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1 Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 1253/2017 Datum RR-Sitzung: 22. November 2017 Direktion: Gesundheits- und Fürsorgedirektion Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Klassifizierung: Krankenversicherung Tarifvertrag zwischen der CSS Kranken-Versicherung AG und diespitäler.be betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG1; Tarifvereinbarungen für die Jahre 2012, 2013 und 2016 Genehmigung 1 Sachverhalt 11 Betreffend die Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG haben sich verschiedene Versicherer2, vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG und der Verein diespitäler.be haben sich auf den eingangs genannten Vertrag geeinigt, welcher die Tarife für die Jahre 2012, 2013 und 2016 regelt. 1.2 Genehmigungsgesuch Am 3. August 2016 hat diespitäler.be den eingangs erwähnten Vertrag eingereicht und die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ersucht, diesen dem Regierungsrat zur Genehmigung zu beantragen. 1.3 Empfehlungen des Preisüberwachers Gemäss Artikel 14 PüG3 ist bei der Genehmigung einer Preiserhöhung durch die Exekutive eines Kantons die Preisüberwachung anzuhören. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat die Empfehlung der Preisüberwachung bereits im Rahmen der Genehmigung des Vertrages für das Jahr 2016 zwischen diespitäler.be und der HSK eingeholt. Die Preisüberwachung hat mit Schreiben vom 24. Mai 2016 Stellung genommen und darin festgehalten, dass die Empfehlung auch für etwaige der Preisüberwachung noch nicht vorgelegte Tarifverträge mit weiteren Versicherern gelte. Dies gilt auch bezüglich der vereinbarten Tarife für die Jahre 2012 und 2013, welche der Preisüberwachung in gleicher Höhe ebenfalls in einem anderen Genehmi- Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR ) 2 Gemäss Aufzählung in Ziffer 1 des Dispositivs Preisuberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR ) Letzte Bearbeitung: / Version: 2 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Seite 1 von 10

2 gungsverfahren unterbreitet wurden.4 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat deshalb darauf verzichtet, den vorliegenden Vertrag erneut der Preisüberwachung zuzusenden. Im Schreiben vom 24. Mai 2016 empfiehlt die Preisüberwachung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion für die vorliegenden Leistungserbringer ab dem Jahr 2016 maximal eine SwissDRG-Baserate von CHF 9'598.- (inklusive Anlagenutzungskosten) zu genehmigen. Die Gesundheits-und Fürsorgedirektion hat die Empfehlungen der Preisüberwachung den Tarifparteien zur Stellungnahme zugestellt. Der Verein diespitäler.be hat am 28. Juni 2016 Stellung genommen. Im Wesentlichen stellt der Verein darin fest, dass die vereinbarte Baserate zwischen dem 20. und 25. Perzentil des PUE-Benchmark liege und somit den gesetzlichen Anforderungen entspräche. Die Preisüberwachung liefere keine Argumente, den Tarifvertrag nicht zu genehmigen. Die CSS stellt mit Schreiben vom 27. Februar 2017 fest, dass die Verhandlungen für die Baserate 2016 im grossen Teil noch zusammen mit der tarifsuisse ag geführt worden seien und somit auf Grundlagen und bereits erzielten Verhandlungsergebnissen von tarifsuisse ag abstellen. Die vorliegenden Tarife seien das Resultat von Verhandlungen, bei denen Leistungserbringer wie auch Versicherer ein Entgegenkommen zeigen müssten. Die Abweichung des Verhandlungsresultates zur Empfehlung der Preisüberwachung sei für die CSS vertretbar und sie beantrage somit, den eingereichten Vertrag zu genehmigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der unter Ziffer 2 folgenden Begründung eingegangen. 2 Begründung 2.1 Zuständigkeit Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.5 Der vorliegende Vertrag gilt für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG, die in der Spitäler fmi AG, in der Hôpital du Jura bernois SA, in der Regionalspital Emmental AG, in der SRO AG, in der Insel Gruppe AG (nicht universitär), in der Spital STS AG sowie in der Spitalzentrum Biel AG durchgeführt werden. ist daher zur Genehmigung des eingereichten Vertrags zuständig und tritt auf das Gesuch vom 3. August 2016 ein. 2.2 Gesetzliche Grundlagen Am 1. Januar 2012 sind neue Bestimmungen des KVG zur Spitalfinanzierung in Kraft getreten. Die neuen Finanzierungsregelungen sehen leistungsbezogene Pauschalen vor, welche neben den tarifrelevanten Betriebskosten auch die Anlagenutzungskosten enthalten.6 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital haben die Vertragsparteien Pauschalen in der Regel Fallpauschalen zu vereinbaren. Diese Pauschalen müssen leistungsbezogen sein und auf gesamtschweizerisch 4 vgl. Ziffer 2.8 der vorliegenden Verfügung 5 Artikel 46 Absatz 4 KVG 6 Artikel 49 Absatz 1 KVG und Absatz 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 2008 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR ) Letzte Bearbeitung: / Version: 1 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Seite 2 von 10

3 einheitlichen Strukturen beruhen.' Für die stationären akutsomatischen Spitalleistungen gilt die Tarifstruktur SwissDRC. Die diagnosebezogenen Fallpauschalen werden vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen.9 Der kantonale Anteil hat mindestens 55 Prozent zu betragen.19 In den Jahren 2012, 2013 und 2016 beträgt der Anteil des Kantons Bern gemäss Artikel 49a Absatz 2 KVG 55 Prozent Rechtsprechung Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 7. April 2014 (C-1698/2013) und 11. September 2014 (C-2283/2013 und C-3617/2013) die ersten Grundsatzfragen im Zusammenhang mit den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen des KVG zur neuen Spitalfinanzierung geklärt. Der Regierungsrat erachtet diese Grundsatzurteile als massgebend und orientiert sich in den nachfolgenden Punkten an diesen. 2.4 Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten Allgemeines Im Anhang 5 des zur Genehmigung beantragten Vertrags haben die Parteien folgende Baserates vereinbart: Jahr 2012: CHF 9'940.- Jahr 2013: CHF 9'870.- Jahr 2016: CHF 9'680.- Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der von den Tarifparteien bestimmte Tarif mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.12 Unter Respektierung der Verhandlungsautonomie hat die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner zu stellen, und solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermittlung und würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.13 Hingegen lässt allein die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.14 Zur Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife mittels Benchmarking stützt sich der Regierungsrat weitgehend auf die Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schweizerischen Konferenz der Gesund- Artikel 49 Absatz 1 KVG 8 Swiss Diagnosis Related Groups 9 Artikel 49a Absatz 1 KVG 10 Artikel 49a Absatz 2 KVG 11 Artikel 25 Absatz 1 der Einführungsverordnung zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EV KVG; BSG ), i.k. vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016; Artikel 9a des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV; BSG ), Regierungsratsbeschluss Nr. 287/2015 vom 11. März Artikel 46 Absatz 4 KVG 13 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5 Letzte Bearbeitung: / Version: 1 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Seite 3 von 10

4 heitsdirektorinnen und direktoren (nachfolgend GDK)15, welche gemäss Rechtsprechung mangels bundesrechtlichen Vorgaben einen hohen Stellenwert einnehmen.16 Nach neuem Recht ist nicht mehr aufgrund der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten ein Tarif zu berechnen und anschliessend zu prüfen, ob dieser wirtschaftlich sei. Die unmittelbare Grundlage für Tarifverhandlungen und Orientierungsgrösse bei Tariffestsetzungen bildet der Referenzwert im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 Satz 5 KVG, welcher aufgrund der spitalindividuellen Kosten bestimmt wird. Um den Referenzwert zu ermitteln, sind die benchmarkingrelevanten Betriebskosten der einzelnen ins Benchmarking eingeschlossenen Spitäler des Basisjahres17 durch den Case Mix des betreffenden Spitals zu teilen. Daraus resultieren die schweregradbereinigten Fallkosten (oder der benchmarking-relevante Basiswert) mit denen das Benchmarking durchzuführen ist. Dem so ermittelten Benchmark sind die allgemeinen Zuschläge (insbesondere die Teuerung) hinzuzurechnen. Daraus resultiert der Referenzwert. Zur Ermittlung des spitalindividuellen Basisfallwerts (Baserate) sind unter Umständen spitalindividuelle Korrekturen vorzunehmen Prüfung Baserate 2016 Die benchmarking-relevanten Betriebskosten für die SwissDRG-Baserate für das Jahr 2016 ergeben sich aus den von den Spitälern eingereichten ITAR_K Modellen, welche die Kostenund Leistungsdaten des Jahres 2014 enthalten. Die ausgewiesenen Kosten für den stationären KVG-Bereich bilden den Ausgangspunkt der betriebswirtschaftlichen Tarifbemessung nach Artikel 43 Absatz 4 KVG und werden anschliessend um nicht tarifrelevante Kosten bereinigt Gemeinwirtschaftliche Leistungen und Zusatzfinanzierungen Nach Artikel 49 Absatz 3 KVG darf die Vergütung nach Artikel 49 Absatz 1 KVG keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen (GNU enthalten. Dazu gehören insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie die Forschung und universitäre Lehre. Die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie weitere durch Zusatzfinanzierungen gedeckte Kosten sind durch die Spitäler transparent auszuweisen und abzuziehen. Bei denjenigen Spitälern, die die Kosten für Forschung und universitäre Lehre sowie die Kosten für weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen in einem separaten Kostenträger ausgeschieden oder kostenmindernd verbucht haben, hat der Regierungsrat die entsprechenden Beträge für die Tarifbemessung übernommen. Bei den Spitälern mit fehlendem Ausweis der Kosten für Forschung und universitäre Lehre ist der Regierungsrat den Empfehlungen der GDK gefolgt und hat einen subsidiären Abzug in der Höhe von CHF 15'000 pro Assistenzärztin / Assistenzarzt (VZÄ) vorgenommen.19 Somit ist gewährleistet, dass die benchmarkingrelevanten Betriebskosten keine Kostenanteile für GWL enthalten. 15 Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung: Ermittlung der effizienten Spitäler nach Art. 49 Abs. 1 KVG, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 6. April 2017, abrufbar unter: 16 BVGE C-1698/2013 vom 7. April 2014, E Basisjahr ist i m Grundsatz Tarifjahr minus 2 Jahre. BVGE C-1698/2013 vom 7. April 2014, E Zum Ganzen: BVGE C-4223/2013 vom 26. März 2015, E GDK, a.a.o., S. 6 Letzte Bearbeitung: / Version: 1 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Seite 4 von 10

5 Erlöse aus den Kontengruppen 65, 66 und 68 Im ITAR_K werden die Erträge der Kontengruppe 66 (Finanzerträge) anteilsmässig den einzelnen Kostenträgern hinzugerechnet. Gemäss den Empfehlungen der GDK ist dieses Vorgehen legitim, da sich Finanzerträge gemäss VKL nicht kostenmindernd auswirken.2 Der Regierungsrat teilt die Ansicht der GDK und hat die vom Spital ausgewiesenen, kostenmindernd verbuchten Finanzerträge angerechnet. Die Spitäler haben die Erträge der Kontengruppe 68 kostenmindernd verbucht. Sie erscheinen somit nicht auf dem Kostenträger für die stationären KVG-Leistungen. Die Erträge aus der Kontengruppe 65 wurden vollumfänglich in Abzug gebracht. Der Regierungsrat übernimmt die von den Spitälern ausgewiesen Erträge Leistungen an Zusatzversicherte Um die Kosten des stationären KVG-Bereichs zu ermitteln, sind Kosten für Leistungen, die durch Zusatzversicherungen gedeckt sind, abzuziehen. Dazu gehören die Mehrkosten für die Hotellerie sowie die Arzthonorare für zusatzversichere Personen. Es wären die ausgewiesenen effektiven Mehrkosten der Hotellerie in Abzug zu bringen. Der Regierungsrat teilt jedoch die Ansicht der GDK, dass eine Kostenrechnung diese Anforderung nicht ausreichend abbilden kann, weshalb ein normativer Abzug unumgänglich ist. Der Regierungsrat stützt sich dabei auf die Berechnungen der GDK und zieht für Hotellerie-Mehrkosten pro halbprivatem Austritt CHF und pro privatem Austritt CHF ab.21 Zusätzlich zieht der Regierungsrat die von den Spitälern ausgewiesenen Arzthonorare für zusatzversicherte Patienten zu 100 Prozent ab Kalkulatorische Zinsen Der Regierungsrat hat bei der Prüfung der Tarifberechnung die kalkulatorischen Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Umlaufvermögen berücksichtigt, wobei gemäss den Empfehlungen der GDK die bisherige Praxis der Preisüberwachung weiterhin angewendet wird Anlagenutzungskosten Mit Inkrafttreten der in Ziffer 2.2 erwähnten neuen Finanzierungsregeln des revidierten KVG enthalten die Tarife für stationäre Leistungen auch die Anlagenutzungskosten. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Anlagenutzungskosten ist, dass deren Ausweis in ausreichendem Umfang und ausreichender Qualität nach den Vorgaben der VKL vorliegen MUSS. 23 Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die ausgewiesenen Anlagenutzungskosten gemäss VKL qualitativ genügen und hat sie deshalb in die benchmarking-relevanten Betriebskosten miteinberechnet. Diejenigen Spitäler, welche die Anlagenutzungskosten nicht nach VKL ausgewiesen haben, wurden aus dem Benchmarking ausgeschlossen GDK, a.a.o.?), S GDK, a.a.o., S. 8 Fn GDK, a.a.o.; S GDK, a.a.o., S GDK, a.a.o. S. 15 Letzte Bearbeitung: / Version: 1 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Seite 5 von 10

6 2.5 Ermittlung des Benchmarks Die Kantonsregierung prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit in Einklang stehen.25 Gemäss Artikel 49 Absatz 1 Satz 5 KVG orientieren sich die Tarife an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung und Auswahl dieser als Referenz massgebender Spitäler ist ein Fallkosten-Betriebsvergleich notwendig.26 Nach Artikel 49 Absatz 8 KVG hat der Bundesrat schweizweite Betriebsvergleiche zwischen Spitälern anzuordnen und zu veröffentlichen. Dieser schweizweite Betriebsvergleich, welcher in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch den Bundesrat anzuordnen ist, fehlt bis heute. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 11. September 2014 aus, dass in Artikel 49 Absatz 8 KVG nicht ausdrücklich erwähnt werde, dass ein Betriebsvergleich sämtliche Spitäler umfassen solle. Da jedoch die Aussagekraft eines Betriebsvergleichs steige, je grösser die Menge der einbezogenen Spitäler sei, sei beim Betriebsvergleich idealtypisch von einer Vollerhebung der Daten aller in der Schweiz im massgebenden Bereich (Akutsomatik) tätigen Leistungserbringer auszugehen,27 Aufgrund mangelhafter Voraussetzungen räumt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zumindest in der Phase der Einführung der leistungsbezogenen Fallpauschalen den Vorinstanzen bei der Durchführung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum ein Auswahl der Stichprobe In seinem Urteil vom 11. September 2014 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Bildung von Benchmarking-Gruppen grundsätzlich im Widerspruch zur Idee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten Betriebsvergleichs stehe. Betriebsvergleiche in Kategorien würden die Kostenunterschiede unter den Spitälern verschiedener Kategorien nicht aufzeigen und würden diese nicht erklären. In der Einführungsphase sei es jedoch zulässig, spezielle Spitäler (z.b. Universitätsspitäler) einer eigenen Kategorie zuzuweisen und den Betriebsvergleich auf diese Spitäler zu beschränken.29 Die ausgewiesenen wesentlichen Mehr- oder Minderleistungen mit entsprechender Kostenfolge (beispielsweise das Betreiben einer Notfallstation) könnten durch Tarifkorrekturen nach dem Benchmarking berücksichtigt werden und würden keine eigene Benchmarkkategorie bedingen. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es in dieser Phase auch vertretbar sei, einen Betriebsvergleich mit einer repräsentativen Stichprobe durchzuführen. Die Auswahl einer Stichprobe, welche fast alle nichtuniversitären Spitäler eines grossen und bevölkerungsreichen Kantons enthalte, erscheine für die wirklichkeitsgetreue Abbildung der Verhältnisse der Grundgesamtheit aller nichtuniversitären Spitäler nicht unzureichend.39 Eine kantonsübergreifende Wirtschaftlichkeitsprüfung setzt für den Regierungsrat voraus, dass auf genügend Kostendaten anderer Spitäler zugegriffen werden kann, die von den Standortkantonen nach den Empfehlungen der GDK geprüft und als vergleichbar beurteilt wurden. Für die Prüfung der Tarife 2016 wird auf Kostendaten aus dem Jahr 2014 zurückge- 25 Artikel 46 Absatz 4 KVG 26 BVGE C-2283/2013 vom 11. September 2014, E BVGE C 2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E BVGE C 2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E BVGE C 2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E BVGE C 2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E 9.5 Letzte Bearbeitung: / Version: 1 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Seite 6 von 10

7 griffen. Aus dem Jahr 2014 liegen jedoch keine Kostendaten ausserkantonaler Spitäler vor, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Deshalb hält der Regierungsrat eine Wirtschaftlichkeitsprüfung über die kantonalen Grenzen hinweg momentan noch nicht für sinnvol1.31 Auch das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Urteil vom 11. September 2014 fest, dass Betriebsvergleiche nur sachgerecht erfolgen können, wenn nach einheitlicher Methodik erhobene Daten untereinander verglichen werden.32 Der Regierungsrat hat sich deshalb entschieden, für den vorliegend zu genehmigenden Vertrag einen innerkantonalen Vergleich durchzuführen. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine gesetzmässige und faire Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt wird. Durch die gleichen kantonalen Zusatzfinanzierungen und die gleichen regionalen Gegebenheiten wird zudem gewährleistet, dass der Vergleich nicht durch Wettbewerbsverzerrungen beeinflusst wird.33 Die Daten des Inselspitals (Insel Gruppe AG, Universitätsspital Bern) fliessen nicht in den Vergleich mit ein, da die Universitätsspitäler in einer separaten Gruppe verglichen werden.34 Der Empfehlung der Preisüberwachung, die auf einem gesamtschweizerischen Benchnnarking ohne separate Vergleichskategorie für Universitätsspitäler basiert, kann daher nicht gefolgt werden Auswahl des Effizienzmasstabs Der Regierungsrat wählt den Benchmarkwert in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der GDK35 und der Rechtsprechung36 beim 40. Perzentil der massgebenden Kosten pro Leistungseinheit Plausibilisierung des Benchmarkwerts Den ermittelten Benchmarkwert hat der Regierungsrat mit den ihm bekannten schweizweiten Benchmarks37 des Jahres 2016 plausibilisiert. Dabei zeigt sich, dass der vom Regierungsrat ermittelte Benchmarkwert tiefer liegt, als die empfohlenen Benchmarkwerte aller zur Plausibilisierung herangezogenen Benchmarkings. Aus diesem Grund erachtet der Regierungsrat den ermittelten Benchmarkwert als plausibel und auch gesamtschweizerisch als wirtschaftlich. 2.6 Ermittlung des Referenzwertes Zuschlag für Teuerung Da die Tarifberechnung auf Kostendaten des Jahres 2014 basiert, muss für den Tarif 2016 zusätzlich die Kostenentwicklung (Teuerung) abgebildet werden. Gemäss Rechtsprechung ist nur die gewichtete Teuerung für das Jahr x-1 anrechenbar.38 Der Regierungsrat berücksichtigt daher bei der Tarifberechnung die gewichtete Teuerung für das Vorjahr des Tarifjahres (2013). 31 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E BVGE C 2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014 E GDK, a.a.o., S GDK, Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 5. Juli 2012, abrufbar unter: S BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vorn 11. September 2014 E Benchmark der Einkaufsgemeinschaft HSK, Benchmark der tarifsuisse ag, Empfehlung der Preisüberwachung 38 BVGE C-1698/2013 vom 7. April 2014 E. 8 Letzte Bearbeitung: / Version: 1 Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Seite 7 von 10

8 2.7 Vereinbarte Baserate 2016 Aufgrund der in den Ziffern 2.4 und 2.5 erläuterten Prüfung der eingereichten Tarifberechnungsunterlagen, der Wirtschaftlichkeitsprüfung und der Plausibilisierung des Benchmarkweds, kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass der vereinbarte Tarif wirtschaftlich ist. Die verhandelte Baserate für das Jahr 2016 liegt zwar leicht über dem vom Regierungsrat ermittelten Referenzwert für die Spitäler, der Regierungsrat erachtet jedoch geringfügige Abweichungen der verhandelten Tarife gegenüber den errechneten und auf ihre Wirtschaftlichkeit geprüften Tarifen in Anbetracht des geltenden Verhandlungsprimats als akzeptabel. 2.8 Vereinbarte Baserates 2012 und 2013 In Anhang 5 Artikel 1.5 haben die Parteien rückwirkend Tarife für die Jahre 2012 und 2013 geregelt. Dabei wurden die Baserates in der gleichen Höhe vereinbart, wie sie mit anderen Krankenversicherern bereits verhandelt und vom Regierungsrat genehmigt worden sind. Gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 452 vom 2. April 20143, mit welchem der Regierungsrat diese Baserates für die Jahre 2012 und 2013 für wirtschaftlich befunden und genehmigt hat, können auch die im vorliegenden Vertrag verhandelten Baserates der Jahre 2012 und 2013 als wirtschaftlich erachtet werden. 2.9 Änderung des Vertrags Die Genehmigung eines Tarifvertrags hat konstitutive Wirkung.4 Soweit die Parteien in Artikel 11.1 vereinbart haben, dass Änderungen des Vertrages oder Teile desselben durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen jederzeit und ohne formelle Kündigung erfolgen können, weist der Regierungsrat darauf hin, dass Änderungen des genehmigten Tarifvertrages jeweils wiederum einer Prüfung und Genehmigung durch die Kantonsregierung bedürfen. Die Tarifpartner werden angehalten, diesen Genehmigungsvorbehalt für Vertragsänderungen in zukünftigen Verträgen entsprechend festzuhalten Ergebnis Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass der vorliegende Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht und daher gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt werden kann Verfahrenskosten Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig (GebD GR/RR41). Der Rahmentarif für Tarifgenehmigungen und Tariffestlegungen durch den Regierungsrat ist bestimmt auf 700 bis 3500 Taxpunkte, wobei der Wert eines Taxpunktes zurzeit einen Franken beträgt.42 Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches Tarifgenehmigungsverfahren, welches keine besonderen Schwierigkeiten beinhaltet. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pauschal auf CHF 1'000.- festzulegen SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, E. Rz Dekret vorn 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG ) 42 Artikel 4 Absatz 2 GebD GR/RR Letzte Bearbeitung: / Version: 1 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Seite 8 von 10

9 Die Parteien haben betreffend Kostenverlegung keine vertraglichen Regelungen getroffen. Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je hälftig auf die Spitäler und die Krankenversicherer aufzuteilen. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten in Anwendung von Artikel 106 VRPG43 solidarisch. Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.44 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post. 3 Dispositiv Gestützt auf die vorstehende Begründung wird verfüg t: 1. Der Vertrag vom 3. August 2016 zwischen diespitäler.be und den Krankenversicherern CSS Kranken-Versicherung AG INTRAS Kranken-Versicherung AG (vertreten durch die CSS Kranken- Versicherung AG) Arcosana AG (vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG) Sanagate AG (vertreten durch die CSS Kranken-Versicherung AG) betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG wird genehmigt. 2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 1`000.-, werden den Krankenversicherem und ddiespitäler.be je hälftig auferlegt. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solidarisch. 3. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht. 4. Diese Verfügung wird der CSS Kranken-Versicherung und diespitäler.be eröffnet und der Preisüberwachung mitgeteilt. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident Der Staatsschreiber Bernhard Pulver Christoph Auer 43 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Vervvaltungsrechtspflege (VRPG; BSG ) 44 Artikel 103 Absatz 4 KVG Letzte Bearbeitung: / Version: 1 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Seite 9 von 10

10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG). Verteiler Gesundheits- und Fürsorgedirektion Letzte Bearbeitung: / Version: 1 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: 2016.GEF.1371 Seite 10 von 10

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