Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Bearbeitungshinweise für den Erhebungsbogen - Ausgabe 2015

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1 13. Februar 2015 Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Bearbeitungshinweise für den Erhebungsbogen - Ausgabe 2015 Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) GB-A/A-AIP

2 Allgemeine Informationen Um die Datenbearbeitung zu erleichtern, ist der Datenerhebungsbogen nun obligatorisch in elektronischer Form auszufüllen. Der Erhebungsbogen in elektronischer Form ist in Form eines dynamischen Formulars aufgebaut, wodurch eine Anpassung der Fragestellungen in Abhängigkeit der Eingaben erfolgt. Die dem KAG unterstellten Vermögensverwalter, die konsolidiert überwacht werden, haben den Erhebungsbogen in zweifacher Form auszufüllen. Ein Exemplar ist mit den Daten des unterstellten Vermögensverwalters auszufüllen, wobei im elektronischen Formular Einzelinstitut auszuwählen ist. Im zweiten Exemplar sind die konsolidierten Daten für die Finanzgruppe anzugeben, wobei im elektronischen Formular konsolidierte Finanzgruppe auszuwählen ist. Alle Beträge sind unabhängig vom Geschäftsabschluss per in Schweizer Franken (CHF) zu erfassen und dürfen nicht in Tausend oder Millionen angegeben werden. Allfällige Kommentare oder Bemerkungen zur Datenerhebung sind im Feld sonstige Bemerkungen zu dieser Datenerhebung festzuhalten. Gesellschaften, welche im laufenden Jahr eine Bewilligung gemäss KAG erhalten haben und per noch keine Geschäftstätigkeiten haben, vermerken dies im Feld sonstige Bemerkungen zu dieser Datenerhebung. Die ordnungsgemäss ausgefüllten Formulare sind im PDF-Format (nicht gescannt) auf einer CD-ROM abzuspeichern und zusammen mit einem ausgefüllten und unterzeichneten Original des Formulars unter Verwendung nachfolgender Adresse an die FINMA zu senden: Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA Aufsicht Institute und Produkte Laupenstrasse Bern GB-A/A-AIP 2/18

3 Darstellung des Formulars Massgeblicher Zeitraum und das betroffene Institut Antwortfrist Support Konsolidierungsstufe der gelieferten Informationen Die blaumarkierten Felder sind auszufüllen GB-A/A-AIP 3/18

4 Bearbeitungshinweise A. Generelle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen Summe der Beschäftigungsgrade der Mitarbeiter Die Angaben bezüglich des Beschäftigungsgrades der Mitarbeiter haben in % (100% pro Vollzeitstelle) per zu erfolgen (keine Durchschnittswerte). Die Stellenprozente aller angestellten Mitarbeiter sind kumuliert zu erfassen, wobei Lehrlinge nur zu 50% eingerechnet werden dürfen. Beispiel.: Ein Vermögensverwalter, welcher drei Mitarbeiter beschäftigt, wovon zwei jeweils zu 100% und einer zu 60% (Teilzeit) bei der besagten Gesellschaft angestellt sind, hat in dieser Rubrik 260% auszuweisen. Anzahl der Mitarbeiter Die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter ist unabhängig von ihrem Arbeitspensum anzugeben. GB-A/A-AIP 4/18

5 Bsp.: Ein Vermögensverwalter, welcher drei Mitarbeiter beschäftigt, wovon zwei jeweils zu 100% und einer zu 60% (Teilzeit) angestellt sind, hat in dieser Rubrik 3 anzugeben. Verwaltetes Vermögen in kollektiven Kapitalanlagen / der über ein Beratungsmandat betreuten kollektiven Kapitalanlagen (Advisory) Es ist das gesamte Vermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anzugeben. In der darauffolgenden Spalte sind diejenigen Vermögenswerte auszuweisen, welche über ein Beratungsmandat betreut werden. Verwaltetes Vermögen der individuellen Vermögensverwaltung Es ist das gesamte Vermögen aus individuellen Vermögensverwaltungsmandaten anzugeben. Es handelt sich dabei um Vermögen, das nicht in der Form einer kollektiven Kapitalanlage verwaltet wird. Das Vermögen kann allenfalls teilweise oder gesamthaft in mit dem Vermögensverwalter verbundene kollektive Kapitalanlagen investiert sein. Gesamtes Vermögen aus Beratungstätigkeit in der individuellen Vermögensverwaltung (Advisory) Es ist das gesamte Vermögen, welches über Beratungsmandate betreut wird, anzugeben. Dabei handelt es sich um Vermögen, das nicht in Form einer kollektiven Kapitalanlage vorliegt. Das Vermögen kann allenfalls teilweise oder gesamthaft in mit dem Vermögensverwalter verbundene kollektive Kapitalanlagen investiert sein. Bruttoertrag Der Bruttoertrag im Sinne umfasst die Honorar- und Kommissionseinnahmen ohne Abzüge von Kommissionsaufwänden und von Erlösminderungen (Retrozessionen, Performance Fees, Drittleistungsaufwand, Bestandespflegeaufwand, Delkredereverluste, Bildung von Rückstellungen etc.). Nicht zum Bruttoertrag zu rechnen sind Finanzerträge (Zinserträge, Wertschriftenerträge, Devisenerträge etc.) sowie ausserordentliche und übrige Erträge oder Erträge aus Beteiligungen. Der Bruttoertrag ist inkl. Mehrwertsteuer für einen Zeitraum von 12 Monaten per anzugeben. Total der Fixkosten Zu den Fixkosten gemäss Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 KKV gehören der Teil des Personalaufwandes, welcher nicht abhängig ist vom Geschäftsergebnis, die betrieblichen Geschäftsaufwände (Sachaufwand), die Abschreibungen auf dem Anlagevermögen sowie der Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste. Massgebend für die Berechnung der Fixkosten per sind die letzten 12 Monate. GB-A/A-AIP 5/18

6 Erforderliche eigene Mittel Gemäss Art. 21 KKV betragen erforderlichen eigenen Mittel: a. 0,02 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter verwalteten kollektiven Kapitalanlagen, der 250 Millionen Franken übersteigt; b. stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung; und c. höchstens 20 Millionen Franken. Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen zudem: a. zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen halten; oder b. eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Eigenmittel Die Eigenmittel sind gemäss Art. 22 KKV auszuweisen: Juristische Personen können an die eigenen Mittel anrechnen: a. das einbezahlte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; b. die gesetzlichen und anderen Reserven; c. den Gewinnvortrag; d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt; e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit ist im Prüfbericht zu bestätigen. Natürliche Personen und Personengesellschaften können folgende Posten als eigene Mittel anrechnen: a. die Kapitalkonten; b. die Kommandite; c. die Sicherheiten nach Art. 19 Abs. 2 KKV; d. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 3 KKV erfüllt sind. GB-A/A-AIP 6/18

7 Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass: a. die Darlehen im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und b. sie sich verpflichtet haben, die Darlehen weder mit ihren Forderungen zu verrechnen noch aus ihren Vermögenswerten sicherzustellen. Von den Eigenmittel sind gemäss Art. 23 KKV abzuziehen: a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres; b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres; c. bei Darlehen gemäss Art. 22 Abs. 3 KKV für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages; d. immaterielle Werte (inklusive Gründungs- und Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software; e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft; f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft; g. der Buchwert der Beteiligungen, sofern nicht eine Konsolidierung nach Artikel vorgenommen wird. Abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung / Höhe der abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung Es ist anzugeben, ob der Vermögensverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und falls ja wie hoch deren Versicherungssumme ist. GB-A/A-AIP 7/18

8 B. Angaben betreffend die verwalteten kollektiven Kapitalanlagen (B.1) sowie diejenigen, für welche ein Beratungsmandat besteht (B.2) Dieser Teil ist für jede verwaltete kollektive Kapitalanlage (B.1) sowie für jede kollektive Kapitalanlage für die ein Beratungsmandat besteht (B.2), auszufüllen. Die + und - Schaltflächen auf der Seite der Tabelle ermöglichen es, weitere kollektive Kapitalanlagen hinzuzufügen bzw. wieder zu löschen. GB-A/A-AIP 8/18

9 Name des Umbrella-Fonds Falls es sich um einen Umbrella-Fonds handelt, ist der komplette Name des Umbrella-Fonds anzugeben ohne Nennung des Anlagefonds und von Anteilsklassen in dieser Zelle. Name der kollektiven Kapitalanlage bzw. des Teilvermögens Kompletter Name der kollektiven Kapitalanlage bzw. des Teilvermögens ohne Nennung von Anteilsklassen und des Umbrella-Fonds in dieser Zelle. Genehmigung der kollektiven Kapitalanlage Die kollektive Kapitalanlage kann schweizerischem Recht entsprechen, ausländischem Recht entsprechen und in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sein oder ausländischem Recht entsprechen und in der Schweiz nicht zum Vertrieb zugelassen sein. Domizilland (nur sichtbar, wenn es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage handelt) Es ist das Domizilland der kollektiven Kapitalanlage anzugeben. Beizug eines Anlageberaters Es ist anzugeben, ob für die aufgeführte verwaltete kollektive Kapitalanlage (ein) Anlageberater beigezogen (wird) werden. Name(-n) des oder der Anlageberater(-s) (nur sichtbar, wenn für die betreffende kollektive Kapitalanlage (ein) Anlageberater beigezogen wird/werden) Es ist der bzw. es sind die Name(-n) des/der beigezogenen Anlageberater(-s) anzugeben. Die + und - Schaltflächen auf der Seite der Tabelle ermöglichen es, weitere Namen hinzuzufügen bzw. wieder zu löschen. Zusätzlich Fondsgeschäft für diese ausländische kollektive Kapitalanlagen (nur sichtbar, wenn es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage handelt) Falls für ausländische kollektive Kapitalanlagen Fondsgeschäft Tätigkeiten gemäss Art. 18a Abs. 3 Bst. a KAG ausgeführt werden, sind diese hier aufzulisten. Form der kollektiven Kapitalanlage Die kollektive Kapitalanlage kann die Form eines vertraglichen Anlagefonds, einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) oder einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital (SICAF) aufweisen. GB-A/A-AIP 9/18

10 Kategorie der Anleger (nur sichtbar für vertraglichen Anlagefonds und SICAV) Die kollektive Kapitalanlage kann für nicht qualifizierte Anleger sein, sich nur an qualifizierte Anleger richten oder als Einanlegerfonds einen einzigen Investor haben. Name des Investors eines Einanlegerfonds (nur sichtbar für vertraglichen Anlagefonds und SICAV die Einanlegerfonds sind) Name des Anlegers im Falle eines Einanlegerfonds. Art der kollektiven Kapitalanlage gemäss den auf diese anwendbaren Vorschriften (nur sichtbar für vertraglichen Anlagefonds und SICAV) Auswahlmöglichkeit zwischen Effektenfonds, übrigen Fonds für traditionelle Anlagen, übrigen Fonds für alternative Anlagen oder Immobilienfonds. Anlegergruppe (nur sichtbar, wenn es sich um Fonds für qualifizierte Anleger oder Einanlegerfonds handelt) Es sind sämtliche Kategorien von Anlegern anzugeben, welche in die betreffende kollektive Kapitalanlage investiert sind. Gesamte Assets under Management der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen (B.1) Es ist das gesamte Vermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anzugeben, ohne Vermögenswerte, welche mit einer reinen Beratungs- oder Vertriebstätigkeit zusammenhängen. Gesamte Asset under Management der kollektiven Kapitalanlagen für welche ein Beratungsmandat besteht (B.2) Das gesamte Vermögen (AuM), welches über (ein) Beratungsmandat(e) betreut wird, ist anzugeben. Dabei sind die Vermögenswerte aus reiner Verwaltungs- oder Vertriebstätigkeit nicht zu berücksichtigen. Aktiven der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen die in durch denselben Vermögensverwalter verwaltete kollektiven Kapitalanlagen investiert sind (B.1) Das Vermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen die in mit dem Vermögensverwalter verbundene kollektive Kapitalanlagen investiert sind, ist anzugeben. GB-A/A-AIP 10/18

11 Aktiven der kollektiven Kapitalanlagen, für welche ein Beratungsmandat besteht, die in durch denselben Vermögensverwalter verwaltete kollektiven Kapitalanlagen investiert sind (B.2) Das Vermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen, für welche ein Beratungsmandat besteht und die in mit dem Vermögensverwalter verbundene kollektive Kapitalanlagen investiert sind, ist anzugeben. Erträge aus der Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen (Management Fee) (B.1) Es sind die durch die Vermögensverwaltungstätigkeit generierten Erträge anzugeben. Die Erträge sind für eine Periode von 12 Monaten per anzugeben. Durch Beratungsmandate generierte Erträge (B.2) Es sind die durch die Beratungstätigkeit generierten Erträge anzugeben. Die Erträge sind für eine Periode von 12 Monaten per anzugeben. Erträge aus Performance Fees Die aus Performance Fees in Zusammenhang mit der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen generierten Erträge sind anzugeben. Die Erträge sind für eine Periode von 12 Monaten per anzugeben. Erträge aus dem Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen Generierte Erträge aus dem Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 18a Abs. 3 Bst. a KAG GB-A/A-AIP 11/18

12 C. Angaben zur individuellen Vermögensverwaltung (C.1 bis C.4) Dieser Teil des Erhebungsbogens ist auszufüllen, falls eine individuelle Vermögensverwaltungstätigkeit ausgeübt wird. Dabei ist zu unterscheiden zwischen institutionellen Anlegern aus der Schweiz (C.1) und dem Ausland (C.2) sowie Privatanlegern aus der Schweiz (C.3) und dem Ausland (C.4), welche nachfolgend allesamt als die betroffenen Anlegergruppen bezeichnet werden. Total der Assets under Management Total der Assets under Management für die betroffenen Anlegergruppen. Die Beträge der Assets under Management dürfen keine Vermögenswerte umfassen, für welche eine reine Beratungstätigkeit ausgeübt wird. Total der Assets under Management aus Mandaten von Gruppengesellschaften Total der verwalteten Vermögen aus individuellen Mandaten, welchen ein Vermögensverwaltungsauftrag von Gruppengesellschaften zugrundeliegt. Die verwalteten Vermögen sind dabei ohne allfällige Beratungsmandate auszuweisen. Total der in die vom Vermögensverwalter verwalteten kollektiven Kapitalanlagen investierten Aktiven Vermögensanteile der betroffenen Anlegergruppen, welche in vom bewilligten Vermögensverwalter verwaltete, schweizerische oder ausländische kollektiven Kapitalanlagen investiert sind. GB-A/A-AIP 12/18

13 Total der mittels einer durch ein Beratungsmandat verbundenen kollektiven Kapitalanlage investierten Aktiven Vermögensanteile der betroffenen Anlegergruppen, welche in eine kollektive Kapitalanlage, die über ein Beratungsmandat des Vermögensverwalters betreut wird, investiert sind. Erträge aus der Vermögensverwaltung (Management Fee) Sämtliche Erträge per für eine Periode von 12 Monaten, die durch die individuelle Vermögensverwaltung für die betroffenen Anlegergruppen generiert werden, ohne Berücksichtigung allfälliger Performance Fees Erträge aus Performance Fees Sämtliche Erträge per für eine Periode von 12 Monaten, die aus Performance Fees aus der individuellen Vermögensverwaltung für die betroffenen Anlegergruppen resultieren. Anzahl Anleger, deren Vermögen verwaltet wird Anzahl der Anleger der betroffenen Anlegergruppen, deren Vermögen verwaltet wird. Zusätzliche Rubrik, welche nur die institutionellen Investoren betrifft: Art(en) von Anlegern Hier ist die Art des institutionellen Anlegers bei Vermögensverwaltungsmandaten anzugeben. Dies umfasst die Kategorien Versicherungen, Pensionskassen, Banken, Effektenhändler und andere institutionelle Investoren. GB-A/A-AIP 13/18

14 Die zusätzlichen Rubriken betreffen einzig schweizerische institutionelle Anleger, für welche mindestens 10% von deren Gesamtvermögen verwaltet wird (obligatorisch für Pensionskassen [dies gilt auch für Pensionskassen, die einer Sammelstiftung angeschlossen sind], falls die erforderlichen Informationen verfügbar sind gilt dies auch für andere institutionelle Anleger). Die + und - Schaltflächen auf der Seite der Tabelle ermöglichen es, weitere institutionelle Anleger hinzuzufügen bzw. wieder zu löschen. Art des Anlegers Hier ist anzugeben, um welche Art von institutionellen Anlegern es sich handelt. Möglich sind Versicherungen, Pensionskassen oder andere institutionelle Anleger. Assets under Management Der Gesamtbetrag der Assets under Management ist anzugeben. Vermögenswerte, für welche eine reine Beratungstätigkeit ausgeübt wird, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Verhältnis der verwalteten Vermögenswerte des betreffenden Anlegers zu dessen Gesamtvermögen Prozentsatz der Vermögenswerte, die verwaltet werden, am Gesamtvermögen des betreffenden institutionellen Anlegers. Zusätzliche Rubrik, welche nur ausländische Anleger (private und institutionelle) betrifft: Domizil(-e) der Anleger Das/die Domizil(-e) der ausländischen Anleger mit Vermögensverwaltungsmandaten sind hier anzugeben. GB-A/A-AIP 14/18

15 Zusätzliche Rubrik, welche nur private Anleger betrifft: Anlegergruppen Die Gruppe(-n) von Anlegern mit Vermögensverwaltungsmandaten sind gesondert nach deren Vermögen anzugeben. D. Angaben betreffend den Beratungsmandaten (Advisory) D.1 bis D.4 In diesem Teil sind Angaben zu den Anlegergruppen zu machen, deren Vermögen über ein Beratungsmandat betreut wird. Die vorgängigen Ausführungen unter Buchstabe C. sind analog anwendbar. E. Angaben betreffend Vergütungen Für jede aufgeführte Geschäftstätigkeit ist der Betrag der ausgerichteten Vergütungen an Dritte aus dem generierten Ertrag anzugeben. Die Vergütungen sind für eine Periode von 12 Monaten per anzugeben. GB-A/A-AIP 15/18

16 F. Weiteres F.1 Verwaltetes Vermögen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche weder durch den Beaufsichtigten verwaltet werden noch ein Beratungsvertrag abgeschlossen wurde, für welche man aber das Fondsgeschäft gemäss Art. 18a Abs 3 Bst. a KAG ausführt. Darunter versteht man die Ausübung administrativer Arbeiten durch den Vermögensverwalter für ausländische kollektive Kapitalanlagen ausgeführt werden. Für diese kollektiven Kapitalanlagen nimmt der Vermögensverwalter weder Verwaltungs- noch Beratungstätigkeiten wahr. Total Vermögen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen Verwaltetes Vermögen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche weder durch den Beaufsichtigten verwaltet werden noch ein Beratungsvertrag abgeschlossen wurde, für welche man aber Administrationstätigkeiten gemäss Art. 18a Abs 3a KAG ausführt. Erträge aus dem Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen Erträge, die aus dem Fondsgeschäft der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen per für eine Periode von 12 Monaten, resultieren.. F.2 Anlage der eigenen Mittel Unter diesem Abschnitt sind Angaben zu Transaktionen aufzuführen, welche im Zusammenhang mit der Anlage von eigenen Mittel stehen GB-A/A-AIP 16/18

17 Volumen der Transaktionen aus Anlagen in den eigenen Mitteln Volumen der Transaktionen aus Anlagen in den eigenen Mittel, unabhängig von der Art der Anlagen, die per für eine Periode von 12 Monaten.getätigt wurden Anzahl der durchgeführten Transaktionen für Anlagen in eigenen Mitteln Anzahl der durchgeführten Transaktionen für Anlagen in eigenen Mitteln, unabhängig von der Art der Anlagen, die per für eine Periode von 12 Monaten getätigt wurden. Generierte Erträge aus den Anlagen in eigene Mittel Alle aus den Anlagen der eigenen Mittel per für eine Periode von 12 Monaten generierten Erträge. F.3 Weitere Geschäftstätigkeiten Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, welche durch den Vermögensverwalter selber verwaltet werden Angabe, ob der Vermögensverwalter im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen, welche er selber verwaltet (im Sinne der Vornahme der Anlageentscheidungen), tätig ist. Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, welche durch Dritte verwaltet werden Angabe, ob der Vermögensverwalter im Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen, welche Dritte verwalten (im Sinne der Vornahme der Anlageentscheidungen), tätig ist. Ausübung anderer Geschäftstätigkeiten gemäss Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) Angabe, ob der Vermögensverwalter eine weitere (nicht anderweitig in der Datenerhebung erfasste) Geschäftstätigkeit, welche im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG) relevant ist, ausübt. Falls dies der Fall ist, ist die entsprechende Tätigkeit zu umschreiben. GB-A/A-AIP 17/18

18 F.4 Weitere verwaltete Aktiven und/oder weitere Geschäftstätigkeiten, die einen Ertrag generieren oder Kosten verursachen Für sämtliche Beträge und Aktivitäten die einen Ertrag generieren oder Kosten verursachen und in keiner anderen Rubrik aufgeführt oder zugeordnet werden können, sind weitere Angaben hinsichtlich der betreffenden Aktivitäten und Beträge anzugeben (bspw. Vertriebstätigkeit). F.5 Weitere Bemerkungen in Zusammenhang mit dem Erhebungsbogen Bekanntgabe anderer Bemerkungen oder Hinweise, welche mit dem Erhebungsbogen in Zusammenhang stehen oder zur Interpretation der Angaben notwendig sind. Beispielsweise ist hier anzugeben, wenn der Beobachtungszeitraum nicht 12 Monate beträgt (etwa im Fall eines verlängerten Prüfungsjahres oder wenn die Bewilligung vor weniger als 12 Monaten erteilt wurde). GB-A/A-AIP 18/18

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