu hrenbescheid auf, weil dieser rechtswidrig sei und den Kl. in seinen Rechten verletze. Nach Ansicht des Gerichts war die Konstruktion der Zuweisung des Beamten an die Stadtwerke nicht ausreichend, um den Gebu hrenbescheid noch der zuweisenden Beho rde zurechnen zu ko nnen. Zur Festsetzung sei alleine die Stadt berechtigt. Zwar wies der hier vorliegende Bescheid auf seinem 17

18 Briefkopf den Bu rgermeister als erlassende Beho rde aus, tatsa chlich war der Bescheid jedoch von den Stadtwerken und damit einer juristischen Person des Privatrechts erlassen worden. Die Mitwirkung von Privaten bei der Erstellung von Bescheiden sei in Form der Verwaltungshilfe zwar zula ssig; diese werde aber u berschritten, wenn der Entscheidungstra ger (die Beho rde) nicht selbst die Entscheidung trifft. Ein so ergangener Bescheid sei zwar wirksam, aber rechtswidrig. Die durch die Bekl. gewa hlte Umsetzung fu hre zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Pru - fung und Unterzeichnung des Bescheides durch einen den Stadtwerken zugewiesenen Beamten fu hre nicht dazu, dass die Maßnahme der Gemeinde zugerechnet werden ko nne. VG Düsseldorf, Urt. v K 2297/13 III. WASSERVERSORGUNGSPFLICHT Der Antragsteller (ASt.), ein Miteigentu mer eines mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstu cks im Schliertal, hat keinen Anspruch auf Anschluss an die o ffentliche Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Hochspeyer. Aus dem Landeswassergesetz ergibt sich laut dem VG Neustadt a.d. Weinstraße kein Anspruch des ASt. gegenu ber der Verbandsgemeinde Hochspeyer zur Herstellung einer leitungsgebundenen Wasserversorgung. Zwar habe nach dieser Vorschrift auch die Verbandsgemeinde die o ffentliche Wasserversorgung in ihrem Gebiet sicher zu stellen. Diese Aufgabenzuweisung gebe dem Bu rger aber keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenu ber dem Tra ger der o ffentlichen Wasserversorgung im Sinne eines subjektiv-o ffentlichen Rechts. Vielmehr habe der Einzelne grundsa tzlich nur einen Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung. Kommen die Tra ger der Wasserversorgung ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, so ko nnen allenfalls die zusta ndigen Beho rden gegen den jeweiligen Tra ger der Wasserversorgung einschreiten. Einen Anspruch des Einzelnen auf Schaffung zusa tzlicher Anlagen bei unterstellter fehlender Aufgabenwahrnehmung bestehe indessen nicht. Vorliegend sei der ASt. jedoch nicht an eine bestehende o ffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde Hochspeyer angeschlossen. Bei der bisherigen Zapfstelle handele es sich auch nicht um eine o ffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde Hochspeyer. Dem ASt. gehe es deshalb nicht um die (zula ssige) Teilhabe an der bestehenden o ffentlichen Wasserversorgung, sondern um die Schaffung einer neuen Wasserversorgungseinrichtung. Ein entsprechender Anspruch stehe ihm entsprechend der allgemeinen Wasserversorgungssatzung jedoch nicht zu. Auch aus Vertrauensgesichtspunkten steht dem ASt. kein Anspruch auf Sicherung der Trinkwasserversorgung zu. Die Voraussetzungen fu r eine anspruchsbegru ndende Verdichtung der Erschließungslast hinsichtlich der Wasserversor- 18

19 gung seien vorliegend nicht mit u berwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Entsprechende Verdichtungsmomente ko nnen nicht aus dem Erlass des Bebauungsplans hergeleitet werden. Das im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungskonzept wurde entsprechend umgesetzt. Die Verbandsgemeinde Hochspeyer habe bei den Bewohnern des Schliertals auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, sie sei bereit, das Tal mittels Wasserversorgungsanlagen zu erschließen. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v L 77/14.NW IV. BESTIMMUNG VON WASSERZÄHLERN Vor dem Amtsgericht (AG) Mo nchengladbach- Rheydt hat die Eigentu merin eines Hausgrundstu ckes das o rtlich zusta ndige Wasserversorgungsunternehmen auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Hintergrund war, dass in dem an die Wasserversorgung angeschlossenen Geba ude urspru nglich ein Wasserza hler Qn 6 eingebaut war. Erst ab dem Jahr 2009 wurde der gu nstigere Grundpreis fu r einen kleineren Wasserza hler Qn 2,5 abgerechnet. Die Kla gerin macht nunmehr die Differenz zwischen der Grundgebu hr des Za h-lers Qn 6 und des Za hlers Qn 2,5 fu r die Vergangenheit geltend. Sie behauptet, der verwendete Za hler des Typs Qn 6 sei u berdimensioniert. Hierdurch wu rden Messungenauigkeiten entstehen. Das AG hat die Klage zuru ckgewiesen. Die vom beklagten Wasserversorgungsunternehmen getroffene Auswahl des Wasserza hlers Qn 6 sei ermessensfehlerfrei im Rahmen des nach Billigkeitsmaßsta ben auszuu benden Leistungsbestimmungsrechts gem. 18 Abs. 2 Satz 2, 4 AVBWasserV gewesen. Nach 18 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV stelle das Wasserversorgungsunternehmen die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtung fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Nach 18 Abs. 2 AVBWasserV bestimme das Wasserversorgungsunternehmen Art, Zahl und Gro ße sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafu r Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewa hrleistet wird. Es hat dabei den Kunden und den Anschlussnehmer anzuho ren und deren berechtigte Interessen zu wahren. Das Wasserversorgungsunternehmen verfu ge insoweit u ber ein Bestimmungsrecht. Dies erfordere auch eine vom Wasserversorgungsunternehmen vorzunehmende Abwa gung der beiderseitigen Interessen (BGH, Urteil vom VIII ZR 97/09). Bei Ausu bung ihres Ermessens sei die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH gehalten, diesem den aktuellen Stand der Technik zugrunde zu legen und unter dessen Beru cksichtigung daru ber zu entscheiden, ob ein Austausch des Wasserza hlers wegen neuerer technischer Erkenntnisse gerechtfertigt ist. 19

20 Die Beklagte schulde jedoch nur dann eine Ermessensentscheidung, wenn im streitgegensta ndlichen Zeitraum entweder die Kla gerin einen Austausch des Wasserza hlers gefordert hat oder aber ein turnusma ßiger Za hleraustausch seitens der Beklagten geschuldet war. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versorgungsvertrag bestehen gegenu ber der Kla gerin zwar besondere Schutz- und Ru cksichtnahmepflichten. Aus diesen folge jeweils ein Anspruch auf erneute Ausu bung des Leistungsbestimmungsrechts dann, wenn sich der technische Standard, der Einfluss auf die Auswahl der Messgera te hat, in einem wesentlichen Maße a ndert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Das Versorgungsunternehmen sei dann gehalten, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Entgegen der Auffassung der Kla gerin schuldet die Beklagte jedoch nicht bereits dann eine erneute Ermessensausu bung, wenn sich alleine der Stand der Technik gea ndert habe. Der BGH fordere kumulativ zur A nderung des Standes der Technik, dass beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden. Eine entsprechende Geltendmachung kann nur durch den Kunden selbst erfolgen. Dies ist hier nicht der Fall. Somit schuldet die Beklagte lediglich beim turnusma ßigen Austausch des Wasserza hlers eine Ermessensentscheidung. Diese Ermessungsentscheidung habe die Beklagte entsprechend dem aktuellem Stand der Technik zutreffend getroffen, wie den Ausfu h- rungen des Sachversta ndigen entnommen werden ko nne. AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v C 434/09 TEIL 7: VERANSTALTUNGEN I. VKU INFOTAG Das Thema Wasserpreise birgt unvera ndert Zu ndstoff, wie auch die Entscheidung des OLG Du sseldorf zur Preissenkung der BWB (s. o.) zeigt. Auch vor diesem Hintergrund mo chten wir auf eine Veranstaltung des VKU hinweisen. Dieser bietet Ihnen am MITTWOCH, DEN , IN FRANKFURT AM MAIN die Mo glichkeit, sich auf dem VKU-Infotag Wasserpreise kalkulieren und kontrollieren daru ber zu informieren, was bei der Kalkulation von Wasserpreisen zu beachten ist. Unter anderem wird Sie hierbei unser Kollege, Herr Wirtschaftspru fer und Steuerberater Guido Sydow, u ber Fragen der Preiskalkulation und Tarifgestaltung informieren. II. VKU PRAXISTRAINING Ganz konkret wird es beim VKU Praxistraining Wasserpreise kalkulieren. Hier stellen Herr Wirtschaftspru fer und Steuerberater Guido Sydow und Herr Christian Pannek aus unserem Hause das BBH-Tool zur Kalkulation von Wasserpreisen, welches auf dem Leitfaden von VKU und BDEW zur Wasserpreiskalkulation aufbaut, ge- 20

21 meinsam mit dem VKU ausfu hrlich vor. Die Teilnehmer erhalten im Rahmen der Veranstaltung die Mo glichkeit, das Tool unter fachma nnischer Anleitung am Computer selbst gru ndlich auszuprobieren. Jedem Teilnehmer steht hierzu ein Notebook zur Verfu gung. Die Termine fu r das Praxistraining sind folgende: BERLIN, DIENSTAG DEN FRANKFURT A. M., MITTWOCH DEN Sprechen Sie uns bei Interesse an den Veranstaltungen mit dem VKU gerne an oder informieren Sie sich auf der VKU-Homepage. III. EWERK-FACHSEMINAR Das EWeRK veranstaltet am FREITAG, DEN IN BERLIN ein Fachseminar zum Themenkomplex Die U bernahme von Wasserversorgungsnetzen Probleme aus der Praxis. Rechtsanwa ltin Beate Kramer (BBH Berlin) diskutiert die bestehenden rechtlichen Probleme bei der U bernahme von Wasserversorgungsnetzen. Dipl.-Ing. Frank Licht (BET Aachen) erla utert den Themenkomplex der wirtschaftlichen Bewertung entsprechender Anlagen. Rechtsanwalt Dr. Christian Stenneken (Aulinger Rechtsanwa lte, Essen) wird einen Einblick in die juristische Praxis bei streitigen Wassernetzu bernahmen gewa hren. Ingo Eitelbach (Vorstand der Stadtwerke Plo n Ao R) berichtet u ber die praktischen Erfahrungen eines Stadtwerks und wird u ber Zukunftsperspektiven von Wassernetzu bernahmen sprechen. IV. BBH STADTWERKE-SEMINAR Daneben laden wir Sie herzlich zu unseren BBH Stadtwerke-Seminar Rechtliche Grundlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ein. Dieses findet an den folgenden Terminen jeweils von 10:00 bis 17:00 Uhr an unseren Standorten statt: BERLIN, DIENSTAG DEN KO LN, DONNERSTAG DEN HAMBURG, DIENSTAG DEN STUTTGART, DIENSTAG DEN In diesem Seminar wollen wir Ihnen die Grundzu ge des o ffentlichen Wasserrechts (z. B. wasserrechtliche Gestattungen, Wasserentnahmeentgelt, Abwasserabgabe) sowie der Entgeltgestaltung und -kontrolle erla utern und Ihnen Mo glichkeiten zur rechtssicheren und praxistauglichen Vertragsgestaltung (beispielsweise von Wasserliefervertra gen) aufzeigen. Daneben mo chten wir mit Ihnen aktuelle Probleme und Fragestellungen wie auch Dauerbrenner, z. B. das Thema Lo schwasserversorgung, diskutieren. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! 21

22 U BER BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwa lten, Steuerberatern und Wirtschaftspru fern ist BBH ein fu hrender Anbieter von Beratungsdienstleistungen fu r Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftspru fung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte o ffentliche Recht. HINWEIS Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Bu ttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Beru cksichtigung Ihrer konkreten Bedu rfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. HERAUSGEBER Becker Bu ttner Held Magazinstraße Berlin

23 Daniel Schiebold Rechtsanwalt Magazinstraße Berlin Tel + 49 (0) Fax +49 (0) daniel.schiebold@bbh-online.de Guido Sydow Wirtschaftspru fer/steuerberater Magazinstraße Berlin Tel +49 (0) Fax +49 (0) guido.sydow@bbh-online.de Beate Kramer Rechtsanwa ltin Magazinstraße Berlin Tel +49 (0) Fax +49 (0) beate.kramer@bbh-online.de Dr. Edwin Schulz Rechtsanwalt Magazinstraße Berlin Tel +49 (0) Fax +49 (0) edwin.schulz@bbh-online.de Jana Siebeck Rechtsanwa ltin Magazinstraße Berlin Tel +49 (0) Fax +49 (0) jana.siebeck@bbh-online.de Karoline Bergmann Rechtsanwa ltin Magazinstraße Berlin Tel +49 (0) Fax +49 (0) karoline.bergmann@bbh-online.de 23

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