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1 - 320 E c B e s c h l u s s Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2016 wird die richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Leer wie folgt geregelt: A. Allgemeine Geschäftsverteilung I. Direktor des Amtsgerichts Bruns 1. Alle Straf-und Bewährungssachen mit gerader Endziffer, deren Bearbeitung das Gesetz dem Vorsitzenden des Schöffengerichts zuweist. 2. Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts in Verfahren mit geraden Endziffern. 3. Weiteres Mitglied des erweiterten Schöffengerichts in Verfahren mit ungerader Endziffer. 4. Vorsitzender im Ausschuss zur Wahl der Schöffen sowie die Tätigkeit nach 45 ff. GVG für das Schöffengericht. 5. Haftsachen und Verfahren auf einstweilige Unterbringung nach 126 a StPO (beide auch als Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG, die donnerstags anfallen (Eingang des schriftlichen Antrags bei Gericht) sowie die entsprechenden vom Wochenenddienst begonnenen Sachen mit den Endziffern 7 und Gs-Sachen gegen Erwachsene, jedoch ohne Haftsachen und ohne Verfahren auf einstweilige Unterbringung nach 126 a StPO 7. Gs-Sachen gegen Jugendliche und Heranwachsende, jedoch ohne Haftsachen und Verfahren auf einstweilige Unterbringung nach 126 a StPO und ohne die Vernehmung von Geschädigten und Zeugen in Verfahren wegen Sexualstraftaten Vertreter/in: Richter Witte II. Richter am Amtsgericht Brahms 1. Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben P, Q, S, U und W 2. Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen 3. Rechtshilfesachen in Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben P, Q, S, U und W Vertreter/in: Bußmann, bei dessen Verhinderung zu Nr. 1 und 3 Kuiter III. Richter am Amtsgericht Kuiter 1. Familiensachen einschließlich Rechtshilfeverfahren in Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben H, M, N, V 2. Alle Straf-, Bewährungs- und Vollstreckungssachen, deren Bearbeitung das Gesetz dem Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes zuweist mit Ausnahme der entsprechenden Gsund OWi-Verfahren. 3. Vorsitzender im Ausschuss zur Wahl der Jugendschöffen sowie die Tätigkeit nach 35 JGG 4. Weiteres Mitglied des erweiterten Schöffengerichts in Verfahren mit gerader Endziffer 5. Haftsachen und Verfahren auf einstweilige Unterbringung nach 126 a StPO (beide auch als 1

2 Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG, die mittwochs anfallen (Eingang des schriftlichen Antrags bei Gericht) sowie die entsprechenden vom Wochenenddienst begonnenen Sachen mit den Endziffern 9 und Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts in Verfahren mit ungeraden Endziffer Vertreter/in: Gerwert, bei dessen Verhinderung zu Nr. 1 Bußmann IV. Richter am Amtsgericht Groger 1. Zivilsachen (C- und H-Sachen), einschl. der Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen und Mahnsachen mit den Endziffern 7, 8 2. Insolvenzsachen 3. Konkurssachen und Sachen der Vergleichsordnung 4. Beratungshilfesachen Vertreter/in: Dr. Sommer V. Richterin am Amtsgericht Coordes 1. Betreuungssachen und Unterbringungssachen gemäß 312 Nrn. 1 und 2 FamFG sowie seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Rhauderfehn und der Gemeinde Westoverledingen hat. 2. Zivilsachen (C- und H-Sachen) einschl. der Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen und Mahnsachen mit der Endziffer 3 3. Grundbuchsachen 4. Vertragshilfesachen 5. Sachen des Urkundsregisters Vertreter/in: Ri inag Varwig VI. Richterin am Amtsgericht Varwig Betreuungssachen und Unterbringungssachen gemäß 312 Nrn. 1 und 2 FamFG sowie seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Weener, Gemeinde Bunde, Gemeinde Moormerland und Gemeinde Jemgum hat Vertreter/in: Ri inag Coordes VII. Richter am Amtsgericht Gerwert Familiensachen einschließlich Rechtshilfeverfahren in Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben A - G, T, X - Z Vertreter/in: Kuiter, bei dessen Verhinderung Brahms. VIII. Richter am Amtsgericht Bußmann 1. Familiensachen einschließlich Rechtshilfeverfahren in Familiensachen mit den Anfangsbuchstaben I, J, K, L, O und R 2

3 2. Landwirtschaftssachen und Verfahren auf Löschung der Entschuldungsvermerke Vertreter/in: Brahms, bei dessen Verhinderung zu Nr. 1 Gerwert IX. Richterin am Amtsgericht Andrees 1. Betreuungssachen und Unterbringungssachen gemäß 312 Nrn. 1 und 2 FamFG sowie seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Gemeinden bzw. Samtgemeinden Uplengen, Jümme, Hesel und Ostrhauderfehn hat. 2. Alle Straf-und Bewährungssachen mit ungerader Endziffer, deren Bearbeitung das Gesetz dem/der Vorsitzenden des Schöffengerichts zuweist. 3. Rechtshilfesachen in Straf- und OWi-Sachen. Vertreter/in: Calame X. Richter am Amtsgericht Dr. Sommer 1. Zivilsachen (C- und H-Sachen) einschl. der Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen und Mahnsachen mit den Endziffern 1, 2, 5, 39-99, Nach 43 des Wohnungseigentumsgesetzes anfallende Entscheidungen 3. Sachen des Erbregisters Vertreter/in: Groger XI. Richter am Amtsgericht Calame 1. Zivilsachen (C- und H-Sachen) einschl. der Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen und Mahnsachen mit den Endziffern 0, 64-14,, 09-29, 2. Betreuungssachen und Unterbringungssachen gemäß 312 Nrn. 1 und 2 FamFG sowie seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Leer hat. Vertreter/in: Ri`inAG Andrees XII. Richter Witte 1. Alle Straf-, Bewährungs- und Vollstreckungssachen, deren Bearbeitung das Gesetz dem Jugendrichter zuweist mit Ausnahme der entsprechenden Gs- und OWi-Verfahren. 2. OWi-Sachen gegen Erwachsene, Jugendliche und Heranwachsende, auch soweit sie in ein Strafverfahren übergeleitet werden, mit den Anfangsbuchstaben A-K. 3. Offenbarungssachen. 4. Haftsachen und Verfahren auf einstweilige Unterbringung nach 126 a StPO (beide auch als Gefahrenabwehr, die dienstags anfallen (Eingang des schriftlichen Antrags bei Gericht) sowie die entsprechenden vom Wochenenddienst begonnenen Sachen mit den Endziffern 1 und Zivilsachen (C- und H-Sachen) einschl. der Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen und Mahnsachen mit der Endziffern 6. Vertreter/in: DirAG Bruns 3

4 XIII. Richterin Eilers 1. Cs- und Ds-Sachen gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben A-E, M-R einschließlich der zugehörigen und auch der abgegebenen Bewährungssachen. 2. OWi-Sachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene, auch soweit sie in ein Strafverfahren übergeleitet werden, mit den Anfangsbuchstaben L - Z 3. J- und M-Sachen 4. Haftsachen und Verfahren auf einstweilige Unterbringung nach 126 a StPO (beide auch als Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG, die montags anfallen (Eingang des schriftlichen Antrags bei Gericht) sowie die entsprechenden vom Wochenenddienst begonnenen Sachen mit den Endziffern 3 und 4. Vertreter/in: Ri`in König XIV. Richterin König 1. Cs- und Ds-Sachen gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben F - L und S - Z einschließlich der zugehörigen und auch der abgegebenen Bewährungssachen. 2. Bs-Sachen 3. Haftsachen und Verfahren auf einstweilige Unterbringung nach 126 a StPO (beide auch als Gefahrenabwehr nach dem Nds. SOG, die freitags anfallen (Eingang des schriftlichen Antrags bei Gericht) sowie die entsprechenden vom Wochenenddienst begonnenen Sachen mit den Endziffern 5 und Gs-Sachen, soweit es sich um die Vernehmung von Geschädigten und Zeugen in Verfahren wegen Sexualstraftaten handelt. Vertreter/in: Ri`in Eilers B. Allgemeine Bestimmungen Bei Anklagen gegen mehrere Beschuldigte und bei mehreren Strafbefehlsanträgen in einem Verfahren ist, unabhängig von der Reihenfolge, der für den ältesten Beschuldigten buchstabenmäßig zuständige Richter zuständig; bei Gleichaltrigkeit richtet sich die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge. Die Zuständigkeit bleibt auch nach Einlegung eines oder mehrerer Einsprüche bestehen, auch wenn nicht alle Beschuldigten Einspruch einlegen. Soweit sich ein Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche/Heranwachsende richtet, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem jeweils ältesten der jugendrichterlichen Zuständigkeit unterfallenden Beschuldigten. Die Zuständigkeit in Familiensachen richtet sich nach dem gemeinsamen Familiennamen der Parteien. Führten oder führen diese keinen gemeinsamen Namen, gilt der Name des ältesten minderjährigen Kindes. Sind keine minderjährigen Kinder beteiligt, ist der Name des Antragsgegners bzw. Beklagten maßgebend. Die Zuständigkeit in Adoptionssachen richtet sich nach dem Familiennamen des ältesten Anzunehmenden. In Verfahren betreffend die Anfechtung der Adoption richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des Angenommenen zum Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrages. 4

5 Die Zuständigkeit in Betreuungssachen richtet sich bei außerhalb des Bezirks untergebrachten Betreuten nach deren letzten Wohnsitz im Bezirk. C. Besondere Zuständigkeiten Bei Verhinderung eines Richters und seines Vertreters vertreten die übrigen Richter des Amtsgerichts Leer in umgekehrter Reihenfolge des Dienstalters, bei gleichem Dienstalter in umgekehrter Reihenfolge des Lebensalters. Für die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist jeweils der Richter zuständig, der diesen Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan vertritt. Wird auch der Vertreter abgelehnt, so entscheiden die übrigen Richter des Amtsgerichts Leer in der umgekehrten Reihenfolge des Dienstalters, bei gleichem Dienstalter in umgekehrter Reihenfolge des Lebensalters. Die gleiche Regelung gilt auch für den Fall, dass eine Strafsache gemäß 354 Abs. 2 StPO durch das Revisionsgericht an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Leer zurückverwiesen wird. Güterichter Mediationsverfahren und Güteverfahren nach 278 Abs. 5 ZPO und 36 Abs. 5 FamFG bearbeitet der Güterichter. Zum Güterichter wird bestimmt Herr Richter am Amtsgericht N. Kuiter. Vertreten wird er durch Herrn Richter am Amtsgericht Dr. Sommer. Mediations- bzw. Güteverfahren werden in der Abteilung 31 AR eingetragen. Eine pensenmäßige Berücksichtigung zugunsten des Güterichters findet abhängig von der Zahl und dem Umfang der eingegangenen Verfahren im Folgejahr statt. D. Bereitschaftsdienst Für eilbedürftige Geschäfte betreffend freiheitsentziehende Maßnahmen und Wohnungsdurchsuchungen wird ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Der Bereitschaftsdienst besteht außerhalb der üblichen Dienstzeiten als Rufbereitschaft. Er dauert im Frühjahr und Sommer von 9.45 bis Uhr, im Herbst und Winter von 9.45 bis Uhr. Angelegenheiten, die ohne Hinzuziehung eines Protokollführers nicht erledigt werden können (Haftvorführungen) oder die Vorlage von Unterlagen erfordern (Unterbringungen) sind an Samstagen, Sonntagen, allgemeinen Feiertagen in Niedersachsen und aus sonstigem Anlass dienstfreien Tagen bis Uhr mitzuteilen. Zuständig für die Bereitschaftsdienste an Samstagen, Sonntagen, allgemeinen Feiertagen in Niedersachsen und aus sonstigem Anlass dienstfreien Tagen sind sämtliche Richter in der Reihenfolge des Dienstalters, bei gleichem Dienstalter in umgekehrter Reihenfolge des Lebensalters. Bei urlaubsbedingter Verhinderung ist der nachfolgende Richter zuständig. Bei der Verteilung gelten die Tage des Wochenendes (Samstag und Sonntag), die allgemeinen Feiertage in Niedersachsen und die aus sonstigem Anlass dienstfreien Tage jeweils als ein Bereitschaftsdienst. Die Reihenfolge wird jeweils bis zum 20. eines Monates für den Folgemonat festgelegt. Die Liste liegt auf der Verwaltungsgeschäftsstelle zur Einsichtnahme aus. An den übrigen Tagen richtet sich die Zuständigkeit nach der allgemeinen Geschäftsverteilung. Bei Nichterreichbarkeit des zuständigen Richters gilt folgende Regelung: Zuständig sind die Richter in der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen. 5

6 Vom Eildienst an den Wochenenden und Feiertagen, sowie von der Bereitschaft nach Schluss der regulären Dienstzeit freigestellt sind diejenigen am Amtsgericht tätigen Richterinnen und Richter, die von der Wahrnehmung dieser Aufgabe kraft Gesetzes ausgenommen sind (z.b. 8 Abs. 1 MuSchG) sowie Richterinnen und Richter auf Probe im ersten Jahr nach Ernennung. Gemäß der richterlichen Geschäftsverteilung sind bei Nichterreichbarkeit des zuständigen Richters oder seines Vertreters außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und an dienstfreien Tagen die Richter in der sich aus der Anlage II ergebenden Reihenfolge zuständig: Leer, den 16. Dezember 2015 Das Präsidium des Amtsgerichts Leer Bruns Brahms Bußmann Groger Coordes 6

7 Amtsgericht Leer Anlage I zum Beschluss über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Amtsgericht Leer für das Geschäftsjahr 2015 Nachrichtlich: Geschäftsverteilung in Verwaltungsangelegenheiten Lfd. Aufgabe Name Vertretung Nr. 1. Leitung der Behörde, alle Zuständigkeiten, soweit nicht Bruns Direktor des 1. Vertreter Brahms 2. Vertreter Kuiter Nummer 2 bis Amtsgerichts 2. Pressesprecher Brahms 2. Vertreter Kuiter 3. Angelegenheiten der Schiedspersonen Brahms 4. Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher Brahms 5. Angelegenheiten der Referendare und Studenten/Praktikanten Brahms 6. Berichte in Rechtssachen Kuiter weiterer Aufsicht führender Richter 7. Verwaltungsangelegenheiten Jugendstrafrecht Kuiter weiterer Aufsicht führender Richter 2. Vertreter Kuiter 2. Vertreter Kuiter 1. Vertreter Kuiter 2. Vertreter DirAG Bruns 1. Vertreter Brahms 2. Vertreter DirAG Bruns 2. Vertreter Brahms Soweit für die Gewährung von Akteneinsicht der Vorstand des Gerichtes zuständig ist (zum Beispiel 299 ZPO), ist diese Befugnis auf diejenige Richterin bzw. denjenigen Richter übertragen, der für das Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig ist bzw. gewesen ist. 7

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