MiFID II/MiFIR Wesentliche Aspekte für das Geschäft mit vermögenden Privatkunden St.Galler Kantonalbank Deutschland AG.

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1 MiFID II/MiFIR Wesentliche Aspekte für das Geschäft mit vermögenden Privatkunden Wieslaw Jurczenko

2 Ablauf 1. Hintergrund 2. Wesentliche Ziele der MiFID II 3. Wesentliche Regulierungsbereiche 4. Regulierung von Handelsplätzen 5. Drittstaatenregelung 6. Neue Organisationspflichten für WPDL 7. Neue Rahmenbedingungen für die Anlageberatung 8. Verbot der Annahme von finanziellen Vorteilen bei der VV 9. Exkurs: Honoraranlageberatungsgesetz 10. Vertiefte Vorschläge zum Anlegerschutz 11. Stand und Zeitrahmen für die Umsetzung 2

3 1. Hintergrund MiFID I ist seit November 2007 in Kraft. Die Entwicklung der Finanzmärkte, Produkte aber auch die Finanzkrise haben eine Weiterentwicklung der Finanzmarktregulierung erforderlich gemacht. Wesentliche Gründe für MiFID II: - Die Zulassung alternativer Handelsplätze hat für eine Fragmentierung und höhere Komplexität der Märkte gesorgt und neue Probleme geschaffen (Transparenz, Wettbewerbsbedingungen verschiedener Plattformen). - Die Finanzkrise hat Schwachstellen bei der Regulierung anderer Instrumente als Aktien offen gelegt ( Das Argument der Markteffizienz ist nicht länger haltbar ). - Die zunehmende Komplexität von Finanzinstrumenten erfordert einen verbesserten und weiter reichenden Anlegerschutz. 3

4 2. Wesentliche Ziele der MiFID II Stärkere Integration des EU-Finanzmarktes. Das Finanzsystem soll sicherer, solider, transparenter und verantwortungsvoller werden. Die auf Ebene der G20 eingegangene Verpflichtung, sich den bisher weniger stark regulierten und weniger transparenten Bereichen des Finanzsystems zuzuwenden und Organisation, Transparenz und Überwachung verschiedener Marktsegmente, insbesondere des OTC-Marktes soll eingelöst werden. Verbesserung der Transparenz der Warenderivatemärkte. Änderung des Rechtsrahmens für den Anlegerschutz soll das Anlegervertrauen stärken. Neu: Einheitliche Regelung des Marktzutritts für Anbieter aus Drittstaaten. 4

5 2.1. MiFID II wird enger als MiFID I Die den Mitgliedsstaaten durch die bisherigen Finanzdienstleistungsrichtlinien eingeräumten Ermessensspielräume sollen deutlich reduziert werden um so eine stärkere Einheitlichkeit der Märkte zu erreichen. Mit der MiFID wird auch die MiFIR (eine dazugehörige Verordnung) in Kraft treten. Die MiFIR wird unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten haben. 5

6 3. Wesentliche Regulierungbereiche Ausweitung der regulierten Produkte auf praktisch alle Finanzprodukt. Regulatorische Gleichbehandlung verschiedener Handelsplätze (Börsen, MTFs, SI und neu OTFs) Verschärfte Anforderungen an die Corporate Governance Erhebliche Verschärfung des Anlegerschutzes EU-einheitliche Regelungen des Marktzugangs für Anbieter aus Drittstaaten Erweiterung der Befugnisse für Aufsichtsbehörden Verschärfung von Sanktionen der Nutzen sanktionierter Geschäfte und Handlungen muss zwingend abgeschöpft werden 6

7 4. Regulierung von Handelsplätzen Systematische Internalisierer und Multilateral Trading Facilities (SI/MTF) werden unter das gleiche Regime gestellt, wie Börsen Neu hinzu treten wird eine Auffangkategorie, die OTFs (Organised Trading Facilities) Diese sind wie folgt definiert: - Sie können nicht den bestehenden Kategorien (geregelter Markt, MTF, SI) zugeordnet werden und - Sie führen die Interessen einer Vielzahl von Anlegern am Kauf und Verkauf innerhalb des Systems zusammen. Daneben wird es die Möglichkeit der Etablierung von Unternehmensmärkten für KMUs geben. 7

8 5. Drittstaatenregelung Es werden im Wesentlichen zwei Möglichkeiten für Drittstaatenanbieter geschaffen, im EU-Raum Wertpapierdienstleistungen zu erbringen: - Durch Errichtung einer Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat - Rein grenzüberschreitend mit Registrierungsverfahren 8

9 5.1 Drittstaatenanbieter mit Zulassung - Voraussetzungen Errichtung einer Zweigniederlassung - Ausreichendes Anfangskapital - Leitungsorgane erfüllen die besonderen Anforderungen von Art. 9 MiFID II (Fachkenntnis, Erfahrung, Leumund, ausreichend Zeit für die Aufgabe) Voraussetzungen der Wertpapierfirma - Zulassung im Drittland - Dienstleistung unterliegt im Drittland der Beaufsichtigung - Antrag auf Mitgliedschaft in einem Anlegerentschädigungssystem Voraussetzungen Drittland - Kooperationsvereinbarung zwischen EU-Mitgliedstaat und Drittland (bezüglich Informationsaustausch) - OECD-Steuerabkommen - Das Drittland ist nicht auf der FATF-Liste Die Organisation der Zweigniederlassung muss verschiedenen Regulierungen der MiFID II entsprechen (Art. 16, 17, 23, 24, 25, 27, 28 Abs. 1 und 30) 9

10 5.2 Drittstaatenanbieter mit Registrierung - Voraussetzungen Dieses Verfahren ist nur bei Dienstleistungen für geeignete Gegenparteien möglich Registrierungsverfahren - Befugnis der Wertpapierfirma Dienste in der EU erbringen zu dürfen - Beaufsichtigung im Drittland - Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses für das Drittland - Vereinbarung bezüglich Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden Besonderheiten - Keine Zweigniederlassung erforderlich - Kundenansprache ist nicht möglich Informationspflichten an Kunden - Keine EU-Aufsicht - Dienstleistungserbringung ist beschränkt auf den Kundenkreis der geeigneten Gegenparteien 10

11 6. Neue Organisationspflichten für WPDL Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischen Mitteilungen, wenn - Kundenaufträge (Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen, Ausführung von Aufträgen im Namen der Kunden) bearbeitet werden und wenn - für eigene Rechnung Handel getrieben wird. Die gespeicherten Daten sind dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen und müssen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren aufbewahrt werden. 11

12 7. Neue Rahmenbedingungen für die Anlageberatung Zukünftig wird darüber aufzuklären sein, - ob die Beratung unabhängig erfolgt ist, - auf welcher Grundlage umfangreiche oder restriktive Marktanalyse - diese erbracht wurde, - ob die beratende Wertpapierfirma dem Kunden eine laufende Beurteilung über die Eignung der Finanzinstrumente bietet, die ihm empfohlen werden (Die Anlageberatung beinhaltet nur eine punktuelle Verpflichtung daher i.d.r. nein!) und - wie die erbrachte Beratung auf die persönlichen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. 12

13 7.1 Neue Rahmenbedingungen für die Anlageberatung (Forts.) Die MiFID II erkennt eine Anlageberatung als unabhängig an, wenn - die beratende Wertpapierfirma für die Erbringung der Dienstleistung keinerlei finanzielle Vorteile von einer dritten Partei erhält, sie eine ausreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten bewertet und diese Finanzinstrumente nicht in einer engen Verbindung zu der beratenden Wertpapierfirma stehen und hinsichtlich ihrer Art und Emittenten beziehungsweise Produktanbieter gestreut sind. Damit wird der Begriff der Unabhängigkeit legal definiert sein und nur noch verwendet werden dürfen, wenn der Anbieter die gesetzlichen Kriterien erfüllt. 13

14 7.2 Neue Rahmenbedingungen für die Anlageberatung (Forts.) Die herkömmliche Anlageberatung wird weiterhin möglich sein, wird aber als abhängig erbrachte Dienstleistung gewertet und muss dem Kunden so vorgestellt werden. Im Rahmen einer abhängigen Anlageberatung muss über alle erhaltenen finanziellen Vorteile unabhängig davon, ob sie als Rückvergütung oder Innenprovision eingeordnet sind, aufgeklärt werden. Bei Kleinanlegern wird das Festpreisgeschäft grundsätzlich verboten. Werden mehrere Wertpapierdienstleistungen im Rahmen eines Pakets angeboten, muss darüber aufgeklärt werden, ob die einzelnen Dienstleistungen auch getrennt erbracht werden können. Hinsichtlich jeder Dienstleistung ist dann getrennt der Nachweis über Kosten und Gebühren zu führen. 14

15 8. Verbot der Annahme von finanziellen Vorteilen bei der VV Im Rahmen der Vermögensverwaltung wird es Wertpapierfirmen untersagt sein, von Dritten oder in deren Auftrag handelnden Personen finanzielle Vorteile jeglicher Art zu erhalten. Bietet die Wertpapierfirma ein Portfolio-Management an, nimmt sie für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden keinerlei Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person an, die im Namen einer dritten Partei handelt. Bei nicht-monetären Vorteilen wird es eine eng begrenzte Ausnahme geben. Offene Frage: Managementvergütungen für eigene Fonds? Überwiegende Ansicht: Es handelt sich nicht um eine Tätigkeit aus der Vermögensverwaltung. Die Konkretisierung dieser Anforderungen steht noch aus. 15

16 9. Exkurs: Honoraranlageberatungsgesetz Im Vorfeld der MiFID II wird Deutschland das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft setzen. Ein Entwurf liegt bereits vor. Dieses Gesetz wird weitestgehend mit den Regeln zur unabhängigen Anlageberatung der MiFID II entsprechen. Hier ist zu beachten, dass die Honoraranlageberatung und die abhängige Beratung in ein und demselben Unternehmen organisatorisch strikt zu trennen sein werden. 16

17 10. Vertiefte Vorschläge zum Anlegerschutz (EP vom ) Anlageprodukte für spezielle Zielgruppen Konkretisierung, Interessenkonflikte durch Vergütungssysteme zu vermeiden Regelungen zu Inducements für alle Wertpapierdienstleistungen Differenzierung unabhängig auch bei der Vermögensverwaltung 17

18 10.1 Anlageprodukte für spezifische Zielgruppen (EP vom ) Der Produktgeber stellt sicher, dass Anlageprodukte den Bedürfnissen eines Zielmarktes innerhalb der Kundenkategorien (Privatkunde oder professioneller Kunde) entsprechen. Der Produktgeber hält ein Genehmigungsverfahren für die Produkte vor, in dem anfänglich und fortwährend geprüft wird, ob das Produkt den Bedürfnissen des Zielmarktes entspricht. Der Produktgeber muss der Aufsicht jederzeit Art und Modalitäten ihres Genehmigungsverfahrens darstellen können. Der Vertrieb stellt sicher, dass nur in der Zielgruppe vertrieben wird, keine Anreize zum Vertrieb außerhalb der Zielgruppe. 18

19 10.2 Interessenkonflikte Weitere Regelungen gegen Interessenkonflikte in Übereinstimmung mit dem Ratspapier vom : - Das Vergütungssystem darf nicht abhängig von Verkaufszielen und Erträgen sein. - Keinerlei Anreize setzen, die zu Empfehlungen oder Informationen führen, die nicht fair, klar und nicht irreführend sind oder sonst zu unzulässigen Interessenkonflikten führen. - Insbesondere die Vergütungssysteme und andere Vorkehrungen wie Leistungsbeurteilung dürfen keine Anreize setzen, dass Anlagen empfohlen werden, obwohl andere für den Kunden besser wären. 19

20 10.3 Unabhängigkeit (EP vom ) Eine Differenzierung zwischen abhängig und unabhängig soll auch bei der Vermögensverwaltung etabliert werden. Wenn sich der Anlageberater oder Vermögensverwalter als unabhängig bezeichnet, muss eine ausreichend große Zahl von Anlageprodukten diversifiziert nach Art und Emittent oder Produktanbieter bewertet werden: - Damit die Ziele des Kunden in geeigneter Weise erreicht werden können. - Somit keine Beschränkung auf Produkte von eng verbundenen Anbietern möglich ist. - Eine Entgegennahme von Provisionen, Gebühren und nicht-monetären Vorteilen im Zusammenhang mit der Anlageberatung und Vermögensverwaltung wäre verboten. 20

21 11. Stand und Zeitrahmen für die Umsetzung Vorschlag der Kommission vom Verschiedene Kompromisspapiere von Rat und EU-Parlament 09/2012 Plenarsitzungsdokument des EU-Parlaments Abänderungen des EU-Parlaments vom Kompromisstexte des Rates vom , und vom Ab Mitte 12/2012 Trilog-Gespräche zwischen Kommission, Rat und EU-Parlament Das EU Parlament hat die Beratung auf den Oktober 2013 terminiert Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird frühestens 2014 erwartet. Allgemein wird mit einer Umsetzung in 2014 oder 2015 gerechnet. 21

22 Schlussbemerkungen Der effektive Umsetzungstermin liegt nicht mehr allzu fern, daher ist es für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ratsam, die Situation laufend zu analysieren und die Auswirkungen MiFID II auf das eigene Geschäftsmodell zu evaluieren, sowie entsprechende Anpassungen zu planen MiFID II wird verschiedene Anbieter je nach Geschäftsmodell sehr unterschiedlich betreffen Je nach Ergebnis der Analyse sollten entsprechende Anpassungsprozesse zeitnah vorbereitet werden. 22

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