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1 Landtag Mecklenburg-Vorpommern 7. Wahlperiode Sozialausschuss Ausschussdrucksache 7/359-7 Ausschussdrucksache ( ) Inhalt: Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (6. KiföG M-V ÄndG) - Drucksache 7/2242 (neu) am Hier: Stellungnahme des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern

2 Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern, Bertha-von-Suttner-Str. 5, Schwerin Landtag Mecklenburg-Vorpommern Ausschuss für Soziales, Integration und Gleichstellung Herrn Vorsitzenden Torsten Koplin Per Haus der Kommunalen Selbstverwaltung Bertha-von-Suttner Straße Schwerin Telefon: (03 85) Telefax: (03 85) Ihr Ansprechpartner: Matthias Köpp Durchwahl: (03 85) matthias.koepp@landkreistag-mv.de Unser Zeichen: Köp/Th Schwerin, den 10. Oktober 2018 Öffentliche Anhörung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (6. KiföG M-V ÄndG) Sehr geehrter Herr Vorsitzender Koplin, vielen Dank für die Einladung zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (6. KiföG M-V ÄndG) und die Möglichkeit im Vorwege zu den aufgeworfenen Fragestellungen Stellung nehmen zu können. Leider ist die dabei vorgesehene Fristsetzung angesichts des Umfangs sehr knapp bemessen und erschwert die Beteiligung unserer Mitglieder. Zudem ist dadurch auch eine Gremienbeteiligung nicht möglich gewesen, sodass diese Stellungnahme unter dem Gremienvorbehalt abgegeben wird. Für den Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern nehmen an der Anhörung Frau Homp sowie der Unterzeichner teil. Im Übrigen nehmen wir zu den aufgeworfenen Fragestellungen wie folgt Stellung. 1. Welche Verbesserungen in der Qualität der Kindertagesförderung in M-V sind aus Ihrer Sicht zeitnah, mittelfristig und langfristig vorzunehmen? Wir haben von Anfang an darauf hingewiesen, dass auch die Träger der Kindertageseinrichtungen zusätzlichen Aufwand bspw. aufgrund der Datenmeldung an die Jugendämter haben werden. Das darf nicht dazu führen, dass in Entgeltverhandlungen künftig dieser Mehraufwand gegenüber den Landkreisen geltend gemacht wird und die Platzkosten weiter ansteigen werden. Dies würde zum einen die Landkreise im Falle der Elternbeitragsübernahme belasten, aber auch jene Eltern, die von den gesetzlichen Neuregelungen nicht profitieren werden. Für uns ist nicht nachvollziehbar, dass von der künftigen Entlastung Eltern ausgenommen werden, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, die jedoch insbesondere wegen ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Kinder in angrenzenden Bundesländern in Kindertagesförderung betreuen lassen. Dieses war im ursprünglichen, Anfang des Jahres übersandten Gesetzentwurf so vorgesehen und ist folglich auch in den Konnexitätsverhand- Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e.v. Haus der kommunalen Selbstverwaltung Bertha-von-Suttner-Str Schwerin Internet:

3 lungen berücksichtigt worden unter dem Aspekt, dass es wenige Einzelfälle betrifft. Diese Regelung wurde im nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf nicht weiterverfolgt. Aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen der geringen Fallzahlen spricht sich der Landkreistag ausdrücklich dafür aus, dass auch Eltern dieser Kinder von den Regelungen profitieren. Die zur Verfügung stehenden Mittel für Fach- und Praxisberatung entsprechen nicht mehr den Anforderungen und bedürfen einer Anpassung. Hier ist insbesondere der zugrunde gelegte gesetzliche Schlüssel von 1:1.200 (VZÄ-Fachberatung zu belegten Plätzen) problematisch. Diese Berechnungsgrundlage wird den tatsächlichen Anforderungen in der Praxis nicht gerecht. Vor allem kleine Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege können durch diesen Schlüssel Fachberatung nur in einem ungenügenden Umfang in Anspruch nehmen. Eine Neubetrachtung ist daher unumgänglich. Zudem weisen wir darauf hin, dass die Landesmittel zur Absenkung der Fachkraft-Kind- Relation und zur Erhöhung des Zeitumfangs für die mittelbare pädagogische Arbeit gem. 18 Abs. 3 KiföG M-V ebenfalls nicht auskömmlich sind, um den gesetzlichen Standard zu finanzieren. Daher ist eine Anpassung durch das Land mit Blick auf die Landespauschale im Vorfeld notwendig. Bei der Standardverbesserung des 11a Abs. 1 Nr. 2 KiföG (Fachkraft-Kind- Relation von 1:15 im Kindergarten) handelt es sich um eine landesseitige Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation. Diese muss durch Landesmittel auskömmlich finanziert werden und kann nicht dazu führen, dass Finanzierungslücken über die Entgeltverhandlungen durch die Träger geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die mittelbare pädagogische Arbeitszeit gemäß 11a Abs. 5 S. 4 KiföG M-V. Träger von Kindertageseinrichtungen melden zunehmend erhöhten Personalbedarf für die Betreuung von Kindern mit erhöhtem pädagogischem Mehraufwand in Horten an. In der Ständigen Kommission nach 14/22 Landesrahmenvertrag gemäß 79 Abs. 1 SGB XII wird die Thematik integrativer Hort in regelmäßigen Abständen - bislang jedoch ergebnislos - diskutiert. Es besteht derzeit keine Möglichkeiten hier einen - notwendigerweise - über die gesetzliche Vorgabe weit hinausgehenden Personalschlüssel in der Satzung der Landkreise festzulegen, da eine solche freiwillige Leistung sehr kostenintensiv ist und diese Kosten vorrangig die Wohnsitzgemeinden und Eltern zu tragen hätten. Die finanziellen Spielräume der Landkreise bei der Verteilung der Zuweisung nach 18 Absatz 2 KiföG M-V (Zuweisung des Landes für jeden in VZÄ umgerechneten belegten Platz i. H. v ,71 ) innerhalb der Betreuungsarten sind hierfür nicht nutzbar. Daher wäre eine Absenkung der Fachkraft-Kind-Relation im KiföG für den Hort wünschenswert unter vollem Kostenausgleich durch das Land. 2. Wie beurteilen Sie die Einführung der Elternbeitragsfreiheit für Geschwisterkinder in der Kindertagesförderung hinsichtlich der Chancengleichheit für Kinder in M-V? Aus sozial- und familienpolitischer Sicht ist die schrittweise Einführung der Elternbeitragsfreiheit zu begrüßen. Insbesondere vermuten wir, dass die gesetzliche Regelung zu einer erhöhten Inanspruchnahme bei der Betreuung von unter Dreijährigen führen wird, da die Elternbeiträge insbesondere im Krippenbereich sehr hoch ausfallen und viele Eltern ihre Kinder demzufolge bislang selbst betreuen. Inwieweit jedoch damit Chancengleichheit erzielt werden kann, vermögen wir nicht einzuschätzen. Zumindest werden nach unserer Einschätzung Zugangsbarrieren zu frühkindlicher Bildung abgebaut. 2

4 3. Welche Auswirkungen hat die Elternbeitragsfreiheit für Geschwisterkinder aus Ihrer Sicht auf die Familien? Inwieweit werden diese tatsächlich entlastet? Momentan sind in der Praxis leider gegenteilige Effekte zu beobachten. Träger, die regelmäßig mit den Jugendämtern verhandeln, nutzen die Gelegenheit noch vor Inkrafttreten des 6. KiföG M-V ÄndG und rufen die Jugendämter in Größenordnungen zu Neuverhandlungen auf. Elternbeiträge steigen daher erheblich an. Hintergrund hierfür sind v. a. die Anpassung von Personalkosten im Zuge der Tarifangleichung, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und eine Abwanderung von Erziehern in andere Bundesländer entgegen zu wirken. Aber auch Investitionen lassen Elternbeiträge derzeit ansteigen. Theoretisch werden Eltern ab Januar 2019 zumindest für die zweiten Geschwisterkinder von den Elternbeiträgen befreit, weil sie nur noch für die Verpflegungspauschalen aufkommen müssen oder aber für Sachkosten in Form von Zahnpasta, Fotogeld für die Portfolios etc. Dennoch sind zumindest bis zum Ende des Jahres 2019 noch die Elternbeiträge für die ersten Kinder zu entrichten, die wie eingangs erwähnt tendenziell ansteigen. Die Entlastung der Eltern wird sich daher um den Kostenanstieg reduzieren. 4. Wie viele Familien werden Ihrer Kenntnis nach von der Elternbeitragsfreiheit für Geschwisterkinder profitieren? Die Erhebungen in den Landkreisen sind hierzu noch nicht abgeschlossen. Daher ist insoweit noch keine Aussage möglich. 5. Inwiefern stehen der Aufwand für die materiellen, personellen und sächlichen Vorkehrungen sowie die Verwaltungskosten für die Umstellung und Umsetzung der Geschwisterregelung für das Jahr 2019 im Verhältnis zu dem im Jahr 2020 folgenden Vorhaben, die komplette Beitragsfreiheit einzuführen? Wie stehen Sie zu dem Vorschlag, dass anstelle des Verzichts auf den Aufwand für die Umsetzung der Geschwisterregelung für lediglich ein Jahr und die Ausgaben für die anfallenden Verwaltungskosten bereits früher mit der kompletten Beitragsfreiheit begonnen werden könne? Für die Landkreise ist die Umsetzung der Geschwisterkindermäßigung mit erheblichem personellem und zeitlichem Mehraufwand verbunden. Sofern der gemeinsam ermittelte und von uns angenommene Ausgleichsbetrag sich in der Realität als zu gering erweisen sollte, ist auf die Regelungen in 24 Abs. 7 KiföG sowie auf Ziffer II Pkt. 3 der Konnexitätsvereinbarung hinzuweisen. Dieses könnte aus unserer Sicht insbesondere dadurch eintreten, dass die erforderlichen inhaltlichen Anpassungen bei den Fachanwendungsprogrammen nicht umsetzbar sind. Wünschenswert wäre gewesen, dass die volle Elternbeitragsfreiheit eher greift, sodass dieser Zwischenschritt im Wege zur Elternbeitragsfreiheit entbehrlich gewesen wäre. Doch für diese beachtliche Systemumstellung bedarf es genügend Vorbereitungszeit. 6. Wie muss sich aus ihrer Sicht das Finanzierungssystem der Kindertagesförderung ändern, um die Elternbeitragsfreiheit spätestens ab dem Jahr 2020 einzuführen? 7. Welche Regelungen halten Sie für erforderlich, damit Kommunen, Träger und nicht noch stärker belastet werden? 8. Welche weiteren Maßnahmen sehen Sie als erforderlich an, um die kostenfreie Kita in Mecklenburg-Vorpommern bestmöglich umsetzen zu können? Wie sehen Sie die kostenfreie Kita ab 2020 im Hinblick auf den Personalschlüssel, wonach eine Fachkraft 14 Kinder betreut? Sehen Sie dabei die Qualität der Kinderbetreuung gewährleistet? 3

5 9. Welche Vorkehrungen sind hinsichtlich des mit einer kostenfreien Kindertagesstätte voraussichtlich weiter ansteigenden Betreuungsquote einhergehenden, weiteren Fachkräftebedarfs zu treffen? Diese Fragen werden zusammenhängend beantwortet. Bevor die Elternbeitragsfreiheit eingeführt wird, ist die Datenbasis zu klären. D. h. alle bisherigen Kostenanteile der Finanzierungspartner (Land, Landkreise bzw. kreisfreie Städte, Wohnsitzgemeinde und Eltern) sind valide und möglichst aktuell aufzubereiten, um die quotale Beteiligung zu ermitteln. Auch das bereits unter 3) dargelegte Phänomen von enormen Entgeltsteigerungen im hohen zweistelligen Bereich muss dabei berücksichtigt werden. Die in Aussicht stehende Landespauschale muss an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend der jetzigen Kostenbelastung (Quote) verteilt werden, damit es nicht zu Unter-/ Überdeckungen kommt. Zudem muss bei dieser Systemumstellung nach einem bestimmten Zeitraum auch eine Spitzabrechnung erfolgen, damit es gerade keine Gewinner und Verlierer gibt. In einem weiteren Schritt sind die Standards zu definieren, die künftig beitragsfrei gestellt werden. Soweit das Land ab dem Jahr 2020 die Elternbeitragsfreiheit einführt, muss es auch verbindliche gesetzliche Vorgaben definieren, welcher Standard elternbeitragsfrei sein soll. Definition der Öffnungszeiten (über 10 Stunden hinaus, Randzeiten) Personalbemessung/Personalschlüssel bei Halbtags-, Teilzeit- und Ganztagsbetreuung, tarifliche Bezahlung, Einzugsbereiche, um Schließungen von Einrichtungen im ländlichen Raum zu verhindern, Raumbedarfe (z. B. qm pro Kind). Alternativ könnte auf den Landesrahmenvertrag verzichtet werden und stattdessen die erforderlichen Regelungen vom Land in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden gesetzlich geschaffen werden, die das Verhandlungsverfahren strukturieren und bestehende unbestimmte Rechtsbegriffe dort beseitigen. Wir sprechen uns zudem dafür aus, dass die Elternbeitragsübernahmen der Jugendämter vom Land übernommen werden, um nicht zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu produzieren. Dafür spricht auch, dass es sich originär um Elternbeiträge handelt. Diskriminiert würden sonst insbesondere Saisonbeschäftigte, Geringverdiener, Alleinerziehende und Sozialleistungsempfänger, die weiterhin Anträge auf Übernahme bei den Jugendämtern stellen müssten. Dies wird sich insbesondere auch durch das Gute Kita Gesetz auf Bundesebene noch verschärfen, da dort eine Erweiterung des Personenkreises vorgesehen ist, der künftig einen Anspruch auf Elternbeitragsübernahme hat. (Bezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld). Aus Sicht des Landkreistages ist eine vereinfachte Abrechnung der Kitakosten zukünftig anzustreben. Dies würde durch vergleichbare Personalkosten aufgrund einheitlicher Tarife für sämtliche Erzieher/innen und Kitaleitungen ermöglicht werden. Im Übrigen könnte mit einer Bezahlung nach TVöD VKA auch dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Angesichts der sehr unterschiedlichen Tarifstruktur der derzeitigen Träger der Kindertageseinrichtungen sind deshalb nicht nur die laufenden Tariferhöhungen zu berücksichtigen, sondern auch etwaige Aufholprozesse, um überhaupt eine tarifgebundene Zahlung zu erreichen. Daher werden die Anstiege der Personalkosten für Erzieher erheblich über den jährlichen Tarifsteigerungen liegen. 4

6 Weiterhin rechnen wir vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Einführung des beitragsfreien Jahres vor Schuleintritt mit einem erheblichen Anstieg der Inanspruchnahme im Krippenbereich, da viele Eltern zurzeit die Kinder auch aus finanziellen Gründen lieber selbst betreuen oder nur Teilzeitplätze in Anspruch nehmen. Die derzeitige Inanspruchnahmequote liegt bei den unter Dreijährigen bei 56 %. Somit wäre maximal ein Kostenanstieg von 44 % im Krippenbereich denkbar. Jedenfalls sind die Kosten einer höheren Inanspruchnahme vollständig vom Land zu tragen, da die erhöhte Inanspruchnahme durch die Beitragsfreiheit verursacht wird. Die vom Land vorgesehene Systemumstellung erfordert daher eine gesonderte Umstellungskostenquote für den Anstieg der Inanspruchnahme, die allein vom Land zu tragen ist. Es sollten landesseitig weitere Anstrengungen unternommen werden, um ein ausreichendes Angebot an Fachkräften sicherzustellen (Ausbildung, duale Ausbildung). Die Ausbildung zum Erzieher sollte generell mit einer Ausbildungsvergütung und mit einer Unterstützung bei den Fahrt- und Unterkunftskosten einhergehen. 10. Wie viele pädagogische Fachkräfte fehlen derzeit in den Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern? Hierzu liegen uns keine Zahlen vor. Jedoch ist dabei auch zu berücksichtigen, dass altersbedingt bis zum Jahr 2025 ca Fachkräfte aus dem aktiven Dienst ausscheiden werden (Quelle: Jens Lange, Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut und Technische Universität Dortmund). Auch dies ist bei der Planung der Ausbildungsberufe und Studiengänge mit zu berücksichtigen. 11. Wie beurteilen Sie die Notwendigkeit einer Verbesserung der Fachkräfte-Kind-Relation, mit dem von Expertinnen und Experten empfohlenen Fachkraft-Kind-Verhältnis von 1 zu 3 in der Krippe; 1 zu 7,5 im Kindergarten und 1 zu 12 im Hort? 12. In welchen Teilschritten kann und sollte die Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation für Mecklenburg-Vorpommern erfolgen? Welche finanziellen und personellen Auswirkungen hat dies aus Ihrer Sicht? Eine Absenkung der Fachkraft-Kind-Relation ist aus pädagogischer Sicht, aber auch im Sinne der zu betreuenden Kinder absolut wünschenswert. Doch auch hier stellt sich die Frage, wie das überhaupt zu realisieren ist, wenn schon jetzt nicht genügend Fachkräfte im System Kita verfügbar sind und die Zahl der Ausnahmegenehmigungen nach 11 Abs. 6 KiföG stetig ansteigt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang auch, ob sich das Land M-V diesen Standard leisten möchte. Im Augenblick liegt der Schwerpunkt der Landespolitik ausschließlich auf Kostenfreiheit, jedoch nicht auf Qualitätssteigerung. Die finanziellen Mehrkosten wären im Sinne einer Standardverbesserung vollständig vom Land zu tragen. Die zuständigen Ministerien sollten sich mit Blick auf den Fachkräftemangel weiterhin verstärkt darum bemühen, die Attraktivität des Erzieherberufs zu steigern um damit auch mehr Menschen in diesen Ausbildungsberuf zu bringen. Die Verbesserung der Fachkräfte-Kind-Relation ist sicher eine Komponente, um den Erzieherberuf attraktiver zu gestalten. 13. Wie sollten Ihrer Meinung nach die Stellenanteile für pädagogische Fachkräfte bemessen werden? Inwiefern sollte eine landeseinheitliche, gesetzliche Regelung für die Personalschlüssel in den Kindertageseinrichtungen getroffen werden? Wie sollten Zeiten und Vertretungen für Fort- und Weiterbildung, Urlaub sowie familienbedingte und ge- 5

7 sundheitliche Auszeiten besser geregelt werden? Wie sollten Ihrer Auffassung nach ein Mindestpersonalschlüssel sowie eine Höchstgruppenstärke aussehen? Wir verweisen an dieser Stelle auf unsere Antworten zu den Fragen 6 bis 9. Die Stellenanteile für pädagogische Fachkräfte werden anhand der Betreuungsart und des Betreuungsumfangs der Kinder sowie anhand der jeweiligen Gruppengröße ermittelt. Zeiten für Urlaub, Krankheit und Fortbildung sind in den Personalschlüsseln enthalten. In den langjährigen Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag konnten hierzu unter den Vertragspartnern seinerzeit keine Einigung erzielt werden. Daher wäre es sinnvoll, dass - wie oben beschrieben - das Land gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden bestimmte Standards definiert. 14. Wie sollten die Kapazitäten von Leitungspersonal in den Kitas erhöht und verbessert werden? Derzeit ist eine Leitung einer Kindertageseinrichtung ab Kinder freigestellt. Eine Freistellung ab einer geringeren Anzahl von Kindern wäre auf Grund des Umfangs der Aufgaben (gestiegener bürokratischer Aufwand, steigende Anforderungen an die Qualität) wünschenswert ist allerdings aus unserer Sicht nachrangig gegenüber einer Verbesserung der Fachkraft-Kind- Relation. 15. Wie beurteilen Sie die aktuelle Praxis, dass Auszubildende der praxisintegrierten Erzieherausbildung (PiA) auf den Betreuungsschlüssel angerechnet werden (bitte begründen)? 16. Wie bewerten Sie die zum Ausbildungsjahr 2017 eingeführte duale, praxisintegrierte Ausbildung zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern (PiA) hinsichtlich der Umsetzung? Welche Probleme bei der Umsetzung sind Ihnen bekannt? Welche rechtlichen Regelungen müssen getroffen werden, um vorhandene Missstände zu beseitigen? 17. Welche weiteren Regelungsbedarfe sehen Sie bei PiA? Wer trägt die Kosten für die Fort- und Weiterbildung der Mentorinnen und Mentoren? Wie werden Mentorinnen und Mentoren angerechnet? Welche Freistellungs- bzw. Ausgleichsregelungen für Mentorinnen und Mentoren gibt es derzeit und welche halten Sie für erforderlich? Wie oft sind PiA-Auszubildende in den Gruppen anwesend und werden durch ihre Mentorinnen und Mentoren unterstützt? Die Fragen werden zusammenhängend beantwortet. Das Ansinnen der praxisintegrierten Ausbildung ist mit Blick auf den vorhandenen Fachkräftemangel in der Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich zu begrüßen. Dennoch erreichen uns im Austausch mit unseren Mitgliedern vermehrt Stimmen, dass Träger größtenteils abgeneigt sind, PiA-Kräfte auszubilden. Hintergrund dieser Entscheidung sind insbesondere folgende Aspekte: die unauskömmliche Finanzierung der Mentoren, Probleme bei der Anrechnung auf die Fachkraft-Kind-Relation, keine eigenverantwortliche Tätigkeit in den ersten beiden Ausbildungsjahren sowie die Kompensation der Fehlzeiten der Azubis während des theoretischen Unterrichts. Die Anrechnung auf den Personalschlüssel gestaltet sich in der Praxis schwierig. Auszubildende haben lange Schulzeiten, in denen sie der Kita nicht zur Verfügung steht. Nach den Schulzeiten muss stets eine Neuorientierung erfolgen. 6

8 Für die Auszubildenden ist der Wechsel von theoretischer und praktischer Ausbildung sinnvoll. Die Zeiträume zwischen den einzelnen Praktika werden von den Kitas als zu lang empfunden. Mit Blick auf die nicht ausreichende Finanzierung der Mentoren entgegnet das Land, dass dies Sache der Einrichtungsträger sei. Nach unserer Auffassung sollte das Land jedoch seine Haltung überdenken, wenn es dem Grundgedanken der zusätzlichen Ausbildung Rechnung tragen möchte. Die Anschlussqualifikation auf den Bereich Hilfen zur Erziehung ist unerlässlich und zeitnah durchzuführen. 18. Wie beurteilen Sie nach bisherigem Erfahrungsstand die Öffnung des Fachkräftekatalogs für Berufe nach 11 Absatz 11 bis 18 Kindertagesförderungsgesetz M-V? Hierzu haben wir den Kommunalen Sozialverband/Landesjugendamt befragt, der für Ausnahmegenehmigungen nach 11 Abs. 6 KiföG M-V zuständig ist. Folgende Antwort wurde uns übermittelt: Hier ist aufgrund der Erweiterung des Fachkräftekatalogs um die in 11 Abs. 1 Nr. 11 KiföG M-V genannten Gemeindepädagogen nur ein Fall bekannt, in dem nach der Gesetzesänderung eine Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden konnte, weil die Person nun Kraft Gesetz zu den Fachkräften zählt und daher keine Ausnahmegenehmigung mehr erforderlich ist. Wie viele Gemeindepädagogen für Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern gewonnen werden konnten, ist hier nicht bekannt. Für die in 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 18 KiföG M-V genannten Fachkräfte wurden mit Stand vom zehn Ausnahmegenehmigungen erteilt, weil die Voraussetzungen nach 11 Abs. 3 KiföG M-V, insbesondere die kindheitspädagogische Grundqualifikation, noch nicht vorliegen. Weitere Anträge sind noch abschließend zu bearbeiten. Mit der Erweiterung des Personenkreises wurde dem Fachkräftemangel in Mecklenburg-Vorpommern aus hiesiger Sicht geringfügig entgegengewirkt. Zudem wird das Entstehen multiprofessioneller Teams befördert. Für viele Einrichtungen besteht jedoch das Problem, dass die Fachkräfte nach den Nrn. 12 bis 18 in den ersten beiden Tätigkeitsjahren nicht eigenverantwortlich in einer Gruppe eingesetzt werden können (vgl. hierzu 11 Abs. 3 Satz 2 KiföG M-V). Damit bleibt z.b. nur der Einsatz in einer Krippendoppelgruppe oder in einem Hort, der nach einem offenen Konzept arbeitet, sodass immer das Beisein einer echten Fachkraft gegeben ist. In jedem Fall sind die Einsatzmöglichkeiten in den ersten beiden Tätigkeitsjahren erheblich eingeschränkt. Daher machen nur wenige Einrichtungen von einem solchen Personaleinsatz Gebrauch. Es sei jedoch klarstellend angemerkt, dass diese einschränkende Regelung aus fachlich-pädagogischer Sicht unbedingt erforderlich ist. So kann einer Hebamme nicht bereits zu Beschäftigungsbeginn die eigenständige Gruppenleitung übertragen werden. 19. Wie beurteilen Sie die durch die neue Aufgabe entstehende Belastung der Landkreise und kreisfreien Städte und den im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausgleich? Ist der zusätzliche Ausgleichsbetrag in Höhe von ,77 Euro Ihrer Ansicht nach ausreichend? Der Betrag von ,77 Euro wird auf den Mehrbelastungsausgleich des Jahres 2017 für die Elternentlastung ab 2018 in Höhe von ,20 Euro addiert. Im Zuge der Konnexitätsverhandlungen haben wir zwar auf eine deutlich höhere Fallbearbeitungszeit hingewiesen, aber das Ergebnis ist auch mit Blick auf die kurze Wirkungsdauer dieser gesetzlichen Änderung letztlich akzeptiert worden. 7

9 20. Wie kann und sollte die ehrenamtliche Elternratsarbeit besser unterstützt werden? Inwiefern ist das Verfahren zur Bildung und Arbeit von Kreiselternräten zu befördern und die Arbeit sicherzustellen (Sanktionen bei Nichteinhaltung oder Störung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte)? Elternratsarbeit wird auf freiwilliger Basis geleistet. Sanktionen sind aus unserer Sicht kontraproduktiv. Eine Unterstützung könnte es sein, eine Informationsbroschüre zur Bildung von Elternräten und über Mitwirkungsmöglichkeiten zu erstellen. 21. Wie stehen Sie zu der Forderung, dass Kindertagespflegepersonen gesetzlich verbindlich vom Einzug der Elternbeiträge befreit und damit entlastet werden? In welcher Form sollte dies erfolgen? Tagespflegepersonen sind selbständig tätig. Betreuungsverträge werden zwischen Tagespflegepersonen und Eltern geschlossen. Für das Jugendamt besteht im Rahmen des KiföG M-V keine Grundlage für die grundsätzliche Zahlung des Elternbeitrages direkt an die Tagespflegeperson. Es bedarf hier einer Gesetzesänderung auf Landesebene. Dieses zöge jedoch einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Landkreise nach sich und wird daher von uns abgelehnt. 22. Wie kann dafür gesorgt werden, dass eine Mindestvergütung für Kindertagespflegepersonen eingeführt wird? In welcher Höhe sollte sie liegen bzw. wie sollte diese bemessen werden? Es sollte eine einheitliche Vorgabe auf Landesebene geben, möglicherweise angelehnt an die Expertise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v. Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß 23 SGB VIII. 23. Welche Regelungsbedarfe für das KiföG sehen Sie hinsichtlich der Rand- und Nachtzeitenbetreuung? Eltern mit Schichttätigkeit stehen mitunter vor der Problematik, einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz zu finden. Dieser Bedarf ist mitunter eher an der Berufstätigkeit der Eltern ausgerichtet, als an den Bedürfnissen der Kinder. Wie sind Randzeiten definiert? Der Betreuungsumfang auch für Randzeiten müsste für die jeweilige Einrichtung mit dem Leistungsangebot verhandelt werden, um sicherzustellen, dass das Personal vorhanden ist und im Entgelt berücksichtig wird. Zur Nachtzeitenbetreuung gibt es unterschiedliche Modelle. Sofern diese nur vereinzelt für wenige Kinder der Einrichtung vorgesehen ist, sollten die Kosten auch nur für die Eltern anfallen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen. Das würde für die Eltern jedoch bedeuten, dass die Kosten zusätzlich anfallen. Wie dies in der Geschwisterregelung und Beitragsfreiheit umzusetzen ist, wäre genauer zu betrachten. 8

10 Wir bitten, unsere Hinweise und Empfehlungen im Gesetzentwurf zu berücksichtigen und die notwendigen Veränderungen vorzunehmen. Für Rückfragen und Erläuterungen stehen wir den Ausschussmitgliedern sehr gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Matthias Köpp Geschäftsführendes Vorstandsmitglied 9

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