Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich
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- Norbert Krüger
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1 Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 25. November Wasserversorgung, Wassertarif, Senkung der Verbrauchsgebühr IDG-Status: öffentlich 1. Ausgangslage und Zweck des Beschlusses Mit Beschluss vom 23. September 2009 (GR Nr. 2009/103) erliess der Gemeinderat eine neue Wasserabgabeverordnung (AS ) und einen neuen Wassertarif (AS ). Diese Erlasse wurden auf den 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt. Art. 46 Abs. 1 der Wasserabgabeverordnung ermächtigt den Stadtrat, die vom Gemeinderat im Wassertarif festgelegte Verbrauchsgebühr um maximal 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen, falls die Vorgaben des übergeordneten Rechts dies erfordern. Eine Senkung der Verbrauchsgebühr ist jederzeit möglich. Eine Erhöhung darf dagegen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Wasserabgabeverordnung oder nach der letzten Erhöhung der Verbrauchsgebühr erfolgen (Art. 46 Abs. 1, 2. Satz Wasserabgabeverordnung). Eine Senkung der Verbrauchsgebühr setzt voraus, dass die Wasserversorgung Zürich (WVZ) über genügend Ausgleichsreserven verfügt und dass aufgrund der Finanz- und Investitionsplanung mit zusätzlichen, nicht benötigten Einlagen in das Konto für die Ausgleichsreserve zu rechnen ist (Art. 46 Abs. 2 Wasserabgabeverordnung). Gemäss Art. 3 des Wassertarifs beträgt die Verbrauchsgebühr Fr pro Kubikmeter Wasser. Die guten Geschäftsabschlüsse der WVZ während der letzten fünf Jahre haben sich positiv auf den Bestand ihres Ausgleichskontos ausgewirkt. Auch die Finanzplanung der nächsten Jahre zeigt mittelfristig einen positiven Trend. Dementsprechend soll die Verbrauchsgebühr ab 1. Januar 2016 um 10 Prozent auf Fr pro Kubikmeter Wasser reduziert werden. 2. Grundlagen für die Finanzierung der Wasserversorgung Bei der Festlegung der Gebühren müssen die Gemeinden 27 Abs. 5 und 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes (LS ) sowie 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (LS 711.1) beachten. Laut 29 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes sind zur Benützung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen kostendeckende Anschluss- und Benutzungsgebühren oder Benützungsgebühren alleine zu erheben. Dabei muss auch der geplante Investitionsbedarf beispielsweise für die Erneuerung der Anlagen und betriebliche Optimierungen sowie die Anpassungen an gesetzliche Anforderungen berücksichtigt werden. Ebenso ist die Eigenwirtschaftlichkeit der WVZ zu gewährleisten. Ein Einnahmenüberschuss wird dem Spezialfinanzierungskonto zugewiesen. Diese Reserve (oder «Eigenkapital») dient dem Ausgleich von jährlichen Schwankungen der Laufenden Rechnung. So ist ein ausgewogener Kostenverlauf gewährleistet, und die Tarife müssen nicht ständig angepasst werden. 1002/
2 3. Entwicklung der Finanzen seit der Einführung des aktuellen Tarifsystems Die Bemessung des geltenden Tarifs erfolgte 2008 auf Basis der langfristigen Finanzplanung. Erfreulicherweise hat sich die Finanzlage besser entwickelt als seinerzeit erwartet (vgl. Tabelle), weil in der Folge der Aufwand geringer und der Ertrag höher war. Jahresergebnis (Mio. Fr.) Prognose IST Abw ,9 0,7 0, ,0 11,3 10, ,6 25,5 16, ,7 16,0 10, ,4 7,7 5, ,2 9,2 10, ,0 11,4 14,4 Total 14,4 81,8 67,4 Im Zeitraum von 2008 bis 2014 ist der Aufwand um 24 Millionen Franken tiefer als erwartet. Die grösste Einsparung von 17,8 Millionen Franken lieferte aufgrund des stark gesunkenen Zinssatzes und der tieferen Schulden der Zinsaufwand, gefolgt von 14,3 Millionen Franken beim Personalaufwand. Auf der anderen Seite hat die WVZ seit 2008 insgesamt 43,4 Millionen Franken mehr eingenommen als ursprünglich prognostiziert. Die Haupteinnahmequelle, der Wasserverkauf in der Stadt, entwickelte sich mit Ausnahme von 2010 nur leicht besser als erwartet. Entgegen der Planung konnte die WVZ das neue Tarifsystem erst per 1. Juli statt per 1. Januar 2010 in Kraft setzen, weil die Umstellung des Verrechnungssystems zeitraubend war. Dadurch wurden einmalig Mehreinnahmen in der Höhe von rund 10 Millionen Franken generiert. Die Verrechnung der Wasserabgabe an die Wasserversorgungen der umliegenden Gemeinden ergaben um 6,1 Millionen Franken höhere Erträge. Die grösste positive Abweichung von insgesamt 14,4 Millionen Franken brachten die übrigen Erträge, namentlich der Liegenschaftsverkauf Bolleystrasse (altes Reservoir) im Jahr 2009 mit 3,3 Millionen Franken, die 2011 erfolgte Auflösung des US-Leasings mit 2,9 Millionen Franken sowie diverse höhere verrechenbare Leistungen wie beispielsweise die Laboranalysen für Dritte. Das für geplante Investitionsvolumen von insgesamt 319,3 Millionen Franken wird mit 312,3 Millionen Franken nahezu ausgeschöpft. 4. Voraussichtliche Entwicklung der Finanzlage Die erfreuliche Entwicklung der letzten Jahre stellt die WVZ mittelfristig auf eine solide Basis. In den kommenden Jahren werden selbst unter vorsichtiger Betrachtung weitere positive Jahresergebnisse erwartet. Somit wird das Ausgleichskonto mit zusätzlichen Einlagen weiter steigen. Die WVZ kalkuliert mit einem gleichbleibenden Wasserverkauf, ab 2020 mit einem leichten Zinsanstieg sowie einer Teuerung von 1 Prozent. Im Zuge der Einführung des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2) voraussichtlich per 2018 sollen gleichzeitig die bisherigen Abschreibungssätze auf die festgelegte Nutzungsdauer der Anlagen gemäss Empfehlungen des Branchenverbands SVGW (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches) reduziert werden. Somit werden die Abschreibungen um rund 10 Millionen Franken sinken. Eine Unsicherheit besteht bei der Wasserabgabe an die Wasserversorgungen der umliegenden Gemeinden, deren Verträge 2020 auslaufen und in den nächsten Jahren neu verhandelt werden. Schliesslich erwartet die WVZ eine Anpassung von branchenabhängigen Regelungen, die zur Berechnung der Grundgebühr herangezogen werden. Dadurch werden voraussichtlich Anpassungen am Tarifsystem erforderlich. 1002/
3 Unter Einbezug dieser Rahmenbedingungen ergibt sich bis 2026 folgendes Bild: (Mio. Fr.) Jahresergebnis Ausgleichskonto Schuld an Stadtkasse Auch wenn ein weiterer Anstieg des Ausgleichskontos grundsätzlich vertretbar wäre und zu einem höheren Eigenfinanzierungsgrad der WVZ führen würde, ist der Bedarf nach derart hohen Reserven nicht ausgewiesen. Ausserdem soll die langfristige Finanzierung der WVZ möglichst gerecht über die Generationen verteilt werden. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 der Wasserabgabeverordnung ist eine Senkung der Verbrauchsgebühr um 10 Prozent vertretbar. Die Verbrauchsgebühr sinkt somit von derzeit Fr pro Kubikmeter Wasser auf Fr pro Kubikmeter Wasser. Dies hat jährliche Mindereinnahmen von rund 4 Millionen Franken zuzüglich mehr Zinskosten infolge der höheren Verschuldung zur Folge. Dadurch ergibt sich folgendes Bild: (Mio. Fr.) Jahresergebnis Ausgleichskonto Schuld an Stadtkasse Mit dieser Tarifsenkung kann der Anstieg des Ausgleichskontos begrenzt und anschliessend leicht abgebaut werden. 5. Verhältnis von Grund- zu Verbrauchsgebühr Das geltende Tarifsystem deckt einerseits durch die Grundgebühren einen bedeutenden Teil der fixen Kosten, fördert aber andererseits durch eine höhere Verbrauchs- als Grundgebühr sowie durch die Überwassergebühr den sparsamen Umgang mit Wasser. Die Überwasser- 1002/
4 gebühr bleibt unverändert und der Anteil der Verbrauchsgebühren am Gesamtbetrag wird durch die Reduktion unwesentlich von 55 auf 52 Prozent des Gesamtbetrags gesenkt. 6. Tarifvergleiche Die Wassergebührensysteme in der Schweiz sind sehr vielfältig, die Höhe der Gebühren lässt sich nicht ohne Weiteres vergleichen. Der Preisüberwacher stützt seine Vergleiche auf folgende drei Modell-Haushalttypen (Quelle: Gebührenvergleichs-Website des Preisüberwachers mit den 300 einwohnerreichsten Schweizer Gemeinden, Stand 30. September 2015): Die WVZ kann schon mit dem derzeitigen Tarif allen Wasserbezügerinnen und -bezügern im schweizerischen Quervergleich faire und günstige Gebühren anbieten. Dabei gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass die WVZ eine kostenintensive Aufbereitung des See- und Quellwassers betreibt, wohingegen viele andere Versorgungen lediglich Quell- und Grundwasser verwerten. Des Weiteren steht die Stadt Zürich bei der Tarifentwicklung seit 2009 sehr gut da. Von den 15 grössten Schweizer Gemeinden konnten seit 2009 neben Zürich lediglich noch Fribourg und Winterthur die Gebühren reduzieren. Alle anderen konnten sie entweder halten oder mussten sie mehr oder weniger deutlich erhöhen. 7. Änderung im teilrevidierten Wassertarif Durch die Senkung der Verbrauchsgebühr ergibt sich folgende Änderung gegenüber dem geltenden Erlass. 1002/
5 (Änderung kursiv bzw. durchgestrichen) Art. 3 Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter Wasser Fr Fr Zuständigkeit Mit dem ausreichenden Bestand des Spezialfinanzierungskontos und der erwarteten positiven Entwicklung gemäss der Finanz- und Investitionsplanung sind die Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 der Wasserabgabeverordnung erfüllt, dass der Stadtrat die Verbrauchsgebühr um 10 Prozent senken kann. Mit den Nachträgen zum Budget 2016 (Novemberbrief, GR Nr. 2015/294) wurden die erwartete Reduktion des Ertrags und die Änderungen im Ausgleichskonto im Budget 2016 abgebildet. 9. Zusammenfassung Die finanzielle Lage der WVZ entwickelte sich seit der letzten Tarifrevision im Jahr 2010 besser als erwartet. Die Gründe sind detailliert belegbar und nachvollziehbar. Auch die Finanzund Investitionsplanung der nächsten Jahre zeigt mittelfristig einen positiven Trend. Mit einer Reduzierung der Verbrauchsgebühr um 10 Prozent in Kompetenz des Stadtrats partizipieren die Wasserbezügerinnen und -bezüger schon kurzfristig an diesem Erfolg. Die Reduktion kann per 1. Januar 2016 ohne zeitliche Befristung in Kraft gesetzt werden. Die WVZ wird auch in Zukunft ein finanziell gesundes Unternehmen bleiben und die Erfüllung des Versorgungsauftrags gewährleisten können. In den nächsten drei bis vier Jahren werden sich einige Rahmenbedingungen ändern, so dass voraussichtlich ab 2018 eine komplette Überarbeitung des Tarifsystems erforderlich sein wird. Auf Antrag des Vorstehers des Departements der Industriellen Betriebe beschliesst der Stadtrat: 1. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 und 2 der Wasserabgabeverordnung vom 23. September 2009 (AS ) wird die Verbrauchsgebühr um 10 Prozent auf Fr (ausschliesslich Mehrwertsteuer) gesenkt. Demnach wird der Wassertarif vom 23. September 2009 (AS ) wie folgt geändert: Art. 3 Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter Wasser Fr Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 3. Das Departement der Industriellen Betriebe wird eingeladen, die Anordnungen gemäss Ziff. 1 und 2 in geeigneter Weise mit Rechtsmittelbelehrung im Städtischen Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Mitteilung an die Stadtpräsidentin, den Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe, die übrigen Mitglieder des Stadtrats, die Stadtschreiberin, den Rechtskonsulenten, die Stadtkanzlei (Amtliche Sammlung) und die Wasserversorgung. Für getreuen Auszug die Stadtschreiberin 1002/
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