Reformvorschlag zur Reform des Kontopfändungsrechts

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1 Reformvorschlag zur Reform des Kontopfändungsrechts Gestützt auf ein Forschungsgutachten von Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Zusammenfassung Reformbedarf Die heute aus Gesetz und Rechtssprechung existierende Verfahrenspraxis zur Pfändung in Girokonten von Verbrauchern führt zu erheblichen Schwierigkeiten. Betroffene Verbraucher haben auf ihrem Girokonto nur unter äußersten Schwierigkeit Zugriff auf den pfändungsfreien Anteil ihres Gehaltes, der ihrer Existenzsicherung dient. Solche Beträge sind auf dem Konto zunächst gesperrt, müssen mühsam gerichtlich freigegeben werden. Selbst der Zugriff auf Sozialleistungen auf dem Konto kann Probleme verursachen, auch wenn die Regeln hier einen besseren Schutz gewähren. Gelingt die Freigabe nicht rechtzeitig, können diese Beträge im Ergebnis sogar ganz verloren gehen. In jedem Fall verzögert sich die Freigabe des Betrages. Dies ist intolerabel, da es um das Existenzminimum der Konteninhaber geht. Hochkomplexe zivilprozessuale Verfahren zu dieser Freigabe überfordern eindeutig die Gepfändeten, belasten massiv die Rechtspflege und können selbst von Experten nur mit Mühe gehandhabt werden. Denn es bedarf mehrerer Anträge bei Gericht, die gestellt, bearbeitet, mehrfach berechnet, entschieden und beachtet werden müssen. Banken kündigen die für die Verbraucher so wichtigen Girokonten, weil sie auf Grund der Verfahrenspraxis bei Pfändungen mit erheblichem Aufwand als sog. Drittschuldner in Anspruch genommen werden. Die heutigen Regelungen erlauben zwar im Ergebnis eine Freigabe der pfändungsfreien Beträge zur Auszahlung, aber nicht wirklich eine bargeldlose Verwendung, etwa für Lastschriften für Miete, Strom und Wasser. Sie entsprechen nicht mehr den Bedürfnissen von heute. Im Zeitalter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs muss es ein Girokonto für jedermann geben. Dies bleibt jedoch ein frommer Wunsch, solange eine Reform des Kontopfändungsrechts nicht die Kontonutzung auch im Falle einer Pfändung sicherstellt. Die Selbstverpflichtungserklärung des Zentralen Kreditausschusses, für jedermann ein Konto auf Guthabenbasis anzubieten, geht ins Leere, da im Falle einer Blockade des Kontos durch Pfändungen von den Kreditinstituten Konten gekündigt werden. Die im März veröffentlichte Analyse der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände zeigt, dass Kontopfändungen der hauptsächliche Grund für Kündigungen waren. Überschuldete Verbraucher werden durch die Regelung und die daraus resultierende Praxis von Banken diskriminiert. Es ist nicht im Interesse der Allgemeinheit auch nicht der Gläubiger, den Weg aus einer Überschuldung unnötig zu erschweren oder sogar zu gefährden. Überschuldete sind nicht zu bestrafen, an Schulden hat man selten allein Schuld. Drei Millionen überschuldete Haushalte sind von solchen Schuldnern zu unterscheiden, die Zahlungen mutwillig verweigern. Die Justizstatistik weist Kontopfändungen nicht explizit aus. Wir haben Grund zu der Annahme, dass es um eine halbe bis eine Millionen Verfahren im Jahr geht. Dies alles zeigt, wie dringend notwendig eine Änderung des Kontopfändungsrechts ist. Stand:

2 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 2 von 16 Reformvorschlag Auf der Grundlage dieses Bedarfes hat der vzbv ein Gutachten in Auftrag gegeben und auf der Basis des rechtswissenschaftlich gesehenen dringenden Handlungsbedarfes und der Praxiserfahrung der Verbraucher- und Schuldnerberatung folgendes Konzept erstellt, dessen wesentlichen Punkte hier hervorgehoben werden: - Es bleibt stets für den Zahlungszeitraum (in der Regel ein Monat) der Betrag der laufenden Gehaltszahlung auf dem Konto stehen. Nur ein überschießender Betrag wird von dem Verfügungsverbot der Pfändung betroffen und darf nach Ablauf von 14 Tagen an den Gläubiger ausbezahlt werden. Das heißt, dieser Betrag steht als Freibetrag sofort und dauerhaft bis zum nächsten Gehaltseingang auf dem Konto zur Verfügung. - Die Höhe dieses Freibetrages wird von der Bank anhand der Höhe der laufenden regelmäßigen Gehaltszahlungen bestimmt. Das Gehalt ist in der Regel gepfändet bzw. kann jederzeit auch gepfändet werden. Es entspricht daher meist bereits dem unpfändbaren Minimum. Hierzu gibt es Regelungen bei der Gehaltspfändung, die den Bedarf, die Unterhaltsberechtigten und andere Faktoren berücksichtigen. Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, kann der Gepfändete Einkommensnachweise vorlegen oder es kann ersatzweise ein Freibetrag, etwa bei Selbständigen nach den selben Regelungen durch das Gericht bestimmt werden. - Ist die Höhe des Freibetrages nicht sofort bestimmbar, bleibt zunächst der absolute Mindestfreibetrag gemäß 850c ZPO (zur Zeit 930 ) etwa für Lastschriften frei zur Verfügung. Der Freibetrag wird dann schnellstmöglich bestimmt. - Die Regelung findet auf genau ein Konto mit Einkommenseingang Anwendung. Steht fest, das mehr als ein Konto mit Einkommenseingang existiert, schließt das Gericht bezüglich der aktuellen Pfändung den Schutz durch einen Freibetrag aus. - Es wird nahegelegt, die Dauerwirkung der Kontopfändung zu unterbinden, im mindesten aber auf Antrag zu begrenzen. Der Freibetrag muss stets uneingeschränkt für den Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wurde (in der Regel dem Monat), verfügbar bleiben, weil die Abbuchung von größeren Beträgen bis zum letzten Tag auf Grund der unterschiedlichen Fälligkeiten von Zahlungsverpflichtungen zu gewährleisten ist. (Z.B. Abbuchen der Miete zwei Tage vor dem nächsten Lohneingang.) Die Regelung entbürokratisiert das Verfahren ohne Schutzlücken entstehen zu lassen. Die Berechnung des Freibetrages erfolgt im wesentlichen über die Pfändung der Einkommensquelle, da dort einerseits die erforderlichen Daten zur Berechnung des Freibetrages verfügbar sind, andererseits der Gläubiger ohnehin nicht mehr pfänden kann, als unter Beachtung des Freibetrages auf dem Konto eingeht. Ist oder wird der Lohn gepfändet, würde jede aufwendige Neuberechnung auch nur zum Ergebnis kommen, dass nichts von diesem Kontoeingang an den Gläubiger ausgekehrt werden kann. Nebeneffekt der Verfahrens: Arbeitseinkommen eines Familienangehörigen auf einem Konto mit mehreren Verfügungsberechtigten kann auf dem Konto zunächst für einen Zahlungszeitraum in gleicher Weise genutzt werden. Bisher war dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, von der Pfändung eigentlich nicht Betroffene konnten Ihr Geld kaum zurückerhalten, auch Mehrverdienerhaushalte waren so in ihrer Existenz gefährdet. Eine Reduzierung des Verfahrens auf das erforderliche Maß schafft: - Kostenersparnisse bei Staat, Kreditwirtschaft und überschuldetem Verbraucher - wahrt die Rechte der Gläubiger - unterbindet missbräuchliche Pfändungen ins Leere, die oft als reines Druckmittel gegenüber dem Überschuldeten eingesetzt werden - eine Gleichbehandlung barer und unbarer Gehaltszahlung, wie sie auch in Nachbarländern wie Frankreich und der Schweiz längst selbstverständliche Rechtspraxis ist - allerdings in einem auf das deutsche Recht zugeschnittenen Verfahren.

3 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 3 von 16 Einführung: Ein Gesetz schafft Schulden! Vermutlich eine halbe bis eine Million Vollstreckungsverfahren in Girokonten werden jährlich von der Justiz bearbeitet. Genau lässt sich die Anzahl nicht beziffern, weil die Verfahren in der Justizstatistik den nicht näher differenzierten 1,6 Mio. sonstigen Vollstreckungshandlungen zuzurechnen sind. Bei einzelnen Instituten kann die Zahl der Kontopfändungen im Jahr fünfstellig sein. 1 Für die rund 3 Mio. überschuldeten Haushalte 2 sind diese Vollstreckungen in das Girokonto mitunter existenzgefährdend. Anders als bei der Vollstreckung in das Arbeitseinkommen sperrt die Vollstreckung auch den Zugriff auf das Existenzminimum, dessen Freigabe dann vom Betroffenen sehr aufwändig zu beantragen ist. Bis darüber entschieden wird, sind die Betroffenen und ihre Unterhaltsberechtigten unter Umständen völlig mittellos. Die Bank darf bis dahin auch keine Lastschriften, wie Mietzahlungen, bedienen, und zwar auch dann, wenn das Existenzminimum dafür zur Verfügung stehen würde. Dadurch entstehen und zwar klar vermeidbar - neue Schulden und erhebliche Probleme! Für die Banken bedeutet der gegenwärtige Aufwand, als Drittschuldner des Vollstreckungsverfahrens, dass sie überschuldete Verbraucher per se ablehnen. Konten werden gekündigt und das Girokonto auf Guthabenbasis wird überschuldeten Verbrauchern nach wie vor entgegen der Selbstverpflichtungserklärung des Zentralen Kreditausschusses von 1995 viel zu oft verweigert, wie der Bericht der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) 3 jüngst belegt hat. Bei der Vielzahl der Probleme die Überschuldeten, der Kreditwirtschaft nicht zuletzt auch der Justiz bei der Behandlung dieser Fälle entstehen, ist es unverständlich, warum das Existenzminimum nicht wie beim Arbeitseinkommen unmittelbar geschützt werden kann. Bis heute kommt es somit auch vor, dass durch fehlende, fehlerhafte oder verspätete Anträge auf Freigabe des Existenzminimums das Arbeitseinkommen Überschuldeter völlig verloren geht. Dann muss der Staat eintreten. Selbst Sozialhilfeleistungen sind aber nur bedingt von der Pfändung geschützt. Dringender Reformbedarf Betrachtet man die gegenwärtigen Regelungen, ihre Wirkungen, ihren eigentlichen Zweck und den ungeheuren Aufwand den sie bei allen Beteiligten auslösen, aber auch die hohe Zahl an überschuldeten Haushalten, die Ursachen von Überschuldung und die Möglichkeiten ihr zu begegnen genauer, dann spricht alles dringend für eine Reform. Seit über 30 Jahren hat es immer wieder Ansätze gegeben, das Kontopfändungsrecht zu reformieren, um das Existenzminimum zu gewährleisten. 4 Lediglich im Bereich der Sozialleistungen gelang mit 55 SGB I zunächst eine Regelung, auf dem Konto eingehende Sozialleistungen zeitlich befristet unter einen Vollstreckungsschutz zu stellen. Diese Be- 1 Angaben BMJ bzw. Prof. Dr. Wolfhard Kohte in Effektiver Schuldnerschutz und rechtssichere Verfahrensgestaltung bei der Kontenpfändung - rechtssystematische, rechtsvergleichende und rechtspolitische Analysen und Vorschläge, Forschungsgutachten für den vzbv, 2003, S. 1; danach Anzahl der Verfahren etwa bei der Berliner Sparkasse 1999: Fälle 2 Stand 1999: 2,88 Mio. laut Korczak/Roller, Überschuldung in Deutschland zwischen 1988 und 1999, Gutachten im Auftrag des BMFSFJ, München/Weiler 2000, S. XII; Zahl fortgeschrieben auf der Basis des Faktors Arbeitslosigkeit 3 vom April 2004, beziehbar über 4 vgl. Kohte, aao. S. 7 ff.

4 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 4 von 16 träge müssen innerhalb von sieben Tagen nach Eingang auch bei gepfändetem Konten dem Schuldner ausgezahlt werden. Und auch danach besteht ein zumindest anteiliger Freigabeanspruch, der gerichtlich geltend gemacht werden kann. Versuche, eine vergleichbare Regelung für Arbeitseinkommen zu erreichen, schlugen aber bisher fehl. Vollstreckungsziel und Überschuldung Zwangsvollstreckung macht nur soweit Sinn, wie der Gläubiger daraus Befriedigung seiner Forderungen finden kann. Eine Zwangsvollstreckung, die die Leistungsfähigkeit der Schuldners erheblich gefährden kann, macht auch für den Gläubiger keinen Sinn. Die Vollstreckung in das Konto ist Teil des staatlichen Gewaltmonopols, titulierte Forderungen zwangsweise beizutreiben. Dieser Zwang ist sinnvoll, wenn die Zahlungsverweigerung auf schlichter Säumigkeit oder aber auch Zahlungsverweigerung beruht. Da aber immer öfter der Zahlungsausfall auf Zahlungsunfähigkeit beruht 5 (d.h. die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Ansprüche sind mehr verfügbar), findet die Zwangsvollstreckung ihre Grenzen im unpfändbaren Existenzminimum. Eine Reform muss diesem Umstand gerecht werden. Ein guter Teil der Schwierigkeiten dabei ist bei näherer Betrachtung an dem scheinbaren Konflikt zwischen den Interessen der Gläubiger und denen der Schuldner festzumachen. Unglücklicherweise wird durch die deutsche Sprache zwischen Schulden haben und Schuld haben nicht klar genug differenziert. Dass heute so viele private Haushalte überschuldet sind, hat aber viele Ursachen. Individuelle Überschuldung ist oft durch mehrere Faktoren bedingt. So ist häufig eine Arbeitslosigkeit auslösender Faktor für das Zusammenbrechen individueller Finanzplanungen: So können z.b. die in Zeiten guter Konjunktur aufgenommenen Verbraucher- oder Immobilienkredite oft nicht mehr zurückgezahlt werden. Ist eine Überschuldung eingetreten, muss es auch im Interesse des Gläubigers sein, die Leistungsfähigkeit und die Motivation des Überschuldeten zur Begleichung seiner Verpflichtung wiederherzustellen bzw. zu erhalten. Pfändungen sollten daher das Problem der Überschuldung nicht noch - wenn auch ungewollt - vertiefen. Das pfändungsfreie E- xistenzminimum beim Lohn dient genau diesem Zweck und damit dem Schuldner wie auch dem Gläubiger. Es liegt schließlich auch im Interesse der Allgemeinheit, dass die Forderungen individueller Gläubiger dort ihre Grenzen finden, wo sie dem Schuldner die finanzielle Existenzgrundlage entziehen würden, denn dann müsste der Staat auf Kosten aller für den Lebensunterhalt des Überschuldeten sorgen, also auch für bestimmte Einzelforderungen einstehen. Oft ist dies heute schon der Fall. Fazit: Eine andere Verfahrensweise ist also sozial- und wirtschaftspolitisch geboten. 5 Vgl. z.b. Pressemitteilung des Bundesverbandes der Inkassounternehmen BDIU, Hamburg, vom

5 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 5 von 16 Widerspruch mit Folgen von der ungleichen Behandlung von Gehalts- und Kontenpfändung und den Folgen unzureichender Existenzsicherung Dass das Arbeitseinkommen nie vollständig pfändbar ist, ist gesetzlich geregelt. Warum dagegen das Gehaltskonto nach deutschem Recht zunächst vollständig pfändbar ist, ist nicht zu erklären. In dieser Unterscheidung, das legt auch das Gutachten von Prof. Kohte in seinem rechtsvergleichenden Teil dar 6, ist das deutsche Recht, sogar gemessen an der bankenfreundlichen Schweiz, hoffnungslos rückständig. Unpfändbares Arbeitseinkommen bleibt dort immer unangetastet, egal ob in bar ausgezahlt oder auf das Konto überwiesen. Ein daraus resultierender wesentlicher Fehler des derzeitigen deutschen Verfahrens ist, dass das Existenzminimum auf dem Konto nicht immer sofort verfügbar, sondern beim Arbeitseinkommen gemäß 850k ZPO erst auf Antrag freizugeben ist. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung hierüber sind daher z.b. Lastschriften (z.b. Miete, Mietnebenkosten) und jegliche Barauszahlungen nicht möglich. Verzugszinsen, sogar Mietkündigungen können die Folge sein. Das weitere Abgleiten in der Überschuldungsspirale wird also durch das Gesetz eher gefördert als unterbunden. Im Einzelnen bedeutet dies nach der heutigen Regelung: 1. Der de jure unpfändbare Teil des Einkommens steht de facto nicht unmittelbar zur Verfügung. 2. Das Geld steht erst nach einer Freigabe zur Verfügung, was zur Sicherung des Existenzminimums oft zu spät ist. Der Gesetzgeber hat dieses Problem zwar gesehen und in 850k Abs. 2 ZPO daher die Vorab-Freigabe eines Notbedarfes vorgesehen. Auch dies ist aber erst per Gericht auf Antrag zu beschließen. Da das Gericht der Hauptentscheidung nicht vorweg greifen darf, macht der Notbedarf das Verfahren manchmal sogar noch komplizierter. Bei Sozialleistungen ist dagegen ein zunächst absoluter Schutz vorgesehen. Der Unterhalt aus eigenen Mitteln, sprich dem Arbeitseinkommen, wird also vom deutschen Recht nicht gefördert, sondern bestraft. 3. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass der Gepfändete es nicht vermag, alle Anträge richtig und rechtzeitig zu stellen und alle Nachweise beizubringen. 4. Das Gesetz lässt es somit auch zu, dass der unpfändbare Einkommensanteil verloren geht und zwar vollständig, was einen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch darstellt. Rechtswissenschaftlich überholte Regelung Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den juristischen Feinheiten dieses Verfahrens ist bei Prof. Kohte nachlesbar. 7 Viele weitere detaillierte rechtliche Probleme und Widersprüche werden darin näher erläutert. - Die Kritik fängt bei der fehlenden Anpassung an die heutige Rechtswirklichkeit an, - zeigt die unnötig verwirrende und selbst für den Experten schwierige Komplexität der Schutzregelungen auf, 6 Kohte, a.a.o., ab S Kohte, a.a.o., ab S. 5. ff.

6 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 6 von 16 - weist auf die Gefahr hin, dass unregelmäßige Gehaltszahlungen zum Beispiel bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers den Arbeitnehmer den ganzen Pfändungsschutz kosten können, - geht auf die Probleme ein, die durch die Fortgestaltung des Rechts durch die Rechtsprechung erwachsen sind (z.b. die Dauerwirkung einer Pfändung) - und deckt auch völlige Regelungslücken auf wie die völlige Schutzlosigkeit von Gehältern von Angehörigen bei Oder-Konten. Fazit: Auch aus der rechtswissenschaftlichen Betrachtung heraus erscheint eine Reform zwingend. Das Kontopfändungsrecht ist ein Flickenteppich, der weder für Verfahrensbeteiligte noch für die Gesellschaft und Wirtschaft sein Ziel erreicht und sogar Verfahrensunbeteiligte unverhältnismäßig belastet und zusätzlich schädigen kann. Vermeidbare finanzielle Belastungen auch für Staat und Kreditwirtschaft Das heutige Verfahren ist sehr kostenintensiv. Das beginnt bei den Zusatzkosten, die der Gepfändete hat: Aufwand zur Stellung der Anträge, Verzugszinsen, Rücklastschriften und Zusatzkosten für das Einlösen von Barschecks von Arbeitgeber oder Sozialkassen, Extremfall: Konto-, Arbeits- und Wohnungsverlust. Auch für die Allgemeinheit entsteht dadurch vermeidbarer finanzieller Mehraufwand und zwar nicht nur durch die unnötig eintretende Hilfebedürftigkeit Betroffener, sondern auch durch den Mehraufwand bei der Schuldnerberatung und direkt bei der Justiz zur Betreuung dieses sehr bürokratischen Verfahrens. Für die kontoführende Kreditwirtschaft kommt es zu erheblichen Kosten durch den eigenen hohen Aufwand beim Erfüllen der rechtlichen Verpflichtungen als Drittschuldner. 8 Die gesamten kostenmäßigen Belastungen sind so evident, dass es hier keiner besonderen Darstellung bedarf. 8 So etwa LG Düsseldorf, Urteile v O 533/96 und v O 44/97 m.w.n.

7 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 7 von 16 Ziele der Reform Hauptziel der Reform muss es sein, die genannten Probleme mit der heutigen Regelung abzustellen. Dazu bedarf es einer Neuausrichtung der Kontopfändung, die auf die heutige Rechtswirklichkeit und Praxis ausgerichtet ist. Sicherung funktionsfähiger Girokonten bei der Pfändung Eine Reform muss dafür sorgen, dass Girokonten, auch wenn sie gepfändet werden, im erforderlichen und der heutigen Zeit entsprechenden Rahmen stets funktionsfähig bleiben. Stellenwert und Funktion des Girokontos Bei der Reform ist der deutlich gestiegene Stellenwert des Girokontos als Mittel zur Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr zu berücksichtigen. Es gibt quasi keine regelmäßigen Zahlungen mehr, die bar abgewickelt werden, z.b. kaum einen Mietvertrag, der nicht mit Lastschrifteinzug arbeitet. In vielen Fällen ist das unbare Zahlen mit der Karte möglich. Geldautomaten haben den Kassenschalter als Auszahlungsstelle längst abgelöst, auch andere Grundgeschäfte im Zahlungsverkehr werden längst automatisiert bzw. sogar online getätigt. Kassenstellen und Barverkehr bei der Bank und anderen Anbietern werden immer teurer, eingeschränkter und im Ergebnis seltener. Dies gilt schließlich auch in Bezug auf Überlegungen, in der Verwaltung und an Gerichten die Kassenstellen einzusparen. Es wird damit zunehmend schwieriger und teurer, Zahlungen bar abzuwickeln. So müssen Empfänger von Sozialleistungen ohne Konto bei der Auszahlung von Barschecks bis zu 5 Euro Gebühren zusätzlich entrichten. 9 Verkannter Funktionsumfang des Kontos Der derzeitige Pfändungsschutz bei Konten nach 850 k ZPO, aber auch bei den Sozialleistungen nach 55 SGB I, sieht alleine die nicht mehr zeitgerechte Möglichkeit für den Schuldner vor, die Barauszahlung der pfändungsgeschützten Beträge zu erreichen. Heute kommt es dagegen darauf an, diese Beträge auf dem Konto verfügbar zu halten. Bargeldloser Zahlungsverkehr ist heute mehr als die Barauszahlung des Gehaltes beim Kontoinstitut. Die Regelung des 55 SGB I, die nach Ablauf einer Wochenfrist nur noch den tagesbezogenen Anteil bis zur nächsten Auszahlung schützt, ist mit der Lebenswirklichkeit nicht vereinbar. Soweit die Miete nicht direkt vom Amt bezahlt wird, scheitert diese Regelung zum Beispiel dann, wenn der Mietzins wenige Tage vor der nächsten Auszahlung fällig wird. Eine praktikable Regelung muss also die Verfügbarkeit des Existenzminimums auf dem Konto über den gesamten Zahlungszeitraum gewährleisten. 9 Von Beratungskräften benanntes Fallbeispiel aus der Praxis

8 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 8 von 16 Girokonto für Jedermann Im Rahmen der Diskussion über den Zugang zum Guthabenkonto für Jedermann ist auf die hohe Zahl an Kündigungen wegen Kontopfändungen aufmerksam zu machen. 10 Auch wenn die einzelne Kontopfändung kein Kündigungsgrund alleine sein darf (es aber faktisch oft genug ist), haben sich die Banken in der ZKA-Empfehlung zum Guthabenkonto das Recht ausbedungen, Konten zu kündigen, die durch Pfändungen so blockiert werden, das ihre Nutzung ausgeschlossen ist. 11 Eine Reform kann solchen Kündigungen entgegenwirken. Im Entschließungsantrag zum Bericht der Bundesregierung 2001 (BT-Drs. 14/5216) wurde u.a. festgestellt, dass die Empfehlung des ZKA in Bezug auf Mehrfachpfändungen noch nicht zu befriedigenden Ergebnissen führt. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, Lösungen zu suchen. Dieser Auftrag blieb im Ergebnis bis heute offen. Es ist zu vermuten, dass der bei Kontopfändungen von Kreditinstituten befürchtete Aufwand ein Hauptgrund für die bisherige Verweigerungshaltung vieler Institute gegenüber der Umsetzung der ZKA-Empfehlung ist. Überschuldete Personen können besonders leicht Adressat einer Pfändung in ihr Girokonto werden. Eine deutliche Verbesserung der Situation für die Banken als Drittschuldner ist demzufolge auch im Interesse der überschuldeten Verbraucher, weil es diskriminierendes Verhalten vieler Institute ihnen gegenüber eindämmt. Je geringer der Aufwand insgesamt bei der Kreditwirtschaft, desto akzeptabler werden auch überschuldete Verbraucher werden. Abbau von Bürokratie im Umgang mit der Kontopfändung Das jetzige Verfahren ist mit seinen unterschiedlichen Anträgen, Fristen und Berechnungen sehr arbeitsaufwändig und überflüssig, wenn eine Kontopfändung im Ergebnis ins Leere gehen muss, weil ein anderer Gläubiger bereits an der Quelle, also z.b. beim Arbeitgeber gepfändet hat. Ein Gläubiger, der nicht an der Quelle pfändet, muss befürchten, dass ihm nach dem Prioritätsprinzip dort ein anderer zuvorkommt. Die Regelung sollte daher: 1. Unnötigen Berechnungsaufwand vermeiden und jede anderweitig zu erwartende Berechnung der Freibeträge mitnutzen, 2. so wenig Anträge wie möglich bedürfen und bei typischen Abläufen ganz auf diese verzichten, 3. den Gläubiger nötigenfalls an die Quelle, den Arbeitslohn verweisen, weil ihm dort ohnehin jeder andere Gläubiger zuvorkommen kann und 4. den Pfändungsvorgang so klar und einfach wie möglich für alle Seiten gestalten. 10 vgl. Bericht der AG SBV zum Girokonto für Jedermann vom März 2004, abrufbar unter 11 vgl. ZKA Empfehlung als Anlage 1 zu BT-Drs. 14/3611

9 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 9 von 16 Regelungsvorschläge im Einzelnen Es bedarf einer grundsätzlich neuen Gestaltung der Pfändung in Konten, die sich dennoch in den Regelungskatalog der 850 ff. ZPO einpassen lassen muss. Zu ändern ist dazu der 850k ZPO; parallel sollte der 55 SGB I fortentwickelt werden. Nachfolgend werden die rechtswissenschaftlich ermittelten Grundlagen einer Neuregelung aus dem Gutachten genannt 12 und mit weiteren Hinweisen aus der Praxis der Schuldnerberatung sowie Erwägungen zu den o.g. Grundsätzen zum Teil erweitert: a. Gedanke des geschützten Guthabens Am Grundgedanke des 55 Abs. 1 SGB I eines zeitlich begrenzt geschützten Guthabens ist festzuhalten; allerdings ist eine Verlängerung der Frist des 55 Abs. 1 SGB I auf mindestens 14 Tage dringend geboten. entspricht dem 1. Ergebnis des Gutachtens 13 Die Grundregelung zu Sozialleistungen schafft bisher den einzigen praktikablen und absoluten Schutz der Leistungen zum Erhalt des Existenzminimums. Aber: - Die Frist von einer Woche reicht nicht verlässlich aus, das Geld vom Konto abzuheben und zu nutzen. - Die Regelung verlangt immer noch ein Abheben vom Konto und ignoriert damit die Praxis der Abwicklung wichtiger Leistungen über Lastschriften und Überweisungen und das Zurückdrängen der Barzahlung. 12 zur näheren Erläuterung wird auch auf die Ausführungen dabei bei Prof. Kohte, a.a.o., ab S. 32 verwiesen 13 Alle Ergebnisse gemäß dem Gutachten von Prof. Kohte

10 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 10 von 16 b. Bedarfsgerechter Freibetrag als stets verfügbares Guthaben im unbaren Zahlungsverkehr Als neues Element eines effektiven Schuldnerschutzes, der mit dem berechtigten Interessen der Gläubiger vereinbar ist und Drittschuldner nicht unverhältnismäßig belastet, wird ein pauschalierter Sockelschutz durch ein unpfändbares Kontoguthaben vorgeschlagen. Dieser wäre prinzipiell an 850 c ZPO, also am geschützten Existenzminimum, zur Zeit 930, zu orientieren. entspricht dem 2. Ergebnis des Gutachtens c Abs. 2 ZPO berücksichtigt darüber hinaus eine Quotelung bei der Berechnung des pfändungsfreien Anteils für über den absolut geschützten Betrag hinausgehendes Einkommen. Auch dieser Anteil, mindestens drei Zehntel bei Gepfändeten ohne Unterhaltsberechtigte, ist bei entsprechender der Höhe des Einkommens durch das Kreditinstitut freizugeben. entspricht dem 3. Ergebnis des Gutachtens Über den Sockelschutz hinaus müssen Unterhaltsberechtigte und besondere Bedarfslagen berücksichtigt werden können. Um den hierfür erforderlichen Prüfungsaufwand gering zu halten und die angestrebte Entlastung der Gerichte zu sichern, ist die sachlich unabweisbare Feinsteuerung in einem summarischen Verfahren zu vereinfachen, das sich am Vorbild des 850 k Abs. 2 ZPO orientiert. entspricht dem 6. Ergebnis des Gutachtens Dieser Ansatz eines ständigen Sockelschutzes bietet die einzige Möglichkeit, jederzeit ein funktionsfähiges Girokonto zu garantieren. Allerdings fällt es immer noch schwer, kurzfristig die Höhe des tatsächlich erforderlichen Freibetrages zu bestimmen. In den meisten Fällen müsste das Gericht weiterhin regelmäßig und schnell tätig werden, um den zunächst pauschal berechneten Freibetrag, etwa zur Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Angehöriger, zu erhöhen. Eine Alternative hierzu wäre es, die Höhe dieses Freibetrages an den regelmäßigen Einkommensbeträgen zu bemessen. Diese kann das Kreditinstitut bei erkennbar regelmäßigen und meist auch als Gehalt ausgewiesenen Zahlungseingängen den Kontobewegungen direkt entnehmen. Hiergegen könnte eingewendet werden, dass ein ungepfändetes Arbeits- oder Sozialeinkommen den Schuldner zunächst besser stellen würde, als der Freibetrag. Allerdings dürfte dies allenfalls kurzfristig der Fall sein. Denn nach dem Prioritätsprinzip in Deutschland hat der Gläubiger das Nachsehen, der sich später als ein anderer Gläubiger in Bezug auf eine Forderung anmeldet. Ein verständiger Gläubiger wird also im eigenen Interesse stets Primärquellen, wie das Arbeitseinkommen eines Schuldners, erschließen. Dann ist der Freibetrag vom Arbeitgeber zu bestimmen, dem regelmäßig a- ber die wichtigsten Parameter, wie unterhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder schon be- 14 Alle Ergebnisse gemäß dem Gutachten von Prof. Kohte

11 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 11 von 16 kannt sind. Es scheint verfehlt, ein aufwändiges Berechnungsverfahren noch einmal bei der Kontopfändung einzurichten und auf Kosten des Drittschuldners quasi erneut durchführen zu lassen, was sinnlos wäre, wenn das Arbeitseinkommen dem Freibetrag im Regelfall entspricht. Resultierender Vorschlag: - Es bleibt stets für den Zahlungszeitraum (in der Regel ein Monat) der Betrag der laufenden Gehaltszahlung auf dem Konto stehen. Nur ein überschießender Betrag wird von dem Verfügungsverbot betroffen und darf nach Ablauf von 14 Tagen an den Gläubiger ausbezahlt werden. Dieser Freibetrag steht damit sofort und dauerhaft im Zahlungszeitraum zur Verfügung. - Es wird fingiert, dass dieser Freibetrag dem geschützten pfändungsfreien Einkommensanteil entspricht. Der Gläubiger ist andernfalls gehalten, die Pfändung beim Arbeitgeber zu bewirken, bevor ihm ein anderer Gläubiger zuvorkommt. Eine zweite Berechnung durch Gericht oder Kontoinstitut ist verzichtbar. Bei Pfändung beim Arbeitgeber bleibt die gerichtliche Überprüfung des ermittelten Freibetrages natürlich unbenommen. Die Möglichkeit einer weiteren gerichtlichen Feinsteuerung bedarf es dennoch. - Neben der Klärung von Streitigkeiten über die Höhe des Freibetrages sollte es alternativ möglich sein, diesen Betrag festsetzen zu lassen. Nötig ist dies etwa bei Selbständigen, die auf diese Weise endlich auch ein Konto führen könnten, weil es bisher dazu keinen Schutz nach 850k ZPO in Ermangelung entsprechend wiederkehrender Einkünfte gab. Auch ein weiteres Problem wäre in dieser Hinsicht lösbar, nämlich wenn auch der Arbeitgeber Finanzprobleme hat und Löhne und Gehälter nur noch unregelmäßig zahlen kann oder ein Einkommensanteil etwa durch Provisionen gestaltet wird und dadurch monatlich schwankt. Bis zur Bestimmung dieses Freibetrages, der ggf. auch vorsorglich beantragt werden kann, wäre zumindest der Grundbetrag gemäß 850 c ZPO stets ohne Antrag freizuhalten. In Höhe von zur Zeit also bis zu 930 sind etwa Lastschriften in jedem Fall zu bedienen. Das Kontoinstitut teilt den Kontoberechtigten unverzüglich mit, wenn in Ermangelung eines eindeutig feststellbaren Betrages vom Mindestansatz Gebrauch gemacht werden muss. Um das Verfahren für alle Seiten zu beschleunigen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass sich diese Überschuldeten, auch einen Beschluss über ihren Freibetrag vorsorglich einholen bzw. beantragen können. Ist nur unklar, welche Höhe das ggf. bereits gepfändete Einkommen des gepfändeten Kontoinhabers hat, sollte der Nachweis auch vereinfacht durch Vorlage einer dazu vom Arbeitgeber ausgestellten Einkommensbescheinigung erfolgen können.

12 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 12 von 16 - Will man Sozialleistungen im unbaren Verkehr verfügbar halten, ist hiermit entsprechend zu verfahren. Die Überprüfung pfändbarer Anteile erfolgt auch hier nur im Rahmen der Pfändung dieser Sozialleistung direkt bei der auszahlenden Stelle, nach den dazu bestehenden besonderen Regelungen. Auch hier gilt bis auf weiteren Nachweis, dass der ausbezahlte Betrag dem Freibetrag entspricht. Sozialleistungen und Gehaltsleistungen müssen als Freibetrag zusammengerechnet werden. (z.b. Lohn- und Kurzarbeitergeld) - Die Regelung findet nur auf ein Konto des Gepfändeten Anwendung. Das Vollstreckungsgericht, wird bei Pfändungen auf weitere Konten den Freibetrag im Beschluss ausschließen. c. Wegfall bzw. Begrenzung verzichtbarer Dauerwirkungen Eine Dauerwirkung der Kontopfändung wurde so erst von der Rechtspflege eingeführt. 15 Sie erweist sich auf Grund der schwierigen Handhabung und der Blockadewirkung für das betroffene Konto als Problem für gepfändete Verbraucher und die kontoführenden Institute. Mit dem Freibetrag wird eine wesentliche Beschwer der Verbraucher genommen. Es bleibt der Aufwand der Kontoinstitute, dauerhafte Sonderbehandlungen von Konten zu veranlassen. Aus rechtswissenschaftlicher Betrachtung wird vorgeschlagen, die Kontopfändung zeitlich zu begrenzen. In Übereinstimmung mit dem Leitbild der Quellenpfändung ist für Konten, die überwiegend durch Arbeits- oder Sozialeinkommen gespeist werden, eine antragsgebundene Einstellung dieser Pfändung vorzusehen, die drei Monate nach Zugang des Antrags zu erfolgen hat. entspricht dem 5. Ergebnis des Gutachtens 16 Will man der Kreditwirtschaft darüber hinaus entgegenkommen, muss man die Dauerwirkung kraft Gesetz ausschließen. Der Pfändungsvorgang wäre mit der einmaligen Feststellung des Freibetrages gemäß der o.g. Verfahren und der Überweisung des Betrages nach 14 Tagen abgeschlossen. Andernfalls bleibt der Freibetrag im Bedarfsfall bis zum letzten Tag des Zahlungszeitraumes verfügbar. Das macht die rechnerische Trennung dieses Betrages von allen weiteren Zahlungseingängen erforderlich. Es bleibt damit wiederum eine Frage der Verfahrensökonomie, die hier abwägbar ist. In beiden Fällen werden Gläubiger im Vergleich zum heutigen Stand nicht benachteiligt: Der pfändungsfreie Teil des Einkommens wird auf Antrag nach 850 k ZPO zwar regelmäßig verspätet, letztlich dennoch abgezogen. Je länger dieses Verfahren dauert, desto später wird auch der Ertrag an den Gläubiger ausgekehrt. 15 vgl. u.a. BGHZ 80, 172 = NJW 1981, 1611, näher dazu im Gutachten von Prof. Kohte zu II. 6. (S. 16) 16 Alle Ergebnisse gemäß dem Gutachten von Prof. Kohte

13 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 13 von 16 Im Regelfall wird jeder Schuldner zusätzliche Zahlungseingänge auf ein Konto, dessen Pfändung er kennt, verhindern und seinen freigegebenen Anteil vollständig benötigen. Der Ertrag nach der ersten Pfändung dürfte für den Gläubiger im Regelfall bei Null liegen. Dies spricht gegen die Dauerwirkung. Nach der heutigen Praxis der Banken werden die Kontenpfändungen mit Dauerwirkung durch die Kreditwirtschaft per Kündigung der Konten faktisch beendet. - Es wird nahegelegt, die Dauerwirkung der Kontopfändung zu unterbinden, im mindesten aber auf Antrag zu begrenzen. Der Freibetrag muss stets für den gesamten Zahlungszeitraum verfügbar bleiben, weil die Abbuchung von größeren Beträgen bis zum letzten Tag auf Grund der unterschiedlichen Fälligkeiten zu gewährleisten ist. d. Schließen einer Regelungslücke gegenüber Angehörigen Ein Sonderproblem stellt die gemeinsame Kontennutzung von Familienangehörigen dar. Laufen mehrere Gehälter auf ein Oder-Konto ein, über das von jedem Inhaber alleine verfügt werden kann, umfasst die Kontopfändung nicht nur die Gehälter auch unbeteiligter Angehöriger (etwa Ehepartner), gegen die kein Titel vorlag, sie stellt auch unmittelbar die gesamte Versorgung der Familie in Frage. Wie im Gutachten dargelegt, hatten Betroffene bisher als Nichtverfahrensbeteiligte nicht einmal konkrete Abwehransprüche gegen diese Pfändung aus dem Verfahren. Für Familienangehörige, die mit dem Schuldner zusammen ein Oder-Konto führen, und die selbst nicht Vollstreckungsschuldner sind, reicht ein Sockelschutz nicht aus. Da die Pfändung das einheitliche Guthaben erfasst, bedarf es sowohl einer Information der Betroffenen wie auch einer Freigabe der Arbeitseinkommen der Familienangehörigen. entspricht dem 4. Ergebnis des Gutachtens 17 Auch hierfür gäbe es eine Regelung, wenn man mit dem o.g. Sockelschutzmodell arbeitet und Gehaltszahlungen unangetastet lässt. Die Einkünfte eines Angehörigen, gegenüber dem kein Titel besteht, blieben ebenfalls und in voller Höhe unangetastet. Eine Vermischung und damit Pfändbarkeit würde erst nach dem Ablauf des Zahlungszeitraumes eintreten. Natürlich ist den Angehörigen anzuraten, ein eigenes Konto anzulegen und den eigenen Einkommensbetrag dorthin zu überweisen. Bei einer überraschenden Kontopfändung würde die Familie aber zumindest nicht gänzlich ohne Geld sein. Insofern ist dies ein sinnvoller Nebeneffekt des Regelungsvorschlages. 17 Alle Ergebnisse gemäß dem Gutachten von Prof. Kohte

14 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 14 von 16 Sicherstellung der Gläubigerinteressen Eine Reform darf nicht auf Kosten der Gläubiger gestaltet werden. Der Schutz der Interessen der Gläubiger ist im Rahmen des Reformvorschlages einerseits daran festzumachen, - dass sie im Ergebnis nicht schlechter als bisher gestellt werden - und in einigen Punkten sogar klare Vorteile aus dem reformierten Verfahren ziehen. Im Einzelnen: 1. Gegenwärtig erfasst die Kontopfändung zunächst das gesamte Guthaben, einschließlich des als Existenzminimum wieder freizugebenden Betrages. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gläubiger dieses Gesamtguthaben bisher auch ausgekehrt bekommt. Von der Auszahlung werden vielmehr auch heute die Freibeträge durch Antrag der Schuldner abgezogen. In dieser Hinsicht ist der Vorschlag für Gläubiger völlig neutral. 2. Dieser Abzug erfolgt heute jedoch in einem zeitaufwändigen Verfahren. Meist reichen die 14 Tage, nach denen der festgehaltene Betrag dem Gläubiger auszukehren ist, nicht aus. Das Gesetz sieht deshalb einstweilige Anordnungen und Vorverfahren zur vorzeitigen Freigabe des Notbedarfs vor. Aus der Perspektive des Gläubigers bedeutet dies, er muss nach heutigem Recht auf sein Geld warten, bis das Vollstreckungsgericht abschließend den freizugebenden Betrag festgestellt hat. Ein Freibetrag zieht künftig diesen Betrag sofort ab. Mit einer Auszahlung kann damit im Regelfall 14 Tage nach Ausbringen der Pfändung gerechnet werden. Aufwändige Bestimmungen des Freibetrages können sogar bereits vorab erfolgt sein. Dies ist ein klarer Vorteil des neuen Verfahrens für Gläubiger. 3. Kontopfändungen werden heute oft mit Kontokündigungen durch die betroffene Bank beantwortet. Ein Freibetrag kann dies verhindern. Das Konto bleibt dann, lässt man die Dauerwirkung zu, für über den Freibetrag hinausgehende Beträge weiter abschöpfbar. Lässt man die Dauerwirkung nicht zu, kann der Gläubiger dasselbe Konto erneut pfänden. Bisher musste der Gläubiger sehr oft mit einer Kündigung des Kontos durch die Bank rechnen und war gezwungen, ein neues Konto ausfindig machen, wenn es denn überhaupt eines gab. Dieser Effekt der Reform erweitert die Möglichkeiten des Gläubigers. 4. Selbständige, die privat überschuldet sind, haben kein Einkommen, das man beim Arbeitgeber pfänden kann. Arbeiten Selbständige mit Partnern, kommt auch eine einfache Vollstreckung in das Gesamthandvermögen dieses Betriebes nicht in Betracht. Die neue Möglichkeit für Selbständige, tatsächlich auch in einer Überschuldungssituation ein Konto zu führen, mit einem vom Gericht bestimmbaren Freibetrag für das E- xistenzminimum, verschafft dem Gläubiger umgekehrt die neue Möglichkeit, überschießende Einkünfte durch eine Kontopfändung abzuschöpfen. 5. Der verbesserte Erhalt der Existenzsicherung unterstützt die Leistungsfähigkeit des Schuldners, Einkommen zu erzielen und Forderungen daraus abzubauen. Dies nutzt auch dem Gläubiger. Er ist insbesondere auch vor Schädigungen durch andere Gläubiger geschützt, die rücksichtslos und unter Ausnutzung der bisherigen zeitweiligen Blockadewirkung der Pfändung auf Schuldner gezielt Druck ausgeübt haben, um so letztlich auch auf Kosten anderer Gläubiger eine bevorzugte Befriedigung ihrer Forderungen zu erreichen.

15 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 15 von Weiß der Schuldner, das sein Existenzminimum auf dem Konto effektiv geschützt ist, wird es weniger Ausweichhandlungen geben, Gehalt etwa auf Konten von Familienangehörigen überweisen zu lassen oder anderweitig zu verstecken, um der gefürchteten Situation, zeitweise ohne Mittel dazustehen, zu entgehen. Es gibt mehr Grund zum ehrlichen Umgang miteinander, was auch dem Gläubiger zu Gute kommt. Die Reform kann nicht verhindern, dass bei Zahlungsunfähigkeit Pfändungserträge ausbleiben. In einigen wenigen Punkten verengen sich die Möglichkeiten der Gläubiger, jedoch zu Recht: - Fehler und Fristversäumnisse der Überschuldeten führen nicht mehr dazu, dass sie ihr Existenzminimum de facto zu Gunsten des Pfändenden, aber eben auch zu Lasten der Allgemeinheit und des Sozialstaates verlieren. - Gehälter von nahen Angehörigen, die auf das gemeinsam mit dem Schuldner geführte Konto eingehen, werden künftig vereinfacht aus dem gepfändeten Konto ausgesondert. Allerdings hat der Gläubiger auch keinen Titel gegen die Angehörigen; der Zugriff auf diese Beträge erfolgte in einer rechtlichen Grauzone. - Die Kontopfändung bleibt ein Mittel zur Zwangsvollstreckung, aber ein Missbrauch als Druckmittel wird künftig ausgeschlossen. Diese Wirkung war mit der Rechtsordnung ohnehin nicht in Einklang zu bringen. Sie ist sowohl sinnlos als auch besonders schädlich gegenüber Zahlungsunfähigen. - Wer nur das Konto pfändet, kann möglicherweise zunächst weniger realisieren, weil der Gehaltseingang noch ungepfändet war. Das muss aber kein Schaden sein. Will der Gepfändete eine Pfändung auch bei seinem Arbeitgeber vermeiden, wird er den überschießenden Betrag zum Freibetrag mit hoher Wahrscheinlichkeit freiwillig auszahlen. Falls nicht bzw. falls Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Gläubiger beim Arbeitgeber vorrangig die Befriedigung suchen wird und damit der Schuldner die Fähigkeit zu weitergehenden Leistungen verliert, bleibt dem Gläubiger ohnehin nur die Pfändung beim Arbeitgeber, um seine Ansprüche zu befriedigen. Bewertet man die Auswirkungen einer solchen Reform als allenfalls geringfügige Einschränkung vorhandener Gläubigerrechte, überwiegen andererseits die notwendigen Verbesserungen auf Seiten für die Justiz, die Drittschuldner und die Schuldner.

16 Reform des Kontopfändungsrechts Seite 16 von 16 Text der heutigen Normen: 850k Zivilprozessordnung Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen (1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den 850 bis 850b (Anm. dies sind die Regelungen zum Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen) bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht. (2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte der in den 850 bis 850b bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist. (3) Im übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (Anm. Die genannte Norm behandelt die Möglichkeit der Anordnung des Gerichtes eine Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.) 55 Sozialgesetzbuch I Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld (1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst. (2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist. Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. (3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung. (4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

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