Amtsblatt I N H A L T. 5. Jahrgang Halle (Saale), den 15. August 2008 Nummer 13

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1 Amtsblatt 5. Jahrgang Halle (Saale), den 15. August 2008 Nummer 13 I N H A L T A. Landesverwaltungsamt 1. Verordnungen. Verordnung des Landesverwaltungsamtes zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes und Darstellung des überschwemmungsgefährdeten Gebietes an der Holtemme und am Zillierbach im Landkreis Harz und im Landkreis Börde 223. Verordnung des Landesverwaltungsamtes zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes und Darstellung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete an der Rossel (von der Einmündung des Lehmitzbaches Fluss-km bis zur Mündung in die Elbe Fluss-km 0+000) Rundverfügungen 3. Amtliche Bekanntmachungen, Genehmigungen. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Neubau eines Radweges von Weddendorf nach Bergfriede entlang der B 188, Stadt Oebisfelde, Landkreis Börde 224. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Verschiebung des Zuführungsgleises der Anschlussbahn der Schirm GmbH aus dem Grenzbereich zum Nachbargrundstück im Bereich der Geschwister-Scholl-Straße, Stadt Schönebeck, Landkreis Salzlandkreis 225. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Gleiserweiterung sowie Rückbau des Gleises 6663 der Anschlussbahn der Verkehrsbetriebe Peine- Salzgitter GmbH im Walzwerk Ilsenburg, Stadt Ilsenburg, Landkreis Harz 225. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Neubau eines Gleisanschlusses von der DB AG Strecke 6405 Wegeleben - Thale, km 74,280 bis zum Lagerplatz der Mitteldeutschen Baustoffe GmbH in Quedlinburg, Gemarkung Quedlinburg, Landkreis Harz 225. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Neubau einer 110-kV-Freileitung zum Anschluss an die Zeitzer Guss GmbH von der 110-kV-Freileitung Zeitz-Göbitz, Gemarkungen Grana und Zeitz, Landkreis Burgenlandkreis 226. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung Bad Lauchstädt - Reinsdorf, Abschnitt Bad Lauchstädt bis Mast 19 (Abzweig Reinsdorf), Gemarkungen Bad Lauchstädt, Schafstädt u. Delitz am Berge, Landkreis Saalekreis 226. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bezogen auf die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,572 MW (625 kw el ) am Standort Wanzleben, Flur 8, Flurstücke 97/1, 97/2, 98/6, 98/7, 126/1, 126/2 durch die Firma Enertrag Bioenergie Oschersleben GmbH & Co. KG, Gut Dauerthal, Schenkenberg 226. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung 219

2 zum Antrag der Firma FP-Pigments GmbH in Leuna auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutz- 220

3 gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Pigmenten in Leuna, Saalekreis 227. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma Dow Olefinverbund GmbH in Schkopau auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung des Zentralen Tanklagers in Schkopau, Saalekreis 227. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Antrag Firma CS Service GmbH & Co. KG Thalheim in Bitterfeld-Wolfen auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Fluss- und Salpetersäure in Bitterfeld-Wolfen, Landkreis Anhalt Bitterfeld 228. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma CS Service GmbH & Co. KG Thalheim in 06766, Bitterfeld-Wolfen auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Fluss- und Salpetersäure in Bitterfeld- Wolfen, Landkreis Anhalt-Bitterfeld 229. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma Agrargenossenschaft Rackith e. G. in Rackith auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Halten und zur getrennten Aufzucht von Schweinen mit 910 Sauenplätzen und 200 Jungsauenplätzen in Rackith, Landkreis Wittenberg 229. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung über die Entscheidung zum Antrag der Firma MBBF Windparkplanung GmbH Co. KG in Moltenow auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windkraftanlagen in Bad Lauchstädt, Ortsteil Schafstädt, Landkreis Saalekreis 230. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der agratec AG, Ebertstraße 2, Berlin auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb eines Verbrennungsmotores für Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,607 MW einschließlich Biogaserzeugung und Netzeinspeisung in Lutherstadt Wittenberg, Landkreis Wittenberg 231. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH, Hans-Günther-Sohl- Straße 5, Düsseldorf auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von maximal 9 Tonnen Ammoniak und anderen Chemikalien in Bitterfeld-Wolfen, Landkreis Anhalt-Bitterfeld 231. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Recycling Centrum Eisleben GmbH in Lutherstadt Eisleben auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung und Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in Lutherstadt Eisleben, Landkreis Mansfeld-Südharz 232. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gen- 221

4 technik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH in Lutherstadt Wittenberg auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung der Harnstoffanlage 1 in Lutherstadt Wittenberg, Landkreis Wittenberg 232. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Odett und Orlett Freier GbR in 06333, Quenstedt auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas einschließlich Biogaserzeugungsanlage in Quenstedt, Landkreis Mansfeld-Südharz 232 : Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung über die Entscheidung zum Antrag der Firma Energietechnik Leipzig GmbH in Leipzig auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 i. V. m. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windkraftanlagen in Molau, Burgenlandkreis 233. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma RST Recycling Thale GmbH in Thale auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in Thale, Landkreis Harz 234. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Antrag der Firma RST Recycling Thale GmbH in Thale auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in Thale, Landkreis Harz 234. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Entscheidung über den Erörterungstermin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma Querfurter Frischei GmbH & Co. KG in Farnstädt auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Halten von Geflügel mit Hennenplätzen (Legehennen) in Farnstädt, Saalekreis 235. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Antrag der Firma Süd-Chemie Zeolites GmbH, Tricat-Straße in Bitterfeld- Wolfen, OT Greppin auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur Änderung einer Anlage zur Herstellung von Molsieben und Druckzeolithen in Bitterfeld- Wolfen, OT Greppin, Landkreis Anhalt- Bitterfeld 235. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Miltitz Aromatics GmbH in Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen, auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Aroma- und Riechstoffen sowie Fertigparfümmischungen in Bitterfeld- Wolfen, OT Greppin, Landkreis Anhalt- Bitterfeld 236. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung über die Entscheidung zum Antrag der Windpark Büchse GmbH & Co. KG in Förderstedt/Löbnitz auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ ENERCON E-82 in Förderstedt, Salzlandkreis 237. Öffentliche Bekanntmachung des Referats Wasser über den Erörterungstermin im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Wasserkraftanlage Pregelmühle an der Staustufe Alsleben 238. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Abwasser zur Durchführung einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG für die Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage der Infra Zeitz Servicegesellschaft mbh & Co. KG Verwaltungsvorschriften B. Untere Landesbehörden 222

5 1. Amtliche Bekanntmachungen, Genehmigungen 2. Sonstiges 223

6 C. Kommunale Gebietskörperschaften 1. Landkreise 2. Kreisfreie Städte 3. Kreisangehörige Gemeinden D. Sonstige Dienststellen. Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg; Einladung zur nächsten Sitzung des Regionalausschusses des Zweckverbandes Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg 239. Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg; Einladung zur nächsten Sitzung der Regionalversammlung des Zweckverbandes Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg 239. Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg über die Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr Öffentliche Bekanntmachung des Landesbetriebes Bau, Hauptniederlassung, zur Straßenrechtlichen Entscheidung; Verfügung des Landesbetriebes Bau LSA HNL vom H/233/31030/07/ Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Barleben über die Betriebssatzung der Gemeinde Barleben für den Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft 241. Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Farsleben über die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Farsleben 243. Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Farsleben über die Auslegung des Beteiligtenverzeichnisses und die Erteilung von Anhörungsscheinen für die Bürgeranhörung am 21. September Öffentliche Bekanntmachung der der Gemeinde Farsleben über die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses für die Bürgeranhörung zur Gemeindegebietsreform am Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Farsleben zur Bürgeranhörung 245. Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Farsleben über die ordentlichen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Farsleben 245. Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte - Außenstelle Wanzleben Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Stadt- Umland-Verband Magdeburg ; Einladung zur 4. Verbandsversammlung 246. Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld- Wittenberg 246. Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle 242. Öffentliche Bekanntmachung des Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverbandes; 1. Änderung der Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung - Teil Niederschlagswasser

7 A. Landesverwaltungsamt Verordnung des Landesverwaltungsamtes zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes und Darstellung des überschwemmungsgefährdeten Gebietes an der Holtemme und am Zillierbach im Landkreis Harz und im Landkreis Börde Auf der Grundlage der 96 und 98a Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 353) wird verordnet: 1 Zweck Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient der Regelung des Hochwasserabflusses von den Flächen, welche bei Hochwasser durch Holtemme und Zillierbach überschwemmt werden. Insbesondere dient diese Festsetzung der Abwehr von Hochwasserschäden, dem schadlosen Abfluss des Hochwassers, der für den Hochwasserschutz erforderlichen Wasserrückhaltung sowie der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Überschwemmungsgebiete. Dabei wird für das Überschwemmungsgebiet ein Hochwasserereignis mit einer Wiederkehrswahrscheinlichkeit von 100 Jahren (HQ 100 ) unter Berücksichtigung der bestehenden Hauptdeiche zugrunde gelegt. 2 Überschwemmungsgebiet (1) Für die Holtemme und den Zillierbach wird in den Landkreisen Harz und Börde ein Überschwemmungsgebiet in den unter Abs. 2 und Abs. 3 näher bezeichneten Grenzen festgesetzt. (2) Das Überschwemmungsgebiet liegt in den Territorien der Stadt Wernigerode, der Stadt Derenburg, der Gemeinde Langenstein, der Stadt Halberstadt, der Gemeinde Groß-Quenstedt, der Gemeinde Nienhagen sowie der Stadt Gröningen. (3) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den topographischen Karten dargestellt: Übersichtsplan Maßstab 1: (HQ 100 ) Lageplan Blatt 1 bis 20 Maßstab 1: (HQ 100 ) Diese 21 Karten sind Bestandteil der Verordnung. (4) Ausfertigungen dieser Verordnung und die genannten Karten liegen in den folgenden Landkreisen, Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften und können bei diesen Behörden während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden: 1. Landkreis Harz, Friedrich-Ebert-Straße 42, Halberstadt 2. Stadt Wernigerode, Marktplatz 1, Wernigerode 3. Verwaltungsgemeinschaft Nordharz, Straße der Technik 4, Veckenstedt 4. Verwaltungsgemein. Harzvorland-Huy, Bahnhofstraße 210, Schachdorf Ströbeck 5. Stadt Halberstadt, Holzmarkt 1, Halberstadt 6. Verwaltungsgemeinschaft Bode-Holtemme, Markt 7, Wegeleben 7. Landkreis Börde, Gerikestraße 104, Haldensleben 8. Verwaltungsgemeinschaft Westliche Börde, Marktstraße 7, Gröningen 3 Überschwemmungsgefährdetes Gebiet (1) Für die Festsetzung des überschwemmungsgefährdeten Gebietes an Holtemme und Zillierbach ist ein Hochwasserereignis mit einer Wiederkehrswahrscheinlichkeit von 200 Jahren (HQ 200 ) zugrunde gelegt. (2) Die Grenzen für das überschwemmungsgefährdete Gebiet sind in den topographischen Karten, in denen auch das Überschwemmungsgebiet eingetragen ist, dargestellt: Übersichtsplan Maßstab 1: (HQ 200 ) Lageplan Blatt 1 bis 20 Maßstab 1: (HQ 200 ) (3) Die genannten Karten liegen in den unter 2 Abs. 4 dieser Verordnung aufgeführten Landkreisen, Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften vor und können dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. 4 Inkrafttreten, Aufhebung (1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 225

8 (2) Gleichzeitig wird das nach 96 Abs. 5 WG LSA vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiet von Holtemme und Zillierbach, soweit es die von dieser Verordnung erfassten Gewässerabschnitte betrifft, aufgehoben. Halle (Saale), den Leimbach Präsident des Landesverwaltungsamtes Verordnung des Landesverwaltungsamtes zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes und Darstellung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete an der Rossel (von der Einmündung des Lehmitzbaches Fluss-km bis zur Mündung in die Elbe Fluss-km 0+000) Auf der Grundlage der 96 und 98 a Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. 226

9 LSA S. 248), zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 353) wird verordnet: 1 Zweck Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient der Regelung des Hochwasserabflusses der Gebiete, welche bei Hochwasser durch die Rossel überschwemmt werden. Insbesondere dient die Festsetzung damit der Abwehr von Hochwasserschäden, dem schad-losen Abfluss des Hochwassers, der für den Hochwasserschutz erforderlichen Wasserrück-haltung sowie der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Überschwemmungsgebiete als solche. Dabei ist für das Überschwemmungsgebiet ein Hochwasserereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von 100 Jahren (HQ 100 ) anzusetzen. 2 Überschwemmungsgebiet (1) Für die Rossel in der Stadt Dessau-Roßlau und in der Verwaltungsgemeinschaft Coswig/Anhalt wird ein Überschwemmungsgebiet in den unter Abs. 2 und Abs. 3 näher bezeichneten Grenzen festgesetzt. (2) Das Überschwemmungsgebiet der Rossel von der Einmündung des Lehmitzbaches Fluss-km bis zur Mündung in die Elbe Fluss-km liegt im Territorium der Stadt Dessau- Roßlau und in den daran angrenzenden Gemeinden Thießen, Hundeluft und Bräsen. (3) Die Begrenzung des Überschwemmungsgebietes ist in den topographischen Karten dargestellt: Übersichtskarte 1 Maßstab 1: (HQ 100 ) Lageplan Blatt 1 bis 8 Maßstab 1: (HQ 100 ). Diese neun Karten sind Bestandteil der Verordnung: (4) Ausfertigungen dieser Verordnung, sowie die genannten Karten liegen in der Stadt Dessau- Roßlau, dem Landkreis Wittenberg und in der Verwaltungsgemeinschaft Coswig/Anhalt und können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden: Stadt Dessau-Roßlau, Zerbster Straße 4, Dessau-Roßlau Landkreis Wittenberg, Breitscheidstraße 3, Lutherstadt Wittenberg Verwaltungsgemeinschaft Coswig/Anhalt, Am Markt 1, Coswig (Anhalt) 3 Überschwemmungsgefährdetes Gebiet (1) Für die Festsetzung des überschwemmungsgefährdete Gebietes an der Rossel (von der Einmündung des Lehmitzbaches Fluss-km bis zur Mündung in die Elbe Fluss-km 0+000) ist ein Hochwasserereignis mit einer Wiederkehrswahrscheinlichkeit von 200 Jahren (HQ 200 ) zugrunde gelegt. (2) Die Begrenzung für das überschwemmungsgefährdete Gebiet ist in den topographischen Karten, in denen auch das Überschwemmungsgebiet eingetragen ist, dargestellt: Übersichtskarte 1 Maßstab 1: (HQ 200 ) Lageplan Blatt 1 bis 8 Maßstab 1: (HQ 200 ). (3) Die genannten Karten liegen den unter 2 Abs. 4 dieser Verordnung aufgeführten Stadt Dessau- Roßlau, dem Landkreis Wittenberg sowie der Verwaltungsgemeinschaft Coswig/Anhalt vor und können bei diesen Behörden während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. 4 Inkrafttreten, Aufhebung (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig wird das nach 96 Abs. 5 WG LSA vorläufig festgesetzte Überschwemmungsgebiet für die Rossel, soweit es die von dieser Verordnung erfassten Gewässerabschnitte betrifft, aufgehoben. Halle (Saale), den Leimbach Präsident des Landesverwaltungsamtes Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Neubau eines Radweges von Weddendorf nach Bergfriede entlang der B 188, Stadt Oebisfelde, Landkreis Börde Der Vorhabenträger, Landesbetrieb Bau Sachsen- Anhalt, Niederlassung Mitte, beabsichtigt nachfolgende Baumaßnahme durchzuführen. Ein straßenbegleitender Radweg (unselbständiger Radweg) wird in zwei Abschnitten zwischen den Ortslagen Weddendorf und Bergfriede der Stadt Oebisfelde entlang der Bundesstraße 188 errichtet. Der 1. Abschnitt verläuft von Weddendorf nach Niendorf auf einer Länge von 1.840m (NK , Station bis NK , Station 2.050) westlich und südlich der B 188. Der 2. Abschnitt verläuft von Niendorf nach Bergfriede auf einer Länge von 538m (NK , Station bis NK , Station 1.288) südlich der B 188. Die Wegbreite soll 2.25m betragen. Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Belange des Umweltschutzes werden im straßenrechtlichen Verfah- 227

10 ren geprüft und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die dieser Feststellung zugrunde liegenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (UIG LSA) beim Landesverwaltungsamt, Ernst- Kamieth-Straße 2, Halle (Saale), zugänglich. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Verschiebung des Zuführungsgleises der Anschlussbahn der Schirm GmbH aus dem Grenzbereich zum Nachbargrundstück im Bereich der Geschwister-Scholl-Straße, Stadt Schönebeck, Landkreis Salzlandkreis Der Vorhabenträger, die Schirm GmbH, beabsichtigt folgende Baumaßnahme durchzuführen: Verschiebung des Zuführungsgleises der Anschlussbahn sowie des Rangierweges aus dem Grenzbereich zum Nachbargrundstück im Bereich der Geschwister- Scholl-Straße. Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Belange des Umweltschutzes werden im eisenbahnrechtlichen Verfahren geprüft und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die dieser Feststellung zugrunde liegenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (UIG LSA) beim Landesverwaltungsamt, Ernst- Kamieth-Straße 2, Halle (Saale), zugänglich. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Gleiserweiterung sowie Rückbau des Gleises 6663 der Anschlussbahn der Verkehrsbetriebe Peine-Salzgitter GmbH im Walzwerk Ilsenburg, Stadt Ilsenburg, Landkreis Harz Der Vorhabenträger, die Verkehrsbetriebe Peine- Salzgitter GmbH, beabsichtigt folgende Baumaßnahme durchzuführen: Gleiserweiterung sowie Rückbau des Gleises 6663 der Anschlussbahn im Walzwerk Ilsenburg. Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Belange des Umweltschutzes werden im eisenbahnrechtlichen Verfahren geprüft und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die dieser Feststellung zugrunde liegenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (UIG LSA) beim Landesverwaltungsamt, Ernst- Kamieth-Straße 2, Halle (Saale), zugänglich. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Neubau eines Gleisanschlusses von der DB AG Strecke 6405 Wegeleben - Thale, km 74,280 bis zum Lagerplatz der Mitteldeutschen Baustoffe GmbH in Quedlinburg, Gemarkung Quedlinburg, Landkreis Harz Der Vorhabenträger, die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH, beabsichtigt folgende Baumaßnahme durchzuführen: Neubau eines Gleisanschlusses von der DB AG Strecke 6405 Wegeleben -Thale, km 74,280 bis zum Lagerplatz der Mitteldeutschen Baustoffe GmbH in Quedlinburg. Die Baulänge beträgt ca m. Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Belange des Umweltschutzes werden im eisenbahnrechtlichen Verfahren geprüft und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die dieser Feststellung zugrunde liegenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (UIG LSA) beim Landesverwaltungsamt, Ernst- Kamieth-Straße 2, Halle (Saale), zugänglich. 228

11 Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Neubau einer 110-kV-Freileitung zum Anschluss an die Zeitzer Guss GmbH von der 110-kV-Freileitung Zeitz - Göbitz, Gemarkungen Grana und Zeitz, Landkreis Burgenlandkreis Der Vorhabenträger, die envia Mitteldeutsche Energie AG, beabsichtigt folgende Baumaßnahme durchzuführen: Neubau einer 110-kV-Freileitung zum Anschluss an die Zeitzer Guss GmbH von der 110-kV-Freileitung Zeitz - Göbitz. Die Baulänge beträgt ca. 920 m. Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Belange des Umweltschutzes werden im Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens geprüft und bei der Entscheidung berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die dieser Feststellung zugrunde liegenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (UIG LSA) beim Landesverwaltungsamt, Ernst- Kamieth-Straße 2, Halle (Saale), zugänglich. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Planfeststellungsverfahren gemäß 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zum Vorhaben Ersatzneubau der 110-kV- Freileitung Bad Lauchstädt - Reinsdorf, Abschnitt Bad Lauchstädt bis Mast 19 (Abzweig Reinsdorf), Gemarkungen Bad Lauchstädt, Schafstädt u. Delitz am Berge, Landkreis Saalekreis Der Vorhabenträger, die envia Mitteldeutsche Energie AG, beabsichtigt folgende Baumaßnahme durchzuführen: Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung Bad Lauchstädt - Reinsdorf, Abschnitt Bad Lauchstädt bis Mast 19 (Abzweig Reinsdorf). Die Baulänge beträgt ca. 5,4 km. Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3 c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Belange des Umweltschutzes werden im Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens geprüft und bei der Entscheidung berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die dieser Feststellung zugrunde liegenden Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (UIG LSA) beim Landesverwaltungsamt, Ernst- Kamieth-Straße 2, Halle (Saale), zugänglich. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bezogen auf die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,572 MW (625 kw el ) am Standort Wanzleben, Flur 8, Flurstücke 97/1, 97/2, 98/6, 98/7, 126/1, 126/2 durch die Firma Enertrag Bioenergie Oschersleben GmbH & Co. KG, Gut Dauerthal, Schenkenberg Die Firma Enertrag Bioenergie Oschersleben GmbH & Co. KG, in Schenkenberg beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,572 MW in Wanzleben, Gemarkung: Wanzleben, Flur: 8, Flurstücke: 97/1, 97/2, 98/6, 98/7, 126/1, 126/2. Gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde. 229

12 Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Antrag der Firma FP-Pigments GmbH in Leuna auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Pigmenten in Leuna, Saalekreis Die Firma FP-Pigments GmbH in Leuna beantragte beim Landesverwaltungsamt die Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Pigmenten mit einer Jahreskapazität von 25 kt (Anlage nach Nr. 4.1j Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in Leuna Gemarkung: Leuna Flur: 1 Flurstück: Die Anlage soll entsprechend dem Antrag im März 2009 in Betrieb genommen werden. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom bis einschließlich bei folgenden Behörden aus und können zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden: 1. VGem. Leuna-Kötzschau Bauamt Rathausstr Leuna Mo. Di. Mi. Do. Fr. von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr 2. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Raum A 123 Dessauer Str. 70, Halle (Saale) Mo. - Do. Fr. und vor gesetzlichen Feiertagen von 08:00 bis 16:00 Uhr von 08:00 bis 13:00 Uhr Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich in der Zeit vom: bis einschließlich bei der Genehmigungsbehörde (Landesverwaltungsamt) oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind. Sofern frist- und formgerechte Einwendungen vorliegen, können diese in einem öffentlichen Erörterungstermin am mit den Einwendern und der Antragstellerin erörtert werden. Beginn der Erörterung: 10:00 Uhr Ort der Erörterung: cce Kulturhaus Leuna Spergauer Straße 41a Leuna Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin stattfindet, wird nach Ablauf der Einwendungsfrist getroffen und öffentlich bekannt gemacht. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Einwender, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma Dow Olefinverbund GmbH in Schkopau auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung des Zentralen Tanklagers in Schkopau, Saalekreis Die Fa. Dow Olefinverbund GmbH in Schkopau beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung des 230

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14 Zentralen Tanklagers; Errichtung und Betrieb einer Entladestelle sowie Umnutzung von Behältern in Schkopau, Gemarkung: Korbetha, Flur: 1, Flurstück: 187. Gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Antrag Firma CS Service GmbH & Co. KG Thalheim in Bitterfeld-Wolfen auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Fluss- und Salpetersäure in Bitterfeld-Wolfen, Landkreis Anhalt-Bitterfeld Die Firma CS Service GmbH & Co. KG Thalheim in 06766, Bitterfeld-Wolfen beantragte beim Landesverwaltungsamt die Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Fluss- und Salpetersäure hier: Erhöhung des Wirkbadvolumens um 3 m³ (Anlage nach Nr Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in Bitterfeld-Wolfen Gemarkung: Thalheim Flur: 4 Flurstücke: 2/1, 3/1, 4/1 Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom bis einschließlich bei folgenden Behörden aus und können zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden: 1. Stadt Bitterfeld-Wolfen Hauptverwaltungssitz OT Wolfen Zimmer 120/121 Reudener Str. 70/ Bitterfeld-Wolfen Mo. Di. Do. Fr. von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr 2. Stadt Bitterfeld-Wolfen Verwaltungssitz OT Bitterfeld Zimmer 217 Markt Bitterfeld-Wolfen Mo. Di. Do. Fr. von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr 3. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Raum A 123 Dessauer Str. 70, Halle (Saale) Mo. - Do. Fr. und vor gesetzlichen Feiertagen von 08:00 bis 16:00 Uhr von 08:00 bis 13:00 Uhr Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich in der Zeit vom: bis einschließlich bei der Genehmigungsbehörde (Landesverwaltungsamt) oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind. 232

15 Sofern frist- und formgerechte Einwendungen vorliegen, können diese in einem öffentlichen Erörterungstermin am mit den Einwendern und der Antragstellerin erörtert werden. Beginn der Erörterung: 10:00 Uhr Ort der Erörterung: Historisches Rathaus Sitzungssaal Markt Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin stattfindet, wird nach Ablauf der Einwendungsfrist getroffen und öffentlich bekannt gemacht. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Einwender, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma CS Service GmbH & Co. KG Thalheim in Bitterfeld-Wolfen auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Fluss- und Salpetersäure in Bitterfeld-Wolfen, Landkreis Anhalt-Bitterfeld Die Fa. CS Service GmbH & Co. KG Thalheim in Bitterfeld-Wolfen beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt die Genehmigung nach 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Fluss- und Salpetersäure hier: Erhöhung des Wirkbadvolumens um 3 m³ in Bitterfeld-Wolfen, Gemarkung: Thalheim, Flur: 4, Flurstücke: 2/1, 3/1, 4/1. Gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma Agrargenossenschaft Rackith e. G. in Rackith auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Halten und zur getrennten Aufzucht von Schweinen mit 910 Sauenplätzen und 200 Jungsauenplätzen in Rackith, Landkreis Wittenberg Die Fa. Agrargenossenschaft Rackith e. G., in Rackith beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der Anlage zum Halten und zur getrennten Aufzucht von Schweinen mit 910 Sauenplätzen und 200 Jungsauenplätzen hier: Errichtung eines Stalles mit 3300 Ferkel aufzuchtpätzen und 250 Jungsauenplätzen, Umnutzung Stall 2 mit 200 Aufzuchtplätzen zum Krankenstall mit 20 Tierplätzen und Stilllegung von Stallmistflächen, Jauchegruben sowie einem Horizontalsilo, Errichtung eines Güllebehälters und 4 Mischfuttersilos in Rackith, Gemarkung: Rackith, Flur: 3, Flurstück: 103/5. Gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen 233

16 des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung über die Entscheidung zum Antrag der Firma MBBF Windparkplanung GmbH Co. KG in Moltenow auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windkraftanlagen in Bad Lauchstädt, Ortsteil Schafstädt, Landkreis Saalekreis Der Antrag der Firma MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG in Moltenow auf Erteilung der immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windkraftanlagen vom Typ FL (Anlage nach Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) mit einer Leistung von je 2,5 MW und einer Gesamthöhe von je 150 m auf dem Grundstück in Bad Lauchstädt, Gemarkung: Schafstädt Flur: 8 Flurstücke: 104/24, 102/2, 2/6, 16/1 Flur: 1 Flurstücke: 154/107, 55/2, 55/3, 44/4, 39/1 wird ablehnt. Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Bescheid einschließlich der Begründung liegt in der Zeit vom bis einschließlich bei folgenden Behörden aus und kann zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden: 1. VGem Weida-Land Bauamt Hauptstraße Nemsdorf-Göhrendorf Mo. Di. Mi. Do. Fr. von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 18:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 2. VGem Bad Lauchstädt OT Schafstädt Marktstraße Schafstädt Mo. Di. Mi. Do Fr. 3. VGem Würde/Salza Bauamt Am Busch Teutschenthal Mo. Di. Mi. Do. Fr. von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 4. VGem Oberes Geiseltal Bauamt Markt Mücheln Mo. Di. Mi. Do. Fr. von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 07:00 Uhr bis Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr 5. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Raum A 123 Dessauer Str Halle (Saale) 234

17 Mo. Do. Fr. und vor gesetzlichen Feiertagen von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Die Zustellung des Bescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth- Straße 2, Halle (Saale) angefordert werden. Die Übersendung des Bescheides erfolgt formlos und setzt keine neuen Rechtsmittelfristen in Gang. Mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Gegen den hier bekanntgemachten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle (Saale) zu erheben. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der agratec AG, Ebertstraße 2, Berlin auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb eines Verbrennungsmotores für Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,607 MW einschließlich Biogaserzeugung und Netzeinspeisung in Lutherstadt Wittenberg, Landkreis Wittenberg Die Firma agratec AG, Ebertstraße 2, Berlin beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb eines Verbrennungsmotores für Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,607 MW einschließlich Biogaserzeugung und Netzeinspeisung in Lutherstadt Wittenberg, Gewerbegebiet Pratau Gemarkung: Pratau, Flur: 3, Flurstücke: 101/7; 102/6; 103/14. Gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH, Hans-Günther-Sohl-Straße 5, Düsseldorf auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von maximal 9 Tonnen Ammoniak und anderen Chemikalien in Bitterfeld-Wolfen, Landkreis Anhalt-Bitterfeld Die Firma AIR LIQUIDE Deutschland GmbH, Hans- Günther-Sohl-Straße 5, Düsseldorf beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung von maximal 9 Tonnen Ammoniak und anderen Chemikalien in Bitterfeld-Wolfen, OT Thalheim, Sonnenallee 12 Gemarkung: Thalheim Flur: 4, Flurstücke: 485; 492 Gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. 235

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19 Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Recycling Centrum Eisleben GmbH in Lutherstadt Eisleben auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung und Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in Lutherstadt Eisleben, Landkreis Mansfeld-Südharz Die Recycling Centrum Eisleben GmbH, in Lutherstadt Eisleben beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt die Genehmigung nach 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung und Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Bauschutt, Holz) auf dem Grundstück in Lutherstadt Eisleben, Gemarkung: Helfta, Flur: 3, Flurstücke: 16/10, 16/11, 16/12, 44/4, 131/47 Gemäß 3a UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH in Lutherstadt Wittenberg auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung der Harnstoffanlage 1 in Lutherstadt Wittenberg, Landkreis Wittenberg Die SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH, in Lutherstadt Wittenberg beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt die Genehmigung nach 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der Harnstoffanlage 1 hier: Errichtung und Betrieb der Betriebseinheit 12 Ammonsulfatherstellung auf dem Grundstück in Lutherstadt Wittenberg, Gemarkung: Wittenberg, Flur: 9, Flurstück: 98 Gemäß 3a UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Odett und Orlett Freier GbR in 06333, Quenstedt auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas einschließlich Biogaserzeugungsanlage in Quenstedt, Landkreis Mansfeld-Südharz Die Odett und Orlett Freier GbR, in Quenstedt beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas einschließlich Biogaserzeugungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,248 MW 237

20 auf dem Grundstück in 06333, Quenstedt, Gemarkung: Quenstedt, Flur: 11, Flurstück: 15/4. Gemäß 3a UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung über die Entscheidung zum Antrag der Firma Energietechnik Leipzig GmbH in Leipzig auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 i. V. m. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windkraftanlagen in Molau, Burgenlandkreis. Auf Antrag wird der Firma Energietechnik Leipzig GmbH in Leipzig die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 4 i. V. m. 10 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb der 5 Windkraftanlagen (Anlage nach Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) mit einer mit einer Leistung von 2 MW auf dem Grundstück in Molau, Gemarkung: Flur: Flurstück: Sieglitz Molau Molau Molau Molau durch das Landesverwaltungsamt erteilt. Die Genehmigung ist gemäß 12 Abs. 1 BImSchG mit Bedingungen und Auflagen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des 6 BImSchG verbunden und enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16, Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung liegt in der Zeit vom bis einschließlich bei folgenden Behörden aus und kann zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden: 1. Dienstgebäude der Außenstelle der VG Wethautal Im Bauamt Naumburger Straße Mertendorf Mo. Di. Mi. Do. Fr. 2. Stadt Naumburg Zimmer 302 Markt Naumburg Mo. Die. Mi. Do. Fr. von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 3. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Raum A 123 Dessauer Str. 70, Halle (Saale) Mo. Do. von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Fr. und vor gesetzlichen Feiertagen von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, Halle (Saale) angefordert werden. Die Übersendung des Bescheides erfolgt formlos und setzt keine neuen Rechtsmittelfristen in Gang. Mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Gegen den hier bekanntgemachten Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16, Halle (Saale) zu erheben. 238

21 239

22 Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach UVPG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma RST Recycling Thale GmbH in Thale auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in Thale, Landkreis Harz Die Fa. RST Recycling Thale GmbH in Thale beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in Thale, Gemarkung: Timmenrode, Flur: 3, Flurstücke: 58/7, 59/5, 60/5, 61/6. Gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Antrag der Firma RST Recycling Thale GmbH in Thale auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in Thale, Landkreis Harz Die Firma RST Recycling Thale GmbH in Thale beantragte beim Landesverwaltungsamt die Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit einer Leistung von t (Anlage nach Nr Spalte 1 i. V. m. 8.12b Spalte 2 und 8.13 Spalte 1 i. V. m Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in Thale Gemarkung: Timmenrode Flur: 3 Flurstücke: 58/7, 59/5, 60/5, 61/6 Die Anlage soll entsprechend dem Antrag im März 2009 in Betrieb genommen werden. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom bis einschließlich bei folgenden Behörden aus und können zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden: 1. Bürgerbüro der VG Blankenburg (Harz) Harzstr. 3, Haus 1, Erdgeschoss Blankenburg (Harz) Mo. von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr Di. von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mi. von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr Do von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Fr. von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr Sa. 2. und 4. des Monats 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr 2. Kindertagesstätte Sonnenblume An der Ziegelhütte Timmenrode Die Einsichtnahme ist während der Öffnungszeiten gewährleistet. 3. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Raum A 123 Dessauer Str. 70, Halle (Saale) Mo. - Do. Fr. und vor gesetzlichen Feiertagen von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich in der Zeit vom: bis einschließlich bei der Genehmigungsbehörde (Landesverwaltungsamt) oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 240

23 Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind. Sofern frist- und formgerechte Einwendungen vorliegen, können diese in einem öffentlichen Erörterungstermin am mit den Einwendern und der Antragstellerin erörtert werden. Beginn der Erörterung: Kita Sonnenblume Ort der Erörterung: An der Ziegelhütte Timmenrode Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin stattfindet, wird nach Ablauf der Einwendungsfrist getroffen und öffentlich bekannt gemacht. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Einwender, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Entscheidung über den Erörterungstermin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Firma Querfurter Frischei GmbH & Co. KG in Farnstädt auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Halten von Geflügel mit Hennenplätzen (Legehennen) in Farnstädt, Saalekreis Die Firma Querfurter Frischei GmbH & Co. KG in Farnstädt beantragte beim Landesverwaltungsamt die Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Halten von Geflügel mit Hennenplätzen (Legehennen) in 2 Ställen hier: Erhöhung der Tierplatzkapazität auf Hennenplätze unter Errichtung eines zusätzlichen Stalls (Stall 3) mit Hennenplätzen und Erhöhung der Anzahl der Hennenplätze in den Ställen 1 und 2 von je auf je Plätze einschließlich Neubau eines zusätzlichen Futtersilos (Anlage nach Nr. 7.1a) Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in Farnstädt, Gemarkung: Farnstädt Flur: 10 Flurstücke: 9/1, 7/2 Das Vorhaben wurde am bekannt gemacht. Gemäß 12 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Genehmigungsbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden hat, dass der Erörterungstermin am stattfindet. Beginn der Erörterung: 10:00 Uhr Ort der Erörterung: Kulturhaus Farnstädt Saal Weinbergsiedlung Farnstädt Zu diesem Termin wird nicht gesondert eingeladen. Bei Bedarf wird in dieser Veranstaltung ein Termin für die Fortführung des Erörterungstermins festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass form- und fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zum Antrag der Firma Süd-Chemie Zeolites GmbH, Tricat-Straße in Bitterfeld-Wolfen, OT Greppin auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Änderung einer Anlage zur Herstellung von Molsieben und Druckzeolithen in Bitterfeld-Wolfen, OT Greppin, Landkreis Anhalt-Bitterfeld Die Süd-Chemie Zeolites GmbH, Tricat-Straße in Bitterfeld-Wolfen, OT Greppin, beantragte beim Landesverwaltungsamt die Erteilung einer Genehmigung nach 16 i. V. m. 8a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur Änderung einer hier: Anlage zur Herstellung von Molsieben und Druckzeolithen thermische Abgasbehandlungsanlage, neue Kalzinationseinheit, Lageranlagen für Feststoffe 241

24 (Anlage nach Nr. 4.1 Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in Bitterfeld-Wolfen, OT Greppin, Gemarkung: Greppin Flur: 4 Flurstücke: 44, 143, 198, 201 Des Weiteren wurde von der Antragstellerin gemäß 8a BImSchG der Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung der Anlage gestellt. Die Anlage soll entsprechend dem Antrag im Januar 2009 in Betrieb genommen werden. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom bis einschließlich bei folgenden Behörden aus und können zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden: 1. Stadtverwaltung Bitterfeld- Wolfen Geschäftsbereich IV Rathaus-Neubau, Raum 217 Markt 7 Ortsteil Bitterfeld Bitterfeld-Wolfen Mo. Di., Do. Fr. von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis12:00 Uhr und Von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 2. Stadtverwaltung Bitterfeld- Wolfen Hauptamt, Raum 120 / 121 OT Wolfen Reudener Straße Bitterfeld-Wolfen Mo. Di., Do. Fr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 3. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Raum A 123 Dessauer Str Halle (Saale) Mo. - Do. Fr. von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich in der Zeit vom: bis einschließlich bei der Genehmigungsbehörde (Landesverwaltungsamt) oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen muss erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind. Sofern frist- und formgerechte Einwendungen vorliegen, können diese in einem öffentlichen Erörterungstermin am mit den Einwendern und der Antragstellerin erörtert werden. Beginn der Erörterung: 10:00 Uhr Ort der Erörterung: Stadtverwaltung Bitterfeld- Wolfen Historisches Rathaus Ratssaal Markt 7 Ortsteil Bitterfeld Bitterfeld-Wolfen Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin stattfindet, wird nach Ablauf der Einwendungsfrist getroffen und öffentlich bekannt gemacht. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Einwender, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Miltitz Aromatics GmbH in Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen, auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Aroma- und Riechstoffen sowie Fertigparfümmischungen in Bitterfeld-Wolfen, OT Greppin, Landkreis Anhalt-Bitterfeld Die Miltitz Aromatics GmbH, Riechstoffstraße in Bitterfeld-Wolfen, OT Wolfen, beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Aroma- und Riechstoffen sowie Fertigparfümmischungen 242

25 hier: Nutzung von Betriebsbehältern für Isopren für Phasentransferanlage auf dem Grundstück in Bitterfeld-Wolfen, OT Greppin, Gemarkung: Greppin Flur: 11 Flurstücke: 187, 189, 192 Gemäß 3a UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, so dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde, eingesehen werden. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung über die Entscheidung zum Antrag der Windpark Büchse GmbH & Co. KG in Förderstedt/Löbnitz auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ ENERCON E-82 in Förderstedt, Salzlandkreis Auf Antrag wird der Firma Windpark Büchse GmbH & Co. KG in Förderstedt/Löbnitz, Lindenstraße 25 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 4, 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 1 Windkraftanlage vom Typ E-82 (Anlage nach Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) mit einer Leistung von 2,0 MW, einer Nabenhöhe von 138,38 m, und einer Gesamthöhe von 179,38 m auf dem Grundstück in Förderstedt Gemarkung: Förderstedt Flur: 10 Flurstück: 1001 durch das Landesverwaltungsamt erteilt. Die Genehmigung ist gemäß 12 Abs. 1 BImSchG mit Bedingungen und Auflagen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des 6 BImSchG verbunden und enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg , Magdeburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung liegt in der Zeit vom bis einschließlich bei folgenden Behörden aus und kann zu den angegebenen Werktagen und Zeiten eingesehen werden: 1. Gemeinde Förderstedt Raum 8 Magdeburg-Leipziger Straße Förderstedt Mo. Di. Mi. Do Fr. von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr von 07:00 bis 12:00 Uhr und von bis 18:00 Uhr von 07:00 bis 12:00 Uhr und von bis 15:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr von 07:00 bis 12:00 Uhr 2. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Raum A 123 Dessauer Str. 70, Halle (Saale) Mo. Do. Fr. und vor gesetzlichen Feiertagen von 08:00 bis 16:00 Uhr von 08:00 bis 13:00 Uhr Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, Halle (Saale) angefordert werden. Die Übersendung des Bescheides erfolgt formlos und setzt keine neuen Rechtsmittelfristen in Gang. Mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Gegen den hier bekannt gemachten Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg , Magdeburg zu erheben. 243

26 Öffentliche Bekanntmachung des Referats Wasser über den Erörterungstermin im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Wasserkraftanlage Pregelmühle an der Staustufe Alsleben Die Fa. Wasserkraftwerke Ost-West Kurth GmbH & Co. KG hat ein Planfeststellungsverfahren gemäß 120 Abs. 1 Wassergesetz für das Landes Sachsen- Anhalt (WG LSA) in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (VwVfG LSA) und der des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt. Die Antragstellerin beantragt überdies wasserrechtliche Bewilligungen zur Benutzung des Saalewassers zum Zwecke der Energiegewinnung mittels Wasserkraft. Das Planfeststellungsverfahren schließt das notwendige Wasserrechtsverfahren gemäß 31 Abs. 1 WG LSA mit ein. Die für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Planunterlagen haben vom bis zur Einsichtnahme ausgelegen. Die Dauer und der Ort der Auslegung und die Frist, innerhalb der Einwendungen gegen das Vorhaben der Ost-West Kurth GmbH & Co KG erhoben werden konnten, wurde vorher ortsüblich bekannt gemacht. Im Zuge des durchzuführenden Anhörungsverfahrens hat nun das Landesverwaltungsamt als zuständige Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde die dazu abgegebenen Stellungnahmen der Behörden zu diesem Vorhaben mit der Fa. Ost-West Kurth GmbH & Co KG als Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben und den anerkannten Naturschutzverbänden, zu erörtern. Mit der Durchführung des Erörterungstermins wird auch den Anforderungen des 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und das Anhörungsverfahren mit Schluss der Erörterung abgeschlossen ist. Die Erörterung findet am 16. September 2008 im Raum 107 des Landesverwaltungsamtes Sachsen- Anhalt, Haus 2, Dessauer Straße 70, Halle (Saale) statt. Die Erörterung beginnt um 10:00 Uhr. Einlass ist ab 9:30 Uhr. Die Dauer der Erörterung erfolgt nach Bedarf. Es ist vorgesehen, mit der Erörterung der eingegangenen Einwendungen zu beginnen. Die Erörterung ist nicht öffentlich. Es findet eine Einlasskontrolle statt. Die Teilnahmeberechtigung für Betroffene ist bezüglich der Stellung als Eigentümer, Mieter, Pächter oder als in sonstiger Weise dinglich Berechtigter der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke, anhand von Grundbuchauszügen, Verträgen oder dergleichen, in Verbindung mit dem Personalausweis, Reisepass oder in anderer geeigneter Weise, nachzuweisen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen und diese zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben. Durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet. Unmittelbar vor dem Gebäude des Landesverwaltungsamtes (Haus 2) bestehen Parkmöglichkeiten. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Abwasser zur Durchführung einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG für die Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage der Infra Zeitz Servicegesellschaft mbh & Co. KG Die Infra Zeitz Servicegesellschaft mbh & Co. KG in Elsteraue OT Alttröglitz beantragte mit Schreiben vom eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen- Anhalt (UVPG-LSA) Anhang I Nr Spalte 2 für die Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage. Folgende Anlagenteile sind betroffen: - Katalytische Oxidation (Meroxanlage) - Biologischen Abwasserbehandlungsanlage für salzhaltige Abwässer Standort: Gemarkung Tröglitz Flur 1 und 2 Flurstücke 95 und 106/15 Gemäß 3a Satz 2 Gesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG) wird hiermit bekannt gegeben, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu befürchten sind, so dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung und somit kein Planfeststellungsverfahren nach 155 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) geführt werden muss. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG ist eine Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von 3 c UVPG durchgeführt worden ist und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Abwasser in Halle (Saale) Dessauer Straße 70 als die zuständige Behörde, eingesehen werden. 244

27 D. Sonstige Dienststellen Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg Einladung zur nächsten Sitzung des Regionalausschusses des Zweckverbandes Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg Die nächste Sitzung des Regionalausschusses des Zweckverbandes Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg" findet am um 10:00 Uhr im Raum 526/527 des Landesverwaltungsamtes Magdeburg, Halberstädter Straße 39a in Magdeburg zu folgender Tagesordnung statt: Tagesordnung für die Sitzung des Regionalausschusses in Magdeburg am I. Öffentliche Sitzung TOP 1 Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit im Sitzungsraum 143 des Landesverwaltungsamtes Magdeburg, Olvenstedter Straße 1 2 in Magdeburg zu folgender Tagesordnung statt: Tagesordnung der Regionalversammlung am I. Öffentliche Sitzung TOP 1 Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit TOP 2 Bestätigung der Tagesordnung TOP 3 Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom TOP 4 Beschluss des Regionalen Entwicklungsplans Harz TOP 5 Entgegennahme der Jahresrechnung 2007 und Entlastung des Vorsitzenden TOP 6 Aufgaben des Regionalausschusses TOP TOP TOP TOP TOP TOP 2 Bestätigung der Tagesordnung 3 Bestätigung der Niederschrift der letzten Sitzung vom Kooperationsvereinbarung zur Schaffung von Gis-Tools 5 Aufgaben und Geschäftsgang Regionalausschuss 6 Selbstorganisation der Region 7 Fortführung des Regionalplans Harz im Zuständigkeitsbereich der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg (Planbeschluss) TOP 7 Bericht des Vorsitzenden über wichtige Angelegenheiten des Zweckverbandes TOP 8 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen gez. Dr. Lutz Trümper Vorsitzender Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg über die Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2008 TOP TOP 8 Bericht des Verbandsvorsitzenden über wichtige Angelegenheiten des Zweckverbandes 9 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen gez. Dr. Lutz Trümper Vorsitzender Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg Einladung zur nächsten Sitzung der Regionalversammlung des Zweckverbandes Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg Die nächste Sitzung der Regionalversammlung des Zweckverbandes Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg" findet am um 16:00 Uhr Auf der Grundlage des 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG LSA) vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S.255) in Verbindung mit 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBL LSA S. 81) zuletzt geändert durch 2. Änderungsgesetz vom 25. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 80), und 92 bis 95 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzkontrolle vom (GVBl. LSA S.246) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg in ihrer Sitzung am folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen. 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden 245

28 a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben erhöht um vermin dert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf Kredite für Investitionen und für Investitionsfördermaßnahmen werden nicht veranschlagt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2008 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen wird auf ,- festgesetzt. 5 Die Verbandsumlage bleibt unverändert. Es wird eine Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2008 in Höhe von 0,42 pro Einwohner erhoben. Betrag Einwohner LK Börde , LK Jerichower , Land LH Magdeburg , Salzlandkreis , Summe: , Die Verbandsumlage wird von den Verbandsmitgliedern in zwei Raten zum und fällig. Magdeburg, den gez: Dr. Trümper Vorsitzender Öffentliche Bekanntmachung des Landesbetriebes Bau, Hauptniederlassung, zur Straßenrechtlichen Entscheidung Verfügung des Landesbetriebes Bau LSA HNL vom H/233/31030/07/08 1. Gemäß 6 und 7 i. V. m. 3 und 5 Abs. 5 des Straßengesetzes für das Land Sachsen- Anhalt vom (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 856), ergeht folgende straßenrechtliche Entscheidung: 1.1 Widmung Die im Gebiet der Stadt Osterfeld; Landkreis Burgenlandkreis neu gebaute Teilstrecke der Landesstraße L 190 vom Knoten mit der Osterfelder Straße bei Netzknoten , Station bis zum Knoten mit der Gemeindestraße Am Weinberge bei Netzknoten , Station 1.798, mit einer Länge von 362 Metern, wird zur Landesstraße als Bestandteil der Landesstraße L 190 gewidmet. 1.2 Umstufung Die im Gebiet der Stadt Osterfeld und der Gemeinde Unterkaka, Landkreis Burgenlandkreis gelegenen Gemeindestraßen Hüterplan, Töpfersberg, Weg nach Schleinitz und An der Ziegelei vom Knoten mit der Landesstraße L 190 bei Netzknoten bis zum Beginn der Neubaustrecke der Landesstraße L 190 bei Netzknoten , Station sowie die Teilstrecke der Gemeindestraße Am Weinberge vom Ende der Neubaustrecke der Landesstraße L 190 bei Netzknoten , Station bis zum Knoten mit der Landesstraße L 190 bei Netzknoten , mit einer Gesamtlänge von Metern, werden zur Landesstraße aufgestuft und Bestandteil der Landesstraße L Inkrafttreten Der unter Nr. 1.1 verfügte Teil wird mit der Verkehrsfreigabe wirksam. Der unter 1.2 verfügte Teil tritt am in Kraft. Diese Verfügung und ihre Begründung können während der Dienstzeiten im Landesbetrieb Bau Sachsen- Anhalt, Hauptniederlassung, Hasselbachstraße 6, Haus 5, Magdeburg, Zimmer 1081, eingesehen werden. Diese Verfügung gilt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, Hauptniederlassung, Hasselbachstraße 6, Magdeburg schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. 246

29 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Barleben über die Betriebssatzung der Gemeinde Barleben für den Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft Auf Grund des 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz EigBG) vom 24. März 1997, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128) in Verbindung mit 44 Abs. 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl., LSA S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. November 2007 (GVBl. LSA, S. 352) hat der Gemeinderat der Gemeinde Barleben in seiner Sitzung am 23. Juni 2008 folgende Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft beschlossen: 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Die Wohnungswirtschaft der Gemeinde Barleben wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft. (3) Das Stammkapital beträgt ,19. 2 Gegenstand des Eigenbetriebes Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Bewirtschaftung und Erweiterung des Immobilienbestandes sowie Veräußerung der Immobilien, die sich in Eigentum der Gemeinde Barleben befinden. 3 Betriebsleitung, Zuständigkeiten (1) Die Betriebsleitung besteht aus einer Person. (2) Zur Leitung des Eigenbetriebes bestellt der Gemeinderat auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister einen Betriebsleiter für die Dauer von jeweils 5 Jahren einschließlich einer Probezeit von einem halben Jahr. (3) Bei einer wiederholten Bestellung entfällt die Probezeit. (4) Der Gemeinderat kann den Betriebsleiter auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister aus wichtigem Grund abberufen. (5) Der Betriebsleiter leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. (7) Der Betriebsleiter vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. (8) Der Betriebsleiter bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses. (9) Er unterrichtet den Betriebsausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes. (10) Der Betriebsleiter entscheidet über: Rechtsgeschäfte im Sinne von 44 Abs. 3 Nr. 7 GO LSA, soweit diese den Betrag nicht übersteigen; Verträge mit den Mitgliedern des Gemeinderates, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern von Ortschaftsräten sowie dem Bürgermeister ( 44 Abs. 3 Nr. 13 GO LSA), deren Betrag nicht übersteigt, die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Gegen-standswert von im Einzelfall; die Stundung von Forderungen bis zu einem Gegenstandswert von im Einzelfall; Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert von im Einzelfall; Der Betriebsleiter entscheidet weiterhin über die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Hierzu gehören regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche Bedeutung haben, oder die einen Gegenstandswert von nicht übersteigen. 4 Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Betriebsausschusses (1) Der Gemeinderat bildet einen Betriebsausschuss gemäß 8 Eigenbetriebsgesetz. (2) Der Betriebsausschuss besteht aus 6 Mandatsträgern und dem Bürgermeister als stimmberechtigten Vorsitzenden. Der Bürgermeister kann einen Bediensteten mit seiner Vertretung im Einzelfall beauftragen. (3) Die Amtsdauer des Betriebsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Gemeinderates. Der alte Betriebsausschuss führt seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Betriebsausschusses weiter. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet über alle Betriebsangelegenheiten soweit nicht die Betriebsleitung oder der Gemeinderat zuständig ist. (5) Insbesondere entscheidet der Betriebsausschuss über: (6) Der Betriebsleiter ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. 247

30 1. Rechtsgeschäfte im Sinne von 44 Abs. 3 Nr. 7 GO LSA, soweit diese den Betrag von im Einzelfall nicht übersteigen, 2. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall nicht übersteigt, 3. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte ( 44 Abs. 3 Nr. 10 GO LSA), soweit deren Betrag im Einzelfall nicht übersteigt, 4. Verträge mit Mitgliedern des Gemeinderates, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen und mit Mitgliedern von Ortschaftsräten oder mit dem Bürgermeister, deren Betrag im Einzelfall nicht übersteigt, 5. den Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen ( 44 Abs. 3 Nr. 16 GO LSA), soweit deren Wert im Einzelfall nicht übersteigt, 6. die Stundung und die Niederschlagung von Forderungen, 7. Rechtsstreitigkeiten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall nicht übersteigt, 8. die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und Arbeiter im Einvernehmen mit der Betriebsleitung soweit die Beschäftigungsdauer 15 Wochenstunden bzw. 400 /Monat brutto übersteigt. 5 Zuständigkeit des Gemeinderates Der Gemeindrat entscheidet über die in 44 Abs. 3 GO LSA und in 10 EigBG genannten Angelegenheiten. 6 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 Haushaltsplanung / Jahresabschluss (1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres, spätestens bis zum Oktober des Vorjahres, einen Haushaltsplan gemäß 1 GemH- VO-Doppik aufzustellen. Dieser ist als Anlage dem Haushaltsplan der Gemeinde beizufügen. Der Haushaltsplan des Eigenbetriebes besteht aus dem Ergebnisplan, Finanzplan und dem Stellenplan. Für den Bereich Wohnungsverwaltung und den Übrigen Bereich sind Teilpläne aufzustellen. (2) Der Jahresabschluss erfolgt nach den Grundsätzen des 41 GemHVO-Doppik. Danach sind eine Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Vermögensrechnung sowie die erforderlichen Anlagen vorzulegen. 8 Rechnungswesen (1) Die Durchführung des Rechnungswesens erfolgt durch die Gemeindeverwaltung. (2) Unbeschadet Abs. 1 kann sich der Eigenbetrieb zur Durchführung von Hilfsrechnungen im Rahmen der Objektverwaltung Dritter bedienen. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Betriebssatzung vom 29. April 2002 außer Kraft. Barleben, den 23. Juli 2008 Keindorff Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle Beschluss - Nr. III/ : Die Regionalversammlung beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle vom (Az: RPG-hal-01/02; veröffentlicht im Amtsblatt des LVWA Nr. 2/2007 vom ). Naumburg, den gez. Harri Reiche Vorsitzender Regionale Planungsgemeinschaft Halle Beschluss- Nr. III/ : Der Regionalausschuss beschließt ein Sachverständigengutachten zur Untersuchung des Konfliktpotenzials Nutzung der Windenergie und Avifauna/Fledermäuse für Teilräume der Planungsregion Halle in Auftrag zu geben. Die Bearbeitung erfolgt durch das Planungsbüro Dr. Weise, Mühlhausen. gez. Harri Reiche Vorsitzender Regionale Planungsgemeinschaft Halle Beschluss - Nr. III/ : Der Regionalausschuss ermächtigt den Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle, Herrn Landrat Reiche, zur Auftragsvergabe eines Sachverständigengutachtens zum Konfliktpotenzial Nutzung der Windenergie und Landschaftsbild in Höhe des nachgewiesenen Bedarfs (höchstens ). Naumburg, den gez. Harri Reiche Vorsitzender Regionale Planungsgemeinschaft Halle 248

31 Öffentliche Bekanntmachung des Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverbandes 1. Änderung der Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung - Teil Niederschlagswasser - Die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung Teil Niederschlagswasser - des Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom wird wie folgt geändert: Art. 1 Der in 6 ausgewiesene Gebührensatz für die Gemeinde Barleben wird von 2,77 /m² auf 0,98 /m² geändert. Art. 2 Die Änderung tritt rückwirkend zum in Kraft. Datum: gez. Frank Wichmann Verbandsgeschäftsführer - Siegel - Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Farsleben über die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Farsleben Aufgrund der 6, 7 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. November 2007 (GVBl. LSA S. 352) hat der Gemeinderat der Gemeinde Farsleben in seiner Sitzung am folgende 4. Änderung zur Hauptsatzung der Gemeinde Farsleben vom beschlossen: Artikel 1 Änderungen 1. 2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Umschrift lautet: Gemeinde Farsleben Landkreis Börde Artikel 2 Inkrafttreten Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Farsleben tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Börde nach 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der z. Z. gültigen Fassung, erfolgte am unter Aktenzeichen II/15.1/ /01/ Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Farsleben über die Auslegung des Beteiligtenverzeichnisses und die Erteilung von Anhörungsscheinen für die Bürgeranhörung am 21. September Das Beteiligtenverzeichnis zur Bürgeranhörung für die Mitgliedsgemeinde Farsleben der Verwaltungsgemeinschaft Wolmirstedt liegt in der Zeit vom bis während der Dienststunden und am von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Bürgerbüro, August-Bebel-Straße 25 in Wolmirstedt zu jedermanns Einsicht aus. Die Dienststunden sind: Montag bis Donnerstag Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Das Beteiligtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die beteiligungsberechtigte Person kann verlangen, dass in dem Beteiligtenverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag ihrer Geburt unkenntlich gemacht wird. An der Anhörung kann nur teilnehmen, wer in das Beteiligtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Anhörungsschein hat. 2. Wer das Beteiligtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am bei der Verwaltungsgemeinschaft Wolmirstedt einen Antrag auf Berichtigung des Beteiligtenverzeichnisses stellen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Wolmirstedt eingelegt werden. 3. Beteiligungsberechtigte Personen, die in das Beteiligtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum eine Anhörungsbenachrichtigung. Wer keine Anhörungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, beteiligungsberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Beteiligtenverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Beteiligungsrecht nicht ausüben kann. Beteiligungsberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Beteiligtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Anhörungsschein und Briefanhörungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Anhörungsbenachrichtigung. 4. Wer einen Anhörungsschein hat, kann an der Anhörung durch Stimmabgabe im Anhörungsraum in Farsleben oder durch Anhörung per Brief teilnehmen. 249

32 5. Einen Anhörungsschein erhält auf Antrag 5.1 eine in das Beteiligtenverzeichnis eingetragene beteiligungsberechtigte Person, die aus wichtigem Grund den zuständigen Anhörungsraum nicht aufsuchen kann. Wichtige Gründe sind zum Beispiel a) wenn sie sich am Anhörungstag während der Anhörungszeit außerhalb ihres Anhörungsbezirkes aufhält, b) wenn sie ihre Wohnung ab dem in einen anderen Anhörungsbezirk - innerhalb der Gemeinde - außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Beteiligtenverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt, c) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Anhörungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann; 5.2 eine nicht in das Beteiligtenverzeichnis eingetragene beteiligungsberechtigte Person, a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Beteiligtenverzeichnis oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Beteiligtenverzeichnisses versäumt hat, b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Anhörung erst nach Ablauf der Antragsfristen entstanden ist, c) wenn ihr Beteiligungsrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Beteiligtenverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist. Anhörungsscheine können von den in das Beteiligtenverzeichnis eingetragenen beteiligungsberechtigten Personen bis zum , 18:00 Uhr, bei der Verwaltungsgemeinschaft Wolmirstedt mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Anhörungsraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag gemäß 24 Abs. 5 KWO LSA i. V. m. 22 Abs. 2 KWO LSA noch bis zum Anhörungstag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Nicht in das Beteiligtenverzeichnis eingetragene beteiligungsberechtigte Personen können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Anhörungsscheines noch bis zum Anhörungstag, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Anhörungsscheines glaubhaft machen. 6. Ergibt sich aus dem Anhörungsscheinantrag nicht, dass die beteiligungsberechtigte Person vor einem Wahlvorstand abstimmen will, so erhält sie mit dem Anhörungsschein zugleich: - einen amtlichen Stimmzettel, - einen amtlichen Stimmzettelumschlag und - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Anhörungsbrief zurückzusenden ist, versehenen Anhörungsbriefumschlag. Diese Anhörungsunterlagen werden ihr von der Verwaltungsgemeinschaft Wolmirstedt auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Anhörungsschein und Briefanhörungsunterlagen für einen anderen ist zulässig, wenn die bevollmächtigte Person von der beteiligungsberechtigten Person bereits auf dem Anhörungsscheinantrag benannt wurde oder die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Bei der Anhörung per Brief muss die anhörungsberechtigte Person den Anhörungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Anhörungsschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Anhörungsbrief dort spätestens am Anhörungstag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Anhörungsbrief kann übersandt oder auch bei der auf dem Anhörungsbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Farsleben über die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses für die Bürgeranhörung zur Gemeindegebietsreform am Hiermit gebe ich gemäß 4 Absatz 4 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Farsleben für die Bürgeranhörung am bekannt: Wahlleiter Herr Klaus-Dieter Böhnke Weinbergstraße Farsleben Beisitzerin/Beisitzer Frau Erika Lentge Stellvertretender Wahlleiter Herr Rolf Knackmuß Weinbergstraße Farsleben Stellvertretende Beisitzer Herr Riccardo Hermes 250

33 Wolmirstedter Straße Farsleben Herr Hans-Dieter Frinken Wolmirstedter Straße Farsleben Föhrenweg Farsleben Herr Mike Steffens Kiefernweg 01 a Farsleben Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Farsleben zur Bürgeranhörung 1. Am Sonntag, dem 21. September 2008 findet in der Gemeinde Farsleben die Bürgeranhörung zur geplanten Gemeindegebietsreform und Bildung einer Einheitsgemeinde mit der Stadt Wolmirstedtstatt. Die Anhörung dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr. 2. Die Gemeinde Farsleben bildet einen Anhörungsbezirk. Der Anhörungsraum wird für den Anhörungsbezirk 01 Farsleben im Gemeindehaus in Farsleben, Im Winkel 02, eingerichtet. In den Anhörungsbenachrichtigungen, die den beteiligungsberechtigten Personen bis zum übersandt werden, sind der Anhörungsbezirk und der Anhörungsraum angegeben, in dem die beteiligungsberechtigten Personen abzustimmen haben. 3. Jede beteiligungsberechtigte Person hat für die Anhörung zur Gemeindegebietsreform auf dem Stimmzettel eine Stimme. 8. Anhörungsscheininhaberinnen / Anhörungsscheininhaber können an der Anhörung im Anhörungsbereich, für den der Anhörungsschein gilt, durch Anhörung per Brief teilnehmen. Die Anhörung per Brief wird in folgender Weise ausgeübt: a) Die beteiligungsberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. b) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Anhörungsumschlag und verschließt diesen. c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Anhörungsschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Anhörung per Brief. d) Sie legt den verschlossenen amtlichen Anhörungsumschlag und den unterschriebenen Anhörungsschein in den amtlichen Anhörungsbriefumschlag. e) Sie verschließt den Anhörungsbriefumschlag. f) Sie übersendet den Anhörungsbrief durch die Post an den auf dem Anhörungsbriefumschlag angegebenen Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Anhörungsbrief spätestens am Anhörungstage bis zum Ende der Anhörungszeit eingeht. Der Anhörungsbrief kann auch in der Stadt Wolmirstedt, Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Wolmirstedt, August-Bebel- Straße 25, Bürgerbüro, abgegeben werden. 9. Die Anhörung ist öffentlich. Jedermann hat zum Anhörungslokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Anhörungsgeschäftes möglich ist. 10. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 4. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Anhörungslokal bereitgehalten. Sie enthalten die im Anhörungsbereich zugelassene Fragestellung und jeweils zwei Felder (Ja oder Nein) zur Kennzeichnung. 5. Die beteiligungsberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie bei der Anhörung zur Gebietsreform auf dem jeweiligen Stimmzettel durch Ankreuzen eines Feldes (Ja/Nein) oder in sonstiger Weise die Fragestellung zweifelsfrei kennzeichnet, der sie die Stimme geben will. Es darf insgesamt nicht mehr als eine Stimme auf dem Stimmzettel sein, der Stimmzettel ist sonst ungültig! 6. Die beteiligungsberechtigte Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. 7. Wer keinen Anhörungsschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigem Anhörungslokal abgeben. Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Farsleben über die ordentlichen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Farsleben 1. Die konstituierende Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Farsleben findet am Donnerstag, dem um 18:00 Uhr im Sitzungsraum des Gemeindehauses, Im Winkel 02, in Farsleben, statt. Tagesordnung: 1. Konstituierung des Wahlausschusses 2. Information und Beratung zu den anstehenden Aufgaben und Information zum Stand der Vorbereitungen der Bürgeranhörung 251

34 2. Die 2. ordentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Farsleben findet am Dienstag, dem um 18:00 Uhr im Sitzungsraum des Gemeindehauses, Im Winkel 02, in Farsleben, statt. 252

35 Tagesordnung: 1. Feststellung und Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses der Bürgeranhörung in der Gemeinde Farsleben zur Gemeindegebietsreform Die Sitzungen des Gemeindewahlausschusses sind öffentlich. Auf die Regelungen des 10 Abs. 3 und 5 KWG LSA weise ich ausdrücklich hin. Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Stadt-Umland-Verband Magdeburg Einladung zur 4. Verbandsversammlung Die 4. Verbandsversammlung des Stadt- Umland- Verbandes Magdeburg findet am um 17:00 Uhr im Alten Rathaus der Landeshauptstadt Magdeburg, Alter Markt, O.-v.-Guericke-Saal, statt. Nachfolgende Tagesordnungspunkte sind vorgesehen: Öffentliche Bekanntmachung des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte - Außenstelle Wanzleben - Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte hat mit Beschluss vom , Az: B OK12, das Flurbereinigungsverfahren Flurbereinigung Hägebach/Landgraben, Landkreis Ohrekreis 12" eingeleitet. Noch im Jahr 2008 soll mit dem Ausbau des Wegenetzes gemäß dem Wege- und Gewässerplan für das Flurbereinigungsverfahren Hägebach/Landgraben begonnen werden. Aus diesem Grund werden alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens hiermit zur 3. Teilnehmerversammlung eingeladen. Die Teilnehmerversammlung wird am stattfinden. Mittwoch, den um 18:00 Uhr im Saal der Gaststätte Zum Krug in Samwegen Für die Vollversammlung ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1. Information durch das ALFF-Mitte zum Wege-und Gewässerplan 2 Information durch das ALFF Mitte zu der geplanten Beitragshebung 3. Sonstiges Das Flurbereinigungsverfahren Hägebach/Landgraben wird als behördlich geleitetes Verfahren unter Mitwirkung der Gesamtheit der Teilnehmer durchgeführt. Teilnehmer sind alle Grundeigentümer, Erbbauberechtigten sowie Eigentümer eines Gebäudes, das aufgrund der Bestimmungen der ehemaligen DDR auf fremden Grund und Boden steht. Organe der Teilnehmergemeinschaft sind die Teilnehmerversammlung, der Vorstand und der Vorsitzende. Magdeburg, gez. Ulrich Fey Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsmäßigen Ladung 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Festlegung der Tagesordnung 5. Genehmigung der Niederschrift(en) der letzten Sitzung(en) der Verbands Versammlung 6. Bekanntgabe der in der vorangegangenen Sitzung der Verbandsversammlung in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse 7. Nachverpflichtung von Vertretern in der Verbandsversammlung 8. Bericht des Verbandsvorsitzenden über wichtige Angelegenheiten des Zweckverbandes und den Vollzug gefasster Beschlüsse 9. Beschluss der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes Stadt-Umland-Verband Magdeburg" 10. Wahl des stellvertretenden Verbandsgeschäftsführers 11. Beschluss der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung 12. Vorstellung und Beschluss der Aufwandsentschädigungssatzung 13. Bericht zum Stand der Zusammenstellung der Flächennutzungspläne der Mitgliedsgemeinden zum ersten gemeinsamen Flächennutzungsplan 14. Beschluss über die Einleitung der 2. Änderung des fortgeltenden Flächennutzungsplanes der Gemeinde Pömmelte 15. Anträge, Anfragen, Anregungen und Mitteilungen der Verbandsmitglieder Nichtöffentlicher Teil: 16. Information zur Verbandsumlage 2008 (Unterlagen werden nachgereicht) 17. Anträge, Anfragen, Anregungen und Mitteilungen der Verbandsmitglieder Wiederherstellung der Öffentlichkeit: 18. Schließung der Sitzung Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg Die III/1. Sitzung des Regionalausschusses findet am Freitag, dem um 9:00 Uhr im Beratungsraum III der Landkreisverwaltung Köthen/Anhalt, Am Flugplatz 1, Köthen (Anhalt) statt. 253

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