B e s c h l u s s. Verteilung der richterlichen Geschäfte mit Wirkung ab dem :

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1 32 c E B e s c h l u s s Verteilung der richterlichen Geschäfte mit Wirkung ab dem : Soweit die Geschäfte nach Namen aufgeteilt ist für die Zuständigkeit der Name des nach dem Alphabet vorrangigen Beklagten, Beschuldigten, Angeklagten, Betroffenen oder Antragsgegners maßgebend, bei Klagen auf Grund von Verkehrsunfällen und mehreren Beklagten zunächst der Name des Halters, sodann des Fahrers und letztlich der Versicherung, bei Firmennamen, sofern ein Privatname enthalten ist, der erste Buchstabe des Hausnamens, anderenfalls der erste Buchstabe des Firmennamens. Adelstitel und eindeutige Namenszusätze wie z.b. von, ter und de bleiben unberücksichtigt. Hinsichtlich des Namens eines Beklagten, Beschuldigten, Betroffenen, Angeklagten oder Antragsgegners ist derjenige Name maßgebend unter dem der/die Genannte in der Antragsschrift, Klageschrift, Anklage etc. jeweils bezeichnet ist. Ist der Beklagte, Beschuldigte, Betroffener, Angeklagte, Antragsgegner dort mit mehreren Namen bezeichnet, gilt der Name, der im Alphabet vorrangig ist. In Ehe- und Folgesachen ist für die Zuständigkeit der gemeinsame Familienname maßgebend, bei Fehlen eines Familiennamens oder Namensverschiedenheit zunächst der Name der gemeinsamen Kinder, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden der Name des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin. In isolierten Sorgerechts- und Umgangssachen sowie in Abstammungssachen richtet sich bei Namensverschiedenheiten die Zuständigkeit nach dem Namen des Kindes. Das gilt auch, soweit in Abstammungsverfahren die Zahlung von Kindesunterhalt verlangt wird. In insolierten Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach dem gemeinsamen Namen der früheren Ehegatten. bei Namensverschiedenheit nach dem Namen des beteiligten Ehemannes. Die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei Ermittlungssachen gegen Unbekannt richtet sich nach dem Namen des nach dem Alphabet ersten Geschädigten. 1

2 II. Es übernehmen folgende Aufgaben: 1. Direktor des Amtsgerichts Dr. Fischedick a) Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Dezernat zugewiesen b) die dem Familiengericht zugewiesenen Sachen mit den Anfangsbuchstaben A, H, M, O, S, St (soweit diese ab dem bei Gericht eingegangen sind), T, U,V und W, einschließlich der Rechtshilfeersuchen und der Adoptionssachen (Abt. 13), c) Entscheidungen über die Ablehnung eines Amtsrichters in Zivilsachen, d) die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung keinem anderen Richter übertragen e) die Entscheidungen in Zwangsvollstreckungsverfahren, soweit über die Durchsuchung, die Vollstreckung nachts und an Sonn- und Feiertagen sowie Haft zu entscheiden ist, soweit Schuldner mit den Anfangsbuchstaben M bis Z betroffen f) die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts, soweit über Vorlagen und Rechtsbehelfe nach dem Rechtspflegergesetz und Erinnerungen gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieher und Rechtspfleger zu entscheiden ist, g) Vorlagen und Rechtsbehelfe in Vollstreckungssachen mit dem Registerzeichen J, K und L. 2. Richterin am Amtsgericht Hinkers a) den Vorsitz im Schöffengericht und im erweiterten Schöffengericht (Abt. 7 und 22), einschließlich der AR Bewährungssachen, b) die Geschäfte der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts einschl. der Sachen, in denen nach 26 GVG Anklage erhoben worden ist (Abt. 24), c) die Auswahl und Auslosung der Schöffen und Jugendschöffen, d) die Geschäfte der Jugendrichterin (Einzelrichter Abt. 9), e) die Gs-Sachen des Strafprozessregisters gegen Heranwachsende und Jugendliche, f) Gs-Sachen in Jugendsachen gem. 45 und 47 JGG und vereinfachte Verfahren nach 76 ff JGG, g) die Einzelrichterstrafsachen des Strafprozessregisters einschließlich AR Bewährungssachen mit den Buchstaben A, C, D (aus Abt. 5 Ds), h) Strafbefehlsverfahren einschließlich der Verhandlungen nach eingelegtem Einspruch mit den Buchstaben A, C und D (aus Abt. 5 Cs), i) die von anderen Gerichten übernommenen AR-Bewährungssachen, soweit dafür das Jugendgericht beziehungsweise das Jugendschöffengericht zuständig ist, j) Rechtshilfeersuchen in Jugendschutzsachen, k) die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zurückverwiesenen Sachen, l) aus den Richterdezernaten 3 und 5 gem. 354 StPO nach Revision zurückverwiesenen Sachen, m) die Aufgaben der Güterichterin, soweit Zivilverfahren aus dem Dezernat 5 betroffen sind. 2

3 3. Richterin am Amtsgericht Wischermann: a) die Einzelrichterstrafsachen des Strafprozessregisters einschließlich AR Bewährungssachen mit den Buchstaben B, K, L, M, N, O,,Q, R, S, T, U, V, W, X, Y und Z jeweils außer Jugendsachen - (Abt. 23 Ds), b) Strafbefehlsverfahren einschließlich der Verhandlungen nach eingelegtem Einspruch mit den Buchstaben B, K, L, M, N, O, Q, R, S, T, U, V, W, X, Y und Z jeweils außer Jugendsachen - (Abt. 23 Cs), c) die Einzelrichterstrafsachen des Strafprozessregisters einschließlich AR Bewährungssachen mit den Buchstaben E, F, G, H, I, J und P jeweils außer Jugendsachen - (aus Abt. 5 Ds), d) Strafbefehlsverfahren einschließlich der Verhandlungen nach eingelegtem Einspruch mit den Buchstaben E, F, G, H, I, J und P jeweils außer Jugendsachen (aus Abt. 5 Cs), e) den Beisitz im erweiterten Schöffengericht, f) die aus dem Richterdezernat 2 gemäß 354 StPO vom Revisionsgericht zurückverwiesenen Sachen, als Vorsitzende bei zurückverwiesenen Sachen des erweiterten Schöffengerichts. 4. Richterin am Amtsgericht Kramer a) die dem Familiengericht zugewiesenen Sachen mit den Buchstaben B E, G, I, J, K, L, Q, R, St (soweit das jeweilige Verfahren bis zum bei Gericht eingegangen ist), Sch, X, Y einschließlich der Rechtshilfeersuchen und der Adoptionssachen (Abt. 12 ), b) die Geschäfte aus dem Urkundsregister II, soweit sie nicht besonders aufgeführt c) Entscheidungen über die Ablehnung eines Amtsrichters soweit sie nicht ausdrücklich anders geregelt d) den Beisitz im erweiterten Schöffengericht nach Zurückweisung einer beim Schöffengericht anhängig gewesenen Strafsache aus der Revision, soweit der nach dieser Geschäftsverteilung zuständige Richter bereits bei der Erstentscheidung mitgewirkt hat. 5. Richterin am Amtsgericht Brüggemann a) die Gs-Sachen des Strafprozessregisters soweit Erwachsene betroffen b) Ordnungswidrigkeiten aller Art, auch bzgl. Jugendlicher und Heranwachsender einschließlich Erzwingungshaftsachen und Rechtshilfesachen (Abt. 19 ) c) Privatklagesachen (Bs) einschließlich der Entscheidungen gemäß 36 Schiedsmannsordnung, d) Rechtshilfesachen in Straf- und Disziplinarsachen, e) die B-, H- u. C-Sachen des Zivilprozessregisters betreffend Antragsgegner und Beklagte mit den Buchstaben F, H, L, U, T, V (für Eingänge bis zum ), W, X und Y ( Abt. 3), sowie A und Z, soweit diese ab dem eingegangen 3

4 f) die Verfahren betreffend Räumungsschutz, die sich aus den vorgenannten Zivilprozessen ergeben, g) Wohnungseigentumssachen (Abt. 3), h) alle Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen, i) Vorlagen und Rechtsbehelfe in Grundbuch- und Hinterlegungssachen, j) die Aufgaben der Güterichterin zur Durchführung von Mediationen im Güterichtermodell nach 278 Abs. 5 ZPO, 36 Abs.5 FamFG, k) Rechtshilfeersuchen von Gerichten anderer Gerichtsbarkeiten. 6. Richter am Amtsgericht Dr. Hillebrand (ständiger Vertreter des Direktors) a) Verwaltungsaufgaben nach näherer Zuweisung, b) die dem Familiengericht zugewiesen Sachen mit den Anfangsbuchstaben F, N, P und Z, einschließlich der Rechtshilfesachen und der Adoptionssachen (Abt. 17), c) die dem Betreuungsgericht zugewiesenen Aufgaben des Registers XVII der Abt. 4 hinsichtlich Betroffener mit den Anfangsbuchstaben B, D, E, K und S einschließlich der Rechtshilfeersuchen, sowie die Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen (Register XIV) der Abt. 44, soweit der Name des Betroffenen mit den Buchstaben B, D, E, K und S beginnt und der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Dorsten hat, d) die Vertretung im Beisitz des erweiterten Schöffengerichts, e) die richterlichen Entscheidungen in Beratungshilfesachen, f) Entscheidungen über die Ablehnung eines Amtsrichters in Straf- und Owi-Sachen nach 27 Abs. 3, 30 StPO, g) die Rechts- und Amtshilfeersuchen, soweit sie nicht besonders aufgeführt sind. 7. Richterin am Amtsgericht Bartoszek-Schlüter a) die B-, H- und C- Sachen des Zivilprozessregisters betreffend Antragsgegner und Beklagte mit den Buchstaben C, D, E, G, I, J, P, R, S, Q (Abt. 21 und Abt. 30), sowie A und Z soweit diese bis zum eingegangen sind und den Buchstaben V für Eingänge ab dem , b) die B- H- und C-Sachen des Zivilprozessregisters betreffend Antragsgegner und Beklagte mit den Buchstaben B, K, M, N und O (Abt. 8 und Abt. 30), c) die Verfahren betreffend Räumungsschutz, die sich aus diesen Zivilprozessen ergeben, d) Nachlass- und Teilungssachen (Abt. 10), soweit diese bis zum eingegangen e) Landwirtschaftssachen. 8. Richterin am Amtsgericht Bookjans a) die Nachlass-und Teilungssachen, soweit diese ab dem eingegangen b) die Entscheidung über die Ablehnung eines Amtsrichters in Familiensachen, c) die dem Betreuungsgericht zugewiesenen Aufgaben des Registers XVII der Abt. 4 hinsichtlich Betroffener mit den Anfangsbuchstaben A, C, F, G, H, I, J, L, 4

5 M, N, O, P, Q, R, T, U, V, W, X, Y und Z einschließlich der Rechtshilfeersuchen, sowie der Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen (Register XIV) der Abt. 44, soweit der Name des Betroffenen mit den Buchstaben A, C, F, G, H, I, J, L, M, N, O, P, Q, R, T, U, V, W, X, Y oder Z anfängt und der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Dorsten hat, d) die dem Betreuungsgericht zugewiesenen Aufgaben des Registers XVII der Abt. 40 einschließlich der Rechtshilfeersuchen sowie der Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen des Registers XIV der Abt 44 soweit der Betroffene seinen Wohnsitz in Dorsten hat, e) die richterlichen Entscheidungen nach dem Polizeigesetz, soweit sie nicht in der Geschäftsverteilung gesondert geregelt sind. III. 1. Es vertreten sich die Richterinnen und Richter wie folgt: a) Kramer und Dr. Fischedick, b) Hinkers und Wischermann, c) Bartoszek-Schlüter und Brüggemann, wobei in Gs-Sachen Brüggemann durch Hinkers und ersatzweise durch Wischermann vertreten wird, d) Bookjans und Dr. Hillebrand, mit Ausnahme der Familiensachen, in denen er durch Kramer vertreten wird. 2. Der Nachmittags-Eildienst wird abweichend wie folgt geregelt: Am Nachmittag eines jeden Arbeitstages wird der Eildienst nach Uhr bis Dienstschluss wie folgt wahrgenommen nur dann, wenn der ordentliche Dezernent nicht im Hause oder durch eigene längere Termine verhindert ist. 1. Jahreshälfte mo. di. mi. do. Hinkers (Brüggemann) Kramer (Dr. Fischedick) Dr. Hillebrand (Bartoszek-Schlüter) Bookjans (Wischermann) fr. die / der jeweils sich aus der Liste (Anlage 1) ergebende Richterin / Richter 5

6 2. Jahreshälfte mo. di. mi. do. fr. Brüggemann (Hinkers) Dr. Fischedick (Kramer) Bartoszek-Schlüter (Dr. Hillebrand) Wischermann (Bookjans) die / der jeweils sich aus der Liste (Anlage 1) ergebende Richterin / Richter Für den außerhalb der Dienstzeiten zusammen mit dem Amtsgericht Gladbeck eingerichteten Bereitschaftsdienst gilt eine gesonderte Regelung (Anlage 2). 3. Wenn ein/e Richter/in oder sein/e Vertreter/in bis 13:00 Uhr nicht zur Verfügung stehen, vertreten sich zunächst jeweils alle Strafrichter/innen, Betreuungsrichter Familienrichter/innen und Zivilrichter/innen gegenseitig. 4. Ansonsten vertreten sich die Richter/innen in folgender Ringreihenfolge, die jeweils bei dem/der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter/in beginnt: Hinkers - Wischermann - Brüggemann - Bartoszek-Schlüter - Dr. Fischedick - Kramer - Dr. Hillebrand - Bookjans Zuständig ist der / die Richter/in, der / die in dieser Reihenfolge dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter/in als erster folgt. 5. a) Soweit beim Eil oder Bereitschaftsdienst ein/e Richter/in die anfallenden Geschäfte voraussichtlich nicht innerhalb von drei Stunden erledigen kann, ist der/die in der nach Ziff. III.4. genannten Reihenfolge dem/der diensthabenden Richter/in zunächst folgende und erreichbare Richter/in zum Dienst verpflichtet und für die jeweils als zeitlich zweite, vierte und sechste eingegangene Angelegenheit zuständig. b) Im Bereitschaftsdienst erfolgt die Vertretung im Krankheitsfall durch den Vertreter / Vertreterin im Dezernat; wenn insoweit auch eine Verhinderung besteht, gilt die Regelung zu Ziff. III.4. 6

7 46282 Dorsten, 21. Dezember 2018 Das Präsidium des Amtsgerichts Dr. Fischedick Hinkers Dr. Hillebrand Kramer Wischermann 7

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