8010 Graz Heinrichstraße 22 T: 0316/ F: DW-83 I: EIN SERVICE FÜR UNSERE KLIENTEN UND INTERESSENTEN

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1 KLIENTEN-INFO EIN SERVICE FÜR UNSERE KLIENTEN UND INTERESSENTEN DAS ERWARTET SIE IN DER AUSGABE SOMMER 2010: ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2010 BESCHLOSSEN KLARSTELLUNG ZUR ZEITLICHEN ERFASSUNG DER ZM BEI DER ISTVERSTEUERUNG NOTARHONORAR ALS STEUERBERATUNGSKOSTEN ABSETZBAR KEINE WERBUNGSKOSTEN BEI EHRENAMTLICHER TÄTIGKEIT FAMILIENBEIHILFE IM LICHTE DER RECHTSPRECHUNG VERPFLICHTUNG ZUR ABGABE VON (MONATLICHEN) UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN (UVA) KEINE STEUERBEGÜNSTIGTEN PRÄMIEN FÜR SELBSTVERSTÄNDLICHKEITEN Abgabenänderungsgesetz 2010 beschlossen Das Abgabenänderungsgesetz 2010 wurde am 20. Mai 2010 vom Nationalrat beschlossen. Im Zuge der Debatte des Gesetzes im Finanzausschuss des Nationalrats wurden überdies zwei Änderungen im UStG beschlossen, welche ab 2011 gelten. Die für eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) maßgebende Umsatzgrenze wird von auf angehoben. Folglich sind Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen diesen Werten nur mehr zu einer vierteljährlichen UVA verpflichtet. Die zweite Änderung ab 2011 betrifft Kleinunternehmer. Diese sind bis zu jährlichen Umsätzen von unecht umsatzsteuerbefreit. Indem die maßgebende Grenze für die verpflichtende Abgabe einer Umsatzsteuererklärung von bisher auf angehoben wird, fällt für Kleinunternehmer auch noch eine bürokratische Hürde weg.

2 Einkommensteuer Förderungen: Die Steuerfreiheit von Förderungen ist im Wesentlichen auf öffentliche Mittel beschränkt, wobei dieser Begriff von Seiten des VwGH bislang sehr restriktiv ausgelegt wurde. Da sich in der Praxis die öffentliche Hand zur Abwicklung der Auszahlung von Förderungen oft privatrechtlicher Unternehmen bedient hat und diese Auszahlungen aufgrund der bisher strengen Auslegung nicht steuerfrei waren (weil keine öffentlichen Mittel vorlagen), sind diese privatrechtlichen Unternehmen in Besitz öffentlicher Institutionen nun explizit im Entwurf des Gesetzestextes erwähnt, um der aktuellen Förderungsstruktur in Österreich gerecht zu werden. Unterhaltsleistungen: Die geplante Änderung ergibt sich aus einem Erkenntnis des VfGH. Bisher waren Unterhaltsleistungen nur in Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages steuerlich abzugsfähig. Im neuen Entwurf wird diese pauschale Abgeltung für Kinder, die sich im Drittland befinden aufgehoben, da zwar eine pauschale Abgeltung im Inland (wegen des Familienbeihilfebezugs) und auch im EU-Raum aufgrund entsprechender Förderungen als gerechtfertigt anzusehen ist, im Drittland dies aber nicht der Fall ist. Zukünftig können Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder mit Aufenthalt in einem Drittland wie auch solche für haushaltszugehörige Kinder, die sich im Drittland aufhalten - als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Allfällige dem Steuerpflichtigen im Ausland geleistete Transferzahlungen oder steuerliche Entlastungsmaßnahmen sind jedoch anzurechnen. Umsatzsteuer Die der gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung von Cross-Border-Leasing durch Eigenverbrauchsbesteuerung zugrundelegende Bestimmung im UStG wird dem Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 folgend gestrichen. Besonders aktuell war dies im Zusammenhang mit (grenzüberschreitendem) PKW-Leasing aus Deutschland. Seit hat dies ohnehin keine Auswirkungen mehr, da diese sonstige Leistung nun im Empfängerort Österreich steuerbar ist und somit kein Vorsteuerabzug möglich ist, da eine langfristige Vermietung im Zusammenhang mit einem PKW vorliegt und die umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Empfängerortprinzip erfolgt. Bundesabgabenordnung Der Gesetzesentwurf sieht ebenso eine Änderung der BAO für Advanced Ruling-Anträge vor. Derzeit kann es insbesondere in den Bereichen Verrechnungspreise, Gruppenbesteuerung und Umgründungen zu Planungsunsicherheiten bei Unternehmen kommen, wenn sich im Nachhinein im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellt, dass eine gewählte Gestaltung nicht anerkannt wird. Vorgesehen sind daher verbindliche Rechtsauskünfte im Zeitpunkt der Planung. Für die Bearbeitung eines Ruling-Antrags wird ein Verwaltungskostenbeitrag, welcher umsatzabhängig zwischen und ausmacht, zu entrichten sein. Klarstellung zur zeitlichen Erfassung der ZM bei der Istversteuerung Ab müssen die sonstigen Leistungen an Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet in einer Zu- Seite 2

3 sammenfassenden Meldung (ZM) erfasst werden. Die gilt natürlich auch für sogenannte Istversteuerer (z.b. Freiberufler, Anwälte, Steuerberater), bei denen die Steuerpflicht bei Zahlungseingang der Honorare entsteht. Unklar war nun, ob die ZM im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung oder erst bei der Vereinnahmung der Honorare zu erstellen ist. In einer am 10. März 2010 ergangenen Stellungnahme hat das BMF nun klargestellt, dass der Zeitpunkt der Vereinnahmung keinen Einfluss auf den Meldezeitraum der ZM hat. Der Eintrag ist also in dem Monat zu erstellen, in dem die sonstige Leistung ausgeführt wird. Anzahlungen auf Honorare für sonstige Leistungen haben ebenfalls keinen Einfluss auf die zeitliche Erfassung. Tätigt also ein österreichischer Steuerberater im März 2010 eine Beratungsleistung an einen italienischen Unternehmer, ist die sonstige Leistung nach der Generalklausel im B2B-Bereich am Empfängerort in Italien steuerbar. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System). Auch wenn die Zahlung erst im April 2010 einlangt, ist die sonstige Leistung schon in der ZM für März zu erfassen. Das Rechnungsdatum spielt ebenso keine Rolle. Die elektronische Übermittlung der ZM ist bis Ende des auf die sonstige Leistung folgenden Kalendermonats abzugeben. Die ZM betreffend März 2010 ist also bis spätestens Ende April 2010 einzureichen. Notarhonorar als Steuerberatungskosten absetzbar Die Kosten für Steuerberatung können ohne betragsmäßige Begrenzung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Einkommensteuergesetz werden zwar Kosten für Steuerberatung als Sonderausgaben genannt, es erfolgt aber keine Detaillierung dahingehend, durch wen die steuerliche Beratung erfolgen kann. Typischerweise erfolgt die Beratung durch Steuerberater, es ist aber auch möglich, dass ein öffentlicher Notar im Rahmen seiner Tätigkeit bestimmte Sachverhalte (z.b. im Zusammenhang mit Liegenschaftstransaktionen) steuerlich würdigt. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom (GZ RV/2740-W/09) Teile des Honorars eines öffentlichen Notars als Steuerberatungskosten und somit als Sonderausgaben anerkannt. In dem konkreten Fall bezog sich die steuerliche Beratung auf Grunderwerbsteuer und Gebühren im Zusammenhang mit einem Vergleich über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft. Da aus der Honorarnote der Umfang der steuerlichen Beratung nicht zu erkennen war, wurde ein Anteil von 5% geschätzt. Der übrige Teil des Honorars konnte steuerlich nicht verwertet werden, da es sich dabei um Kosten im Rahmen der privaten Lebensführung handelt. Keine Werbungskosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit Menschen, die ehrenamtlich tätig sind, wenden oftmals nicht nur ein beträchtliches Ausmaß an Zeit dafür auf. Nicht selten sind mit ihrem Engagement auch erhebliche Kosten verbunden. Der UFS hat entschieden (GZ RV/0070-K/08 vom ), dass im Zusammenhang mit (zu keinen Einnahmen führenden) ehrenamtlichen Tätigkeiten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann wenn zwischen der ehrenamtlichen Tätigkeit und einer zu Einnahmen führenden beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zusammenhang besteht. Seite 3

4 Im konkreten Fall war ein Dienstnehmer des österreichischen Roten Kreuz neben und bereits vor seiner beruflichen Beschäftigung als Bereichsleiter für Rettungs- und Krankentransporte auch als freiwilliger Mitarbeiter tätig, u.a. seit mehreren Jahren als Landesrettungskommandant und Landeskatastrophenbeauftragter. Die geltend gemachten Kilometergelder bezogen sich auf Fahrten zu Verkehrsunfällen mit dem privaten PKW sowie auf den Besuch von Vorträgen und Veranstaltungen. Trotz einer gewissen Verknüpfung und schwierigen Abgrenzung zwischen beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit es ist auch davon auszugehen, dass sich das mehrjährige ehrenamtliche Engagement positiv auf die spätere Anstellung beim Roten Kreuz ausgewirkt hat können die Aufwendungen, welche auch ausdrücklich im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit genannt werden, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Für den UFS stellt die ehrenamtliche Tätigkeit keine Einkunftsquelle dar, sondern lediglich eine Quelle von Aufwendungen, weshalb auch eine Aufteilung im Schätzungswege nicht möglich ist. Familienbeihilfe im Lichte der Rechtsprechung Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und damit zusammenhängende Besonderheiten unterliegen einem ständigen Wandel. Nachfolgend sollen wesentliche Punkte anhand jüngerer VwGH- und UFS-Entscheidungen dargestellt werden. Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat grundsätzlich jeder Elternteil, der einen Haushalt mit einem Kind führt, wobei die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt ist. Der Vater bekommt die Beihilfe, wenn er den Haushalt überwiegend führt oder wenn die Mutter schriftlich auf ihren Anspruch verzichtet. Der Verzicht setzt voraus, dass das Kind, für welches der Familienbeihilfeanspruch besteht, im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt. Zieht ein Elternteil aus, fällt die Anspruchsberechtigung unabhängig von einem etwaigen früheren Verzicht des anderen - für ihn weg (VwGH vom , 2009/16/0081). Für folgende Kinder kann Familienbeihilfe bezogen werden: o Der Anspruch besteht prinzipiell für minderjährige Kinder (bis zur Vollendendung des 18. Lebensjahres). o Für beim AMS vorgemerkte Arbeitssuchende ohne eigenes Einkommen und ohne Anspruch auf Unterstützungsleistungen verlängert sich der Anspruch bis zum 21. Lebensjahr. o Für Kinder, die in einer Berufsausbildung stehen, verlängert sich der Anspruch bei Vorlage von Leistungsnachweisen bis zum 26. bzw. bis zum 27. Lebensjahr wenn Präsenz- oder Zivildienst geleistet wurde. Eine bloße Unterbrechung der Ausbildung schadet nicht, jedoch kann von einer Unterbrechung nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach dem Abbruch nicht mehr aufgenommen wird (VwGH vom , 2009/16/0088). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist auf die Zuverdienstgrenze von pro Jahr zu achten, um nicht den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren. o Für Kinder, die vor dem 26. Lebensjahr selbst ein Kind bekommen verlängert sich Seite 4

5 der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr. o Bei erheblich behinderten Kindern besteht der Anspruch grundsätzlich bis zum 27. Lebensjahr. Sofern sie voraussichtlich dauerhaft nicht im Stande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, verlängert sich der Anspruch auch über das 27. Lebensjahr hinaus. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren, wobei der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen muss (UFS vom , RV/3376-W/09). Österreichische Staatsbürger müssen für den Bezug von Familienbeihilfe ihren Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben. Diese Regelung gilt gleichermaßen für EU-Bürger. Nicht EU- oder EWR-Staatsbürger sind anspruchsberechtigt, wenn sie bei einem inländischen Dienstgeber zumindest drei Monate beschäftigt sind. Bei einem ständigen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich gelten für EU-Ausländer die gleichen Regeln wie für inländische Staatsbürger. Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dieser Mittelpunkt kann auch dann in Österreich liegen wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit zu verlassen. Junge ausländische Eltern (EU-Bürger), die sich in Österreich nur zu Ausbildungszwecken aufhalten, haben demnach auch Anspruch auf Familienbeihilfe (VwGH vom , 2009/16/0114). Verpflichtung zur Abgabe von (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) Vor kurzem wurden vom BMF Erinnerungsschreiben zur UVA-Abgabe offensichtlich auch an Steuerpflichtige versendet, die unter Umsatz im Vorjahr erzielt haben und somit nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Dies hat bei vielen zu Irritationen geführt, worauf das BMF in einem Informationsschreiben klargestellt hat, dass das Erinnerungsschreiben keine Verpflichtung zur monatlichen UVA-Abgabe darstellt und für Adressaten, die nicht zur monatlichen UVA-Abgabe verpflichtet sind, keine Folgen hat. Laut BMF waren die Schreiben als Hinweis auf bestehende Verpflichtungen zur Abgabe von UVA gedacht. Grundsätzlich müssen Unternehmer gem. 21 Abs. 1 UStG in allen Fällen monatlich (Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter : vierteljährlich) eine Voranmeldung der Umsatzsteuer erstellen (also auch bei einem Vorjahresumsatz bis für Änderungen ab 2011 siehe die Kurzinfo in dieser Ausgabe). Aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 muss aber bei einem Vorjahresumsatz bis diese Voranmeldung nicht beim Finanzamt eingereicht werden, sondern ist nur bei den Aufzeichnungen des Unternehmers abzulegen. Diese Erleichterung setzt voraus, dass die Vorauszahlungen laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Sofern ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze getätigt werden (z.b. bei Ärzten) müssen ebenfalls keine UVA abgegeben werden, sofern sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen haben. Im Falle einer Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von UVA kann die verspätete Abgabe zur Ver- Seite 5

6 hängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von bis zu 10% führen. Weiters wird ein Säumniszuschlag von 2% (bis max. 5%) des zu spät entrichteten Betrages eingehoben. Darüber hinaus kann die Nichtabgabe von UVA auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben. Keine steuerbegünstigten Prämien für Selbstverständlichkeiten Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen unterliegen einer begünstigten Besteuerung. Eine Diensterfindung muss aus dem Arbeitsgebiet des Dienstgebers stammen, d.h. zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehören bzw. muss ihre Entstehung durch die Tätigkeit im Unternehmen wesentlich begünstigt worden sein (z.b. kommt die Anregung zur Erfindung durch die Tätigkeit im Unternehmen). Solche Prämien und Vergütungen werden im Ausmaß eines (zusätzlichen) Jahressechstels wie Sonderzahlungen ( Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld ) behandelt und pauschal einer 6%igen Lohnsteuer unterworfen. Wie ein Verbesserungsvorschlag auszusehen hat bzw. wodurch er sich von einer Selbstverständlichkeit unterscheidet, ist logischerweise nicht im Gesetz definiert und auch von Branche bzw. Tätigkeit abhängig. Um Missbrauch zu verhindern ist allerdings vorgesehen, dass Verbesserungsvorschläge Sonderleistungen sein müssen, welche über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen. Der VwGH hat dies in seiner Entscheidung vom (GZ 2007/15/0181) bekräftigt und ausgeführt, dass bloße Selbstverständlichkeiten nicht schon Verbesserungsvorschläge darstellen. Im Detail ging es um Vorschläge einer Mitarbeiterin aus dem Sekretariatsbereich einer Wirtschaftstreuhandkanzlei, mit denen die Telefonkosten gesenkt und die interne wie externe Kommunikation verbessert und an den Stand der Technik angepasst werden sollte. Selbst wenn die Umsetzung der Vorschläge zu einer Senkung der Kosten im Betrieb geführt hat und nunmehr ein rationellerer Arbeitablauf in der Kanzlei besteht, so konnte der VwGH trotzdem darin keine belohnungswürdigen steuerbegünstigten Verbesserungsvorschläge erkennen, sondern lediglich Selbstverständlichkeiten. Hinweise für unsere Leser: Inhalt vorbehaltlich Satz- und Druckfehler. Für die Anwendbarkeit auf Ihre persönliche steuerliche Situation fragen Sie bitte Herrn Mag. Ghazal per achmed@ghazal.at oder telefonisch: 0316/ Seite 6

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